{"id":"bgbl1-1971-49-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":49,"date":"1971-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/49#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_49.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Maschenwaren produzierenden Industrie","law_date":"1971-05-25T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["710                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Masdlenwaren produzierenden Industrie\nVom 25. Mai 1971\nAuf Grund des § 25 Abs.l des Berufsbildungs-          2. Kenntnisse der Herstellung von Maschenwaren;\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I         3. Kenntnisse der Konstruktion von Maschen-\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Ände-               waren;\nrung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einverneh-     4. Kenntnisse des Fertigungsablaufs;\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-       5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-\nordnung verordnet:                                          beitsschutzes;\n6. Bedienen von Maschinen zur Garnvorbereitung;\nErster Tell                        7. Bedienen von Maschinen zur Herstellung von\nMaschenwaren;\nAllgemeine Vorschriften\n8. Nacharbeiten und Aufmadlen von Maschen-\nwaren;\n§ 1\n9. grundlegende Fertigkeiten in der Metallbearbei-\nStaatlid!.e Anerkennung der Ausbildungsberufe           tung und Mithelfen beim Reparieren und Mon-\nim Rahmen einer Stufenausbildung                 tieren von Textilmaschinen;\nDer Ausbildungsberuf                                10. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\nTextilmaschinenführer -    Maschenindustrie                 tungen.\nsowie die darauf aufbauenden Ausbildungsberufe\nTextilmechaniker - Strickerei und Wirkerei, Textil-\n§ 4\nmechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstricke-\nrei, Textilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei                    Ausbildungsrahmenplan\nwerden staatlich anerkannt.                               (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\n§ 2                          gegliedert werden:\nAusbildungsdauer                     1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-\nnisse:\nDie Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf\nTextilmaschinenführer -       Maschenindustrie be-          a) Ubersicht über natürliche und synthetische\nträgt 24 Monate, für die darauf aufbauenden Aus-                Fasern, insbesondere Herkunft, Gewinnung,\nbildungsberufe Textilmechaniker - Strickerei und                Eigenschaften;\nWirkerei, Textilmechaniker - Strumpf- und Fein-             b) Bestimmen von Rohstoffen durch Anfärben\nstrumpfrundstrickerei und Textilmechaniker - Ket-               und Lösungsvermögen;\nten- und Raschelwirkerei je weitere 12 Monate.              c) Herstellungsverfahren und Eigenschaften von\nGarnen und Zwirnen, insbesondere Spinnpro-\nzesse für Stapel- und Endlosfasern und Misch-\nzweiter Teil                                 gespinsten;\nd) Spinn- und Farbpartien;\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nTextilmaschinenführer -                         e) Spinnereifehler;\nMas.chenindustrie                           f) Garndrehungen in Drehungen pro Meter\n(T/m) und Garndrehungsrichtungen;\n§ 3                               g) Einfluß von Garngleichmäßigkeit, Garnrein-\nheit, Garnelastizität, Garndrehungen und\nAusbildungsberufsbild\nDrehungsrichtung auf den Verarbeitungspro-\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-               zeß;\nberuf Textilmaschinenführer - Maschenindustrie              h) Unterscheiden vori Garnen und Zwirnen;\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\ni) Garnnumerierungssysteme Nummer metrisch\nKenntnisse:\n(Nm), Titer denier (Td) und dezi-tex (dtex),\n1. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-               deren Be- und Umrechnungen, Gewichtsbe-\nnisse;                                                     rechnungen;","Nr. 49 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                           711\nk) Herstellungsverfahren und Eigenschaften von            c) Kontrollieren von Material und Partien;\ntextilen Stoffen, insbesondere Gewebe, Ma-           d) Vergleichen und Schätzen der Garnstärke;\nschenwaren, Nähwirkwaren und Vliese;\ne) Uberprüfen der Fadenlaufwege, Garnspan-\n1) Verhalten von Maschenwaren im Verede-                      nung und Härte von Spulkörpern;\nlungsprozeß, insbesondere Elastizität, Waren-\nf} Regulieren der Fadenspannung;\nkanten, Warenoberfläche, Reißfestigkeit und\nSchrumpfung.                                         