{"id":"bgbl1-1971-5-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":5,"date":"1971-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz","law_date":"1971-01-13T00:00:00Z","page":25,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["25\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1971                                                                                              Nr. 5\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n13. 1. 71      Erste V crordnung zur Anderung der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz                                                                 25\n12. 1. 71       Berichtigung der Straßenverkehrs-Ordnung ......................................... .                                                              38\nßundcsricsclzbl. III 9233-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     39\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            40\nErste Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz\nVom 13. Januar 1971\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. l, 2 und 4, des § 15                                  2. den Handel mit Schußapparaten und deren\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c, des § 18                                          Munition sowie auf die Einfuhr und das son-\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 5, des § 25 Nr. 1 und 2 und des                                     stige Verbringen dieser Gegenstände in den\n§ 30 Abs. 2 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni                                          Geltungsbereich des Gesetzes,\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch § 42\n3. den Austausch von Teilen eines Schußappara-\ndes Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (Bun-\ntes (Instandsetzung), die vom Hersteller des\ndesgesetzbl. I S. 1358, berichtigt 1970 I S. 224), wird\nSchußapparates bezogen und nach dessen An-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei\ndie Bauart verändert wird.\nArtikel 1\nAuf Schußapparate ist ferner § 18 Abs. 1 Nr. 1\nDie Durchführungsverordnung zum Bundeswaffen-                                     Buchstabe c des Gesetzes nicht anzuwenden.\"\ngesetz vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1199) wird wie folgt geändert:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\n,,Auf Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nsung:\nstabe a ist § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes jedoch\nauch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht                                         ,, (3) Abschnitt V des Gesetzes mit Ausnahme\nanzuwenden.\"                                                                           der §§ 26 bis 28 sowie die sich darauf bezie-\nhenden Bußgeldvorschriften des § 38 Abs. 1\n2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                     Nr. 13 und 16 sind anzuwenden auf\n,, (1) Die § § 5 bis 12 des Gesetzes sind nicht an-                                   1. nicht tragbare Geräte, bei denen zum An-\nzuwenden auf                                                                                  trieb von Geschossen oder von festen Kör-\n1. den Handel mit Schußwaffen, die vor dem                                                    pern, die sich vom Gerät nicht trennen,\n1. Januar 1871 angefertigt sind,                                                        Munition verwendet wird,","26                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. nicht tragbare Geräte, bei denen zum An-        6. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\ntrieb von Geschossen oder von festen Kör-\n„Läßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf\npern, die sich vom Gerät nicht trennen,\nSchußwaffen wegen ihrer geringen Größe nicht\nLadungen verwendet werden, deren Ge-\nanbringen, genügt die Angabe des Kalibers und,\nwicht mehr als 3 g beträgt oder bei denen\nsoweit in Anlage III vorgeschrieben, außerdem\nder Gasdruck im Gerät 2.000 kp/cm 2 über-\ndie Angabe der Hülsenlänge, soweit sich daraus\nsteigt.\neine eindeutige Bezeichnung der Munition er-\ngibt.\"\n(4) Die für Munition geltenden Vorschrif-\nten des Gesetzes einschließlich der Straf- und\nBußgeldvorschriflen sind anzuwenden auf            7. In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n1. Treibladungen, die nicht in Hülsen unter-          „Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so\ngebracht sind, wenn die Treibladungen            verschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zu-\neine den Innenabmessungen einer Schuß ..         stand keine Feuchtigkeit eindringen kann.\"\nwaffe oder eines nicht tragbaren Gerätes\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nangepaßte Form haben und zum Antrieb\nvon Geschossen bestimmt sind,\n8. Die Uberschrift des Abschnittes V erhält fol-\n2. in Hülsen untergebrachte Treibladungen,\ngende Fassung:\nderen Hülsendurchmesser weniger als 30\nmm und deren Hülsenlänge weniger als                  ,, V. Anforderungen an Raketenmunition,\n85 mm beträgt, und die zum Verschießen             Geschosse, Nachbildungen von Schußwaffen\naus nicht tragbaren Geräten bestimmt sind,                          und an Reizstoffe\".\nsoweit die Treibladungen nicht Bestandteil\npyrotechnischer Gegenstände sind,\n9. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. Geschosse mit Reizstoffen.