{"id":"bgbl1-1971-42-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":42,"date":"1971-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens","law_date":"1971-05-05T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":88,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                            Z1997A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1971                                                                                     1 Nr. 42\nTag                                                                In h a 1 t                                                                         Seite\n5.5. 71    Verordnung zur i\\nderung der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Ein-\nrichtungen des Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     453\n9026-1, 9026-1-1, 9027-1, 9028-1, 9028-2, 9020-2-1, 9020-2, 9027-2\nVerordnung\nzur Änderung der Bedingungen und Gebühren\nfür die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens\nVom 5. Mai 1971\nAuf Grund des § 14 des Poslverwaltungsgesetzes                                3. § 1 erhält folgende Fassung:\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                                                             ,,§ 1\nschaft verordnet:                                                                                                Allgemeines\nAbschnitt I                                                  Das öffentliche Fernsprechnetz wird von der\nDeutschen Bundespost zur allgemeinen Benut-\nÄnderungen im Fernsprechwesen                                             zung bereitgehalten; es ist für die Sprachüber-\ntragung eingerichtet. Soweit es die Deutsche\nArtikel 1\nBundespost zuläßt, kann das öffentliche Fern-\nÄnderung der Fernsprechordnung                                          sprechnetz unter sinngemäßer Anwendung der\nBestimmungen dieser Verordnung auch für\nDie Fernsprechordnung vom 24. November 1939                                       andere Zwecke benutzt werden.\"\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 859), zu-\nletzt geändert durch die Verordnung zur ..Ä.nderung\nder Fernsprechordnung vom 19. Oktober 1970 (Bun-                                4. Nach§ 1 wird folgender neue§ 2 eingefügt:\ndesgesetzbl. I S. 1405), wird wie folgt geändert und                                                                       ,,§ 2\nergänzt:\nGestaltung des öffentlichen Fernsprechnetzes\n1. Die Bezeichnung „Fernsprechordnung\" wird durch                                     (1) Das öffentliche Fernsprechnetz besteht aus\ndie Bezeichnung „Fernmeldeordnung (FO)\" er-                                     den Ortsnetzen, den Fernvermittlungsstellen\nsetzt.                                                                          und den Leitungen zwischen ihnen.\n(2) Die Ortsnetze bestehen aus einer oder\n2. In Teil J - - Offentliches Fernsprechnetz                    erhält             mehreren Ortsvermittlungsstellen, den Gemein-\ndie Uberschrift des Abschnittes A folgende Fas-                                schaftsumschaltern, den Wählsterneinrichtungen\nsung:                                                                           oder ähnlichen Einrichtungen, den Leitungen\n„Allgemeines, Gestaltung                                          zwischen diesen Bestandteilen sowie aus den\ndes öffentlichen Fernsprechnetzes,                                     Teilnehmereinrichtungen und den öffentlichen\nöffentliche Sprechstellen\".                                       Sprechstellen.","454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Jedes Ortsnetz hat einen Ortsnetzbereich.         