{"id":"bgbl1-1971-47-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":47,"date":"1971-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Flüchtlingshilfegesetzes","law_date":"1971-05-15T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1971                                                                                                 Nr. 47\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n15.5. 71 Neufassung des Flüchtlingshilfegesetzes..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    681\n240-10\n13. 5. 71 Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1971 nach dem Durchführungsgesetz zum\nGesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem\nGebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     687\n19.5. 71  Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-\ngesetzes (Mehrwertsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     688\n611-10-1-2\n14.5. 71  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) ........................... .                                                                689\n312-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 689\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                690\nRechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            691\nBekanntmachung\nder Neufassung des Flüchtlingshilfegesetzes\nVom 15. Mai 1971\nAuf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut-\nsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\nlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445)\nwird nachstehend der Wortlaut des Flüchtlingshilfe-\ngesetzes (FlüHG) vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 612) unter Berücksichtigung\n1. des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1043),\n2. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des\nLastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 806) und\n3. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der so-\nwjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem\nsowjetisch besetzten Sektor von Berlin\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. Mai 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nFlüchtlingshilfegesetz (FlüHG)\nin der Fassung vom 15. Mai 1971\nAbschnitt I                       2. ihre Einkünfte die in § 7 genannte Höhe nicht\nübersteigen.\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes\ngelten entsprechend. Die Auszahlung der Beihilfe\n§ 1\nerfolgt nach Maßgabe der jährlich verfügbaren Mittel.\nPersonenkreis\n(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor-                                 § 4\nschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsange-                       Antragsberechtigung\nhörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren\nFür Personen, die zu einer Haushaltsgemeinschaft\nWohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowje-\ngehören, kann nur ein Antrag gestellt werden; an-\ntischen Besatzungszone Deutschlands oder im so-\ntragsberechtigt ist der Haushaltsvorstand oder sein\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin (Schadens-\nEhegatte.\ngebiet) gehabt haben, wenn sie im Zuge der\n§ 5\nBesetzung oder nach der Besetzung des Schadens-\ngebiets in den Geltungsbereich des Gesetzes zuge-                         Leistung an Kinder\nzogen sind und sich ständig im Geltungsbereich des         Einrichtungshilfe kann nach dem Tod eines An-\nGesetzes aufhalten. Weitere Voraussetzung ist, daß      tragsberechtigten (§ 4), sofern ein antragsberech-\nsie entsprechende Leistungen nicht nach anderen         tigter Ehegatte nicht vorhanden ist, auch Kindern\nVorschriften erhalten können. Bei Antragstellern,       (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) gewährt werden, die mit dem\ndie nach dem 26. August 1950 zugezogen sind, ist        Verstorbenen im Schadensgebiet in gemeinsamem\nferner erforderlich, daß sie im Wege der Notauf-        Haushalt gelebt und den zurückgelassenen Hausrat\nnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens auf-         mitbenutzt haben; die Aufteilung der Einrichtungs-\ngenommen wurden.                                        hilfe bestimmt sich hierbei nach den Erbanteilen.\n(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6\ndes Bundesvertriebenengesetzes und § 230 a des                                    § 6\nLastenausgleichsgesetzes sind entsprechend anzu-\nFamilienangehörige\nwenden.\n(1) Zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieses\n§ 2                           Abschnitts gehören der nicht dauernd getrennt le-\nAusschließungsgründe                    bende Ehegatte und diejenigen Familienangehöri-\ngen des Antragstellers und seines Ehegatten, die\nLiegen Vornussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2     in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem\nSatz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenaus-      Antragsteller leben.\ngleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem\nGesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an          (2) Familienangehörige im Sinne dieses Abschnitts\nWirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des           sind\nSchadensgebiets unter Ausnutzung der dort beste-        1. eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder, an\nhenden Verhältnisse erworben worden sind, ist               Kindes Statt angenommene Personen oder son-\n§ 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes             stige Personen, denen die rechtliche Stellung\nentsprechend anzuwenden.                                    