g) Knoten von Hand und mit Knoter;\nh) Beachten der Sauberkeit am Arbeitsplatz;\n2. Kenntnisse der Herstellung von Maschenwaren:\ni) Vornehmen von Eintragungen in betriebliche\na) Maschinengruppen und mögliche Erzeugnisse;\nFormulare;\nb) Unterschiede in den Maschen bildenden Tei-\nk) Ausrechnen der Tagesproduktion;\nlen;\n1) Bereitstellen des Materials zur Abholung;\nc) Fadenleitsysteme, Warenabzug, Kontroll-\ngeräte, Verschleißteile;                            m) Zweck der Garnvorbereitung;\nd) Steuermechanismen zur Herstellung von Ma-              n) Maschinenfunktionen und deren Einstellung\nschenwaren, insbesondere Maschenbindun-                    für Fadenlaufwege und Fadenspannung;\ngen, Farbmusterungen und Größenänderun-               o} Aufgabe der Kontrollgeräte;\ngen bei abgepaßten Teilen;                            p) Funktion und Zweck von Paraffiniereinrich-\ne) Qualitätsbestimmung und -feststellung, ins-                  tungen;\nbesondere Stäbchen, Reihen und Quadrat-               q) Einfluß des Raumklimas auf die Laufeigen-\nmetergewicht.                                              schaften von Garnen;\n3. Kenntnisse der Konstruktion von Maschenwaren:               r) Garnaufmachungsarten, insbesondere Spulen,\na) Einteilen der Maschenkonstruktionen (DIN                    Teilkettbäume;\n62049);                                               s) Fehler in der Garnvorbereitung und ihre\nb) Grundbindungen der Kuliergewirke und Ge-                    Auswirkung auf die Weiterverarbeitung.\nstricke (DIN 62050, 62051, 62052, 62053, 62054);  7. Bedienen von Maschinen zur Herstellung von\nc) Grundbindungen der Kettengewirke (DIN                  Maschen waren:\n62056);                                              a) Belegen, Nach- oder Umstecken der Garn-\nd) Einteilen der Patronen (DIN 62060);                         körper, Bedienen der Maschinen nach Ar-\ne) Grundzüge der technischen Patrone für Ku-                   beitsvorschrift;\nliergewirke und Gestricke (DIN 62061) und            b) Uberwachen von Produktion, Maschinenlauf\nKettengewirke (DIN 62062);                                und Kontrollgeräten;\nf) Grundzüge der Schablone für abgepaßte Teile;          c) Kontrollieren der Verschleißteile und Aus-\ng) Aufbau und Teile der Fertigungsvorschrift;                  wechseln einfacher Verschleißteile, insbeson-\nh) Bestimmen von Maschenwarenqualitäten,                       dere Nadeln;\ninsbesondere Reihen, Stäbchen und Quadrat-           d) Kontrollieren von Material, Farbton und\nmetergewicht an Hand von Mustern;                         Partie;\ni} Einfluß der Bindung auf die Elastizität von           e) Kontrollieren des Ausfalls der Maschenware;\nMaschen waren;                                        f) rationelles Vorgehen bei Mehrmaschinen-\nk) Einsatzgebiete und Gebrauchseigenschaften                   bedienung;\nder wichtigsten Maschenwarenqualitäten.              g) Knoten von Hand und mit Knoter;\n4. Kenntnisse des Fertigungsablaufs:                          h) Beachten der Sauberkeit am Arbeitsplatz;\na) Fertigungsabteilungen im Betrieb;                       i) Vornehmen von Eintragungen in betriebliche\nb) Warenfluß durch den Betrieb;                                Formulare;\nc) betriebliches Formularwesen;                           k) Herausnehmen der Maschenware aus der\nd) Arbeitsverhalten.                                           Maschine, Bereitstellen zum Abholen;\n5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-                1) Aufbau und Wirkungsweise von Maschen-\nbeitsschutzes:                                                 maschinen;\na) Unfallverhütungsvorschriften;                         m) Maschinenteilungen und Feinheitsbezeich-\nnungen, Zusammenhang zwischen Maschinen-\nb) Gefahren durch elektrischen Strom;                          teilung und Garnnummer;\nc) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an                 n) Aufbau und Aufgabe der Kontrollgeräte;\nMaschinen und mögliche Unfallfolgen bei\nderen Fehlen;                                        o) Ursachen, Folgen und Verhütung von Waren-\nfehlern.\nd) Verhalten bei Unfällen.\n6. Bedienen von Maschinen zur Garnvorbereitung:           8. Nacharbeiten und Aufmachen von Maschen-\nwaren:\na) Belegen, Nach- oder Umstecken der Garn-\nkörper, Bedienen und Einstellen der Maschi-           a) Warenlager;\nnen nach Arbeitsvorschrift;                           b) Warenkontrolle;\nb) Kontrollieren, gegebenenfalls Auswechseln               c) Repassieren, Nähen oder Ketteln, bindungs-\nder Verschleißteile;                                       gerechtes Beseitigen kleiner Fehler;","712                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nd) Kennenlernen der Möglichkeiten zur Weiter-        3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nverarbeitung von Maschenwaren, insbeson-             der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen im\ndere von Schlauchwaren und Stoffbahnen zu            Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nMeterware, abgepaßten Teilen zu Pullovern,           zu erstrecken.\nStrümpfen, Feinstrümpfen und Strumpfhosen.