2. Die Gemeinde muß für die öffentliche Sprech-\nMehrere Ortsnetzbereiche werden zu einem                      stelle einen geeigneten Raum zur Verfügung\nKnotenvermitllungsstellenbereich, mehrere Kno-                stellen. Sind für die öffentliche Sprechstelle\ntenvermittlungsslellenbereiche zu einem Haupt-                besonders kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2\nvermittlungsstellenbereich und mehrere Haupt-                 und 3) erforderlich, so hat die Gemeinde die\nvermittlungsstellenbereiche zu einem Zentral-                 besonderen Gebühren für deren Herstellung\nvermittlungsstellenbereich zusammengefaßt. Die                und Instandhaltung wie ein Teilnehmer zu\nEinteilung und gegenseitige Abgrenzung der                    entrichten.\nNetzbereiche bestimmt die Deutsche Bundespost.            3. Die Gemeinde hat eine geeignete Person als\nInhaber der öffentlichen Sprechstelle vorzu-\n(4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören\nschlagen.\nauch folgende Einrichtungen für den Funkfern-\nsprechverkehr mit beweglichen Funkstellen:                4. Der Inhaber und seine Vertreter sind zur\nAmtsverschwiegenheit, zur Wahrung des\n1. die ortsfesten Funkstellen,\nFernmeldegeheimnisses und zur gewissenhaf-\n2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funk-                ten Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.\nstellen und den Vermittlungsstellen, an' die         5. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle hat\ndie ortsfesten Funkstellen angeschlossen sind            nach den Anweisungen der Deutschen Bundes-\n(Dberleitvermi ttlungsstellen),                          post die öffentliche Sprechstelle zu bedienen,\n3. die Teilnehmereinrichtungen bei den beweg-                 die von den Benutzern der öffentlichen Sprech-\nlichen Funkstellen (Funkf ernsprechanschlüsse).           stelle geschuldeten Gebühren zuschlagsfrei\neinzuziehen, Telegramme anzunehmen und\nDie Deutsche Bundespost bestimmt, wo ortsfeste                weiterzugeben sowie an Personen, die sich\nFunkstellen errichtet und an welche Uberleitver-              innerhalb des von der Deutschen Bundespost\nmittlungsstellen sie angeschlossen werden. Funk-               bestimmten Bereichs aufhalten, Telegramme\nfernsprechanschlüsse gehören keinem Ortsnetz                   zuzus tel1 en.\nan.\"\n6. Der Inhaber der öffentlichen Sprechstelle und\nseine Vertreter sind zur Sorgfalt und zur Er-\n5. Die §§ 3 bis 7 erhalten einschließlich der vor § 4             satzleistung wie Teilnehmer verpflichtet(§ 12).\naufgeführten Abschnittsüberschrift folgende Fas-\nsung:                                                     7. Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und\n,,§ 3\nseinem Vertreter als Gesamtschuldnerin.\nOffentliche Sprechstellen                   8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf Antrag\nder Gemeinde verlegt, so trägt diese die\n(1) Offentliche Sprechstellen kann jeder zum               Änderungsgebühren wie ein Teilnehmer.\nFühren von Gesprächen benutzen. Offentliche\n9. Beantragt die Gemeinde die Aufhebung der\nSprechstellen mit Münzfernsprecher dürfen nur                  öffentlichen Sprechstelle innerhalb des ersten\nfür Gespräche benutzt werden, für die sie zu-                  Jahres nach der Einrichtung, so schuldet sie\ngelassen sind.\nder Deutschen Bundespost für jeden vollen\n(2) Offentliche Sprechstellen     errichtet  die           Kalendermonat, der an diesem Jahre fehlt,\nDeutsche Bundespost                                            einen Betrag in Höhe der Grundgebühr gemäß\nAbschnitt I Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-\n1. bei ihren Ämtern und Amtsstellen, auf                      schriften, die für Ortsnetze mit mehr als\nStraßen und Plätzen und in öffentlichen Ge-               1 000 Hauptanschlüssen gilt. Die Deutsche\nbäuden,\nBundespost kann die öffentliche Sprechstelle,\n2. als gemeindliche öffentliche Sprechstellen,                 wenn es ihr aus dienstlichen Gründen geboten\n3. bei Privaten.                                               erscheint, jederzeit aufheben.