{"id":"bgbl1-1971-43-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":43,"date":"1971-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/43#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_43.pdf#page=87","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst","law_date":"1971-05-05T00:00:00Z","page":627,"pdf_page":87,"num_pages":11,"content":["Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          627\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst\nVom 5. Mai 1971\nAuf Grund des Artikels 10 der Verordnung zur        8. Verordnung zur Änderung von Gebühren für\nÄnderung der Bedingungen und Gebühren für die             den Fernschreibdienst vom 27. Januar 1956 (Bun-\nBenutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens           desanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1956),\nvom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) wird        9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über              Gebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-\nGebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst         schreibdienst vom 19. Dezember 1962 (Bundes-\nin der vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung be-          anzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember 1962),\nkanntgemacht, wie sie sich aus der oben angeführten\nÄnderungsverordnung und den folgenden Verord-         10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nnungen ergibt:                                            Gebühren für Nebentelegrafen und für den\n1. Verordnung über Gebühren für Nebentelegrafen          Fernschreibdienst vom 15. Juli 1964 (Bundes-\nund für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942       anzeiger Nr. 131 vom 21. Juli 1964),\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415),    11. Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-\n2. Erste Anordnung über Gebühren im Post- und            nung und der Verordnung über Gebühren für\nFernmeldedienst vom 24. Juli 1948 (Amtsblatt          Nebentelegrafen und für den Fernschreibdienst\nder Hauptverwaltung für das Post- und Fern-           vom 23. November 1966 (Bundesanzeiger Nr. 225\nmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebie-          vom 2. Dezember 1966),\ntes S. 125),\n12. Verordnung zur Änderung der Verordnung über\n3. Anordnung zur Ergänzung der Fernsprechgebüh-          Gebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-\nrenvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechord-          schreibdienst vom 18. Mai 1967 (Bundesanzeiger\nnung vom 24. November 1939) und der Verord-           Nr. 94 vom 23. Mai 1967),\nnung über Gebühren für Nebentelegrafen und\nfür den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,      13. Verordnung zur Änderung der Telegrafenord-\nvom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver-        nung, der Verordnung über Gebühren für Neben-\nwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des          telegrafen und für den Fernschreibdienst und der\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 195),              Seefunkordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes-\n4. Verordnung zur Ergänzung der Fernsprechord-           gesetzbl. I S. 1410) vom 22. Oktober 1970).\nnung vom 24. November 1939 und der Verord-\nnung über Gebühren für Nebentelegrafen und          Die Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-\nfür den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,      krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,\nvom 11. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 194       auf Grund\nvom 7. Oktober 1950),\n5. Verordnung zur Änderung der Gebührenvor-\nder §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948\nschriften für Nebenstellenanlagen und Fern-       (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschreibanlagen vom 25. April 1951 (Bundesanzei-   schaftsgebietes S. 27) und\nger Nr. 85 vom 5. Mai 1951),                      des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli\n6. Verordnung zur Änderung der Verordnung über       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nGebühren für Nebentelegrafen und für den          erlassen worden.\nFernschreibdienst vom 12. Juni 1942, vom 23. Juni\n1951 (Bundesanzeiger Nr. 125 vom 3. Juli 1951),     Die Verordnung über Gebühren für den Fern-\n7. Verordnung zur Änderung der Gebühren für          schreib- und den Datexdienst gilt nach § 14 des Drit-\nNebentelegrafen und für den Fernschreibdienst     ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\nvom 30. Juli 1952 (Bundesanzeiger Nr. 148 vom     desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-\n2. August 1952),                                  verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 5. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","628                               Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst\nin der Fassung vom 5. Mai 1971\nDie in der Anlage festgelegten Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und den Datexdienst\nsind vom 1. Juli 1971 an anzuwenden.