{"id":"bgbl1-1971-49-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":49,"date":"1971-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie","law_date":"1971-05-25T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                            703\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie\nVom 25. Mai 1971\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-      7. Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I          gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-\nS. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung         sierten Nähmaschinen;\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-    8. Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür\ndesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit         im Betrieb eingesetzten Maschinen;\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nverordnet:                                            9. Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbeiten\nan Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügel-\nmaschinen, Fixierpressen oder Schweißmaschi-\nErster Teil                          nen;\nAllgemeine Vorschriften                  10. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,\nMaschinen und Einrichtungen.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\n§ 4\nim Rahmen einer Stufenausbildung\nFolgende aufeinander aufbauende Ausbildungs-                      Ausbildungsrahmenplan\nberufe werden staatlich anerkannt:                     (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nBekleidungsnäher,                             nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich\nBekleidungsfertiger und                       gegliedert werden:\nBekleidungsschneider.                          1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs-\nund Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und\n§ 2                             Zutaten:\na) Eigenschaften von Nähgarnen und -zwirnen\nAusbildungsdauer\naus natürlichen und synthetischen Rohstof-\nDie Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf             fen;\nBekleidungsnäher beträgt 12 Monate, für den darauf       b) Eigenschaften von textilen Stoffen auf pflanz-\naufbauenden Ausbildungsberuf Bekleidungsfertiger             licher, tierischer und synthetischer Basis, Be-\nweitere 12 Monate und für den darauf aufbauenden             sonderheiten bei textilen Stoffen aus Misch-\nAusbildungsberuf Bekleidungsschneider weitere                gespinsten;\n12 Monate.\nc) Konstruktion von Geweben, Fadenverkreu-\nzung;\nzweiter Teil                          d) Konstruktion von Maschenwaren, Fadenver-\nschlingung;\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\ne) Erkennen der rechten und linken Warenseite\nBekleidungsnäher\nbei textilen Stoffen;\nf) Garnnumerierung und Bezeichnung von Näh-\n§ 3\ngarnen;\nAusbildungsberufsbild                    g) Einfluß von Elastizität, Griff, Dicke und Fa-\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-           denverlauf auf den Näharbeitsgang;\nberuf Bekleidungsnäher sind mindestens die folgen-       h) Pflegekennzeichnung.\nden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2. Kenntnis der Grundnähmaschinentypen.\n1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs-\na) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeit vun\nund Verwendungsmöglichkeiten von Stoffen und\nEin- und Mehrnadelsteppstichmaschinen, Ein-\nZutaten;\nund Mehrnadelkettenstichmaschinen, kurven-\n2. Kenntnis der Grundnähmaschinentypen;                     gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-\n3. Kenntnis der Grundstichtypen;                            sierten Nähmaschinen;\n4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs-        b) Einstellpunkte oder Einstellelemente für Na-\nbetrieb;                                                 deln, Fadenspannung, Stichlänge, Stoffdrük-\n5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-             kerfüße;\nbeitsschutzes;                                       c) Maschinenstörungen, Möglichkeiten des Be-\n6. Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder Mehr-            hebens und Vermeidens;\nnadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein- oder         d) Bezeichnungen und Verwendungsmöglich-\nMehrnadelkettenstichmaschinen;                           keiten von Nähnadeln;","704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ne) Zweck und Einsatz von Kantenführern und           8. Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür\nLinealen.                                            