\n(5) Für öffentliche Sprechstellen bei Privaten\n(3) Der Benutzer einer öffentlichen Sprech-            gelten folgende besonderen Bestimmungen:\nstelle mit Münzfernsprecher hat keinen Anspruch\nauf Erstattung der vom Münzfernsprecher ver-               1. Bei Privaten richtet die Deutsche Bundespost\neinnahmten Beträge. Uber Gebühren, die für die                 öffentliche Sprechstellen mit gewöhnlichem\nBenutzung einer öffentlichen Sprechstelle mit                  Sprechapparat oder mit Münzfernsprecher ein,\ngewöhnlichem Sprechapparat bei einem Amt oder                  wenn hierfür nach ihrem Ermessen ein all-\neiner Amtsstelle der Deutschen Bundespost oder                 gemeines Bedürfnis besteht.\nbei einer gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle          2. Sind für die öffentliche Sprechstelle besonders\nentrichtet worden sind, erhält der Benutzer auf                kostspielige Leitungen (§ 9 Abs. 2 und 3) er-\nWunsch eine Empfangsbescheinigung.                             forderlich, so hat der Inhaber die besonderen\nGebühren für deren Herstellung und Instand-\n(4) Für gemeindliche öffentliche Sprechstellen             haltung wie ein Teilnehmer zu entrichten.\ngelten folgende besonderen Bestimmungen:\n3. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle\n1. Gemeindliche öffentliche Sprechstellen werden              während seiner Geschäftsstunden, bei Sprech-\nauf Antrag der Gemeinden eingerichtet, wenn              stellen in Wohnungen während der Zeit, in\nsich in ihrem Gebiet keine andere öffentliche            der die Häuser ortsüblich offen gehalten wer-\nSprechstelle befindet.                                    den, den Benutzern zugänglich halten.","Nr. 42 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          455\n4. Der Inhaber muß die öffentliche Sprechstelle              4. Sprechapparate besonderer Art und Zusatz-\nmindestens ein Jahr behalten. Bei vorzeitiger                  einrichtungen, die bei Hauptanschlüssen oder\nAufhebung auf Verlangen des Inhabers wird                      in Nebenstellenanlagen angebracht sind,\nAbsatz 4 Nr. 9 Satz 1 sinngemäß angewendet.               5. private Sondereinrichtungen, die mit Neben-\nFür das Rechtsverhältnis des Inhabers zur                      stellenanlagen verbunden sind.\nDeutschen Bundespost gelten im übrigen § 11\nAbs. 2 bis 3 b und 5, die §§ 12 bis 14, § 17                 (2) Die technische Gestaltung der Teilnehmer-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 10, § 18, § 19 Abs. 2           einrichtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\nbis 6 sowie die§§ 20 und 21 sinngemäß.                       (3) Leitungen sind Ubertragungswege, die\n5. Für öffentliche Sprechstellen mit gewöhn-                 über Draht- oder Funkstrecken gebildet sind. Ein\nlichem Sprechapparat gilt außerdem:                       Anspruch auf Uberlassung einer besonderen Lei-\ntungsart oder eines besonderen Leitungsweges\na) Der Inhaber hat von den Benutzern der                  besteht nicht.\nöffentlichen Sprechstelle die bestimmungs-\nmäßigen Gebühren einzuziehen. Irgend-                                          §5\nwelche Zuschläge darf er nicht erheben.\nHauptanschlüsse\nb) Bei der öffentlichen Sprechstelle werden\ndie Gespräche wie bei Teilnehmersprech-                  (1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse oder\nstellen abgewickelt.                                  Zweieranschlüsse. Bei den Einzelanschlüssen sind\ndie Sprechapparate unmittelbar oder mittelbar\nc) Der Inhaber wird von Amts wegen in das\nüber Wählsterneinrichtungen oder ähnliche Ein-\nAmtliche Fernsprechbuch eingetragen.