\nAnlage\nGebührenvorschriften\nfür den Fernschreib- und den Datexdienst\nInhaltsübersicht\nVorbemerkungen\n1.     Telexnetz\n1.1.   Hauptanschlüsse\n1.2.   Nebenanschlüsse\n1.2.1. Leitungsgebühren\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\n1.2.3. Uberlassung für kurze Zeit\n1.3.   An Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen\n1.4.   Einrichtungs- und Anderungsgebühren\n1.5.   Verbindungsgebühren\n2.     Datexnetz\n2.1.   Datexanschlüsse\n2.2.   Einrichtungs- und Anderungsgebühren\n2.3.   Verbindungsgebühren\n3.     Nebengebühren\n3.1.   Zusatzeinrichtungen\n3.2.   Unterhaltungsgebühren\n3.3.   Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen\n3.4.   Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                        629\nVorbemerkungen\n1.   Fernschreibdienst\n1.1. Für die Ubermiltl ung fernschriftlicher Nuchrichten werden von der Deutschen Bundespost\nberei tgcs lellt:\nHaupt- und Nebefümschlüsse im Telexnetz,\nposteigene Telegrafen-Stromwege für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke.\n1.2. Für den T<dexdienst gilt § 32 der Telegrafenordnung; für posteigene Telegrafen-Stromwege\ngelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung über Leistungen der Deutschen Bundespost für\nprivate Fernmeldeimlagen und für besondere Zwecke. Die Inhaber von Telexanschlüssen und\nvon posl.eigenen Telegwfen-Stromwegen haben die erforderlichen Apparate und sonstigen\ntechnischen Einrichtungen für ihre Fernschreibstellen selbst zu beschaffen. Die verwendeten\nFernschreibeinrichtungen müssen von der Deutschen Bundespost zugelassen sein; dabei kann\neine Unlerhaltlmg der Fernschreibeinrichtungen durch die Deutsche Bundespost ausgeschlossen\nwerden.\n1.3. Nicht fabrikneue Fernschreibeinrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie\nvorher auf Koslen des Teilnehmers durch die Herstellerfirma grundüberholt worden sind.\nBei gebrauchten Fernschreibeinrichtungen, die bis zu ihrer letzten Außerbetriebnahme von\nder Deutschen Bundespost unterhalten worden sind, kann die Deutsche Bundespost auf eine\nGrundüber}10lung verzichten, wenn eine Prüfung ergibt, daß die Geräte in der Zwischenzeit\nnachweislich ordnungsgemäß gelagert und nicht anderweitig benutzt worden sind. Bei einem\nVerzicht auf Grundüberholung richtet die Deutsche Bundespost die gebrauchten Fernschreib-\neinrichtungen für die Wiederinbetriebnahme her.\n1.4. Die Fernschreibeinrichtungen bei den Inhabern von Telexanschlüssen und von posteigenen\nTelegrafen-Stromwegen werden, soweit sie im Abschnitt 3.2 (Unterhaltungsgebühren) aufge-\nführt sind, von der Deutschen Bundespost gegen Entrichtung monatlicher Gebühren unterhal-\nten; dies gilt nicht für Fernschreibeinrichtungen, deren Unterhaltung durch die Deutschen Bun-\ndespost ausgeschlossen worden ist, und für die in Vorbemerkung 1.7 genannten Einrichtungen.\nDie Unterhaltung umfaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Uberprüfung, Instandhaltung,\nInstandsetzung und Uberholung der Fernschreibeinrichtungen, das Beseitigen der bei ordnungs-\ngemäßem GPbrauch auftretenden Störungen sowie das Liefern von Ersatzteilen und das Bereit-\nstellen von Ersatzgeräten für die Dauer der Instandsetzungs- oder Uberholungsarbeiten in\neiner Werkstatt der Deutschen Bundespost. Für die Herrichtung gebrauchter Fernschreib-\neinrichtungen zur Wiederinbetriebnahme an Telexanschlüssen oder an posteigenen Telegrafen-\nStromwegen, bei denen die Deutsche Bundespost auf eine vorherige Grundüberholung durch\ndie Herstellerfirma verzichtet hat, wird eine besondere Gebühr erhoben. Fernschreibpapier,\ndas den von der Deutschen Bundespost empfohlenen Normen entsprechen muß, und Farbbänder\nhaben die Inhaber selbst zu beschaffen und einzulegen oder auszuwechseln.\n1.5. Fernschreibeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unterhalten werden, sind\nauf Kosten des Teilnehmers von privaten Unternehmern, die von der Deutschen Bundespost\nzugelassen sein müssen, zu unterhalten.\n1.6. Ausnahmsweise kann auch der Unterhaltung der in den Vorbemerkungen 1.4 und 1.5 genannten\nFernschreibeinrichtungen durch geschultes Personal des Teilnehmers zugestimmt werden, wenn\ndie sachkundig<-~ Ausführung gewährleistet ist.\n1.7. Sofern Vermittlungs-, Verteil- oder andere Fernschreibeinrichtungen nicht von der Deutschen\nBundespost unterhalten werden, übernimmt die Deutsche Bundespost auch nicht die Unterhal-\ntung der an diese Einrichtungen unmittelbar oder über Leitungen, die nicht im allgemeinen\nNetz der Deutschen Bundespost geführt sind, angeschlossenen Fernschreibgeräte.\n2.    Datexdienst\nFür den Datexdienst gilt § 32a der Telegrafenordnung.","630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n1. Telexnetz\n1.1. Hauptanschlüsse\nMonatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß                                  50,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans bei der Telex-Vermittlungsstelle und der Hauptanschluß-\nleitung (Amtsleitung).\n2 Monatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß, der Rundschreib-\nverkehr mit 5 oder weniger Teilnehmern ermöglicht ............... .            