{"id":"bgbl1-1971-48-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":48,"date":"1971-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971","law_date":"1971-05-27T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["693\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                             Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1971                                                                                                                  Nr.48\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n27.5. 71  Verordnung über die 13cwenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haus-\nhaltsjc1hr 1971 ...................................................................... .                                                                                 693\n707-3\n21. 5. 71 Entschcidtrng des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 22 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes\nzur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962) . . . . . . . .                                                                         695\n610-6-5\n21. 5. 71 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem\nZusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vorn 15. Juli 1931 zwischen dem\nDeutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung c1uf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 5. März\n1959) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      695\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundes~iesetzblutt Teil Tl Nr. 24 und Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       696\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   696\nHechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 697\nVerordnung\nüber die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder\nim Haushaltsjahr 1971\nVom 27. Mai 1971\nAuf Grund des § 19 des Gesetzes zur Förderung                                                   Hamburg 20 vom Hundert, dürfen nur insoweit in\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft                                                    Anspruch genommen werden, als sie zum Abbau\nvom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet                                              von Ausgaberesten dienen.\ndie Bundesregierung nach Anhörung des Konjunk-                                                         (2) Der auf die Länder entfallende Betrag verteilt\nturrats für die öffentliche Hand mit Zustimmung des                                                sich wie folgt (in Mill. DM):\nBundesrates:\nSchleswig-Holstein                                         36\nNiedersachsen                                              90\n§ 1                                                                                   Nordrhein-Westfalen                                      204\n(1) Bund und Länder begrenzen die Beschaffung                                                                         Hessen                                                     78\nvon Geldmitteln im Wege des Kredits im Haushalts-                                                                        Rheinland-Pfalz                                            52\njahr 1971 auf einen Höchstbetrag. Der Bund ver-                                                                          Baden-Württemberg                                         121\nmindert seine 1971 veranschlagte Kreditaufnahme\num 1,0 Mrd. DM. Die Länder vermindern ihre zum                                                                           Bayern                                                   130\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im                                                                         Saarland                                                  15\nRahmen der Haushaltspläne bzw. der den Parlamen-                                                                          Hamburg                                                   57\nten vorliegenden Haushaltsplanentwürfe für das                                                                            Bremen                                                    17.\nJahr 1971 vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Maß-\ngabe des Absatzes 2 um 800 Mill. DM. Bisherige                                                          (3) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist jede\nBeschaffung von Geldmitteln durch Anleihen, Dar-\nKreditaufnahmen auf Grund früherer Ermächtigun-\ngen sind auf den Höchstbetrag anzurechnen. 85 vom                                                  lehen oder sonstige Rechtsgeschäfte, die einer Dar-\nlehensaufnahme wirtschaftlich gleichkommen.\nHundert, in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg\n80 vom Hundert, der aus früheren Haushaltsjahren                                                       (4) Der Berechnung des Höchstbetrages sind die\nbestehenden Kreditermächtigungen dürfen nicht in                                                  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt abzüglich\nAnspruch genommen werden. Die verbleibenden                                                       der Tilgungsausgaben für Kreditmarktmittel zu-\n15 vom Hundert, in den Stadtstaaten Bremen und                                                    grunde zu legen.","694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(5) Kassenkredite, Kreditaufnahmen bei einer der      den. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen des\nin § 19 Satz l des Gesetzes zur Förderung der Sta-      Bundes und der Länder, soweit sie im Einzelfall\nbilität und des Wachstums der Wirtschaft bezeich-       20 Mill. DM nicht übersteigen.\nneten Stellen sowie Kreditaufnahmen gemäß § 20\nAbs. 3 des Gesetzes bleiben außer Betracht.                                        § 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 2\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes\nIm Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchst-         zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der\nbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen        Wirtschaft auch im Land Berlin.\nnur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die\nöffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur För-                                   § 4\nderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen wer-       kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen\nSchiller"]}