{"id":"bgbl1-1971-46-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":46,"date":"1971-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)","law_date":"1971-05-14T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["677\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1971                                                                                         1 Nr.  46\nTag                                                           I n h a lt                                                                                 Seite\n14. 5. 71  Erste) V crordnung zur Durchführung von Richtlinien über die Niederlassungsfreiheit und\ndc'n freien Dienslleistungsverkehr in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1. DV\nNicderlassungsfreihcit EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     677\n7126-2, 2121-50-1, 7120-t, 1132-1, 2125-4-4\nErste Verordnung\nzur Durchführung von Richtlinien\nüber die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr\nin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(1. DV Niederlassungsfreiheit EWG)\nVom 14. Mai 1971\nAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur                              Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur, wenn ihre\nDurchführung von Richtlinien der Europäischen                             Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbin-\nWirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungs-                           dung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\nfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom\n13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 849) und auf\n§ 2\nGrund des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Durchfüh-\nrung von Richtlinien der Europäischen Wirtschafts-                            Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkenntnis\ngemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und                          oder der fachlichen Eignung ist für einen Ausländer,\nden freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember                        der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) verordnet die Bun-                       EWG ist, für\ndesregierung, nachdem der Entwurf dem Bundestag                            1. den Einzelhandel mit Lebensmitteln sowie mit\nzur Kenntnisnahme zugeleitet worden ist, mit Zu-                               ärztlichen Hilfsmitteln, soweit es sich dabei nicht\nstimmung des Bundesrates:                                                      um Arzneimittel im Sinne des § 1 des Arzneimit-\ntelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I\n§ 1                                            S. 533), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-\ntigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr                             desgesetzbl. I S. 805), handelt (§ 4 Abs. 2 des Ge-\nmit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs-                                setzes über die Berufsausübung im Einzelhandel\ngesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Erste                          vom 5. August 1957, Bundesgesetzbl. I S. 1121),\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969                            zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), findet auf Ausländer, die                         Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EWG                                 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);\nsind, keine Anwendung. Den Staatsangehörigen ste-\nhen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvor-                        2. den Handel mit unedlen Metallen (§ 2 Abs. 4 des\nschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und                            Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen,\nihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung                              zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-\noder ihre [Iauptniederlassung innerhalb der Gemein-                           form des Strafrechts);\nschaft haben. Soweit diese Gesellschaften nur :hren                       3. den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Or-\nsatzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptver-                             densbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,\nwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der                            Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bun-","678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das                                § 4\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);                (1) Der Nachweis der Sachkunde ist für einen\nAusländer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-\nunter den in § 3 dieser Verordnung angegebenen           staates der EWG ist, für die Herstellung von jodier-\nVoraussetzungen als erbracht anzusehen.                  tem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über\ndiätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundes-\ngesetzbl. I S. 415, zuletzt geändert durch die Dritte\nÄnderungsverordnung vom 22. Dezember 1965, Bun-\n§ 3\ndesgesetzbl. I S. 2140) als erbracht anzusehen, wenn\n(1) Der Nachweis der Sachkunde, der Sachkennt-        er diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat\nnis oder der fachlichen Eignung nach § 2 dieser Ver-     nach Maßgabe folgender Voraussetzungen ausgeübt\nordnung ist als erbracht anzusehen, wenn der Aus-        hat:\nländer in einem anderen Mitgliedstaat der EWG            a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger\neine entsprechende Tätigkeit wie folgt ausgeübt hat:         oder als Betriebsleiter,\na) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder      b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder\nin leitender Stellung;                                   als Betriebsleiter, nachdem er in dem betreffen-\nb) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger                den Beruf eine dreijährige Ausbildung erhalten\noder in leitender Stellung, wenn er für den be-          hat,\ntreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nach-     c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger so-\nweisen kann, die durch ein staatlich anerkann-           wie außerdem in dem betreffenden Beruf fünf\ntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen        Jahre als Unselbständiger oder\nBerufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;\nd) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung,\nc) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger               davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit\noder in leitender Stellung sowie außerdem in dem         mit technischen Aufgaben und der Verantwor-\nbetreffenden Beruf drei Jahre als Unselbständi-           tung für mindestens eine Abteilung des Unter-\nger oder                                                 nehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf\nd) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger,             eine dreijährige Ausbildung erhalten hat.\nwenn er für den betreffenden Beruf eine vor-\nherige Ausbildung nachweisen kann, die durch           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a\nein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder    und c darf die Tätigkeit, vom Zeitpunkt der An-\nvon einer zuständigen Berufsinstitution als voll-   tragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn\nwertig anerkannt ist.                                Jahren beendet worden sein.\n(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a und c ge-            (3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1\nnannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger      und 2 werden durch eine Bescheinigung der zustän-\noder in leitender Stellung, vom Zeitpunkt der An-        digen Stelle des Herkunftslandes nachgewiesen. In\ntragstellung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn       den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b und d muß\nJahren beendet worden sein.                              die geleistete Ausbildung durch ein staatlich aner-\nkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständi-\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse-       gen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt sein.\nhen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätig-\nkeit nach Absatz 1 Buchstabe a nicht ununterbrochen\nausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht vor mehr                                    § 5\nals zwei Jahren beendet worden ist.\n(1) Die Bescheinigungen über eine Ausbildung\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne     oder Befähigung oder die Ausübung einer beruf-\ndes Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen       lichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Ge-\noder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden           setzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-\nBerufszweiges tätig war                                  päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-\na) als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-         lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-\nniederlassung;                                      kehr stellen aus\nb) als Stellvertreter des Unternehmers oder des          1. für Angehörige des Handwerks und handwerks-\nLeiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-         ähnlicher Berufe: die örtlich zuständige Hand-\nlung eine Verantwortung verbunden ist, die der          werkskammer;\ndes vertretenden Unternehmers oder Leiters ent-     2. für Angehörige anderer Berufe, vorbehaltlich der\nspricht oder                                            Zuständigkeit anderer öffentlich-rechtlicher Be-\nc) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-             rufskammern für die ihnen zugehörigen Berufs-\ngaben und mit der Verantwortung für mindestens          angehörigen: die örtlich zuständige Industrie-\neine Abteilung des Unternehmens.                        und Handelskammer.\n(5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der            (2) Ubt der Antragsteller im Zeitpunkt seines An-\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller      trags auf Ausstellung der Bescheinigung keinen Be-\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des      ruf aus, so richtet sich die Zuständigkeit nach der\nHerkunftslandes zu erbringen.                            von ihm zuletzt im Inland ausgeübten Tätigkeit.","Nr. 46  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1971                           679\n§ 6                            setzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Arlikel V des Ge-      kehr auch im Land Berlin.\nsetzes zur Durchführung von Richtlinien der Euro-\n§ 7\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-\nlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsvcir-      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkehr und in Verbindunq mit § 5 des Zweiten Ge-         kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","680                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche übersieht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto \"Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                           Postfach 624\nHerausgeber: Der Buntlcsministcr der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas BundesgesclzblaH erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lm1fendcr ßezu9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend fcslgcstcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sach9cbieten ueordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgeueben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n~Jesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser J\\us9abc 0,65 DM zuzü9Jich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,"]}