\nrichtungen mit der Ortsvermittlungsstelle ver-\n6. Für öffentliche Sprechstellen mit Münzfern-               bunden. Bei den Zweieranschlüssen sind die\nsprecher gilt außerdem:                                  Sprechapparate (Gemeinschaftssprechstellen) an\na) Die öffentlichen Sprechstellen mit Münz-               Gemeinschaftsumschalter angeschlossen, die un-\nfernsprecher sind nur für abgehende Ge-               mittelbar oder mittelbar ·über Wählsterneinrich-\nspräche bestimmt; in das Amtliche Fern-               tungen oder ähnliche Einrichtungen mit der\nsprechbuch werden sie nicht eingetragen.              Ortsvermittlungsstelle verbunden sind. Welche\nHauptanschlüsse über Wählsterneinrichtungen\nb) Der Inhaber hat im Rahmen jeder Fern-                  oder ähnliche Einrichtungen mit der Ortsvermitt-\nmelderechnung, die die Deutsche Bundes-               lungsstelle verbunden werden, bestimmt die\npost ihm nach ihrem Absendeplan turnus-               Deutsche Bundespost. Bei einem Hauptanschluß\ngemäß übersendet, eine Mindesteinnahme                ohne Nebenstellen ist der Sprechapparat Haupt-\nzu gewährleisten. Diese beträgt bei einer             stelle, auch soweit diese Gemeinschaftssprech-\nöffentlichen Sprechstelle                             stelle ist. Die Anschlußleitungen der Hauptstellen\naa) mit einem Fernwahlmünz-                           und Gemeinschaftsumschalter sowie der Wähl-\nfernsprecher . . . . . . . . . . . . . . 200 DM, sterneinrichtungen oder ähnlicher Einrichtungen\nsind Amtsleitungen.\nbb) mit einem anderen Münz-\nfernsprecher . . . . . . . . . . . . . .  80 DM.     (2) Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen im\nBereich ihres Ortsnetzes liegen, sind Regelhaupt-\nAuf die Mindesteinnahme werden alle in\nanschlüsse. Einzelanschlüsse, deren Hauptstellen\nder Fernmelderechnung erfaßten Fern-\nmeldegebühren mit Ausnahme der laufen-                mit einer Ortsvermittlungsstelle eines anderen\nden Gebühren angerechnet. Buchstabe b                 Ortsnetzes verbunden sind, sind Ausnahme-\ngilt nicht für außerplanmäßige Fernmelde-             hauptanschlüsse; ihre Hauptstellen gehören zu\nrechnungen.                                           dem Ortsnetz, an das sie angeschlossen sind.\nAusnahmehauptanschlüsse werden nach Bestim-\nmung der Deutschen Bundespost überlassen,\nAbschnitt B                              wenn und solange die technischen Voraussetzun-\nTeilnehmereinrichtungen                          gen gegeben sind. Es besteht kein Recht auf\nUberlassung von Ausnahmehauptanschlüssen.\n§4                                      (3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, in\nAllgemeines                              welchen Ortsnetzen und Ortsnetzteilen Zweier-\nanschlüsse eingerichtet werden. Sie sind nur als\n(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teil-                Regelhauptanschlüsse zugelassen.\nnehmereinrichtungen oder gestattet deren Ver-\nbindung mit dem öffentlichen Fernsprechnetz.                     (4) Ein Zweieranschluß muß zwei Gemein-\nTeilnehmereinrichtungen sind:                                schaftssprechstellen haben. Zwischen den Ge-\nmeinschaftssprechstellen desselben Zweieran-\n1. Hauptanschlüsse       einschließlich            Funkfern-\nschlusses können keine Gespräche geführt wer-\nsprechanschlüssen,\nden; die Gemeinschaftssprechstellen sind wäh-\n2. Nebenstellenanlagen,                                       rend eines Gesprächs gegeneinander abgeschlos-\n3. Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen,                  sen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden\nAbzweigleitungen und Leitungen für beson-                 die Gemeinschaftssprechstellen wie Einzel-\ndere Zwecke,                                              anschlüsse behandelt.","456                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung von           (6) Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen in\nGemeinschaftssprechstellen. Sie werden nur Teil-         demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle\nnehmern überlassen, für deren Sprechbedürfnis            liegen, sind Regelnebenanschlüsse; ihre Neben-\ndie eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines           stellen sind Regelnebenstellen und ihre An-\nZweieranschlusses ausreicht. Neue Gemein-                schlußleitungen    Regelnebenanschlußlei tun gen.