{"id":"bgbl1-1971-43-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":43,"date":"1971-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Fernmeldeordnung","law_date":"1971-05-05T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":1,"num_pages":86,"content":["541\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1971                        Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1971                                                                              Nr. 43\nTag                                              Inhalt                                                                                     Seite\n5.5. 71    Bekanntmachung der Fmnmeldeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     541\n9026-1, 9026-1-1\n5.5. 71    Neufassung der Verordnung über Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst . . .                                             627\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            638\nBekanntmachung\nder Fernmeldeordnung\nVom 5. Mai 1971\nAuf Grund des Artikels 10 in Verbindung mit                6. Anordnung zur Ergänzung der Fernsprechgebüh-\nArtikel 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der                     renvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechord-\nBedingungen und Gebühren für die Benutzung der                      nung vom 24. November 1939) und der Verord-\nEinrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai                        nung über Gebühren für Nebentelegrafen und\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) wird nachstehend der                für den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,\nWortlaut der Fernmeldeordnung in der vom 1. Juli                    vom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver-\n1971 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie                   waltung für das Post- und Fernmeldewesen des\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-                      Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 195),\nnung und den folgenden Verordnungen ergibt:                   7. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\n1. Fernsprechordnung vom 24. November 1939                         nung vom 24. November 1939, vom 22. Mai 1950\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859),                  (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 23. Juni 1950),\n2. Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechord-                8. Verordnung zur Ergänzung der Fernsprechord-\nnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des                       nung vom 24. November 1939 und der Verord-\nReichspostministeriums S. 913),                                 nung über Gebühren für Nebentelegrafen und\nfür den Fernschreibdienst vom 12. Juni 1942,\n3. Erste Anordnung über Gebühren im Post- und                      vom 11. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 194\nFernmeldedienst vom 24. Juli 1948 (Amtsblatt                    vom 7. Oktober 1950),\nder Hauptverwaltung für das Post- und Fern-\nmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebie-          · 9. Verordnung zur Änderung von Gebührenvor-\ntes S. 125),                                                    schriften im Fernmeldedienst vom 24. April 1951\n(Bundesanzeiger Nr. 86 vom 8. Mai 1951),\n4. Anordnung zur Änderung und Ergänzung der\nFernsprechgebührenvorschriften (Anlage 3 zur            10. Verordnung zur Änderung der Gebührenvor-\nFernsprechordnung vom 24. November 1939)                        schriften für Nebenstellenanlagen und Fern-\nvom 11./19. Juli 1949 (Amtsblatt der Hauptver-                  schreibanlagen, vom 25. April 1951 (Bundesan-\nwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des                    zeiger Nr. 85 vom 5. Mai 1951),\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193),                11. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-\n5. Anordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-                     gebührenvorschriften vom 28. März 1952 (Bun-\nrenvorschriften (Anlage 3 zur Fernsprechordnung                 desanzeiger Nr. 63 vom 29. März 1952),\nvom 24. November 1939) vom 11./19. Juli 1949            12. Verordnung zur Änderung                                         der Fernsprech-Ge-\n(Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post-                    bührenvorschriften (Anlage                                   3 zur Fernsprech-\nund Fernmeldewesen des Vereinigten Wirt-                        ordnung vom 24. November                                    1939) vom 17. April\nschaftsgebietes S. 194),                                        1952 (Bundesanzeiger Nr. 78                                 vom 23. April 1952),","542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n13. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-          25. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-\nnung vom 24. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 142          gebührenvorschriften vom 26. November 1964\nvom 28. Juli 1953),                                     (Bundesanzeiger Nr. 223 vom 28. November 1964),\n14. Verordnung PR Nr. 21/53 zur Änderung der            26. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\nFernsprechordnung vom 24. Juli 1953 (Bundes-            nung vom 25. Oktober 1965 (Bundesanzeiger\nanzeiger Nr. 142 vom 28. Juli 1953),                    Nr. 204 vom 28. Oktober 1965),\n27. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\n15. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-\nnung vom 13. April 1966 (Bundesanzeiger Nr. 72\ngebühren vom 10. Juni 1954 (Bundesanzeiger\nvom 16. April 1966),\nNr. 110 vom 11. Juni 1954),\n28. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-\n16. Verordnung über Gebühren für posteigene und             gebührenvorschriften vom 19. Dezember 1966\nteilnehmereigene Fernsprech-N ebenstellenanla-           (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1966),\ngen vom 20. Dezember 1955 (Bundesanzeiger\nNr. 251 vom 29. Dezember 1955),                     29. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\nnung vom 20. Januar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 15\n17. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-                 vom 23. Januar 1969),\ngebührenvorschriften vom 7. Februar 1956 (Bun-\n30. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\ndesanzeiger Nr. 29 vom 10. Februar 1956),\nnung vom 12. September 1969 (Bundesgesetz-\n18. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-              blatt I S. 1605),\nnung vom 18. Dezember 1956 (Bundesanzeiger          31. Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebüh-\nNr. 247 vom 20. Dezember 1956),                         renvorschriften vom 3. Oktober 1969 (Bundes-\n19. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-              gesetzbl. I S. 1858),\nnung vom 19. Februar 1959 (Bundesanzeiger           32. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\nNr. 36 vom 21. Februar 1959),                           nung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I\n20. Zweite Verordnung über Gebühren für post-\ns. 1405).\neigene und teilnehmereigene Fernsprech-Neben-          Die Rechtsvorschriften sind, soweit sie nach In-\nstellenanlagen vom 15. Dezember 1960 (Bundes-       krafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind,\nanzeiger Nr. 244 vom 17. Dezember 1960),            auf Grund\n21. Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-          der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom 10. April 1948\nnung vom 28. März 1962 (Bundesanzeiger Nr. 64       (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nvom 31. März 1962),                                 schaftsgebietes S. 27),\ndes § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbil-\n22. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-             ligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs-\ngebührcnvorschriften vom 28. März 1962 (Bun-        gesetzbl. I S. 130) in Verbindung mit Artikel 129\ndesanzeiger Nr. 64 vom 31. März 1962),              des Grundgesetzes und\n23. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-             des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli\ngebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\n(Bundesanzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember            erlassen worden.\n1962),\nDie Fernmeldeordnung gilt nach § 14 des Dritten\n24. Verordnung zur Änderung der Fernsprech-             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngebührenvorschriften vom 15. Juli 1964 (Bundes-     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-\nanzeiger Nr. 131 vom 21. Juli 1964),                verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBonn, den 5. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 43              Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                                                                            543\nFernmeldeordnung\n(FO)\nin der Fassung vom 5. Mai 1971\nInhaltsübersicht\n§                                                                                             §\nTeil I                                                                               Unterabschnitt 2\nUiientliches Fernsprechnetz                                                        Zusätzliche Bestimmungen für Nebenstellenanlagen\nPosteigene Nebenstellenanlagen\nAbschnitt A                                                    Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  22\nAllgemeines,                                                    Erweiterung, Verkleinerung, Auswechslung . . . . . . . .                                 23\nGestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes,                                             Restgebühren . ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     24\nöffentliche Sprechstellen:\nTeilnehmereigene Nebenstellenanlagen\nAllgemeines .................................... .\nGestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes ...... .                                         Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25\n2\nOffentliche Sprechstellen ......................... .                                         Erneuerung und Änderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  26\n3\nPrivate Nebenstellenanlagen\nAbschnitt B                                                    Allgemeines                                                                               27\nTeilnehmereinrichtungen                                                       Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz ....                                      28\nAllgemeines                                                                                4  Unterhaltung, Erneuerung, Änderung                                                       29\nHauptanschlüsse ................................. .                                        5                            Unterabschnitt 3\nNebenstellenanlagen ............................. .                                        6\nZusätzliche Bestimmungen für\nQuerverbindungen und Abzweigleitungen ......... .                                          1                   Funkfernsprechanschlüsse\nSprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrich-\ntungen ......................................... .                                         8  Allgemeines                                                                              30\nLeitungen für besondere Zwecke und besonders kost-                                            Unterhaltung, Erneuerung, Änderung ............. .                                       31\nspielige Leitungen ............................... .                                       9  Gebühren- und Anzeigepflicht .................... .                                      32\nAbschnitt C                                                                                 Abschnitt D\nGespräche\nTeilnehmerverhältnis\nEntfernungsermittlung, Fernsprechauskunft, Verkehrs-\nUnterabschnitt 1                                                  abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33\nOrtsgespräche                                                                            34\nAllgemeine Bestimmungen\nNahgespräche ................................... .                                        35\nFernsprechteilnehmer ............................ .                                       10  Ferngespräche ................................... .                                       36\nHerstellung von Teilnehmereinrichtungen ......... .                                       11  Not-, Staats- und Militärgespräche ................ .                                     37\nAllgemeine Pflichten des Teilnehmers ............. .                                      12\nGebührenpflicht des Teilnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     13                                Abschnitt E\nÄnderungen in der Person und im Namen des Teil-                                                               Fernsprechauftragsdienst,\nnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nAmtliche Fernsprechbücher\nBenutzung von Teilnehmereinrichtungen durch andere,\nWeitergabe von Nachrichten für andere . . . . . . . . . . . .                             15  Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste                                          38\nMindestüberlassungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  16  Amtliche Fernsprechbücher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 39\nÄnderung von Teilnehmereinrichtungen (Verlegung,\nAuswechslung, Umwandlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     17\nTeil II\nKündigung von Teilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . .                                 18             Ufientliches Bildübertragungsnetz\nVorzeitige Aufgabe von Teilnehmereinrichtungen . .                                        19  Gestaltung des öffentlichen Bildübertragungsnetzes,\nSperre und fristlose Aufhebung von Teilnehmerein-                                             Teilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis . . . .                                     40\nrichtungen durch die Deutsche Bundespost . . . . . . . . .                                20  Bildverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          41\nRückgabe der Teilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . . . .                            21  Besondere Bildverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    42","544                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§                                                                 §\nTeil III                                                                          Teil IV\nLeistungen der Deutschen Bundespost für private                                                    Sonstige Bestimmungen\nFernmeldeanlagen und für besondere Zwecke                                       Haftung der Deutschen Bundespost ............... .            49\nPosteigene Stromwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43 Gebühren ....................................... .             50\nAnschaltung priv<1t.cr Pern111elclceinrichtungen an post-                           Fernmeldevollmacht ............................. .             51\neigene Stromwege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44  Auslandsverkehr                                               52\nBenutzungsverhi.iltnis bei posteigenen Stromwegen ..                             45\nAnlage\nZusätzliche Bestimmung<~n für Stromwege für Rund-\nfunkzwecke ..................................... .                               46 Erklärung des Grundstückseigentümers . . . . . . . . . . . .    1\nBesonders wichligc Leilungen                                                     47  Gegenerklärung der Deutschen Bundespost . . . . . . . .        2\nReserveleihrn9cn ....                                                            48  Fernmeldegebührenvorschriften (FGV) . . . . . . . . . . . . .  3\nTeil I                                                  3. die Teilnehmereinrichtungen bei den beweglichen\nFunkstellen (Funkfernsprechanschlüsse).\nOffentliches Fernsprechnetz\nDie Deutsche Bundespost bestimmt, wo ortsfeste\nAbschnitt A                                                  Funkstellen errichtet und an welche Uberleitver-\nAllgemeines,                                                 mittlungsstellen sie angeschlossen werden. Funk-\nGestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes,                                     fernsprechanschlüsse gehören keinem Ortsnetz an.\nöffentliche Sprechstellen\n§ 1                                                                              § 3\nAllgemeines\nOffentliche Sprechstellen\nDas öffentliche Fernsprechnetz wird von der Deut-\n(1) Offentliche Sprechstellen kann jeder zum Füh-\nschen Bundespost zur allgemeinen Benutzung bereit-\nren von Gesprächen benutzen. Offentliche Sprech-\ngehalten; es ist für die Sprachübertragung einge-\nstellen mit Münzfernsprecher dürfen nur für Ge-\nrichtet. Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt,\nspräche benutzt werden, für die sie zugelassen sind.\nkann das öffentliche Fernsprechnetz unter sinnge-\nmäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Ver-                                           (2) Offentliche Sprechstellen errichtet die Deut-\nordnung auch für andere Zwecke benutzt werden.                                      sche Bundespost:\n1. bei ihren Ämtern und Amtsstellen, auf Straßen\n§ 2                                                      und Plätzen und in öffentlichen Gebäuden,\nGestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes                                  2. als gemeindliche öffentliche Sprechstellen,\n(1) Das öffentliche Fernsprechnetz besteht aus den                               3. bei Privaten.\nOrtsnetzen, den Fernvermittlungsstellen und den                                        (3) Der Benutzer einer öffentlichen Sprechstelle\nLeitungen zwischen ihnen.                                                           mit Münzfernsprecher hat keinen Anspruch auf Er-\n(2) Die Ortsnetze bestehen aus einer oder mehre-                                 stattung der vom Münzfernsprecher vereinnahmten\nren Ortsvermittlungsstellen, den Gemeinschaftsum-                                   Beträge. Uber Gebühren, die für die Benutzung\nschaltern, den Wählsterneinrichtungen oder ähn-                                     einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem\nlichen Einrichtungen, den Leitungen zwischen diesen                                 Sprechapparat bei einem Amt oder einer Amtsstelle\nBestandteilen sowie aus den Teilnehmereinrichtun-                                   der Deutschen Bundespost oder bei einer gemeind-\ngen und den öffentlichen Sprechstellen.                                             lichen öffentlichen Sprechstelle entrichtet worden\n(3) Jedes Ortsnetz hat einen Ortsnetzbereich. Meh-                               sind, erhält der Benutzer auf Wunsch eine Emp-\nrere Ortsnetzbereiche werden zu einem Knotenver-                                    fangsbescheinigung.\nmittlungsstellenbereich, mehrere Knotenvermitt-                                        (4) Für gemeindliche öffentliche Sprechstellen gel-\nlungsstellenbereiche zu einem Hauptvermittlungs-                                    ten folgende besonderen Bestimmungen:\nstellenbereich und mehrere Hauptvermittlungsstel-\n1. Gemeindliche öffentliche Sprechstellen werden\nlenbereiche zu einem Zentralvermittlungsstellenbe-\nauf Antrag der Gemeinden eingerichtet, wenn\nreich zusammengefaßt. Die Einteilung und gegen-\nsich in ihrem Gebiet keine andere öffentliche\nseitige Abgrenzung der Netzbereiche bestimmt die\nSprechstelle befindet.\nDeutsche Bundespost.\n2. Die Gemeinde muß für die öffentliche Sprech-\n(4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören auch                                     stelle einen geeigneten Raum zur Verfügung\nfolgende Einrichtungen für den Funkfernsprechver-                                       stellen. Sind für die öffentliche Sprechstelle be-\nkehr mit beweglichen Funkstellen:\nsonders kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3)\n1. die ortsfesten Funkstellen,                                                          erforderlich, so hat die Gemeinde die besonderen\n2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funkstel-                                      Gebühren für deren Herstellung und Instandhal-\nlen und den Vermittlungsstellen, an die die orts-                                   tung wie ein Teilnehmer zu entrichten.\nfesten Funkstellen angeschlossen sind (Uberleit-                                3. Die Gemeinde hat eine geeignete Person als In-\nvermitllungsstellen),                                                              haber der öffentlichen Sprechstelle vorzuschlagen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                                               545\n4. Der Inhaber und seine Vertreter sind zur Amts-               Gebühren einzuziehen. Irgendwelche Zuschlä-\nverschwiegenheit, zur Wahrung des Fernmelde-                ge darf er nicht erheben.\ngeheimnisses und zur gewissenhaften Erfüllung           b) Bei der öffentlichen Sprechstelle werden die\nihrer Aufgaben verpflichtet.                                Gespräche wie bei Teilnehmersprechstellen\n5. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle hat nach           abgewickelt.\nden Anweisungen der Deutschen Bundespost die            c) Der Inhaber wird von Amts wegen in das\nöffentliche Sprechstelle zu bedienen, die von den           Amtliche Fernsprechbuch eingetragen.\nBenutzern der öffentlichen Sprechstelle geschul-\ndeten Gebühren zuschlagsfrei einzuziehen, Tele-     6. Für öffentliche Sprechstellen mit Münzfernspre-\ngramme anzunehmen und weiterzugeben sowie               cher gilt außerdem:\nan Personen, die sich innerhalb des von der Deut-       a) Die öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-\nschen Bundespost bestimmten Bereichs aufhalten,             sprecher sind nur für abgehende Gespräche\nTelegramme zuzustellen.                                     bestimmt; in das Amtliche Fernsprechbuch\n6. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle und                werden sie nicht eingetragen.\nseine Vertreter sind zur Sorgfalt und zur Ersatz-       b) Der Inhaber hat im Rahmen jeder Fernmelde-\nleistung wie Teilnehmer verpflichtet (§ 12).                rechnung, die die Deutsche Bundespost ihm\n7. Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und sei-               nach ihrem Absendeplan turnusgemäß über-\nnem Vertreter als Gesamtschuldnerin.                        sendet, eine Mindesteinnahme zu gewähr-\nleisten. Diese beträgt bei einer öffentlichen\n8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf Antrag der             Sprechstelle\nGemeinde verlegt, so trägt diese die Änderungs-\ngebühren wie ein Teilnehmer.                                aa) mit einem Fernwahlmünzfern-\nsprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 DM,\n9. Beantragt die Gemeinde die Aufhebung der öf-                 bb) mit einem anderen Münzfern-\nfentlichen Sprechstelle innerhalb des ersten Jah-                sprecher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 DM.\nres nach der Einrichtung, so schuldet sie der Deut-\nschen Bundespost für jeden vollen Kalender-                 Auf die Mindesteinnahme werden alle in der\nmonat, der an diesem Jahre fehlt, einen Betrag in           Fernmelderechnung erfaßten Fernmeldegebüh-\nHöhe der Grundgebühr gemäß Abschnitt 1 Nr. 4                ren mit Ausnahme der laufenden Gebühren\nder Fernmeldegebührenvorschriften. Die Deutsche             angerechnet. Buchstabe b) gilt nicht für außer-\nBundespost kann die öffentliche Sprechstelle,               planmäßige Fernmelderechnungen.\nwenn es ihr aus dienstlichen Gründen geboten\nerscheint, jederzeit aufheben.\n(5) Für öffentliche Sprechstellen bei Privaten gel-                          Abschnitt B\nten folgende besonderen Bestimmungen:\nTeilnehmereinri eh tun gen\n1. Bei Privaten richtet die Deutsche Bundespost öf-\nfentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprech-\napparat oder mit Münzfernsprecher ein, wenn                                          §4\nhierfür nach ihrem Ermessen ein allgemeines Be-                             Allgemeines\ndürfnis besteht.\n(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer-\n2. Sind für die öffentliche Sprechstelle besonders      einrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit\nkostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3) erfor-    dem öffentlichen Fernsprechnetz. Teilnehmereinrich-\nderlich, so hat der Inhaber die besonderen Ge-      tungen sind:\nbühren für deren Herstellung und Instandhaltung\nwie ein Teilnehmer zu entrichten.                   1. Hauptanschlüsse einschließlich Funkfernsprech-\nanschlüssen,\n3. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle\nwährend seiner Geschäftsstunden, bei Sprechstel-    2. Nebenstellenanlagen,\nlen in Wohnungen während der Zeit, in der die       3. Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen, Ab-\nHäuser ortsüblich offen gehalten werden, den Be-        zweigleitungen und Leitungen für besondere\nnutzern zugänglich halten.                               Zwecke,\n4. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle min-    4. Sprechapparate besonderer Art und Zusatzein-\ndestens ein Jahr behalten. Bei vorzeitiger Auf-         richtungen, die bei Hauptanschlüssen oder in Ne-\nhebung auf Verlangen des Inhabers wird Absatz 4          benstellenanlagen angebracht sind,\nNr. 9 Satz 1 sinngemäß angewendet. Für das          5. private Sondereinrichtungen, die mit Nebenstel-\nRechtsverhältnis des Inhabers zur Deutschen Bun-        lenanlagen verbunden sind.\ndespost gelten im übrigen § 11 Abs. 4 bis 8 und\n10, die §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2       (2) Die technische Gestaltung der Teilnehmerein-\nund 10, § 18, § 19 Abs. 2 bis 6 sowie die §§ 20     richtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\nund 21 sinngemäß.\n(3) Leitungen sind Ubertragungswege, die über\n5. Für öffentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem       Draht- oder Funkstrecken gebildet sind. Ein An-\nSprechapparat gilt außerdem:                        spruch auf Uberlassung einer besonderen Leitungs-\na) Der Inhaber hat von den Benutzern der öffent-    art oder eines besonderen Leitungsweges besteht\nlichen Sprechstelle die bestimmungsmäßigen      nicht.","546                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§5                            Uberleitvermittlungsstelle verbunden. Die Deutsche\nHauptanschlüsse                      Bundespost bestimmt, wo Funkfernsprechanschlüsse\nbetrieben werden können und welche Funkfrequen-\n(1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse oder      zen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind.\nZweieranschlüsse. Bei den Einzelanschlüssen sind\ndie Sprechapparate unmittelbar oder mittelbar über          (7) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-\nWählsterneinrichl.ungen oder ähnliche Einrichtun-       mern der Hauptanschlüsse fest. Jede Gemeinschafts-\ngen mit der Ortsvermittlungsstelle verbunden. Bei        sprechstelle erhält eine eigene Rufnummer. Die Ruf-\nden Zweieranschlüssen sind die Sprechapparate (Ge-       nummern können aus betrieblichen Gründen und\nmeinschaftssprechstellen) an C(,~meinschaftsumschal-     auf Antrag des Teilnehmers geändert werden.\nter angeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar\nüber Wählsterneinrichtungen oder ähnliche Einrich-\n§6\ntungen mit der Ortsvermittlungsstelle verbunden\nsind. Welche Hauptanschlüsse über Wählsternein-                           Nebenstellenanlagen\nrichtungen oder ähnliche Einrichtungen mit der Orts-        (1) An Hauptanschlüsse können Nebenstellen durch\nvermittlungsstelle verbunden werden, bestimmt die        Nebenanschlußleitungen angeschlossen werden (Ne-\nDeut.sehe Bundespost. Bei einem Haupt.anschluß           benanschlüsse). Die Nebenanschlüsse bilden mit\nohne Nebenstellen (einfacher Hauptanschluß) ist der      ihrer Hauptstelle eine Nebenstellenanlage. Haupt-\nSprechapparat Hauptstelle (einfache Hauptstelle),        stelle bei einer Nebenstellenanlage mit Vermitt-\nauch soweit diese Gemeinschaftssprechstelle ist. Die     lungseinrichtung ist die Vermittlungseinrichtung mit\nAnschlußleitungen der Hauptstellen und Gemein-           ihrer Abfragestelle, bei einer Reihennebenstellen-\nschaftsumschalter sowie der Wählsterneinrichtungen       anlage der Abfrageapparat.\noder ähnlicher Einrichtungen sind Amtsleitungen.\n(2) Die Hauptstelle einer Nebenstellenanlage, die\n(2) Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen im Be-      durch Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse mit\nreich ihres Ortsnetzes liegen, sind Regelhauptan-       verschiedenen Ortsnetzen verbunden ist, gilt für\nschlüsse. Einzelanschlüsse, deren Hauptstellen mit      den über die Amtsleitung eines Ausnahmehaupt-\neiner Ortsvermittlungsstelle eines anderen Ortsnet-     anschlusses abgewickelten Gesprächsverkehr als\nzes verbunden sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse;       dem Ortsnetz zugehörig, an das der Ausnahme-\nihre Hauptstellen gehören zu dem Ortsnetz, an das       haupt.anschluß herangeführt ist.\nsie angeschlossen sind. Ausnahmehauptanschlüsse\nwerden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost             (3) Einzelanschlüsse können nach Bestimmung\nüberlassen, wenn und solange die technischen Vor-       der Deutschen Bundespost so eingerichtet werden,\naussetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht        daß sie für die Durchwahl bis zur Nebenstelle ge-\nauf Uberlassung von Ausnahmehauptanschlüssen.           eignet sind; ein Anspruch hierauf besteht nicht.\n(3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, in welchen         (4) An Zweieranschlüsse werden Nebenstellen nur\nOrtsnetzen und Ortsnetzteilen Zweieranschlüsse ein-     unter den von der Deutschen Bundespost festgesetz-\ngerichtet werden. Sie sind nur als Regelhaupt-          ten Bedingungen angeschlossen.\nanschlüsse zugelassen.                                      (5) Die Nebenstellen können untereinander und\nüber Hauptanschlüsse mit den Vermittlungsstellen\n(4) Ein Zweieranschluß muß zwei Gemeinschafts-\nverbunden werden. Ein Teil der Nebenanschlüsse\nsprechstellen haben. Zwischen den Gemeinschafts-\nkann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung\nsprechstellen desselben Zweieranschlusses können\nmit Amtsleitungen verhindert ist (nichtamtsberech-\nkeine Gespräche geführt werden; die Gemeinschafts-\ntigte Nebenstellen). Eine Nebenstellenanlage muß\nsprechstellen sind während eines Gesprächs gegen-\nmindestens eine amtsberechtigte Nebenstelle haben.\neinander abgeschlossen. Soweit nichts anderes be-\nstimmt ist, werden die Gemeinschaftssprechstellen            (6) Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen in dem-\nwie Einzelanschlüsse behandelt.                          selben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle liegen,\nsind Regelnebenanschlüsse; ihre Nebenstellen sind\n(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung von Ge-   Regelnebenstellen und ihre Anschlußleitungen Re-\nmeinschaftssprechstellen. Sie werden nur Teilneh-       gelnebenanschlußleitungen. Nebenanschlüsse, deren\nmern überlassen, für deren Sprechbedürfnis die ein-     Nebenstellen an eine in einem anderen Ortsnetz-\ngeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweier-         bereich liegende Hauptstelle angeschlossen sind,\nanschlusses ausreicht. Neue Gemeinschaftssprech-        sind Ausnahmenebenanschlüsse; ihre Nebenstellen\nstellen werden nur überlassen, wenn an ihrer Stelle     sind Ausnahmenebenstellen und ihre Anschluß-\nkein Einzelanschluß hergestellt werden kam:i..          leitungen Ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit\n(6) Funkfernsprechanschlüsse werden nur zur Ver-     von der Deutschen Bundespost nichts anderes be-\nwendung in Land- und Wasserfahrzeugen zugelas-          stimmt ist, gelten als Endpunkte der Nebenanschluß-\nsen, soweit hierfür die technischen Voraussetzungen     leitungen die Haupt- und Nebenstellen. Die Neben-\ngegeben sind; sie gelten als Einzelanschlüsse. Es be-   stellen gehören dem Ortsnetz an, zu dem ihre\nsteht kein Recht auf Zulassung eines Funkfern-          Hauptstelle gehört; Absatz 2 gilt sinngemäß für die\nsprechanschlusses. Funkfernsprechanschlüsse umfas-      Nebenstellen.\nsen die im Fahrzeug erforderliche Sprechfunkanlage          (7) An eine Nebenstelle dürfen, soweit es die\n(Hauptstelle). Zur Herstellung von Fernsprechver-       Deutsche Bundespost zuläßt, weitere Nebenstellen\nbindungen wird der Funkf ernsprechanschluß von          (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden; die Ne-\nFall zu Fall über eine ortsfeste Funkstelle mit einer   benstelle, an die Zweitnebenanschlüsse herange-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         547\nführt sind (Erstnebenstelle), bildet mit diesen eine  benstellenanlage, von der sie ausgehen, zum öff ent-\nZweitnebenstellenanlage. Bei Zweitnebenstellen-       lichen Fernsprechnetz. Als Endpunkte einer Ab-\nanlagen gilt Absatz 6 für Nebenanschlußleitungen      zweigleitung gelten die Hauptstelle der Nebenstel-\nzwischen der Erstnebenstelle und den Zweitneben-      lenanlage und die Vermittlungseinrichtung der\nstellen sinngemäß.                                    privaten Fernmeldeanlage.\n(8) Ausnahmenebenanschlußleitungen werden nach        (6) Abzweigleitungen sollen in der Regel post-\nBestimmung der Deutschen Bundespost zugelassen,       eigen sein, wenn die Nebenstellenanlage und die\nwenn und solan~Jc die technischen Voraussetzungen     private Fernmeldeanlage auf verschiedenen Grund-\ngegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung     stücken liegen. Abzweigleitungen, die Anlagen auf\nsolcher Leitungen.                                    demselben Grundstück verbinden, müssen entspre-\n(9) Die Herstellung posteigener Nebenanschluß-     chend der Art der Nebenstellenanlage posteigen,\nleitungen kann von der Erstattung der Kosten          teilnehmereigen oder privat sein.\nabhängig gemacht werden, wenn zur Herstellung            (7) Abzweigleitungen dürfen nach Bestimmung\nder Leitungen das allgemeine Netz der Deutschen       der Deutschen Bundespost mit Querverbindungen,\nBundespost durch eine neue Linie erweitert werden     jedoch nicht mit Amtsleitungen verbunden werden.\nmuß, die lediglich für den Nebenanschluß bestimmt\n(8) Bei posteigenen Querverbindungen und Ab-\nist. Zu den Kosten der Leitungen gehören auch die\nzweigleitungen gilt§ 6 Abs. 9 sinngemäß.\nKosten des neuen Linienabschnittes.\n(10) Nebenstellenanlagen können posteigen, teil-\n• nehmereigen oder privat sein.                                                    § 8\n(11) Mit Nebenstellenanlagen können nach Be-                   Sprechapparate besonderer Art\nstimmung der Deutschen Bundespost private Son-                       und Zusatzeinrichtungen\ndereinrichtungen verbunden werden. Private Son-          (1) Bei Haupt- und Nebenstellen können statt\ndereinrichtungen sind Teilnehmereinrichtungen, die    gewöhnlicher Sprechapparate auch von der Deut-\nmit der Vermittlungseinrichtung einer Nebenstellen-   schen Bundespost allgemein zugelassene Apparate\nanlage oder mit einer Reihenanlage verbunden wer-     besonderer Art angebracht werden. Sprechapparate\nden, aber weder zu ihrer Ergänzungsausstattung        besonderer Art, die nicht allgemein zugelassen sind,\nzählen noch Zusatzeinrichtungen sind.                 dürfen nur mit Genehmigung der Deutschen Bundes-\npost verwendet werden.\n§ 7                             (2) Bei Haupt- und Nebenstellen können Zusatz-\neinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost\nQuerverbindungen und Abzweigleitungen\nzugelassen sind, angebracht werden. Zusatzeinrich-\n(1) Nebenstellenanlagen können durch Querver-      tungen können nach Bestimmung der Deutschen\nbindungen unmittelbar miteinander verbunden wer-      Bundespost mit weiteren Zusatzeinrichtungen ver-\nden. Querverbindungen, deren Endpunkte (Haupt-        bunden werden.\nstellen, Erstnebenstellen von Zweitnebenstellen-\n(3) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die\nanlagen) in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind\nunmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtungen\nRegelquerverbindungen. Querverbindungen, deren\nmittelbar mit Haupt- oder Nebenstellen elektrisch\nEndpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen lie-\nverbunden werden, ohne daß sie zu ihrer Regel-\ngen, sind Ausnahmequerverbindungen.