\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nAuf Geschosse mit Reizstoffen sind die §§ 30                  ,, (2) Geschosse mit Reizstoffen müssen. hin-\nund ;38 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes jedoch                 sichtlich der Zusammensetzung und höchstzu-\nnicht anzuwenden. Die für die Aufbewahrung                lässigen Menge der Reizstoffe den Anforde-\nvon Munition geltenden Vorschriften des Ge-                rungen der Anlage II Abschnitt E Nr. 1, die\nsetzes sind auf Geschosse mit pyrotechnischer             Geschosse zudem hinsichtlich ihrer Kenn-\nWirkung anzuwenden.\"                                      zeichnung den Anforderungen der Anlage II\nAbschnitt E Nr. 2 entsprechen. Reizstoffe, die\nzu Angriffs- oder Verteidigungszwecken be-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         stimmt sind, müssen hinsichtlich ihrer Zusam-\n,, (5) Bei der Anwendung des Gesetzes nach              mensetzung und höchstzulässigen Menge den\nden Absätzen 1, 2 und 4 gilt § 36 des Geset-              Anforderungen der Anlage II Abschnitt E\nzes mit der Maßgabe, daß eine Freiheitsstrafe             Nr. 3 entsprechen.\"\noder Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt wer-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nden darf.\"\n10. § 45 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                  a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 3 a                              „Auf die Bezeichnung der Munition ist § 11\nAbs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.\"\nVerboten sind (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes)\ndas gewerbsmäßige Herstellen, Bearbeiten und              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nInstandsetzen, das gewerbsmäßige Erwerben,\n,, (2) Die nach Anlage III zulässigen Gas-\nVertreiben und Uberlassen, die Einfuhr und das\ndrucke und Energiewerte gelten als eingehal-\nsonstige Verbringen in den Geltungsbereich des                ten, wenn die einzelne Munition den für sie\nGesetzes von Nachtzielgeräten, die einen Bild-                festgelegten Gasdruck um nicht mehr als 15\nwandler oder eine elektronische Verstärkung                   vom Hundert und den Energiewert um nicht\nbesitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.\"                  mehr als sieben vom Hundert übersteigt.\"\n5. In § 9 wird folgender Satz 4 angefügt:                11. Die Uberschrift des Abschnitts XII erhält fol-\ngende Fassung:\n„Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 5 Satz 2\nnicht anzuwenden\".                                            ,,Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\".","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1971                             27\n12. folgender § 46 a wird eingefügt:                                   b) die handelsübliche chemische Bezeich--\nnung des Reizstoffes,\n,,§ 46 a\nc) das Gewicht des in einem Geschoß un-\nWer entgegen § 3 a Nachtzielgeräte der be-                           tergebrachten Reizstoffes,\nzeichneten Art herstellt, bearbeitet, instand-\nsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, ein-                  d) der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu\nführt oder sonst in den Geltungsbereich des Ge-                        dem die Geschosse verwendet werden\nsetzes verbringt, wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 1                          dürfen,\ndes Gesetzes bestraft.\"                                           e) die Aufschrift „Bei Schußentfernung un-\nter 1 m Gefahr schwerer gesundheit-\nlicher Schädigungen!\".\n13. Der in der Anlage I abgebildete Bundesadler\nwird durch den nachstehenden stilisierten Bun-\ndesadler ersetzt.                                             3. Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidi-\ngungszwecken aus Sprühdosen versprüht\nwerden sollen, müssen folgenden Anforde-\nrungen entsprechen:\na) als Reizstoffe dürfen nur Stoffe ver-\nwendet werden, deren Unerträglich-\nkeitsgrenze nicht niedriger liegt als\n5 mg/m 3 ,\nb) die Reizwirkung der Reizstoffe darf\ndurch den Zusatz von Lösemitteln oder\nHilfsstoffen nicht erhöht werden,\nc) beim einmaligen Versprühen darf Reiz-\n14. Anlage II wird wie folgt geändert:\nstoff in keiner größeren Menge als 0,5 g\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                            freigegeben werden.\n,,Bestimmungen über Zusammensetzung,\n4. Die Unerträglichkeitsgrenze im Sinne der\nLadung, Verpackung und Kennzeichnung von\nNummer 1 Buchstabe a und der Nummer 3\nRaketenmunition und Geschossen mit\nBuchstabe a wird in folgender Weise fest-\npyrotechnischer Wirkung sowie über Geschosse\ngestellt:\nmit Reizstoffen und Reizstoffe\".\na) eine bestimmte Menge des Reizstoffes\nb) Folgender Abschnitt E wird angefügt:                               ist in einem mit Luft gefüllten Raum\nbekannten Inhalts zur Verdampfung zu\n,,E. Anforderungen an Geschosse mit Reiz-                         bringen oder zu versprühen,\nstoffen und an Reizstoffe\nb} der Reizstoff ist in dem Raum mit der\n1. Geschosse mit Reizstoffen müssen folgen-                       Luft gleichmäßig zu vermischen,\nden Anforderungen entsprechen:\nc) die Versuchspersonen sind dem Reiz-\na) -';\\ls Reizstoffe dürfen nur Stoffe ver-                   stoff-Luftgemisch auszusetzen.\nwendet werden, deren Unerträglich-\nkeitsgrenze nicht niedriger liegt als                  Es wird die Konzentration des Reizstoff-\n5 mg/m3 •                                              luftgemisches jeweils festgestellt, bei der\nb) Die Füllung der Reizstoffe darf nicht                  eine Person ohne besonderen Schutz durch\nzur Bildung fester Körper, insbesondere               die Einwirkung des Reizstoffes gezwungen\nvon Kristallen, führen, die eine mecha-                wird, einen geschlossenen Raum späte-\nnische Verletzung verursachen.                         