{"id":"bgbl1-1971-45-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":45,"date":"1971-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung","law_date":"1971-05-14T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Ersten Gesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\nVom 14. Mai 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Fachoberschulklassen, deren Besuch\nsen:                                                             eine abgeschlossene Berufsausbildung\nnicht voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 DM,\nArtikel 1\n2. für Sdlüler von Berufsaufbausdlulen\nDas Erste Gesetz über individuelle Förderung der               und Abendrealsdlulen sowie von\nAusbildung vom 19. September 1969 (Bundesgesetz-                 Fachoberschulklassen, deren Besuch\nblatt I S. 1719). zuletzt geändert durch das Zweite              eine abgeschlossene Berufsausbildung\nGesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über                     voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 DM,\nindividuelle Förderung der Ausbildung vom 9. März\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 177), wird wie folgt              3. für Schüler von Fachschulen, Abend-\ngeändert:                                                        gymnasien und Kollegs . . . . . . . . . . . . 320 DM.\n(2) Als monatlicher Bedarf gelten,\n1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:          wenn der Auszubildende nicht bei sei-\n.,3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschul-           nen Eltern wohnt,\nklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Be-        1. für Schüler von Realschulen und\nrufsausbildung voraussetzt, eine Berufsauf-             Gymnasien ab Klasse 5, von Haupt-\nbauschule, eine Abendrealschule, ein Abend-             sdlulen ab Klasse 10, von Berufsfadl-\ngymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort             sdlulen sowie von Fachobersdlulklas-\ndie schulischen Voraussetzungen für die wei-            sen, deren Besuch eine abgeschlos-\ntere Ausbildung erworben hat.\"                          sene Berufsausbildung nicht voraus-\nsetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 DM,\n2. § 8 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                 2. für Sdlüler von Berufsaufbauschulen\nund Abendrealschulen sowie von\n\"1. der Auszubildende die schulischen Voraus-\nsetzungen für. die zu fördernde Ausbildung in           Fadlobersdlulklassen, deren Besuch\neiner Fachoberschulklasse, deren Besuch eine            eine abgeschlossene Berufsausbildung\nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,            voraussetzt, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 DM.\neiner Berufsaufbauschule, einer Abendreal-          Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der El-\nschule, einem Abendgymnasium oder einem             tern aus eine entsprechende zumutbare Ausbil-\nKolleg erworben hat,\".                              dungsstätte nidlt erreichbar ist.\"\n5. In§ 10 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n3. § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n\"(3) Als    monatlidler Bedarf gelten,\n„Dies gilt nicht, soweit dadurch der Bedarf des           wenn der Auszubildende nicht bei seinen\nAuszubildenden nach § 10 Abs. 1 bis 3 und § 11            Eltern wohnt, für Schüler von Fachsdlu-\noder anderen entsprechenden Vorschriften über             len, Abendgymnasien und Kollegs .... 380 DM.\"\ndie individuelle Förderung der Ausbildung über-\nschritten würde.\"                                      6. In § 35 Abs. 2 wird die Zahl „280\" durch die Zahl\n,.300\" ersetzt.\n4. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:             7. In „Abschnitt VIII Schlußvorschriften\" wird vor\n§ 42 folgender § 41 a eingefügt:\n.,(1) Als monatlicher Bedarf gelten\n1. für Schüler von weiterführenden all-                                                    ,.§ 41 a\ngemeinbildenden Schulen ab Klasse                        Am 30. Juni 1971 gültige Bewilligungsbeschei-\n10 und Berufsfachschulen sowie von                   de, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind,","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1971                          667\nwerden innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts                                 Artikel 2\nbis zum 30. September 1971 verlängert, es sei                                       § 1\ndenn, daß der Auszubildende diese Ausbildung\nnicht fortsetzt.\"                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n8. § 43 Abs. 1 Nr. 1 erhi.ilt folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, 1. Schüler  von weiterführenden allgemeinbil-                                    § 2\ndenden Schulen und Fachoberschulen ab                 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nKlasse 11, \".                                       1971 in Kraft.\nDie verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister der Finanz2n\nMöller"]}