\nausstattung gehören. Als elektrisch verbunden gel-\n(2) Ausnahmequerverbindungen werden nach Be-       ten Zusatzeinrichtungen, die dauernd oder vorüber-\nstimmung der Deutschen Bundespost zugelassen,         gehend galvanisch, induktiv, kapazitiv oder elektro-\nwenn und solange die technischen Voraussetzungen      akustisch mit den Fernsprecheinrichtungen gekoppelt\ngegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung     sind.\nsolcher Leitungen.\n(4) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend der\n(3) Querverbindungen, deren Endpunkte auf ver-    Teilnehmereinrichtung, bei der sie angebracht sind,\nschiedenen Grundstücken liegen, sollen posteigen      posteigen, teilnehmereigen oder privat sein; die\nsein. Querverbindungen, deren Endpunkte auf dem-      Deutsche Bundespost kann Ausnahmen hiervon\nselben Grundstück liegen, können als posteigene,      zulassen. Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von\nteilnehmereigene oder private hergestellt werden,     Daten müssen posteigen sein.\nwenn wenigstens eine der Nebenstellenanlagen ent-\nsprechender Art ist.                                     (5) Als Zusatzeinrichtungen gelten auch Einrich-\ntungen zum Empfang von Meldungen des Luftschutz-\n(4) Regelquerverbindungen dürfen, soweit es die   warndienstes über das öffentliche Fernsprechnetz.\nDeutsche Bundespost zuläßt, mit Amtsleitungen und     Sie müssen teilnehmereigen sein.\nanderen Regelquerverbindungen zusammengeschal-\ntet werden.\n§ 9\n(5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die\nDeutsche Bundespost zuläßt und der Inhaber der            Leitungen für besondere Zwecke und besonders\nNebenstellenanlage ein dringendes Bedürfnis nach-                      kostspielige Leitungen\nweist, durch Abzweigleitungen mit privaten Fern-          (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach Be-\nmeldeanlagen (§ 43 Abs. 2) verbunden werden. Die      stimmung der Deutschen Bundespost Leitungen für\nAbzweigleitungen gehören als Bestandteil der Ne-      besondere Zwecke verbunden werden. Leitungen","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nfür besondere Zwecke sind Leitungen, die weder                lichkeiten der Deutschen Bundespost und in der\nAmtsleitungen noch Nebenanschlußleitungen, noch               Reihenfolge ihres Eingangs ausgeführt, soweit nicht\nQuerverbindungen, noch Abzweigleitungen sind.                wichtige Gründe entgegenstehen.\n§ 6 Abs. 9 gilt sinngemäß.\n(4) Der Antragsteller hat für jedes an das öffent-\n(2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhnliche            liche Netz anzuschließende Grundstück eine Erklä-\nGeW.ndescbwicriqkciten überwunden oder umgan-                rung des Grundstückseigentümers (Anlage 1) bei-\ngen werden rn il:,sen oder die wegen Sonderwün-              zubringen. Die Deutsche Bundespost stellt dem\nschen des Teilnehmers oder aus anderen Gründen               Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (An-\nbesonders kostspielig sind, sind die Mehrkosten für          lage 2} aus.\ndie I--Ierstellung und Instand l1ü ltung zu erstatten.\n(5) Die Deutsche Bundespost kann die Herstellung\n(3) Zu den hesonders kostspieligen Leitungen             von Teilnehmereinrichtungen ablehnen, wenn das\ngehören auch die höherwertigen Leitungen und                 anzuschließende Grundstück nicht an einem öffent-\nLeitungen im Sinne des Absatzes 2, die mittels Funk          lichen Wege liegt und der Antragsteller nicht auch\ngebildet werden. Es besteht kein Recht auf Uber-             die Genehmigung der Eigentümer der fremden\nlassung solcher Leitungen.                                  Grundstücke beibringt, die die Deutsche Bundespost\nfür die Anschließung benutzen muß.\n(6) Der Teilnehmer hat geeignete Räume für die\nTeilnehmereinrichtungen bereitzustellen. Vor Auf-\nAbschnitt C                           nahme von Bauarbeiten zur Herstellung, Instand-\nTeilnehmerverhältnis                       haltung, Änderung oder Aufhebung von Teilneh-\nmereinrichtungen hat er der Deutschen Bundespost\nUnterabschnitt 1                          die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Was-\nser- oder ähnlicher Anlagen genau zu bezeichnen.\nAllgemeine Bestimmungen\n(7) Die Räume, in denen Teilnehmereinrichtungen\nuntergebracht werden, müssen so beschaffen sein,\n§ 10                             daß die Einrichtungen vor schädlichen Einflüssen\nFernsprechteilnehmer                       (z. B. Säuredämpfen, Staubentwicklung) bewahrt\nbleiben und daß Arbeiten an ihnen jederzeit aus-\n(1) Fernsprechteilnehmer ist jeder Inhaber eines\ngeführt werden können. Erweisen sich die Räume\nHauptanschlusses. Das Teilnehmerverhältnis des\nHauptanschlußinhabers umfaßt auch die zu dem                 bei der Herstellung der Teilnehmereinrichtungen\noder später für Apparate in Regelausführung als\nHauptanschluß gehörenden Nebenanschlüsse und\nungeeignet, so trägt der Teilnehmer die Gebühren\ndie anderen Teile der Nebenstellenanlage.\nfür besondere Einrichtungen und die Kosten, die\n(2) Behörden und Anstalten des öffentlichen               der Deutschen Bundespost durch die notwendigen\nRemts, ferner Personengesamtheiten und Personen-             Schutzmaßnahmen oder durch die verringerte Le-\nverem1gungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit                bensdauer der Teilnehmereinrichtungen entstehen.\nkönnen Fernsprechteilnehmer werden. Neben den                Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ein-\nPersonengesamtheiten und Personenvereinigungen               richtungen mit normalen Hilfsmitteln ungehindert\ngilt als Teilnehmer auch, wer Träger ihrer Rechte            in die Räume transportiert und aus diesen wieder\nund Pflichten ist.                                           entfernt werden können. Räume und Zugänge müs-\n(3) Personen, denen ein Teilnehmer Nebenan-               sen der gewichtsmäßigen Belastung durch die Teil-\nschlüsse zur Benutzung überlassen hat (§ 15 Abs. 2),         nehmereinrichtungen gewachsen sein. Entstehen\nsind nicht Teilnehmer.                                       durch die Beschaffenheit der Räume oder Zugänge\nerhöhte Aufwendungen (z. B. Transport durchs Fen-\n(4) Sind mehrere nebeneinander Teilnehmer, so             ster oder mit einem Kran), so gehen die dadurch\nsind sie Gesamtschuldner.                                    bedingten Kosten zu Lasten des Teilnehmers.\n(8) Ausbesserungen, die an den Räumen des\n§ 11                             Teilnehmers durch die Herstellung, Instandhaltung,\nHerstellung von Teilnehmereinrichtungen               Änderung oder Aufhebung von Teilnehmereinrich-\ntungen nötig werden, sind Sache des Teilnehmers.\n(1) Die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen\nist bei der zuständigen Anmeldestelle für Fern-                  (9) Der Teilnehmer hat kein Recht auf Uberlas-\nmeldeeinrichtungen zu beantragen. Die Deutsche               sung von Apparaten bestimmter Ausführung.\nBundespost bestätigt die Annahme des Antrags.                    (10) Die betriebsfähigen Einrichtungen werden\n(2) Die Herstellung von Hauptanschlüssen kann             dem Teilnehmer übergeben; er erhält eine Auf-\nvon der Vorauszahlung der Grundgebühr für sechs              stellung über die einzelnen Einrichtungen.\nMonate abhängig gemacht werden. Die Herstellung\nvon Teilnehmereinrichtungen kann abgelehnt wer-\nden, wenn der Antragsteller noch mit Verpflichtun-                                     § 12\ngen aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im                         Allgemeine Pflichten des Teilnehmers\nRückstand ist.\n(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die\n(3) Die Anträge auf Herstellung werden nach               Gespräche bei seinen Anschlüssen ordnungsmäßig\nMaßgabe der technischen und wirtschaftlichen Mög-            abgewickelt und daß seine Anschlüsse nicht über-","Nr. n - - Tag   der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                           549\nlastet werden; er isl dafür verantwortlich, daß die       schlusses befinden, und in seinen Räumen alle\nBestimmungen über die Benutzung der Teilnehmer-           Arbeiten der Deutschen Bundespost zu dulden, die\neinrichtungen beuchtet werden und daß ein Miß-            der Herstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung\nbrauch durch ihn oder andere unterbleibt. Mißbrauch       und Beseitigung von Einrichtungen ihres Fernmelde-\nist jede Benutzunq, die gegen die Gesetze verstößt        netzes dienen. Den Beauftragten der Deutschen Bun-\noder die öffentl ichc Sicherheit oder Ordnung ge-         despost, die sich ordnungsmäßig ausweisen, hat der\nfährdet.                                                  Teilnehmer während der ortsüblichen Geschäftszeit\n(2) Im Jnteresse einer ordnungsmäßigen Ge-             Zutritt zu dem Grundstück und zu den Räumen zu\nsprächsabwicklung ist der Teilnehmer gehalten, sich       gewähren, auf dem bzw. in denen sich Einrichtun-\nder neuesten Amtlichen Fernsprechbücher (§ 39)            gen des Fernmeldenetzes der Deutschen Bundespost\noder der neuesten, nach den amtlichen Unterlagen          befinden.\nder Deutschen Bundespost bcdrbeilelen Teilnehmer-            (9) Der Teilnehmer ist verpflichtet zu dulden, daß\nverzeichnisse zu bedienen.                                seine Teilnehmereinrichtungen aus Gründen des\n(3) Auf Antrag eines Teilnehmers können, wenn          öffentlichen Wohles vorübergehend stillgelegt wer-\nkeine Schwierigkeiten in der Dienstabwicklung zu          den.\nerwarten sind, Hauptanschlüsse vorübergehend ge-             (10) Der Teilnehmer hat die für den Betrieb der\nsperrt werden (Antragsperre).                             Teilnehmereinrichtungen benötigten Starkstroman-\n(4) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die        schlüsse auf seine Kosten nach den Angaben der\nTeilnehmereinrichtungen, ferner Bauzeug und Ap-           Deutschen Bundespost anbringen zu lassen. Die Un-\nparate, die zur Herstellung von Teilnehmereinrich-        terhaltung der Starkstromanschlüsse und die Strom-\ntungen vorübergehend in seinen Räumen eingela-            entnahme gehen zu seinen Lasten.\ngert sind, vor Verlust und Beschädigung bewahrt\nbleiben und daß keine elektrischen Fremdströme in\n§ 13\ndie Einrichtungen gelangen. Die Obhutspflicht er-\nstreckt sich auch auf Nebenanschlüsse, die er ande-                    Gebührenpflicht des Teilnehmers\nren zur Benutzung überlassen hat (§ 15 Abs. 2). Sie          (1) Der Teilnehmer ist Schuldner aller Gebühren,\nerstreckt sich nicht auf Leitungen, die sich nicht in     die sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben.\nden Räumen des Teilnehmers oder des anderen\nbefinden.                                                    (2) Die Gebührenpflicht des Teilnehmers ruht auf\nAntrag, wenn           ·\n(5) Verlust, Beschädigungen und Störungen der\n1. Teilnehmereinrichtungen nach § 12 Abs. 9 1-änger\nTeilnehmereinrichtungen sind der Deutschen Bun-\ndespost unverzüglich anzuzeigen.                             als 14 Tage ununterbrochen in vollem Umfang\nstillgelegt worden sind, für die Dauer der Still-\n(6) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost           legung;\nden Schaden zu ersetzen, den sie durch Verlust oder      2. Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des\nBeschädigung ihrer Einrichtungen in Gebäuden oder            Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebs-\nRäumen erleidet, die der Aufsicht des Teilnehmers            unfähig geworden sind und wenn die Unterbre-\noder bei Uberlassung von Nebenanschlüssen nach               chung, nachdem sie der Deutschen Bundespost\n§ 15 Abs. 2 der Aufsicht des Inhabers unterstehen.\nbekanntgeworden ist, länger als 14 Tage gedauert\nBei Verlust von Einrichtungen ist der Zeitwert zu             hat, für die Dauer der Unterbrechung;\nersetzen. Bei Beschädigungen sind die Aufwendun-\n3. bei der Verlegung von Teilnehmereinrichtungen\ngen der Deutschen Bundespost für Baustoffe, Appa-\ndie Wiedereinrichtung an der neuen Stelle aus\nrate, Apparatteile, Batterien und Arbeiten zu erstat-\nGründen, die der Teilnehmer nicht zu vertreten\nten, vermindert um den Zeitwert der ausgewechsel-\nhat, um mehr als 14 Tage verzögert wird, für\nten Gegenstände. Die Ersatzpflicht fällt weg, wenn\ndie Zeit der Verzögerung.\nder Teilnehmer und der Inhaber jede nach den Um-\nständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet              (3) Gebühren, deren Höhe sich vor der Leistung\nhaben; wenn der Schaden durch Feuer, Wasser oder          der Deutschen Bundespost feststellen läßt, sind\nDiebstahl verursacht worden ist, haftet der Teil-         für den Zeitraum, für den sie üblicherweise berech-\nnehmer stets. Die Ersatzansprüche der Deutschen           net werden, im voraus fällig. Gebühren, deren Höhe\nBundespost verjähren in einem Jahr. Die Verjäh-           sich erst nach Ausführung der Leistung feststellen\nrung der Ersatzansprüche beginnt mit dem Schluß           läßt, sind fällig, sobald die Leistung ausgeführt ist.\ndes Jahres, in dem die Deutsche Bundespost von\n(4) In Fällen erheblicher Vorleistung oder bei\ndem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis\nBesorgnis von Gebührenausfällen kann die Deutsche\nerhalten hat. § 13 Abs. 10 bis 13 gilt sinngemäß.\nBundespost verlangen, daß auf Gebühren Vorschuß\n(7) Der Teilnehmer darf die Teilnehmereinrich-        gezahlt wird.\ntungen nicht eigenmächtig ändern; unzulässig ist\n(5) Der Teilnehmer hat die ihm berechneten Ge-\nauch das eigenmächtige Einschalten selbstbeschaffter\nbühren binnen einer Woche nach der Bekanntgabe\nApparate. Mechc1nisch mit Fernsprechapparaten ver-        der Fernmelderechnung zu entrichten. Die Deutsche\nbindbare Vorrichtungen (Hilfsvorrichtungen) dürfen        Bundespost kann bei Besorgnis von Gebührenaus-\nnur angebracht werden, wenn sie von der Deutschen         fällen die Zahlfrist abkürzen. Einen Anspruch auf\nBundespost zugelassen sind.                               Rückerstattung von Gebühren kann der Teilnehmer\n(8) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auf dem          nur geltend machen, wenn er die ihm übersandten\nGrundstück, auf dem sich Einrichtungen seines An-         Rechnungsunterlagen vorlegt.","550                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(6) Der Teilnehmer hat Rückstände, auch bei Stun-                                 § 14\ndung, zu verzinsen, jedoch nicht höher als zwei vom\nÄnderungen in der Person und im Namen\nHundert über dem Wechseldiskontsatz der Deutschen\ndes Teilnehmers\nBundesbank. Herabsetzungen des Wechseldiskont-\nsatzes berücksichtigt die Deutsche Bundespost erst             (1) Statt des Teilnehmers kann auf Antrag mit\nvom Beginn des auf die Herabsetzung folgenden             Genehmigung der Deutschen Bundespost ein anderer\nMonats. Für Vorschüsse auf Gebühren und für Ge-           in das Teilnehmerverhältnis eintreten (Ubertragung).\nbühren, die die Deutsche Bundespost erstattet, zahlt           (2) Die Genehmigung zur Ubertragung wird nur\nsie keine Zinsen; für Gebühren, die sie versehent-         erteilt, wenn der Ubernehmende der Nachfolger in\nlich nicht erhoben hat und später nachfordert, erhebt     Wohn- oder Geschäftsräumen oder der Geschäfts-\nsie für die Zeit bis zur Nachforderung keine Zinsen.      nachfolger des bisherigen Teilnehmers ist;§ 11 Abs. 2\nund 10 gilt sinngemäß.\n(7) Der Zinsenlauf für Gebührenrückstände beginnt\nan dem Tage, der auf den in der Fernmelderechnung              (3) Tritt in der Person des Teilnehmers anders als\nangegebenen letzten Zahltag folgt; sind der Deut-         durch Ubertragung eine Änderung ein oder ändert\nschen Bundespost die Tatsachen, durch die eine              sich der Name des Teilnehmers, so ist das der Deut-\nGebühr entsteht, unbekannt geblieben, so beginnt            schen Bundespost binnen einem Monat anzuzeigen.\nder Zinsenlauf mit dem Tage, von dem an die Ge-                 (4) Für die Gebühren, die bis zum Zeitpunkt einer\nbühren nacherhoben werden. Bei Teilzahlungen auf           Ubertragung oder anderen Änderung in der Person\nRückstände werden die Zinsen für die Zeit berech-          des Teilnehmers entstanden sind, haften neben den\nnet, die seit der vorhergehenden Zahlung verflossen        bisherigen auch die neuen Teilnehmer als Gesamt-\nist (Tag nach der vorhergehenden Zahlung bis zum          schuldner.\nneuen Zahltag). Zinsen werden nicht berechnet, wenn\nder Gesamtbetrag bei einer Gebührenschuld bis zu                (5) Als Zeitpunkt einer Ubertragung gilt der Tag,\n100 DM innerhalb 14 Tagen, bei einer Gebühren-            der vom Teilnehmer und dem Ubernehmenden an-\nschuld von mehr als 100 DM innerhalb einer Woche           gegeben wird; fehlt diese Angabe, so gilt als Zeit-\nnach dem letzten Zahltag entrichtet wird.                  punkt der Ubertragung der Tag, an dem die Geneh-\nmigung erteilt wird. Als Zeitpunkt einer anderen\n(8) Die Gebühren verjähren in einem Jahr. Die          Änderung in der Person des Teilnehmers gilt der\nVerjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in           Tag, an dem der Deutschen Bundespost die Anzeige\ndem die Gebühren entstanden sind; sind der Deut-           zugeht.\nschen Bundespost die Tatsachen, durch die eine\n(6) Hat ein anderer den Anschluß eines Teilneh-\nGebühr entsteht, unbekannt geblieben, so beginnt\nmers übernommen, ohne daß die Deutsche Bundes-\ndie Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem\npost den Eintritt in das Teilnehmerverhältnis geneh-\ndie Deutsche Bundespost diese Tatsachen erfährt.\nmigt hat, so haftet er neben dem Teilnehmer als\n(9) Ansprüche des Teilnehmers auf Erstattung von       Gesamtschuldner für alle Gebühren und Ersatz-\nlaufenden Gebühren verjähren erst in vier Jahren.          beträge seit der Ubernahme.\nDie Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die\nzu erstattenden Beträge entrichtet worden sind.                                        § 15\n(10) Eine Hemmung der Verjährung findet nicht                Benutzung von Teilnehmereinrichtungen durch\nstatt.                                                          andere, Weitergabe von Nachrichten für andere\n(11) Die Verjährung wird unterbrochen durch                (1) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche\noder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse ge-\n1. jede schriftliche Zahlungsaufforderung des Be-          statten, für Gesprächsverbindungen nach Sprech-\nrechtigten und jede Anerkennung des Verpflich-        stellen in einem anderen Ortsnetzbereich jedoch nur\nteten,                                                dann, wenn die Verbindungen im Nah- oder Fern-\n2. Klageerhebung oder         eine  ihr  gleichstehende    dienst hergestellt werden.\nRechtsverfolgung,                                         (2) Eine ständige Alleinbenutzung durch andere\n3. jede schriftliche Nachfrage über den Verbleib der       ist nur bei Regelnebenanschlüssen zulässig, die an\nLeistung bis zur Erteilung des Bescheids,             die Hauptstelle eines Regelhauptanschlusses heran-\ngeführt sind. Nebenanschlüsse einer Nebenstellen-\n4. Gewährung eines Zahlungsaufschubs und durch             anlage jedoch, bei der Verbindungen ohne Mitwir-\njede Handlung der Deutschen Bundespost, die           kung einer Vermittlungsstelle nach Sprechstellen in\nsie zur Feststellung des Verpflichteten oder zur      einem anderen Ortsnetzbereich hergestellt werden\nBeitreibung vornimmt.                                  können, dürfen anderen zur ständigen Alleinbenut-\nzung nur überlassen werden, wenn die Herstellung\nNach Beendigung der Unterbrechung beginnt sofort\nsolcher Verbindungen technisch verhindert ist.\neine neue Verjährung. Bei Gebühren beginnt sie erst\nmit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung                (3) Gebühren, die durch Mitbenutzung gemäß Ab-\nendet.                                                     satz 1 oder durch ständige Alleinbenutzung gemäß\nAbsatz 2 entstehen, schuldet der Teilnehmer.\n(12) Die Verjährung wird nur berücksichtigt, wenn\nsie geltend gemacht wird.                                     (4) Ausnahmenebenanschlüsse, Ausnahmequerver-\nbindungen und Abzweigleitungen dürfen nicht zur\n(13) Im übrigen gelten die Vorschriften des bür-        Weitergabe von Nachrichten für andere benutzt\ngerlichen Rechts über die Verjährung sinngemäß.            werden.","Nr. 43   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                           551\n§ 16                              (5) Auf Antrag können umgewandelt werden:\nMindestüberlassungsdauer                1. Gemeinschaftssprechstellen in Einzelanschlüsse,\nwenn dafür die technischen Voraussetzungen ge-\n(1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt ein Jahr\ngeben sind,\nfür\n2. amtsberechtigte Nebenstellen in nichtamtsberech-\n1. Hauptanschlüsse,\ntigte und umgekehrt.\n2. posteigene Nebenanschlußleitungen, Querverbin-\ndungen, Abzweigleitungen und Leitungen für be-       (6) Teilnehmereinrichtungen müssen ganz oder\nsondere Zwecke,                                   teilweise erneuert, ergänzt oder geändert werden,\nwenn\n3. Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten.\n1. eine Änderung der Betriebsweise oder Schaltungs-\nDie Mindestüberlassungsdauer beginnt mit der Uber-          änderungen bei der Vermittlungsstelle Änderun-\ngabe der Teilnehmereinrichtungen. Sie läuft erst ab        gen bei den Teilnehmereinrichtungen erfordern,\nmit dem Ende des in Betracht kommenden Kalender-\n2. für das Anschließen von Teilnehmereinrichtungen\nmonats.\nandere technische oder betriebliche Vorausset-\n(2) Für Ausstellungen, Messen, Tagungen und            zungen zu erfüllen sind,\nähnliche Veranstaltungen von vorübergehender          3. durch Umschaltungen im öffentlichen Netz der\nDauer können auf Antrag Hauptanschlüsse, Neben-            Deutschen Bundespost oder eine veränderte Lei-\nanschlüsse, Querverbindungen, Abzweigleitungen,            tungsführung zur Erfüllung der vermittlungs- oder\nLeitungen für besondere Zwecke und Zusatzeinrich-          übertragungstechnischen Bedingungen zusätzliche\ntungen für kurze Zeit überlassen werden.                   Leistungen erforderlich werden.\n(3) Bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen    Die einmaligen und laufenden Gebühren, die durch\nfür kurze Zeit hat der Teilnehmer der Deutschen       Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt, soweit von\nBundespost alle Kosten der Herstellung und Aufhe-     der Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt\nbung zu erstatten. Wenn nichts anderes festgesetzt    ist, der Teilnehmer. Teilnehmereinrichtungen, die\nist, werden die laufenden Gebühren für die Dauer      nicht innerhalb einer von der Deutschen Bundespost\nder Uberlassung, mindestens aber in Höhe einer        gestellten Frist entsprechend erneuert, ergänzt oder\nMonatsgebühr erhoben.                                 geändert werden, können von der Deutschen Bun-\n(4) Teilnehmereinrichtungen mit mehr als einjäh-   despost vom öffentlichen Netz abgeschaltet werden.\nriger Mindestüberlassungsdauer (§ 22 Abs. 2) wer-         (7) Erhöhen oder verringern sich bei einer Ände-\nden in der Regel nicht für kurze Zeit überlassen. Bei rung nach Absatz 1 bis 6 die laufenden Gesamt-\nwichtigen Gründen können solche Einrichtungen aus-    gebühren im Laufe eines Kalendermonats, so wer-\nnahmsweise unter der Bedingung überlassen wer-        den die neuen Gebühren erst vom nächsten Kalen-\nden, daß zum Ausgleich für den Verzicht auf die       dermonat an berechnet.\nMindestüberlassungsdauer als Restgebühr die lau-\n(8) Kostenzuschüsse werden bei einer Änderung\nfenden Gebühren für sechs Monate entrichtet wer-\nnicht erstattet.\nden. Einrichtungen, die jährlich wiederkehrend für\nkurze Zeit beantragt werden, werden nur zu den            (9) Wird bei der Verlegung einer Teilnehmerein-\nallgemeinen Bedingungen überlassen.                   richtung eine Leitung, für die eine Mindestüberlas-\nsungsdauer vorgesehen ist, in ihrer Länge oder\nFührung geändert, so beginnt für die Leitung eine\n§ 17                         neue Mindestüberlassungsdauer.\nÄnderung von Teilnehmereinrichtungen             (10) Für die Änderungsanträge und ihre Erledi-\n(Verlegung, Auswechslung, Umwandlung)         gung gelten die Bestimmungen über Anträge auf\n(1) Teilnehmereinrichtungen können auf Antrag      Herstellung von Teilnehmereinrichtungen sinnge-\nverlegt werden, wenn der Teilnehmer gleichzeitig      mäß.\nseine Wohn- oder Geschäftsräume für dauernd ver-\nlegt. Gemeinschaftssprechstellen werden im Falle                                 § 18\nder Verlegung in Einzelanschlüsse umgewandelt,                 Kündigung von Teilnehmereinrichtungen\nwenn dafür die technischen Voraussetzungen gege-\nben sind.                                                 (1) Die Deutsche Bundespost und der Teilnehmer\nkönnen die Teilnehmereinrichtungen kündigen. Bei\n(2) Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt,      einer Nebenstellenanlage umfaßt die Kündigung\nkönnen auf Antrag Teilnehmereinrichtungen ausge-      aller Hauptanschlüsse auch die Kündigung aller\nwechselt werden.                                      Nebenanschlüsse und anderen Einrichtungen.\n(3) Die Deutsche Bundespost kann einen Einzel-         (2) Die Kündigung ist nur schriftlich und nur für\nanschluß in einen Zweieranschluß umwandeln, wenn      den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie muß\nfür das Sprechbedürfnis des Teilnehmers die ein-      spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats\ngeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweier-       dem anderen Teil zugehen.\nanschlusses ausreicht.\n(3) Bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-\n(4) Die Deutsche Bundespost kann eine Gemein-      tungen braucht die Kündigungsfrist nach Absatz 2\nschaftssprechstelle in einen Einzelanschluß umwan-    nicht eingehalten zu werden, doch werden die lau-\ndeln, wenn dafür die technischen Voraussetzungen      fenden Gebühren bis zum Schluß des Kalender-\ngegeben sind.                                         monats, in dem die Einrichtungen stillgelegt werden,","552                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nund mindestens in Iiöhe einer Monatsgebühr erho-                                      § 20\nben. Werden private Einrichtungen erst nach der             Sperre und fristlose Aufhebung von Teilnehmer-\nStillegung gekündigt, so sind die Gebühren bis zum              einrichtungen durch die Deutsche Bundespost\nSchluß des Monats zu zahlen, in dem der Deutschen\nBundespost die Kündigung zugeht.                             (1) Ist ein Teilnehmer mit der Zahlung von Ge-\nbühren im Rückstand oder verletzt er andere Vor-\n(4) Einrichtunrwn, für die eine Mindestüberlas-       schriften dieser Verordnung, so kann die Deutsche\nsungsdauc~r besteht, können frühestens zum Ende          Bundespost die Teilnehmereinrichtungen sperren\nder Mindestüberlassungsdauer gekündigt werden.           und bei groben Verstößen fristlos aufheben. Die\nSperre befreit den Teilnehmer weder von der Pflicht\n(5) Die Deutsche Bund(!spost kann Gemeinschafts-\nzur Entrichtung der Gebühren noch von der Haft-\nsprechstellen auch vor /\\bldllf der Mindestüberlas-\npflicht nach der Fernmeldeordnung.\nsungsdauer kündi~JC'.n, wenn eine Gemeinschafts-\nsprechstelle wegf<lllt oder eine Gemeinschaftssprech-        (2) Sperre und fristlose Aufhebung von Teilneh-\nstelle so stark benutzt wird, düß die Sprechmöglich-     mereinrichtungen können sich bei Zahlungssäumnis\nkeit bei der anderen unangemessen behindert wird.        auch gegen die richten, die neben einer nicht rechts-\nfähigen Personengesamtheit oder Personenvereini-\ngung als Teilnehmer gelten (§ 10 Abs. 2).\n§ 19\n(3) Bei fristloser Aufhebung von Teilnehmerein-\nVorzeitige Aufgabe von Teilnehmereinrichtungen         richtungen werden die laufenden Gebühren bis zum\n(1) Werden Teilnehmereinrichtungen vor dem            Ende      des Monats   der  Aufhebung    berechnet. Ist  die\nZeitpunkt aufgegeben, zu dem sie nach § 18 frühe-      , Mindestüberlassungsdauer          bis dahin noch nicht   ab-\nstens kündbar sind, so hat der Teilnehmer für die        gelaufen,     so  sind  vom    folgenden  Monat   an  Rest-\nNichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer Rest-       gebühren      wie  bei vorzeitiger  Aufgabe  zu entrichten.\ngebühren zu entrichten. § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nAls Restgebühren werden für Teilnehmereinrichtun-\n§ 21\ngen mit einjähriger Mindestüberlassungsdauer die\nlaufenden Gebühren bis zum Ablauf der Mindest-                      Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen\nüberlassungsdauer weiter erhoben.                            Gekündigte, vorzeitig aufgegebene oder fristlos\n(2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost hat        aufgehobene        posteigene     Teilnehmereinrichtungen\nder Teilnehmer die gesamten Restgebühren bei der         sind     zurückzugeben;    die  Deutsche  Bundespost    ent-\nAufhebung der Einrichtungen zu zahlen.                   fernt    sie aus den  Räumen    des Teilnehmers.\n(3) Restgebühren können aus Billigkeitsgründen\nerlassen werden, wenn der Teilnehmer durch ein un-                           Unterabschnitt 2\nvorhergesehenes Ereignis zur vorzeitigen Aufgabe\nveranlaßt worden ist und durch die Zahlung wirt-                    Zusätzliche Bestimmungen für\nschaftlich ernstlich gefährdet werden würde.                              Nebenstellenanlagen\n(4) Wird für einen Teilnehmer, der einen Haupt-                     Posteigene Nebenstellenanlagen\nanschluß vorzeitig aufgegeben hat, vor Ablauf der\nMindestüberlassungsdauer ein neuer Hauptanschluß\neingerichtet, so kann die Deutsche Bundespost die                                     § 22\nRestgebühren für die Zeit nach der Einrichtung des                                Allgemeines\nneuen Hauptanschlusses auf die laufenden Gebüh-\n(1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind Neben-\nren des neuen Hauptanschlusses anrechnen. Die\nstellenanlagen, die die Deutsche Bundespost auf\nMindestüberlassungsdauer des aufgegebenen Haupt-\nAntrag einrichtet und dem Antragsteller zur Benut-\nanschlusses wird auf die des neuen Hauptanschlus-        zung überläßt. Sie bleiben Eigentum der Deutschen\nses nicht angerechnet. Die Bestimmungen in Satz 1\nBundespost und werden von ihr betriebsfähig erhal-\nund 2 gelten für vorzeitig aufgegebene Regelneben-\nten.\nanschlußleitungen und Regelquerverbindungen sinn-\ngemäß.                                                       (2) Die Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei post-\neigenen Nebenstellenanlagen beträgt\n(5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel-\nlung von Teilnehmereinrichtungen nach der Bestäti-        1. fünf Jahre für\ngung durch die Deutsche Bundespost zurück, so hat              a) handbediente Vermittlungseinrichtungen,\ner die schon aufgewendeten Kosten und die Kosten               b) selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu\nfür die Beseitigung hergestellter Einrichtungen zu                 1 Amtsleitung,\nerstatten.                                                     c) Reihenanlagen mit Reihenapparaten zu\n(6) Im gerichtlichen Vergleichs- und im Konkurs-                1 Amtsleitung,\nverfahren über das Vermögen des Teilnehmers kön-               d) einzelne Reihenapparate zu 1 Amtsleitung,\nnen Teilnehmereinrichtungen, deren Mindestüber-                e) Mithörapparate;\nlassungsdauer noch nicht abgelaufen ist, vorzeitig\nsinngemäß nach den Vorschriften der Vergleichs-          2. zehn Jahre für\nund Konkursordnung gekündigt werden. Kündi-                    andere selbsttätige Vermittlungseinrichtungen,\ngungsfrist ist dann die Monatsfrist des § 18 Abs. 2.           Reihenanlagen und Reihenapparate als unter 1.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                        553\n§ 23                          selbsttätige Vermittlungseinrichtungen zu einer\nAmtsleitung und zu einer Nebenstelle (Kleinst-\nErweiterung, Verkleinerung, Auswechslung\nnebenstellenanlagen) oder Reihenanlagen mit Rei-\n(1) Werden Vermittlungseinrichtungen oder Rei-      henapparaten zu einer Amtsleitung und bis zu zwei\nhenanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungs-         Nebenstellen nach mindestens einjähriger Benut-\ndauer erweitert, ohne daß sie dabei ausgewechselt      zungszeit vorzeitig aufgegeben, so werden Rest-\nwerden, so wird nach Wahl des Teilnehmers die          gebühren nicht erhoben, solange der Teilnehmer\nMindestüberlassungsdauer verlängert oder ein ein-      das Teilnehmerverhältnis auf Hauptanschlüsse ohne\nmaliger Kostenzusdmß erhoben. Bei Erweiterungen        Nebenstellen beschränkt oder mit ihm kein Teil-\nnach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die      nehmerverhältnis besteht. Diese Bestimmung gilt\nneue Mindestü ber lassungsdcrner oder der einmalige    nicht, wenn die Deutsche Bundespost aus anderen\nKostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der      Gründen als Gebührenrückständen das Teilnehmer-\nErweiterung noch ein Jahr der fünf- oder zehnjähri-    verhältnis nach § 20 fristlos aufhebt.\ngen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre.\n(2) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel-\nEine Erweiterung liegt auch vor, wenn nachträglich\nlung von Vermittlungseinrichtungen oder von Rei-\nEinrichtungen angebracht werden, die zur Ergän-\nhenanlagen nach der Bestätigung durch die Deutsche\nzungsausstattung der Vermittlungseinrichtung oder\nder Reihenanlage gehören.                              Bundespost zurück, so hat er neben den Kosten nach\n§ 19 Abs. 5 Restgebühren wie nach Absatz 1 Satz 1,\n(2) Die Vermittlungseinrichtung einer Nebenstel-    jedoch nur für die Dauer von zwei Jahren zu ent-\nlenanlage kann vor Ablauf der Mindestüberlassungs-     richten. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt in\ndauer nicht verkleinert werden.                        diesem Falle mit dem Tag der Bestätigung oder,\n(3) Reihenanlagen können vor Ablauf der Min-       falls dieser nicht mit einem Monatsersten zusammen-\ndestüberlassungsdauer um einzelne Reihenstellen        fällt, mit dem dem Bestätigungstag folgenden Mo-\nverkleinert werden; für Verkleinerungsanträge gilt     natsersten. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein\n§ 18 Abs. 2 sinngemäß. Die Mindestüberlassungs-        Antrag auf Auswechslung von Vermittlungseinrich-\ndauer bleibt unverändert. Für die aufgehobenen         tungen oder Reihenanlagen (§ 23 Abs. 4) nach der\nReihenstellen werden Restgebühren nach § 24 er-        Bestätigung zurückgezogen wird. Wird ein Antrag\nhoben. Werden nach der Verkleinerung einer            auf Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen oder\nReihenanlage einzelne oder alle Reihenstellen später   Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4) nach\nwieder eingerichtet, so werden die dafür zu entrich-   der Bestätigung zurückgezogen, so hat der Teil-\ntenden monatlichen Gebühren vom Tage der Ein-          nehmer der Deutschen Bundespost die schon auf-\nschaltung an erhoben. Die Verlängerung der Min-        gewendeten Kosten und die Kosten zu erstatten, die\ndestüberlassungsdauer oder die Zahlung eines           für die Beseitigung und die Nichtverwendung oder\nKostenzuschusses nach Absatz 1 wird nicht bean-        die verspätete Verwendung bereits beschaffter Ein-\nsprucht.                                               richtungen entstehen.\n(4) Werden auf Antrag des Teilnehmers Vermitt-         (3) Wird für einen Teilnehmer, der Restgebühren\nlungseinrichtungen oder in Reihenanlagen alle Rei-     für eine Vermittlungseinrichtung oder eine Reihen-\nhenapparate ausgewechselt (§ 17), so beginnt für die   anlage zu entrichten hat, vor Ablauf der Mindest-\nneuen Einrichtungen eine neue Mindestüberlassungs-    überlassungsdauer dieser Einrichtung eine neue post-\ndauer. Das gleiche gilt, wenn Nebenstellenanlagen      eigene oder teilnehmereigene Vermittlungseinrich-\nmit Vermittlungseinrichtung durch Reihenanlagen        tung oder Reihenanlage hergestellt, so kann die\nersetzt werden oder umgekehrt, ferner bei Aus-         Deutsche Bundespost nach der Einrichtung der neuen\nwechslung von anderen Einrichtungen nach § 22          Anlage die Restgebühren erlassen oder ermäßigen.\nAbs. 2 gegen gleichartige. Wird die Auswechslung       Die Mindestüberlassungsdauer der entbehrlich ge-\nvor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorge-         wordenen Einrichtung wird auf die der neuen\nnommen, so hat der Teilnehmer für die weggefal-        posteigenen Einrichtung nicht angerechnet.