stens nach einer Minute Aufenthalt zu\nverlassen. Der Versuch wird mit minde-\nc) In einem Geschoß darf die Reizstoff-                  stens drei Personen durchgeführt. Als Un-\nmenge nicht mehr als 0,5 g betragen.                  erträglichkeitsgrenze gilt der Mittelwert,\nder sich aus den bei den einzelnen Ver-\n2. Auf der kleinsten Verpackungseinheit, in                   suchspersonen ermittelten Einzelwerten\nder Geschosse mit Reizstoffen verpackt                   ergibt.\nwerden, sind außer der Kennzeichnung\nnach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende\nAngaben anzubringen:                                 5. Die Vorschriften über den Verkehr mit\nGiften, Arzneimitteln oder Betäubungsmit-\na) die Aufschrift „Reizstoff\",                           teln bleiben unberührt.\"","~\n<:0\n15. Anlage III wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 1. a) werden folgende Nummern 25 bis 32 neu aufgenommen:\nMindestwerte in mm                                        Höchst-\nwerte in mm\nPatronenlagermaße                          Ubergang        1\nLauf\nLfd.         Handelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                                                                      Verschluß-\nLänge vom Durchmesser     Pulver-               Länge des Durchmesser\nHülsen-(!)                                                  abstand     w\nStoßboden Stoßboden-      raum-(/)             Ubergangs-     des Uber-    Feld-      Zug-O                 ~\nbis     bzw. Rand-                vorne                  gangskegels                                   ;:::i\nhinten                 kegels                                                   c.,\nUbergang    ausfräsung                                          hinten                                     (D\ni./l\nL3          Rl           Pl         H2           G           _G 1         F         z          V      t.O\n(D\n1\ni./l\n1                                  (1)\n1                                  ~\n25     .25-06 REM                             63,55       12,03        11,96       7,39         3,26        6,41       6,35       6,53       0,10      ~\npi\n26     .257 Roberts                           57,24       12,13        12,00       7,39         2,74        6,62       6,35       6,50       0,10\nF\n27     .280 RSM                               65,02       12,06        12,00       8,02         4,93        7,25       7,04       7,21       0,10      '-i\npi\n28     .284 WIN                               55,37       12,04        12,72       8,17        13,31        7,36       6,99       7,18       0,10      ~\n1-'i\n29     .30 M 1 Carbine                        32,97        9,27         9,12       8,60         3,94        7,96       7,62       7,82       0,15    t.O\npi\n30     .300 Savage                            47,85       12,07        11,97       8,63         8,20        7,86       7,62       7,82       0,10      ;:::i\n(Q\n31     .35 REM                                48,89       11,76        11,66       9,75         3,17        9,09       8,87       9,07       0,15      ......\n(.C)\n32     .358 WIN                               51,53       12,03        11,97       9,88         5,32        9,16       8,89       9,09       0,10      ....i\n.....\n,-J\n~\n......\nb) Tabelle 1. b) wird wie folgt geändert:\n1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden hinter den Worten ,, . 22 Hornet\" die Worte „oder 5,6 X 36 R\" angefügt.\nIn Spalte „L 3\" wird die Zahl „36,2\" durch die Zahl „35,76\" ersetzt.\n2. Lfd. Nr. 12: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Worte „9 X 74 R\" durch die Worte „9,3 X 74 R\" ersetzt.","3. Folgende Nummern 14 bis 21 werden neu aufgenommen:\nMindestmaße in mm                                          Höchst-\nwerte in mm\nPatronenlagermaße                           Ubergang                  Lauf\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                                                                         Verschluß-\nLänge vom Durchmesser      Pulver-                 Länge des Durchmesser\nStoßboden Stoßboden-                  Hülsen-(/)                 des Uber-                          abstand\nraum-0                 Ubergangs-                Feld-()       Zug-0\nbis      bzw. Rand-                   vorne                 gangskegels\nhinten                   kegels\nUbergang     ausfräsung                                           hinten\nL3           Rl           p 1          H2           G            G1        F            z          V\nz:-,\nV,\n14    .225 WIN                             49,27        12,26        10,75          6,62       3,39          5,74     5,56          5,67      0,10\n15     .256 WIN Magnum                      32,81        11,29         9,65          7,26       2,66          6,62     6,35          6,50      0,10      >--j\n16     .30-30 WIN                           52,90        12,87        10,70          8,40        1,45         8,40     7,62          7,82      0,15      P.l\nc.o\n17     .303 Savage                          52,65        13,08        11,22          8,54       6,60          7,92     7,62          7,82      0,15      0..