380,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans nebst Rundschreibeinrichtung bei der Telex-Vermittlungs-\nstelle und der IIauptanschlußleitung (Amtsleitung).\n1.2. Nebenanschlüsse\n1.2.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Nebenanschlußleitun-\ngen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost\ngeführt sind, für jede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km\nfür je 100 m ............................................... .              2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km\n2      für den Teil bis 10 km je 100 m .............................. .            2,-\nJ      für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m                             0,70\n4      für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m                            0,40\n5      für den Teil von mehr als 100 km je 100 m .................... .            0,16\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis\n50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-\nfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-\nlänge die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-\nmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwischen den\nEndpunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Fernsprech-\nortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den End-\npunkten ermittelte Entfernung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-\nfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundespost.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\npost geführte Nebenanschlußleitungen, deren Herstellung durch die\nZahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist, werden keine\nmonatlichen Gebühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben. Die Kosten der Unter-\nhaltung und Erneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von\nFall zu Füll als Anderungsgebühren nach Abschnitt 6.2 Nr. 3 der Fern-\nmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) zu er-\nstc1tten.\n1.2.2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmenebenanschlußleitun-\ngen\nfür jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge\nbis zu 10 km ............................................... .             70,-\n2      von mehr als        10 bis    15km                                        105,-\n3      von mehr als        15 bis   25km                                         140,-","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                             631\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n4      von mehr als        25 bis  50km     ..   ..                       .... . .          210,-\n5      von mehr als        50 bis  75km      ......         ..         ..                   315,-\n6      von mehr als        75 bis 100km      .. ..     ..           ..                      420,-\n7       von mehr als 100 km                                                                  525,-\nZu Nr. t bis 7\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 7 gelten für posteigene und\nprivate Leitungen.\n3. Für posteigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen der\nBundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,\ndes Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des Bundesgrenz-\nschutzes werden keine Ausgleichsgebühren erhoben.\n1.2.3. Dberlassung für kurze Zeit\nvom Hundert der\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern-                   Gebühren nach\nmeldeordnung überlassene Ausnahmenebenanschlußleitungen wer-\n1.2.1 Nr. 1 bis 5\nden je Leitung erhoben\nund\n1.2.2 Nr. 1 bis 7\nfür den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                              10\n2    für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                              5\n3   vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .                          4\nZu Nr. t bis 3\n1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\n2. Für den ersten zusammenhängenden Dberlassungszeitraum bis zu\n30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander\nfolgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-\nstens die volle Monatsgebühr nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5 und 1.2.2 Nr. 1 bis 7\nberechnet.\n3. Die Vorschriften 2 und 3 zu 1.2.2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.\nGebühr\n1.3. An Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen\nDM\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Leitungen zwischen\nVerteileinrichtungen von Telex-Verteilanlagen und daran anzu-\nschließenden Telexstellen, die in Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen Bundespost geführt sind, für jede Leitung .............. .             Gebühren nach 1.2.1\nNr. 1 bis 5\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die\nVorschriften 1 und 2 zu 1.2.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n2. Bei Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen muß die\nVoraussetzung des § 32 Abs. 9 der Telegrafenordnung erfüllt sein.