\nlenen Einrichtungen Restgebühren wie bei vorzei-\ntiger Aufgabe (§ 24) zu entrichten.\n(5) Bei Vermittlungseinrichtungen oder Reihen-             Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen\nanlagen mit Gebühren nach früheren Bestimmungen,                                 § 25\ndie für diese Einrichtungen in Kraft geblieben sind,\ngelten im Falle der Erweiterung oder Auswechslung                           Allgemeines\nfür die hinzugefügten Einrichtungen oder für die          (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen sind\nneue Anlage die zur Zeit der Antragsbestätigung        Nebenstellenanlagen, die die Deutsche Bundespost\ngültigen Gebührensätze.                                einrichtet und dem Antragsteller übereignet. Sie\nwerden von der Deutschen Bundespost betriebsfähig\nerhalten. Posteigene Nebenstellenanlagen werden\n§ 24\nnicht als teilnehmereigene überlassen.\nRestgebühren                          (2) Eine Nebenstellenanlage kann nur in ihrem\n(1) Werden Teilnehmereinrichtungen mit mehr als     ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage ein-\neinjähriger Mindestüberlassungsdauer vorzeitig auf-    gerichtet werden. Nebenanschlußleitungen nach an-\ngegeben (§ 19), so beträgt die Restgebühr die Hälfte   deren Grundstücken, die in Linien des allgemeinen\nder laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Min-         Netzes der Deutschen Bundespost geführt werden\ndestüberlassungsdauer. Werden handbediente oder        können, müssen jedoch posteigen sein .\n•","554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Gebrauchte Fernsprecheinrichtungen, die dem                   Private Nebenstellenanlagen\nTeilnehmer gehören, können auf Antrag nach dem\nErmessen der Deutschen Bundespost für teilnehmer-                                § 27\neigene Nebenstellenanlagen wiederverwendet wer-                              Allgemeines\nden, wenn sie noch brauchbar sind und der Regel-\n(1) Private Nebenstellenanlagen sind Nebenstel-\nausstattung entsprechen. Kosten, um die Einrich-\nlenanlagen, die nicht von der Deutschen Bundespost,\ntungen in diesen Zustand zu versetzen, und Kosten\nsondern von privaten Unternehmern hergestellt und\nfür die Einschaltung hat der Teilnehmer zu tragen;\nunterhalten werden. Die Unternehmer müssen von\nsie gehören zu den Einrichtungs- oder Änderungs-\nder Deutschen Bundespost zum Herstellen und Un-\ngebühren.\nterhalten privater Nebenstellenanlagen zugelassen\n(4) Für die Ubereignung einer teilnehmereigenen     sein.\nNebenstellenanlage oder einzelner Anlageteile bei          (2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die\nErweiterungen oder Änderungen hat der Antrag-           zwischen den Teilnehmern und privaten Unterneh-\nsteller der Deutschen Bundespost die Kosten der         mern abgeschlossenen Miet-, Kauf- und Wartungs-\nAnlage oder der Teile zu ersetzen. Das Eigentum         verträge einzusehen.\nan teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtungen geht\nerst nach Entrichtung aller Gebühren für die Her-         (3) Die Deutsche Bundespost kann zulassen, daß\nstellung, Erweiterung oder Änderung der Neben-         die Unterhaltung und in Ausnahmefällen auch die\nstellenanlage auf den Antragsteller über.              Herstellung der eigenen privaten Nebenstellenanla-\ngen durch den Teilnehmer selbst oder durch eine\n(5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Herstel-    von ihm vollbeschäftigte Fachkraft wahrgenommen\nlung einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage         wird.\nnach der Bestätigung durch die Deutsche Bundespost                              §  28\nzurück, so hat er neben den Kosten nach § 19 Abs. 5\nGebühren zu entrichten, die ihrer Höhe nach den             Anschließung an das öffentliche Fernsprechnetz\nRestgebühren für eine posteigene Nebenstellen-            (1) Die Anschließung einer privaten Nebenstellen-\nanlage gleicher Art und Größe entsprechen. § 24        anlage an das öffentliche Fernsprechnetz bedarf der\nAbs 2 Satz 1 und 2 wird sinngemäß angewendet.          Genehmigung der Deutschen Bundespost. Das gleiche\nWird ein Antrag auf Teilerneuerung oder Erweite-       gilt für Erweiterungen und Änderungen einer be-\nrung einer teilnehmereigenen Nebenstellenanlage        reits genehmigten Anlage, auch bei nachträglichen\n(§ 26) nach der Bestätigung durch die Deutsche Bun-    Schaltungsänderungen oder Zusatzschaltungen. Die\ndespost zurückgezogen, so gilt § 24 Abs. 2 Satz 4      Genehmigung zur Anschließung soll spätestens drei\nsinngemäß.                                             Wochen vorher bei der zuständigen Anmeldestelle\nfür Fernmeldeeinrichtungen beantragt werden. Die\n§ 26                          nachträgliche Anschließung einzelner privater Ne-\nbenstellen bedarf, wenn sich die Schaltungen nicht\nErneuerung und Änderung                  ändern, nur der vorherigen schriftlichen Anzeige.\n(1) Teilerneuerungen, Erweiterungen, Verlegun-\ngen und andere Änderungen der teilnehmereigenen           (2) Bei den privaten Nebenstellenanlagen bringt\nNebenstellenanlage oder einzelner Teile sind bei       die Deutsche Bundespost posteigene Prüfeinrichtun-\nder Deutschen Bundespost zu beantragen; sie dürfen     gen und die für den eigenen Unterhaltungsdienst bei\nvom Inhaber oder von anderen nicht vorgenommen         den Hauptstellen nötigen Sprechapparate (Postprüf-\nwerden.                                                apparate) an.\n(3) Die Deutsche Bundespost überläßt posteigene\n(2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost muß      Nebenanschlußleitungen zur Verbindung privater\ndie teilnehmereigene Nebenstellenanlage ganz oder      Nebenstellen mit der Hauptstelle oder mit der Erst-\nteilweise erneuert oder geändert werden, wenn ihr\nnebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage, soweit\nZustand zu Betriebsschwierigkeiten führt.              und solange die von ihr bestimmten Voraussetzun-\n(3) Bei der Änderung oder Aufgabe einer teil-       gen für die Dberlassung solcher Leitungen gegeben\nnehmereigenen Nebenstellenanlage entbehrlich ge-       sind. § 6 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß. An posteigene\nwordene      Apparate    (Vermittlungseinrichtungen,   oder teilnehmereigene Nebenstellenanlagen werden\nSprechapparate usw.) können, soweit sie nach ihrer      private Nebenstellen in der Regel nicht angeschlos-\nLebensdauer in ordnungsmäßigem Zustand und nicht        sen.\nveraltet sind, von der Deutschen Bundespost auf An-        (4) Neue, erweiterte oder geänderte private Ne-\ntrag zurückgenommen werden. Für die Rückübereig-       benstellenanlagen werden vor ihrer Anschaltung\nnung an die Deutsche Bundespost werden dem In-         von der Deutschen Bundespost abgenommen. Durch\nhaber folgende Vomhundertsätze der Beträge, die        die Abnahme übernimmt die Deutsche Bundespost\nfür die Ubereignung von neuen Apparaten gleicher       für die Anlagen keine Gewähr; diese trägt der\nArt zu entrichten sind, vergütet:                      Unternehmer. Einzelne nachträglich angeschlossene\n1. im ersten Jahr nach der Einschaltung      60v.H.,   private Nebenstellen können nach der Anschaltung\n2. im zweiten         . .          .         40v.H.,\nabgenommen werden.\n3. im dritten\n4. im vierten\n\"\n.         30v.H.,\n20 v. H.,\n§  29\nUnterhaltung, Erneuerung, Änderung\n\"\n5. vom fünften bis zehnten Jahr nach der                   (1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß seine\nEinschaltung .......................     10 v. H.   private Nebenstellenanlage sachkundig gepflegt,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         555\nplanmäßig in angemessenen Zwischenräumen durch-        Unternehmer zu sorgen. Die Sprechfunkanlage muß\ngeprüft und, wenn nötig, überholt wird; es genügt      von dem Unternehmer sachkundig gepflegt, plan-\nnicht, daß Störungen von Fall zu Fall unverzüglich     mäßig in angemessenen Zeitabständen durchgeprüft\nbehoben werden. Er hat das durch Abschluß eines        und, wenn nötig, überholt oder ausgewechselt wer-\nWartungsvertrages mit einem zugelassenen Unter-        den. Es genügt nicht, Störungen von Fall zu Fall zu\nnehmer sicherzustellen, soweit nicht § 27 Abs. 3       beheben. Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Deut-\nAnwendung findet.                                      schen Bundespost Einsicht in die über die Wartung\n(2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prü-    der Sprechfunkanlage abgeschlossenen Verträge zu\nfen, ob eine private Nebenstellenanlage noch den       gewähren.\nGrundsätzen für die technische Gestaltung von             (2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prü-\nNebenstellenanlagen entspricht. Ist das nicht der      fen, ob die Sprechfunkanlage noch den technischen\nFall, so kann die Deutsche Bundespost verlangen,       Erfordernissen entspricht. Der Teilnehmer hat zu\ndaß die Anlage innerhalb einer von ihr bestimmten      diesem Zweck den Beauftragten der Deutschen Bun-\nFrist auf Kosten des Teilnehmers erneuert oder         despost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, an dem\ngeändert wird. Die Prüfung, ob eine Erneuerung         jeweiligen Stand- oder Unterbringungsort Zugang\noder Änderung ordnungsmäßig ausgeführt ist, ist        zu der Sprechfunkanlage zu gewähren. Auf Ver-\ngebührenpflichtig.                                     langen der Deutschen Bundespost hat der Teilneh-\n(3) Läßt der Teilnehmer seine private Nebenstel-   mer das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage an dem\nlenanlage nicht ordnungsmäßig unterhalten oder        von ihr bestimmten Ort zu der von ihr bestimmten\nläßt er eine von der Deutschen Bundespost gefor-      Zeit vorzuführen. Den Beauftragten der Deutschen\nderte Erneuerung oder Änderung nicht ordnungs-        Bundespost ist jede gewünschte Auskunft über die\nmäßig ausführen, so kann die Deutsche Bundespost      Sprechfunkanlage und deren Betrieb zu erteilen.\ndie private Nebenstellenanlage vom öffentlichen       Werden Mängel festgestellt, so kann die Deutsche\nFernsprechnetz abschalten.                            Bundespost verlangen, daß die Sprechfunkanlage\ninnerhalb einer von ihr bestimmten Frist auf Kosten\ndes Teilnehmers erneuert oder geändert und bis\nUnterabschnitt 3                     dahin nicht betrieben wird; das gleiche gilt, wenn\nZusätzliche Bestimmungen für                 eine Änderung der Betriebsweise oder der techni-\nFunkfernsprechanschlüsse                   schen Einrichtungen der Deutschen Bundespost so-\nwie eine Änderung der Rufnummer eine Erneuerung\noder Änderung der Sprechfunkanlage für den Funk-\n§ 30\nfernsprechanschluß erfordern. Für die Prüfung, ob\nAllgemeines                      eine Erneuerung oder Änderung ordnungsgemäß\n(1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur        ausgeführt worden ist, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.\nSprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen dieser         (3) Jede Erneuerung oder Änderung der Sprech-\nVerordnung betrieben werden, für die die Deutsche     funkanlage eines Funkfernsprechanschlusses, die\nBundespost eine Genehmigung erteilt hat. Die Ge-      nidlt unter Absatz 2 fällt, bedarf der Genehmigung\nnehmigung ist zusammen mit der Herstellung des        durch die Deutsche Bundespost. Als Änderung gilt\nFunkfernsprechanschlusses (§ 11 Abs. 1) bei der zu-   auch die Verlegung der Sprechfunkanlage in ein\nständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtun-      anderes Fahrzeug. Die Genehmigung ist rechtzeitig\ngen zu beantragen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.        vorher bei der zuständigen Anmeldestelle ·für Fern-\n(2) Der Teilnehmer hat für die Beschaffung und     meldeeinrichtungen zu beantragen. § 30 Abs. 2 gilt\nden Aufbau der Sprechfunkanlage selbst zu sorgen.     sinngemäß.\nDie Sprechfunkanlage ist im Fahrzeug so unterzu-                               § 32\nbringen, daß ein einwandfreier Betrieb gewährleistet\nist. Sie darf nur durch Unternehmer aufgebaut wer-                 Gebühren- und Anzeigepflicht\nden, die dafür von der Deutschen Bundespost zu-          (1) Der Teilnehmer hat die laufenden Gebühren\ngelassen sind. Die Sprechfunkanlage wird von der      auch dann zu entrichten, wenn die Sprechfunkanlage\nDeutschen Bundespost abgenommen und für den           seines Funkfernsprechanschlusses länger als 14 Tage\nBetrieb freigegeben. Das Fahrzeug mit der Sprech-     wegen festgestellter Mängel nicht betrieben werden\nfunkanlage ist zu diesem Zweck an dem von der         darf oder vorübergehend betriebsunfähig ist. Im\nDeutschen Bundespost bestimmten Ort zu der von        übrigen gilt § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sinngemäß.\nihr bestimmten Zeit vorzuführen. Bei festgestellten\n(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß eine\nMängeln wird die Abnahme wiederholt. Durch die\nunbefugte Benutzung seines Funkfernsprechan-\nAbnahme übernimmt die Deutsche Bundespost keine\nschlusses durch andere unterbleibt. Eine Antrag-\nGewähr dafür, daß die Sprechfunkanlage oder die\nsperre von Funkfernsprechanschlüssen ist ausge-\nArbeit des Unternehmers frei von Mängeln ist.\nschlossen. Gebühren aus einer unbefugten Benut-\nzung hat der Teilnehmer zu entrichten.\n§ 31\n(3) § 16 (Mindestüberlassungsdauer) wird bei\nUnterhaltung, Erneuerung, Änderung           Funkfernsprechanschlüssen nicht angewendet; § 18\n(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsmäßige      Abs. 3 gilt sinngemäß.\nUnterhaltung der Sprechfunkanlage durch einen            {4) Die Dbertragung (§ 14 Abs. 1) ist bei Funk-\nvon der Deutschen Bundespost hierfür zugelassenen     fernsprechanschlüssen nicht zulässig. Änderungen","556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nin der Person oder im Namen des Teilnehmers an-            (6) Bei Funkfernsprechanschlüssen ist für das\nders als durch Ubertragung (§ 14 Abs. 3), die Ver-      Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes\nlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes oder Ände-        für die Berechnung der Entfernungen maßgebend,\nrungen des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges,       das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren\nin dem sich die Sprechfunkanlage befindet, sind der     Bereich die jeweils benutzte ortsfeste Funkstelle\nDeutschen Bundespost unverzüglich, spätestens bin-      liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahme-\nnen einer Woche, ,rnzuzeigen.                           fällen aus wichtigen technischen oder betrieblichen\nGründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt fest-\nlegen.\nAbschnitt D                           (7) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des ge-\nwünschten Anschlusses oder die Ortsnetzkennzahl\nGesprüche\ndes gewünschten Ortsnetzes nicht bekannt, so gibt\ndie Deutsche Bundespost ihm diese auf Anfrage be-\n§ 33                           kannt.\nEntfernungsermittlung, Fernsprechauskunft,           (8) Gespräche können unterbrochen oder in der\nVerkehrsabwicklung                     Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn wichtige\n(1) Die Entfernungen zwischen den Ortsnetzen         dienstliche Gründe es erfordern. Gesprächsverbin-\nwerden zwischen deren Entfernungsmeßpunkten er-         dungen mit Funkfernsprechanschlüssen werden nur\nmittelt. Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzes ist       solange aufrechterhalten, wie die Verbindung mit\nseine Ortsvermittlungsstelle oder, wenn das Orts-       der ortsfesten Funkstelle besteht.\nnetz mehrere Ortsvermittlungsstellen hat, die im           (9) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen wer-\nOrtsnetz vorhandene Fernvermittlungsstelle mit          den von der Deutschen Bundespost festgesetzt.\nHandbedienung oder, wenn eine solche Fernver-\nmittlungsstelle im Ortsnetz nicht vorhanden ist, die\n§ 34\ngrößte Ortsvermittlungsstelle. Entfällt die Vermitt-\nlungsstelle, die den Entfernungsmeßpunkt bestimmt,                          Ortsgespräche\nam bisherigen Unterbringungsort oder ist sie in            Ortsgespräche sind Gespräche zwischen Sprech-\neinem Ortsnetz, das mehrere Ortsvermittlungsstel-       stellen desselben Ortsnetzes (Ortsdienst). Gesprächs-\nlen, aber keine Fernvermittlungsstelle mit Hand-        verbindungen im Ortsdienst sind vom Teilnehmer\nbedienung hat, nicht mehr die größte Ortsvermitt-       selbst zu wählen.\nlungsstelle oder erhält ein Ortsnetz mit mehreren\nOrtsvermittlungsstellen nachträglich eine Fernver-                               § 35\nmittlungsstelle mit Handbedienung, so bleibt der                            Nahgespräche\nbisherige Entfernungsmeßpunkt unverändert.\n(1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs ist\n(2) Die Entfernungen zwischen den Knotenver-         Nahdienst. Gesprächsverbindungen im Nahdienst\nmittlungsstellen werden zwischen den Entfernungs-       sind vom Teilnehmer selbst zu wählen.\nmeßpunkten der Ortsnetze ermittelt, in deren Be-           (2) Nahgespräche sind Gespräche aus einem Orts-\nreich die Knotenvermittlungsstelle liegt.               netz, für das in abgehender Verkehrsrichtung der\n(3) Befinden sich in einem Knotenvermittlungs-       Nahdienst eingeführt ist (Ortsnetz mit Nahdienst),\nstellenbereich mehr als eine Knotenvermittlungs-        nach anderen Ortsnetzen, wenn\nstelle und sind diese in verschiedenen Ortsnetzen       1. deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den Be-\nuntergebracht oder befinden sich Teile einer Knoten-        reich des Ortsnetzes mit N ahdienst angrenzen\nvermittlungsstelle im Bereich eines anderen Orts-           (benachbarte Ortsnetze) oder\nnetzes, so gilt hierfür ein gemeinsamer, von der        2. deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als\nDeutschen Bundespost bestimmter Entfernungsmeß-             25 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des Orts-\npunkt.                                                      netzes mit Nahdienst entfernt sind.\n(4) Einer Knotenvermittlungsstelle, die sich auf        (3) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-\neiner Insel der Nord- oder Ostsee befindet, und         führung des Nahdienstes für die einzelnen Orts-\nden Ortsnetzen ihres Bereichs wird bei Einführung       netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-\ndes Nahdienstes (§ 35) der Entfernungsmeßpunkt          gebend sind die bestehenden technischen Voraus-\ndes Ortsnetzes auf dem Festland zugeordnet, das         setzungen und die wirtschaftlichen Möglichkeiten,\nder Knotenvermittlungsstelle am nächsten liegt. Ein     das öffentliche Fernsprechnetz technisch anzupassen\nOrtsnetz dieser Inseln, das zum Bereich einer auf       und in notwendigem Umfang auszubauen.\ndem Festland befindlichen Knotenvermittlungsstelle\ngehört, erhält bei Einführung des Nahdienstes den\nEntfernungsmeßpunkt des ihm am nächsten liegen-                                  § 36\nden, zum selben Knotenvermittlungsstellenbereich                            Ferngespräche\ngehörenden Ortsnetzes auf dem Festland.\n(1) Die Abwicklung des Ferngesprächsverkehrs ist\n(5) Das Verfahren für die Berechnung der Ent-        Ferndienst. Der Ferndienst wird in der Regel von\nfernungen zwischen den Ortsnetzen und zwischen          den Fernvermittlungsstellen mit Wählbetrieb wahr-\nden Knotenvermittlungsstellen sowie die Rundung         genommen (Selbstwählferndienst). Gesprächsverbin-\nder berechneten Entfernungen bestimmt die Deut-         dungen im Selbstwählferndienst sind vom Teilneh-\nsche Bundespost.                                        mer selbst zu wählen. Fernvermittlungsstellen mit","Nr. 43 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          557\nHandbetrieb sind an der Abwicklung des Ferndien-         2. Blitz-Staatsgespräche nur von besonders dazu zu-\nstes nur in dem von der Deutschen Bundespost be-             gelassenen Anschlüssen der Bundesbehörden und\nstimmten Rahmen beteiligt (bandvermittelter Fern-            der obersten Landesbehörden aus, ferner von be-\ndienst).                                                     sonders dazu ermächtigten Abgeordneten des\n(2) Ferngespräche sind:                                  Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates,\n1. Gespräche zwischen Sprechstellen verschieä.ener       3. Staatsgespräche mit absolutem Vorrang nur von\nOrtsnetze, soweit sie nicht im Nahdienst abge-          besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der\nwickelt werden,                                         Bundesbehörden aus.\n2. Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüs-           (3) Dringende Militärgespräche, Blitz-Militärge-\nsen.                                                spräche und Militärgespräche mit absolutem Vor-\nrang sind Ferngespräche, die sich auf reine Militär-\n(3) Gespräche von und nach Funkfernsprech-           angelegenheiten beziehen. Sie können nur von An-\nanschlüssen werden, soweit für diese Gespräche noch     schlüssen der Streitkräfte aus geführt werden und\nkein Selbstwählfemdienst besteht, im handvermit-        sind nur in Spannungs- und Notstandsfällen zuge-\ntelten Ferndienst abgewickelt. Gespräche zwischen       lassen.\nzwei Funkfernsprechanschlüssen sind nur zugelas-\nsen, wenn dafür die technischen Voraussetzungen             (4) Gesprächsverbindungen für Not-, Staats- und\ngegeben sind.                                           Militärgespräche werden im handvermittelten Fern-\ndienst hergestellt. Es haben Vorrang:\n(4) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im\nSelbstwählferndienst häufiger besetzt findet, so kann   1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche\ndie Gesprächsverbindung ausnahmsweise im hand-               mit absolutem Vorrang vor Blitz-Staatsgesprä-\nvermittelten Ferndienst hergestellt werden.                  chen und Blitz-Militärgesprächen,\n2. Blitz-Staatsgespräche und Blitz-Militärgespräche\n(5) Im handvermittelten Ferndienst sind die Ge-\nvor dringenden Staatsgesprächen, dringenden\nspräche bei der Fernvermittlungsstelle mit Hand-             Militärgesprächen und dringenden Dienstgesprä-\nbetrieb anzumelden. Bei der Anmeldung sind die\nchen,\nvon der Deutschen Bundespost vorgeschriebenen An-\ngaben zu machen. Soweit nichts anderes bestimmt         3. dringende Staatsgespräche, dringende Militär-\nist, werden die Ferngesprächsverbindungen in der             gespräche und dringende Dienstgespräche vor\nReihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht           sonstigen Gesprächen.\nkein Anspruch auf Ausführung einer Gesprächsver-\nbindung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb\neiner bestimmten Frist.                                                      Abschnitt E\n(6) Im handvermittelten Ferndienst bestimmt die                    Fernsprechauftragsdienst,\nDeutsche Bundespost:                                                  Amtliche Fernsprechbücher\n1. den Zeitpunkt des Erlöschens noch unerledigter\nGesprächsanmeldungen,                                                         § 38\n2. die Zulässigkeit und das Verfahren der Änderung         Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste\nund Streichung noch unerledigter Gesprächs-\nanmeldungen,                                            (1) Die Deutsche Bundespost unterhält in Orts-\nnetzen, in denen das Bedürfnis besteht, einen Fern-\n3. die Zulässigkeit und das Verfahren der Mittei-\nsprechauftragsdienst. Der Auftragsdienst beantwor-\nlung der Gesprächsgebühr im Anschluß an das\ntet Anrufe für Teilnehmer, erteilt Auskünfte, nimmt\nGespräch (Gebührenansage).\nkurze Nachrichten zur Weiterleitung entgegen und\nerledigt Aufträge, die innerhalb des Fernsprechdien-\n§ 37                          stes liegen. Im Verkehr mit Funkfernsprechanschlüs-\nsen kann die Deutsche Bundespost den Fernsprech-\nNot-, Staats- und Militärgespräche\nauftragsdienst und die zusätzlichen Dienste aus-\n(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Fern-         schließen oder einschränken.                        ·\ngespräche zur Abwendung von Gefahr in Kata-\n(2) Telegramme können durch Fernsprecher bei\nstrophenfällen (z.B. bei Hochwasser, Brand und\nder dafür vorgesehenen Dienststelle aufgegeben\nanderen gemeingefährlichen Ereignissen) und bei\nwerden.\nGefahr für Menschenleben. Notgespräche können\nvon allen Anschlüssen aus geführt werden.                   (3) Auf Antrag des Teilnehmers übernimmt die\nDeutsche Bundespost zur Vergleichung der Ge-\n(2) Dringende Staatsgespräche, Blitz-Staatsgesprä-\nsprächszählung die Beobachtung von Teilnehmer-\nche und Staatsgespräche mit absolutem Vorrang\nanschlüssen. Sie kann auf Antrag auch Leistungen\nsind Ferngespräche, die sich auf reine Staatsange-\nausführen, die mit dem Fernsprechdienst zusammen-\nlegenheiten beziehen; sie sind nur in Spannungs-\nhängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B. um-\nund Notstandsfällen zugelassen. Es können geführt\nfangreiche und schwierige Nachforschungen.\nwerden:\n1. dringende Staatsgespräche nur von besonders                                    § 39\ndazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- und\nAmtliche Fernsprechbücher\nLandesbehörden aus, ferner von besonders dazu\nermächtigten Abgeordneten des Deutschen Bun-           (1) Die Deutsche Bundespost stellt als Hilfsmittel\ndestages und Mitgliedern des Bundesrates,          für den Fernsprechdienst Verzeichnisse der Fern-\n2","558                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsprechteilnehmer (Amtliche Fernsprechbücher) auf        Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtun-\nFür jeden Hauptanschluß wird das Amtliche Fern-         gen bestimmt die Deutsche Bundespost.\nsprechbuch, in dem das Ortsnetz des Anschlusses            (4) Bildanschlüsse sind Hauptanschlüsse. Bei Bild-\naufgeführt ist, gebührenfrei geliefert. Außerdem        anschlüssen sind die Bildgeräte (Hauptstellen) ein-\nwerden Amtliche Fernsprechbücher gegen Gebühren         zeln durch vierdrähtige Bildanschlußleitungen un-\nabgegeben.\nmittelbar oder mittelbar über eine Verstärkerstelle\n(2) Die Fernsprechteilnehmer werden von Amts          mit der Bildvermittlungsstelle verbunden. Bildgeräte\nwegen mit den für das Auffinden ihrer Rufnummer         sind Bildsende- und Bildempfangsgeräte. Bei Bild-\nerforderlichen Angaben in die Amtlichen Fernsprech-      anschlußleitungen, die über eine Verstärkerstelle\nbücher nach der Buchstabenfolge eingetragen             geführt sind, wird der zwischen der Verstärkerstelle\n(Haupteintrag). Für die Fassung der Einträge sind       und der Bildvermittlungsstelle geschaltete Teil der\nim allgemeinen die Angaben des Teilnehmers maß-         Bildanschlußleitung nur für die Dauer der Bildver-\ngebend. Werbeanga~en sind nicht zulässig. Die           bindungen bereitgestellt. Die Deutsche Bundespost\nDeutsche Bundespost kann allgemeinverständliche         bestimmt, an welche Bildvermittlungsstelle oder über\nAbkürzungen anwenden. Auf begründetes Verlan-            welche Verstärkerstelle Bildgeräte angeschlossen\ngen kann der Eintrag unterbleiben. Bei den Haupt-       werden. Zur betrieblichen Abwicklung von Bildüber-\neinträgen sind für jeden Hauptanschluß bis zu drei      tragungen können zu den Bildanschlüssen zweidräh-\naufeinanderfolgende Druckzeilen gebührenfrei.           tige Fernsprechleitungen als Bild-Meldeleitungen\n(3) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich        überlassen werden.\nselbst und für andere, denen er Nebenanschlüsse            (5) Bildanschlußleitungen dürfen nicht mit ande-\nzur ständigen Benutzung überlassen hat oder die         ren Bildanschlußleitungen verbunden werden.\nseine Anschlüsse mitbenutzen, beantragen. Werbe-\nangaben sind auch bei Nebeneinträgen nicht zuläs-           (6) Bildanschlußleitungen und Bild-Meldeleitungen\nsig.                                                     enden bei der Hauptstelle am posteigenen oder, so-\nweit dieser für Prüfungen geeignet ist, am privaten\n(4) Die Teilnehmer haben neu ausgegebene Amt-\nVerteiler (Trennstelle). Die anzuschließenden priva-\nliche Fernsprechbücher abzuholen. Nicht rechtzeitig      ten Bildgeräte, Zusatzgeräte und Sprechapparate hat\nabgeholte neue Fernsprechbücher werden von Amts\nder Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu unter-\nwegen zugestellt.\nhalten. Die privaten Einrichtungen müssen von der\n(5) Zu den Amtlichen Fernsprechbüchern werden         Deutschen Bundespost zum Betrieb im öffentlichen\nnach dem Ermessen der Deutschen Bundespost Be-           Bildübertragungsnetz zugelassen sein.\nrichtigungen herausgegeben. In Berichtigungen wer-\n(7) Offentliche Bildanschlußstellen kann jeder zur\nden Neuanschlüsse und Änderungen von Einträgen\nBildübertragung mittels eigener tragbarer Bildsende-\nnur auf Antrag aufgenommen. Berichtigungen wer-\ngeräte benutzen. Bei öffentlichen Bildanschlußstellen\nden den Teilnehmern in derselben Zahl wie die\nist der Empfang von Bildern unzulässig. Die Deut-\nFernsprechbücher' gebührenfrei zugestellt.\nsche Bundespost bestimmt, in welchen Orten und\nbei welchen ihrer Dienststellen öffentliche Bild-\nanschlußstellen eingerichtet werden. Sie setzt die\nTeil II                         Dienstzeiten fest. Private Bildsendegeräte, die an\nOffentliches Bildübertragungsnetz               öffentlichen Bildanschlußstellen betrieben werden,\nmüssen von der Deutschen Bundespost zugelassen\n§ 40                           sein; die Zulassung ist nachzuweisen.\nGestaltung                           (8) Die Vorschriften über das Teilnehmerverhält-\ndes öffentlichen Bildübertragungsnetzes,         nis nach Teil I gelten sinngemäß auch für Inhaber\nTeilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis        von Bildanschlüssen; für öffentliche Bildanschluß-\nstellen gelten die Vorschriften über die Benutzung\n(1) Das öffentliche Bildübertragungsnetz wird von     öffentlicher Sprechstellen sinngemäß.\nder Deutschen Bundespost zur allgemeinen Be-\nnutzung bereitgehalten; es dient der Bildübertra-\ngung. Die Bildvorlagen müssen für die Ubertragung                                 § 41\nim öffentlichen Bildübertragungsnetz geeignet sein.                         Bildverbindungen\n(2) Das öffentliche Bildübertragungsnetz besteht         (1) Die Abwicklung von Bildverbindungen gilt als\naus den Bildvermittlungsstellen, den Leitungen zwi-      Ferndienst.\nschen ihnen, den Teilnehmereinrichtungen und den\nöffentlichen Bildanschlußstellen.                           (2) Bildverbindungen sind bei der zuständigen\nBildvermittlungsstelle mit den von der Deutschen\n(3) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer-      Bundespost vorgeschriebenen Angaben über das\neinrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit        öffentliche Fernsprechnetz oder über besondere Bild-\ndem öffentlichen Bildübertragungsnetz. Teilnehmer-       Meldeleitungen anzumelden. Bildverbindungen wer-\neinrichtungen sind:                                      den in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt.\n1. Bildanschlüsse,                                       Es besteht kein Anspruch auf Ausführung einer\n2. die bei Bildanschlüssen angebrachten Zusatz-          Bildverbindung zu einer bestimmten Zeit oder inner-\ngeräte,                                              halb einer bestimmten Frist.\n3. Bild-Meldeleitungen mit zugehörigem Sprechappa-          (3) Bildübertragungen sind nur möglich, wenn Mo-\nrat.                                                  dul und Drehzahl der bei den beteiligten Bild-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         559\nanschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschlußstellen       zwecke werden nach dieser Verordnung überlassen,\nverwendeten Bildsende- und Bildempfangsgeräte          soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.\nübereinstimmen.                                           (5) Posteigene Stromwege werden über Draht-\n(4) Bildverbindungen können unterbrochen oder      oder Funkstrecken gebildet. Soweit von der Deut-\nin der Verbindungsdauer beschränkt werden, wenn        schen Bundespost nichts anderes bestimmt ist, gel-\nwichtige dienstliche Gründe es erfordern.              ten als Endpunkte eines posteigenen Stromweges\ndie angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen\n§ 42\n(Endstellen). Ein Anspruch auf Uberlassung einer\nbesonderen Leitungsart oder eines besonderen Lei-\nBesondere Bildverbindungen               tungsweges besteht nicht.\n(1) Bildverbindungen mit Gebührenübernahme\ndurch den Verlangten sind Bildverbindungen, bei                                  § 44\ndenen die für die Bildverbindung entstehenden Ge-\nbühren dem Inhaber des verlangten Bildanschlusses           Anschaltung privater Fernmeldeeinrichtungen\nmit dessen Zustimmung angerechnet werden; die                         an posteigene Stromwege\nZustimmung gilt als erteilt, wenn der bei dem ver-        (1) Die Anschaltung privater Fernmeldeeinrichtun-\nlangten Bildanschluß sich Meldende mit der Gebüh-      gen an posteigene Stromwege bedarf der Genehmi-\nrenanrechnung einverstanden ist.                       gung der Deutschen Bundespost. Das gleiche gilt für\nspätere Erweiterungen und Anderungen einer priva-\n(2) Sammel-Bildverbindungen sind Bildverbindun-\ngen, an denen mehr als zwei Bildanschlüsse betei-      ten Fernmeldeeinrichtung, auch bei nachträglichen\nSchaltungsänderungen oder Zusatzschaltungen.\nligt sind. Bei Sammcl-Bildverbindungen werden Bil-\nder von einem Bildanschluß gleichzeitig an mehrere        (2) Neue, erweiterte oder geänderte private Fern-\nandere Bildanschlüsse übertragen. Sammel-Bildver-      meldeeinrichtungen werden vor ihrer Anschaltung\nbindungen dürfen nur von dem Bildanschluß ange-        an posteigene Stromwege von der Deutschen Bun-\nmeldet werden, von dem das Bild gesendet werden        despost abgenommen. Die vorhandenen privaten\nsoll. Sie werden nur hergestellt, wenn die techni-     Fernmeldeeinrichtungen werden von der Deutschen\nschen Voraussetzungen für die Abwicklung von           Bundespost regelmäßig geprüft. Durch die Abnahme\nSammel-Bildverbindungen gegeben sind.                  und Nachprüfung der Einrichtungen übernimmt die\nDeutsche Bundespost keine Gewähr dafür, daß die\n(3) Für Bildverbindungen zwischen Bildanschlüs-     privaten Fernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß\nsen oder öffentlichen Bildanschlußstellen und öffent-  arbeiten.\nlichen Bildtelegrafenstellen der Deutschen Bundes-\npost gelten die Vorschriften der Telegrafenordnung        (3) Für die Anschaltung und Unterhaltung der in\nüber Bildtelegramme.                                   den Räumen der Benutzer untergebrachten privaten\nFernschreibeinrichtungen gelten darüber hinaus die\nBestimmungen der Verordnung über Gebühren für\nden Fernschreib- und den Datexdienst in ihrer je-\nTeil III                       weils geltenden Fassung.\nLeistungen der Deutschen Bundespost\nfür private Fernmeldeanlagen                                         § 45\nund für besondere Zwecke\nBenutzungsverhältnis\nbei posteigenen Stromwegen\n§ 43\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für\nPosteigene Stromwege                  das Benutzungsverhältnis zwischen der Deutschen\n(1) Die Deutsche Bundespost kann Stromwege, die     Bundespost und dem Inhaber des posteigenen\nin Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen         Stromweges die Vorschriften über das Teilnehmer-\nBundespost geführt sind (posteigene Stromwege),        verhältnis sinngemäß.\nfür private Fernmeldeanlagen oder für andere be-          (2) Bei posteigenen Breitband-Stromwegen be-\nsondere Zwecke überlassen.                             trägt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre für\n(2) Private Fernmeldeanlagen im Sinne dieser Ver-   Stromwege mit einer Bandbreite bis 48 kHz und fünf\nordnung sind Fernmeldeanlagen, die nicht zu den        Jahre für Stromwege mit einer Bandbreite von mehr\nöffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundes-     als 48 kHz. Posteigene Breitband-Stromwege werden\npost gehören.                                          nicht für kurze Zeit überlassen. Werden posteigene\nBreitband-Stromwege vor Ablauf der Mindestüber-\n(3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-Strom-     lassungsdauer vorzeitig aufgegeben, so sind für die\nwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite), Tele-       Nichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer Rest-\ngrafen-Stromwege, Breitband-Strorriwege und Strom-     gebühren zu entrichten. Als Restgebühren werden\nwege für Rundfunkzwecke.                               die laufenden Gebühren bis zum Ablauf der Min-\ndestüberlassungsdauer weiter erhoben.