im Betrieb eingesetzten Maschinen:\n3. Kenntnis der Grundstichtypen:                            a) Arbeiten von Patten, Taschen, Kragen, Man-\nschetten, Bund, Gürteln, Schlaufen, Schleifen,\na) Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Vor-\nAufhängern, Knopfleisten, Knopflochleisten,\nund Nachteile von Ein- oder Mehrnadeldop-\nSchlitzleisten und anderen Kleinteilen;\npelsteppstichnä.hten, Ein- oder Mehrnadel-\ndoppelkettenstichnähten, Ein- oder Mehr-             b) Heften, Reihen, Kräuseln, Staffieren, Lisie-\nnadelzi ckza cknäh ten;                                  ren;\nb) Zeichnen der Nahtbilder;                              c) Vornähen, Verstürzen, Umbugen;\nc) Richtlinien für das Festlegen der Stichlänge;         d) Nähen oder Schweißen von Abnähern;\nd) Einfluß der Stoffqualität und der Nahtbean-           e) Nähen von Schlitzen;\nspruchung auf die Auswahl vorgenannter                f) Ausführen von Teilungs- und Langnähten;\nStichtypen.                                          g) Versäubern, Säumen;\nh) Nähen von Knopflöchern;\n4. Kenntnisse    der Zusammenarbeit im Ausbil-\ndungsbetrieb:                                             i) Stanzen;\na) Rechte und Pflichten der Auszubildenden;              k) Annähen von Knöpfen, Haken, Osen;\nb) Ausbildungsvergütung.                                  1) Einnähen von Etiketten;\nm) Aufnähen oder Fixieren von Einlagen.\n5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-\nbeitsschutzes:                                       9. Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbeiten\na) Unfallverhütungsvorschriften;                         an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügel-\nmaschinen, Fixierpressen oder Schweißmaschi-\nb) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an\nnen:\nMaschinen und mögliche Unfallfolgen bei\nderen Fehlen;                                        a) Kennenlernen des Aufbaus und der Wir-\nkungsweise der Geräte und Maschinen unter\nc) Verhalten bei Unfällen.\nBeachtung der Unfallverhütungsvorschriften;\n6. Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder Mehr-            b) Kenntnisse des Zwecks des Bügelns, Schwei-\nnadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein- oder                 ßens und Fixierens;\nMehrnadelkettenstichmaschinen:                           c) Kennenlernen der Dampf- und Bügelempfind-\na) Fingerübungen;                                            lichkeit von Baumwolle, Zellwolle, Wolle,\nSynthetics, Mischgespinsten;\nb) Einfädeln;\nd) Ausbügeln von Nähten;\nc) Spulen und Auswechseln von Spulen;\ne) Bügeln oder Schweißen von Teilen;\nd) Auswechseln von Nadeln;\nf) Aufbügeln oder Fixieren von Einlagen;\ne) Einstellen der Fadenspannung;\ng) Kenntnisse der typischen Fehler beim Bü-\nf) Einstellen der Stichlänge;\ngeln, Schweißen und Fixieren.\ng) Betätigen des Motors;\nh) Gerade-, Bogen-, Rund- und Kantennähen;          10. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,\ni) Greifen des Nähgutes, beidhändig arbeiten;           Maschinen und Einrichtungen:\nk) Nähgut durch Maschine führen ohne abzu-               a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am\nsetzen;                                                  Arbei tspla tz;\n1) Versticheln;                                         b) Kennenlernen      der Werkzeuge und Hilfs-\nm) Abschneiden von Fäden;                                    mittel zur Maschinenpflege sowie der Olstel-\nn) Ablegen von Nähgut;                                       len an Maschinen;\no) Kontrollieren der genähten Teile, Berichtigen         c) Einhalten des Wartungsplanes, Kenntnis der\nvon Fehlern, Erkennen von Maschinenfeh-                  Maschinenschäden auf Grund unsachgemäßer\nlern;                                                    Wartung.\np) Tempo-Dbungen.\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung\n7. Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-\nzeitlich gegliedert werden:\ngesteuerten Spezialmaschinen , oder automati-\nsierten Nähmaschinen:                               1. In den ersten zwei Monaten sollen vermittelt\na) Bedienen von Halbautomaten und Kennen-               werden:\nlernen der wesentlichen Maschinenfunktionen;        a) Grundfertigkeiten im Nähen an Ein- oder\nb) Einüben der optimalen Grifftechnik;                      Mehrnadeldoppelsteppstichmaschinen und Ein-\noder Mehrnadelkettenstichmaschinen (Absatz\nc) Ausführen von Nadel- und Garnwechsel;\n1 Nr. 6);\nd) Regulieren von Zuführeinrichtungen;\nb) Grundfertigkeiten im Bedienen von kurven-\ne) Dberprüfen der fertigen Teile, Erkennen von              gesteuerten Spezialmaschinen oder automati-\nMaschinenfehlern.                                       sierten Nähmaschinen (Absatz 1 Nr. 7).","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                          705\n2. In den folgenden zehn Monaten sollen unter Be-            Griff, Elastizität, Porösität, Knittererholung,\nachtung nachstehender zeitlicher Richtwerte ver-         Schrumpfung, Licht-, Wasch- und Bügelecht-\nmittelt werden:                                          heit;\na) Ausführen von Näharbeitsgängen an den da-          d) Einfluß von Stoffehlern auf die Verarbeitung;\nfür im Betrieb eingesetzten Maschinen in neun     e) Symbole der Textilkennzeichnung und ihre\nMonaten (Absatz 1 Nr. 8);                            Bedeutung.