\n18     .303 British                         56,38        13,79        11,55          8,66      13,12          7,95     7,69          7,97      0,10\n(D\n>-;\n19     .32 WIN Spezial                      52,90        12,87        10,67          8,72        1,35         8,72     8,00          8,12      0,15      J>\n~\n20     .348 WIN                             57,53        15,74        13,92          9,55       2,91          8,78     8,63          8,83      0,15      cn\nc.o\n21     .44-40 WIN                           33,35        13,58        11,83         11,26       4,15         11,26    10,73         10,88      0,10      P.l\nO\"'\n(D\neo\n0\n1::1\nc) Tabelle 1. c) wird wie folgt geändert:                                                                                                                      ?\n0..\n(D\n1. Lfd. Nr.  6: In Spalte „G l\" wird die Zahl   „7,85\" durch die Zahl   „7,83\" ersetzt.                                                                      1::1\n1:0\n2. Lfd. Nr. 13: In Spalte „L3\" wird die Zahl „64,14\" durch die Zahl „64,01\" ersetzt.                                                                         9\nc....\n3. Folgende Nummern 16 bis 18 werden neu aufgenommen:                                                                                                        P.l\n1::1\n~\nP.l\n>-;\n,__..\nMindestwerte in mm                                         Höchst-    <O\nwerte in mm   ~\n,__..\nPatronenlagermaße                            Ubergang                 Lauf\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                                                                         Verschluß-\nLänge vom   Durchmesser    Pulver-                 Länge des Durchmesser\nHülsen-(/)                                                    abstand\nStoßboden   Stoßboden-     raum-(/)               Ubergangs-     des Uber-  Feld-(/)      Zug-(/)\nbis      bzw. Rand-                   vorne                 gangskegels\nhinten                   kegels\nUbergang    ausfräsung                                            hinten\nL3           Rl           Pl           H2           G            Gl        F            z          V\n16     6,5 mm REM Magnum                    55,73        13,59        13,05         7,62        7,01         6,72      6,50         6,71       0,10\n17     .338 WIN Magnum                      64,11        13,58        13,04         9,41        5,45         8,76      8,38         8,58       0,10\n18     .350 REM Magnum                      55,73        13,59        13,05         9,88        9,12         9,12      8,86         9,07       0,10      1:-..)\n(,0","d) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:                                                                                                                 ~\n0\n1. Spalte „Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F)\" erhält folgende Bezeichnung: ,,Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F) ***) \".\n2. In Spalte „Laufdurchmesser nach dem Ubergang (F) ***)\" werden die Angaben für die Nummern 1 bis 7 durch folgende Angaben ersetzt:\nLfd. Nr. 1 „ 19,3\"\nLfd. Nr. 2 „ 18,2\"\nLfd. Nr. 3 „ 16,8\"\nLfd. Nr. 4 „ 15,7\"\nLfd. Nr. 5 „13,8\"\nLfd. Nr. 6 „ 12,7\"\nLfd. Nr. 7 „ 10,2\".\no:I\ni:::\n3. Spalte „Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung\" erhält folgende Fassung: ,,Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung ****) \".                              ::;\n0..\n(D\nfJl\n4. Folgende Fußnoten werden neu aufgenommen:                                                                                                      c.o\n(D\nfJl\n,, ***) Der Laufdurchmesser darf unterschritten werden, wenn die Flinten dem verstärkten Beschuß unterworfen werden.                           (D\n.....\nN\nO\"'\n****) In den Fällen, in denen die Laufdurchmesser [Minimalwerte] unterschritten werden, gehört zur handelsüblichen Bezeichnung die Angabe der  ~\nMaße des Laufdurchmessers.\"                                                                                                           F=\nc....,\npi\n::i-'\n1-!\ne) Tabelle 3. a) wird wie folgt geändert:                                                                                                            c.opi\n::;\n1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Worte „oder .38 Wadcutter\" gestrichen.\n-\nc.o\n-\nCO\n2. Folgende Nummern 7 bis 9 werden neu aufgenommen:                                                                                                 --..J\n....,\n§;\nMindestwerte in mm                                        -\nPa tronenlagermaße                                Ubergang               Lauf\nLfd.       Handelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                                              Durchmesser\nLänge von\nPulverraum-(/>     Hülsen-et)         Länge des            des\nStoßboden                                                                           Zug-(/>\nhinten           vorne        Ubergangskegels    Ubergangskegels\nbis Uhergang\nhinten\n'                                  L3             Pt              H2                  G                Gl           z\n7    .22 REM Jet Magnum                      32,97           11,28             6,40              11,16             5,69         5,65\n8    .41 Magnum                               33,32          12,62            11,05               1,40            11,04        10,41\n9    .44 REM Magnum                           33,23          13,18            11,63               1,65            11,63        10,90","f) Tabelle 3. b) wird wie folgt geändert:\n1. Lfd. Nr. 5: entfällt.\n2. Folgende Nummern 5 bis 7 werden neu auf genommen:\nMindestwerte in mm\nPatronenlagermaße                                      Ubergang                            Lauf\nLfd.        