\n(4) Posteigene Stromwege werden nach Bestim-\nmung der Deutschen Bundespost nur überlassen,             (3) Posteigene Stromwege dürfen nur für die-\nwenn und solange die technischen Voraussetzungen       jenigen Zwecke und nur in der Art und Weise be-\ngegeben sind. Es besteht kein Recht auf Uberlas-       nutzt werden, für die sie die Deutsche Bundespost\nsung solcher Stromwege. Stromwege für Rundfunk-        zugelassen hat.","560                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 46                          3. drei Monate für Tonverbindungsleitungen,\nZusätzliche Bestimmungen für Stromwege           4. fünf Jahre für Fernsehanschlußleitungen,\nfür Rundfunkzwecke                    5. ein Jahr für Fernsehverbindungsleitungen.\n(1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind Ton- und       Werden die dauernd überlassenen Leitungen vor\nFernsehleitungen. Tonleitungen bestehen aus Ton-        Ablauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig auf-\nanschlußleitungen und Tonverbindungsleitungen,          gegeben, so hat der Inhaber des Stromweges für\nFernschleilun~J1'11 dUS Fernsehanschlußleitungen und    die Nichteinhaltung der Mindestüberlassungsdauer\nFernsehverbindungsleitungen. Ton- oder Fernsehlei-      Restgebühren zu entrichten. Als Restgebühren wer-\ntungen können auch aus jeweils einer der genannten      den die laufenden Gebühren bis zum Ablauf der\nLeitungen bestehen.                                     Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.\n(2) Tonanschlußlcil.ungen sind posteigene Strom-        (7) Wird ein Antrag auf Uberlassung eines Strom-\nwege zwischen E~inem Tonstudio des Antragstellers       weges für Rundfunkzwecke nach der Bestätigung\nund der Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost.       durch die Deutsche Bundespost zurückgezogen, so\nFernsehanschlußleitungen sind posteigene Strom-         hat der Antragsteller die bereits aufgewendeten Ko-\nwege zwischen einem Fernsehstudio des Antragstel-       sten und die Kosten für die Beseitigung hergestellter\nlers und der Fernsehschaltstelle der Deutschen Bun-     Einrichtungen zu erstatten; bei der Zurückziehung\ndespost. Tonschaltstellen können durch Tonverbin-       von Anträgen auf Uberlassung solcher Leitungen für\ndungsleitungen, Fernsehschaltstellen durch Fernseh-     kurze Zeit sind außerdem noch Bearbeitungsgebüh-\nverbindungsleitungen unmittelbar miteinander ver-       ren zu entrichten.\nbunden werden. Außerdem dienen Ton- bzw. Fern-\n(8) In Störungsfällen kann die Deutsche Bundes-\nsehverbindungsleitungen der Verbindung von Ton-\npost die Gebühren ganz oder teilweise auf Antrag\nbzw. Fernsehschaltstellen mit Ton- bzw. Fernseh-\nerstatten, wenn der Stromweg für Rundfunkzwecke\nrundfunksendestellen.\nohne Verschulden des Benutzers betriebsunfähig\n(3) Tonleitungen werden in einer Frequenzband-       wird.\nbreite bis zu 15 kHz zur Verfügung gestellt. Fern-\n(9) Die dauernde Uberlassung von Stromwegen\nsehleitungen sind für die Ubertragung von Farbsen-\nfür Rundfunkzwecke ist unter Einhaltung der von\ndungen geeignet. Ton- und Fernsehleitungen sind\nder Deutschen Bundespost angegebenen Fristen bei\nStromwege, die jeweils nur in einer Richtung betrie-    der für Ton- und Fernsehübertragungen zuständigen\nben werden. Tonleitungen für Stereoübertragung          geschäftsführenden Oberpostdirektion, die Uberlas-\nkönnen auch einzeln für Monoübertragung benutzt         sung solcher Leitungen für kurze Zeit bei der zu-\nwerden.\nständigen Ton- und Fernsehübertragungsstelle zu\n(4) Zur betrieblichen Abwicklung von Ton- und        beantragen. Die Deutsche Bundespost bestätigt die\nFernsehübertragungen können zu den Ton- und             Annahme des Antrags.\nFernsehleitungen Melde- und Fernwirkleitungen\n§ 47\nüberlassen werden. Das Zusammenschalten von\nMelde- und Fernwirkleitungen mit Amtsleitungen                        Besonders wichtige Leitungen\nder öffentlichen Fernmeldenetze ist unzulässig und         (1) Besonders wichtige Leitungen sind posteigene\ntechnisch zu verhindern.\nStrofüwege (§ 43 Abs. 3), bei denen durch Schaltung\n(5) Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen werden         von Ersatzleitungen (Zweitstromwegen) eine höhere\ndauernd oder für kurze Zeit, Fernwirkleitungen nur      Betriebssicherheit als bei gewöhnlichen posteigenen\ndauernd überlassen. Bei der dauernden Uberlassung       Stromwegen gewährleistet wird. Die technische und\nwerden die Ton- und Fernsehleitungen 24 Stunden         betriebliche Gestaltung der besonders wichtigen Lei-\ntäglich, abzüglich der für das Unterhalten der Lei-     tungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\ntungen erforderlichen Zeiten überlassen. Die Zeiten        (2) Eine besonders wichtige Leitung besteht aus\nfür das Unterhalten der Leitungen werden von Fall       einem Erststromweg und einem Zweitstromweg.\nzu Fall vereinbart; sie müssen in die normale Dienst-   Erst- und Zweitstromweg werden nur zwischen den-\nzeit des Betriebspersonals der Deutschen Bundespost     selben Endstellen überlassen. Dabei werden nach\nfallen. Bei der Uberlassung für kurze Zeit werden       Bestimmung der Deutschen Bundespost zwei von-\ndie Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen nur für die       einander unabhängige Leitungswege gewählt, die\nbeantragte Zeit überlassen; zu diesem Zweck hält        im jeweiligen Einzelfall die größte Betriebssicher-\ndie Deutsche Bundespost je nach den betrieblichen       heit gewährleisten. Sind hierfür Ergänzungsanlagen\nErfordernissen die Leitungen ständig bereit oder        im Liniennetz der Deutschen Bundespost erforder-\nrichtet sie besonders ein. Soweit die Leitungen be-\nlich, so gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.\nsonders eingerichtet werden, hat der Antragsteller\nder Deutschen Bundespost alle Kosten der Einrich-          (3) In Störungsfällen wird in den Endstellen von\ntung und Aufhebung zu erstatten.                        dem Erststromweg auf den Zweitstromweg umge-\nschaltet. Die hierfür notwendigen Umschalteeinrich-\n(6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dauernd         tungen werden als teilnehmereigene Einrichtungen\nüberlassenen Leitungen für Rundfunkzwecke be-\nüberlassen.\nträgt:\n§ 48\n1. drei Monate für Meldeleitungen, Fernwirkleitun-\ngen und Tonle.itungen, für die Fernsprech-Strom-                        Reserveleitungen\nwege verwendet werden,                                 (1) Reserveleitungen sind posteigene Fernsprech-\n2. drei Jahre für Tonanschlußleitungen,                 Stromwege und posteigene Telegrafen-Stromwege","Nr. 4J -- Tag cter Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         561\nfür eine Schrillgeschwindigkeit von 50 Baud, deren           (5) Für andere als die im Absatz 1 bezeichneten\nlnbetrü-~bnahme vorbereitet ist, deren Benutzung je-      Schäden haftet die Deutsche Bundespost im Fern-\ndoch erst im Bedtlrfsfalle von der Deutschen Bundes-      meldedienst nicht. Für Schäden, die durch Arbeiten\npost ermöglicht wird. Sie werden nur zwischen End-        zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder\nstellen überlassen, die in verschiedenen Fernsprech-      Aufhebung einer Fernmeldeeinrichtung verursacht\nortsnetzbereichen liegen.                                 worden sind, haftet sie jedoch nach den Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts.\n(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt den Kreis\nder Bedarfsträger, denen Reserveleitungen überlas-\nsen werden. Reserveleitungen werden nach Bestim-                                   § 50\nmung der Deutschen Bundespost nur überlassen,                                   Gebühren\nwenn und solange die technischen Voraussetzungen\nDie Gebühren sind in der Anlage 3 (Fernmelde-\ngegeben sind. Es besteht kein Recht auf Uberlassung\ngebührenvorschriften) festgelegt.\nsolcher Leitungen.\n§ 51\nTeil IV                                            Fernmeldevollmacht\nSonstige Bestimmungen                        (1) Durch Fernmeldevollmacht, ausgestellt auf\nFormblatt nach amtlichem Muster, können natürliche\n§ 49                            Personen zur Stellung von Anträgen auf Begrün-\ndung eines Teilnehmerverhältnisses und zur Abgabe\nHaftung der Deutschen Bundespost               von Willenserklärungen im Rahmen bestehender\n(1) Wird durch einen Mangel der Fernmeldeein-         Teilnehmerverhältnisse      bevollmächtigt   werden.\nrichtungen ein Teilnehmer oder ein anderer Be-            Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist je-\nnutzer getötet oder an seinem Körper oder an sei-         der Bevollmächtigte allein vertretungsberechtigt, es\nner Gesundheit verletzt oder wird eine Sache be-          sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich etwas\nschädigt, so haftet die Deutsche Bundespost für den       anderes bestimmt.\nhieraus entstandenen Schaden nur, wenn er durch              (2) Die Fernmeldevollmacht ist bei der zuständi-\nihr oder ihrer Beauftragten Verschulden verursacht        gen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen ein-\nworden ist.                                               zureichen. Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt\n(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Ver-     sein.\nletzten mitverursacht worden, so bemißt sich die             (3) Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevoll-\nHaftung der Deutschen Bundespost und deren Um-            macht für eine Behörde, eine juristische Person,\nfang nach den Umständen, besonders danach, inwie-         eine Gesellschaft oder eine Personengesamtheit\nweit der Schaden vorwiegend von der Deutschen             oder Personenvereinigung ohne eigene Rechts-\nBundespost oder dem Verletzten verursacht worden          persönlichkeit handelt, hat nachzuweisen, daß er\nist; das gilt auch dann, wenn der Verletzte es unter-     vertretungsberechtigt ist.\nlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu ver-\nmindern. Dem Verhalten des Verletzten ist das Ver-           (4) Die Fernmeldevollmacht gilt bis zum Wider-\nhalten seines gesetzlichen Vertreters oder derjeni-       ruf. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die\ngen gleichzustellen, deren er sich zur Erfüllung sei-     von ihm erteilte Fernmeldevollmacht bis zum Wider-\nner Pflichten bedient.                                    ruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.\n(3) Der Umfang des Schadenersatzes bestimmt sich\nbei Tötung und bei Verletzung von Körper oder Ge-                                  § 52\nsundheit nach § 843 bis 845 BGB; § 846 BGB gilt ent-                        Auslandsverkehr\nsprechend. Bei Sachbeschädigung ist der gemeine\nWert zu ersetzen.                                           Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch\nfür den Auslandsverkehr, soweit nicht der Inter-\n(4) Ersatzansprüche gegen die Deutsche Bundes-         nationale Fernmeldevertrag nebst seinen Vollzugs-\npost verjähren in einem Jahr. Die Verjährung be-          ordnungen, andere zwischenstaatliche Abkommen\nginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Ersatz-       oder besondere Benutzungsverordnungen etwas\nberechtigte den Schaden erfahren hat.                     anderes vorschreiben.","562                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage\n(zu § 11 Abs. 4)\nErklärung des Grundstückseigentümers\nIch bin                                                                meinem\ndamit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost auf - - - - Grundstück ...................... .\nWir sind                                                                unserem\nStraße (Platz) Nr. ....................... .\nin\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen,\nKabel nebst Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr Fernmeldenetz\nauf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie\nzur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes erforderlich sind. Wenn\ninfolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-\nbäude eintreten, ist die Deutsche Bundespost verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks\nund der Gebäude wieder in ordnungsmäßigen Zustand zu setzen. Sie ist ferner verpflichtet, die\nVorrichtung binnen Jahresfrist nach der Kündigung zu entfernen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei einer Veräußerung des Grundstücks für\nden Nachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Bundespost\nauf dem Grundstück befindet.\nAusbesserungsarbeiten, die in den Innenräumen infolge der Herstellung, Instandhaltung, Ände-\nrung oder Aufhebung von Fernmeldeeinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des Inhabers\ndes Anschlusses an das Fernmeldenetz .\n. , den ............. .  .... 19\n(Eigenhändige Unterschrift}\n(Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer\ndes Grundstückseigentümers)","Nr. 43 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 197.1                                                                                           563\nAnlage 2\n(zu § 11 Abs. 4)\nGegenerklärung der Deutschen Bundespost\nAn\nin ......................... .\nDie Deutsche Bundespost verpflichtet sich, Ihr Grundstück\n.................................................................................. Straße (Platz) Nr ........................ .\nin ......\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder in ordnungsmäßigen Zustand zu setzen, soweit das\nGrundstück oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen an ihr\nFernmeldenetz auf dem Grundstück und in den Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur\nHerstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres Fernmeldenetzes beschädigt worden sind.\nBinnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung werden die angebrachten Vorrichtungen wieder beseitigt\nwerden.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit und ist bei der Veräußerung des Grundstücks für den\nNachfolger bindend. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder 1. Oktober zulässig. Ihr Kündigungs-\nrecht ruht, solange sich ein Anschluß an das Fernmeldenetz der Deutschen Bundespost auf dem\nGrundstück befindet.\nAusbesserungsarbeiten, die in den Innenräumen infolge Herstellung, Instandhaltung, Änderung\noder Aufhebung von Fernmeldeinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des Inhabers des\nAnschlusses an das Fernmeldenetz.\n,den .             ................................... 19 .\n................................................................. amt","564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 50)\nFernmeldegebührenvorschriften\n(FGV)\nInhaltsübersicht\nVorbemerkungen\nUifentliches Fernsprechnetz\n1.      Hauptanschlüsse\n2.      Nebenstellenanlagen\n2.1.    Nebenstellenanlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung\n2.1.1. Regelc1usstattung\n2.1.2. Ergänzungsausstattung\n2.2.    Nebenstellenanlagen mit Reihenapparaten\n2.2.1. Regelausstattung\n2.2.2. Ergänzungsausstattung\n2.3.    Kleine W-Anlagen\n2.3.1. Regelausstatlung\n2.3.2. Ergänzungsausstattung\n2.3.3. Andersfarbige Abfrageapparate\n2.4.    Mittlere W-Anlagen\n2.4.1. Regelausstattung\n2.4.2. Ergänzungsausstattung\n2.5.    Große W-Anlagen\n2.5.1. Regelausstattung\n2.5.2. Ergänzungsausstattung\n2.6.    Ergänzungsausstattung für mittlere und große W-Anlagen\n2.7.    Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung\n2.8.    Nebenstellenanlagen und Einrichtungen für besondere Zwecke\n2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke\n2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke\n2.9.    Sonstige Gebühren\n2.10.   Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer oder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweite-\nrung von Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen\n3.      Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen, Sprechapparate besonderer Art, Zusatzein-\nrichtungen\n3.1.   Gewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen\n3.2.   Sprechapparate besonderer Art\n3.3.   Zusatzeinrichtungen\n4.     NebenanschlußJeitungen, Querverbindungen, Abzweigleitungen, Leitungen für besondere\nZwecke\n4.1.   Leitungsgebühren\n4.2.   Ausgleichsgebühren\n4.3.   Dberlassung für kurze Zeit","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                  565\n5.     Besonders kost.spielige Leitungen\n6.     Einrichtungs-, Anderungs- und Abnahmegebühren\n6.1.   Einrichtungsgebühren\n6.1.1. Nach Einzelleistung zu berechnende Einrichtungsgebühren\n6.1.2. Feste Einrichtungsgebühren\n6.2.   Anderungsgebühren\n6.3.   Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen für\nkurze Zeit\n6.4.   Abnahmegebühren\n7.     Gespräche\n7 .1.  Ortsgespräche\n7 .2.  N ahgespräche\n7.3.   Ferngespräche\n7.4.   Not-, Staats- und Militärgespräche\n8.     Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch, Beson-\ndere Leistungen\n8.1.   Fernsprechauftragsdienst\n8.2.   Aufgabe von Telegrammen durch Fernsprecher\n8.3.   Amtliches Fernsprechbuch\n8.4.   Besondere Leistungen\nUffentliches Bildübertragungsnetz\n9.     Offentliches Bildübertragungsnetz\n9.1.   Anschlußgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen\n9.2.   Uberlassung für kurze Zeit\n9.3.   Einrichtungs- und Änderungsgebühren\n9.4.   Gebühren für Bildverbindungen\nLeistungen für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke\n10.     Posteigene Stromwege\n10.1.   Fernsprech-Stromwege\n10.1.1. Leitungsgebühren\n10.l.2. Ausgleichsgebühren\n10.1.3. Uberlassung für kurze Zeit\n10.2.   Telegrafen-Stromwege\n10.2.1. Leitungsgebühren\n10.2.2. Ausgleichsgebühren\n10.2.3. Uberlassung für kurze Zeit\n10.2.4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen\n10.3.   Breitband-Stromwege\n10.4.   Stromwege für Rundfunkzwecke\n10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege\n10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen\n10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit\n10.5.   Besonders wichtige Leitungen\n10.5.1. Leitungsgebühren\n10.5.2. Ausgleichsgebühren","566                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n10.6.     Besonders kostspielige Stromwege\n10.7.     Einrichtungs-, Änderungs- sowie Abnahme- und Uberprüfungsgebühren\n11.       Reserveleitungen\n11.1.     Gebühren für die Bereithaltung von Reserveleitungen\n11.2.     Inbdricbnuhmc von Reserveleitungen für kurze Zeit, Aufruf von Reserveleitungen\n11.3.     Einrichtungs- und Anderungsgebühren\nVorbemerkungen\n1.    Berechnung von laufenden Gebühren und Zinsen für Monatsteile\nWo laufende Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen sind, wird\njeder Kalendermonat, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu 30 Tagen gerechnet. Sind laufende\nGebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so werden die Ge-\nbühren für jeden Kalendermonat besonders berechnet.\n2.    Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze\n2.1. Für Einrichtungen, für die in den Femmeldegebührenvorschriften keine festen Gebühren an-\ngegeben sind, werden erhoben\nbei posteigenen Einrichtungen\neine monatliche Gebühr in Höhe von 3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemein-\nkostenzuschlags,\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen\n•eine einmalige Gebühr in Höhe des Einkaufspreises zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags\nund eine monatliche Gebühr in Höhe von 1 v. H. der einmaligen Gebühr.\n2.2. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt 25 v. H.\n2.3. Der Einkaufspreis ist der sich aus der Firmenrechnung ergebende Preis für die technischen\nEinrichtungen einschließlich der vom Lieferer berechneten Fracht- und Verpackungskosten und\neinschließlich der Mehrwertsteuer.\nBei Entnahme der Einrichtungen aus dem Lagerbestand der Deutschen Bundespost gilt als Ein-\nkaufspreis der Verrechnungspreis nach der am Tage der Entnahme gültigen, vom Fernmelde-\ntechnischen Zentralamt herausgegebenen Verrechnungspreisliste.\nDie so ermittelten Gebühren berücksichtigen alle Fracht- und Verpackungskosten bis zur Ver-\nwendungsstelle, ausgenommen die Kosten, die durch außergewöhnliche Schwierigkeiten beim\nEinbringen und anschließenden Transport entstehen.\n2.4. Für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze, die vor dem 1. Juli 1971 überlassen worden sind,\ngelten die Gebühren weiter, die nach den vor diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen er-\nmittelt worden sind.\n3.    Rundung von Gebührenbeträgen\n3.1. Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren Bruchteile von Pfennigen, so wird, wenn\nnichts anderes bestimmt ist, jeder einzelne Gebührenbetrag so gerundet, daß ein halber Pfen-\nnig und mehr als voller Pfennig berechnet, Bruchteile unter einem halben Pfennig unberück-\nsichtigt gelassen werden. Zinsbeträge werden wie andere Gebührenbeträge gerundet.\n3.2. Bei der Berechnung von Gebühren, die für Leitungsstrecken nach bestimmten Längeneinheiten\nfestgesetzt sind, werden angefangene oder überschießende Längen als volle Längeneinheit\nberechnet.\n4.    Fracht und Verpackungskosten bei Einrichtungen mit festen Gebührensätzen\nDie festen Gebühren für die Teilnehmereinrichtungen enthalten die Fracht- und Verpackungs-\nkosten bis zur Verwendungsstelle, ausgenommen die Kosten, die durch außergewöhnliche\nSchwierigkeiten beim Einbringen und anschließenden Transport entstehen.\n5.    Andersfarbige Einrichtungen\nDie Deutsche Bundespost bestimmt, in welcher Farbe post- und teilnehmereigene Einrichtungen\nin der Regel überlassen werden (Regelfarbe). Für bestimmte post- und teilnehmereigene Ein-\nrichtungen kann sie eine andere als die Regelfarbe zulassen.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971              567\nOffen tliches Fernsprechnetz\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\n1. Hauptanschlüsse\n(§ 5 der Fernmeldeordnung)\nOrtsnetzgebundene Hauptanschlüsse\nMonatliche Grundgebühr\nfür einen Einzelanschluß\nin Ortsnetzen mit\n1 bis     l 00 Hauptanschlüssen                                          9,-\n2       101 bis     200                                                           12,-\n3       201 bis 1 000                                                             15,-\n4       über     1 000                                                            18,-\nfür eine Gemeinschaftssprechstelle\nin Ortsnetzen mit\n5         1 bis     100 Hauptanschlüssen                                           6,-\n6       101 bis     200                                                            8,25\n7      201 bis 1 000                                                              10,50\n8      über      1 000                                                            12,-\nZu Nr. 1 bis 8\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithal-\ntung des Anschlußorgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amts-\nleitung und bei einfachen Hauptanschlüssen eines gewöhnlichen\nSprechapparats, ferner gegebenenfalls die anteilige laufende Ver-\ngütung für die Bereithaltung der Wählsterneinrichtung oder einer\nähnlichen Einrichtung, bei Gemeinschaftssprechstellen des Gemein-\nschaftsumschalters und der für diese Einrichtungen verwendeten\nAmtsleitungen.\n2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des\nKalenderjahrs zum Ortsnetz gehörenden Hauptanschlüsse; Ände-\nrungen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April\nin Kraft. Wenn Hauptanschlüsse in anderen Ortsnetzen nach Ab-\nschnitt 7.2 zur Nahgesprächsgebühr erreicht werden können, zählen\ndiese bei der Bemessung der Grundgebühr mit.\n3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung\nder Grundgebühr die Zahl der Hauptanschlüsse am Tage der Er-\nöffnung maßgebend.\n4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt,\nwenn das Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt\noder wenn in dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der Fernmelde-\nordnung eingeführt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in\nsolchen Fällen die Zahl der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des\nKalenderjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte\nGrundgebühr wird von dem auf die Änderung folgenden Monats-\nersten an oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten ein-\ntritt, vom Tage der Änderung an erhoben.","568                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nZuschlag zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen\n9   Lei lungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge\nmonatlich ................................................... .            Gebühr nach 4.1\nNr. 1 bis 4\n10   Ausgleichsqebühr je nach gebührenpflichtiger Leitungslänge für\njeden Ausnahmehauptanschluß monatlich ...................... .             Gebühr nach 4.2\nNr. 2 bis 8\nZu Nr. 9 und 10\nAls gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die Entfernung zwischen\nden Ortsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahme-\nhauptanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen. § 33\nAbs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung wird angewendet. Keine An-\nwendung finden die Vorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5, die Vorschrift\nzu 4.2 Nr. 2 bis 8 und die Vorschriften zu 4.2 Nr. 1 bis 8.\n11 Zuschlag zur Grundgebühr für die Ubermittlung der Gebührenzähl-\nimpulse\nje Hauptanschluß ............................................ .                    1,50\nNr. 11 wird nur angewendet, soweit die Ubermittlung der Gebüh-\nrenzählimpulse nicht durch die Gebühren nach 3.2 Nr. 4 oder nach\n3.3 Nr. 29 oder 30 abgegolten ist.\n12 Zuschlag zur Grundgebühr bei einfachen Hauptanschlüssen für einen\ngewöhnlichen Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe\nmonatlich ..................................................... .                     1,-\nFunkfernsprechanschlüsse\n13 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprechanschluß                            270,-\nDie Grundgebühr ist die anteilige laufende Vergütung für die Be-\nreithaltung der ortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwischen die-\nsen und den Uberleitvermittlungsstellen, der besonderen tech-\nnischen Einrichtungen in den Uberleitvermittlungsstellen sowie der\nsonstigen zusätzlichen Aufwendungen für den Funkfernsprech-\nverkehr.","Nr. 43 -- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          569\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage        Zu\nNr.                            Gegenstand                            Monatliche  erstattende  Monatliche\nGebühr      Kosten      Gebühr\nDM          DM          DM\n2. Nebenstellenanlagen\n(§ G und §§ 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\n2 .1. Nebenstellenanlagen\nmit handbedienter\nVermittlungseinrichtung\n2.1.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine Vermittlungseinrichtungen\nBaustufe 1/1:\nl\nl Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .\n10,10     469,20        3,35\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen\nBaustufe 1/2:\n2    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen ................. .\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. .        }     15,30     712,80        5,10\nNeue handbediente Vermittlungseinrichtungen der\nBaustufe 1/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden\ndaher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\nBaustufe 1/5:\n3    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n}     20,70     964,70        6,90\nBaustufe 2/10:\n4      2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\nl 0 Anschlußorgane für Nebenstellen        ................ .\n1 Innenverbindungssatz ........................... .\n}    33,-    1 530,-        11,-\n5    für l weiteren Innenverbindungssatz ................ .               2,70     126,50        0,90\nGlühlampenschränke\nBaustufe A\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n6    für einen Schrank mit\n2 Anschlußorganen für Amtsleitungen .............. .\n10 Anschlußorganen für Nebenstellen         ............... .\n1 Schnursatz für Innenverkehr ..................... .\n}    92,10   4 288,-        30,70\n1    für 1 weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .                16,40     759,80        5,45\n8    für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .              4,50     205,80         1,50\n9    für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... .              5,55     260,80         1,85","570                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                        Gegenstand                                                       Monatliche\nMonatliche  erstattende\nGebühr\nGebühr       Kosten\nDM           DM         DM\nBaustufe B\n3 bis 5 Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n10   für einen Schrank mit\n3 Anschlußorganen für Amtsleitungen\n30 Anschlußorganen für Nebenstellen      ............... .\n3 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .\n}    152,10     7 075,-       50,70\n11   für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .             16,40       759,80       5,45\n12   für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .           4,50       205,80       1,50\n13   für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr                    5,55       260,80       1,85\nBaustufe C\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr\n14   für einen Sehr ank mit\n5 Anschlußorganen für Amtsleitungen\n50 Anschlußorganen für Nebenstellen\n5 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .\n}    258,60   12 022,-        86,20\n15   für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .             16,40       759,80       5,45\n16   für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .           4,50       205,80        1,50\n17   für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... .           5,55       260,80       1,85\n2.1.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nZweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne\nSprechgerät ........................................ .              7,05       329,20       2,35\n2 Zweite Vermittlungseinrichtung ...................... .                wie2.1.1 Nr.6bis17\n3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nfür jede Amtsleitung .............................. .             1,50        72,-        0,50\nGebühr für den zugehörigen Ticker s. 2.7 Nr. 1.\n4 Besonderer Polwechsler ............................. .              2,85       133,80       0,95\n5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegenseitigem\nAnruf\nfür jedes Nebenstellenpaar ........................ .             8,10       373,80       2,70\n6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung eines zweiten\nAmtsanrufs ohne Mitwirken der Hauptstelle\nfür jede Amtsleitung .............................. .             1,05        51,50       0,35","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                             571\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                             Zu        Monatliche\nMonatliche   erstattende    Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM          DM\n7  Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher Speisung\nfür jede Amtsleitung .............................. .           1,95        87,40         0,65\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen keine\nGebühr erhoben.\n8  Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit besonderer\nKlinke\nje Amtsleitung .................................... .            2,40       111,40         0,80\n9  Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall des\nHandrufs\nje Verbindungsorgan .............................. .             1,35        60,-          0,45\n10  Nichtauslösen der Amtsverbindung während der Tages-\nschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Einleiten\ndes Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,\nje Amtsleitung .................................... .            1,50        68,60         0,50\nImpulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-\nzahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,\nnebst Zieltasteneinrichtung\nImpulszahlengeber\n11       mit 6teiligem Speicher ........................... .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n12       mit 7- oder mehrteiligem Speicher ................ .            s. Vorbemerkung Nr. 2\nZieltasteneinrichtung                                                  1             1\n13       mit 5 Zieltasten ................................. .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n14       für jede weitere Zieltaste ........................ .           s. Vorbemerkung Nr. 2\n15  Rufnummerngeber      .................................. .            s. Vorbemerkung Nr. 2\nVielfachschaltung der Leitungen über mehrere Schränke\nmit Verdrahtung, jedoch ohne die Arbeitskosten an Ort\nund Stelle (nur bei Glühlampenschränken),\n16    für je 10 eingebaute Parallelklinken  ..................         1,50        70,30         0,50\n17    für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken .....           2,10        96,80         0,70\n18    für je 10 eingebaute Lampen .........................            1,35        60,-          0,45\n19    für je 10 eingebaute Tasten ..........................           2,10        96,80         0,70\n20  Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm     .................         6,15       286,30         2,05\n21  Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm     ...................        14,40       670,60         4,80\n22  Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder Induktivwahl     .................        18,90       879,80         6,30\n23  Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 20 bis 22 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für\ngleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen ..... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n24  Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen bei Amtsge-\nsprächen für eine Nebenstelle ........................ .           0,75        36,60         0,25","572                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                                              Zu      Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr      Kosten\nDM          DM          DM\n2.2. Nebenstellenanlagen\nmit Reihenapparaten\n2.2.1. Regelausstattung\n(nt1ch Maßgube der Ausstattungsvorschriften)\nReihenanlagen einfacher Art\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Nebenstellen\n1   Reihenhauptstelle ................................. .                 6,90     324,20        2,30\n2   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .                4,50     211,-          1,50\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n3   Reihenhauptstelle ................................. .                 8,40     387,60         2,80\n4   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\nligt) .......................................... · · · · ·            5,85     271,--         1,95\nReihenanlagen mit Linientasten\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n5   Reihenhauptstelle ................................. .                10,80     504,20         3,60\n6   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .                8,40     387,60         2,80\nZu Nr. 5 und 6\nNeue Reihena.nla.-gen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung\nund bis zu 5 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft.\nSie werden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nebenstellen\n7   Reihenhauptstelle ................................. .                11,70     543,60         3,90\n8   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .                9,15     425,30         3,05\nZu Nr. 7 und 8\nNeue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung\nund bis zu 10 Nebenstellen werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen\nabgegeben.\nzu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Nebenstellen\n9   Reihenhauptstelle ................................. .                12,80     596,-          4,25\n10   Reihennebenstelle (arntsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .                8,85     413,40         2,95\nzu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n11   Reihenhauptstelle ................................. .                16,70     773,40         5,55\n12   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               10,80     504,20         3,60\nzu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n13   Reihenhauptstelle ................................. .                22,50   1 046,-          7,50\n14   Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               13,40     620,80        4,45","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                             513\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage           Zu\nNr.                          