ehelicher Kinder zukommt, und Pflegekinder,\n2. Abkömmlinge der unter Nummer 1 genannten\nPersonen,\nAbschnitt II                       3. Eltern, Großeltern, weitere Voreltern und Stief-\nEinrichtungshilfe                         eltern und\n4. voll- und halbbürtige Geschwister sowie deren\n§ 3                               Kinder.\nVoraussetzungen                      Pflegekinder im Sinne der Nummer 1 sind Kinder,\nBerechtigte nach Abschnitt J erhalten Beihilfe zur   die in den Haushalt von Personen aufgenommen\nBeschaffung von Möbeln und sonstigem Hausrat            sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere\n(Einrichtungshilfe), wenn                               Dauer berechnetes Band verknüpft, wenn diese zu\nl. sie im Schadensgebiet einen eigenen Haushalt         dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich bei-\nmit eigenem Hausrat geführt haben und den            tragen.\nHausrat zurücklassen mußten oder ihn durch              (3) Die Ehegatten von Familienangehörigen sind\nSchäden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs-       wie Familienangehörige zu berücksichtigen, wenn\nund Feststellungsgesetzes verloren haben und         sie zur Haushaltsgemeinschaft gehören.","Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971                          683\n§ 7                             (4) Hat zunächst nur einer der Ehegatten seinen\nEinkommensgrenze                      ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Geset-\nzes genommen, so erhält er die Hälfte der Einrich-\nEinrichtungshilfe wird nur gewährt, wenn die         tungshilfe.\nEinkünfte des Berechtigten und seiner Familien-\nangehörigen (§ 6) im Durchschnitt der letzten 24                                 § 9\nMonate vor der Antragstellung, jedoch längstens im          Erstattung und Anrechnung früherer Zahlungen\nMonatsdurchschni l.t seit Eintreffen des Antragstel-\n(1) Auf die Einrichtungshilfe nach diesem Gesetz\nlers im Geltungsbereich des Gesetzes, 750 Deutsche\nwerden entsprechende Leistungen nach diesen oder\nMark zuzüglich 180 Deutsch(~ Mark für den Ehe-\ngatten und je 90 Deutsche Mmk für seine sonstigen       anderen Vorschriften angerechnet, sofern es sich\nnicht um Darlehen handelt.\nFamilienangehörigc~n nicht übPrsteigen. Der 1. Ja-\nnuar 1971 gilt als Tdg der Antragstellung, wenn           (2) Wer Einrichtungshilfe erhält, ist verpflichtet,\nüber Anträge, die vor diesem Zeitpunkt gestellt         diese der zuständigen Behörde zu erstatten, wenn\nworden sind, noch nicht entschieden ist. Von der        und soweit ihm zu einem späteren Zeitpunkt ent-\nEinkommensgrenze kann zur Vermeidung beson-             sprechende Leistungen nach anderen Vorschriften\nderer Härten, insbesondere bei außergewöhnlichen        gewährt werden und es sich nicht um Darlehen\nBelastungen oder nachhaltigem Rückgang der· Ein-        handelt.\nkünfte, in angemessenen Grenzen abgewichen wer-           (3) Für die Gewährung und die Anrechnung von\nden. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind diejeni-     Zuschlägen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.\ngen Einkünfte, die entsprechend bei der Gewährung\nvon Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat nach\n§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes und der hierzu\nerlassenen Rechtsverordnung angesetzt werden.                                Abschnitt III\nLaufende Beihilfe\n§ 8                                      (Beihilfe zum Lebensunterhalt,\nHöhe der Einrichtungshilfe                             besondere laufende Beihilfe)\n(1) Die Einrichtungshilfe beträgt 1 200 Deutsche\nMark. Hierzu werden nach dem Familienstand des                                   § 10\nBerechtigten am 1. April 1952, bei späterer Aufent-                   Allgemeine Bestimmungen\nhaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes nach\ndem Familienstand in diesem Zeitpunkt, die folgen-        (1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorge-\nden Zuschläge gewährt:                                 schrittenem Lebensalter stehen oder infolge· von\nKrankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig\n1. für den von dem Berechtigten nicht\nsind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten,\nlaufende Beihilfe:\nvorausgesetzt, daß dieser sich ständig\nim Geltungsbereich des Gesetzes auf-               1. Der Berechtigte und sein entsprechend § 266\nhält,                                     200 DM;      Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berück-\nsichtigender Ehegatte müssen im Schadensgebiet\n2. für jeden weiteren zum Haushalt gehö-\nihre Existenzgrundlage durch Schäden im Sinne\nrenden und vom Berechtigten wirtschaft-\ndes § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungs-\nlich abhängigen Familienangehörigen,\ngesetzes oder durch Verlassen des Schadens-\nsofern dieser nicht selbst antragsberech-\ngebiets verloren haben;\ntigt ist,                                 150 DM;\n3. für das dritte und jedes weitere nach               2. die Existenzgrundlage mlJß im Zeitpunkt des\nNummer 2 berechtigte Kind bis zur Voll-                Schadenseintritts überwiegend beruht haben\nendung des 18. Lebensjahres weitere je 150 DM.         a) auf der Ausübung einer selbständigen Er-\nDie Zuschläge werden auch für Familienangehörige               werbstätigkeit oder\ngewährt, die nach dem nach Satz 1 angegebenen              b) auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten\nStichtag unter den Voraussetzungen des § 1 im                  aus der Ubertragung, sonstigen Verwertung\nGeltungsbereich des Gesetzes Aufenthalt nehmen                 oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit\nund in den Haushalt des Berechtigten aufgenom-                 dienenden Vermögens oder\nmen werden.                                                