Handelsübliche\nNr.          Bezeichnung\nLänge vom          Durchmesser                                         Länge des      Durchmesser\nStoßboden-    Pulverraum-q')     Hülsen-q')                     des Ubergangs-\nStoßboden                                                             Ubergangs-                         Feld-(/)           Zug-(/)\nbis Ubergang          bzw. Rand-        hinten           vorne\nkegels          kegels                                             z:-,\nausfräsung                                                          hinten\nCJt\n13               Rl               Pl              H2               G               Gl                F                   z\n>--j\ni'.lJ\n5     .38 Special Wadcut-                                                                                                                                                  CO\nter oder .38 Special                                                                                                                                                   0..\n(1)\nMid-Range                      29,64              11,30             9,65            9,63             -               9,52             8,78                9,04         \"i\n6\n7\n.38 Super Automatie\n.45 Automatie\n-\n22,80\n10,41\n12,21\n9,88\n12,21\n9,82\n12,03\n-\n-\n9,52\n11,43\n8,83\n11,22\n9,01       •i::\nUl\n11,42       CO\ni'.lJ\nO\"'\n(1)\ng) Tabelle 4 wird wie folgt geändert:\ntd\n0\n1. Lfd. Nr. 1 und 2: In Spalte „F\" wird die Zahl „4,10\" jeweils durch die Zahl „4,05\" ersetzt.                                                                                    :::;\n?\n2. Die Angaben zu den laufenden Nummern 5 bis 8 werden wie folgt ersetzt und folgende laufende Nr. 9 wird neu aufgenommen:                                                        0..\n(1)\nt::i\nMindestwerte in mm                                                              N\n9\nc....,\nPatronenlagermaße                            Ubergang                      Lauf                                    f:l)\n:::;\nLfd.           Handelsübliche                                                                                                                                                 i::\nNr.             Bezeichnung               Länge vom Durchmesser         Pulver-                  Länge des Durchmesser\nf:l)\n\"i\nStoßboden Stoßboden-                     Hülsen-q')                 des Uber-                                 Bemerkungen           ,-.,.\nraum-c;b                 Ubergangs-                   Feld-q')      Zug-q')\nbis        bzw. Rand-                  vorne                   gangskegels                                                      (.0\nhinten                     kegels                                                                      -..J\n,-.,.\nUbergang      ausfräsung                                             hinten\n13             Rl           Pl           H2            G            Gt            F            z\n5   Randf. 5,6 l.f .B. oder 22 l.f .B.                                                                                                              *) Bei Selbstladern\n16,33 *) **)    7,30          5,78         5,72         3,0            -           5,38         5,58         17,05\noder .22 l.r.                                                                                                                                  **) In den Fällen, in\n6   Randf. 5,6 lang oder .22 lang                                                                                                                      denen das Maß der\nLänge .L 3\" unter-\n(Z .22) oder .22 long                 16,33 **)       7,30          5,78         5,72          -             -           5,38         5,58         schritten wird,\n7   Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz                                                                                                                      gehört zur handels-\nüblichen Bezeich-\noder .22 short                        12,00            7,30         5,78         5,74          -             -           5,38         5,58         nung die Angabe\ndes Maßes der\n8   .22 Win.Mag::mm                       27,20           7,67          6,20         6,17         3,0           5,76         5,56         5,69         Länge.\n9   5 mm REM Rim Fire\nMagnum                                26,04            8,36          -           5,74         3,43          5,27         5,07         5,19\n-~","h) Tabelle 6. a) wird wie folgt geändert:                                                                                                                  ~\nN\n1. Lfd. Nr. 2: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Worte „oder 5,7 X 43\" angefügt.\n. 2. Lfd. Nr. 12: In Spalte „P max.    11\nwird die Zahl „3 400\" durch die Zahl „3 500\" ersetzt.\n3. Lfd. Nr. 21: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Worte „oder 5,7 X 47\" angefügt.\n4. Lfd. Nr. 23: In Spalte „P max.\" wird die Zahl „3 500\" durch die Zahl „3 700\" ersetzt.\n5. Lfd. Nr. 26: entfällt.\n6. Der Satz vor lfd. Nr. 39 erhält folgende Fassung:\n,,Die nachstehend aufgeführten Patronen der laufenden Nummern 39 bis 47 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungs-\nbereich des Gesetzes verbracht und gewerbsmäßig hergestellt werden.\"\n7. Folgende Nummern 48 bis 53 werden neu aufgenommen:\ntd\nC\n::l\nHöchstwerte                                                0...\n(!)\nUl\ntQ\n(!)