\n9. Grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear-                                Dritter Teil\nbeitung und Mithelfen beim Reparieren und               Berufsausbildung in den Ausbildungs-\nMontieren von Textilmaschinen:                          berufen Textilmechaniker - Strickerei\na) Grundfertigkeiten im Messen, Prüfen, An-               und Wirkerei, Textilmechaniker -\nreißen, Körnen, Kennzeichnen, Einspannen,                   Strumpf- und Feinstrumpf-\nFeilen, Sägen, Meißeln, Schneiden mit Schere,                       rundstrickerei,\nBohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden,               Textilmechaniker - Ketten- und\nBiegen, Richten, Passen, Schleifen, Nieten,                        Raschelwirkerei\nLöten und Kleben;\nb) Kenntnisse der Anwendungsbereiche vorste-                                1. Abschnitt\nhender Bearbeitungsgänge;                                    Aus b i 1 d ungs beruf s bilde r\nc) Behandlung und Einsatz von Eisen-, Leicht-\nund Buntmetallen, Weich- und Hartmetallen;                                  § 5\nd) Mithelfen beim Reparieren und Montieren                   Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nvon Textilmaschinen;                                Gegenstand der Berufsausbildung in den Ausbil-\ne) selbständiges Beheben kleiner Maschinen-         dungsberufen Textilmechaniker -          Strickerei und\nstörungen;                                       Wirkerei, Textilmechaniker - Strumpf- und Fein-\nf) Handhaben der erforderlichen Werkzeuge            strumpfrundstrickerei, Textilmechaniker - Ketten-\nund Maschinen, insbesondere Benutzen von         und Raschelwirkerei sind mindestens die folgenden\nSchrauben- und Steckschlüsseln verschiedener     gemeinsamen Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nSchi üssel weiten.                              den in § 3 genannten aufbauen:\n1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente;\n10. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\ntungen:                                              2. Kenntnisse der Elektrotechnik;\na) Reinigen, Schmieren, Olkontrolle nach Vor-        3. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-\nschrift;                                             schutzes;\nb) Kennenlernen der Schmiermittel und Schmier-       4. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-\nstellen;                                             dungsbetrieb;\nc) Einhalten der Wartungsvorschriften, insbe-        5. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\nsondere Maschinenlaufkontrollen.                     tungen.\n§ 6\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung                Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im\nzeitlich gegliedert werden:                                        Ausbildungsberuf Textilmechaniker -\nStrickerei und Wirkerei\n1. In den ersten 12 Monaten sollen unter Beachtung\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt           Zusätzlich zu den unter § 5 genannten Fertigkeiten\nwerden:                                               und Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-\nmechaniker - Strickerei und Wirkerei mindestens\na) Einführen in das Bedienen von Maschinen zur\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:\nHerstellung von Maschenwaren in fünf Mona-\nten (Absatz 1 Nr. 7);                             1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund-\nwirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen;\nb) Bedienen von Maschinen zur Garnvorberei-\ntung in zwei Monaten (Absatz 1 Nr. 6);            2. Mustern und Ändern von Größen;\nc) Nacharbeiten und Aufmachen von Maschen-             3. Prüfen von Maschenwaren.\nwaren in zwei Monaten (Absatz 1 Nr. 8);\n§ 7\nd) grundlegende Fertigkeiten in der Metallbear-\nbeitung in drei Monaten (Absatz 1 Nr. 9).                Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im\nAusbildungsberuf Textilmechaniker -\n2. In den folgenden 12 Monaten sollen unter Beach-                Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei\ntung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-          Zusätzlich zu den unter§ 5 genannten Fertigkeiten\ntelt werden:                                           u-nd Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-\na) Mithelfen beim Reparieren und Montieren von         mechaniker - Strumpf- und Feinstrumpfrundstricke-\nTextilmaschinen in drei Monaten (Abs. 1 Nr. 9);   rei mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu vermitteln:\nb) Bedienen von Maschinen zur Herstellung von\nMaschenwaren in neun Monaten (Absatz 1            1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein-\nNr. 7).                                               strumpfrundstrickautomaten;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                          713\n2. Mustern;                                            4. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-\n3. Prüfen von Maschenwaren.                                dungsbetrieb:\na) Grundzüge der Betriebsorganisation;\n§ 8\nb) der betriebliche Organisations- oder Aufga-\nbenverteilungsplan;\nBesondere Fertigkeiten und Kenntnisse im            c) Aufgabe der Arbeitsvorbereitung, insbeson-\nAusbildungsberuf Textilmechaniker -                    dere Produktionsplanung und -steuerung,\nKetten- und Raschelwirkerei                       Terminfestsetzung und -Überwachung;\nZusätzlich zu den unter§ 5 genannten Fertigkeiten       d) Kosten im Betrieb, Kostendenken.\nund Kenntnissen sind im Ausbildungsberuf Textil-\nmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei minde-        5. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\nstens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver••        tungen:\nmitteln:                                                   a) Reinigen, Schmieren, Olkontrolle von Maschi-\n1.  Einrichten und Umstellen von Kettenwirkautoma-              nen und Arbeitsgeräten;\nten oder Raschelmaschinen;                             b) Kennenlernen der Schmierstellen;\n2. Mustern;                                                c) Einsatz von Schmier-, Pflege- und Putzmitteln;\n3. Prüfen von Maschenwaren.                                d) Kennenlernen der Schmierpläne und Wartungs-\nvorschriften;\ne) Betriebsmitteleinsatz und -Überwachung;\n2. Abschnitt                          f) vorbeugende Instandhaltung;\nAusbildungsrahmenpläne                          g) Durchführen von Reparaturen und Montagen,\nGebrauch von Lehren und Vorrichtungen;\nh) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;\n§ 9\ni) Handhabung technischer Kataloge zur Bestel-\nGemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse                   lung von Maschinenersatzteilen;\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-         k) Kennenlernen von Normen für Maschinen-\nnisse nach § 5 soll nach folgender Anleitung sachlich           teile;\ngegliedert werden:                                          1) Beachten von Vorschriften des Vereins deut-\nscher Elektroingenieure (VDE-Vorschriften).\n1. Kenntnisse allgemeiner Maschinenelemente:\na) Aufgabe, Einsatz und Wirkungsweise von             (2) Die Vermittlung der gemeinsamen Fertigkei-\nFedern, Keilen, Stiften, Schrauben, Nieten,     ten und Kenntnisse nach Absatz 1 so11 sich auf die\nBolzen, Zapfen, Klemm- und Sehrumpfverbin-      gesamte Ausbildungszeit erstrecken.\ndungen, Schrauben-, Mutter- und Abscher-\nsicherungen, Dichtungen, Wellen, Achsen,                                    § 10\nWälz- und Gleitlagern, Kupplungen, Kupp-                Besondere Fertigkeiten und Kenntnisse im\nlungs- und Bremsbelägen, Riementrieben, ins-              Ausbildungsberuf Textilmechaniker -\nbesondere Keilriemen, Kettengetrieben, Rol-                       Strickerei und Wirkerei\nlenketten, Reibtrieben, Regelgetrieben, Kur-\nbelgetrieben, Exzentersteuerungen, Exzentern,      (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nZahnradtrieben und Zahnradübersetzungen;        nisse nach § 6 soll nach folgender Anleitung sachlich\ngegliedert werden:\nb) Berechnen von Ubersetzungsverhältnissen.\n1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund-\n2. Kenntnisse der Elektrotechnik:                          wirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen:\na) Stromstärke, Spannung, Widerstand, Leistung;        a) Maschinengrundeinstellungen,       Musterungs-\nb) Schwach- und Starkstrom;                                  möglichkeiten, Größenänderungen;\nc) Erkennen von Fehlern an Sicherungen, Moto-          b) Zusammenwirken der maschenbildenden Teile;\nren, elektrischen und elektronischen Steue-         c) Einstellen und Regeln der Warendichte, Faden-\nrungs-, Kontroll- und Regelelementen, insbe-             spannung und des Warenabzugs;\nsondere Schaltern, Schützen, Befehlsgeräten         d) Einstellen der Fadenführer und Ringelappa-\nund Meßfühlern an Textilmaschinen;                       rate;\nd) sicheres Umgehen mit elektrischen Geräten.          e) Einstellen von Mustereinrichtungen, insbeson-\ndere Stahlkarten, Pappkarten, Musterketten,\n3. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-\nFilmbändern oder Preß rädern;\nschutzes:\nf) Uberprüfen der Uberwachungseinrichtungen\na) Unfall verh ü tungsvorschriften;                         für Faden, Nadel und Ware;\nb) Gefahren durch elektrischen Strom;                  g) Nadelrichten;\nc) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma-          h) Auswechseln von Nadeln, Platinen, Muster-\nschinen und mögliche Unfallfolgen bei deren              ketten, Filmbändern, Musterrädern oder Preß-\nFehlen;                                                  rädern mit den erforderlichen Werkzeugen\nd) Verhalten bei Unfällen.                                   und Arbeitsgeräten;","714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ni) Aus- und E.inbauen von Arbeitssystemen und             b) Zusammenwirken der maschenbildenden Teile,\nMaschinenteilen;                                          Nadeln, Platinen, Nadel- und Musterschieber,\nk) Justieren;                                                  Strickschlösser, Zylinder, Platinenringe, Ket-\n1) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren-                   ten oder Karten, Schalttrommeln;\nfehler und deren Vermeidung;                          c) Steuermechanismen für die Pendeleinrichtung;\nm) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion,               d) Einstellen von Warendichte, Fadenspannung,\nUmgehen mit Meßinstrumenten.                              