Gegenstand                              Monatliche   erstattende Monatliche\nGebühr        Kosten      Gebühr\nDM            DM          DM\nzu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n15    Reihenhauptstelle .............................. , .. .           28,40      1 318,-         9,45\n16    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .             15,90       735,70        5,30\nzu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Nebenstellen\n17    Reihenhauptstelle ................................. .             28,40      1 318,-         9,45\n18    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .             15,90       735,70        5,30\nZu Nr. 17 und 18\nNeue Reihenanlagen mit Linientasten zu 4 Amts-\nleitungen und bis zu 15 Nebenstellen werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.\n2.2.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nEinrichtung zum Mithören und Mitsprechen\n1     für jede Mithörstelle je Amtsleitung ................ .            0,60        27,50        0,20\n2    zusätzliche Maßnahmen ............................ .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n3  Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung\nje Amtsleitung .................................... .               3,75       175,-         1,25\n4  Sichtbare Anzeige für die Ubernahme eines Amtsgesprächs\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... .            0,45        22,30        0,15\n5  Nachtschaltung\nfür jede Amtsleitung                                                1,20        56,20        0,40\n6  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-\nstelle einer Reihenanlage zu 2 Amtsleitungen .......... .             3,-        138,60        1,-\n7  Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer Rei-\nhennebenstelle\nje Amtsleitung .................................... .               1,05        46,20        0,35\nEinrichtung zur Anpassung von Außennebenstellen (mit\nselbsttätiger Durchschallung zum Amt)\nBaustufe 1/1:\n8    zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle                            15,60       725,50        5,20\nBaustufe 2/2:\n9    zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ........ .             28,70      1 330,-         9,55\n10  Zusammenfassung der Nachtschaltung oder Amtsrufweiter-\nschaltung von 2 Amtsleitungen zu 1 Außennebenstelle ...               1,05        46,20        0,35\n11  Zugang zu einer bestimmten Amtsleitung für die Außen-\nnebenstelle einer Einrichtung nach Nr. 9 ............... .            0,75        35,60        0,25\n12  Einrichtung zur Weitergabe von Amtsverbindungen von\neiner Außennebenstelle zur anderen ohne Mithilfe der\nReihenhauptstelle ................................... .               1,65        79,20        0,55\n3","574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage        Zu\nNr.                            Gegenstand                                                              Monatliche\nMonatliche erstattende\nGebühr\nGebühr      Kos.en\nDM          DM          DM\n2.3. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung\nund bis zu 9 Nebenstellen\nKleine W-Anlagen\n2.3.1. Regelausstattung\nKleine W-Anlagen mit Abfragestelle\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromver-\nsorgungsanlage (nicht erweiterungsfähig)\nBaustufe 1/1:\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\nl Anschlußorgan für Nebenstellen\nBaustufe 1/2:\nl    13,80     642,30        4,60\n2     1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n· Baustufe 1/3:\nl   28,20    1 314,-         9,40\n3     1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\nl Innenverbindungssatz\n}   43,50    2 023,-        14,50\nBaustufe 1/5:\n4     1 Anschlußorgan für Amtsleitungen       ................. .\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. .\nl Innenverbindungssatz\n}   50,10    2 335,-        16,70\nBaustufe 1/9/1:\n5     1 Anschlußorgan für Amtsleitungen       ................. .\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen .................. .\nl Tnnenverbindungssatz ............................ .\n}   61,50\nNeue Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen\nabgegeben.\nBaustufe 1/9/2:\n6     1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze ........................... .\n}   80,40    3 740,-        26,80\nKleine W-Unteranlage\nBaustufe 1/9/2 - Unteranlage -:\n7     1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-\nanlage ........................... • • • • • • · · · · · · · · · ·\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ............. .\n2 Innenverbindungssätze ........................... .\n}   88,90\nNeue W-Unterlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht\nmehr beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-\neigen abgegeben.","Nr. 4J    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         575\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr. ,                            (iegenstc1nd                                         Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende  Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\n2.3.2. Ergänzungsausstattung\n(n<1ch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nStromstoßüberlragung\nfür Gleichstrom bis zu 2      450 Ohm ................. .        6,15       286,30       2,05\n2    Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom über 2       450 Ohm .................. .       14,40       670,60       4,80\n3    Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder lnduk livwahl                             18,90       879,80       6,30\n4    Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 1 bis 3 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für\ngleichstromundurchlässige N ebenanschlußleitungen oder\nbei W-Unteranlagen für die amtsberechtigten Nebenan-\nschlußleitungen zur Hauptanlage ..................... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n5    Anzeigevorrichtung für das Ansprechen von Sicherungen               1,20        53,20       0,40\n6    Mithöreinrichtung, die in die Vermittlungseinrichtung ein-\ngebaut ist,\nfür jede weitere Mithörstelle .........- .............. .        1,35        63,40       0,45\n7    Sichtbares Besetztzeichen für die Amtsleitung bei der\nHauptstelle ......................................... .             0,75        35,-        0,25\n8    Einrichtung zum Aufschalten in Rückfragestellung mit hör-\nbarem Zeichen (nur für W-Unteranlagen) .............. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n9    Einrichtung zum selbsttätigen Umlegen einer Amtsverbin-\ndung von Nebenstellen der Unteranlage zu Nebenstellen\nder Hauptanlage ................................ , ... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n10    Einrichtung zum Einstellen der Nachtstelle durch eine Ne-\nbenstelle ........................................... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n11    Einrichtung zum wahlweisen Ein- oder Ausschalten der\nAmtsrufweiterschaltung ............................. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n2.3.3. Andersfarbige Abfrageapparate\nZuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für einen\nals Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen Sprechappa-\nrat in einer anderen cils der Regelfarbe ................ .         1,-         20,-        0,70\n2.4. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit\n2 bis 10 Amtsleitungen\nund 10 bis 100 Nebenstellen\nMittlere W-Anlagen\nBei den Vermittlungseinrichtungen werden die abgehen-\nden Amtsverbindungen und die Innenverbindungen selbst-\ntätig, die ankommenden Amtsverbindungen von der\nHauptstelle aufgebaut. Die Vermittlungseinrichtungen","576                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage       Zu\nNr.                           Gegenstand                                                      Monatliche\nMonatliche erstattende\nGebühr\nGebühr     Kosten\nDM         DM          DM\nköi111Pt1  in Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern\nohne Eclelmctallkonlaktgabe in den Sprechwegen) oder in\nAusführung 2 (mi1 Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-\nschüt.zten Kont.ilklc)n oder elektronischen Kontakten in den\nSprechweuen) he,mlragt werden.\n2.4.1. Regelausstattung\n(nach Md ßqabe der Ausstattungsvorschriften)\nMittlere W-Anlagen mit Abfragestelle\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-\nUnteranlagen) und Stromversorgungsanlage\nDie Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-\norgane und Innenverbindungssätze zusammen.\nBaustufe II A (nicht erweiterungsfähig):\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr:\n1       Ausführung 1                                                   144,30   6 708,-        48,10\n2       Ausführung .2                                                  160, 10  7 848,-        48,10\nBaustufe II B/C:\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n3       Ausführung l                                                   172,50   8 022,-         57,50\n4       Ausführung 2                                                   191,50   9 386,-        57,50\nBaustufe II D:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n5       Ausführung 1                                                   229,20  10 650,~        76,40\n6      Ausführung 2                                                    254,20  12 461,-        76,40\nBaustufe II E:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n7      Ausführung 1                                                    337,50  15 684,-       112,50\n8      Ausführung 2                                                    374,30  18 350,-       112,50","Nr. 43 ---· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                                                   577\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\n·'       Anlage        Zu\nNr.                           Gegenstand                                                                erstattende Monatliche\nMonatliche\nKosten      Gebühr\nGebühr\nDM          DM          DM\nBaustufe II F:\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n9       Ausführung 1 ....................................                                     376,20   17 484,-       125,40\n10       Ausführung 2    ...................................                                   417,30   20456,-        125,40\nBaustufe II G:\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n11       Ausführung 1 ....................................                                     646,50   30 060,-       215,50\n12       Ausführung 2    ...................................                                   717,50   35 170,-       215,50\nMittlere W-Unteranlagen\nBaustufe II A - Unteranlage - (nicht erweiterungsfähig):\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr:\n13       Ausführung 1    ••  • ••••••••••••••••••••••••••••••••                                149,40    6 948,-        49,80\n14       Ausführung 2    ...................................                                   165,80    8 129,-        49,80\nBaustufe II B/C - Unteranlage-:\n2 bis 3 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n15      Ausführung l     ...................................                                   177,60    8 262,-        59,20\n16      Ausführung 2     ...................................                                   197,20    9 667,-        59,20\nBaustufe II D - Unteranlage -:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n17      Ausführung 1 . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    236,70   11 010,-        78,90\n18      Ausführung 2     . . . \" . . . . . . . ., . . .. . . . . . . \" . . . . . . . . . . .\n~    ~                                             262,80   12 882,-        78,90","578                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         GE\\genstand                                           Zu       Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM         DM          DM\nBaustufe II E - Unteranlage -:\nJ bis 5 Anschlu ßorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n:m bis 50 AnschluRorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFPsl.e Gebühr für den Mindestausbau:\n19      Ausführung 1                                                 345,-   16 044,-       115,--\n20       A usführun~J 2                                              382,90  18 771,-       115,-\nBaustufe II F - Unteranlage -:\n3 bis 8 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\nJ0 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n21       Ausführung 1                                                383,70  17 844,--      127,90\n22       Ausführunq 2                                                425,90  20 877,-       127,90\nBaustufe II G - Unteranlage-:\n5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n23      Ausführung 1                                                 659,40  30 660,--      219,80\n24      Ausführung 2                                                 731,80  35872,-        219,80\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nFür jedes weitem Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n25   Ausführung 1 ..................................... .             18,-      840,-         6,-\n26   Ausführung 2                                                     20,-      982,80        6,--\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-\ntungen zur Hauptanlage:\n27   Ausführung 1 ..................................... .             20,70     960,-          6,90\n28   Ausführung 2                                                     22,90   1 123,-          6,90\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen bzw.\nZweitnebenstellen:\n29   Ausführung 1                                                     10,10     468,-         3,35\n30   Ausführung 2                                                     11,20     547,60        3,35\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n31   Ausführung 1 ..................................... .             10,40     480,-         3,45\n32   Ausführung 2                                                     11,50     561,60        3,45","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                        579\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                                         Zu       Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM         DM          DM\n2.4.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\ns. 2.6. Ergünzungsausslattung für mittlere und große W-\nAnlagen.\n2.5. Nebenstellenanlagen\nmit selbsttätiger Vermittlungseinrichtung\nAufnahmefähigkeit\nvon 5 Amtsleitungen\nund 50 Nebenstellen an\nGroße W-Anlagen\nBei den Vermil.llungseinrichtungen werden die abgehen-\nden Amtsverbindungen und die Innenverbindungen selbst-\ntätig, die ankommenden Amtsverbindungen entweder von\nder Hauptstelle oder - sofern die Durchwahl vorgesehen\nist - vom Anrufenden selbsttätig bis zur Nebenstelle auf-\ngebaut. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufe III W\nkönnen in Ausführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern\nohne Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder in\nAusführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasge-\nschützten Kontakten oder elektronischen Kontakten in den\nSprechwegen) beantragt werden. Die Vermittlungseinrich-\ntungen der Bcrnstufe III S werden nur in Ausführung 1 be-\nschafft.\n2.5.1. Regelausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nGroße W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-\nUnteranlagen) und Stromversorgungsanlage\nDie Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-\norgane und Innenverbindungssätze zusammen. Sie gelten für\nVermittlungseinrichtungen nach dem l000er System.\nBaustufe III W:\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n1       Ausführung 1                                              1 010,-   46 980,-       234,90\n2       Ausführung 2                                              1121,-    54 967,-       234,90\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n3       Ausführung 1 ................................... .           56,80   2 640,-        13,20\n4       Ausführung 2                                                 63,-    3 089,-        13,20\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:\n5       Ausführung 1 ................................... .           36,10   1 680,-         8,40\n6       A.usführung 2 ............ -....................... .        40,10   1 966,-         8,40","580                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage           Zu\nNr.                        Gegenstand                             Monatlid1e erstattende Monatlldle\nGebühr         Kosten      Gebühr\nDM            DM           DM\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n7     Ausführung 1 ................................... .             34,80      1620,-            8,10\n8     Ausführung 2 ................................... .             38,70      1 895,-           8,10\nZuschlag für die Durchwahl\nfür jedes durchwahlfähige Anschlußorgan für Amts-\nleitungen:\n9        Ausführung 1 ................................. .            24,50      1140,-            5,70\n10        Ausführung 2 ................................. .            27,20      1 334,-           5,70\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen                               s. Ergänzungsausstattung\nBaustufe III W - Unteranlage -:\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n11     Ausführung 1                                                1 006,-      46 800,-        234,-\n12     Ausführung 2                                                1 117,-      54 756,-        234,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschluß-\nleitungen zur Hauptanlage:\n13     Ausführung 1 ........•...........................              78,70      3660,-           18,30\n14     Ausführung 2 ................................... .             87,40      4282,-           18,30\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen:\n15     Ausführung 1 ................................... .              36,10     1 680,_:_         8,40\n16     Ausführung 2 ................................... .             40,10      1 966,-           8,40\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n17     Ausführung 1 ................................... .             34,80      1 620,-           8,10\n18     Ausführung 2 ................................... .             38,70      1 895,-           8,10\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen ............. .               s. Ergänzungsausstattung\nW-Unteranlagen abweidJ.ender Art\n19   Ausführung 1    ......................................       2,15 }                     0,50\nEinkaufs-         }v.H.\n20   Ausführung 2    ......................................       2,05 v.H.\npreis  . 0,43\nzuzüglidl\nder für        eines       der zu\nteilnehmer-      Gemem- erstattende n\nBaustufe III S:                                                   eigene        kosten-      Kosten\nAnlagen zu zu~·mlags\nBei diesen Anlagen werden die ankommenden Amtsver-            erstattenden von 20 v.H.\nbindungen über Schnüre oder andere handbediente Schalt-           Kosten\nmittel aufgebaut.\n21   Feste Gebühr für den Mindestausbau .................            922,40     42 900,-         214,50\n22   Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen ...            51,60       2 400,-         12,-\n23   Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ....            33,50      1 560,-           7,80\n24   Für jeden weiteren Innenverbindungssatz    ............           32,30      1500,-            7,50\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen     ..............            s. Ergänzungsausstattung","Nr. 43  - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          581\n------··---------------------------------,------~----------\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Cegenst.and                                           Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende  Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM           DM         DM\n2.5.2. Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\ns. 2.6. Erqänzungsausstattung für mittlere und große W-\nAn]agen.\n2.6. Ergänzungsausstattung\nfür mittlere und große W-Anlagen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAufschalteeinrichtung für einzelne Nebenstellen oder für\ndie Meldeleitung (auch mit hörbarem Zeichen)\nbei Verwendung der vorhandenen Verbindungssätze\nje Verbindungssatz ............................. .             1,05        48,80       0,35\n2     bei Verwendung zusätzlicher Einrichtungen für die Auf-\nschaltung ........................................ .              s. Vorbemerkung Nr. 2\nEinmalige selbsttätige Rufweiterschaltung\n3     in einer Amtsleitung .............................. .            2,85       130,30       0,95\n4     in einer Nebenanschlußleitung                                    8,85       409,80       2,95\n5  Einrichtung zum Anschalten von Nebenanschlüssen oder\nQuerverbindungen als Sammelanschlüsse\nfür jeden Innenverbindungssatz                                   2,70       128,50       0,90\n6  Einrichtung für Kettengespräche\nfür jede Amtsleitung .............................. .            1,20        55,-        0,40\nImpulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-\nzahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,\nnebst Zieltasteneinrichtung\nImpulszahlengeber\n7       mit 6teiligem Speicher                                          s. Vorbemerkung Nr. 2\n8       mit 7- oder mehrteiligem Speicher                               s. Vorbemerkung Nr. 2\nZieltasteneinrichtung\n9       mit 5 Zieltasten ................................. .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n10       für jede weitere Zieltaste ........................ .           s. Vorbemerkung Nr. 2\n11  Rufnummerngeber        .................................. .          s. Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n(nur für große W-Anlagen)\n12    nichtamtsberech tigt ................................ .           7,80       361,70       2,60\n13     amtsberechtigt .................................... .           10,10       464,60       3,35\nMeldeleitung mit WeitervermiÜlung\n(nur für große W-Anlagen)\n14     für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr                      12,80       594,-        4,25\nmit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten\n15       für Hausverkehr ................................ .            22,20     1 034,-         7,40\n16        für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankommend\nund abgehend gerichtet .......................... .           24,80     1 150,-         8,25","582                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                        Gegenstand                                                         Monatliche\nMonatliche   erstattende\nGebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM          DM\n17  Einrichtung für Nachtabfragestelle mit Vermittlung                    s. Vorbemerkung Nr. 2\n18  Stromstoßüberh·agung\nfür Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm                               6,15       286,30         2,05\n19  Slromstoßübertragung\n1ür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm                                14,40       670,60         4,80\n20  Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder Induktivwahl                              18,90       879,80         6,30\n21  Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 18 bis 20 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand ....... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n22  Ersatzabfragestelle .................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n23  Einrichtung zur selbsttätigen Auswahl von Amtsleitungen,\ndie zu anderen Ortsvermittlungsstellen führen,\nfür jede andere Richtung ........................... .           3,90       178,30         1,30\nEinrichtung zur Kennzeichnung des Amtsbegehrens halb-\namtsberechligter Nebenstellen in Anlagen mit Wählerzu-\nteilung\n24     ohne Kennzeichnung der Nebenstellen .............. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n25     mit Kennzeichnung der Nebenstellen ................ .              s. Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtung für zusätzliche Verbindungsmöglichkeit zwi-\nschen Nebenstellen und der Abfragestelle mit besonderem\nAbfrageorgan je Nebenstelle bei der Abfragestelle\n26     ohne Weitervermittlung\nje Nebenstelle .................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n27     mit Weitervermittlung\nje Nebenstelle .................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtung zum Ansch!ießen von ZB- oder OB-Neben-\nstellen\n28     ohne Weitervermittlung\nje Nebenstelle .................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n29    mit Weitervermittlung                                                   1             1\nje Nebenstelle .................................. .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n30  Einrichtung für Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amts-\nverbindungen oder in Verbindungen über Meldeleitungen\nmit Weitervermittlung\nje Leitung ........................................ .            1,20        52,80         0,40\n31  Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden\nNebenstellen ....................................... .             15,50       716,90         5,15\n32  Ersatz für den Ruf- und Signalstromerzeuger mit Hand-\numschaltung oder mit selbsttätiger Umschaltung ....... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n33  Besetztlampen für Nebenstellen\nfür je 10 Lampen im Gehäuse                                      1,95        87,40         0,65","Nr. 43 -   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                            583\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                        Gegenstand                                                       Monatliche\nMonatliche    erstattende\nGebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM          DM\n34  Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung ....           s. Vorbemerkung Nr. 2\n35  Weitere Abfrageplätze (nur in W-Anlagen mit mehr als\n100 Anschlußorganen für Nebenstellen) ............... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\nVielfachschaltung der Amtsleitungen bei mehreren Ab-\nfrageplätzen\n36     in Anlagen der Baustufe III W\nfür jede Wiederholung einer Amtsleitung                     6,75        312,-          2,25\n37     in Anlagen der Baustufe III S\nfür jede Wiederholung und für je 10 Vielfach-\nanschlüsse ...................................... .         4,65        217,-          1,55\nHinweisleitung (nur für große W-Anlagen)\n38     ohne Sprechmöglichkeit der Nebenstelle                        6,60        308,90         2,20\n39     mit Sprechmöglichkeit der Nebenstelle .............. .        8,85        414,50         2,95\nWeiterer Gruppenwähler nach Art des I. Gruppenwählers\noder weiterer Leitungswähler mit Relaissatz (nur bei den\nBaustufen III W und S)\n40    bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. .        13,35        617,40         4.45\n41    bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... .         s. Vorbemerkung Nr. 2\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen\n42    bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. .        11,-    1    505,90   1     3,65\n43    bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... .         s. Vorbemerkung Nr. 2\nVielfachschaltung der Melde- und Hinweisleitungen\n44     Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweis-\nleitung\nfür jede Wiederholung eines Anrufzeichens                   2,10         99,-          0,70\n45    Meldeleitung mit Weitervermittlung\nfür jede Wiederholung eines Anrufzeichens                   3,75        176,90         1,25\n46  Vielfachschaltung der Einrichtung zur Kennzeichnung des\nAmtsbegehrens halbamtsberechtigter Nebenstellen ..... .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n47  Vielfachschaltung der Einrichtung für zusätzliche Verbin-\ndungsmöglichkeit zwischen Nebenstellen und der Abfrage-\nstelle .............................................. .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n48  Vielfachschaltung der ZB- oder OB-Nebenanschlüsse ... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n49  Weitere Schnurpaare innerhalb der Ausbaufähigkeit eines\nSchrankes\nfür jedes Schnurpaar .............................. .         5,55        260,80         1,85\n50  Einrichtung für zeitweilige Umschaltung vollamtsberech-\ntigter in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............ .          s. Vorbemerkung Nr. 2\n51  Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne\nSprechgerät ........................................ .           7,95        368,60         2,65","584                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigcne       Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Geyenstand                                                    Zu      Monatliche\n1v1o n a tli ehe  erstattende  Gebühr\nGebühr            Kosten\nDM               DM         DM\nVielfachschaltung der Nebenstellen mit Verdrahtung, je-\ndoch ohne die Arbeitskosten an Ort und Stelle,\n52    für je 10 eingebaute Parallelklinken ................. .               1,50          70,30       0,50\n53    für je lO ein~Jebd ute Doppelunterbrechungsklinken .... .              2,10          96,80       0,70\n54    für je 10 eingebaule Lampen ........................ .                 1,35          60,-        0,45\n55    für je 10eingebauleTasten ......................... .                  2,10          96,80       0,70\n56  Einrichtung für das Halten einer besonderen Leitung durch\ndie Abfragestelle\nje Leitung                                                             1,80          87,10       0,60\n57  Nachtschaltung für Meldeleitungen ................... .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n58  Unmittelbarer Sprechweg bei der Abfragestelle ........ .                     s. Vorbemerkung Nr. 2\n59  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen ... .                       s. Vorbemerkung Nr. 2\n60  Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei großen\nW-Anlagen mit Durchwahl\nje durchwahlfähi~Jes Anschlußorgan für Amtsleitungen.                  1,20          54,60       0,40\nEinrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Abfrage\nVielfachschaltung der Abfrageorgane\nfür jede Wiederholung einer in die Abfragekonzentra-\ntion einbezogenen\n61       Amtsleitung\nje Leitung .................................... .                 6,75         312,-        2,25\n62       Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweis-\nleitung\nje Leitung .................................... .                2,10          99,-        0,70\n63       Meldeleitung mit Weitervermittlung\nje Leitung .................................... .                 3,75         176,90       1,25\n64       anderen Leitung\nje Leitung .................................... .                    s. Vorbemerkung Nr. 2\nAnrufverteilung\nDie Gebühr setzt sich zusammen aus\n65       der festen Gebühr ............................... .             216,90        10 080,-       72,30\nund den Gebühren für die in die Anrufverteilung ein-\nbezogenen\n66       Arbeitsplätze der Abfragestelle\nje Arbeitsplatz ................................ .            249,30        11 592,-       83,10\n67       Anschlußorgane für Amtsleitungen\nje Anschlußorgan ............................. .                21,15          984,-        7,05\n68       Anschlußorgane für andere Leitungen\nje Anschlußorgan ............................. .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n69  Anrufordnung ...................................... .                        s. Vorbemerkung Nr. 2\n70  Weitere Abfrageorgane .............................. .                       s. Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                              585\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                            Gegenstand                             Monatliche   erstattende  Monatliche\nGebühr                    Gebühr\nKo~ten\nDM            DM          DM\n2.7. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nTicker                                                                 1,95        91,-         0,65\nSperreinrichtungen, durch die Verbindungen nach Wahl\nbestimmter Sperrzahlen selbsttätig getrennt werden\nEinfache Sperreinrichtung\n2       Einrichtung für lstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ................................ .              7,35       343,20        2,45\n3       Einrichtung zur Erweiterung von Sperreinrichtungen\nnach Nr. 2 für 3stellige Sperrzahlen mit gleicher Erst-\nund gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ................................ .              2,55       118,80        0,85\n4       Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit im Fern-\nverkehr durch Auswertung des ersten Gebührenzähl-\nimpulses\nje Amtsleitung ................................ .              3,30       151,80        1, 10\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn zur Auswertung\ndes ersten Gebührenzählimpulses eine Gebührenerfas-\nsungseinrichtung nach Nr. 25 mitbenutzt wird.\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicherheit\n5       feste Gebühr\nje Amtsleitung ............................._... .            11,40       528,-         3,80\n6       für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung ................................ .              0,75        37,-         0,25\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberücksichtigt.\nFür gleiche Anfangsziffern verschiedener Sperrzahlen\nwird die Gebühr je Ziffer nur einmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen von der\nSperreinrichtung\n7       je Amtsleitung .................................. .               1,80        83,20        0,60\n8       je Nebenstelle                                                    0,60        26,40        0,20\n9    Sperreinrichtung in besonderer Ausführung ......... .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für eine Einrichtung\nmit vergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 2 bis 6 er-\nhoben.\nEinrichtung, um die Rufweiterschaltung, die Einzelnacht-\nschaltung, die Nachtvermittlung oder die Nachtabfrage-\nstelle wahlweise anderen Nebenstellen zuzuordnen,\n10    bei Rufweiterschaltung und Einzelnachtschaltung ..... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n11    bei Nachtvermittlung .............................. .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n12    bei Nachtabfragestelle ............................. .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n13  Einrichtung zum Anschluß privater Sondereinrichtungen .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n14  Rundgesprächseinrichtung, Konferenzschaltung und beson-\ndere Schaltung für Börsen- und Maklerbüros ........... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n15  Vorratseinrichtung und Ersatzteile .................... .               die für die Einrichtungen\nfestgesetzten Gebühren, sonst\ns. Vorbemerkung Nr. 2\n4","586                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigerre Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                        Gegenstand                                                       Monatliche\nMonatliche   erstattende  Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\n16  Scha1tmiltel für besondere Zwecke oder Signale ........ .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n17 Wiederholung der Sicherungssignale ................. .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n18 Ergänzungseinrichtungen zur Anpassung von Nebenstel-\nlenanlagen für die Anschaltung von Querverbindungen\noder von Nebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-\nanlagen ............................................ .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n19 Verstärker für Querverbindungen .................... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n20 Verhinderungsschaltung für nichtamtsberechtigte Neben-\nanschlüsse~ für Querverbindungen und für Abzweigleitun-\ngen ................................................ .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n21 Mehrleistung gegenüber der Stromversorgungseinrichtung\nder Regelausstattung ................................ .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n22  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstroms\nbei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom .................. .            2,85       130,30       0,95\n23 Mithöraufforderung für Nebenstellen ................. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n24  Anrufzähler ........................................ .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n25  Einrichtung für die Gebührenanzeige mit Ausnahme post-\neigener Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse ........ .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n26  Mithörverhinderung für Gespräche einzelner Nebenstellen               s. Vorbemerkung Nr. 2\n27  Umschalteinrichtung für mehr als eine Amtsleitung auf\nbestimmte Nebenstellen im Störungsfall ............... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n28 Zusätzliche Gestelle oder Schränke zur Unterbringung von\nErgä.nzungsausstattungen ............................ .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n29 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstel-\nlenanlage durch bestimmte Nebenstellen .............. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n30 Einrichtung bei Zweitnebenstellenanlagen (ausgenommen\nW-Unteranlagen) zum Erden der Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage durch die Sprechstellen der Zweitneben-\nstellenanlage ....................................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n31 Anrufwiederholer ................................... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n32  Einrichtungen für Kurzansagen ....................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n33  Lautstärkeausgleich ................................. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n34  Prüf- und Meßeinrichtungen .......................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n35  Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und Lei-\ntungen ............................................. .                s. Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 43     Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         587\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Cegenstand                                           Zu      Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM         DM          DM\n2.8. Nebenstellenanlagen\nund Einrichtungen für besondere Zwecke\n2.8.1. Nebenstellenanlagen\nfür besondere Zwecke\n(nc1ch Mc1ßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nKleine Vorzimmeranlage ............................ .                 21,80   1 010,-         7,25\nErgänzungsausstattung für die kleine Vorzimmeranlage\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n2        für 1 Leitung .................................... .             4,50     212,50         1,50\n3        für beide Leitungen                                              8,25     382,80        2,75\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n4        für 1 Leitung .................................... .             4,50     212,50         1,50\n5        für beide Leitungen                                              8,25     382,80        2;75\nZu Nr. 2 bis 5\nWird eine Einrichtung nach Nr. 2 oder 3 neben einer\nEinrichtung nach Nr. 4 oder 5 betrieben, so wird nur\ndie Gebühr für eine der Einrichtungen erhoben.\n6     Ti:lsten für besondere Zwecke\nje Taste ........................................ .              0,60      27,10        0,20\n2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke\nZusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach 4.1 Nr. 1\nbis .4 bei post- und teilnehmereigenen Nebenstellenanlagen             2,25     104,40        0,75\nGebühr\n2.9. Sonstige Gebühren\nDM\nPrivate Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder\nteilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbunden ist,\nmonatlich                                                                      0,50\n2  Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle (posteigene,\nteilnehmereigene oder private)\nmonatlich                                                                       1,-\nBei posteigenen und teilnehmereigenen Nebenstellen\nmit Anschlußdosen ist der Zuschlag für jeden trag-\nbaren Apparat zu entrichten, in privaten Nebenstellen-\nanlagen für jedes Anschlußorgan, das mit einer An-\nschlußdosen linie belegt ist.","588                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2.10. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer oder einmaliger Kostenzuschuß\nbei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen\nund von Reihenanlagen\n(§ 23 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nDer einmalige Kostenzuschuß\nNoch zu erfüllende Jahre                                                  beträgt das ... fache des\nder Mindestüberlassungsdauer               Die Verlängerung der           Jahresbetrages der laufenden\n(das laufende Jahr gilt als            Mindestüberlassungsdauer        Gebühren für die Einrichtungen,\nnoch zu erfüllen)                     beträgt ... Jahre              die durch die Erweiterung\nhinzukommen\nbei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer\n2                                 3,15\n2                                     1½                                2,45\n3                                     1                                 1,75\n4                                       ½                               1,05\n5\nbei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer\n1                                     4½                                3,15\n2                                     4                                 2,80\n3                                     3½                                2,45\n4                                     3                                 2,10\n5                                     2½                                1,75\n6                                     2                                 1,40\n7                                     1½                                1,05\n8                                     1                                 0,70\n9                                       ½                               0,35\n10\n1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlas-\nsungsdauer oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung\nnoch ein Jahr der fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23\nAbs. 1 Satz 2 der Fernmeldeordnung). Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermitt-\nlungseinrichtung oder Reihenanlage bei einer Erweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt.\nWürde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer verkürzen, so wird auch\nder Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen, deren Mindestüberlassungsdauer\nzur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende der ursprünglichen\nMindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren ein-\ngerechnet.\n2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre\nhat, ausnahmsweise erweitert, so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu\nfestgesetzt und auch kein einmaliger Kostenzuschuß erhoben.\n3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Be-\nträge von 50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt\ngelassen.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          589\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Geqen stand                                          Zu      Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr      Kosten\nDM          DM          DM\n3. Gewöhnlicher Sprechapparat\nfür Nebenstellen,\nSprechapparate besonderer Art,\nZusatzeinrichtungen\n3.1. Gewöhnlicher Sprechapparat\nfür Nebenstellen\n(§ 6 der Fernmeldeordnung)\nGewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen                          2,05      84,-         0,85\n2  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für einen Sprech-\napparat in einer anderen als der Regelfarbe ........... .            1,-       20,-         0,70\nZu Nr. 1 und 2\nSoweit die Deutsche Bundespost Sprechapparate mit\nErdtaste, Sprechapparate mit selbsttätiger Abschaltung\nder Sprechadern zu einem zweiten Sprechapparat oder\ntragbare Sprechapparate mit einem Anschlußdosen-\nstecker bereitstellt, werden hierfür keine Mehrgebüh-\nren berechnet.\n3.2. Sprechapparat besonderer Art\n(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nRückfrageapparat zu 2 Leitungen\n1    als einfache Hauptstelle ............................. .           3,25\n2    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... .             3,25     133,-         1,35\n3    als Nebenstelle ................................... .              5,30     217,-         2,20\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger\n4    als einfache Hauptstelle (einschließlich Ubermittlung der\nZählimpulse) ..................................... .               3,70\n5    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... .             5,35     217,90        2,20\n6    als Nebenstelle ................................... .              7,40     301,90        3,05\nZu Nr. 5 und 6\nDie Gebühr für die Obermittlung der Zählimpulse wird\nnach 1 Nr. 11 und für die Maßnahmen bei der Haupt-\nstelle nach 2.7 Nr. 25 berechnet.\nSprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter\nTaste\n7    als einfache Hauptstelle ........................... .             0,60\n8    als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ........... .             0,60      23,50        0,25\n9    als Nebenstelle                                                    2,65     107,50        1,10\n10  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 7 bis 9 für einen\nSprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe ..... .            1,-       20,-         0,70\nOrtsmünzfernsprecher (nur als einfache Hauptstelle)\nmit einfachem Sperrnummernschalter {Sperrung bis zu\nzweistelligen Kennzahlen)\n11      Wandgehäuse        .................................. .          5,65\n12      Tischgehäuse                                                     2,65\nZu Nr. 11 und 12\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr be-\nschafft.","590                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                                                Zu      Monatliche\nMonatliche    erstattende  Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM             DM         DM\n13       Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für\nerweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu drei-\nstelligen Kennzahlen) ........................... .                5,05\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-\nkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\n14      Tischgehäuse ................................... .                 8,85\nMithörapparat (nur als Nebenstelle)\n15    für 5 Mithörleitungen                                                9,60       449,30       3,20\n16    für 10 Mithörleitungen                                             14,--        651,70       4,65\nZu Nr. 1 bis 16\nDie Vorschrift zu 3.1 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß.\n17    abweichender Art ................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindestens die Gebühr für einen entsprechen-\nden Mithörapparat nach Nr. 15 oder 16 erhoben.\n18 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Hauptstelle oder\nals Nebenstelle ..................................... .                         s. Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden auch für\nposteigene Einrichtungen nur als teilnehmereigen ab-\ngegeben.\n3.3. Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)\nAnschlußdose für 1 Anschlußleitung ................... .                0,20          6,55      0,08\n2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen (Klinken-\nkasten) ............................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n3 Wechselschalter mit 2 Doppel- oder Einfachkontakten                     0,20         8,15       0,08\nMehrfachschalter\n4   zu 2 Doppelleitungen                                                  0,35        15,-        0,10\n5   zu 3 Doppelleitungen                                                  0,45        20,60       0,15\n6   zu 4 Doppelleitungen                                                  0,60        27,50       0,20\n7   zu 5 Doppelleitungen                                                  0,75        34,30       0,25\nZweiter Sprechapparat\n8   gewöhnlicher Sprechapparat ........................ .                 2,05        84,-        0,85\n9   Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 8 für einen Sprech-\napparat in einer anderen als der Regelfarbe ......... .               1,-         20,-        0,70\n10   Rückfrageapparat       ................................. .            5,30       217,-        2,20\nOrtsmünzfernsprecher (nur bei einfachen Hauptstellen\nzulässig)\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu\nzweistelligen Kennzahlen)\n11         Wandgehäuse       ................................ .          . 7,70\n12          Tischgehäuse ................................. .                4,70\nZu Nr. 11 und 12\nNeue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr be-\nschafft.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          591\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                           Gegenstand                                           Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\n13          Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters\nfür erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu\ndreistelligen Kennzahlen) ...................... .         5,05\n14       mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmög-\nlichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\nTischgehäuse                                              10,90\nzweiter Hörer\n15    Muschelhörer oder Dosenfernhörer mit auswechselbarer\nHörkapsel ....................................... .             0,60        25,80        0,20\n16  Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungs-\nglied statt des gewöhnlichen H~ndapparats ............ .           0,30        11,20        0,10\nzweiter Handapparat\n17    ohne Taste ....................................... .             0,75        34,30        0,30\n18    mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied ........ .           1,05        45,40        0,35\n19  lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel ..           0,40        15,-         0,10\nKopfhörer\n20    mit 1 Hörvorrichtung                                             0,60        29,20        0,20\n21    mit 2 Hörvorrichtungen ............................ .            0,90        41,20        0,30\n22  Brustmikrofon                                                      1,80        85,80        0,60\nWecker\n23    kleiner Form                                                     0,60        24,80        0,20\n24    großer Form (lautstark und in wettersicherem Gehäuse)\noder Wecker mit sichtbarem Zeichen ................ .            0,90        43,-         0,35\n25    besonderer Ausführung ............................ .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n26  Sternschauzeichen oder Lampe ........................ .            0,35        15,50        0,10\n27  Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen            0,65        30,80        0,30\n28  Starkstromanschalterelais                                          1,50        67,-         0,50\nGebührenanzeiger\nGebührenanzeiger für Hauptanschlüsse einschließlich\nUbermittlung der Zählimpulse\n29    ohne Rückstellung ................................ .             3,-\n30    mit Rückstellung .................................. .            3,70\nZu Nr. 29 und 30\nIn privaten Nebenstellenanlagen dürfen auch für\nHauptanschlüsse private Gebührenanzeiger verwendet\nwerden.\n31  Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit\nDämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel .............. .           0,30         9,40        0,08\n32  Anschlußschnur über 2 m\nfür jede 2 m überschießende Länge und je 20 Adern ....           0,15          6,85       0,05\nDehnbare Handapparatschnur\n33    in Regellänge ..................................... .            0,35         5,65        0,07\n34    länger als Regellänge (bis 1 m) ..................... .          0,45          7,80       0,09","592                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                          Gegenstand                                                      Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM             DM        DM\n35  Anschlußschnur in besonderer Ausführung ............. .                s. Vorbemerkung Nr. 2\nPostprüfeinrichtungen für private Nebenstellenanlagen\n(nur als postE:~igen zuldssig)\n36    Wechselschalter oder Mehrfachschalter .............. .                   wie Nr. 3 bis 7\n37    Postprüfschränke .................................. .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n38    10 eingebaute Postprüfschalter ..................... .             2,20\nEinrichtungen zur Ubertragung von Daten\n39    Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit\nDatensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfs-\nkanalempfänger .................................. .              195,-\n40    Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit\nDatensender und Datenempfänger .................. .              155,-\n41    Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Datenübertra-\ngungsgeräten (Modem) 600/1200 bit/s, 200 bit/s ...... .           56,-\nDatenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertra-\ngung\nals Zentralstation:\n42         Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 20 Zeichen/s ........................... .          130,-\n43          Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 20 Zeichen/s oder\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 40 Zeichen/s mit Taktkanal .............. .         155,-\nals Außenstation:\n44          Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 20 Zeichen/s ........................... .           20,-\n45          Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 20 Zeichen/s oder\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwin-\ndigkeit 40 Zeichen/s und Taktkanal ............. .           25,-\n46          Baugruppen zu Nr. 44 und 45 zur Rücksignalauswer-\ntung in der Datenendeinrichtung ............... .             3,50\nEinrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes\n47     Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stab-\nelementen) ....................................... .                          354,80        6,60\n48     Warnstellenweiche ................................ .                           149,90       2,40\n49     Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer\nWarnstellenapparate an eine Warnstellenweiche ..... .                      s. Vorbemerkung Nr. 2","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971        593\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\nPrivate Zusatzeinrichtungen\n50    Faksimile-Schreiber je Einrichtung monatlich                       3,-\n51    Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige monat-\nlich                                                               3,-\nZu Nr. 50 und 51\n1. Private Zusatzeinrichtungen nach Nr. 50 und 51 kön-\nnen ausnahmsweise auch mit posteigenen und teil-\nnehmereigenen Fernsprecheinrichtungen verbunden\nwerden.\n2. Die Gebühr wird für jede mit einer posteigenen,\nteilnehmereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung\nverbundene Zusatzeinrichtung erhoben.\n52    Automatischer Auskunftgeber (nur bei einfachen Haupt-\nstellen zulässig) je Einrichtung monatlich ............ .          3,-\n53    andere private Zusatzeinrichtungen je Einrichtung\nmonatlich ........................................ .                0,50\nDie Gebühr wird nur berechnet für private Zusatz-\neinrichtungen, die ausnahmsweise mit einer posteige-\nnen oder teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtung\nverbunden sind. Keine Gebühr wird erhoben für pri-\nvate zweite Hörer, Starkstromwecker, Glühlampen und\nHupen.","594                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                           Cegenstand\nDM\n4. Nebenanschlußleitungen,\nQuerverbindungen, Abzweigleitungen\nund Leitungen für besondere Zwecke\n(§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\n4.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Neben-\nanschlußleitungen, Querverbindungen, Abzweigleitungen\nund Leitungen für besondere Zwecke, die in Linien des\nallgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt\nsind, für jede Leitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km\nfür je 100 m .................................... .                    2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr\nals 50 km\n2       für den Teil bis 50 km je 100 m ................... .                  2,-\n3                       von mehr als 50 bis 100 km je 100 m .. .               1,20\n4                                  ,, 100 km je 100 m ....... .                0,40\n5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4\nbei vierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden End-\npunkten\nfür je 100 m ...................................... .            Gebühr nach Nr. 1 oder 2\nEs wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für\n30 km gebührenpflichtige Leitungslänge berechnet.\nZu Nr. 1 bis 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfer-\nnungen bis 50 km die Entfernung zwischen den End-\npunkten der Leitung; bei Entfernungen von mehr als\n50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die\nEntfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich\ndie Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5\nder Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die\nEntfernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km,\ndie Entfernung zwischen den Ortsnetzen dagegen\n50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunk-\nten ermittelte Entfernung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermitt-\nlung der Entfernungen bestimmt die Deutsche Bundes-\npost.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen· Bundespost geführte Leitungen, deren Her-\nstellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebühr ab-\ngegolten ist, werden keine monatlichen Gebühren nach\nNr. 1 bis 5 erhoben. Die Kosten der Unterhaltung und\nErneuerung solcher Leitungen hat der Teilnehmer von\nFall zu Fall als Änderungsgebühren (6.2 Nr. 3) zu er-\nstatten.\n4.2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühr bei folgenden Leitungen mit\nEndpunkten auf verschiedenen Grundstücken:\nRegelnebenanschlußleitungen nach Zweitnebenstellen-\nanlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle,\nRegelquerverbindungen,\nAbzweigleitungen mit Endpunkten im Bereich desselben\nOrtsnetzes,","Nr. 43      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971         595\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\nLeitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten im\nBereich desselben Ortsnetzes, soweit sie wie die vor-\nstehend aufgefübrten Leitungen betrieben werden,\nfür jede Leitung ................................ .                 30,---\n1. Die Ausgleichsgebühr wird auch für Abzweig-\nleitungen erhoben, deren Endpunkte auf demselben\nGrundstück liegen.\n2. Als verschiedene Grundstücke gelten alle Boden-\nflüchen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende\nWege und Plätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in\nanderer Weise getrennt sind, und zwar auch dann,\nwenn zwischen den so gegeneinander abgegrenzten\nBodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,\nRohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungselemente\nbestehen; als verschiedene Grundstücke gelten ferner\nsolche Bodenflächen, die für sich getrennte wirtschaft-\nliche Einheiten bilden ohne Rücksicht darauf, ob sie\näußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind\noder nicht.\nMonat.liehe Ausgleichsgebühren bei\nAusnahmenebenanschlußleitungen,\nAusnahmequerverbindungen,\nAbzweigleitungen mit Endpunkten in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen,\nLeitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten in\nverschiedenen Ortsnetzbereichen, soweit sie wie die\nvorstehend aufgeführten Leitungen betrieben werden,\nfür jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen Lei-\ntungslänge\n2        bis zu 10 km                                                       70,--\n3         von meb r als 10 bis      15km                                   105,-\n4                          15       25km                                   140,-\n5                          25  II   50km                                  210,-\n6                          50       75km                                  315,-\n7                          75  II  100km                                  420,-\n8                      11 100 km                                          525,-\nZu Nr. 2 bis 8\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungs-\nlänge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5\nsinngemäß.\nZu Nr. 1 bis 8\n1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 8 gelten für\nposteigene, teilnehmereigene und private Leitungen.\n2. Für posteigene, teilnehmereigene und private Lei-\ntung der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte,\nder NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarm-\ndienstes, der Polizeien und des Bundesgrenzschutzes\nwerden keine Ausgleichsgebühren erhoben.\n4.3. Uberlassung für kurze Zeit\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2\nder Fernmeldeordnung überlassene\nAusnahmenebenanschlußleitungen,\nAusnahmequerverbindungen,\nAbzweigleitungen mit Endpunkten in verschiedenen","596                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n0 rtsnetzbereichen,\nvom Hundert der Gebühren\nLeitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten in\nverschiedenen Ortsnetzbereichen                                     nach 4.1 Nr. 1 bis 5\nund 4.2 Nr. 2 bis 8\nwerden je Leitung erhoben\nfür den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung\nje Kalendertag .................................... .                        10\n2  für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung\nje Kalendertag .................................... .                         5\n3   vom 11. Kalendertag der Uberlassung an\nje Kalendertag .................................... .                         4\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalen-\ndertag.\n2. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungs-\nzei traum bis zu 30 Kalendertagen und für jeden der\nohne Unterbrechung nacheinander folgenden Uberlas-\nsungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-\nstens die volle Monatsgebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 5 und\n4.2 Nr. 2 bis 8 berechnet.\n3. Die Vorschriften 1 und 2 zu 4.2 Nr. 1 bis 8 gelten\nsinngemäß.","Nr. 4J     Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          597\nGebühr\nNr.                          Cegenstand\nDM\n5. Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 9 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)\nBesondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höher-\nwertigen Leitungen neben den regelmäßigen Gebühren\nbei Verwendung höherwertiger Baustoffe\nfür je 100 m des aus solchen hergestellten Leitungs-\nabschnitts, gemessen nach der Luftlinienentfernung\nzwischen den Endpunkten dieses Abschnitts, monat-\nlich .................................. · · · · · · · · · · ·              0,25\nlst die Luftlinienentfernung zwischen den Endpunkten\ndes aus höherwertigen Baustoffen hergestellten Lei-\ntungsabschnitts größer als die gebührenpflichtige Länge\nder ganzen Leitung, so wird der Gebührenberechnung\nnur die gebührenpflichtige Leitungslänge der ganzen\nLeitung zugrunde gelegt.\nbei Einbau besonderer, zur Leitung gehörender Ein-\nrichtungen\n2       einmaliger Kostcnzuschuß                                                  500,-\n3       laufende Gebühr monatlich                                                   10,-\nKostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren\nfür Leitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierig-\nkeiten und für Leitungen, die wegen Sonderwünschen des\nTeilnehmers oder aus anderen Gründen besonders kost-\nspielig sind, für die besonders kostspielige Strecke\n4    einmi:lligPr Kostenzuschuß .......................... .          Mehrkosten der Leitungsherstel-\nlung gegenüber den Regelverhält-\nnissen\n5    Zuschlag zu den laufenden Gebühren monatlich ...... .            Mehrkosten der Instandhaltung\nStatt des Zuschlags zu den laufenden Gebühren kann       gegenüber den Regelverhältnissen\ndie Deutsche Bundespost die Mehrkosten der Instand-\nhaltung von FaJl zu Fall als Anderungsgebühren (6.2\nNr. 3) erheben.","598                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                          Gegenstand\nDM\n6. Einrichtungs-, Änderungs- und\nAbnahmegebühren\n6.1. Einrichtungsgebühren\n(§§ 11, 22 und 25 der Fernmeldeordnung)\nVorbemerkungen\nFür die Herstellung der Teilnehmereinrichtungen werden\nEinrichtungsgebühren erhoben. Sie werden berechnet für\ndie Herstellung der Einrichtungen beim Teilnehmer, und\nzwar für die Herstellung der Innenleitungen einschließ-\nlich der Leitungseinführungen, für das Anbringen der\nApparate und für den Aufbau der Vermittlungseinrichtun-\ngen, ferner für Außenleitungen, soweit sie nicht in\nLinien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost\ngeführt werden. Bei Teilnehmereinrichtungen mit Leitun-\ngen, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost geführt werden, werden außerdem die Lei-\nstungen berechnet, die mit der Antragsbearbeitung, mit\nder Schaltung der Leitung im allgemeinen Netz sowie mit\nder Herrichtung aller Betriebsunterlagen und Verzeich-\nnisse verbunden sind. Die Einrichtungsgebühren setzen\nsich zusammen aus den Kosten für Arbeiten, Fahrten und\nBaustoffe. Für die Herstellung bestimmter Teilnehmer-\neinrichtungen gelten feste Gebührensätze. Hat die\nDeutsche Bundespost nach ihrem Ermessen Einrichtungs-\narbeiten an post- oder teilnehmereigenen Nebenstellen-\nanlagen von einem Unternehmer ausführen lassen, so\ngelten die vom Unternehmer berechneten Kosten zuzüg-\nlich eines Unkostenzuschlags von 5 v. H. als Einrichtungs-\ngebühren.\n6.1.1. Nach Einzelleistung\nzu berechnende Einrichtungsgebühren\nArbeitskosten\nDie Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die\nArbeitsstunde berechnet. Bruchteile einer Arbeitsstunde\nwerden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die\nZeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Werden für\neinen Teil der Herstellungsarbeiten nach Einzelleistung zu\nberechnende Einrichtungsgebühren, für den anderen Teil\nhingegen feste Einrichtungsgebühren erhoben, so sind die\nWegezeiten nur zu berechnen, wenn die nach Einzel-\nleistung berechneten Einrichtungsgebühren (ohne die Ge-\nbühren für Wegezeiten und Fahrten) die festen Einrich-\ntungsgebühren übersteigen.\nDie Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei\nDienstleistungen\n1    für die Bauleitung, Planung, Auskundung usw ........ .           23,-\n2    für die Beaufsichtigung oder für die höhenwertige prak-\ntische Bauarbeit ................................... .           16,-\n3    für die praktische Bauarbeit ........................ .          13,-\nZu Nr.1 bis 3\nIn dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen\nKosten für Leistungen nach Nr. 1 und für die Leistung\nder Beaufsichtigung nach Nr. 2 bereits enthalten und\ndaher im Regelfall nicht gesondert zu berechnen. Der\nEinheitssatz nach Nr. 1 und der für die Beaufsichtigung\nnach Nr. 2 werden nur angewendet, wenn praktische\nBauarbeit nicht geleistet wird.\n4    eines Fernmeldelehrlings ........................ , ..            4,-","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                        599\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\nZu dem Ei nh(~il.ss,üz nc1ch Nr. 3 werden als Zuschläge er-\nhoben\n5     für ()ine Arbl~ilsslunde an Werktagen, die nach dem\nTcuilverLrng für die Arbeiter der Deutschen Bundes-\npost ak UbcrzPitiubeil qilt, ........................ .                       2,-\n6     Jür eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen                               2,60\nZn Nr. 5 und 6\nDie ZuschWne werden nur berechnet, wenn Lohn-\nzuschli.iqc für Uberzeitarbeit bzw. Sonn- oder Feier-\nlügsarbcit tatsächlich gezahlt worden sind.\n7     für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr\n(Nc1chtarbeit) ..................................... .                        0,80\nDer Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlä-\ngen nuch Nr. 5 und 6 erhoben.\nFahrkosten\nFür die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines Ge-\npäcks\n8    bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmeldebau-\noder Entstörungsdienstes für jeden km .............. .                         0,15\n9     bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ......... ·.                       0,10\n10                        anderer Verkehrsmittel .............. .      die Aufwendungen für Personen-\nund Gepäckbeförderung\nFür ein Fahrzeug des. Fernmeldebau- oder Entstörungs-\ndiensles ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitfahrenden für\njeden Wagen-km\n1f     eines L1slkrnftwagens oder einer Zugmaschine ...... .                         1,20\n12           Anhüngcrs ................................... .                         0,30\n13           Kraftwagens für Personen- und Lastenbeförderung\n(Kombi-Ausführung) .............................. .                           0,60\n14    eines Personenkraftwagens ........................ .                           0,40\n15           Krnftrades mit oder ohne Beiwagen ........... .                         0,25\nZu Nr. 8 bis 15\nWerden für einen Teil der Herstellungskosten nach\nEinzelleistung zu berechnende Einrichtungsgebühren,\nfür den anderen Teil hingegen feste Einrichtungs-\ngebühren erhoben, so sind die Fahrkosten nur zu be-\nrechnen, wenn die nach Einzelleistung berechneten\nEinrichtungsgebühren (ohne die Gebühren für Wege-\nzeiten und Fahrten} die festen Einrichtungsgebühren\nübersteigen.\nZu Nr. 11 bis 15\nIn den Gebührensätzen sind die Kosten für den Fahr-\nzeugführer während der Fahrzeit enthalten. Die Sätze\nwerden nur berechnet, wenn wegen der Zahl der zu\nbefördernden Arbeiter und der Menge der mitzufüh-\nrenden Apparate und Baustoffe für die Arbeiten beim\nTeilnehmer die Verwendung des Fahrzeuges erforder-\nlich ist.\nBaustoffe\n16  Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für die\nHerstellung der Teilnehmereinrichtungen verwendet wird,           die Beschaffungspreise nach der\nvom Fernmeldetechnischen\nZentralamt aufgestellten\nVerrechnungspreisliste\nfür Fernmeldezeug","600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                              Ccgensland\nDM\nFür Kleinbauzeug, das zum Befestigen von Installations-\nkah<' l n, Leitungsdrähten und Erdungsleitungen sowie zum\nBefestigen der im Zuge dieser Kabel und Leitungen ein-\ngeschalteten Abzweig- und Trenndosen, Sicherungs-\nkästchen, Steck vcrbirnfordosen u. dgl. dient,\n17   für jeden Melt)r befestigter Kabel oder Leitungen .....                        0,40\nZu Nr. 16 und 17\nEs werden nur Baustoffe und Kleinbauzeug berechnet,\ndie verwendet werden, um die Einrichtungen her-\nzustellen, für die Einrichtungsgebühren zu berechnen\nsind.\n18 Unkostenzuschlag zu den Kosten der Baustoffe\n(Nr. 16 und 17) ...................................... .               25. v. H. der Kosten\nnach Nr. 16 und 17\n6.1.2. Feste Einrichtungsgebühren\nFür folgende Teilnehmereinrichtungen werden statt der\nGebühren nach 6.1. l Nr. 1 bis 18 feste Einrichtungsgebüh-\nren berechnet:\na) Hauptanschlüsse,\nh) in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost geführte\nNebenanschlüsse post- und teilnehmereigener\nNebenstellenanlagen,\nposteigene Querverbindungen,\npost.eigene Abzweigleitungen,\npost.eigene Nebenanschlußleitungen in privaten\nNebenstellenanlagen (§ 28 Abs. 3 der Fernmelde-\nordnung),\npost.eigene Leitungen für besondere Zwecke (§ 9\nAbs. 1 der Fernmeldeordnung).