\nHülsenmaße (mm)                                                              Ul\nLfd.                                                                                                                                            ~\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                   Geschoß-               Bemerkungen       N\nNr.                                                                                                               Gasdruck                      O'\ndurchmesser                               pi\"\nüber dem    (mm)      kp/cm 2                      .....\nLänge*)          Hülsenmund           Rand                                                         ~\nRand\nc.....\nPl\n::;'\n13                H2                Rl           p 1       G1       Pmax.                        ....\ntQ\nPl\n::l\n48\n49\n.244 REM\n.25-06\n56,12\n36,35\n7,01\n7,36\n-\n-\n11,99\n12,02\n6,17\n6,54\n3 650\n3 650\n-\ntQ\n<O\n-..J\n,_.\n50    7,5 mm Schw. Ordonnanz                 53,5               8,7              12,5         12,5       7,81      2 500                       >-l\n51    .30 M 1 Carbine                        32,77              8,53              9,14         9,00      7,82      3 200                       §:\n52\n53\n.32 REM\n.35 REM\n52,07\n48,77\n8,73\n9,75\n-\n-\n10,72\n11,68\n8,15\n9,12\n2 600\n2 450\n-\ni) Tabelle 6. b) wird wie folgt geändert:\n1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Worte „oder 5,6 X 36 R\" angefügt.\n2. Lfd. Nr. 15: In Spalte „P max.\" wird die Zahl „3 000     11\ndurch die Zahl „3 500\" ersetzt.\n3. Lfd. Nr. 22: In Spalte „R 1\" wird die Zahl „ 12,85\" eingefügt.\nIn Spalte „P 1\" entfällt die Zahl „ 12,85   11\n•\n4. Der Satz vor lfd. Nr. 25 erhält folgende Fassung:\n,,Die nachstehend aufgeführten Patronen der laufenden Nummern 25 bis 35 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungs-\n11\nbereich des Gesetzes verbracht und gewerbsmäßig hergestellt werden.","5. Folgende Nummern 36 bis 42 werden neu aufgenommen:\nHöchstwerte\n-\nHülsenmaße (mm)\nLfd.        Handelsübliche Bezeichnung                                                       Geschoß-             Bemerkungen\nNr.                                                                                                     Gasdruck.\ndurchmesser\nüber dem      {mm)      kp/cm 2\nLänge*)     Hülsenmund        Rand\nRand\nL3           H2             R1           Pl         Gl       Pmax .\nz'.\"\"\nÜ'1\n36      .256 WIN Magnum                   32,54         7,24           -          11,18         6,53     3 050\n37      .30-30WIN                         51,80         8,38           -          12,85         7,85     2 700                 >-:i\n38      .348 WIN                          57,28         9,54           -          15,49        8,88      2 800               (0\nC)\n39      .44-40 WIN                        33,15        11,25           -          13,34       10,85        950                 0..\n(D\n40       .45-70 Governement               53,47        12,19           -          15,44       11,63      2 000                 \"\"\n41\n42\n.444 Marlin\n.500-465 Nitro-Expreß\n57,28\n82,55\n15,06\n12,47\n-\n16,26\n13,06\n14,58\n10,93\n11,89\n3 100\n2 200\n• i::\n{fJ\n(0\npi\ncr'\n(D\nk) Tabelle 6. c) wird wie folgt geändert:                                                                                              t:d\n0\n~\n1. Lfd. Nr. 15: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" wird das Wort „WIN\" durch das Wort „Norma\" ersetzt.                        ?\n0..\n2. Folgende Nummern 16 bis 20 werden neu aufgenommen:                                                                               (D\n~\n~\n:::>\nHöchstwerte                                            c...;\npi\n~\ni::\npi\nLfd.\nHülsenmaße (mm)\n-\n\"\"\n-\nHandelsübliche Bezeichnung                                                        Geschoß-            Bemerkungen   <.o\n-.,.J\nNr.                                                                                                    Gasdruck\ndurchmesser\nüber dem                kp/cm 2\nLänge*)     Hülsenmund        Rand                    (mm)\nRand\nL3           H2             Rl           Pl         Gl       Pmax.\n16     6,5 mm REM Magnum                 55,12         7,57          13,51         -          6,72      3 750\n17      .350 REM Magnum                   55,12         9,86          13,51         -          9,12      3 800\n18      .358 Norma Magnum                 82,04                        -                       9,10      3 500\n19     .264 WIN Magnum                   63,50         7,57          13,51        13,03       6,73      3 900\n20      .338 WIN Magnum                   63,50         9,37           -          13,51        8,61      3 800\nC,I,)\nC,I,)","1) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:                                                                                                                    ~\n~\n1. Lfd. Nr. 7: In Spalte „Normaler Gebrauchsgasdruck\" wird die Zahl „720\" durch die Zahl „760*)\" ersetzt.\n2. Folgende Fußnote wird neu aufgenommen:\n,, *) Bei einer Hülsenlänge über 65 mm beträgt der normale Gebrauchsgasdruck 820 kp/cm 2 .\"\n3. Folgende Nummer 8 wird neu aufgenommen:\nHülsenmaße (mm)\nLfd.                                                                                                                             Normaler\nNr.           Handelsübliche Kaliber-Bezeichnung            Hülsenmund                Rand              über dem Rand       Gebrauchsgasdruck\nin kp/cm 2\nH                     R                       p\n8                            24                               16,45                  18,45                  16,75                 700\nto\nC\n::::i\n0..