{"id":"bgbl1-1971-44-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":44,"date":"1971-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)","law_date":"1971-05-03T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["641\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                     Z1997 A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1971                                                                                Nr. 44\nTag                                                                In h a 1 t                                                                  Seite\n3.5. 71     Seeschiff ahrtstrnßen-Ordnung (SeeSchStrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    641\n9511-1, 9511-16, 9515-2, 9510-1-1, 9511-12, 9512-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              661\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung\n(SeeSchStrO)\nVom 3. Mai 1971\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                               Vierter Abschnitt\nAllgemeine Bestimmungen                                                                    Fahrregeln\nGeltungsbereich                                                      §         Rechtsfahrgebot, Ausnahmen                                                 § 26\nBegriffsbestimmungen                                                 §   2     Dberholen                                                                  § 27\nGrundregeln für das Verhalten im Verkehr                             §   3     Begegnen                                                                   §   28\nVerantwortlichkeit                                                   §   4     Vorfahrt                                                                   § 29\nSchiff ahrtzei chen                                                  §   5     Fahrgeschwindigkeit                                                        § 30\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge                         §   6     Schleppen und Schieben                                                     § 31\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes                                  §   '1    Durchfahren von Brücken und Sperrwerken                                    §   32\nEinlaufen in Schleusen und Auslaufen                                       § 33\nZweiter Abschnitt                                      Verkehrstrennungsgebiete                                                   § 34\nSichtzeichen der Fahrzeuge                                  Fahrverbot                                                                 §   35\nAllgemeines                                                          §   8     Wasserski                                                                  § 36\nKleine Fahrzeuge                                                     §    9                            Fünfter Abschnitt\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe                                 § 10                              Ruhender Verkehr\nSchubverbände in Fahrt                                               § 11                                                                                 § 37\nAnkern\nAbschleppen festgekommener Fahrzeuge                                  § 12                                                                                § 38\nAnlegen und Festmachen\nSchleppen von Schießscheiben                                          § 13                                                                                § 39\nUmschlag\nV/ egerechtschiffe                                                    § 14\nAnkern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren\nFähren                                                                § 15         von und an Fahrzeugen, die besonders gefähr-\nLuftkissenfahrzeuge                                                   § 16         dende Güter befördern                                                   §   40\nFahrzeuge,                                                                      Umschlag besonders gefährdender Güter                                      § 41\ndie besonders gefährdende Güter befördern                           § 17\nSchräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr-                                                           Sechster Abschnitt\nzeuge und Fahrzeuge, die zur Regulierung nau-                                                     Sonstige Vorschriften\ntischer Instrumente drehen                                          § 18     Verhalten bei Schiffsunfällen\nSchwimmende Geräte beim Einsatz                                        § 19        und bei Verlust von Gegenständen                                        § 42\nAußergewöhnliche Schwimmkörper                                         § 20     Ausübung der Fischerei und der Jagd                                        § 43\nBestimmte Fahrzeuge auf der Weser und Hunte                            § 21     Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren                                   § 44\nFestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen                                     Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren                               §   45\nund außergewöhnliche Schwimmkörper                                  § 22\nSiebenter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                                 Ergänzende Vorschriften für den\nSchallsignale der 11ahrzeuge                                                        Nord-Ostsee-Kanal\n§ 23     Geltungsbereich                                                            § 46\nAchtungssignal\n§ 24     Zulassung                                                                   § 47\nGefahr- und Warnsignale\nNebelsignale                                                          § 25     An- und Abmeldung                                                           §  48","642                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZusätzliche Sichtzeichen                                        § 49                                                                   Nr.\nVerkehr in den Zufahrten                                        § 50  Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke\nVorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen                                sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren                    1.21\nund beim Auslaufen                                           § 51  Einfahren in die Zufahrten\nVerbot des Einlaufens in die Schleusen                                  zum Nord-Ostsee-Kanal                                         1.22\nund des Auslc1ulens                                          § 52  Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die\nFahrabstand                                                     § 53    Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel\nund Kiel-Holtenau                                             1.23\nVerhalten vor und in den Weichengebieten                       § 54\nDurchfahren der Weichengebiete\nFahrregeln für Freifahrer                                                                                                             1.24\ndes Nord-Ostsee-Kanals\nund Schleppverbände                                          § 55\nVerkehr beim Olhafen Brunsbüttel                                1.25\nFahrregeln für Sportfahrzeuge                                   §  56\nEinlaufen in den Gieselaukanal und Auslaufen                    1.26\nFahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal                § 57\nWarn- und Hinweiszeichen                                       2\nFahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal                 § 58\nFährstelle                                                      2.1\nLiegeverbot                                                    § 59\nDurchfahren von festen Brücken                                 2.2\nAchter Abschnitt                            Fernsprechstelle                                                2.3\nStrom- und Schiifahrtpolizei                      Grenzen eines Weichengebietes\nim Nord-Ostsee-Kanal                                          2.4\nZuständigkeiten                                                § 60\nSchwimmende Geräte beim Einsatz                                 2.5\nSchiffahrtpolizeiliche Verfügungen                              § 61\n~ußergewöhnliche Schiffahrtbehinderung                          2.6\nSchiffahrtpolizeiliche Genehmigungen                           § 62\nWarngebiet für militärische Zwecke                              2.7\nBefreiung                                                      §   63\nStelle für militärische Zwecke                                  2.8\nErmächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrt-\npolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsver-                      Stelle für zivile Zwecke                                        2.9\nordnungen                                                   § 64   Querströmungen durch Entwässerung                               2.10\nAnsteuerung eines Fahrwassers                                   2.11\nNeunter Abschnitt\nBezeichnung der Fahrwasserseiten                                2.12\nBußgeld- und Schlußvorschriiten\nBezeichnung der Fahrwassermitte                                 2.13\nOrdnungswidrigkeiten                                            §  65 Bezeichnung der Fahrwasserseiten\nBerlinklausel                                                  § 66     an Einmündungen und Abzweigungen                              2.14\nInkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften                       § 67  Bezeichnung der Fahrwasserseiten\nan Mittelgründen                                              2.15\nReeden                                                          2.16\nAnlage I *)\nUntiefen                                                        2.17\nSchiifahrtzeichen\nWracks oder andere Schiffahrthindernisse                        2.18\nErläuterung zur Anlage I\nFestmachetonne                                                  2.19\n1.1 Sichlzeichen                           Wendemarke und Zielbezeichnung für Wettfahrten                  2.20\nNr. De via tionstonne                                               2.21\nGebots- und Verbotszeichen                                            Gemessene Meile                                                 2.22\nUberholverbot                                                    1.1  Fischereigründe                                                 2.23\nBegegnungsverbot an Engstellen                                   1.2  Baggerschüttstelle                                              2.24\nGeschwindigkeitsbeschränkung                                     1.3  Wasserski                                                       2.25\nGeschwindigkeitsbeschränkung\nI.2 Schallsignale\nwegen Gefährdung durch Sog und Wellenschlag                   1.4                                                                Nr.\nGeschwindigkeitsbeschränkung vor Strandstrecken                  1.5\nAnhalten\nFahrverbot für Maschinenfahrzeuge                                1.6                                                                   2\nDurchfahren/Einfahren\nEinhalten eines Fahrabstandes vom Ufer                           1.7                                                                   3\nDurchfahren/Einfahren verboten\nAnhalten vor beweglichen Brücken,                                                                                                      4\nSperrung der Seeschiffahrtstraße\nSperrwerken und Schleusen                                    1.8\nEinfahren in die Zufahrten und Schleusen des\nAnkerverbote                                                     1.9                                                                   5\nNord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen\nFestmacheverbot                                                  1.10\nEinfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal\nLiegeverbote                                                    1.11    aus für Fahrzeuge mit Seelotsen                                6\nEinhalten einer Fahrtrichtung                                    1.12\nAbgabe von Schallsignalen                                       1.13                              Anlage II*)\nAnhalten in Schleusen                                            1.14          Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nDurchfahren von festen Brücken                                   1.15 Erläuterung zur Anlage II\nEnde einer Gebots- oder Verbotsstrecke                                                 II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge\nin einer Richtung                                             1.16                                                               Nr.\nSperrgebiet für militärische Zwecke                              1.17 Polizeifahrzeuge                                                 1\nSperrgebiet für zivile Zwecke                                   1.18  Zollfahrzeuge                                                    2\nAufforderung zum Anhalten                                        1.19 Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundes-\nSperrung der Seeschiffahrtstraße                                 1.20   grenzschutzes                                                 3\n•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlagenband auf Anforderung kostenlos zugestellt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                         643\nNr.                                                 Nr.\nKleine Pc1hrzeuge                                    4  Fahrzeuge der Verkehrsgruppen\nSchubverbünde in l'i.!hrt                            5    auf dem Nord-Ostsee-Kanal                     17\nSchleppen von Schießscheiben                         6  Fahrzeuge ohne Seelotsen\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal                     18\nWegerech tschiffe                                    7\nFestgekommene Fahrzeuge\nFähren                                               8\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal                     19\nLuftkissenfahrzeuge                                  9\nFahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern        20\nFahrzeuge,\nFahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen  21\ndie besonders gefährdende Güter befördern        10\nSchräg oder quer im Fahrwasser\nliegende Fahrzeuge                               11\n11.2 Schallsignale der Fahrzeuge\nNr.