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost\ngeführte Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen, deren\nHerstellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist,\nwerden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 1 erhoben. Die Kosten der\nUnterhaltung und Erneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von\nFall zu Fall als Änderungsgebühren nach Abschnitt 6.2 Nr. 3 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) zu erstatten.","632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n1.4. Einrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen oder Ändern von Teilnehmereinrichtungen werden\nberechnet:\nals Einrichtungsgebühren ..................................... .          Gebühren nach\nAbschnitt 6.1.2 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\n2   als Änderungsgebühren ...................................... .            Gebühren nach\nAbschnitt 6.2 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nEinrichtungs- und Aufhebungsgebühren\nbei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen\nfür kurze Zeit\n3 Für das Herstellen und Aufheben von Teilnehmereinrichtungen bei\nUberlassung für kurze Zeit werden berechnet .................... .          Gebühren nach\nAbschnitt 6.3 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nVerbindungsdauer für\neine Gebühreneinheit\nvon 0,10 DM in der Zeit\nvon\n6 bis         18 bis\n18 Uhr         6Uhr\n1.5. Verbindungsgebühren                                 (Tag-        (Nacht-\n(Zentralvermittlungsstellenbereich)                       gebühr)        gebühr)\nSekunden       Sekunden\nfür Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-\nbereichs (I. Zone) ............................................ .              15           22½\n(Weitverkehrsbereich)\n2   für Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... .                           15\nZu Nr. 1 und 2\nWerden in besonderen Fällen Telexverbindungen ausnahmsweise hand-\nvermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 für minde-\nstens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minuten\ndauernden Telexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet.\n2. Datexnetz\n2.1. Datexanschlüsse\nMonatliche Grundgebühr für einen Datexanschluß                                        110,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans bei der Datex-Vermittlungsstelle, der Anschlußleitung\n(Amtsleitung) und des Fernschaltgeräts.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                            633\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n2.2. Einrichtungs- und Änderun_gsgebühren\nFür das Herstellen oder Anderung von Datexanschlüssen werden be-\nrechnet:\n1   als Einrichtungsgebühren ..................................... .          Gebühren nach 1.4 Nr. 1\n2    als Anderungsgebühren ...................................... .            Gebühren nach 1.4 Nr. 2\nEinrichtungs- und Aufhebungsgebühren\nbei Uberlassung von Datexanschlüssen für kurze Zeit\n3  Für das Herstellen und Aufheben von Datexanschlüssen werden be-\nrechnet ....................................................... .           Gebühren nach 1.4 Nr. 3\nVerbindungsdauer für\neine Gebühreneinheit\nvon 0,10 DM\nin der Zeit von\n6 bis          18 bis\n18 Uhr          6 Uhr\n2.3. Verbindungsgebühren                                 (Tag-         (Nacht-\n(Zentralvermittlungsstellenbereich)                       gebühr)         gebühr)\nSekunden       Sekunden\nfür Datexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-\nbereichs (I. Zone) ............................................ .              15            22½\n(Weitverkehrsbereich)\n2    für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... .                            15\nZu Nr.1 und 2\nWerden in besonderen Fällen Datexverbindungen ausnahmsweise hand-\nvermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 für minde-\nstens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minuten\ndauernden Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet.\n3. Nebengebühren                                          Monatliche\nGebühr\n3.1. Zusatzeinrichtungen                                      DM\nAnschlußdosen\nfür jede Anschlußdose außer der ersten ........................ .         Gebühren nach\nAbschnitt 3.3 Nr. 1 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)\nZusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost unter-\nhalten werden\n2    für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbundene Zusatzeinrich-\ntung ....................... _................................. .         Gebühren nach\nAbschnitt 3.3 Nr. 53 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3\nzur Fernmeldeordnung)","634                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMonatliche\nNr.                                  Gegenstand                                   Gebühr\nDM\n3.2. Unterhaltungsgebühren\nVorbemerkung.en\nDie Gebühren umfassen die regelmäßige Uberprüfung, Instand-\nhaltung, Instandsetzung und Uberholung (einschließlich Stellung eines\nErsatzapparates). Für die Uberprüfung und Herrichtung gebrauchter\nFernschreibeinrichtungen zum Wiedereinsatz im Telexnetz oder an\nposteigenen Telegrafen-Stromwegen wird eine einmalige Gebühr in\nHöhe der Unterhaltungsgebühr erhoben, die bei ununterbrochener\nUnterhaltung für den Außerbetriebnahmezeitraum entstanden wäre,\njedoch nicht mehr als 2 Monatsgebühren.