\nschaftssprechstellen werden nur überlassen,             Nebenanschlüsse, deren Nebenstellen an eine\nwenn an ihrer Stelle kein Einzelanschluß her-           in einem anderen Ortsnetzbereich liegende\ngestellt werden kann.                                   Hauptstelle angeschlossen sind, sind Ausnahme-\n(6) Funkfernsprechanschlüsse werden nur zur         nebenanschlüsse; ihre Nebenstellen sind Aus-\nVerwendung in Land- und Wasserfahrzeugen                nahmenebenstellen und ihre Anschlußleitungen\nzugelassen, soweit hierfür die technischen Vor-          Ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit von\naussetzungen gegeben sind; sie gelten als Einzel-        der Deutschen Bundespost nichts anderes be-\nanschlüsse. Es besteht kein Recht auf Zulas-             stimmt ist, gelten als Endpunkte der Neben-\nsung eines Funkfernsprechanschlusses. Funkfern-          anschlußleitungen die Haupt- und Nebenstellen.\nsprechanschlüsse umfassen die im Fahrzeug er-           Die Nebenstellen gehören dem Ortsnetz an, zu\nforderliche Sprechfunkanlage (Hauptstelle). Zur          dem ihre Hauptstelle gehört; Absatz 2 gilt sinn-\nHerstellung von Fernsprechverbindungen wird              gemäß für die Nebenstellen.\nder Funkfernsprechanschluß von Fall zu Fall über            (7) An eine Nebenstelle dürfen, soweit es die\neine ortsfeste Funkstelle mit einer Uberleitver-        Deutsche Bundespost zuläßt, weitere Nebenstel-\nmittlungsstelle verbunden. Die Deutsche Bundes-          len (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden;\npost bestimmt, wo Funkfernsprechanschlüsse be-           die Nebenstelle, an die Zweitnebenanschlüsse\ntrieben werden können und welche Funkfrequen-           herangeführt sind (Erstnebenstelle), bildet mit\nzen (Sprechfunkkanäle) dafür zu benutzen sind.          diesen eine Zweitnebenstellenanlage. Bei Zweit-\n(7) Die Deutsche Bundespost setzt die Ruf-           nebenstellenanlagen gilt Absatz 6 für Neben-\nnummern der Hauptanschlüsse fest. Jede Ge-               anschlußleitungen zwischen der Erstnebenstelle\nmeinschaftssprechstelle erhält eine eigene Ruf-          und den Zweitnebenstellen sinngemäß.\nnummer. Die Rufnummern können aus betrieb-                  (8) Ausnahmenebenanschlußleitungen werden\nlichen Gründen und auf Antrag des Teilnehmers           nach Bestimmung der Deutschen Bundespost zu-\ngeändert werden.                                        gelassen, wenn und solange die technischen Vor-\naussetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht\n§ 6\nauf Zulassung solcher Leitungen.\nNebenstellenanlagen                         (9) Die Herstellung post.eigener      Neben-\n(1) An Hauptanschlüsse können Nebenstellen           anschlußleitungen kann von der Erstattung der\ndurch Nebenanschlußleitungen angeschlossen              Kosten abhängig gemacht werden, wenn zur Her-\nwerden (Nebenanschlüsse). Die Nebenanschlüsse           stellung der Leitungen das allgemeine Netz der\nbilden mit ihrer Hauptstelle eine Nebenstellen-         Deutschen Bundespost durch eine neue Linie er-\nanlage. Hauptstelle ist bei einer Nebenstellen-         weitert werden muß, die lediglich für den Neben-\nanlage mit Vermittlungseinrichtung diese selbst,        anschluß bestimmt ist. Zu den Kosten der Leitun-\nbei einer Reihennebenstellenanlage der Abfrage-         gen gehören auch die Kosten des neuen Linien-\napparat.                                                 abschnittes.\n(2) Die Hauptstelle einer Nebenstellenanlage,            (10) Nebenstellenanlagen können post.eigen,\ndie durch Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse             teilnehmereigen oder privat sein.