Warenabzug, Fadenabschneidvorrichtungen;\ne) Einstellen von Mustereinrichtungen, Umstellen\n2. Mustern und Andern von Größen:\nbei Größenänderung;\na) Vertiefen der Kenntnisse über Grundbindun-              f) Uberprüf en der Uberwachungseinrichtungen\ngen und Bindungsableitungen (DIN 62050,                    für Faden, Nadeln und Ware;\n62051, 62052, 62053, 62054);\ng) Nadelrichten;\nb) Aufstel1en der Strick- oder Wirkvorschriften,          h) Auswechseln von Nadeln, Platinen, Muster-\nPatronieren (DIN 62061);                                   ketten mit den erforderlichen Werkzeugen und\nc) Ubertragen der Strick- oder Wirkvorschriften                Arbeitsgeräten;\nin Maschineneinstellungen, Setzen von Ketten-          i) Aus- und Einbauen von Arbeitssystemen und\ngliedern, Herstellen von Pappkarten, Stahl-                Maschinenteilen;\nkarten, Musterketten oder Filmbändern;                k) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren-\nd) Auswechseln von Nadeln und Platinen, Schloß-                fehler und deren Vermeidung;\noder Chaineuseeinstellungen;                           1) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion,\ne) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinen-                     Umgehen mit Meßinstrumenten.\nteilungen und Feinheiten;\n2. Mustern:\nf) Reproduzieren von Mustern, Berechnen der\nGarnstärke, der Einarbeitung, Maschinentei-           a) Vertiefen der Kenntnisse über Grundbindun-\nlung, Festlegen der Reihen und Stäbchen, der              gen und Bindungsableitungen (DIN 62051,\nDecker bei Größenänderungen, Musterung.                   62053);\nb) Anfertigen von technischen Patronen (DIN\n3. Prüfen von Maschenwaren:                                         62061), Kettenplänen und Arbeitsbeschreibun-\na) Textile Meß- und Prüfmethoden;                              gen;\nb) betriebliche Qualitätsvorschriften;                     c) Ubertragen von technischen Patronen und Ar-\nbeitsbeschreibungen in Maschineneinstellun-\nc) betriebliche Artikel- und Größenbezeichnun-                 gen, Setzen von Kettengliedern, Bestücken der\ngen;                                                      Mustereinrichtungen, Auswechseln von Na-\nd) Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung;                     deln und Platinen, Schloßeinstellungen;\ne) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler-            d) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinentei-\nanalyse und -auswertung.                                  lungen;\ne) Reproduzieren von Mustern, Berechnen der\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-                 Garnstärke, des Warensehrumpfes, der Größe,\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung                    Festlegen der Reihen und Stäbchen, Maschi-\nzeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung                   nenteilung, Musterung.\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-\nden:                                                        3. Prüfen von Maschenwaren:\n1. Einrichten und Umstellen von Rundstrick-, Rund-             a) Textile Meß- und Prüfmethoden;\nwirk-, Flachstrick- oder Flachwirkmaschinen In             b) betriebliche Qualitätsvorschriften;\nacht Monaten (Absatz 1 Nr. 1);\nc) betriebliche Artikel- und Größenbezeichnun-\n2. Mustern und Ändern von Größen, Prüfen von                         gen;\nMaschenwaren in vier Monaten (Absatz 1 Nr. 2               d) Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung;\nund 3).\ne) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler-\nanalyse und -auswertung.\n§ 11\nBesondere Fertigkeiten und Kenntnisse im             (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nAusbildungsberuf Textilmechaniker -             nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\nStrumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei           zeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung\nnachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer-\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nden:\nnisse nach § 7 soll nach folgender Anleitung sach-\nlich gegliedert werden:                                     1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein-\n1. Einrichten und Umstellen von Strumpf- oder Fein-            strumpfrundstrickautomaten in acht Monaten (Ab-\nstrumpfrundstrickautomaten:                                satz 1 Nr. 1);\na) Maschinengrundeinstellungen, artikelbedingte         2. Mustern, Prüfen von Maschenwaren in vier Mo-\nAbweichungen zur Grundeinstellung;                   naten (Absatz 1 Nr. 2 und 3).","Nr. 49 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                          715\n§ 12                                 h) Kenntnisse über Zusatzeinrichtungen für Spe-\nBesondere Fertigkeiten und Kenntnisse                      zialbindungen, Mustern durch Zusatzmechanis-\nim Ausbildungsberuf                               men.\nTextilmechaniker - Ketten- und Raschelwirkerei           3. Prüfen von Maschenwaren:\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-              a)  Textile Meß- und Prüfmethoden;\nnisse nach § 8 soll nach folgender Anleitung sachlich\ngegliedert werden:                                              b)  betriebliche Qualitätsvorschriften;\nc)  betriebliche Artikelbezeichnungen;\n1. Einrichten und Umstellen von Kettenwirkauto-\nmaten und Raschelmaschim~n:                                 d)  Möglichkeiten der Qualitätsüberwachung;\ne) Fehlerkennzeichnung und -kontrolle, Fehler-\na} Maschinengrundeinstel Jungen und Musterungs-\nanalyse und -auswertung.