\nb) Bügelarbeiten oder Schweiß- und Fixierarbei-    2. Kenntnisse der Spezialnähmaschinen:\nten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder\nBügelmaschinen, Fixierpressen oder Schweiß-       a) Wirkungsweise und Einsatzmöglichkeit von\nmaschinen in einem Monat (Absatz 1 Nr. 9).           Spezialnähmaschinen und Automaten;\nb) Einstellpunkte oder Einstellelemente für Na-\n3. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während            deln, Fadenspannung, Stichlänge, Stoffdrücker-\nder gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in          füße, Transporteur, Kantenabschneider;\nAbsatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu erstrecken.                                        c) Maschinenstörungen;\nd) Zweck, Einsatz und Funktion von Zusatzgerä-\nten an Betriebs- und Arbeitsmitteln.\nDritter Teil\n3. Kenntnisse der Spezialstichtypen:\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nBekleid ungsf ertiger                      a) Eigenschaften, Einsatzmöglichkeiten, Vor- und\nNachteile von kombinierten Nähten, Versäu-\nberungsnähten und Blindstichnähten, Verstär-\n§ 5\nkungs- und Verbindungsnähten;\nAusbildungsberufsbild                     b) Zeichnen der Nahtbilder;\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-        c) Richtlinien für das Festlegen der Stichlänge;\nberuf Bekleidungsfertiger sind mindestens die fol-        d) Einfluß der Stoffqualität und der Nahtbean-\ngenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf den in           spruchung auf die Auswahl von Stichtypen.\n§ 3 genannten aufbauen:\n4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs-\n1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs- und       betrieb:\nVerwendungsmöglichkeiten von Stoffen und Zu-\na) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter;\ntaten;\nb) Entlohnungsarten und Lohnabrechnung.\n2. Kenntnisse der Spezialnähmaschinen;\n5, Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-\n3. Kenntnisse der Spezialstichtypen;                      schutzes:\n4. Kenntnisse der Zusammenarbeit im Ausbildungs-          a) Unfallverhütungsvorschriften;\nbetrieb;                                              b) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen an Ma-\n5. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Arbeits-         schinen und mögliche Unfallfolgen bei deren\nschutzes;                                                Fehlen;\n6. Ausführen von speziellen Näh- und Kettelarbeits-       c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe.\ngängen an den dafür im Betrieb eingesetzten        6. Ausführen vön speziellen Näh- oder Kettelarbeits-\nMaschinen;                                            gängen an den dafür im Betrieb eingesetzten\n7. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte,           Maschinen:\nMaschinen und Einrichtungen.                          a) Einfaß- und Abschlußarbeiten;\nb) Auf-, An-, Einnähen oder Ketteln von Futter,\n§ 6                               Ärmeln, Bund, Manschetten, Kragen, Taschen,\nAusbildungsrahmenplan                        Verschlüssen, Borten, Spitzen, Bändern, Appli-\nkationen, Blenden, Büstenteilen, Zwickeln;\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-\nnisse nach § 5, die auf den in § 4 genannten auf-         c) Anbringen von Ziernähten;\nbauen, soll nach folgender Anleitung sachlich ge-         d) Ausführen der vorstehenden Arbeitsgänge an\ngliedert werden:                                             verschiedenen Arbeitsplätzen in der Teilefer-\ntigung und Montage unter Berücksichtigung\n1. Kenntnisse der Eigenschaften, Verarbeitungs- und\ndes Fertigungsablaufs.\nVerwendungsmöglichkeiten von Stoffen und Zu-\ntaten:                                             7. Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-\na) Beschaffenheit von Garnen und Zwirnen, Ein-        schinen und Einrichtungen:\nfluß von Garndrehung und Garndrehungsrich-        a) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am\ntung auf den Warenausfall von Stoffen und            Arbeitsplatz;\nNähgarnen;                                        b) Kennenlernen der Werkzeuge und Hilfsmittel\nb) Garn- und Zwirnfehler und ihr Einfluß auf die         zur Maschinenpflege sowie der Olstellen an\nWeiterverarbeitung zu Stoffen und Nähgar-            Maschinen;\nnen;                                              c) Einhalten des Wartungsplanes, Zweck von\nc) Anforderungen an Web- und Maschenstoffe               Reinigungsvorschriften, Kenntnis der Maschi-\nfür Oberstoffe, Futter, Einlagen, Besätze und        nenschäden auf Grund unsachgemäßer War-\nApplikationen in bezug auf Warenoberfläche,          tung.","706                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-               zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes für\nnisse nach Absatz 1 soll nc1ch folgender Anleitung                Artikel der Damenoberbekleidung einschließ-\nzeitlich gegliedert werden:                                       lich Kinderbekleidung, Herren- und Knaben-\n1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt-                oberbekleidung, Wäscheartikel, Bade- und\nwerte sollen die unter Absatz 1 Nr. 6 genannten              Miederwaren oder Berufs-, Sport- und Frei-\nFertigkeiten vermittelt werden:                              zeitbekleidung.