\nmit verschiedenen Ortsnetzen verbunden ist, gilt\n(11) Mit Nebenstellenanlagen können nach\nfür den über die Amtsleitung eines Ausnahme-\nBestimmung der Deutschen Bundespost private\nhauptanschlusses abgewickelten Gesprächsver-\nSondereinrichtungen verbunden werden. Private\nkehr als dem Ortsnetz zugehörig, an das der\nSondereinrichtungen sind Teilnehmereinrichtun-\nAusnahmehauptanschluß herangeführt ist.\ngen, die mit der Vermittlungseinrichtung einer\n(3) Einzelanschlüsse können nach Bestimmung          Nebenstellenanlage oder mit einer Reihenanlage\nder Deutschen Bundespost so eingerichtet wer-           verbunden werden, aber weder zu ihrer Ergän-\nden, daß sie für die Durchwahl bis zur Neben-            zungsausstattung zählen noch Zusatzeinrichtun-\nstelle geeignet sind; ein Anspruch hierauf be-           gen sind.\nsteht nicht.\n§7\n(4) An Zweieranschlüsse werden Nebenstellen\nnur unter den von der Deutschen Bundespost                     Querverbindungen und Abzweigleitungen\nfestgesetzten Bedingungen angeschlossen.\n(1) Nebenstellenanlagen können durch Quer-\n(5) Die Nebenstellen können untereinander            verbindungen unmittelbar miteinander verbun-\nund über Hauptanschlüsse mit den Vermittlungs-           den werden. Querverbindungen, deren End-\nstellen verbunden werden. Ein Teil der Neben-            punkte (Hauptstellen, Erstnebenstellen von\nanschlüsse kann so eingerichtet werden, daß eine         Zweitnebenstellenanlagen) in demselben Orts-\nVerbindung mit Amtsleitungen verhindert ist              netzbereich liegen, sind Regelquerverbindun-\n(nichtamt.sberechtigte Nebenstellen). Eine Neben-        gen. Querverbindungen, deren Endpunkte in ver-\nstellenanlage muß mindestens eine qmtsberech-            schiedenen Ortsnetzbereichen liegen, sind Aus-\ntigt.e Nebenstelle haben.                                nahmequerverbindungen.","Nr. 4 2 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                           457\n(2) Ausnahmequerverbindungen werden nach                  (3) Zu den besonders kostspieligen Leitungen\nBestimmung der Deutschen Bundespost zugelas-              gehören auch die höherwertigen Leitungen und\nsen, wenn und solange die technischen Voraus-             Leitungen im Sinne des Absatzes 2, die mittels\nsetzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht             Funk gebildet werden. Es besteht kein Recht auf\nauf Zulassung solcher Leitungen.                          Uberlassung solcher Leitungen.\"\n(3) Querverbindungen, deren Endpunkte auf\nverschiedenen Grundstücken liegen, sollen post-        7. In § 15\nei gen sein. Querverbindungen, deren Endpunkte            a) erhält in Absatz 1 der mit „wenn\" begin-\nauf demselben Grundslück liegen, können als                    nende Nebensatz folgende Fassung:\nposteigene, teilnehmereigene oder private her-\ngestellt werden, wenn wenigstens eine der                      ,,wenn die Verbindungen im Nah- oder Fern-\nNebenstellenanlagen entsprechender Art ist.                    dienst hergestellt werden.\",\n(4) Regelquerverbindungen dürfen, soweit es            b) werden in Absatz 2 die Worte „Regelhaupt.-\ndie Deutsche Bundespost zuläßt, mit Amtsleitun-                und\" gestrichen.\ngen und anderen Regelquerverbindungen zusam-\nmengeschaltet werden.                                  8. In § 16\n(5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die          a) werden in Absatz 1 die Worte „und Ab-\nDeut.sehe Bundespost zuläßt und der Inhaber der                zweigleitungen\" durch die Worte ,,, Ab-\nNebenstellenanlage ein dringendes Bedürfnis                    zweigleitungen und Leitungen für besondere\nnachweist, durch Abzweigleitungen mit privaten                 Zwecke,\" ersetzt,\nFernmeldeanlagen (§ 40 d Abs. 2) verbunden                b) werden in Absatz 3 nach dem Wort „Quer-\nwerden. Die Abzweigleitungen gehören als Be-                  verbindungen\" die Worte „Abzweigleitun-\nstandteil der Nebenstellenanlage, von der sie                  gen, Leitunge;n für besondere Zwecke\" einge-\nausgehen, zum öffentlichen Fernsprechnetz. Als                 fügt, nach dem Wort „Zusatzeinrichtungen\"\nEndpunkte einer Abzweigleitung gelten die                      das Wort „nur\" gestrichen und die Worte\nHauptstelle der Nebenstellenanlage und die Ver-                ,,die gewünschte\" durch das Wort „kurze\"\nmittlungseinrichtung der privaten Fernmelde-                   ersetzt.