\nFahrzeuge, die zur Regulierung\nnautischer Instrumente drehen                    12  Achtungssignal                                   1\nAußergewöhnliche Schwimmkörper                          Gefahr- und Warnsignale                          2\nund die sie schleppenden Fahrzeuge               13  Nebelsignale                                     3\nBestimmte Fahrzeuge auf der Weser                   14  überhol- und Ausweichsignale                     4\nFestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen             Anforderungssignal\nund außergewöhnliche Schwimmkörper               15    „Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen\"              5\nVorfahrtbeanspruchende Wegerechtschiffe                 Schleppersignale                                 6\nauf der Weser                                    16  Seelotsensignale                                 7\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6     1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Pa-\nund Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-          penburg über die Ems gehenden Verbindungs-\ndes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai            linie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem\n1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert          Deichdurchlaß bei Halte;\ndurch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von            2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-\nKostenermächtigungen und zur Uberleitung gebüh-             schleuse von Leer;\nrenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 901), des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und  3. Weser\nSatz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes            mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Ne-\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar         benarm, Westergate, Rekumer Loch und Kleine\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert          Weser bis zu der Eisenbahnbrücke in Bremen;\ndurch Artikel 25 des Kostenermächtigungs-A.nde-          4. Lesum bis zum Lesum-Sperrwerk;\nrungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 805), des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 Nr. 3        5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und\nund 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April          bis 200 m unterhalb der Amalienbrücke in Ol-\n1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), geändert durch Ar-        denburg andererseits;\ntikel 142 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über        6. Elbe bis zu der bei Tinsdal über die Wasser-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-              straße verlaufenden hamburgischen Hafen-\ngesetzbl. I S. 503), des § 58 Nr. 4 des Gesetzes über       grenze\ndas Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundes-              mit den Nebenelben bei Wischhafen, Assel und\ngesetzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch Arti-\nBützfleth (Wischhafener Süderelbe, Gauensieker\nkel 24 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes,           Süderelbe, Krautsander Binnenelbe, Gauensieker\nund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nKanal, Ruthenstrom, Barnkruger Süderelbe,\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nBützflether Süderelbe) bis zu den Abzweigungen\nS. 481) wird verordnet:\nder Hafeneinfahrten;\n7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde;\nErster Abschnitt                     8. Freiburger Hafenpriel bis zu den Schleusen bei\nFreiburg;\nAllgemeine Bestimmungen\n9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb\nder Güldensternbastion in Stade;\n§ 1\n10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Stra-\nGeltungsbereich                        ßenbrücke am Marschdamm in Horneburg;\n(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrt-      11. Este bis zum Sperrtor bei Buxtehude;\nstraßen. Seeschiffahrtstraßen sind die Wasserflächen\nzwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser       12. Stör bis zum Pegel Rensing;\noder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-          13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn;\nserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des\n14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberg;\nKüstenmeeres sowie zwischen den Ufern der nach-\nstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Bin-        15. Eider bis zu der Einfahrt in den Gieselaukanal\nnenwasserstraßen:                                           bei km 23;","644                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n16. Nor<l-Osls<~e-Kcmul von der Verbindungslinie           6. schwimmende Anlagen\nzwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis             schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich\nzu der VerbindLmrJslinie zwischen den Einfahrts-        nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbe-\nfeuern in Kiel-Jioltenau                                sondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten\nmit Gieselaukanal, Schirnauer See, Borgstedter          im Falle der Uberführung als Fahrzeuge im\nSee, Audorfer See, Obereidersee mit Enge, Ach-          Sinne dieser Verordnung und der Seestraßen-\nterwehrer Schiffahrtskanal und Flemhuder See;           ordnung;\n17. Trnve mit Pötenitzer Wiek, Dassower See, Alt-         7. außergewöhnliche Schwimmkörper\narmen un der Teerhofinsel und Stadttrave bis\neinzelne oder zu mehreren zusammengefaßte\nzur Holstenbrücke.\nHölzer, Rohre, Faltbehälter, Senkstücke oder\n(2) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiff-         ähnliche Schwimmkörper, die zur Fortbewegung\nfahrtstrnßen ferner uuf den bundeseigenen Schiff-             bestimmt sind und nur wenig über die Wasser-\nfahrtanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswas-              oberfläche hinausragen;\nserstraßen dienenden Grundstücken und in den\nöffentlichen bundeseigenen Höfen.                          8. Schleppverbände\ndie Zusammenstellung von einem oder mehreren\n§ 2                               schleppenden Maschinenfahrzeugen        (Schlep-\nBegriffsbestimmungen                       per) und einem oder mehreren dahinter oder\ndaneben geschleppten Anhängen, die keine oder\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:                      keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen\n1. Fahrwasser                                               oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt\ndie Teile der Wasserflächen, die durch die Sicht-       sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahr-\nzeichen nach den Nummern 2.12, 2.14 und 2.15            zeuge schleppen; gelten nicht als schleppende\nder Anlage 1.1 begrenzt oder gekennzeichnet sind        Maschinenfahrzeuge im Sinne der Seestraßen-\noder die, soweit dies nicht der Fall ist, für die        ordnung;\ndurchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr-     9. Schubverbände\nwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der\ndie Zusammenstellung von einem oder mehreren\nSeestraßenordnung;\nschiebenden Maschinenfahrzeugen (Schubschiff)\n2. Steuerbordseiten der Fahrwasser                          und einem oder mehreren davor geschobenen\ndie Seiten, die bei den von See einlaufenden            Schubleichtern, die keine oder keine betriebs-\nFahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein          bereite Antriebsanlage besitzen;\nFahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch\nGründe voneinander getrennte Wasserflächen,         10. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände\nso gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers           Schub- und Schleppverbände, die die Schiffahrt\ndie Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord         außergewöhnlich behindern können oder beson-\ngelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung         derer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen;\nkommen, d. h. von Nord (einschließlich) über            die Schubleichter und Anhänge dieser Schub-\nWest bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches          und Schleppverbände gelten als manövrierunfä-\nFahrwasser stark gekrümmt, so ist die am wei-           hige Fahrzeuge im Sinne der Seestraßenord-\ntesten nördlich liegende Einfahrt für das ge-           nung;\nsamte zusummenhängende Fahrwasser maß-\n11. Fahrgastschiffe\ngebend;\nFahrzeuge, die gewerblich mehr als zwölf Per-\n3. Verkehrstrennungsgebiete                                 sonen befördern oder hierfür zugelassen und\nFahrwasser, die durch Trennlinien oder Trenn-            eingesetzt sind\nzonen in zwei Teile geteilt sind, auf denen je-         a) in der Inlandsfahrt oder\nweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie\noder Trennzone gefahren werden darf und die             b) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze\nvon der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde als            der Seefahrt nicht überschreiten;\nVerkehrstrennungsgebiete bekanntgemacht sind;       12. Fähren\n4. Reeden                                                   Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von einem\ndie zum Ankern bestimmten Teile der Wasser-             Ufer zum anderen dienen;\nflächen, die durch die Sichtzeichen nach Num-\n13. W egerechtschiff e ,\nmer 2.16 der Anlage I.1 begrenzt oder die von\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-             Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-\nkanntgemacht sind;                                      Kanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge\noder wegen anderer Eigenschaften gezwungen\n5. schwimmende Geräte                                       sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich\nSchwimmkörper, die mechanische Einrichtungen            in Anspruch zu nehmen;\ntragen und dazu bestimmt sind, zur Arbeit ein-\ngesetzt zu werden, einschließlich ihres schwim-     14. Binnenschiffe\nmenden Zubehörs, insbesondere Bagger, Hebe-             Fahrzeuge, die ein Schiffszeugnis nach der Bin-\nfahrzeuge, Kräne, Rammen, Taucherfahrzeuge;             nenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli\nsie gelten als Fahrzeuge im Sinne dieser Ver-           1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) in der jeweils\nordnung und der Seestraßenordnung;                      gültigen Fassung besitzen;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                                         645\n15. Freifahrer                                               (2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Ge-\nFahrzeuge, die von d(~r Verpflichtung zur An-      fahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen\nnahme eines Seelotsen befreit worden sind;         Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnah-\nmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen\n16. besonders gefährdende Güter                          von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig\nLadungsgüter der Klassen I a und I b von mehr     machen.\nals 100 kg Gesamtmenge der Anlage I zur Ver-           (3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Män-\nordnung über gefährliche Seefrachtgüter vom        gel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder\n4. Januar 1960 (Bundesgeselzbl. II S. 9), zuletzt  anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-\ngeändert durch die Verordnung vom 14. Juni         rung des Fahrzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug\n1966 (Bundesgesetzbl. II S. 429), und auf Tank-   nicht führen.\nfahrzeugen beförderte Ladungsgüter der Klas-                                          § 4\nsen I d und lII a Nr. 1, 2, 3 und 5 der Anlage I\nzur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                               Verantwortlichkeit\nsowie sonstige Flüssigkeiten mit Flammpunkten          (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,\nbis 55° C;                                         daß die Vorschriften dieser Verordnung über das\nVerhalten im Verkehr und über die Ausrüstung\n17-. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ost-\nder Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen\nsee-Kanal\nund Zeigen der Sichtzeichen befolgt werden.\na) Verkehrsgruppen\n(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat\nfür die Verkehrslenkung eingeteilte Fahr-      den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu be-\nzeuggruppen, die von der Strom- und Schiff-    raten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung\nfahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden;    befolgen können.\nb) Sportfahrzeuge\n(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbescga-\nnicht gewerblich betriebene Fahrzeuge bis     det der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des\n50 BRT und 3,10 m Tiefgang;                   Verbandes für dessen sichere Führung verantwort-\nc) Weichengebiete                                  lich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schlep-\ndie Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen pers oder des Schubschiffes; die Führer der beteilig-\nnach Nummer 2.4 der Anlage I.1 begrenzt        ten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch\nsind;                                          einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Ver-\nd) Zufahrten                                      bandes bestimmen.\ndie von der Strom- und Schiffahrtpolizei-          (4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind\nbehörde bekanntgemachten Wasserflächen         mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs\nvor dem Nord-Ostsee-Kanal; sie gelten als      berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu\nFahrwasser im Sinne dieser Verordnung;         bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer\ne) Schleusenvorhäfen                               ist.\n(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die\ndie Wasserflächen zwischen den Verbin-         sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vor-\ndungslinien der Außenhäupter der Schleusen     schriften ergibt, bleibt unberührt.\nund der Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und\nKiel-Holtenau.                                                                    § 5\n(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:                                        Schiff ahrtzeichen\n1. am Tage                                                  (1) Schiffahrtzeichen im Sinne dieser Verordnung\ndie Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenunter-        sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote,\ngang;                                              Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten.\n2. bei Nacht                                             Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwen-\ndeten Schiffahrtzeichen, die Gebote und Verbote\ndie Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenauf-\ngang;                                               enthalten, sind in der Anlage I *) zu dieser Verord-\nnung abschließend auf geführt oder in den nach § 64\n3. unsichtiges Wetter                                    Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten.\nNebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regen-\n(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getrof-\ngüsse oder andere Umstände, die bei Tag oder\nfenen Anordnungen sind zu befolgen.\nNacht die Sicht in ähnlicher Weise beeinträch-\ntigen.                                                 (3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Er-\nkennbarkeit der Schiffahrtzeichen ist verboten.\n§ 3\nGrundregeln für das Verhalten im Verkehr                                            § 6\n(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu ver-             Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nhalten, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\n(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas\nkehrs gewährleistet ist und daß kein Anderer ge-\nBesonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sicht-\nschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Um-\nzeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe der\nständen unvermeidbar, behindert oder belästigt\nwird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln          *) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe\nzu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere                des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-\nUmstände des Falles erfordern.                                los zugestellt.","646                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage II*) für die dort vorgesehenen Zwecke zu                         (3) Der Durchmesser der Bälle, Doppelkegel und\nführen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem Inter-                   Zylinder sowie der Durchmesser der Grundfläche\nnationalen Signalbuch enthaltenen Sichtzeichen und                   und die Höhe der Kegel müssen mindestens 0,61 m,\nSchallsignale dürfen nur für die dort vorgesehenen                   die Höhe der Zylinder mindestens 1 m betragen.\nZwecke verwendet werden. Es dürfen keine Sicht-                      Bei Fahrzeugen von weniger als 19,80 m Länge dür-\nzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale                     fen die Abmessungen dieser Körperzeichen bis zur\ngegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder                    Hälfte kleiner sein. Die in dieser Verordnung vor-\nvorgesehenen verwechselt werden können. Die Vor-                     geschriebenen Körperzeichen dürfen durch Einrich-\nschriften der Allgemeinen Zollordnung bleiben un-                    tungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus\nberührt.                                                             der Entfernung das gleiche Aussehen wie das vor-\n(2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen                    geschriebene Körperzeichen haben.\nnur so gebraucht werden, daß sie nicht blenden und                      (4) Soweit in dieser Verordnung vorgeschriebene\ndadurch die Schiffahrt gefährden oder behindern                      Sichtzeichen von Fahrzeugen übereinander zu füh-\nkönnen.                                                              ren sind, müssen sie in senkrechter Anordnung und\n(3) Bei unsichtigem Wetter sind abweichend von                    in einem lichten Abstand von mindestens 1,50 m\nRegel 1 Buchstabe b der Seestraßenordnung die Lich-                  gesetzt werden. Bei Fahrzeugen von weniger als\nter auch am Tage zu führen oder zu zeigen.                           45,75 m Länge brauchen die in dieser Verordnung\nund in Regel 4 Buchstabe c der Seestraßenordnung\n§ 7                                vorgeschriebenen Sichtzeichen nur in einem lichten\nAbstand von mindestens 0,61 m gesetzt zu werden.\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes\n(5) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Zif-\n(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind                   fer iii Satz 3 der Seestraßenordnung braucht das\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit                  weiße Licht auch dann nur in einer Mindesthöhe\ndies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge-                   von 6, 10 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug\nbührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-                  breiter als 6, 10 m ist.\nheit und Ordnung dringend geboten ist. Wird bei\nder Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit                     (6) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verord-\nund Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet, ist das                     nung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so-\nSichtzeichen Nummer 1 der Anlage II.1 zu zeigen.                     weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig\nund mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die\n(2) Wird bei Manövern und Dbungen von Fahr-                       Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt\nzeugen der Bundeswehr oder des Bundesgrenz-                          sein. An Stelle der in dieser Verordnung vorge-\nschutzes von den Vorschriften über das Führen der                    schriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher\nbei Nacht vorgeschriebenen Sichtzeichen abge-                        Größe, Form und Farbe geführt werden. Bei Fahr-\nwichen und wird von diesen Fahrzeugen das Sicht-                     zeugen von weniger als 19,80 m Länge dürfen die\nzeichen Nummer 3 der Anlage II.1 gezeigt und zu-                     Abmessungen dieser Flaggen und Taf ein bis zur\nsätzlich das Schallsignal Nummer 1 der Anlage H.2                    Hälfte kleiner sein.\ngegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge in\neinem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug                            (7) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Ziffer ii\nder Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu                       der Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von\nhalten.                                                              mehr als 45,75 m Länge innerhalb der Fahrtstrecken\nzwischen der binnenwärtigen Grenze im Sinne des\n§ 1 Abs. 1 der\nZweiter Abschnitt                            1. Ems und dem Hafen Emden,\nSichtzeichen der Fahrzeuge                          2. Weser und dem Industriehafen Bremen,\n3. Trave und der Hafengrenze an, der Teerhofinsel\n§ 8                                 kein zweites weißes Licht zu führen. Auf den übri-\nAllgemeines                              gen Fahrtstrecken zwischen der binnenwärtigen\nGrenze im Sinne des § 1 Abs. 1 und der Grenze der\n(1) Sichtzeichen, die von Fahrzeugen geführt wer-\nSeefahrt im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungs-\nden müssen, sind ständig mitzuführen und fest an-\nverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August\nzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen ver-\n1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) braucht abweichend\nwendet werden, die über den ganzen Horizont sicht-\nvon Regel 2 Buchstabe a Ziffer iii der Seestraßen-\nbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten\nordnung das vordere Licht nur mindestens 5 m über\ngesehen werden können. Satz 2 gilt nur, soweit diese\ndem Schiffskörper und das hintere Licht nur minde-\nVerordnung nicht etwas anderes vorschreibt.\nstens 3 m über dem vorderen Licht gesetzt zu wer-\n(2) Die Tragweite aller in dieser Verordnung für                  den.\nFahrzeuge vorgeschriebenen Lichter muß zwei See-\nmeilen bei einem Sichtwert von 0, 74 betragen. Soweit                                           § 9\nPetroleumlaternen verwendet werden dürfen, kann                                          Kleine Fahrzeuge\nder Sichtwert 0,9 zugrunde gelegt werden.\n(1) Abweichend von Regel 7 Buchstabe a Ziffer ii\nder Seestraßenordnung müssen die für Maschinen-\n•) Die Anlagen I und II werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe     fahrzeuge von weniger als 19,80 m Länge vorge-\ndes Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Abonnenten des Bundes-    schriebenen Lichter eine Tragweite von 2 Seemeilen\ngesetzblattes Teil I wird der Anlagenband auf Anforderung kosten-\nlos zugestellt.                                                   bei einem Sichtwert von 0,74 besitzen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                             647\n(2) Abweichend von Regel 7 Buchstabe g der See-                                  §  12\nstraßenordnung haben auch Maschinenfahrzeuge von                  Abschleppen festgekommener Fahrzeuge\nweniger als 19,80 m, aber mindestens 12,20 m\nLänge, die in den Regeln 4 Buchstabe a und 11 Buch-         Ein Maschinenfahrzeug, das ein festgekommenes\nstabe e vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen.         Fahrzeug abzuschleppen versucht, hat während der\nZeit, in der die Schleppverbindung besteht und das\n(3) Abweichend von Regel 2 Buchstabe a Ziffern iv,   abzuschleppende Fahrzeug noch nicht in Fahrt ist,\nv und vi der Seestraßenordnung dürfen Segelfahr-         zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung vor-\nzeuge von weniger als 19,80 m Länge eine doppel-         geschriebenen Lichtern die Lichter nach Regel 4\nfarbige Laterne oder grüne und rote Seitenlichter        Buchstabe a der Seestraßenordnung zu führen.\nführen, die entsprechend Regel 2 Buchstabe a Zif-\nfern iv und v beschaffen und angebracht sind.\n§ 13\n(4) Fahrzeuge in Fahrt, die nach der Seestraßen-\nordnung keine Lichter zu führen brauchen, haben das                   Schleppen von Schießscheiben\nSichtzeichen Nummer 4 der Anlage II.1 zu führen.            Ein     Maschinenfahrzeug,     das Schießscheiben\n(5) Absatz 4 gilt nicht für Fahrzeuge von weniger    schleppt, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-\nals 12,20 m Länge, die auf Grund ihrer Bauart die        ordnung vorgeschriebenen Lichtern die Sichtzeichen\nLichter nicht fest angebracht führen können. Diese       nach Nummer 6 der Anlage II.1 zu führen. Falls sich\nFahrzeuge dürfen in der Zeit, in der die Lichterfüh-     dem Schleppverband bei Nacht ein Fahrzeug in\nrung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn,      gefahrdrohender Weise nähert, ist das Sichtzeichen\ndaß ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist eine      Nummer 3 der Anlage Il.1 zu zeigen und zusätzlich\nelektrische Leuchte mit einem weißen Licht mitzu-        das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 zu geben\nführen; diese ist bei einem Notstand gebrauchs-          sowie die Scheibe mit einem Scheinwerfer anzu-\nfertig zur Hand zu halten und rechtzeitig zu zeigen,     leuchten.\num einen Zusammenstoß zu verhüten.\n(6) Fahrzeuge von weniger als 12,20 m Länge                                     § 14\nbrauchen, wenn keine Personen an Bord sind, auf\nW egeredltsdliffe\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde als\nAnker- und Liegestellen bekanntgemachten Wasser-            Wegerechtschiffe in Fahrt haben zusätzlich zu den\nflächen nicht die in Regel 11 Buchstaben a und c der     nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lich-\nSeestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen          tern die Sichtzeichen nach Nummer 7 der Anlage II.1\nzu führen.                                               zu führen.\n(7) Offene Fischerboote brauchen abweichend von\nRegel 9 Buchstaben d und e der Seestraßenordnung                                   §  15\nnur das Sichtzeichen Nummer 4 der Anlage II.1 zu                                  Fähren\nführen.\n(1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das\n§ 10                           Sichtzeichen Nummer 8.1 der Anlage II.1 zu führen.\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe              (2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem\n(1) Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit       Nord-Ostsee-Kanal zusätzlich zu den nach der See-\nbetriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines         straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern das Sicht-\noder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient        zeichen Nummer 8.2 der Anlage II.1 zu führen.\n(Bugsieren), hat die nach der Seestraßenordnung\nvorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahren-                                 § 16\nden Maschinenfahrzeugs zu führen.\nLuftkissenfahrzeuge\n(2) Die Schlepper haben, solange die Schleppver-\nbindung besteht, die Lichter nach Regel 3 der See-          Luftkissenfahrzeuge in Fahrt haben zusätzlich zu\nstraßenordnung mit Ausnahme des im Buchstaben a          den nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen\nSatz 1 zweiter Halbsatz genannten dritten weißen         Lichtern das Sichtzeichen Nummer 9 der Anlage II.1\nLichtes zu führen.                                       zu führen.\n§ 11                                                      § 17\nSchubverbände in Fahrt                                          Fahrzeuge,\ndie besonders gefährdende Güter befördern\n(1) Schubschiffe und Schubleichter, die in einem\nSchubverband fahren, dessen Gesamtlänge 110 m               (1) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter\nnicht überschreitet und bei dem alle Fahrzeuge hinter-  befördern, haben zusätzlich zu den nach der See-\neinander fahren, haben die nach der Seestraßenord-       straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die Sicht-\nnung vorgeschriebenen Lichter zu führen. Dies gilt       zeichen nach Nummer 10 der Anlage II.1 zu führen.\nauch für Schubverbände mit nur einem Schubleich-         Diese Lichter sind auch zu führen, wenn die Fahr-\nter, wenn die Gesamtlänge 110 m überschreitet.           zeuge ankern oder festgemacht haben. Satz 1 und 2\ngelten nicht für Kriegsfahrzeuge.