\nAusgenommen sind Einrichtungen, für die § 6 Abs. 9\nder Fernmeldeordnung gilt.\nc) die unter Nr. 8 und 9 näher bezeichneten Zusatz-\neinrichtungen.\nDie festen Gebühren betragen:\nfür einen Hauptanschluß ........................... .                        120,-\n2     11  eine der Einrichtungen nach b je Leitungsende ... .                    120,-\nBei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einfüh-\nrung mehrerer Einrichtungen nach a und/oder b, werden,\nwenn die Einrichtungen auf ein und derselben Vermitt-\nlungseinrichtung oder auf ein und demselben Apparat\nenden, abweichend von den Gebühren nach Nr. 1 und 2\nfür das betreffende Leitungsende berechnet\n3    für die             1. Einheit nach a oder b                               120,-\n4                        2.                                                      70,-\n5           II  3. bis   5.                                                      60,-\n6           ,, 6. bis 10.                                                        40,-\n7     II  jede weitere Einheit                                                   30,-\nZu Nr.1 bis 7\n1. Bei einer Einrichtung, die mehr als zweidrähtig zur\nEndstelle geführt wird, zählt jede Doppelleitung als\neine Einheit.","Nr. 4J - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                     601\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n2. Die Gebühren schließen ein: das gleichzeitige An-\nbrin~Jen von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 8, wenn da-\nfür vollständig vorhandene Innenleitungen verwendet\nwerden, von Zusatzeinrichtungen nach Nr. 9 und von\nPostprüfschaltern (3.3 Nr. 36), ferner den gleichzeitigen\nEinbau von Zusatzspeisegeräten. Bei Leitungen nach\nZusatzeinrichtungen, die in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführt werden,\nschließt die Gebühr stets das Anbringen der zugehöri-\ngen Zusatzeinrichtung ein; ausgenommen ist lediglich\ndie Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer\nWarnstellenapparate an eine Warnstellenweiche (3.3\nNr. 49).\nSoweit nicht Vorschrifl 2 zu Nr. 1 bis 7 anzuwenden ist,\nwerden ferner beH~chnet\n8     für das Anbringen einer Anschlußdose (3.3 Nr. 1), eines\ngewöhnlichen zweiten Sprechapparates (3.3 Nr. 8) oder\neines Weckers (3.3 Nr. 23, 24 oder 25) ............... .                30,-\n1. Bei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate mit\nAnschlußdosenstecker wird nur das Anbringen jeder\nzweiten und weiteren Anschlußdose berechnet; Nr. 8\ngilt nicht für wettersichere Anschlußdosen.\n2. Bei zweiten Sprechapparaten schließt die Gebühr\ngegebenenfalls das Anbringen eines Wechselschalters\n(3.3 Nr. 3) ein.\n9    für das Anbringen eines Gebührenanzeigers .(3.3 Nr. 29\noder 30) oder einer anderen als in Nr. 8 bezeichneten\nZusatzeinrichtung, die ohne weiteren Bauaufwand an-\ngeschaltet oder eingesetzt wird, .................... .                   15,-\nWird eine solche Zusatzeinrichtung gelegentlich der\nHerstellung der in Betracht kommenden Sprechst~lle\nan dieser angebracht und werden für die Herstellungs-\narbeiten Gebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 berechnet,\nso werden auch für das Anbringen der Zusatzeinrich-\ntung statt der Gebühr nach Nr. 9 Gebühren nach 6.1.1\nNr. 1 bis 18 berechnet. Das gilt jedoch nicht für Gebüh-\nrc-~nanzeiger.\n6.2. Änderungsgebühren\n(§§ 17, 23 und 26 der Fernmeldeordnung)\nFür die Anderung von Teilnehmereinrichtungen werden\nÄ.nderungsgebühren berechnet. Eine Änderung umfaßt\ngegebenenfalls auch den Abbruch von Einrichtungen und\ndie Beförderung (Versendung) von Apparaten usw. Soweit\nsich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes er-\ngibt, gelten für die Berechnung der Änderungsgebühren\ndie Bestimmungen über die Berechnung der Einrichtungs-\ngebühren sinngemäß.\nEs werden erhoben\nfür die Anderung einer Teilnehmereinrichtung nach\n6.1.2 unter a und b, die infolge Verlegung der zu-\ngehörigen Endeinrichtung (Sprechstelle, Vermittlungs-\neinrichtung usw.) erforderlich ist, ................... .         Gebühren nach 6.1.2\nBleibt die Führung der Leitung (Amtsleitung, Neben-            Nr. 1 bis 7\nanschlußleitung, Querverbindung usw.) der verlegten\nTeilnehmereinrichtung im allgemeinen Netz der Deut-\nschen Bundespost unverändert, so werden statt der\nGebühren nach 6.1.2 Nr. 1 bis 7 Gebühren nach 6.1.1\nNr. 1 bis 18 berechnet.\n2     soweit nicht die Voraussetzungen der Vorschrift 2 zu\n6.1.2 Nr. 1 bis 7 gegeben sind, für die Verlegung einer\nZusatzeinrichtung nac;:h 6.1.2 Nr. 8 oder 9 ............ .        Gebühren nach 6.1.2\nNr. 8 oder 9","602                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n3    für cmdere Anderungen als die nach Nr. 1 und 2 ...... .            Gebühren nach 6.1.1\n1. Amlerungsgebühren nach Nr. 3 werden auch für                Nr. 1 bis 18\nandere Arbeiten an Teilnehmereinrichtungen berech-\nnet, z. B. für das Abnehmen und Wiederanbringen von\nApparaten oder für Arbeiten zur Instandhaltung oder\nErncuerunq an Leitungsteilen, für die der Teilnehmer\nEinrichtungsgebühren entrichtet hat.\n2. Für die Beseitigung gekündigter oder sonst wegfal-\nlender Teilnehmereinrichtungen in Zusammenhang mit\neiner Änderung werden keine Gebühren erhoben.\nJ. Für die Umwandlung von Gemeinschaftssprechstel-\nlcm in Einzelanschlüsse und umgekehrt werden keine\nAndPrunqsgebühren erhoben.\n6.3. Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren\nbei Uberlassung von Teilnehmereinrichtungen\nfür kurze Zeit\n(§ 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\nDie Kosten für die Einrichtung und Aufhebung werden\nwie die Einrichtungsgebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 be-\nrechnet. Sie umfassen auch die Herstellung und den Ab-\nbruch von Linien und Leitungen, ferner die Schaltarbeiten\nbei der Ortsvermittlungsstelle. Von dem Gesamtbetrag\nwird der Wert der wiederverwendbaren Baustoffe abge-\nzogen. Mindestens werden jedoch erhoben\nbei Einrichtungen, für deren Herstellung bei dauernder\nUberlassung feste Einrichtungsgebühren berechnet wer-\nden .............................................. .               die festen Gebühren\nbei anderen Einrichtungen außer bei Nebenanschlüssen,              nach 6.1.2 Nr. 1 bis 9\ndie an eine auf demselben Grundstück liegende Haupt-\nstelle herangeführt werden, ........................ .                     20,-\n6.4. Abnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 und 3\nder Fernmeldeordnung)\nBei privaten Nebenstellenanlagen\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung, ferner für jede weitere Teilabnahme sowie für\njede Abnahme von Behelfsanlagen\n1      für die erste Arbeitsstunde ....................... .                   25,-\n2       für jede weitere Arbeitsstunde ................... .                    20,-\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühren werden nur in Fällen erhoben, in denen\nder Teilnehmer oder sein Beauftragter die zusätzlichen\nArbeiten zu vertreten hat. Angefangene Arbeitsstun-\nden werden als volle Stunden berechnet. Werden meh-\nrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe\nder einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerun-\ndet. Mit den Gebühren ist auch die anteilige Wegezeit\nabgegolten; sie rechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.\nBei Funkf ernsprechanschlüssen\n3    für jede Abnahme oder deren Wiederholung                                   50,-","Nr. 4]      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971        603\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n7. Gespräche\n7 .1. Ortsgespräche\n(§ 34 der Fernmeldeordnung)\nOrtsgesprächsgebühr bei Teilnehmersprechstellen und bei\nöffentlichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechappa-\nrat ................................................. .                   0,21\n2  - desgl. - bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-\nsprecher ............................................ .                   0,20\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Gebühr        wird für jede ausgeführte Orts-\ngesprächsverbindung erhoben. Eine Ortsgesprächsver-\nbindung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des An-\nrufcndm1 mit dem des Angerufenen verbunden ist und\nder Anruf bei der Hauptstelle oder einer daran ange-\nschlossenen Nebenstelle durch eine Person oder eine\ntechnische Einrichtung entgegengenommen wird. Ent-\nsprechendes gilt für Gespräche von und nach öffent-\nlichen Sprechstellen.\n2. Die Gebühr wird auch für Gespräche erhoben, die\nnach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeordnung unterbrochen\noder in der Gesprächsdauer beschränkt worden sind.\n3. Ortsgespräche mit Fernsprechdienststellen in Ange-\nlegenheiten des Fernsprechdienstes werden nach Be-\nstimmung der Deutschen Bundespost nicht als gebühren-\npflichtig gezählt. Verbindungen mit der Fernvermitt-\nlungsstelle mit Handbetrieb zur Anmeldung von Not-\ngesprächen, die Ortsgespräche sind, werden gebühren-\nfrei bereitgestellt.\n4. Auf die von einem Teilnehmer, dem Inhaber einer\ngemeindlichen öffentlichen Sprechstelle oder einer\nöffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechappa-\nrat bei Privaten geschuldeten Ortsgesprächsgebühren\nwird ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt.\n5. Wird amtlich festgestellt oder weist der Teilnehmer\nnach, daß die Zählung der Ortsgespräche unrichtig ist,\nso wird die Zahl der Ortsgespräche für einen zusam-\nmenhängenden Zeitraum von einem Sonntag und sechs\nWerktagen besonders ermittelt. Ist das Vierfache der\nhierbei ermittelten Zahl niedriger als das beanstandete\nZählergebnis, so tritt es an dessen Stelle, sonst gilt\ndas beanslandete Zählergebnis als richtig.\n7.2. Nahgespräche\n(§ 35 der Fernmeldeordnung)\nNahgespräche bei Tei.lnehmersprechstellen und bei öffent-\nlichen Sprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat ...                   0,21\n2  - desgl. - bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfern-\nsprecher ............................................ .                   0,20\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Vorschriftc~n 1, 2 und 4 zu 7.1 Nr.1 und 2 gel-\nten sinngemäß.\n2. Verbindungen mit der Fernvermittlungsstelle mit\nHandbetrieb zur Anmeldung von Notgesprächen, die\nNahgespräche sind, werden gebührenfrei bereitgestellt.","604                               Bundesgeset~blatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n7 .3. Ferngespräche\n(§ 36 der Fernmeldeordnung)\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren\nnach der Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebühreneinhei-\nlen (7.1 Nr. 1) berechnet.                                                     Sprechdauer für eine\nOrtsgesprächsgebühreneinheit\nFerngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst                                   in der Zeit von\n6 bis 18 Uhr   18 bis 1 Uhr  1 bis 6 Ub.r\n(Knoten vermi ttl ungsstellenbereich)                      (Tag-        (Nacht-       (Nacht-\ngebühr)       gebühr I)    gebühr II)\nFür Ferngespräche innerhalb des Knotenvermittlungsstel-               Sekunden       Sekunden     Sekunden\nlenbcreichs ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen\nden Ortsnetzen ..................................... .                     90            90            90\n(Zonenverkehrsbereich)\nFür Fern~Jespräche zwischen Ortsnetzen verschiedener\nKnoten verrni t llungsstellen bereiche\nbei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungs-\nstellen\n2      bis zu 15 km                             (I. Zone) ..........          60            90            90\n3      von mehr als 15 bis            25km (II. Zone) ..........              45           67¼           67 1/2\n4                         25          50 km (III. Zone) ......... ,.          30             45          67¼\n5                         50          75 km (IV. Zone) ..........             20             30          67¼\n6                         75        100km (V. Zone) ..........                15             30          67½\n7                        100km                (VI. Zone)  1 •••••••••\n12             30          67½\nFerngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst\n8  Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu 50 km\nvoneinander entfernt sind (I. Zone) ................... .                  45             60          67½\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr als\n50 km voneinander entfernt sind,\nbei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungs-\nstellen\n9      bis zu 100 km             (II. Zone)    •••••••••••••••••   1 ••       20             30          67½\n10      von mehr als 100 km (III. Zone) ....................                   12             30          67½\nZu Nr. 1 bis 10\n1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwischen den\nOrtsnetzen und zwischen den Knotenvermittlungsstel-\nlen wird § 33 Abs. 1 bis 6 der Fernmeldeordnung an-\ngewendet.\n2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von dem\nZeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbindung ausge-\nführt ist. Eine Ferngesprächsverbindung ist ausgeführt,\nwenn der Anschluß des Anrufenden mit dem des An-\nqerufenen verbunden ist und der Anruf bei der Haupt-\nstelle oder einer daran angeschlossenen Nebenstelle\ndurch eine Person oder technische Einrichtung ent-\ngegengenommen wird. Entsprechendes gilt für Gespä-\nche von und nach gemeindlichen öffentlichen Sprech-\nstellen und öffentlichen Sprechstellen bei Privaten.\nEine Verbindung, an der eine öffentliche Sprechstelle\nanderer Art beteiligt ist, ist ausgeführt, wenn die Ver-\nbindung bereitgestellt ist.","Nr. 43_ ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971        605\nGebühr\nNr.                  Gegenstand\nDM\n3. Die im Selbsl.wi.ihlferndienst für ein Ferngespräch\nauf~Jekommenen Ortsgesprächsgebühreneinheiten wer-\nden durch den dem Anschluß zugeordneten Gesprächs-\n:äilller oder einen besonderen Speicher erfaßt. Für\njeden Bruchteil der für die einzelnen Zonen geltenden\nZei leinheilen (Sprechdauer für eine Ortsgesprächs-\nw:bühreneinheit). der zu Beginn oder am Ende eines\nGesprächs entsteht, wird eine volle Ortsgesprächs-\nqebüh rt!ncinhei t berechnet. Auf die Summe der Fern-\ngespri.ichsqebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten\nOrlsgesprüchsqebühreneinheiten ergibt, wird ein Nach-\nlc1ß wie nach Vorschrift 4 zu 7.1 Nr. 1 und 2 gewährt.\n4. Im handvermitlelten Ferndienst wird die Gebühr für\nmindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als drei\nMinuten dauernden Gesprächen wird die Gesprächs-\ndauer auf volle Minuten aufgerundet. Bei Gesprächen,\ndie nach § 36 Abs. 4 der Fernmeldeordnung ausnahms-\nweise im handvermittelten Ferndienst abgewickelt\nwerden, wird das Doppelte der sich danach ergeben-\nden, gerundeten Gebühren berechnet. Verbindungen\nzur Anmeldung von Ferngesprächen sind gebührenfrei.\n5. Bei Gesprächen im Selbstwählferndienst, die von\nöffentlichen Sprechstellen mit Münzfernsprecher aus\ngeführt werden, werden die Gebuhren nach der Ge-\nsprüchsdauer in Gebühreneinheiten von 0,10 DM be-\nrechnet; die für die einzelnen Zonen festgesetzten Zeit-\neinheiten werden diesem Betrage angepaßt. Die sich\ndanach ergebenden Gebühren werden auf volle 0,l0DM\nnach oben gerundet.\n6. Für Gespräche, die von Funkfernsprechanschlüssen\naus geführt werden, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 7\nberechnet, wenn das Ortsnetz, in dessen Bereich die\nvom Anrufenden benutzte ortsfeste Funkstelle liegt,\nein Ortsnetz ohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz\nein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach\nNr. 8 bis 10 berechnet.\n7. Die Nachtgebühr I wird auch an Samstagen von\n14 bis 18 Uhr sowie an Sonntagen und an Tagen, die\nim Geltungsbereich dieser Verordnung übereinstim-\nmend gesetzliche Feiertage sind, von 6 bis 18 Uhr be-\nrechnet.\n8. Für handvermittelle Gespräche von oder nach Funk-\nfernsprechanschlüssen wird stets die Taggebühr be-\nrechnet.\n9. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeord-\nnung unterbrochen oder in der Gesprächsdauer be-\nschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig.\nZu Nr. 1 bis 7\nl. Führt bei einer Verkehrsbeziehung im Zonenver-\nkehrsbereich (Nr. 2 bis 7) die Entfernung zwischen den\nzusti.indigen Knotenvermittlungsstellen zu einer höhe-\nren Zonenstufe als bei Anwendung des vor Inkraft-\ntreten dieser Bestimmung gültigen Unterabschnitts\nXA der Fernsprechgebührenvorschriften die Entfer-\nnung zwischen den Ortsnetzen, so wird höchstens eine\nZone angesetzt, die um zwei Stufen höher liegt als\ndie Zone, die sich bei Anwendung des Unterabschnitts\nXA der Fernsprechgebührenvorschriften ergibt (Aus-\nnahmezone).\n2. Für Gespräche von und nach Funkfernsprech-\nanschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 2 bis 7 ein-\ngreifen, Gebühren nach Nr. 1 berechnet.\nZu Nr. 8 bis 10\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüs-\nsen werden, wenn nicht die Nrn. 9 und 10 eingreifen,\nGebühren nach Nr. 8 berechnet.","606                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n7.4. Not-, Staats-\nund Militärgespräche\n(§ 37 der Fernmeldeordnung)\nNotgespräche                                                           Orts-, Nah- oder Fern-\nFür ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und           gesprächsgebühren\ngeführt wird, ohne daß hierfür die Voraussetzungen\ngegeben sind, ist das Zehnfache der gerundeten Ge-\nbühr zu entrichten.\n2 Dringende Staats- und Militärgespräche                             das Doppelte der gerundeten\nFerngesprächsgebühren\n3 Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ................ .        das Zehnfache der gerundeten\nFerngesprächsgebühren\n4 Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang                 das Zehnfache der gerundeten\nFerngesprächsgebühren\nZu Nr. 1 bis 4\nVorschrift 4 Satz   und 2 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 wird an-\nqewendet.","Nr. 4'.l   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         607\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n8. Fernsprechauftragsdienst,\nAufgabe von Telegrammen,\nAmtliches Fernsprechbuch, Besondere Leistungen\n8.1. Fernsprechauftragsdienst\n(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nAnruf des Fernsprechauftragsdienstes\nGebühr für jeden Anruf\n1   der zuständigen Auftragsdienststelle                                       Ortsgesprächsgebühr\n2   einer anderen Auftragsdienststelle                                         Nah- bzw. Fern-\ngesprächsgebühr\nAbwesenheitsauftrag (A-Auftrag)\nGebühr für das Entgegennehmen von Anrufen, für das Aufzeichnen\nvon kurzen Nachrichten und deren Bekanntgabe an den Auftraggeber\nsowie für das Zusprechen einer kurzen Mitteilung an die Anrufer\n3   für den ersten Kalendertag des Auftrags ....................... .                 3,-\n4   für jeden weiteren Kalendertag eines laufenden Auftrags                           1,50\nZu Nr. 3 und 4\n1. Es werden nur Nachrichten für den Auftraggeber entgegen-\ngenommen.\n2. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\n3. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftragsdienstes werden dem\nAuftraggeber auf dessen Anruf hin durch Fernsprecher übermittelt.\n5   Gebühr für die Anderung der den Anrufern im Rahmen eines lau-\nfenden Auftrags zuzusprechenden Mitteilung ................... .                  1,50\n6   Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrichtung in der\nOrtsvermittlungsstelle zur Umschaltung eines Teilnehmeranschlus-\nses auf den Fernsprechauftragsdienst monatlich ................. .                3,-\n1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereithaltung einer Umschalt-\nvorrichtung. Einern Antrag auf ständige Bereithaltung einer Um-\nschaltvorrichtung wird nur stattgegeben, wenn solche Vorrichtun-\ngen in der Ortsvermittlungsstelle vorhanden und verfügbar sind.\n2. Eine Umschaltvorrichtung wird für mindestens ein Jahr bereit-\ngehalten. § 11 Abs. 1 bis 3 und 10, § 12 Abs. 1 und 9, § 13, § 16\nAbs. 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 18 bis 20 der Fernmeldeordnung\ngelten sinngemäß.\n3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3 und 4 für erteilte\nA-Aufträge bleibt unberührt.\nWeckauftrag (W-Auftrag)\n7   Weckgebühr ................................................. .                    0,60\n8 Schreibgebühr bei Verabredung eines Dauerkennworts je Kalender-\njahr .......................................................... .                   5,-\nEin Teil eitles Kalenderjahres zählt als volles Kalenderjahr.\nAuskünfte (Zeitansage, Ansage von Sportergebnissen, Sport-Toto-\nErgebnissen, Kino- und Theater-Spielplänen, Veranstaltungsprogram-\nmen, Wetternachrichten usw.)\n9    für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zuständigen Ansage-\ndienste ..................................................... .           Ortsgesprächsgebühr\n10   für jede andere Ansage ....................................... .           Nah- bzw. Fern-\nZu Nr. 9 und 10                                                     gesprächsgebühr\nFür Ansagen, die an Funkfernsprechanschlüsse übermittelt werden,\nwerden stets Ferngesprächsgebühren berechnet.","608                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n11   für die ständige Zuführung der Zeitansage über besonders für die-\nsPn Zweck geschaltete Leitungen ein fester monatlicher Betrag von                50,-\nNeben der Gebühr nach Nr. 11 wird für die Leitung zwischen der\nAbnahmestelle und Verwendungsstelle die Gebühr nach 4.1 Nr. 1\nbis 4 berechnet.\n8.2. Aufgabe von Telegrammen\ndurch Fernsprecher\n(§ 38 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)\nVerbindung mit der zuständigen Telegrammaufnahme                             gebührenfrei\nFür Verbindungen, die von Funkfernsprechanschlüssen ausgehen,\nwerd<!n Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bzw. Nr. 8 berechnet.\n8.3. Amtliches Fernsprechbuch\n(§ 39 der Fernmeldeordnung)\nGebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprechbuch\nGebührenpflichtige Druckzeile bei überschießenden Zeilen für Haupt-\neinträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichtigungen für\njede Ausgabe des Amtlichen Fernsprechbuches ................... .                  15,·-\nDie Gebühr wird auch für Einträge berechnet, deren Wegfall oder\nAnderung nicht rechtzeitig beantragt worden ist; der Schlußtag\ndafür wird bekanntgegeben.\n2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Fernsprech-\nbücher ..................................................... • • • •         Gebühr wie für eine\nDrucksache gleichen\nBei Uberschreitung des Höchstgewichts für Drucksachen wird nur\ndie Höchstgebühr erhoben.                                           Gewichts\n8.4. Besondere Leistungen\nUmschreibungsgebühr bei Änderung einer Rufnummer auf Antrag des\nTeilnehmers (§ 5 Abs. 7 der Fernmeldeordnung) .................. .                 50,-\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die Rufnummer bei der\nZuteilung einer Sammelnummer oder Durchwahlnummer ändert\noder wenn die Haupt- und Nebenanschlüsse mehrerer Teilnehmer\nzu einer ~Jemeinsamen Nebenstellenanlage zusammengefaßt wer-\nden.\n2 Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person oder im Namen des\nTeilnehmers (§ 14 Abs. 1 bis 3 der Fernmeldeordnung) ............. .               50,-\nl. BE!i Anderungen im Namen des Teilnehmers ist die Gebühr auch\ndann zu entrichten, wenn der Eintrag im Amtlichen Fernsprechbuch\nunverändert bleibt. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn\ninnerhalb desselben Ortsnetzes von der Namensänderung gleich-\nzeitig mehrere Hauptanschlüsse des Teilnehmers betroffen sind.\nKeine Gebühr wird erhoben, wenn sich der Name einer Teilneh-\nmerin durch Eheschließung ändert.\n2. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn innerha-11::/ desselben\nOrtsnetzes bei mehreren Hauptanschlüssen eines Teilnehmers\n~Jleichzeitig durch Ubertragung oder aus einem anderen Anlaß\n(§ 14 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) eine Änderung in der Person\ndes Teilnehmers eintritt und der neue Teilnehmer bei allen Haupt-\nanschlüssen derselbe ist; dabei ist es gleich, ob die Anschlüsse in\neiner Nebenstellenanlage vereinigt sind oder getrennt benutzt\nwerden.\n3. Wenn sich bei einer Anderung in der Person oder im Namen\ndes Teilnehmers gleichzeitig die Rufnummer ändert, wird die Ge-\nbühr nur einmal erhoben.\n4. Für Nebenanschlüsse, die mit ihren Hauptanschlüssen übertra-\nqen werden, wird die Gebühr nicht besonders erhoben.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971              609\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nAnschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers (§ 12 Abs. 3 der Fern-\nmeldeordnung)\n3  Schaltgebühr .................................................. .          5,-\nStundung von Fernmeldegebühren (§ 13 Abs. 5 der Fernmelde-\nordnung)\n4  Stundungsgebühr                                                            5,-\nSie wird nur für den ersten Stundungsantrag erhoben, nicht auch,\nwenn wegen desselben Betrags weitere Stundung beantragt und\ngewährt wird. Sie wird ferner nicht neben der Sperrgebühr nach\nNr. 5 erhoben, wenn der Stundung eine Sperre vorausgegangen ist.\nSperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\n5  Sperrgebühr .................................................. .          15,-\nSie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der gesperrten Anschlüsse\nbei jeder Sperre nur einmal erhoben, auch wenn die Anschlüsse\nin anderen Ortznetzen in die Sperre einbezogen werden,\n6  Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weitergehende Aufteilung\nder Fernmelderechnung (§ 13 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) ....... .         2,-\n7  Mehrleistung bei ungedeckten Einziehungsaufträgen (§ 13 Abs. 5 der\nFernmeldeordnung) ............................................ .           1,-\nGesprächsbeobachtungen bei Teilnehmeranschlüssen             auf Antrag\n(§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n8     für den ei:sten Tag ........................................... .      13,-\n9     für den zweiten und jeden weiteren Tag ....................... .        6,50\nLeistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusammenhängen, aber\nnicht besonders geregelt sind (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)\n10     bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ............... .      8,-\n11     darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde ............. .       4,-","610                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nOffentliches Bildübertragungsnetz\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n9. Offentliches Bildübertragungsnetz\n(§§ 40 bis 42 der Fernmeldeordnung)\n9.1. Anschlußgebühren für Bildanschlüsse\nund Bild-Meldeleitungen\nMonatliche Gebühren je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge\nfür die vierdrähtige Anschlußleitung eines Bildanschlusses ....... .     Gebühren nach\nAls Endpunkte einer Bildanschlußleitung gelten die Hauptstelle    4.1 Nr. 1 bis 5\nund die Bildvermittlungs- oder Verstärkerstelle.\n2    für die zweidrähtige Bild-Meldeleitung in Verbindung mit einem\nBildanschluß ................................................. .         Gebühren nach\nAls Endpunkte einer Bild-Meldeleitung gelten die Hauptstelle des  4.1 Nr. 1 bis 4\nBildanschlusses und die Bildvermittlungsstelle.\nZu Nr.1 und 2\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n9.2. Oberlassung für kurze Zeit\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern-\nmeldeordnung überlassene Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen\nwerden als Anschlußgebühren erhoben\nfür die Dauer der Uberlassung ................................ .         Gebühren nach\nEs werden mindestens Gebühren für einen vollen Monat berechnet.   9.1 Nr. 1 und 2\n9.3. Einrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen oder Ändern von Bildanschlüssen und Bild-Melde-\nleitungen werden berechnet\nals Einrichtungsgebühren ..................................... .         Gebühren nach\n6.1.2 Nr. 1 bis 7\n2    als Änderungsgebühren ...................................... .           Gebühren nach\n6.2 Nr. 1 oder 3\nEinrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei Uberlassung von\nBildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen für kurze Zeit\n3  Für das Herstellen und Aufheben von Bildanschlüssen und Bild-\nMeldeleitungen werden berechnet ............................... .          Gebühren nach\nEs werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 1 bis 7   6.3 Nr. 1\nberechnet.\n9.4. Gebühren für Bildverbindungen\nGewöhnliche Bildverbindungen\nFür eine gewöhnliche Bildverbindung zwischen Bildanschlüssen oder\nzwischen einer öffentlichen Bildanschlußstelle und einem Bildanschluß\nwird erhoben .................................................. .          die Taggebühr nach\n1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes wer- 7.3 Nr. 1 bis 7 oder\nden der Gebührenberechnung die Gebührensätze nach 7.3 Nr. 1      7.3 Nr. 8 bis 10 für\noder, wenn für das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäß § 35 ein Ferngespräch in\neingeführt ist, nach 7.3 Nr. 8 zugrunde gelegt.\nderselben Verkehrs-\n2. Die Dauer einer Bildverbindung rechnet von dem Zeitpunkt an,\nzu dem die betriebsbereite Verbindung dem die Gebühr überneh-     beziehung mit einer\nmenden Teilnehmer oder Benutzer angeboten wird, bis zu dem        um vier Minuten\nZeitpunkt, zu dem dieser die Verbindung abmeldet. Als gebühren-   verlängerten\npflichtige Dauer einer Bildverbindung gilt die Verbindungsdauer   Verbindungsdauer\nzuzüglich vier Minuten.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                          611\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n3. Für Bildverbindungen wird die Gebühr für mindeE:,tens 10 Minu-\nten erhoben. Uberschießende Zeiten werden nach vollen Minuten\nberechnet.\n4. Lehnt einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereit-\ngestellten Bildverbindung ab oder beantwortet der Anmelder den\nAnruf des Bildvermittlungsplatzes nicht, obwohl sein Anschluß\nbetriebsfähig ist, so wird die Gebühr für eine Minute einer ent-\nsprechenden Ferngesprächsverbindung erhoben. Vorschrift 1 wird\nangewendet.\n5. Wird eine Bildverbindung nach § 41 Abs. 4 der Fernmeldeord-\nnung unterbrochen oder kommt eine Bildübertragung nicht zu-\nstande oder kann sie nicht beendet werden, weil die Leitungen\nder Deutschen Bundespost gestört sind oder eine unzureichende\nUbertra·gungsgüte aufweisen, so werden keine Gebühren berechnet\nund bereits erhobene Gebühren erstattet. Ist die Bildübertragung\nnachweisbar aus einem der oben genannten Gründe mangelhaft,\nso können die Gebühren auf Antrag erstattet werden.\nBildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den Verlangten\n2  Für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß, ob die Gebühren über-\nnommen werden, wird erhoben .................................. .            die Gebühr für eine\n1. Lehnt der beim verlangten Bildanschluß sich Meldende die Uber-  Minute einer der\nnahme der Gebühren ab und wird die Bildverbindung deshalb nicht    Bildverbindung ent-\nhergestellt, so hat der Anmelder die Gebühr nach Nr. 2 zu ent-     sprechenden Fern-\nrichten.\ngesprächsverbindung\n2. Die Gebühr für eine Minute nach Vorschrift 4 zu Nr. 1 wird\nnicht erhoben, wenn die Gebühr nach Nr. 2 zu entrichten ist.\nSamrnel-Bildverbindungen\n3  Für jede Einzelverbindung einer Sammelbildverbindung wird erhoben           die Gebühr nach Nr. 1\nBildverbindungen zwischen Bildanschlüssen oder öffentlichen\nBildanschlußstellen und öHentlichen Bildtelegrafenstellen\n(Bildtelegramme)\n4  Für ein Bildtelegramm zwischen einem Bildanschluß oder einer öffent-\nlichen Bildanschlußstelle und einer öffentlichen Bildtelegrafenstelle\nwerden erhoben ............................................... .            Gebühren nach\nAbschnitt III Nr. 8 bis\n14, 16 und 17 der\nAnlage A zur Tele-\ngrafenordnung","612                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nLeistungen für private Fernmeldeanlagen\nund für besondere Zwecke\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n10. Posteigene Stromwege\n(§§ 43 bis 47 der Fernmeldeordnung)\nVorbemerkung\nFür die ErmiUlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten die\nVorschriften l und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n10. t. Fernsprech-Stromwege\n(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)\n10.1.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km für je 100 m                 2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als SO km\n2     für den Teil bis 50 km je 100 m ............................ .                   2,-\n3                    von mehr als       50 bis 100 km je 100 m ......... .             1,20\n4                                   II 100 km je 100 m ................. .             0,40\n5 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei vier-\ndrähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m            Gebühr nach\nEs wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km ge-     Nr. 1 oder 2\nbührenpflichtige Leitungslänge berechnet.\n6 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei einem\nStromweg mit besonderer Ubertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM 102 mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nje Stromweg .................................................. .                   480,-\n1 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 6 bei Strom-\nwegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen\nBundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet\nwerden (Knotengebühr)\nfür jeden von einer Endstelle beim Inhaber an einen Knotenpunkt\nherangeführten Stromweg .................................... .                   120,-\n1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines\nStromweges.\n2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt\nkeine zusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwen-\ndig sind, diese z. B. nur durch einfache Parallelschaltung erfolgt.\n10.1.2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge\n1     bis zu 10 km ....................................... • • • • • • • •            35,-\n2     von mehr als      10 bis     15km                                               52,50\n3                       15    11  25km                                                70,-\n4                       25    „   50km                                               105,-","Nr. 43      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                         613\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n5       von mehr dls       50 bis   7-5 km                                         157-,50\n6                          75   \"  100 km                                          210,-\n7                         100km                                                    262,50\nZu Nr. 1 bis 7\nFür posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungs-\nstreitkrüfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarm-\ndienstes, der Polizeien und des Bundesgrenzschutzes werden keine\nAusgleichsgebühren erhoben.\n10.1.3. Uberlassung für kurze Zeit                         vom Hundert\nder Gebühren nach\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern-           10.1.1 Nr.1 bis 6\nmeldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschiede-                    und\nnen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben                   10.1.2 Nr. 1 bis 7\nfür den l. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                     10\n2               3. bis 10. Kalendertag      ,,                  ,, Kalendertag         5\n3    vom ll. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .                 4\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungszeitraum bis\nzu 30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nach-\neinander folgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen\nwird höchstens die volle Monatsgebühr nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 7 berechnet.\n2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 gilt sinngemäß.\nGebühr\nDM\n4    als Knotengebühr (10.1.1 Nr. 7)\nfür jeden Kalendertag der Uberlassung                                           4,-\nZu Nr. 1 bis 4\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\n10.2. Telegrafen-Stromwege\n10.2.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km und für eine\nSchrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud je 100 m ....... .               2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge. von mehr als 10 km\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud\n2         für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... .                 