\nmöglichkeiten;\nb) Zusammenwirken der maschenbildenden Or-                  (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\ngane auf Spitznadeln und Zungennadeln, Funk-        nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\ntion von Presse, Platine, Legeschiene, Faden-      zeitlich so gegliedert werden, daß unter Beachtung\nkamm, Zungenanschlag, Fräsblech, Stechkamm,         nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt wer~\nLochnadeln, Abzug;                                 den:\nc} Setzen von Kettengliedern, Gliederketten;           1. Einrichten und Umstellen von Kettenwirkautoma-\nd) Auflegen von Ketten, Demontieren und Mon-                ten oder Raschelmaschinen in acht Monaten (Ab-\ntieren von Spiegelscheiben;                              satz 1 Nr. 1);\ne} Einstellen des Versatzes;                            2. Mustern, Prüfen von Maschenwaren in vier Mo-\nnaten (Absatz 1 Nr. 2 und 3).\nf} Einhängen und Montieren von Bäumen und\nAufbauen des Gatters bei Einzelfädenablauf;\ng) Einstellen des Fadenzuführungsgetriebes auf\nVierter Teil\nneue Einlaufverhältnisse;\nh) Einstellen und Einlaufenlassen des Faden-                                   Prüfungen\nregelgetriebes auf volle Bäume;\ni) Einlegen der Fäden in die Kämme, Einziehen                                1. Abschnitt\nder Fäden in die Lochnadelbarren;\nZwischenprüfungen\nk) Uberprüfen der Einstellung der Wirkwerk-\nzeuge, Justieren;\n§ 13\n1) Einstellen des Warenabzugs;\nAllgemeine Bestimmungen\nm) Kontrollieren, gegebenenfalls Nachstellen von\nStoffbreite, Fadeneinlauf, Maschenzahl, Faden-         (1) Während der Berufsausbildung zum Textil-\nwächter, Nadelwächter, Laufmaschenstopp-           maschinenführer -          Maschenindustrie soll nach\ngerät, Rackmeter;                                   12 Monaten eine Zwischenprüfung durchgeführt\nn) Richten von Nadeln, Auswechseln von Ver-            werden.\nschleißteilen;                                         (2} Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf\no) Kenntnisse über maschinenbedingte Waren-            Textilmaschinenführer            Maschenindustrie gilt\nfehler und deren Vermeidung;                       bei Fortsetzung der Berufsausbildung als Zwischen-\nprüfung für die auf diesen Beruf aufbauenden Aus-\np) Einfluß des Raumklimas auf die Produktion,\nbildungsberufe.\nUmgehen mit Meßinstrumenten.\n§ 14\n2. Mustern:\nPrüfungsanforderungen\na} Vertiefen der Kenntnisse über Grund- und zu-\nsammengesetzte Bindungen (DIN 62056 und                (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\n62057), Legungskombinationen, Blindlegungen;       § 4 für die ersten 12 Monate aufgeführten Fertig-\nb} Patronieren (DIN 62062), Aufstellen von Fer-        keiten und Kenntnisse sowie auf die im Berufsschul-\ntigungs- und Einstellvorschriften, Kettenplä-      unterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit\nnen, Legung und Einzug;                            diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.\nc) Anschleifen und Setzen von Kettengliedern;              (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\ngaben durchführen:\nd) Herstellen von Musterketten;\nIn einer Prüfungszeit bis zu drei Stunden soll er eine\ne) Umrechnen der gebräuchlichen Maschinentei-\nlungen;                                            Garnvorbereitungsmaschine und eine einfache Ma-\nschenmaschine bedienen und einfache, betriebsüb-\nf) Analysieren und Reproduzieren von Mustern,         liche Nacharbeitsgänge an Maschenwaren ausführen.\nZeichnen und Berechnen von Mustern, Zerglie-\ndern nach Legung und Einzug, Ubertragen der            (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nMuster auf verschiedene Maschinentypen;            folgenden Gebieten nachweisen:\ng) Berechnen von Garnstärke, Einarbeitung, Fa-          1. Natürliche und synthetische Fasern;\ndenzahl, Kettlänge und Kettgewicht;                2. Garndrehungen und Garndrehungsrichtungen;","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. Garnnumerierung;                                            rigkeitsgrad patronieren und die Strick- oder\n4. Grundbindungen von Maschenwaren.                            Wirkvorschrift ausarbeiten.