\n(2) Schubschiffe und Schubleichter, die in Schub-\nverbänden anderer Länge od~r Zusammensetzung                 (2) Absatz 1 gilt auch für Tankfahrzeuge, die nach\nfahren, haben abweichend von Absatz 1 die Sicht-         dem Löschen von besonders gefährdenden Gütern\nzeichen nach Nummer 5 der Anlage II.1 zu führen.         nicht entgast sind.","648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 18                           2. bei einer Länge von mehr als 45,75 m das Sicht-\nSchräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge            zeichen Nummer 15.2 der Anlage II.1\nund Fahrzeuge,                      zu führen.\ndie zur Regulierung nautischer Instrumente drehen           (2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenom-\n(1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder       men auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen\nquer im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung         zu führen, wenn\nanderer Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der See-        1. die Umrisse des Fahrzeugs durch fremde Licht-\nstraßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-              quellen ausreichend und dauernd erkennbar sind,\nzeichen Nummer 1 l der Anlage II.1 derart zu zeigen,\ndaß es den sich nähernden Fahrzeugen so lange           2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom-\nsichtbar bleibt, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes         und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten\nvorüber ist.                                                 Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und\ndauernd erkennbar sind.\n(2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer\nInstrumente dreht, hat zusätzlich zu den nach der        Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außer-\nSeestraßenordnung zu führenden Lichtern das Sicht-       gewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-\nzeichen Nummer 12 der Anlage II.1 zu zeigen.             Kanal brauchen Sportfahrzeuge auf den von der\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-\n§ 19                           ten Liegestellen für diese Fahrzeuge keine Lichter\nzu führen.\nSchwimmende Geräte beim Einsatz\n(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebenein-\nSchwimmende Geräte haben abweichend von Re-\nander festgemacht, so braucht nur das dem Fatr-\ngel 4 Buchstabe c der Seestraßenordnung beim Ein-\nwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sicht-\nsatz zu führen\nzeichen nach Absatz 1 zu führen. Dies gilt auch für\n1. die Sichtzeichen nach Nummer 2.5 der Anlage I.1,      außergewöhnliche Schwimmkörper.\n2. in Fahrt zusätzlich die Lichter nach Regel 2 Buch-       (4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach\nstabe a Ziffern iv und v und Regel l O der See-      Nummer 2.19 der Anlage 1.1 liegen, haben das Sicht-\nstraßenordnung.                                      zeichen für Ankerlieger nach Regel 11 der See-\nstraßenordnung zu führen.\n§ 20\nAußergewöhnliche Schwimmkörper\nAußergewöhnliche Schwimmkörper in Fahrt haben\nan ihrem Ende die Sichtzeichen nach Nummer 13.1\nder Anlage II.1 zu führen. Die sie schleppenden                             Dritter Abschnitt\nFahrzeuge haben die Sichtzeichen nach Nummer 13.2\nSchallsignale der Fahrzeuge\nder Anlage II.1 zusätzlich zu den nach der See-\nstraßenordnung vorgeschriebenen Lichter zu führen.\n§ 23\n§ 21                                                Achtungssignal\nBestimmte Fahrz.euge auf der Weser und Hunte             Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage II.2 ist zu\ngeben\n(1) Von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachte Fahrzeuggruppen, die an der Ein-         1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,\nfahrt zum Uberseehafen in Bremen weseraufwärts               beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen\nvorbeifahren wollen, haben von der Schleuse des              und beim Verlassen von Liege- und Anker-\nIndustriehafens in Bremen an zusätzlich zu den nach          plätzen, wenn die Verkehrslage es erfordert,\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern          2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung\ndie Sichtzeichen nach Nummer 14 der Anlage II.1 zu           an schwimmende Geräte und an Stellen, die\nführen.                                                      durch ein Sichtzeichen nach Nummer 1.4 der An-\n(2) In Fahrt befindliche Maschinenfahrzeuge über          lage I.1 gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen\n20 m Länge und schleppende Fahrzeuge haben auf               von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das\nder Hunte eine mehrfarbige Flagge mindestens 6 m             Fahrzeug westwärts fahren will.\nüber dem Schiffskörper zu führen.\n§ 24\n§ 22\nGefahr- und Warnsignale\nFestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen\nund außergewöhnliche Schwimmkörper                  (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein sich näherndes\nanderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst\n(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende An-\ngefährdet, hat es rechtzeitig das Schallsignal Num-\nlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper haben\nmer 2.1 der Anlage II.2 zu geben. Im Nord-Ostsee-\n1. bei einer Länge bis 45,75 m das Sichtzeichen Num-     Kanal ist anschließend das Schallsignal nach Num-\nmer 15.1 der Anlage II.1,                            mer 1.2 der Anlage II.2 zu geben.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                        649\n(2) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahr-                        Vierter Abschnitt\nzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein\nFahrregeln\nanderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das\nSchallsignal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 zu                                § 26\ngeben. Will ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal\nin einem Hafen oder an ejner Umschlagstelle fest-                  Rechtsfahrgebot, Ausnahmen\nmachen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert,         (1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts\nhat es rechtzeitig das Schallsignal nach Nummer 2.3    gefahren werden,\nder Anlage II.2 zu geben.\n(2) Beim Uberholen darf links gefahren werden,\njedoch darf dabei in Verkehrstrennungsgebieten\ndie Trennlinie oder Trennzone nicht überfahren\n§ 25                          werden.\nNebelsignale                        (3) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von\nBei unsichtigem Wetter sind folgende Schall-        der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-\nsignale zu geben:                                       gemacht werden, darf links gefahren werden. Inner-\nhalb dieser Fahrwasserabschnitte auf der Weser\n1. Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahr-\nhaben Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und\nzeuge haben das Schallsignal nach Nummer 3.1\nSchiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden,\nder Anlage II.2 mindestens jede Minute zu\ndie einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizu-\ngeben;\nbehalten.\n2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand festgemacht\nhaben oder die bei gesunkenen Fahrzeugen oder         (4) Abweichend von Absatz 1 müssen auslaufende\nanderen Schiff ahrthindernissen liegen, schwim-    Segelfahrzeuge auf der Elbe von Tinsdal bis zum\nmende Geräte im Einsatz sowie abweichend von       Wedeler Hafen soweit wie möglich auf der Südseite\nRegel 15 Buchstabe c Ziffer vii der Seestraßen-    fahren.\nordnung im Nord-Ostsee-Kanal am Ufer festge-          (5) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren,\nkommene Fahrzeuge haben das Schallsignal nach      daß klar erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht\nNummer 3.2 der Anlage II.2 mindestens jede         benutzt wird; eine bestimmte Seite oder Fahrt-\nMinute zu geben;                                   richtung braucht nicht eingehalten zu werden.\n3. manövrierfähige Maschinenfahrzeuge in Fahrt,           (6) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwas-\ndie sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unter-  sers, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nstützung bedienen, haben das Schallsignal nach     behörde bekanntgemacht werden, haben sich alle\nNummer 3.3 der Anlage II.2 mindestens alle         Fahrzeuge an der in ihrer Fahrtrichtung rechts vom\nzwei Minuten zu geben. Die Schlepper dürfen        Fahrwasser liegenden Seite zu halten. Dies gilt\ndas in Regel 15 Buchstabe c Ziffer v der See-      nicht für Fahrzeuggruppen, die von der Strom- und\nstraßenordnung     vorgeschriebene    Schallsignal Schiffahrtpolizeibehörde beka,nntgemacht werden.\nnicht geben;\n4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4\nder Anlage II.2 während der ganzen Uberfahrt                                § 27\nzu geben;                                                                Dberholen\n5 Schubverbände in Fahrt haben die in Regel 15            (1) Das Uberholen ist nur gestattet, wenn das\nBuchstabe c Ziffern i oder ii der Seestraßenord-   Fahrwasser unter Berücksichtigung der Verkehrs-\nnung vorgeschriebenen Schallsignale zu geben;      lage hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt ge-\nwährt, insbesondere während des ganzen Uberhol-\n6. im Fahrwasser „ALTE WESER\" weseraufwärts\nmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs aus-\nfahrende Wegerechtschiffe, die beim Einlaufen in\ndas Fahrwasser „WESER\" die Vorfahrt in An-         geschlossen ist. Wenn das Uberholmanöver nur\nunter Mitwirkung des vorausfahrenden Fahrzeugs\nspruch nehmen wollen, haben das Schallsignal\nNummer 3.5 der Anlage II.2 zu geben;               durch Raumgeben oder Fahrtverminderung durch-\ngeführt werden kann, müssen sich das überholende\n7. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserab-          Fahrzeug und das vorausfahrende Fahrzeug recht-\nschnitten im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 links    zeitig durch die Schallsignale nach den Nummern\nfahren, haben abweichend von Regel 15 Buch-        4.1 bis 4.5 der Anlage II.2 verständigen. Das Uber-\nstabe c der Seestraßenordnung mindestens jede      holen ist in diesem Fall nur gestattet, wenn das\nMinute das Schallsignal nach Nummer 4.6 der        vorausfahrende Fahrzeug das Schallsignal nach den\nAnlage II.2 zu geben;                              Nummern 4.2 oder 4.3 der Anlage II.2 gibt; an-\nschließend muß es entsprechend seinem Tiefgang\n8. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit       und der Passierseite Raum geben und seine Fahrt\nAusnahme der in den Nummern 1, 2 und 4 ge-         erforderlichenfalls bis zur Grenze seiner Steuer-\nnannten Fahrzeuge an Stellen, die durch das        fähigkeit ermäßigen.\nSichtzeichen nach Nummer 2.1 der Anlage I.1 ge-\nkennzeichnet sind, das Schallsignal nach Nummer       (2) Grundsätzlich muß links überholt werden.\n1.2 der Anlage II.2 zu geben; im übrigen ist das   Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf\nSchallsignal mindestens jede Minute zu geben.      rechts überholt werden.","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nach-       chen. Dem Gegenkommer ist dies durch das Schall-\nfolgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit          signal nach Nummer 4.6 der Anlage II.2 anzuzeigen.\nherabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand       Der Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu\nvom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, daß kein        antworten und das Fahrzeug an dessen Steuerbord-\ngefährlicher Sog cnl.st.ebcn kann, und sich sobald      seite zu passieren. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\nwie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne          Sportfahrzeuge.\ndabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder             (4) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer\nzu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muß           im Fa:lle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach\ndas Uberholen so weit wie möglich erleichtern.          Nummer 4.6.2 der Anlage II.2 nur zu antworten,\n(4) Das Uberholen ist verboten                       wenn er das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite\npassieren kann. Ist ihm dies nicht möglich, hat er\n1. nach Abgabe des Schallsignals Nummer 4.4 der         das Schallsignal Nummer 4.7 der Anlage II.2 zu\nAnlage II.2 durch das vorausfahrende Fahrzeug,      geben. In diesem Falle ist es nicht gestattet, den\n2. in der Nähe von in Ft1hrl befindlichen, nicht frei-  Gegenkommer Steuerbord an Steuerbord zu passie-\nfahrenden Fähren,                                   ren. Außerhalb der Weichengebiete ist ein Begegnen\n3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-      nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppen-.\nzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die\nmungen,\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-\n4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb      kanntgemachte Zahl überschreitet.\nder Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-\nostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden\nGeräten im Einsatz,\n§ 29\n5. an Stellen und innerhalb von Strecken, die von\nVorfahrt\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-\ngemacht sind.                                          (1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben\nVorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die\n(5) Im Nord-Ostsee-Kanal darf nur überholt\nwerden, wenn das vorausfahrende Fahrzeug dem            1. in das Fahrwasser einlaufen,\nUberholen auf Grund des im Absatz 1 Satz 2 vor-         2. das Fahrwasser queren,\ngeschriebenen Signalaustausches zugestimmt hat. Das\n3. in dem Fahrwasser drehen,\nvorausfahrende Fahrzeug muß das Uberholen ge-\nstatten und sich entsprechend Absatz 1 Satz 3 ver-      4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.