c) auf einer Altersversorgung, die aus den Er-\n(2) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht für                trägen einer solchen Tätigkeit begründet wor-\nFamilienangehörige gewährt, bei denen Ausschlie-               den war;\nßungsgründe nach § 2 vorliegen.\n3. dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266\n(3) Haben sich Ehegatten in dem Zeitraum zwi-           Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berück-\nschen ihrer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich             sichtigenden Ehegatten muß im Schadensgebiet\ndes Gesetzes und der Entscheidung dauernd ge-              ein Vermögensschaden entstanden sein; Haus-\ntrennt oder wurden sie in diesem Zeitraum geschie-        ratschaden gilt nicht als Vermögensschaden im\nden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Einrich-        Sinne dieser Vorschrift. Einern solchen Vermö-\ntungshilfe (Absatz 1 Satz 1) beanspruchen, es sei          gensschaden steht es gleich, wenn ein Schaden\ndenn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er            durch Verlust der beruflichen oder sonstigen\nallein Eigentümer des zurückgelassenen Hausrats            Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahresein-\nwar.                                                       künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von","684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nmindestens 2 000 Reichsmark entstanden ist; die-         (2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird\nse Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn     laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in § 265\nneben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine         Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes\nandere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in ge-       genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Er-\nringem Umfang ausgeübt und der Lebensunter-           werbsunfähigkeit muß spätestens am 31. Dezember\nhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen          1971 vorgelegen haben.\nEinkünften mitbestritten wurde;\n(3) Für die Frist, in der der Antrag auf laufende\n4. dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens-           Beihilfe gestellt werden kann, gelten § 264 Abs. 2\nund Vermögensverhältnissen die Bestreitung des       und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ent-\nLebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumut-     sprechend mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist\nbar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf      nicht vor dem 31. Dezember 1972 endet.\nLeistungen in Geld oder Geldeswert zu berück-\nsichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung\nmöglich ist.\n§ 12\n(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige\nExistenzgrundlage und in Verbindung damit auf-                  Einkommenshöchstbetrag, Vermögensgrenze\nschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungs-                     und Höhe der laufenden Beihilfe\nansprüche verloren haben, erhalten laufende Bei-             Für den Einkommenshöchstbetrag, die Vermö-\nhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1,           gensgrenze und die Höhe der Beihilfe zum Lebens-\nauch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten           unterhalt sind die §§ 267 bis 270 und 275 des\nErfordernisse nicht erfüllt sind, sofern                  Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende\n1. die Bedingung für den Versorgungsanspruch im          Beihilfe ist § 301 a Abs. 3 des Lastenausgleichs-\nErreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der    gesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der An-\nErwerbsunfähigkeit bestand und                       wendung des § 269 a Abs. 2 des Lastenausgleichs-\ngesetzes ist an Stelle des Endgrundbetrags der\n2. ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz\nHauptentschädigung von dem Grundbetrag auszu-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\ngehen, der aus dem Vermögensschaden im Sinne\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender\nsonen nicht besteht.\nAnwendung der Rechtsverordnung nach § 301 a\n(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem      Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet wird.\nFamilienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft ge-\nlebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig\nwaren, erhalten Beihilfe zum Lebensunterhalt unter\nden Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn                                        § 13\ndie in den Nummern 2 und 3 genannten Erforder-                       Gewährung von laufender Beihilfe\nnisse nicht erfüllt sind, sofern der Angehörige\n(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes\neinen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne\nlaufende Beihilfe beantragen können, wird bei An-\ndes Absatzes 1 erlitten hat und außerstande ist, für\ntragstellung innerhalb eines Jahres nach dem In-\nden Berechtigten zu sorgen.\nkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wir-\n(4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer Art und           kung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf\nHöhe nach zu berücksichtigen und wie die Schäden          das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem\nzu berechnen sind, von welchen Einkünften auszu-          Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen\ngehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und             für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. In\nwelche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Be-         den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4\nrufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die                des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\nRechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lasten-\n(2) Die lauf ende Beihilfe ruht, solange die Vor-\nausgleichsgesetzes.