\nFernschreiber einschließlich Fernschaltgerät in posteigenen Tele-\ngrafen-Stromwegen ............................................ .              145,-\nBei Streifenschreibern neuerer Bauart sind folgende Zusatzeinrich-\ntungen einbegriffen:\nKennungsgeber,\nZeichengeber,\nFernschaltgerät TW/HV,\nNummernschalter,\nSchauzeichen,\nNetzschalter,\nLochstteif ensender und\nLochstreifenempfänger.\n1. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokalbetrieb ermöglichen, wird der\nZuschlag nach Nr. 4 berechnet.\n2. Für Fernschreiber, die über ein Zweiwege-Fernschaltgerät wahlweise\nim Telexnetz oder an posteigenen Telegrafen-Stromwegen betrieben\nwerden können, sind Gebühren nach Nr. 1 und 4 zu berechnen.\n3. Für Fernschreiber, die vom Teilnehmer als Ersatzapparate im Stö-\nrungsfalle bereitgestellt werden, sind keine Gebühren zu berechnen.\nWerden solche Ersatzapparate zum Herstellen von Lochstreifen ver-\nwendet, sind Gebühren nach Nr. 19 zu berechnen.\n2 Fernschreiber in Fernsetzanlagen .................... ............ .          145,-\n1. Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.\n2. Grundüberholungen werden nur gegen Erstattung der nach Aufwand\nberechneten Kosten ausgeführt.\n3 Fernschreiber einschließlich Fernschaltgerät in allen anderen Fällen           69,-\nBei Streifenschreibern neuerer Bauart sind folgende Zusatzeinrich-\ntungen einbegriffen:\nKennungsgeber,\nZeichengeber,\nFernschaltgerät TW /HV,\nNummernschalter,\nSchauzeichen,\nNetzschalter,\nLochstreifensender und\nLochstreifenempfänger.\nDie Vorschriften 1 bis 3 zu Nr. 1 gelten sinngemäß.\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei Verwendung\n4   eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb oder eines\nZweiwege-Fernschaltgeräts ................................... .               4,-\n5 Daten-Fernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeiten über 75 Baud .. .           20,-","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                                            635\nMonatliche\nNr.                                Gegenstand                                                                Gebühr\nDM\n6 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt eines Fern-\nschreibers ..................................................... .                                        11,-\nZu Nr. 5 und 6\nErsatzapparate werden nidlt bereitgestellt.\nLochstreifensender\n7   Einzelgerät .............................................. • ... .                                      24,-\n8   Anbaugerät ................................................. .                                          16,-\n9 Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........................... .                                       24,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinngemäß.\nUmschalter für Lochstreifensender zur wahlweisen Anschaltung von\n10    2 Lochstreifensendern ........................................ .                                          4,-\n11    mehr als 2 Lochstreifensendern ................................ .                                         8,-\nZu Nr. 10 und 11\nMaßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl der anschaltbaren Loch-\nstreifensender.\n12  Telex-Anrufbeantworter ........................................ .                                         24,-\n13  Einzellaufnummerngeber ....................................... .                                          26,-\nLochstreifensender, die in Verbindung mit Einzellaufnummerngeber\nverwendet werden\n14    Einbahnensender                                                                                         39,-\n15    Zweibahnensender ........................................... .                                          52,-\nZu Nr. 10 bis 15\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\nEmpfangslocher\n16    Einzelgerät                                                                                             24,-\n17    Anbaugerät                                                                                               16,-\n18 Empfangslocher in Fernsetzanlagen .............................. .                                        24,-\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinngemäß.\n19  Druckender Empfangslocher ..................................... .                                         42,-\n20  Lochstreifenübertrager ......................................... .                                        65,-\nZu Nr. 19 und 20\nErsatzapparate werden nicht bereitgestellt.\n21  Handlocher                                                                                                24,-\n22  Neben- oder Zwischenstellenumschalter einschließlich Stromversor-\ngung .................. • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·    11,-\n23  Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von 2 Doppelstromleitun-\ngen .......................................................... .                                           