\nhalten, wenn das Uberholmanöver ohne Gefahr\ndurchgeführt werden kann. Einer Zustimmung be-              (2) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die\ndarf es nicht, wenn ein Fahrzeug der Verkehrs-          nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die\ngruppe 1 überholt wird. In diesem Fall muß das          gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch\nüberholende Fahrzeug das Schallsignal Nummer 1          das Sichtzeichen Nummer 1.2 der Anlage I.1 gekenn-\nder Anlage IT.2 geben und das vorausfahrende            zeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten,\nFahrzeug das Uberholen so weit wie möglich er-          so hat Vorfahrt\nleichtern. Außerhalb der Weichengebiete darf nur        1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern\nüberholt werden, wenn die Summe der Verkehrs-                mit Strömung das mit dem Strom fahrende Fahr-\ngruppenzahlen des überholenden und des voraus-               zeug, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vor-\nfahrenden Fahrzeugs nicht die von der Strom- und             her gegen den Strom gefahren ist,\nSchiff ahrtpolizeibehörde    bekanntgemachte     Zahl\n2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahr-\nüberschreitet. Fahrzeuge der von der Strom- und\nzeug, das grundsätzlich die Steuerbordseite des\nSchiffahrtpolizeibehörde besonders bekanntgemach-\nFahrwassers zu benutzen hat.\nten Verkehrsgruppen dürfen außerhalb der Weichen-\ngebiete nicht überholt werden.                          Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der\nEngstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug\n§ 28                          vorbeigefahren ist.\nBegegnen                             (3) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß recht-\nzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß\n(1) Beim Begegnen ist nach rechts auszuweichen.\ner warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er\n(2) In den Fällen der Regeln 18 und 19 der See-      übersehen kann, daß die Schiffahrt nicht beeinträch-\nstraßenordnung ist einem Wegerechtschiff, einem         tigt wird.\naußergewöhnlichen Schleppverband, einem Maschi-\nnenfahrzeug mit geschleppten Schießscheiben und             (4) Abweichend von Absatz 1 hat ein im Fahr-\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal einem Fahrzeug der            wasser „ALTE WESER\" weseraufwärts fahrendes\nVerkehrsgruppen 4 bis 6 auszuweichen. Einern Wege-      Wegerechtschiff beim Einlaufen in das Fahrwasser\nrechtschiff haben alle anderen Fahrzeuge auszu-          ,,WESER\" Vorfahrt, wenn es rechtzeitig das Sicht-\nweichen.                                                zeichen Nummer 16 der Anlage II.1 zeigt.\n(3) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne         (5) Mit dem Strom in den Hafen Emden einlau-\ndes § 26 Abs. 3 Satz 1 dürfen Fahrzeuge einem           fende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Gegen-\nGegenkommer ausnahmsweise nach links auswei-            kommern, wenn sie das Fahrwasser queren müssen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                          651\n§ 30                         sitzen oder deren Manövrierfähigkeit beim Schlep-\nFahrgeschwindigkeit                  pen oder Schieben gewährleistet ist.\n(1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten,        (2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr\ndaß das Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und        Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die\nder Beschaffenheit der Sceschiffahrtstraße genügt      Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung\nder Verkehrslage und der Beschaffenheit der See-\nund nötigenfalls rechtzeitig aufgestoppt werden\nkann. Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei      schiffahrtstraße sicher zu führen vermögen.\nunsichtigem Wetter zusätzlich durch Schallsignale         (3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in\ngeregelt, so ist die Fahrgeschwindigkeit so einzu-     Fahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrt-\nrichten, daß bei einer kurzfristigen Änderung des      polizeibehörde bekanntgemachten Wasserflächen ver-\ngezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schall-     boten. Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit\nsignals das Fahrzeug sofort c:mf gestoppt werden       Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Ma-\nkann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Ver-       schinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.\nkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist,\nausgenommen vor dem Sichtzeichen Nummer 1.26                                     § 32\nder Anlage 1.1, aufzustoppen, bis weitere Anwei-\nsung erfolgt.                                                 Durchfahr,en von Brücken und Sperrwerken\n(2) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von der      (1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und\nStrom- und Schiff ahrtpolizeibehörde bekanntgemacht    Dberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit\nwerden, darf die von ihr bekanntgemachte Höchst-       Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige\ngeschwindigkeit durch das Wasser nicht überschrit-     Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt\nten werden.                                            entsprechend § 29 Abs. 2 zu beachten. Ein warte-\npflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfer-\n(3) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf\nnung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vor-\naußerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von\nübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an\nweniger als 300 m von der jeweiligen Wasserlinie\nLeitwerken und Abweisedalben festmachen.\ndes Ufers nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von\n8 km (4,3 sm) in der Stunde gefahren werden.              (2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in ge-\nschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dür-\n(4) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit recht-\nfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die\nzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist,\ndie Offnm1gen der Brücke in geschlossenem Zustand\num Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu\nmit Sicherheit ausreichen. Das Offnen der Brücke\nvermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an\ndarf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe\n1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,                   auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten\n2. festliegenden Fähren,                               und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Nieder-\n3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahr-         legen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten\nzeugen sowie an solchen, die Unterwasserkabel      verbunden ist.\noder Schiffahrlzeichen auslegen, aufnehmen oder       (3) Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten\nauffischen oder Vermessungen, Unterwassera.rbei-   die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.\nten oder Versorgungsmanöver ausführen,\n4. schwimmenden Geräten und schwimmenden An-\nlagen,                                                                       § 33\n5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die ge-                    Einlaufen in Schleusen und Auslaufen\nschleppt werden sowie                                 (1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durch-\n6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen nach Num-    fahren werden, für die die Abmessungen der Schleu-\nmer 1.4 der Anlage 1.1 oder durch die Flagge „A\"   sen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt\ndes Internationalen Signalbuches gekennzeichnet    in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in aus-\nsind.                                              reichender Entfernung vor der Schleuse angehalten\n(5) Abweichend von Absatz 4 ist ein Wegerecht-      werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an\nschiff, welches das Sichtzeichen Nummer 7 der An-      Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und\nlage 11.1 rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt, an sol- Abweisedalben festmachen.\nchen Fähren, die von der Strom- und Schiffahrt-           (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer\npolizeibehörde bekanntgemacht worden sind, unge-       Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-\nhindert vorbeizufahren. Diese Fähren haben alle        ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des\nVorsichtsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich        Einlaufens in die Schleuse\nsind, um zu verhindern, daß durch das Vorbeifahren     1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft\nGefährdungen durch Sog oder Wellenschlag ent-\nan der Grenze der Zufahrt,\nstehen.\n2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahr-\n§ 31                               zeuge durch die Reihenfolge des Passierens der\nVerbindungslinie der Tonne „Stickenhörn\" und\nSchleppen und Schieben                      der Tonne „8\", bei den übrigen Fahrzeugen durch\n(1) Schleppen oder schieben dürfen nur Fahrzeuge,        die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der\nwelche die dafür erforderlichen Einrichtungen be-          Zufahrt.","652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind recht-                       Fünfter Abschnitt\nzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen,                       Ruhender V ~rkehr\ndaß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebs-\nanlage sofort aufgestoppt werden kann.\n§ 37\n(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten                                     Ankern\n1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schlei-         (1) Der Ankerplatz ist so zu wählen, daß die\nfen zu lassen,                                       Schiffahrt im Fahrwasser nicht beeinträchtigt wird.\n2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschla-           (2) Das Ankern ist verboten\ngen.                                                 1. im Fahrwasser, ausgenommen auf Reeden und\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollstän-\nbekanntgemachten Teilen des Fahrwassers,\ndigen Offnen der Schleusentore auslaufen. Die\nSchleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei        2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-\ndem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß               mungen,\n- das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrt-           3. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden\nrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahr-            Geräten, Wracks und sonstigen Schiffahrthinder-\nzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge               nissen sowie von Stellen, die durch die Sichtzei-\nihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die betei-         chen Nummer 2.8 und Nummer 2.9 der Anlage I.1\nligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere                  gekennzeichnet sind,\nReihenfolge.\n4. bei unsichtigem Wetter in einem Abstand von\nweniger als 300 m von Hochspannungsleitungen,\n5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen von Fahrgast-\n§ 34\nschiffen und Fähren und Deichschleusen und -sie-\nVerkehrstrennungsgebiete                      len sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-\nDas Queren von Verkehrstrennungsgebieten, die              Kanal,\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-           6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie\nkanntgemacht werden, ist verboten. Dies gilt nicht\n7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die\nfür Seezeichen-, Vermessungs- und Lotsenversetz-\nvon der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde be-\nf ahrzeuge sowie für schwimmende Geräte im Einsatz.\nkanntgemacht sind.\n(3) Der Gebrauch des Ankers ist im Bereich der\nim Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Wasserflächen ver-\n§ 35\nboten.\nFahrverbot\n(4) Das Ankerverbot gilt nicht für See:z;eichen- und\nDas Befahren von Wasserflächen innerhalb be-           Vermessungsfahrzeuge und schwimmende Geräte\nstimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen          im Einsatz. Für fischende Fahrzeuge gilt das Anker-\noder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und          verbot nicht im Fahrwasser mit Ausnahme auf den\nSchiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht werden, ist        nach § 43 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserflächen.\nverboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekannt-          (5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern,\ngemacht werden.                                           denen nach der Zweckbestimmung der Reede das\nLiegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen wer-\nden von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemacht.\n§ 36\n(6) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder\nWasserski\nauf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder\n(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit          außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahr-\nAusnahme auf den nach Nummer 2.25 der An-                  zeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot\nlage 1.1 gekennzeichneten oder von der Strom- und          nicht gilt, muß ständig Ankerwache gegangen wer-\nSchiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Wasser-          den. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als\nflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das        12,20 m Länge auf den nach § 9 Abs. 6 bezeichneten\nWasserskilaufen mit Ausnahme auf den von der               Wasserflächen.\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemach-\nten Wasserflächen erlaubt. Auf den freien Wasser-\nflächen darf bei Nacht, bei unsichtigem Wetter und                                  § 38\nwährend der von der Strom- und Schiffahrtpolizei-                         Anlegen und Festmachen\nbehörde bekanntgemachten Zeiten nicht Wasserski\ngelaufen werden.                                              (1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und\nFestmachen nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben\nallen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der                (2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten\nBegegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserski-              1. an Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen\nläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten.            und schwimmenden Schiff ahrtzeichen,","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                          653\n2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,                                                § 41\n3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 37 Abs. 2             Umschlag besonders gefährdender Güter,\nNr. 2 und 5 verboten ist,                              (1) Der Umschlag besonders gefährdender Güter\n4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern          ist nur auf den hierfür von der Strom- und Schiff-\nnach § 37 Abs. 2 Nr. 6 verboten ist sowie           t ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Reeden und\nLiegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt-\n5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtpoli-\ngemachten Voraussetzungen gestattet.