\naussetzungen für ihre Gewährung in der Person des\n(5) Für den Fall des Zusammentreffens von             Berechtigten nicht vorliegen. Sie ruht auch, solange\nLeistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem          sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich\nLastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschäden-        des Gesetzes aufhält. § 287 Abs. 3 des Lastenaus-\ngesetz findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsge-        gleichsgesetzes gilt entsprechend.\nsetzes Anwendung.\n§ 11                                                      § 14\nLebensalter und Erwerbsunfähigkeit;                   laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten\nAntragsfrist                           Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird\n(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird           laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des\nlaufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berech-           § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt.\ntigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das           Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend\n60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Vorausset-         § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe\nzung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Januar           entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenaus-\n1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren ist.      gleichsgesetzes weitergewährt.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1971                            685\n§ 15                                                      § 19\nKrankenversorgung und Sterbegeld                       Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau\nEmpfänger von Beihilfe zum Lebensunterhalt er-           (1) Für den Bau eines Familienheimes oder einer\nhalten Krankenversorgung und Sterbegeld; die §§         sonstigen Wohnung, insbesondere am Ort eines\n276 und 277 des Lastenausgleichsgesetzes sind ent-     gesicherten Arbeitsplatzes, kann ein Aufbaudar-\nsprechend anzuwenden.                                  lehen gewährt werden, wenn der Berechtigte nach-\nweist, daß\n§ 16                           1. er sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt\nnoch nicht oder noch nicht an seinem gegenwär-\nWirkung von Veränderungen, Meldepflicht,\nErstattungspflicht, Verhältnis zu A uibaudarlehen         tigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen\nkonnte oder\nund zur Sozialhilfe\n2. die bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens\nDie §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes           mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten\ngelten entsprechend.                                         einem noch nicht ausreichend untergebrachten\nBerechtigten im Sinne der Nummer 1 zur Ver-\nfügung stehen wird.\nVoraussetzung ist ferner, daß die Wohnung nach\nAbschnitt IV                       Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des\nEingliederungsdarlehen                   sozialen Wohnungsbaues nach dem jeweils anzu-\nwendenden Wohnungsbaugesetz entspricht. Ein\n§ 17                          Darlehen kann Personen nicht gewährt werden, für\nderen Unterbringung Sonderwohnungsbaumittel des\nAllgemeine Vorschriften                 Bundes zugunsten von Flüchtlingen, Aussiedlern\n(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können      und gleichgestellten Personen den Ländern zur Ver-\nBerechtigten nach Abschnitt I Darlehen zur Ein-         fügung gestellt worden sind oder werden. Dies gilt\ngliederung gewährt werden.                              nicht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2.\n(2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedin-            (2) Die Darlehen gelten nicht als öffentliche Mittel\ngungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Ver-         im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nwendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des\n(3) Die Höhe der Darlehen bestimmt sich nach dem\n§ 4 Abs. 1 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nUmfang der zur Durchführung des beantragten Vor-\nland in der Fassung der Bekanntmachung vom\nhabens erforderlichen Mittel. Das Vorhaben soll\n26. September 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 591).\ndem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen\nsein.                                                      (3) Hinsichtlich Höhe, Tilgung und Verzinsung der\n(4) Für den Höchstbetrag gilt § 255 Abs. 2 des       Darlehen gelten die Bedingungen der Aufbaudar-\nLastenausgleichsgesetzes entsprechend.                  lehen für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 3 des\nLastenausgleichsgesetzes entsprechend.