\n2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen\nMaschenmaschine soll er nach einer betriebsübli-\n2. Ab schnitt                            chen Strick- oder Wirkvorschrift in einer Arbeits-\nzeit bis zu fünf Stunden folgende Arbeiten durch-\nAbschlußprüfungen                             führen: Kettenglieder setzen oder Karte schla-\ngen, Einstellen der Maschendichte, des Waren-\n§ 15                               abzugs und der Musterung oder Größenänderung,\nPrüfungsanforderungen                         Farbwechsel. Der Prüfling soll die festgelegte\nfür den Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer -               Warenmenge anschließend auf der von ihm ein-\nMaschenindustrie                          gestellten Maschenmaschine fertigen und deren\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 aufge-       Ausfall mit dem vorliegenden Warenmuster und\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die              der gegebenen Strick- oder Wirkvorschrift ver-\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten               gleichen. Etwaige Abweichungen von der Vor-\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung               lage soll er erkennen und begründen sowie Vor-\nwesentlich sind.                                               schläge für die bessere Einhaltung der geforder-\nten Qualitätsnorm machen.\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\ngaben durchführen:                                        3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er\neine mechanische Maschinenstörung mittleren\n1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er            Schwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine\nauf zwei Maschenmaschinen nach Arbeitsvor-                erkennen und beheben.\nschrift eine angemessene Produktionsmenge fer-\ntigen. Die hergestellte Ware soll von ihm auf             (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nUbereinstimmung mit der Qualitätsvorlage über-        folgenden Gebieten nachweisen:\nprüft werden; die Ursachen etwaiger Abweichun-          1. Aufbau der Strick- oder Wirkvorschrift;\ngen sollen von ihm begründet werden.                   2. Bindungen der gebräuchlichsten Artikel;\n2. Der Prüfling so 11 eine kleine Maschinenstörung           3. grundlegende Maschineneinstellungen;\nan einer Maschenmaschine erkennen und in einer\n4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma-\nArbeitszeit bis zu einer Stunde beheben.\nschenmaschinen;\n3. Der Prüfling soll die wesentlichsten Grundfertig-\n5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente\nkeiten der Metallbearbeitung in einer Arbeitszeit\nan Maschenmaschinen;\nbis zu drei Stunden nachweisen.\n6. Warten von Maschinen;\n(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnis aus          7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\nfolgenden Gebieten nachweisen:\n8. Umrechnen von Maschinenteilungen;\n1. Textile Rohstoffe und Erzeugnisse;\n9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,\n2.   Maschenwarenherstellung;                                  Produktionszeit;\n3.   Konstruktion von Maschenwaren;                      10. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n4.   Fehler bei der Produktion von Maschenwaren;\n5.   Anwendungsbereiche von Metallbearbeitungs-                                     § 17\ngängen bei Maschenmaschinen;                                          Prüfungsanforderungen\n6.   Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;                     für den Ausbildungsberuf Textilmechaniker -\n7.   einfache Garn- und Zwirnberechnungen;                        Strumpf- und Feinstrumpfrundstrickerei\n8.   Berechnen des Quadratmeter- und Stückgewichts;          (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9,\n9.   einfache Kostenberechnungen;                        11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n10.    Wirtschafts- und Sozialkunde.                       auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-\nten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil-\ndung wesentlich sind.\n§ 16\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\nPrüfungsanforderungen\ngaben durchführen:\nfür den Ausbildungsberuf Textilmechaniker -\nStrickerei und Wirkerei                  1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er\nfür einen Strumpf oder Feinstrumpf die Arbeits-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9,         beschreibung ausarbeiten und das Muster patro-\n10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              nieren.\nauf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-\n2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen\nten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil-\ndung wesentlich sind.                                          Maschenmaschine soll er nach gegebener Arbeits-\nbeschreibung in einer Arbeitszeit bis zu fünf\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-            Stunden folgende Arbeiten durchführen:\ngaben durchführen:                                             Setzen der Kettenglieder für die Muster- und\n1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er            Steuerkette, Einstellen der Maschendichte, des\nein betriebsübliches Muster von mittlerem Schwie-          Warenabzugs und der Fadenführer, Anordnen der","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                          717\nGarnspulen. Der Prüfling soll eine bestimmte           Abweichungen von der Vorlage soll er erkennen,\nStückzahl fertigen und deren Ausfall mit dem           begründen und Vorschläge für eine bessere Ein-\nvorliegenden Warenmuster und der gegebenen              haltung der geforderten Qualitätsnorm unterbrei-\nArbeitsbeschreibung vergleichen. Etwaige Ab-            ten.