\nzeibehörde bekannt.gemacht sind.\n(2) Während des Umschlags darf an einem Fahr-\n(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,       zeug, das besonders gefährdende Güter befördert,\nsoweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend      auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag betei-\nam Ufer zu befestigen.                                  ligtes Fahrzeug längsseits liegen.\n(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffs-          (3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge ha-\nschraube nur drehen                                     ben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen,\n1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,          die besonders gefährdende Güter befördern, einen\nausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, ande-\n2. unmittelbar vor dem Ablegen und                      renfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.\n3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht ge-            (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahr-\nfährdet werden.                                     zeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu ver-\nlassen.\n§ 39\n(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften,\nUmschlag                         die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.\nAußerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der\nUmschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den\nvon der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-\nkanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur                            Sechster Abschnitt\nunter Einhaltung der bekanntgemachten Voraus-                            Sonstige Vorschriften\nsetzungen gestattet.\n§ 42\n§ 40\nVerhalten bei Schiffsunfällen\nAnkern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren                     und bei Verlust von Gegenständen\nvon und an Fahrzeugen, die besonders\n(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug\ngefährdende Güter befördern\nmöglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen,\n(1) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter       daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach\nbefördern, dürfen nur auf den von der Strom- und        einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer\nSchif~ahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Reeden        eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahr-\nund Liegestellen ankern oder festmachen.                zeugs verpflichtet.\n(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die besonders ge-         (2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zu-\nfährdende Güter befördern, im Bereich der Reede         stand der Seeschiffahrtstraße oder die Sicherheit\noder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Be-   und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der See-\nrücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen aus-    schiffahrtstraße hilflos treibende, festgekommene,\nreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.              gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwim-\n(3) Von Fahrzeugen, die besonders gefährdende       mende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimm-\nGüter befördern, haben andere Fahrzeuge unter be-       körper oder durch andere treibende oder auf Grund\nsonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen         geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das ört-\nausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, aus-     lich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem\ngenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreini-        Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau,\ngungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag        unverzüglich zu unterrichten.\nbeteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Be-          (3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom\nreich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn   Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu be-\nSchornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtun-      zeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch\ngen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.      der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebe-\n(4) An festgemachten Tankfahrzeugen, die nach        nen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst\ndem Löschen besonders gefährdender Güter nicht          nach Genehmigung des örtlich zuständigen Wasser-\nentgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks       und Schiffahrtsamtes, auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nmit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Ent-         des Kanalamtes Kiel-Holtenau, fortsetzen.\ngasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungs-         (4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Ma-\nfahrzeuge längsseits liegen.                             schine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß\n(5) Festgemachte Fahrzeuge, die besonders ge-        dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtstraße ein-\nfährdende Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in       schließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrt-\nderen Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen      anlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefähr-\nkönnen.                                                  det wird. Kann das Fahrzeug auf dem Nord-Ostsee-","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nKanal nicht mit eigener Kraft freikommen, muß es            (2) Während der fahrplanmäßigen Liegezeiten der\nseine Maschine übstellen und so weit wie möglich         Fahrgastschiffe und Fähren dürfen an den Anlege-\ndas Fahrwasser für vorbeifahrende Fahrzeuge frei-        stellen andere Fahrzeuge nicht anlegen. Fahrgast-\nmachen.                                                  schiffe und Fähren, die nicht nach Fahrplan verkeh-\nren, haben fahrplanmäßigen Fahrgastschiffen u:q.d\n(5) Bei Brtinden und sonstigen die Sicherheit und     Fähren Platz zu machen.\nLeichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkomm-\nnissen auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und             (3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe\naußergewöhnlichen Schwimmkörpern ist das örtlich         und Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies\nzuständige Wasser- und Schiffahrtsamt, auf dem           zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste sowie zum\nNord-Ostsee-Kanal das Kcmalamt Kiel-Holtenau, un-        Umschlagen notwendig ist. Längeres Liegen ist ]).Ur\nverzüglich hiervon zu unterrichten.                      gestattet, wenn der Verkehr anderer Fahrgastschiffe\noder Fähren nicht behindert wird.\n§ 43                              (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Uber-\nsteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein\nAusübung der Fischerei und der Jagd\nanderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhält-\n(1) Auf den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-     nisse oder besondere Umstände erfordern dies.\nbehörde bekanntgemachten Wasserflächen ist das\nFischen, Schießen oder Jagen verboten. Auf diesen\nWasserflächen oder auf Teilen von ihnen sind be-                           Siebenter Abschnitt\nstimmte Arten des Fischens, Schießens oder Jagens\nerlaubt, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-                      Ergänzende Vorschriften\nbehörde bekanntgemacht werden. Soweit das Fischen                      für den Nord-Ostsee-Kanal\nnicht verboten ist, haben fischende Fahrzeuge das\nbegrenzte oder gekennzeichnete Fahrwasser und die                                 § 46\ngekennzeichneten Meilenstrecken · so weit freizulas-                         Geltungsbereich\nsen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.\nAuf dem Nord-Ostsee-Kanal gelten die Vorschrif-\n(2) Beim Fischen in Verkehrstrennungsgebieten         ten dieses Abschnitts zusätzlich zu den übrigen Vor-\ndarf das Fanggeschirr nur außerhalb oder am Rande        schriften dieser Verordnung, insbesondere zu den\ndes Fahrwassers ausgebracht oder aufgenommen             im § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Nr. 2, § 24 Abs. 2,\nwerden. Bei unsichtigem Wetter müssen fischende          § 25 Nr. 2 und 8, § 27 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 28\nFahrzeuge Verkehrstrennungsgebiete unverzüglich          Abs. 2 und 4, § 33 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 Nr. 5 ent-\nverlassen.                                               haltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-\nKanal.\n§ 44\n§ 47\nFahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren\nZulassung\n(1) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regel-\n(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen\nmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan\nsowie von Schub- und Schleppverbänden nur befah-\nmit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den An-\nren werden, wenn\nlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nFahrten dem örtlich zuständigen Wasser- und Schiff-      1. die von der Strom- und Schiffahttpolizeibehörde\nfahrtsamt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal dem Kanal-             bekanntgemachten Abmessungen nicht über-\namt Kiel-Holtenau, vorzulegen. Jede Fahrplanände-            schritten werden,\nrung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll,    2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährlei-\nder nach Satz 1 zuslctndigen Behörde mitzuteilen.            stet ist,\n(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der             3. der Ruderlagenanzejger ausreichend beleuchtet\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde den Fahrplan             ist,\nso zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit\nund Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestel-         4. keine Gegenstände über die Bordwand hinaus-\nlen und im Fahrwasser vermieden werden.                      ragen,\n(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan ange-       5. zwei Buganker klar zum Fallen sind und\ngebenen Zeiten durchzuführen.                            6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht\nin anderer Weise beeinträchtigt ist.\n§ 45                           Dies gilt für schwimmende Geräte und schwim-\nmende Anlagen entsprechend.\nAnlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren\n(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein,\n(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahr-\ndaß eine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der\ngastbeförderung nur von Anlegestellen aus durch-\nStunde eingehalten werden kann und sich auf jedem\nführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des\nAnhang mindestens zwei schiffahrtkundige Person-\nBundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder recht-\nnen befinden.\nmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewil-\nligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die             (3) Fahrzeuge, die besonders gefährdende Güter\nEinrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiff-       befördern, sind spätestens bei der Anmeldung nach\nfahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.              § 48 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für","Nr. 44    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                          655\nKriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten            zeichen nach Nummer 17 der Anlage II.1 zu führen.\nTankfahrzeugen haben mit der Anmeldung eine               Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der\nschriftliche Erklürun9 über die Gt1sfreiheit des Fahr-    Schleuse zum Kanal zu setzen.\nzeugs vorzulegen.                                             (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der\n(4) In den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-       Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die\nbehördc bckunnl.gemilchlcn r~illt'n ist Schlepperhilfe     Sichtzeichen nach Nummer 18 der Anlage II.1 zu\nanzunehmen.                                                führen.\n(5) Das Ruder dcirf nur von zuverlässigen und in          (3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat\nder Rcvicrfc1hrt gcüblcn Bcsc1t.zungsmitgliedern und       zusätzlich zu den in Regel 4 Buchstabe a der See-\nnur unmillcll>cir ohne Verwendung automatischer           straßenordnung vorgeschriebenen Lichtern an der\nSteucranlaqen bediPnt werden. Fahrzeuge mit einem          Seite, an der vorbeigefahren werden darf, das Sicht-\nRaumgehalt von mehr uls 2500 BRT haben für die             zeichen Nummer 19 der Anlage U.1 zu führen.\nKanalfahrt von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehördc <1ls zuverlctssig und mil den Verhältnissen\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte                                     § 50\nSteurer cmzunchmcn. Die Zahl der erforderlichen\nVerkehr in den Zufahrten\nSteurer wird von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbchörde bekanntgemacht. Satz 2 gilt nicht                   (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen be-\nnutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal ein-\n1. in Brunsbüttel für die Fahrtst.recke zwischen der\nlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht\nKanalschleuse und dem Binnenhafen sowie für\ndie Fahrt in diesem Hafen,                           1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach\n2. in Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecke zwischen             der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-\nder Kanalschleuse und dem Binnenhafen ein-               Holtenau,\nschließlich des Nordhafens der Stadt Kiel und der    2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und\nBunkerstation Projensdorf sowie für die Fahrt            zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,\nin diesen Häfen,\n3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und\n3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes.                   nach den zugelassenen Liegestellen sowie\n(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach           4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtpolizei,\nAbsalz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das Kanalamt\nLotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne\nKiel-Holtenau die Durchfahrt verweigern oder unter\ndes § 47 Abs. 4.