\na) Einfaß- und Abschlußarbeiten, Anbringen von        2. Kenntnisse der Proportionslehre:\nZiernähten in zwei Monaten;                           a) Größensysteme;\nb) Auf-, An-, Einnähen oder Ketteln von Futter,           b) die Körpermaße;\nÄrmeln, Bund, Manschetten, Kragen, Taschen,            c) Ermitteln der Körpermaße.\nVerschlüssen, Borten, Spitzen, Bändern, Appli-\nkationen, Blenden, Büstenteilen, Zwickeln in       3. Kenntnisse der Farb-, Form- und Stilkunde:\nvier Monaten;                                          a) Farbharmonie;\nc) Ausführen der vorstehenden Arbeitsgänge an             b) Moderichtungen und -trends.\nverschiedenen Arbeitsplätzen in der Teile-\nfertigung und Montage unter Berücksichtigung       4. Kenntnisse der· Verarbeitungstechnik:\ndes Fertigungsablaufs in sechs Monaten.               a) Auswählen von Stichtype, Nähgarnart und\nNähgarnnummer, Nadelspitze und Nadel-\n2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während\nstärke, Stichlänge, Fadenspannung, Trans-\nder gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in\nportart bei gegebenem Nähgut und Näh-\nAbsatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nzu erstrecken.                                                  arbeitsgang;\nb) Auswählen der erforderlichen Zutaten;\nc) Vergleichen der Kosten bei verschiedenen\nVierter Teil                                  Ausführungsmöglichkeiten.\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf                     5. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-\nBekleidungsschneider                           dungsbetrieb:\na) Aufgaben der Betriebsleitung;\n§ 7\nb) Aufgaben des Betriebsrates;\nAusbildungsberufsbild                       c) Aufgaben und Zusammenarbeit von kauf-\nGegenstand der Berufsausbildung im Ausbildungs-                  männischen und Produktionsabteilungen;\nberuf Bekleidungsschneider sind mindestens die fol-           d) Beleg- und Formularwesen.\ngenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf den in\n§ 5 genannten aufbauen:                                    6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-\nbeitsschutzes:\n1. Kenntnisse der Artikelgruppen in der Gewebe\na) Anwenden der Unfallverhütungsvorschriften\nund Maschenwaren verarbeitenden Industrie;\nim Betrieb;\n2. Kenntnisse der Proportionslehre;\nb) Uberwachen der Sicherheitsvorkehrungen;\n3. Kenntnisse der Farb-, Form- und Stilkunde;\nc) Erste Hilfe im Betrieb;\n4. Kenntnisse der Verarbeitungstechnik;\nd) Arbeitsschutzbestimmungen.\n5. Kenntnisse der Betriebsorganisation im Ausbil-\ndungsbetrieb;                                        7. Anfertigen von Einzelstücken:\n6. Kenntnisse der Arbeitssicherheit und des Ar-              a) Besprechen des Modells;\nbeitsschutzes;                                          b) Festlegen der Arbeitsgänge;\n7.   Anfertigen von Einzelstücken;                           c) Auswählen der Stichtypen und Maschinen;\n8.   Ausführen von Kontrollarbeiten;                         d) Festlegen der Aufeinanderfolge der Arbeits-\n9.   Zuschneiden;                                                 gänge;\n10.   Einrichten;                                             e) Nähen;\n11.   Arbeitsvorbereitung im Betrieb;                          f) Anprobieren;\n12.   Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-           g) Beurteilen des Ausfalls.\ntungen.\n8. Ausführen von Kontrollarbeiten:\n§ 8                                a) Zwischenkontrollen, Vorgehen bei Stichpro-\nAusbildungsrahmenplan                             benkontrollen;\n(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-            b) Handhaben des Fehlerkatalogs;\nnisse nach § 7, die auf den in § 6 genannten auf-             c) Klassifizieren nach Vorschrift, Toleranz-\nbauen, soll nach folgender Anleitung sachlich ge-                  bereich, leichten und schweren Fehlern;\ngliedert werden:                                              d) Ermitteln der Fehlerursache, Ausbessern\n1. Kenntnisse der Artikelgruppen in der Gewebe                    von Fehlern;\nund Maschenwaren verarbeitenden Industrie:              e) Handhaben der Fehlerliste;\nBevorzugte Stoffqualitäten und Zutaten unter           f) Uberprüfen der Fertigmaße, der Qualitäts-\nBerücksichtigung des Genres und der Sparten-              und Verarbeitungsvorschriften (Endkontrolle).","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                         707\n9. Zuschneiden:                                                            Fünfter Teil\na) Kenntnisse über !