\n(D\nm) Tabelle 8. a) wird wie folgt geändert:                                                                                                                 r:n\nc.Q\n(D\n1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" entfallen die Worte „oder .38 Wadcutter\".                                                       r:n\nCl)\nr+\n2. Lfd. Nr.    5: In Spalte „R 1\" wird die Zahl „9,32\" durch die Zahl „9,52\" ersetzt.                                                                 N\nC\"\n3. Lfd. Nr.    7: In Spalte „P max.\" wird die Zahl „2 800\" durch die Zahl „3 200\" ersetzt.                                                            pj\"\nr+\n~\n4. Lfd. Nr.    8: In Spalte „H 2\" wird die Zahl „9,60\" durch die Zahl „9,63\" ersetzt.                                                                 c.....,\n11>\n5. Lfd. Nr.  11: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" wird das Wort „Magnum\" angefügt.                                                              ::i-\n>-!\n6. Lfd. Nr.  14: In Spalte „L 3\" wird die Zahl 32,71\" durch die Zahl 32, 72\" ersetzt.                                                                c.Q\n11>\n::::i\nIn Spalte „H 2\" wird die Zahl „9,29\" durch die Zahl „6,38\" ersetzt.\n7. Lfd. Nr. 16: In Spalte „P max.\" wird die Zahl „900\" durch die Zahl „950\" ersetzt.                                                                  -\nc.Q\nc.o\n8. Lfd. Nr. 31: Wird gestrichen.\n9. Folgende Nummern 31 und 32 werden neu aufgenommen:\n-\n\"'1-J\n1-]\n~\n1-1\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.      Handelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                               Geschoß-         Gasdruck    Bemerkungen\ndurchmesser        kp/cm 2\nLänge*)  Hülsenmund        Rand         über dem       (mm)\nRand\nL3          H2            Rl             Pl           Gl             Pmax.\n31     .32 Colt New Police                    23,27       8,56           9,52           -            8,00            850\n32     .38 Colt short                         19,43       9,63          11,18           -            9,52             850","n) Tabelle 8. b) wird wie folgt geändert:\n1. Lfd. Nr. 4: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" werden die Angaben durch folgende Fassung ersetzt:\n,,9 mm Parabellum oder 9 mm Luger oder 9 X 19\".\nIn Spalte „P max.\" wird die Zahl „3 000\" durch die Zahl „2 600\" ersetzt.\n2. Lfd. Nr. 5: entfällt.\n3. Lfd. Nr. 9: In Spalte „P max.\" wird die Zahl „2 800\" durch die Zahl „ 1 400\" ersetzt.\n4. Folgende Nummer 11 wird neu aufgenommen:\nHöchstwerte\nLfd.\nHülsenmaße (mm)                     Geschoß-                             z:-;\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                       Gasdruck    Bemerkungen\nNr.                                                                                           durchmesser                             c,;,\nLänge*)                                  über dem                kp/cm 2\nHülsenmund         Rand                    (mm)\nRand\nL3            H2             Rl           p 1        Gl        Pmax .                   >-j\nOl\n(Q\n0..\n(!)\n11    .38 Special Wadcutter oder                                                                                                     1-j\n.38 Special Mid-Range                29,34         9,63           11,18         9,63       9,14       1 400                  •C\nVl\n(Q\nOl\no) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:                                                                                                          et\n(!)\nDie laufenden Nummern 5 bis 12 werden wie folgt gefaßt und folgende Nummern 13 bis 15 werden neu aufgenommen:                              t:o\n0\n1:1\nHöchstwerte                                             F\n0..\n(!)\nHülsenmaße (mm)                    Geschoß-                              1:1\nLfd.                                                                                                        Gasdruck\nHandelsübliche Bezeichnung                                                         durchmesser               Bemerkungen   N\nNr.                                                                                  über dem                kp/cm 2\nLänge*)    Hülsenmund         Rand                    (mm)                                ~\nRand               oder Energie                c.....\nL3           H2             Rl            Pl        Gl         kpm                     Ol\n1:1\nC\nOl\n5     Randf. 5,6 l.f .B. oder .22 l.f .B.                                                                                           1-j\n.....\noder .22 1. r.                       15,6           5,72           7,06         5,74       5,72   1 800 kp/cm 2               CO\n-.,.J\n6     Randf. 5,6 lang oder .22 lang                                                                                                 .....\noder .22 long                         15,6          5,72           7,06         5,74       5,72   1 200 kp/cm 2\n7     Randf. 