\nAuflagen gestdtten.\n(2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel aus-\nlaufenden Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem\n§ 48\nkürzesten Wege zu verlassen.\nAn- und Abmeldung\n(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter\nhat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einlaufen                                     § 51\nin die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder                 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen\nGieselau beim Kanalamt Kiel-Holtenau unter Vor-                             und beim Auslaufen\nlage der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nbekanntgemachten Unterlagen anzumelden.                      (1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in\ndie Neue Schleuse einlaufenden oder aus dieser\n(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest,      auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den\nohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es          aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen.\nsich bei der am nächsten liegenden Verkehrs-              In Brunsbüttel haben in dem von der Strom- und\nlenkungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau)          Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemachten Bereich\nabzumelden und bei Fortsetzung der Fahrt wieder           die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt aus-\nanzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustim-         laufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in\nmung der Verkehrslenkungsstelle angetreten oder           diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.\nfortgesetzt WE~rden. Nach Erteilung der Zustimmung\nhaben Fahrzeuge mit Ausnahme der Freifahrer der              (2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die\nVerkehrsgruppe 1 die Kanalfahrt unverzüglich an-          aus den Neuen Schleusen in den Kanal auslaufen-\nzutreten.                                                 den Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den\nAlten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.\n(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiff-\nfahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der\nSchleusenaufsicht ahgeleqt werden; dies gilt nicht                                 § 52\nfür Sportfahrzeuge.\nVerbot des Einlaufens in die Schleusen\nund des Auslaufens\n§ 49\n(1) In Kiel-Holtenau dürfen Fahrzeuge bei un-\nZusätzliche Sichtzeichen                sichtigem Wetter nicht aus den Schleusen nach den\n(1) Die Fahrzeuge haben zusätzlich zu den nach        Binnenhäfen oder dem Schleusenvorhafen auslaufen,\nder Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern           solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen\ndie für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sicht-      einlaufen.","656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den     nächsten liegenden Verkehrslenkungsstelle (Bruns-\nSchleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahr-         büttel oder Kiel-Holtenau) gestattet. In diesem Falle\nzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusen-       ist zusätzlich zu den nach Regel 2 Buchstabe a\nvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimm-          Ziffern i und ii der Seestraßenordnung vorgeschrie-\nten Tiefgang dürfen bei bestimmten Wasserständen,         benen Sichtzeichen das Sichtzeichen nach Nummer 15\ndie von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-       der Anlage 11.1 zu führen; bei einem Schleppverband\nkanntgemacht werden, nicht in die Schleusen ein-          hat jedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Nummer\nlaufen oder aus ihnen auslaufen.                          15 der Anlage 11.1 zu führen.\n§ 53\n§ 55\nFahrabstand\nFahrregeln für Freifahrer und Schleppverbände\n(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen\ndes Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Be-                 (1) Freifahrer dürfen bei unsichtigem Wetter auf\nreiches von 1000 m vor und 2000 m hinter den Gren-        dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn\nzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge                    1. das Radargerät einwandfrei ar.beitet und\n1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand           2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige\nvon mindestens 600 m,                                      Person zur Bedienung des Radargerätes auf der\n2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand              Brücke befindet.\nvon mindestens 1000 m                                 Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten,            unterbrechen und im nächsten Weichengebiet hinter\nes sei denn, daß sie dieses gemäß § 27 Abs. 5 über-       den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzu-\nholen.                                                    machen.\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen bis 50 BRT               (2) Freifahrer und Schleppverbände, die keine\nkann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer         Nachtfahrgenehmigung besitzen, dürfen nur wäh-\nsein.                                                     rend der von der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehörde bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten)\n§ 54                           den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser\nVerhalten vor und in den Weichengebieten         Zeiten ist gestattet,\n(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.       1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnen-\nhäfen aus und das Auslaufen in diese,\n(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen nach\nNummer 1.24.2 der Anlage I.1 gezeigt, hat sich ein        2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg,\nFahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, an den                wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Rade\njeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung                 vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,\nrechts liegenden freien Dalben zu legen. An den           3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn\njeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite           die vorletzte Weiche vor Ablauf der Tagfahrzeit\ndarf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs-               erreicht wird.\noder Wetterverhältnisse dies zwingend erfordern.\n(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht\n(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist          mehr als zwei Sportfahrzeuge mit je einer Länge bis\ngrundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das       zu 12,20 m während der Tagfahrzeiten schleppen; ein\nWeichengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein            solcher Schleppverband gilt für die Verkehrs-\nvor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und            lenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.\nzur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen,\nhaben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des                (4) Schleppverbände haben bei unsichtigem Wet-\n§ 27 Abs. 5 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn         ter und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen\nin das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die            und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.\nim Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung lie-\ngenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge\nüberholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiter-                                    § 56\nfahrt nicht berechtigten Fahrzeugen gilt nicht als                      Fahrregeln für Sportfahrzeuge\nUberholen.\n(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den\n(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe lie-      Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und\ng~n, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende           ohne Lotsen nur während der Tagfahrzeiten im\nSchiffahrt oder die von der rechten Dalbenreihe ab-       Sinne des § 55 Abs. 2 und nur bei sichtigem Wetter\nlegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert         benutzen. Dies gilt nicht für das Aufsuchen der\nwerden.                                                   für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im\n(5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen          Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau sowie im Binnen-\nentgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet oder           hafen und Alten Hafen Brunsbüttel.\nbehindert werden.                       ·\n(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz\n(6) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichen-          im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen\ngebieten aus anderen als verkehrs- oder wetter-           haben und dort fahren wollen, benötigen einen vom\nbedingten Gründen nur mit Zustimmung der am               Kanalamt Kiel-Holtenau ausgestellten Fahrtausweis.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                           657\n(3) Bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wetter    Kiel-Holtenau; als Schiffahrtpolizeibehörden be-\ndürfen Sportfahrzeuge an geeigneter Stelle auf der      dienen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutz-\nKanalstrecke festmachen, wenn die Sicherheit des        polizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarun-\nVerkehrs durch die Weiterfahrt bis zum nächsten          gen zwischen dem Bund und den Ländern über\nWeichengebiet gefährdet wird.                            die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugs-\naufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die\n(4) Bei plötzlich auftretendem unsichtigen Wetter\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\ndürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten\nfahrt).\nhinter den Dalben festmachen. Dies gilt auch, wenn\nsie von einem Freifohrer der Verkehrsgruppe 1 ge-           (2) Ortliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrt-\nschleppt werden.                                         polizei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter, auf\ndem Nord-Ostsee-Kanal das Kanalamt Kiel-Holtenau\n(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal        und die Wasserbauämter Brunsbüttel und Kiel-Hol-\nverboten. Dies gilt nicht                                tenau. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk\n1. im   Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den         eines Wasser- und Schiffahrtsamtes, des Kanalamtes\nAlten Schleusen,                                   Kiel-Holtenau oder der Wasserbauämter Brunsbüttel\noder Kiel-Holtenau hinaus auswirkt oder wenn sie\n2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter\nvon grundsätzlicher Bedeutung ist, trifft sie die zu-\nSee, dem Audorfer See, dem Obereidersee und\nständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiff-\ndem Flemhuder See.\nfahrtpolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub\nSportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätz-      dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei\nlich die Segel setzen.                                  getroffen werden.\n§ 57                                                    § 61\nFahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal                 Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen\n(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiff-      (1) Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden kön-\nfahrtskanal nur in den beiden Ausweichstellen be-       nen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Ge-\ngegnen. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge.             setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Seeschiffahrt Anordnungen erlassen, die an be-\n(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden\nstimmte Personen oder an einen bestimmten Per-\nDalben dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden,\nsonenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot\ndie auf das Durchschleusen warten.\nenthalten (Schiff ahrtpolizeiliche Verfügungen).\n§ 58                            (2) Schiffahrtpolizeiliche Verfügungen gehen den\nVorschriften dieser Verordnung und den durch Schiff-\nFahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal        fahrtzeichen getroffenen Anordnungen vor.\n(1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur wäh-\nrend der Tagfahrzeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 ge-                                §  62\nstattet.                                                         Schiffahrtpolizeiliche Genehmigungen\n(2) Das Festmachen ist nur an den nördlich und          (1) Einer schiffahrtpolizeilichen Genehmigung des\nsüdlich der Gieselauschleuse befindlichen Liegestel-    örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes,\nlen gestattet. Sportfahrzeuge dürfen außerhalb der      auf dem Nord-Ostsee-Kanal des Kanalamtes Kiel-\nTagfahrzeiten bei ausreichender Wassertiefe am be-      Holtenau, bedürfen\nfestigten Ufer festmachen.                              1. der Verkehr außergewöhnlich großer Fahrzeuge\nund Reaktorschiffe,\n§ 59                         2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und\nLiegeverbot                          Schleppverbände sowie das Schleppen außerge-\nwöhnlicher Schwimmkörper,\nFahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal\naußerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen,       3. Stapelläufe,\nUmschlag- und sonstigen Liegestellen aus anderen        4. der Umschlag von besonders gefährdenden\nals verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.                 