\\ ufbuu und Einsatzmöglich-                         Prüfungen\nkeiten von Zuschneidcmaschinen;\nb) Kontrollieren der zugeschnittenen Teile an                           1. Abschnitt\nHand der Schablonen;\nAllgemeine Bestimmungen\nc) Legen der Stoffe nach Fadenlauf, Muster,\nStrich, Lagt' oder Karo;\n§ 9\nd) Auflegen der Schablonen unter Berücksichti-\ngung des Stoffverbrauchs;                                       Abschlußprüfungen\ne) Erstellen des Lagcbildes, Auflegen der             Am Ende jeder Ausbildung nach § 1 ist eine Ab-\nSchnitteile;                                  schlußprüfung durchzuführen.\nf) Herausschneiden, Bedienen der Schneidma-\nschinen unter Beachtung der Sicherheitsvor-                            § 10\nkehrungen;\nZwischenprüfungen\ng) Kennzeichnen der zugeschnittenen Teile, Par-\ntie bezeichn ungen.                              Bei Fortsetzung der Berufsausbildung gelten Ab-\nschlußprüfungen nach § 9 als Zwischenprüfungen.\n10. Einrichten:\na)   Kontrollieren der Einzelteile;\n2. Abschnitt\nb)   Zusammenstellen der Zutaten;\nPrüfungsanforderungen\nc)   Zusammenstellen der Bündel;\nd)   Kontrollieren der Bündel;\n§ 11\nf))  Bestücken der Bündel mit Arbeitslaufkarten.\nPrüfungsanforderungen\n11. Arbeitsvorbereitung im Betrieb:                           für den Ausbildungsberuf Bekleidungsnäher\na) Einführung in das Arbeits- und Zeitstudien-        (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-\nwesen;                                        geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nb) Terminüberwachung;\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nc) Formularwesen für die Fertigung;                wesentlich sind.\nd) Einführung in das Kostendenken.\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-\ngaben durchführen:\n12. Pflegen und Warten der Maschinen und Einrich-\ntungen:                                            In einer Arbeitszeit bis zu zwei Stunden soll der\na) Erhalten von Ordnung und Sauberkeit am          Prüfling Näharbeitsgänge auf mindestens drei ver-\nArbeitsplatz;                                 schiedenen Maschinentypen in entsprechenden Los-\ngrößen ausführen. Vor dem Ausführen der Arbeits-\nb) Kennenlernen der Werkzeuge und Hilfsmittel\ngänge soll er die erforderlichen Vorarbeiten an den\nzur Maschinenpflege sowie der Olstellen an\nbetreffenden Maschinen durchführen. Nach Beendi-\nMaschinen;\ngung der Arbeitsgänge soll er die übliche Reinigung\nc) Einhalten des Wartungsplanes, Sinn und          der Maschine vornehmen und den Arbeitsplatz auf-\nZweck von Reinigungsvorschriften, Kenntnis    räumen.\nder Maschinenschäden auf Grund unsach-\ngemäßer Wartung.                                 (3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse\naus folgenden Gebieten nachweisen:\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-      1. Teile der Grundnähmaschinentypen;\nnisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung       2. Grundstichtypen;\nzeitlich gegliedert werden:\n3. Nähnadelbezeichnungen;\n1. Unter Beachtung nachstehender zeitlicher Richt-      4. Unterschiede von Geweben und Maschenwaren\nwerte sollen vermittelt werden:                         nach ihrer Konstruktion und ihrer Bügelempfind-\na) Anfertigen von Einzelstücken in fünf Monaten         lichkeit;\n(Absatz 1 Nr. 7);                              5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\nb) Ausführen von Kontrollarbeiten in zwei Mo-       6. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nnaten (Absatz 1 Nr. 8);\nc) Zuschneiden und Einrichten in vier Monaten                                § 12\n(Absatz 1 Nr. 9 und 10);\nPrüfungsanforderungen\nd) Arbeitsvorbereitung im Betrieb in einem               für den Ausbildungsberuf Bekleidungsfertiger\nMonat (Absatz 1 Nr. 11).\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 6 auf-\n2. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während       geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\nder gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in     im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nAbsatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse      Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nzu erstrecken.                                      wesentlich sind.","708                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-      4. Qualitätskontrolle;\ngaben durchführen:                                       5. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\nIn einer Arbeitszeit bis zu fünf Stunden soll er sechs   6. Berechnen von Brutto- und Nettolöhnen, Kosten-\nNäh- oder Kette]arbeitsgänge in entsprechenden              und einfache Materialverbrauchsrechnungen;\nLosgrößen ausführen. Die Arbeitsproben sollen min-\ndestens auf je einer Maschine auf Steppstichbasis        7. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(Ein-, Mehrnadel- oder Zickzackmaschine), auf Ket-\ntenstichbasis (Ein-, Mehrnadel- oder Zickzackmaschi-\nne) und einer Spezialmaschine (Halb- oder Voll-\nautomat, Uberwendling oder Kettelmaschine) bear-\nbeitet werden. Die vom Prüfling fertiggestellten                            Sechster Teil\nLose sollen von ihm auf die Qualitätsvorschrift hin\nAusbildungsplan und Berichtsheft\nüberprüft werden. Stellt er Abweichungen fest, so\nsoll er begründen, warum sie aufgetreten sind und\nwie sie abgestellt werden können. Zusätzlich soll                                 § 14\nder Prüfling durch Auswechseln oder Einstellen ein-\nfacher Nähmaschinenteile seine maschinentechni-                             Ausbildungsplan\nschen Fertigkeiten nachweisen.                              Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus     Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nfolgenden Gebieten nachweisen:                           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Nähmaschinen und Nahtarten;\n2. Einsatz und Zweck von Spezialeinrichtungen;\n§ 15\n3. Symbole der Textilkennzeichnung und ihre Be-\ndeutung;                                                           Führung des Berichtsheftes\n4. Verhalten von Geweben          und  Maschenwaren         Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-\nwährend der Fertigung;                               heft zu führen. Der Ausbildende hat die Führung des\n5. Qualitätsanforderungen an zu verarbeitende Ma-        Berichtsheftes regelmäßig zu überprüfen.\nterialien;\n6. Stoff- und Nähgarnfehler;\n7. Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz;\n8. Grundrechnungsarten,      einfache Mengen- und                          Siebenter Teil\nGewichtsberechnungen, einfache Kostenberech-            Obergangs- und Schlußbestimmungen\nnungen;\n9. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n§ 16\n§ 13                                        Aufhebung von Vorschriften\nPrüfungsanforderungen                       Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die\nfür den Ausbildungsberuf Bekleidungsschneider         Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlern-\nberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 8 auf-\nberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind,\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die\ninsbesondere die Ausbildungsberufe Damenschnei-\nim Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten\nder, Herrenschneider, Wäschenäherin, Wäschezu-\nKenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung\nschneider, Damenmäntelnäherin, Herrenkleidernähe-\nwesentlich sind.\nrin, Herrenwäschenäherin, Kleidernäherin, Mieder-\n(2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Auf-      näherin, Schürzennäherin, Wäscheausstattungsnähe-\ngaben durchführen:                                       rin, Berufskleidernäherin, Industriewäschenäherin,\nsind nicht mehr anzuwenden.\nEr soll ein ganzes Bekleidungsstück in einer der\nnachfolgend genannten Sparten arbeiten: Damen-\noberbekleidung (Richtzeit 16 Stunden), Herren- und\nKnabenoberbekleidung (Richtzeit 16 Stunden), Kinder-                              § 17\noberbekleidung (Richtzeit acht Stunden), Wäsche-,                         Ubergangsregelung\nBadeartikel und Miederwaren (Richtzeit acht Stun-\nden) oder Berufs-, Sport- und Freizeitbekleidung            (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n(Richtzeit acht Stunden).                                krafttreten dieser Verordnung länger als sechs Mo-\nnate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\n(3) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus     weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nfolgenden Gebieten nachweisen:\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\n1. Proportionslehre;                                     dieser Verordnung.\n2. Zuschnitt;\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n3. Verarbeitungstechnik;                                 krafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs Mo-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1971                      709\nnate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nmeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n§ 18                                                  § 19\nBerlin-Klausel                                        Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}