24,-\nKlinkenumschalter\n24    bis zu 20 Klinken                                                                                        16,-\n25    mit mehr als 20 bis 40 Klinken                                                                           28,-\n26    mit mehr als 40 bis 60 Klinken                                                                           40,-","636                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nMonatliche\nNr.                                 Gegenstand                           Gebühr\nDM\n27   über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ........................ .    12,-\nZu Nr. 23 bis 27\nErsatzappurate werden nicht bereitgestellt,\n28 Leitungsumschalter                                                     11,-\n29 Mitleseeinrichtung                                                     11,-\nErsalzupparate werden nicht bereitgestellt.\n30 Gleichrichterschiene 2 X 60 V/ 0,15-0,5 A                               2,50\n31 Entzerrender Ubertrager in posteigenen Telegrafen-Stromwegen ....      22,-\n32 Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene Telegrafen-Strom-\nwege ......................................................... .       15,-\n33 Schlußzeichenausweder ........................................ .       15,-\n34 Fernschreibzeichenerkenner ..................................... .     15,-\n35 Paritätssicherungsgerät ......................................... .    16,-\nZu Nr. 32 bis 35\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-\nschreiber und Fernschaltgeräte\n36   bis zu     5 Schienen ......................................... .    35,-\n37   bis zu    15 Schienen                                                56,-\n38   bis zu    20 Schienen                                                70,-\n39   bis zu    40 Schienen                                               112,-\n40   bis zu    60 Schienen                                               154,-\n41   bis zu    80 Schienen                                               182,-\n42   bis zu 100 Schienen                                                 208,-\n43   bis zu 120 Schienen                                                 234,-\n44   bis zu 140 Schienen                                                 260,-\n45   bis zu 160 Schienen                                                 286,-\n46   zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-\nschaltung je ................................................. .     28,-\n47 Telex-Verteilanlage 5/5 ........................................ .     90,-\n48 Telex-Verteilanlage 8/10 ....................................... .    110,-\n49 Rundschreibanlage 1/10                                                 35,-\n50 Rundschreibanlage 2/10                                                 56,-\n51 Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15 ........................... .   112,-\nZu Nr. 36 bis 51\nErsatzanlagen werden nicht bereitgestellt.\n52 Rundschreibeinrichtung für Telexanscblüsse (beim Teilnehmer erfor-\nderliche Rundschreibeinrichtung bei Hauptanschlüssen nach 1.1 Nr. 2)   70,-\nErsatzapparate und Ersatzteile werden nicht bereitgestellt.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                      631\nMonatliche\nNr.                                Gegenstand                                       Gebühr\nDM\n3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen\nVorbemerkungen\nDie Gebühren werden neben der Grundgebühr und den Unterhal-\ntungsgebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-\nschreibeinrichtungen erhoben. Bei Uberlassung posteigener Fern-\nschreibeinrichtungen für kurze Zeit werden die Gebühren für die\nDauer der Ubcrlassung, mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr\nerhoben.\nFernschreiber einschlieJUich Fernschaltgerät                                    132,-\nFür Lochslrcifenanbaugeräte werden keine Zuschläge berechnet.\n2  Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ......................... .               40,-\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-\nschreiber und Fernschaltgeräte\n3    bis zu 5 Schienen                                                               94,-\n4    bis zu l O Schienen                                                            140,-\n5    bis zu 15 Schienen                                                             165,-\n6   für je   5 Schienen mehr                                                        25,-\n7    zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-\nschaltung je ................................................. .                66,--\nGebühr\nDM\n3.4. Amtliches Verzeichnis der Telexteilnehmer\nl\nGebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer      Gebühren nach\nAbschnitt 8.3 der\nFernmeldegebühren-\n2  Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Verzeichnisse    vorschriften (Anlage 3\nder Telexteilnehmer . , ......................................... .     zur Fernmeldeordnung)"]}