Gütern,\n5. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen\nSchwimmkörpern und Gegenständen, soweit da-\nAchter Abschnitt                        durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nkehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch\nStrom- und Schiiiahrtpolizei\nVerwaltungsakt der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehörde die Bergung angeordnet worden ist,\n§ 60\n6. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von\nZuständigkeiten                        Fahrzeugen {Standproben),\n(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die    7. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Was-\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen Aurich, Bremen,         ser,\nHamburg und Kiel sowie die ihnen nachgeordneten         8. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiff-\nWasser- und Schiffahrtsämter, das Kanalamt Kiel-            fahrtstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit\nHoltenau und die Wasserbauämter Brunsbüttel und             des Verkehrs beeinträchtigen können.","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Genehmigung isl rechtzeitig zu beantragen.     5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der\n(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen               Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten\nund Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchti-          oder Scheinwerfer zuwiderhandelt,\ngung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs         6. den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand\nverhüten oder aus~ileichen. Die Genehmigung wird             nicht einhält,\nfür ei1w lwstimmi(' c1nqc~messene Frist erteilt.          7. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder\nAnbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder\ndie Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwider-\n§ 63                              handelt,\nBefreiung                        8. einer Vorschrift der §§ 9 bis 22 über das Führen\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden können           von Sichtzeichen zuwiderhandelt,\nvon Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall\n9. einer Vorschrift der §§ 23 bis 25 über das Geben\nbefreien.\nvon Schallsignalen zuwiderhandelt,\n§ 64                         10. einer Vorschrift der §§ 26 bis 30 über das\nErmächtigung zum Erlaß von strom- und               Rechtsfahrgebot, Uberholen oder Begegnen, die\nschiffahrtpolizeilichen Bekanntmachungen und            Vorfahrt oder die Fahrgeschwindigkeit zuwider-\nRechtsverordnungen                        handelt,\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich,    11. einer Vorschrift des § 31 über das Schleppen\nBremen, Hamburg und Kiel werden ermächtigt, die              oder Schieben zuwiderhandelt,\nin den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Be-        12. einer Vorschrift der §§ 32 oder 33 über das\nkanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies             Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder\nzur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und               Schleusen zuwiderhandelt,\nLeichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Be-\nkanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu ver-            13. entgegen § 34 Verkehrstrennungsgebiete quert,\nöffentlichen.\n14. einem Verbot nach § 35 über das Fahren auf\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich,        Wasserflächen oder einer Vorschrift des § 36\nBremen, Hamburg und Kiel werden ermächtigt,                  über das Wasserskilaufen zuwiderhandelt,\nRechtsverordnungen über die Begrenzung von mili-\ntärischen Ubungs- und Sperrgebieten sowie über           15. einer Vorschrift der §§     37 bis 39 über das\nden Aufenthalt von Fahrzeugen in diesen Gebieten             Ankern, Anlegen, Festmachen oder über den\nzu erlassen.                                                 Umschlag zuwiderhandelt,\n16. einer Vorschrift des § 40 über das Ankern, Fest-\nmachen oder das Einhalten eines Sicherheits-\nabstandes oder das Vorhandensein von Einrich-\nNeunter Abschnitt                         tungen zum Schutz vor Funkenflug beim Vorbei-\nBußgeld- und Schlußvorschriften                  fahren von und an Fahrzeugen, die besonders\ngefährdende Güter befördern, oder über das\n§ 65                              LängsseitsHegen an solchen Fahrzeugen oder das\nOrdnungswidrigkeiten                        Verholen zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2    17. einer Vorschrift des § 41 über den Umschlag\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem            besonders gefährdender Güter zuwiderhandelt,\nGebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                          18. einer Vorschrift des § 42 über das Verhalten bei\n1. gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 über        Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenstän-\ndie Grundregel für das Verhalten im Verkehr            den sowie über das Benachrichtigen bei Bränden\nverstößt oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug         oder sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit\nführt, obwohl er in der sicheren Führung des           des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen zu-\nFahrzeugs behindert ist,                               widerhandelt,\n2. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die         19. einer Vorschrift des § 43 über das Fischen,\nBeratung der Schiffsführung, des § 4 Abs. 3 über       Schießen oder Jagen zuwiderhandelt,\ndie Bestimmung des Führers eines Schub- oder       20. einer Vorschrift des § 44 oder § 45 über die\nSchleppverbandes oder des § 4 Abs. 4 über die          Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwider-\nBestimmung des verantwortlichen Fahrzeugfüh-           handelt,\nrers verstößt,\n3. der Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt      21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug be-\noder entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtzeichen be-         fährt, das die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1\nschädigt oder in ihrer Erkennbarkeit beein-            nicht erfüllt,\nträchtigt,                                         22. einer Vorschrift des § 47 Abs. 2 über das Ein-\n4. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder          halten der Geschwindigkeit von Schleppverbän-\nVerbotszeichen getroffene Anordnung nicht be-          den oder die Besetzung von Anhängen zuwider-\nfolgt,                                                 handelt,","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1971                              659\n23. die Anzeige nach § 47 Abs. 3 unterläßt oder die     wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nschriftliche Erklärung nicht vorlegt,              übertragen.\n24. entgegen § 47 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht an-           (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und\nnimmt,                                             Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15\n25. einer Vorschrift des § 47 Abs. 5 über die Bedie-    Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Aufgaben\nnung des Ruders oder die Annahme von Steu-         des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt wird\nrern zuwiderhandelt,                               auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\ntragen. Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrig-\n26. entgegen der Anordnung des Kanalamtes Kiel-         keiten auf einem deutschen Schiff außerhalb der\nHoltenau nach § 47 Abs. 6 den Nord-Ostsee-         deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.\nKanal befährt oder die Auflagen des Kanal-\namtes Kiel-Holtenau nicht erfüllt,\n§ 66\n27. einer Vorschrift des § 48 über die An- oder Ab-\nmeldung, den Antritt oder die Fortsetzung der                              Berlin-Klausel\nFahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwider-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nhandelt,                                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n28. einer Vorschrift des § 49 über das Führen zusätz-\nüber die Auf gaben des Bundes auf dem Gebiet der\nlicher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nzuwiderhandelt,                                    Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes,\n§ 61 des Gesetzes über das Seelotswesen und § 111\n29. entge~en § 50 in die Zufahrten des Nord-Ostsee-     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im\nKanals einläuft oder diese nicht auf dem kür-      Land Berlin.\nzesten Wege verläßt,\n30. einer Vorschrift des § 51 über die Vorfahrt beim                                 § 67\nEin- oder Auslaufen im Bereich der Schleusen\nInkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\ndes Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1971\n31. einer Vorschrift des § 52 über das Verbot des\nin Kraft, soweit Absatz 2 und 3 nicht etwas an-\nEin- oder Auslaufens im Bereich der Schleusen\nderes bestimmen; gleichzeitig treten außer Kraft die\ndes Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt,\n1. Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der\n32. entgegen § 53 den Fahrabstand nicht einhält,\nAnlage zu der Verordnung vom 18. März 1961\n33. einer Vorschrift des § 54 über das Verhalten in           (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt geändert\nden Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals               durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun-\nzuwiderhandelt,                                          desgesetzbl. II S. 1529), einschließlich der auf\n34. einer Vorschrift der §§ 55 oder 56 über Fahr-             Grund des § 5 Abs. 3 erlassenen strom- und\nregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Frei-               schiff ahrtpolizeilichen Anordnungen,\nfahrer, Schleppverbände oder Sportfahrzeuge zu-      2. Polizeiverordnung betreffend die Betriebsord-\nwiderhandelt,                                            nung für den Nord-Ostsee-Kanal vom 14. Januar\n35. einer Vorschrift der §§ 57 oder 58 über Fahr-\n1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\nregeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer              Nr. 10 vom 11. März 1939), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August\nSchiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal\nzuwiderhandelt,                                          1969 {Bundesgesetzbl. II S. 1529),\n36. einer Vorschrift des § 59 über das Liegen auf\n3. Polizeiverordnung über die Ausübung der Tä-\ndem Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,                    tigkeit als Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-\nKanal vom 13. Juli 1957 (Verkehrsblatt 1957\n37. ohne die nach § 62 Abs. 1 erforderliche Geneh-            S. 344, Nr. 212),\nmigung tätig wird,\n4. § 7 Abs. 1 und die §§ 8 bis 10 der Allgemeinen\n38. die Bedingungen oder Auflagen nach § 62 Abs. 3            Lotsordnung in der Fassung des Artikels 2 der\nnicht erfüllt.                                           Verordnung vom 24. August 1960 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 2198), zuletzt geändert durch Artikel 4\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 10, 12, 14,        der Verordnung vom 15. April 1969 (Bundes-\n15, 18, 22, 24 und 25 handelt ordnungswidrig auch             gesetzbl. II S. 786),\nim Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasser-\nstraßengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig          5. Verordnung zum Schutze des Seekabels zwischen\nBülk und dem Leuchtturm Kiel vom 3. Juni 1966\neiner strompolizeilichen Vorschrift zuwiderhandelt.\n(Bundesgesetzbl. II S. 501),\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-      6. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Ver-\ndung von Ordnungwidrigkeiten nach Absatz 1 wird               kehr von Motorsportfahrzeugen an den schles-\nauf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-              wig-holsteinischen Küsten vom 15. Mai 1961\ntragen.                                                        {Bundesgesetzbl. II S. 553),\n(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und           7. Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der                 Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Dbungs-\nnach § 64 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen                 gebiete an der schleswig-holsteinischen Ostküste","660                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nvom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1034),           zuletzt geändert durch die Verordnung vom\ngeändert durch die Verordnung vom 29. August              6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529).\n1962 (Bundesgesetzbl. 11 S. 1100),\n(2) § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 bis 4 treten 2 Jahre\n8. Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf den         nach der Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, daß\nWattenfahrwassern zwischen der Ems und west-         die vor der Verkündung dieser Verordnung nach\nlich des betonnten Fahrwassers der Weser und         § 3 Abs. 1 der Verordnung über Positionslaternen\nAußenweser vorn 12. Oktober 1950 (Amtsblatt          zugelassenen Positionslaternen bis zum Ablauf des\nAurich S. 91), zuletzt geändert durch die Ver-       im § 5 Abs. 1 der Verordnung über Positionslater-\nordnung vom 30. September 1951 (Amtsblatt            nen bestimmten Zeitraums verwendet werden dür-\nAurich S. 81, 99),                                   fen. § 65 Abs. 5 tritt am Tage nach der Verkündung\n9. Polizeiverordnung über das Baden in den Bun-         in Kraft.\ndeswasserstraßen im Gebiet der Freien Hanse-\n(3) § 8 Abs. 7 Satz 2 tritt auf den dort genannten\nstadt Bremen vom 1. Juni 1965 (Bundesanzeiger\nFahrtstrecken für Binnentankfahrzeuge 2 Jahre, für\nNr. 111 vom 19. Juni 1965), zuletzt geändert\ndie übrigen Binnenschiffe 5 Jahre nach der Verkün-\ndurch die Verordnung vom 14. Juli 1969 (Ver-\ndung mit der Maßgabe in Kraft, daß in der Zwischen-\nkehrsblatt 1969 S. 473, Nr. 244),\nzeit Regel 2 Buchstabe a Ziffer ii Satz 1 der See-\n10. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Positionslater-       straßenordnung auf diese Fahrzeuge nicht anzuwen-\nnen vom 11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226),   den ist.\nBonn, den 3. Mai 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}