\nanlage.\n(6) Abzweigleitungen sollen in der Regel post-      9. § 17 erhält folgende Fassung:\neigen sein, wenn die Nebenstellenanlage und\ndie private Fernmeldeanlage auf verschiedenen                                      ,,§ 17\nGrundstücken liegen. Abzweigleitungen, die An-                   Änderung von Teilnehmereinrichtungen\nlagen auf demselben Grundstück verbinden,                      (Verlegung, Auswechslung, Umwandlung)\nmüssen entsprechend der Art der Nebenstellen-\nanlage post.eigen, teilnehmereigen oder privat               (1) Teilnehmereinrichtungen können auf An-\nsein.                                                     trag verlegt werden, wenn der Teilnehmer\ngleichzeitig seine Wohn- oder Geschäftsräume\n(7) Abzweigleitungen dürfen nach Bestimmung            für dauernd verlegt. Gemeinschaftssprechstellen\nder Deutschen Bundespost mit Querverbindun-               werden im Falle der Verlegung in Einzelan-\ngen, jedoch nicht mit Amtsleitungen verbunden             schlüsse umgewandelt, wenn dafür die techni-\nwerden.                                                   schen Voraussetzungen gegeben sind.\n(8) Bei post.eigenen Querverbindungen und                 (2) Soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt,\nAbzweigleitungen gilt § 6 Abs. 9 sinngemäß.\"              können auf Antrag Teilnehmereinrichtungen\nausgewechselt werden.\n6. § 9 erhält folgende Fassung:                                 (3) Die Deutsche Bundespost kann einen Ein-\n,,§ 9\nzelanschluß in einen Zweieranschluß umwan-\ndeln, wenn für das Sprechbedürfnis des Teilneh-\nLeitungen für besondere Zwecke                   mers die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit\nund besonders kostspielige Leitungen               eines Zweieranschlusses ausreicht.\n(1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach               (4) Die Deutsche Bundespost kann eine Ge-\nBestimmung der Deutschen Bundespost Leitun-               meinschaftssprechstelle in einen Einzelanschluß\ngen für besondere Zwecke verbunden werden.                umwandeln, wenn dafür die technischen Voraus-\nLeitungen für besondere Zwecke sind Leitungen,            setzungen gegeben sind. '\ndie weder Amtsleitungen noch Nebenanschluß-\nleitungen, noch Querverbindungen, noch Ab-                   (5) Auf Antrag können umgewandelt werden:\nzweigleitungen sind. § 6 Abs. 9 gilt sinngemäß.           1. Gemeinschaftssprechstellen      in   Einzelan-\nschlüsse, wenn dafür die technischen Voraus-\n(2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhn-\nsetzungen gegeben sind,\nliche Geländeschwierigkeiten überwunden oder\numgangen werden müssen oder die wegen Son-                2. amtsberechtigte Nebenstellen in nichtamts-\nderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen                  berechtigte und umgekehrt.\nGründen besonders kostspielig sind, sind die                 (6) Teilnehmereinrichtungen müssen ganz oder\nMehrkosten für die HersteJlung und Instandhal-            teilweise erneuert, ergänzt oder geändert wer-\ntung zu erstatten.                                        den, wenn","458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1. eine Änderung der Belriebsweise oder Schal-                Bundespost, sondern von privaten Unterneh-\ntungsänderungen bei der Vermittlungsstelle                nehmern hergestellt und unterhalten werden.