\n§ 18\nAufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft,                              Abschnitt V\ndie freien Berufe und die Landwirtschaft                     Anwendung anderer Gesetze\n(1) Aufbaudarlehen zur Begründung oder Festi-\ngung einer selbständigen Existenz in der gewerb-                                    § 20\nlichen Wirtschaft, in freien Berufen und in der Land-         Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes\nwirtschaft können Berechtigte erhalten, wenn sie\nein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den              (1) Unbeschadet des § 18 sind bei Berechtigten\nStand gesetzt werden, an Stelle der im Schadens-        nach Abschnitt I, die aus der Landwirtschaft stam-\ngebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1       men und die für eine Landbewirtschaftung er-\nNr.1 verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesi-         forderlichen persönlichen und fachlichen Voraus-\ncherte Lebensgrundlage zu schaffen oder eine be-        setzungen erfüllen, die Bestimmungen des Titels\nreits wieder geschaffene, aber noch gefährdete          Landwirtschaft des Bundesvertriebenengesetzes ent-\nLebensgrundlage zu sichern, sofern sie die erfor-       sprechend anzuwenden.\nderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzun-        (2) Die § § 71, 81, 92, 93 und 97 des Bundesvertrie-\ngen erfüllen.                                           benengesetzes sind auf Berechtigte nach Abschnitt I\n(2) Das Aufbaudarlehen ist mit 3 vom Hundert         sinngemäß anzuwenden.\njährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren          (3) Für Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nin zehn gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste       bei denen nicht ein Ausschließungsgrund nach § 2\nFreijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung fol-        vorliegt, gilt, soweit auf sie die §§ 82 bis 89\ngenden Halbjahresersten. Für einzelne Arten von         des Bundesvertriebenengesetzes nicht anwendbar\nVorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und        sind, § 88 des Bundesvertriebenengesetzes sinnge-\nTilgungsbedingungen abweichend festgesetzt wer-         mäß. Erledigt sich hierdurch ein anhängiger Rechts-\nden.                                                    streit oder ein anhängiges Vertragshilfeverfahren,","686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nso gilt auch § 89 des Bundesvertriebenengesetzes                                        §  23\nsinngemäß. Ist der Schuldner vor dem Inkrafttreten                                 Ermächtigung\ndieses Gesetzes zugezogen, so laufen die in § 84 des\nBundesvertriebenengesetzes bestimmten Fristen erst          Zur Milderung von Härten kann die Bundes-\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab.                   regierung mit Zustimmung des Bundesrates durch\nRechtsverordnung bestimmen, daß in diesem Gesetz\n§ 20  d\nvorgesehene Leistungen und Vergünstigungen ganz\noder teilweise auch zugunsten von Personen gewährt\nAnwendung des Lastenausgleichsgesetzes           werden, die im Schadensgebiet in einer infolge der\nDie §§ 350 a, 350 b und 360 des Lastenausgleichs-     sowjetischen Besetzung durchschnittenen Gemeinde\ngesetzes sind entsprechend anzuwenden.                  oder in einer an eine solche oder an den Geltungs-\nbereich des Gesetzes unmittelbar angrenzenden Ge-\nmeinde Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 er-\nAbschnitt VI                        litten haben und im Zeitpunkt des Schadenseintritts\nihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Gel-\nSonstige Bestimmungen                    tungsbereich des Gesetzes in der durchschnittenen\nGemeinde oder einer Gemeinde hatten, die an die\n§ 21                           ganz oder teilweise im Schadensgebiet liegende\nAufbringung der Mittel                  Gemeinde unmittelbar angrenzt, in der der Schaden\neingetreten ist. Hierbei können weitere Aufent-\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die          haltsvoraussetzungen entsprechend der vergleich-\nLeistungen nach den Abschnitten II bis IV; die Län-     baren Regelung in der zu § 301 des Lastenausgleichs-\nder erstatten dem Bund 20 vom Hundert der Auf-          gesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt\nwendungen für die Leistungen nach den Abschnit-         werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Geset-\nten II und IV. Die Aufwendungen für die Leistungen      zes müssen erfüllt sein.\nnach § 20 Abs. 1 tragen die Länder; der Bund er-\nstattet den Ländern 80 vom Hundert dieser Auf-\n§ 24\nwendungen.\nBerlin-Klausel\n(2) Uber den 31. Dezember 1965 hinaus werden\nMittel zur Durchführung der Abschnitte II bis IV            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\ndieses Gesetzes nur bereitgestellt, soweit über den     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n31. Dezember 1965 hinaus Mittel für die Gewährung       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nentsprechender Leistungen für einen vergleichbaren      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nPersonenkreis aus dem Härtefonds des Lastenaus-         sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngleichs (§§ 301, 301 a des Lastenausgleichsgesetzes)    Dritten Uberleitungsgesetzes.\nbereitgestellt werden.\n§ 22                                                          § 25 *)\nDurchführung des Gesetzes                                            Inkrafttreten\nFür die Durchführung des Gesetzes mit Ausnahme            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndes § 20 gelten die Vorschriften des Vierten bis        in Kraft.\nSechsten Abschnitts des Beweissicherungs- und\nFeststellungsgesetzes. Für die Durchführung des§ 20     ~) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 15. Juli 1965. Die Zeitpunkte des In-\nbestimmen die Landesregierungen die Organisation           krafttretens der späteren Änderungen ergeben sich aus den in\nder vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-\nund das V erfahren.                                        schriften."]}