5,6 oder Z .22                 15,6          5,72           7,06         5,74       5,72       6kpm\n8     Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz\noder .22 short                        10,8          5,72           7,06        5,74        5,72      10kpm\n9     .22 WIN. Magn.                        26,8          6,15           7,47         6,15       5,70   2 000 kp/cm 2\n10     .22 Claybirding oder .22 short        16,8          5,46           7,05         5,71        -     1 500 kp/cm2\n11     6 mm Flobert-Schrotpatrone            25,0          5,2            7,15          -          -        10kpm\n12     9 mm Flobert-Schrotpatrone            38,0          8,25          10,45         8,65        -        20kpm\n13     5 mm REM Rimfire Magnum               32,9          5,7            8,3          6,6        5,2    2 800 kp/cm 2\n14      .22 WRF oder REM Spezial             24,51         6,18           8,00          -         5,79   1 150 kp/cm 2\n~\n15      .22 WIN Automatie                    16,89         6,36           8,00          -         5,78   1 100 kp/cm 2               Cl1","p) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:                                                                                                               ~\nC,\n1. Folgende Nummern 12 bis 15 werden neu aufgenommen:\nHöchstwerte\nLfd.     Handelsübliche Bezeichnung                                 Hülsenmaße (mm)\nNr.                                                                                                             Energie        Bemerkungen\nLänge*)          Hülsenmund            Rand       über dem Rand       kpm\nL3                 H2                 Rl              p 1             E\n12    Randf. 5,6116 ND oder .22 ND        16,5*)               5,45               7,05            5,80            50\n13    Randf. 5,6/25 oder .22 EL           25,5                 5,75               7,05             -              90\n14    Randf. 6,3/12                       12,0                 6,34               7,60            -               50                       td\n52,0                 9,1               12,5            10,56                                     i:::\n15    Zentralf. 10 X 52                                                                                          275                       ::::s\np_.\n(D\nIJl\ntO\n2. Folgende Fußnote wird aufgenommen:                                                                                                             (D\nIJl\n(D\n,,*) Die Kartusche 5,6/16 ND oder .22 ND (Necked Down) hat eine gekröpfte Form. Bei ihr beträgt das Maß vom Stoßboden bis zum Ansatz der       ,+\nN\nKröpfung 9,0 mm.\"                                                                                                                        O\"'\npi'\n~\n'-<\nPl\n~\nq) Tabelle 11 wird wie folgt geändert:                                                                                                               '\"1\ntO\nPl\n1. Lfd. Nr. 1: In Spalte „P 1\" wird die Zahl „8,05\" gestrichen.                                                                                   ::::s\ntO\n,_.\nIn Spalte „Energie\" wird die Zahl „20\" durch die Zahl „ 11\" ersetzt.                                                              CO\n-..J\n,_.\n2. Lfd. Nr. 9: In Spalte „Handelsübliche Bezeichnung\" wird die Zahl „6\" durch die Zahl „5,6\" ersetzt.                                             ...,\n3. Lfd. Nr. 12: In Spalte „Energie\" wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl „ 15\" ersetzt.                                                             ~\n>-•\n4. Folgende Nummern 13 bis 16 werden neu aufgenommen:\nHöchstwerte\nLfd.           Handelsübliche Bezeichnung                                 Hülsenmaße (mm)                                     Bemerkungen\nNr.                                                                                                           Energie\nüber dem      Ekpm\nLänge*)        Hülsenmund         Rand         Rand   oder Gasdruck\nL3              H2               Rl           Pl   P max. kp/cm 2\n13          .32 S u W-Platzpatrone                    15,37             8,61           9,60          8,61   850 kp/cm 2\n14          .38 S u W-Platzpatrone                    19,69             9,79          11,18          9,82   950 kp/cm 2  } Zentralfeuer\n15          .38 Spezial-Platzpatrone                  29,34             9,63          11,18          9,63 1 400 kp/cm2\n16          .45 Colt-Platzpatrone                     32,64            12,19          13,00        12,19  1 000 kp/cm2","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1971                        31\nr) Tabelle 13 wird durch folgende Nummern 9 bis 12 ergänzt\nHöchstwerte\n-·------\nLfd.                                                Hülsenmaße (mm)                                       Bemerkungen\nI ldnclelsüblidw B<!zeich1111n11                                         Geschoß-     Gasdruck\nNr.\nl Jülsen           über dem durchmesser    kp/cm 2\nUinge*)             Rand               (mm)      oder Energie\nmund                Rand\nL3     H2        Rl       p 1       Gl         in kpm\n9      Teleshot Kc1J 12                     70,0   20,20     22,45    20,60       --       650 kp/cm 2\n10      Energieträger Keil 20/3:3           33,00   20,20     24,00      -                  300 kpm\n11      Energieträger Kal 30/50             50,00   30,20     34,00      -         -      2 300 kpm\n12      Patrone .50 KB                      99,31   13,85     20,42      -       13,00    3 900 kp/cm 2 Ubungsmunition\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird den Wort-\nlaut der Durchführungsverordnung zum Bundeswaf-\nfengesetz in der geltenden Fassung bekanntmachen\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-\ngen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 1 Nr. 13 tritt sechs Monate\nnach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. Januar 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}