{"id":"bgbl1-1971-49-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":49,"date":"1971-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1971","law_date":"1971-05-21T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 1971                                                                                                Nr. 49\nTag                                                         I n h a 1t                                                                                    Seite\n21. 5. 71    Erste VeronJnun~J ·wr Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und LindPm im Ausgleichsjahr 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    701\n25.5. 71     Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          703\n25. 5. 71    Verordnung über die Bc:rufsansbildung in der Maschc-mwaren produzierenden Industrie . .                                                           710\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesge~_;elzblalt Teil II Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    719\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              719\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinscha.ften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         720\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nü.ber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1971\nVom 21. Mai 1971\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den                                          Niedersachsen                                                 34,1 V. H.\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                                              Nordrhein-Westfalen                                           76,9 v. H.\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) wird mit                                       Rheinland-Pfalz                                               44,1 V. H.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-\n§ 1\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am\nTage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                                 Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich\nund des Finanzausgleichs                                     ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-\nim Ausgleichsjahr 1971                                      schätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-                              mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-                            durchzuführen.\ndern im Ausgleichsjahr 1971 wird der Zahlungsver-\n(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-\nkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils                           sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum\nan der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-                             Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszah-\nsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht                              lungen von 11 350 000 DM an die Bundeshauptkasse,\noder vermindert wird:                                                         die am 15. eines jeden Monats fällig werden.\nBaden-Württemberg                  82,1 V. H.                              (4) Das Saarland und das Land Schleswig-Holstein\nBayern                             63,8 V. H.                         leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1\nund 2 keine Zahlungen auf den durch Landesfinanz-\nBerlin                             64,2 v. H.\nbehörden verwalteten Bundesanteil an der Umsatz-\nBremen                             48,6 v. H.                         steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht ge-\nHamburg                           100,0 V. H.                         deckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\nHessen                             89,4 V. H.                         Steuer- und Finanzausgleich erhalten an monat-","702                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nliehen Vorauszahlungen das Saarland 4 700 000 DM                                 § 2\nund das Land Schleswig-Holstein 4 850 000 DM, die                          Berlin-Klausel\nam 15. eines jeden Monats fällig werden.\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\n(5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-       Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am        (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\n15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf       Gesetzes auch im Land Berlin.\nder Grundlage des Aufkommens des Vormonats\nentrichtet. Im jeweils darauffolgenden Monat wer-\nden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge                                  § 3\nverrechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen\nInkrafttreten\nLänder gilt die in § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern ge-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnannte Feststellung der Einwohnerzahlen.               nuar 1971 in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nIn Vertretung\nH. Hermsdorf"]}