\nweichungen von der Vorlage soll er erkennen,       3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er\nbegründen und Vorschläge für eine bessere Ein-          eine mechanische Maschinenstörung mittleren\nhaltung der geforderten Qualitätsnorm unterbrei-        Schwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine\nten.                                                    erkennen und beheben.\n3. In einer Arbeitszeit bis zu einer Stunde soll er\neine mechanische Maschinenstörung mittleren            (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nSchwierigkeitsgrades an einer Maschenmaschine      folgenden Gebieten nachweisen:\nerkennen und beheben.                                1. Aufbau der technischen Patrone und Fertigungs-\nvorschrift;\n(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus\nfolgenden Gebieten nachweisen:                            2. Grundbindungen, Ableitungsmöglichkeiten;\n1. Aufbau der Fertigungsvorschrift;                     3. grundlegende Maschineneinstellungen;\n2. Bindungen der gebräuchlichsten Artikel;               4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma-\nschenmaschinen;\n3. Grundlegende Maschineneinstellungen;\n5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente\n4. Einsatz allgemeiner Maschinenelemente an Ma-              bei Maschenmaschinen;\nschenmaschinen;\n6. Warten von Maschinen;\n5. Einsatz elektrischer und elektronischer Elemente\nbei Maschenmaschinen;                              7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\n6. Warten der Maschinen;                                 8. Umrechnen von Maschinenteilungen;\n7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;                  9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,\nProduktionszeit;\n8. Umrechnen von Maschinenteilungen;\n10. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n9. Berechnen von Materialeinsatz, Materialkosten,\nProduktionszeit;\n10. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                            Fünfter Teil\nAusbildungsplan und Berichtsheft\n§ 18\nPrüfungsanforderungen                                             § 19\nfür den Ausbildungsberuf Textilmechaniker -                           Ausbildungsplan\nKetten- und Raschelwirkerei\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in den §§ 9, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nauf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittel-\nten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbil-                                 § 20\ndung wesentlich sind.\nFührung des Berichtsheftes\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-        Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-\ngaben durchführen:                                      heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung\n1. In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll er     des Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.\nein betriebsübliches Muster von mittlerem Schwie-\nrigkeitsgrad patronieren, die Fertigungs- und Ein-\nstellvorschrift ausarbeiten.                                           Sechster Teil\n2. Auf einer im Ausbildungsbetrieb vorhandenen                                Ubergangs-\nMaschenmaschine soll er nach gegebener Ferti-                   und Schlußbestimmungen\ngungs- und Einstellvorschrift in einer Arbeitszeit\nbis zu fünf Stunden folgende Arbeiten durchfüh-                               § 21\nren: Setzen der Kettenglieder, Auflegen der Mu-\nsterkette, Demontieren und Montieren der Spie-                    Aufhebung von Vorschriften\ngelscheiben, Einstellen des Versatzes, Einstellen      Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nvon Fadenführungsgetriebe und Fadenregelge-        Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\ntriebe, Einhängen der Bäume, Durchziehen der       forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nFäden, Uberprüfen der Wirkwerkzeuge, Einstel-       vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\nlen des Warenabzugs. Benötigte Hilfskräfte wer-    dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-\nden ihm zur Verfügung gestellt und arbeiten        dere die Ausbildungsberufe Flachwirker, Ketten-\nnach seinen Anweisungen. Der Prüfling soll eine     wirkeinrichter, Raschelwirker, Rundwirkeinrichter,\nbestimmte Metrage fertigen und deren Ausfall       Strickeinrichter, Strumpfstrickeinrichter, sind nicht\nmit der Qualitätsvorschrift vergleichen. Etwaige    mehr anzuwenden.","718                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 22                                                    § 23\nUbergangsregelung                                         Berlin-Klausel\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nkrafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-     dungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-                            § 24\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate\nInkrafttreten\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.         kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. R oh w e d d e r"]}