2,-\n3                          von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... .                0,70\n4                                              50 „ 100 km „ 100 m ....... .           0,40\n5                                        „ 100 km je 100 m                             0,16\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud\n6         für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... .                 2,-\n7-                         von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... .                1,-\n8                                              50 „ 100 km „ 100 m ....... .           0,60\n9                                           100 km je 100 m                            0,24\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud\n10         für den Teil bis 10 km je 100 m .......................... .                 2,-\n11                          von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ....... .                1,20\n12                                              50 „ 100 km „ 100 m ....... .           0,7-0\n13                                           100 km je 100 m ............... .          0,32","614                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n14 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vier-\ndrähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m                  Gebühren nach Nr. 1,\nEs wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km ge-          2 und 3, 6 und 7\nbührenpflichtige Leitungslänge berechnet.                                oder 10 und 11\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Bei Anschluß von Fernschreib- oder Datenstellen verschiedener\nInhaber an einem oder an beiden Enden eines Stromweges\nzwisch(~n Endstellen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nwird für jeden weiteren Benutzer des Stromweges ein monatlicher\nZuschlag von 20 v. H. der Leitungsgebühren erhoben.\n2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost untergebrachte\nRundschreib- und Konferenzeinrichtungen gelten als Endpunkte der\ndarnn an9eschlossenen Stromwege.\n3. Für Stromwege mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von\nmehr als 1O km mit Endstellen im Bereich desselben Fernsprech-\nortsnetzes werden statt der Gebühren nach Nr. 2 und 3, 6 und 7\noder 10 sowie 14 Gebühren wie für Fernsprech-Stromwege nach\n10.1.1 Nr. 1 und 5 berechnet.\nt 0.2.2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge\nbis zu 10 km ............................................... .                        35,-\n2      von mehr als 10 bis 15 km .............................. .                            52,50\n3                         15 „     25 km .............................. .                    70,-\n4                         25 „     50km                                                     105,-\n5                         50 „     75 km                                                    157,50\n6                         75 „ 100 km                                                       210,-\n7                    „ 100 km                                                               262,50\nZu Nr. 1 bis 7\n1. Für posteigene Telegrafen-Stromwege der Bundeswehr, der\nStationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn-\nund Alarmdienstes, der Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und\nder Nachrichtenagenturen werden keine Ausgleichsgebühren er-\nhoben.\n2. Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 14 gelten sinngemäß.\nt 0.2.3. tJberlassung für kurze Zeit\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 der Fern-                     vom Hundert\nder Gebühren nach\nmeldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie-                       10.2.1 Nr.1 bis 14\ndenen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben                                und\n10.2.2 Nr.1 bis 7\n1   für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                             10\n2              3. bis 10. Kalendertag     11                   11 Kalendertag                 5\n3    vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .                        4\nZu Nr. 1 bis 3\nVorschrift 1 zu 10.1.3 Nr. 1 bis 3, die Vorschrift zu 10.1.3 Nr. 1 bis 4\nund Vorschrift 1 zu 10.2.2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.\n10.2.4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen\nGebühr\nRundschreibeinrichtung ohne Quittungsabgabe zur Anschaltung von                              DM\neiner Steuerleitung und bis zu 10 Rundschreibleitungen ohne Rück-\nsicht auf die Beschaltung monatlich .............................. .                       50,-\n2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von einer\nSteuerleitung und 15 Rundschreibleitungen ohne Rücksicht auf die\nBeschaltung monatlich .......................................... .                        320,-","Nr. 43 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                 615\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n3  Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzleitungen ohne\nRücksicht auf die Beschaltung monatlich .......................... .            100,-\nZu Nr. l bis 3\nDie Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der\nRundschreib- oder Konferenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle der\nDeutschen Bundespost.\n10.3. Breitband-Stromwege\nMonatliche Leitungsgebühren für jeden Stromweg\nmit einer Bandbreite von 10 kHz\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m            5,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n2         für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... .               5,-\n3                           von mehr als    30 bis 100 km je 100 m ....... .         2,50\n4                                      ,.  100 km je 100 m ............... .         1,-\nmit einer Bandbreite von 48 kHz\n5      bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m           16,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n6         für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... .              16,-\n1                           von mehr als    30 bis 100 km je 100 m ....... .         9,-\n8                                       ,, 100km je 100m .............. ..           2,50\nmit einer Bandbreite von 240 kHz\n9      bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m           25,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n10         für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... .              25,-\n11                           von mehr als 30 km je 100 m       ............... .     12,-\nmit einer Bandbreite von 5 MHz\n12      bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m           90,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n13         für den Teil bis 30 km je 100 m .......................... .              90,-\n14                           von mehr als 30 km je 100 m       ............... .     10,-\nZu Nr. 1 bis 14\nDie Gebühren gelten für beide Ubertragungsrichtungen. Bei 5 MHz-\nStromwegen können auf Antrag auch Stromwege mit nur einer\nUbertragungsrichtung zur Hälfte der Gebühren überlassen werden.\n10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke\n10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege\nMonatliche Gebühren je Stromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n1        für Mono-Dbertragung je 100 m ........................... .                3,-\n2          ,,   Stereo-Dbertragung je 100 m .......................... .            6,60\n3      bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m               45,-","616                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n4            für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... .                3,-\n5              ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ .              6,60\n6         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m              45,-\nfür den Teil von mehr als 30 bis 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungs~eitungen\n7            für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... .                3,-\n8              ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ .              6,60\n9         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindun~sleitungen je 100 m              35,-\nfür den Teil von mehr als 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n10            für Mono-Ubertragung je 100 m ......................... .                 1,-\n11              ,, Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ .              2,20\n12         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m              35,-\nMonatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder Telegrafen-Strom-\nwege, die für Rundfunkzwecke verwendet werden:\n13   als Tonleitung für Mono-Ubertragung verwendeter Fernsprech-\nStromweg ................................................... .            Gebühren nach\nEntsprechende Tonleitungen sind nur bis zu einer gebührenpflich- 10.1.1 Nr. 1\ntigen Leitungslänge von 15 km zugelassen.\n14   als Meldeleitung verwendeter Fernsprech-Stromweg                          Gebühren nach 10.1.1\nNr. 1 bis 5 und\nals Fernwirkleitung verwendeter                                           10.1.2 Nr. 1 bis 7\n15       Fernsprech-Stromweg ...................................... .          Gebühren nach 10.1.1\nNr. 1 bis 5 und\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\n16       Telegrafen-Stromweg für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud       Gebühren nach 10.2.1\nZu Nr. 1 bis 16                                                  Nr. 1 bis 5 und 14\nWird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers während der      sowie 10.2.2 Nr. 1 bis 7\nProgrammzeit mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebs-\nunfähig, so werden auf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes\nder ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr\nerstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden am Ende des Zeit-\nraumes der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit wird auf volle\ndrei Stunden aufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der\nMonatsgebühr erstattet.\n10.4.2. Schalteinrichtungen\nbei dauernd überlassenen Stromwegen\nFernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbindungspunkt monatlich\n1   bei Tonleitungen ............................................ .                  25,-\n2    ,,   Fernsehleitungen ........................................ .                50,-\nZu Nr.1 und 2\nDie Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der\nSchalteinrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen Bundes-\npost.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971            617\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n3  Einrichtung zur Anschaltung privater Ubertragungseinrichtungen an\ndie Einspeisepunkte von Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen\nje Einrichtung monatlich ........................................ .      80,~\nDie Gebühr ist die laufende Vergütung für die Dberlassung und\ndie Unterhaltung der Anschalteeinrichtung.\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.\n10.4.3. Uberlassung für kurze Zeit\nStändig bereitgehaltene Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.\neines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute\nbei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:\nTonanschlußleitungen\nan beliebigen Tagen\nfür Mono-Ubertragung                                                 0,10\nJe Leitung werden mindestens 10,- DM berechnet.\n2       für Stereo-Ubertragung ..................................... .       0,22\nJe Leitungspaar werden mindestens 22,- DM berechnet.\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden\n3      für Mono-Ubertragung ..................................... .          0,04\n4        ,, Stereo-Ubertragung .................................... .        0,09\nZu Nr. 3 und 4\n1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn die Uberlassung von\nvornherein wiederkehrend an mindestens 15 aufeinanderfolgenden\nWochenenden für dieselbe Anfangs- und Endzeit beantragt ist.\n2. Die Unterschreitung der Mindestüberlassungsdauer, die Uber-\nschreitung der Höchstüberlassungsdauer und die Änderung der\nbeantragten Uberlassungsdauer sind ausgeschlossen.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden\n5      für Mono-Ubertragung ..................................... .          0,02\n6        II Stereo-Ubertragung .................................... .        0,05\nZu Nr. 3 bis 6\nDer Zeitbegriff „über das Wochenende\" umfaßt den Zeitraum von\nsamstags 13 Uhr bis montags 7 Uhr.\nTonverbindungsleitungen\nan beliebigen Tagen\n7      für Mono-Ubertragung                                                  0,05\n8        11 Stereo-Ubertragung .................................... .        0,11\nZu Nr. 7 und 8\nEs werden mindestens die Gebühren für 20 Uberlassungsminuten\nberechnet.","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nl löchstüberlassungsdauer von 24 Stunden\n9     für Mono-Ubertragung ..................................... .                   0,04\n10         ,,     Sterco-lJbertragung .................................... .           0,09\nZu Nr. 9 und 10\nDie Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden\n11      für Mono-Uberlragung ..................................... .                   0,02\n12         ,,    Sterco-·obertragun.g .................................... .           0,05\nZu Nr. 9 bis 12\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nFernsehleitungen\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 30 km\n13      bei Fernsehanschlußleitungen ............................... .                 0,50\n14         ,,     Fernsehverbindungsleitungen ........................... .            0,40\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\n15            bei Fernschanschlußleitungen                                             0,50\n16             „    Fernsehverbindungsleitungen                                        0,40\nfür den Teil von mehr als 30 bis 50 km\n17            bei Fernsehanschlußleitungen ............................. .             0,40\n18             „    Fernsehverbindungsleitungen                                        0,40\nfür den Teil von mehr als 50 km\n19            bei Fernsehanschlußleitungen                                             0,40\n20             ,,   Fernsehverbindungsleitungen ......................... .            0,35\nZu Nr. 13 bis 20\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-\nrechnet.\nAls Tonleitungen für Mono-Ubertragung zwischen Tonschaltstellen\nverwendete Fernsprech-Stromwege\n21    an beliebigen Tagen . . . . . . . ................................. .            0,04\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-\nrechnet.\nüber das Wochenende\n22      bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... .          zwei Drittel der\nGebühr nach Nr. 21\nDie Vorschriften zu 3 und 4 gelten sinngemäß.\n23       bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden          ein Drittel der\nZu Nr. 22 und 23                                             Gebühr nach Nr. 21\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nAls Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege\n24     bei einer Meldeleitung als Anschlußleitung zwischen einem Studio\nund der nächstgelegenen Tonschaltstelle ....................... .                0,05\nJe Leitung werden mindestens 5,-DM berechnet.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                      619\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n25     bei Meldeleitungen als Verbindungsleitungen zwischen Tonschalt-\nstellen\nan beliebigen Tagen ....................................... .             0,03\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Dberlassungsminuten be-\nrechnet.\nüber das Wochenende\n26        bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... .             0,02\n1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.\n2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\n27  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26 bei vierdrähtiger Füh-\nrung zu einem oder zu beiden Endpunkten ....................... .       ein Drittel\nder Gebühren\nBesonders eingerichtete Stromwege                   nach Nr. 24 bis 26\nGebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.\neines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute\nbei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:\nTonleitung zwischen einem Veranstaltungsort und einer Tonschalt-\nstelle, einem Studio, einem Behelfsstudio oder einem Einspeisepunkt\neiner dauernd überlassenen Tonleitung _\nam ersten Kalendertag der Uberlassung\n28       für Mono-Ubertragung _..................................... .              0,10\nJe Leitung werden mindestens 100,- DM berechnet.\n29       für Stereo-Ubertragung ..................................... .             0,22\nJe Leitungspaar werden mindestens 220,- DM berechnet.\nan jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung\n30       für Mono-Ubertragung ...................................... .              0,10\nJe Leitung werden mindestens 30,- DM berechnet.\n31       für Stereo-Ubertragung ..................................... .             0,22\nJe Leitungspaar werden mindestens 70,- DM berechnet.\nFernsehleitungen, hergestellt mit Hilfe tragbarer oder fahrbarer Ein-\nrichtungen,\n32     am ersten Kalendertag der Uberlassung ........................ .             0,40\nJe Leitung werden mindestens 500,- DM berechnet.\n33     an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............... .              0,40\nJe Leitung werden mindestens 120,- DM berechnet.\nAls Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege\nbei Meldeleitungen in Verbindung mit Leitungen nach Nr. 28 bis 33\n34       am ersten Kalendertag der Uberlassung ...................... .             0,03\nJe Leitung werden mindestens 40,- DM berechnet.\n35       an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............. .              0,03\nJe Leitung werden mindestens 12,- DM berechnet.\nbei Meldeleitungen ohne gleichzeitige Uberlassung von Ton- oder\nFernsehleitungen nach Nr. 28 bis 33\n36       am ersten Kalendertag der Uberlassung ..................... .              0,06\nJe Leitung werden mindestens 80,- DM berechnet.","620                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n37     an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............. .                                           0,06\n.Je LPil.ung werden mindestens 24,- DM berechnet.\nAußergewöhnliche Leistungen und Aufwendungen\nGebühren für folgende Einrichtungen:\n38 Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerichteten Stromwegen\nje Minute der Uberlassung der mit Hilfe des Antennenmastes ein-\ngerichteten Stromwege ......................................... .                                           2,-\nFür den Dinsutz des Antennenmastes werden mindestens berechnet:\na) um ersten Kalendertag der Stromwegüberlassung . 500,- DM,\nb) an jedem weiteren Kalendertag der Stromweg-\nüberlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,- DM.\n39 Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabeeinrichtung nur in Ver-\nbindung mit ständig bereitgehaltenen Stromwegen für Tonübertra-\ngung je Benutzungsminute ...................................... .                                           0,40\n1. Für jede Benutzung werden mindestens 24,- DM berechnet.\n2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereitstellung der Ein-\nrichtung in der Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost.\n3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Tonschaltstellen der\nDeutschen Bundespost bereitgestellt.\nZu Nr. 1 bis 39\nWird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach Nr. 38 und 39 ohne\nVerschulden des Inhabers betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit\nder Betriebsunfähigkeit länger als fünf zusammenhängende Minu-\nten dauert, für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine\nGebühr berechnet.\nGebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Uberlassung\nvon Stromwegen\nBearbeitungsgebühr je Leitung oder Leitungspaar bei Stereo-Strom-\nwegen bei Anträgen auf Uberlassung\nbesonders einzurichtender Fernsehleitungen (Nr. 32 und 33)\n40     bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werktagen vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .                                          50,-\n41     bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..................... .                                       100,-\nDie Gebühr wird auch erhoben bei Änderungsanträgen nach Ab-\nlauf der Anmeldefrist.\nandere Stromwege (Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)\n42     bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .                                         25,-\nbei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist\n43     bei Ton- und Meldeleitungen ............................... .                                          50,-\n44       ,, Fernsehleitungen ...................................... .                                        100,-\nZu Nr. 43 und 44\nDie Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.\nZu Nr. 42 bis 44\nDie Anmeldefristen betragen bei Anträgen auf Uberlassung:\na) ständig bereitgehaltener Stromwege an beliebigen Tagen\n24 Werktagsstunden,\nb) ständig bereitgehaltener Stromwege über das Wochenende\n(Vorschrift zu Nr. 3 bis 6) und besonders einzurichtender\nStromwege                                                            72 Werktagsstunden.\nZu Nr. 40 bis 44\nSamstage gelten nicht als Werktage.","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                            621\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nZuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je Leitung oder je\nLeitungspaar bei Stereo-Stromwegen im Falle der Zurückziehung von\nAnträgen auf Uberlassung folgender Leitungen nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bundespost:\nFernsehleitungen, für die vorgesehen sind\nständig berei !.gehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n45       während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor Beginn der Uber-\nlassung ................................................... .               150,---:-\n46       während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden\nvor Beginn der Uberlassung ................................ .                50,-\n47       mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............ .                25,-\nbesonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n48      während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .               250,-\n49       mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung                      125,-\nZu Nr. 48 und 49\nSamstage gelten nicht als Werktage.\nTon- und Meldeleitungen, für die vorgesehen sind\nständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n50       während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor dem Beginn der\nUberlassung ............................................... .                 50,-\n51       während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden\nvor Beginn der Uberlassung .......................... : ..... .              25,-\n52       mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. .               10,-\nbesonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n53       während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .               100,-\n54       mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung                       50,-\nZu Nr. 53 und 54\nSamstage gelten nicht als Werktage.\n10.5. Besonders wichtige Leitungen\n10.5.1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren für jeden Erststromweg und jeden\nZweitstromweg bei\nFernsprech-Stromwegen ...................................... .           Gebühren nach\nDie Knotengebühr nach 10.1.1 Nr. 7 wird nur für den Erststromweg 10.1.1 Nr. 1 bis 7\nberechnet.\n2    Telegrafen-Stromwegen ...................................... .           Gebühren nach\n10.2.1 Nr. 1 bis 14\n3    Breitband-Stromwegen ....................................... .           Gebühren nach\n10.3 Nr. 1 bis 14","622                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\nStromwegen für Rundfunkzwecke\n4      bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen sowie bei Fern-\nsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen ............... .        Gebühren nach\n10.4.1 Nr. 1 bis 12\n5      bei Tonleitungen für Mono-Ubertragung, für die Fernsprech-\nStromwege verwendet sind ................................. .         Gebühren nach\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 13 gilt sinngemäß.                 10.1.1 Nr. 1\n6       bei Meldeleitungen ........................................ .        Gebühren nach\nbei Fernwirkleitungen, für die verwendet sind                        10.1.1 Nr. 1 bis 5\n7         Fernsprech-Stromwege                                               Gebühren nach\n10.1.1 Nr. 1 bis 5\n8         Telegrafen-Stromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von\n50 Baud ................................................. .        Gebühren nach\nZu Nr. 4 bis 8                                                   10.2.1 Nr.1 bis5und14\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gHt sinngemäß.\n10.5.2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen je Erststromweg bei\nFernsprech-Stromwegen                                                   Gebühren nach\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\n2    Telegrafen-Stromwegen                                                   Gebühren nach\n10.2.2 Nr. 1 bis 7\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich handelt um\n3      Meldeleitungen ............................................ .         Gebühren nach\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\nFernwirkleitungen, für die verwendet sind\n4         Fernsprech-Stromwege                                               Gebühren nach\n10.1.2 Nr. 1 bis 7\n5         Telegrafen-Stromwege        ....................................   Gebühren nach\nZu Nr. 3 bis 5                                                  10.2.2 Nr. 1 bis 7\nDie Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.\n10.6. Besonders kostspielige Stromwege\nBesondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höherwertigen\nStromwegen neben den regelmäßigen Gebühren\n1    bei Verwendung höherwertiger Baustoffe ...................... .         Gebühr nach 5 Nr. 1\nbei Einbau eines zum Stromweg gehörenden NL T-Verstärkers\n2      einmaliger Kostenzuschuß .................................. .         Gebühr nach 5 Nr. 2\n3      monatliche Gebühr ......................................... .         Gebühr nach 5 Nr. 3\nZu Nr. 2 und 3\nDurch den einmaligen Kostenzuschuß sind der Einbau und die\nerste Einmessung, durch die monatliche Gebühr auch später not-\nwendig werdende weitere Einmessungen abgegolten.\nbei Verwendung anderer posteigener Einrichtungen als NL T-Ver-\nstärker zur Verbesserung der Ubertragungsgüte für jede Einrichtung\neinmaliger Kostenzuschuß .................................. .         Gebühren nach\n4\nVorbemerkung Nr. 2\n5      monatliche Gebühr ......................................... .       }\nwie für teilnehmer-\nZu Nr. 4 und 5                                                   eigene Einrichtungen\nFür die Einrichtung, Änderung und gegebenenfalls Einmessungen\nwerden Einrichtungsgebühren nach 6.1.1 Nr. 1 bis 18 oder Ände-\nrungsgebühren nach 6.2 Nr. 3 erhoben.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                           623\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n6  Kostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für Strom-\nwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für Strom-\nwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus anderen\nGründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspielige\nStrecke ....................................................... .           Gebühren nach\n5 Nr. 4 und 5\nPosteigene Schaltmittel für besondere Zwecke\nGebühren nach\n7     einmaliger Kostenzuschuß .................................... .        l Vorbemerkung Nr. 2\n8     monatlicher Gebühr .......................................... .        ( wie für teilnehmer-\neigene Einrichtungen\nZu Nr. 7 und 8\nDie Vorschrift zu Nr. 4 und 5 gilt sinngemäß.\n10.7. Einrichtungs-, Änderungs- sowie Abnahme- und\nOberprüfungsgebühren\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen oder Ändern von\nFernsprech-Stromwegen (10.1),\nTelegrafen-Stromwegen (10.2),\nFernsprech- und Telegrafenstromwegen, die für Rundfunkzwecke\nverwendet werden (10.4.1 Nr. 13 bis 16) und von\nFernsprech- und Telegrafenstromwegen, die als besonders wichtige\nLeitungen verwendet werden (10.5.1 Nr. 1 und 2)\nwerden berechnet:\nals Einrichtungsgebühren                                                  Gebühren nach\n6.1.2 Nr. 2 bis 7\n2      11 Änderungsgebühren ...................................... .           Gebühren nach\n6.2 Nr. 1 oder 3\nFür das Herstellen oder Ändern von\nBreitband-Stromwegen (10.3),\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder\nFernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (10.4.1 Nr. 1 bis 12)\nhandelt, und von besonders wichtigen Leitungen vorbezeichneter\nArt (10.5.1 Nr. 3 und 4)\nwerden berechnet:\n3    als Einrichtungsgebühren ..................................... .          Gebühren nach\n4      11 Änderungsgebühren ...................................... .         } 6.1.1 Nr. 1 bis 18\nZu Nr. 3 und 4\nEs werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 2 bis 7\nberechnet.\nZu Nr. 1 bis 4\nBei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung\nund bei besonders wichtigen Leitungen sowohl der Erststromweg\nals auch der Zweitstromweg als Einheit im Sinne von 6.1.2 Nr. 1\nbis 7.\nFür die Einrichtung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschaltung\nprivater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte von\nTonanschlußleitungen und Meldeleitungen (10.4.2 Nr. 3) werden be-\nrechnet:\n5    als Einrichtungsgebühren .............. ·....................... .        Gebühren nach\n6.1.1 Nr. 1 bis 18\n6     ,, Änderungsgebühren ...................................... .            Gebühren nach\n6.2 Nr. 3","624                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nEinrichtungs- und Aufhebungsgebühren bei \\Jberlassung von\nStromwegen und Einrichtungen für kurze Zeit\nEs werden berechnet\n7    für das Herstellen (einschließlich Auskundung und übertragungs-\ntechnischer Herrichtung) und Aufheben von Stromwegen ........ .            Gebühren nach\n6.3 Nr. 1\n1. Es werden mindestens die festen Gebühren nach 6.1.2 Nr. 2 bis 7\nberechnet.\n2. Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung\nals Einheit im Sinne von 6.1.2 Nr. 1 bis 7.\n8    für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennenmastes nach 10.4.3\nNr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und\nAbbau sowie für die sonstigen Aufwendungen ................. .             Gebühren nach\n6.3 Nr. 1\nAbnahme- und \\Jberprüiungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung\nder privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege\nangeschaltet sind,\n9    für die erste Arbeitsstunde ................................... .                 25,-\n10     ,, jede weitere Arbeitsstunde ................................ .                 20,-\nZu Nr. 9 und 10\nDie Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nach-\nprüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des\nposteigenen Stromweges oder sein Beauftragter die erneute Ab-\nnahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeits-\nstunden werden als volle Stunden berechnet. Werden mehrere\nKräfte beim Inhaber des posteigenen Stromweges tätig, so wird\ndie Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet.\nMit den Gebühren ist auch die anteilige Wegezeit abgegolten; sie\nrechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1971                             625\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n11. Reserveleitungen\n(§ 48 der Fernmeldeordnung)\n11.1. Gebühren für die Bereithaltung von Reserveleitungen\nMonatliche Gebühren für jede Reserveleitung\n1   bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km bei Fern-\nsprech- und Telegrafenleitungen für je 100 m .................. .                     2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km\nbei Fernsprechleitungen\n2        für den Teil bis 10 km je 100 m ........................... .                    2,-\n3                     • von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ........... .                  1,50\n4                    •               11   50  11 100 km   11 100 m ........... .          0,60\n5                                     ,, 100km je 100m ................. .                0,20\nbei Telegrafenleitungen\n6        für den Teil bis 10 km je 100 m ........................... .                    2,-\n1               •    11 von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ........... .                  0,55\n8                                    II   50  11 100 km   11 100 m ........... .          0,20\n9                                     II 100 km je 100 m                                  0,08\n10 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 9 bei vier-\ndrähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m              Gebühren nach\nEs wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km          Nr. 1, 2 und 3 oder 6\ngebührenpflichtige Leitungslänge berechnet.                          und 7\nZu Nr. 1 bis 10\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n2. Für Arbeiten zur Instandsetzung der bei vorläufigen Endstellen\nangeschlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen\nSockel oder Maste werden Änderungsgebühren nach 6.2 Nr. 3 be-\nrechnet.\n11.2. Inbetriebnahme von Reserveleitungen für kurze Zeit,\nAufruf von Reserveleitungen\n1 Gebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je\nLeitung ....................................................... .                      10,-\nZusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder kurzzeitigen\nInbetriebnahme oder jedem Aufruf von längerer Dauer als 10 Kalen-\ndertagen innerhalb eines Kalendermonats je Leitung erhoben\nfür den 11. und jeden weiteren Kalendertag\n2      bei Fernsprechleitungen .................................... .            4 v. H. der Gebühren\nInnerhalb eines Kalendermonats wird höchstens eine zusätzliche       nach 10.1.1 Nr. 1 bis 5\nGebühr in Höhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen\nFernsprech-Stromweg nach 10.1.1 Nr. 1 bis 5 und der Gebühr für\ndie Bereithaltung einer Reserve-Fernsprechleitung nach 11.1 Nr. 1\nbis 5 und 10 berechnet.","626                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\n3     bei Telegrafenleitungen .................................... .       4 v. H. der Gebühren\nInnerhalb eines Kalendermonats wird höchstens eine zusätzliche  nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5\nGebühr in IIöhe des Unterschiedes zwischen der Gebühr für einen und 14\nTelegrafen-Stromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5 und 14 und der Ge-\nbühr für die Bereithaltung einer Reserve-Telegrafenleitung nach\n11.1 Nr. 1 und b bis 10 berechnet.\nZu Nr. 2 und 3\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Gebühren werden neben den Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis 10\nerhoben.\n11.3. Einrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen oder Ändern werden erhoben\nals Einrichtungsgebühren\nbei Reserveleitungen mit vorläufiger Endstelle                       Gebühren nach 6.1.1\nDie verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als     Nr. 1 bis 18\nBaustoffe nach 6.1.1 Nr. 16 berechnet.\n2     bei anderen Reserveleitungen                                         Gebühren nach 6.1.2\nNr. 2 bis 7\n3   a~ Anderungsgebühren ...................................... .          Gebühren nach 6.2\nNr. 1 oder 3\nFür den Abbau von Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen\nSockel oder Maste, für den Transport dieser Einrichtungen zur\nneuen Einsatzstelle bei unmittelbarer Wiederverwendung oder zur\nUbergabe an den Bedarfsträger werden stets gesondert Änderungs-\ngebühren nach 6.2 Nr. 3 berechnet, auch wenn die Leistungen ge-\nlegentlich von Änderungen infolge Verlegung der Endstelle an-\nfallen, für die Gebühren nach 6.2 Nr. 1 erhoben werden."]}