{"id":"bgbl1-1971-50-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":50,"date":"1971-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den vorzeitigen Umtausch von Versicherungskarten","law_date":"1971-05-27T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                          Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 4.] uni 1971                                                        1 Nr. 50\nTag                                                In h a 1t                                                          Seite\n27.5. 71   V<'.H>rclnu11q üb<'l den vorzeitigen Umtausch von Versicherungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . .     725\n28.5. 71   V<'rordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes                       727\n2170-1-7\n28. 5. 71  Zweite Verordnung zur Änderung dE!r Verordnung nach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Eingliederungshilfe-Verordnung) ................................................... .                        728\n2170-1-G\n2B. S. 71  Neufassung <:kr Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-\n·verordnung) ....................................................................... .                        731\n2170-1-6\nVerordnung\nüber den vorzeitigen Umtausch von Versicherungskarten\nVom 27. Mai 1971\nAuf Grund des § 1414 a Abs. 2 der Reichsver-                                            § 3\nsicherungsordnung und des § 136 a Abs. 2 des An-                  (1) Der Umtausch der Versicherungskarten nach\ngestelltenversicherungsgesetzes wird mit Zustim-               den §§ 1 und 2 kann ohne Aufrechnung erfolgen.\nmung des Bundesrates verordnet:                                Erfolgt keine Aufrechnung, so hat der Versiche-\nrungsträger oder die Ausgabestelle von der um-\n§ 1                               zutauschenden Versicherungskarte eine gut lesbare\nAblichtung herzustellen. Zur Herstellung der Ab-\nVersicherungskarten ohne Versicherungsnummer                lichtung sind auch Arbeitgeber und für bei Arbeits-\nsind spätestens bis zum 30. Juni 1972 zum Umtausch             ämtern gemeldete Arbeitslose Arbeitsämter be-\nvorzulegen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden            rechtigt. Sofern die Ablichtung der Vorder- und\nVorschriften etwas anderes ergibt. Die im Jahre                Rückseite der Versicherungskarte nicht auf einem\n1972 vorgelegten Versicherungskarten sollen minde-             Blatt erfolgt, sind die Blätter unmittelbar nach der ·\nstens die Entgeltsbescheinigungen für das Jahr 1971            Ablichtung zu heften. Auf die Ablichtung, bei zwei\nenthalten. Zugleich mit der Vorlage der Versiche-              Blättern auf jedes Blatt, und auf die Versicherungs-\nrungskarte ist unter Verwendung des amtlichen                  karte ist der Vermerk „Umtausch 1971/1972\" und\nVordrucks ein Antrag auf Ausstellung einer Ver-                der Firmen- oder Behördenstempel zu setzen. Die\nsicherungskarte der Arbeiterrenten- oder der An-               Ablichtung ist dem Versicherten unverzüglich von\ngestelltenversicherung mit Angaben zur Feststellung            dem auszuhändigen, der sie hergestellt hat.\neiner Versicherungsnummer zu stellen. Die Pflichten\nnach den Sätzen 1 bis 3 gelten sowohl für Arbeit-                 (2) Stellt der Arbeitgeber die Ablichtung her, so\ngeber wie für Versicherte.                                     hat er die zum Umtausch vorzulegende Versiche-\nrungskarte in einem Sammelnachweis zu erfassen,\naus dem sich die Gesamtzahl der umzutauschenden\n§ 2                               Versicherungskarten und die Namen der Ver-\nArbeitgeber und Versicherte haben auch vor dem              sicherten ergeben. Eine Durchschrift des Sammel-\n30. Juni 1972 nach Aufforderung durch den Ver-                 nachweises hat der Arbeitgeber drei Jahre aufzube-\nsicherungsträger Versicherungskarten ohne Ver-                 wahren. Der Arbeitgeber hat die umzutauschenden\nsicherungsnummer zum Umtausch vorzulegen und                   Versicherungskarten mit dem Sammelnachweis und\neinen Antrag auf Ausstellung einer Versicherungs-              den Anträgen auf Ausstellung einer Versicherungs-\nkarte (§ 1 Satz 3) zu stellen.                                 karte (§ 1 Satz 3) dem Versicherungsträger oder","726                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\neiner Ausgabestelle zu übersenden. Er hat ferner                                § 4\ndie Angaben des Versicherten im Antrag auf Aus-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nstellung einer Versicherungskarte (§ 1 Satz 3) zu      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nprüfen und die Prüfung zu bescheinigen.                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\n(3) Stellt die Ausgabestelle oder der Versiche-     Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\nrungsträger die Ablichtung her, so haben diese die     28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\nAngaben im Antrag auf Ausstellung einer Versiche-      Berlin.\nrungskarte (§ 1 Satz 3) zu prüfen und die Prüfung\nzu bescheinigen.                                                                § 5\n(4) Für jede Ablichtung ist auf Antrag eine Un-       Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkostenpauschale von 1,20 Deutsche Mark vom Ver-        kündung in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 1972\nsicherungsträger zu erstatten.                         außer Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Ehrenberg"]}