\nAndenmgcn bei den Teilnehmereinrichtungen                 Die Unternehmer müssen von der Deutschen\nerfordern,                                               Bundespost zum Herstellen und Unterhalten pri-\n2. für das A nschl ießcn von Teilnehmereinrich-              vater Nebenstellenanlagen zugelassen sein.\ntungen crndere technische oder betriebliche                 (2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die\nVoraus~;dzungen zu erfüllen sind,                        zwischen den Teilnehmern und privaten Unter-\n3. durch Urnsdrnl Lu1111en im öffentlichen Netz               nehmern abgeschlossenen Miet-, Kauf- und War-\nder Deutschen Bundespost oder eine verän-                 tungsverträge einzusehen.\nderte Leitungsführung zur Erfüllung der ver-\n(3) Die Deutsche Bundespost kann zulassen,\nmi ttl ungs- oder übe rtr c1 gungstechnischen Be-\ndaß die Unterhaltung und in Ausnahmefällen\ndingung cm zusätzliche Leistungen erforderlich\nauch die Herstellung der eigenen privaten Ne-\nwerden.\nbenstellenanlagen durch den Teilnehmer selbst\nDie einmali~Jen und laufonden Gebühren, die                   oder durch eine von ihm vollbeschäftigte Fach-\ndurch Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt,                    kraft wahrgenommen wird.\"\nsoweit von der Deutschen Bundespost nichts an-\nderes bestimmt ist, der Teilnehmer. Teilnehmer-          13. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird im ersten Halbsatz\neinrichtungen, die nicht innerhalb einer von der              der Strichpunkt nach dem Wort „ wird durch  II\nDeutschen Bundespost gestellten Frist entspre-                 einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz\nchend erneuert, ergänzt oder geändert werden,                  gestrichen.\nkönnen von der Deutschen Bundespost vom\nöffentlichen Netz abgeschaltet werden.\n14. Die vor§ 30 aufgeführten Worte\n(7) Erhöhen oder verringern sich bei einer\n„ Teil II\nÄnderung nach Absatz 1 bis 6 die laufenden Ge-\nOrtsgespräche, Ferngespräche\nsamtgebühren im Laufe eines Kalendermonats,\nund andere Dienste\nso werden die neuen Gebühren erst vom näch-\nsten Kalendermonat an berechnet.                                                   Abschnitt A\n(8) Kostenzuschüsse werden bei einer Ände-                          Ortsgespräche und Ferngespräche\nrung nicht erstattet.                                                            Unterabschnitt I\n(9) Wird bei der Verlegung einer Teilnehmer-                                  Ortsgespräche\"\neinrichtung eine Leitung, für die eine Mindest-               werden ersetzt durch die Worte\nüberlassungsdauer vorgesehen ist, in ihrer Länge\noder Führung geändert, so beginnt für die Lei-\n„ Unterabschnitt 3\ntung eine neue Mindestüberlassungsdauer.                                   Zusätzliche Bestimmungen\n11\nfür Funkfernsprechanschlüsse    •\n(10) Für die Änderungsanträge und ihre Erle-\ndigung gelten die Bestimmungen über Anträge\nauf Herstellung von Teilnehmereinrichtungen               15. § 30 erhält folgende Fassung:\nsinngemäß.\"\n,,§ 30\n10. An § 18 wird nach Absatz 3 folgender neue Ab-                                      Allgemeines\nsatz 4 angefügt:                                                 (1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur\n,, (4) Die Deutsche Bundespost kann Gemein-                Sprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen die-\nschaftssprechstellen auch vor Ablauf der Min-                 ser Verordnung betrieben werden, für die die\ndestüberlassungsdauer kündigen, wenn eine Ge-                 Deutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt\nmeinschaftssprechstelle wegfällt oder eine Ge-                hat. Die Genehmigung ist zusammen mit der\nmeinschaftssprechstelle so stark benutzt wird,                Herstellung des Funkfernsprechanschlusses (§ 11\ndaß die Sprechmöglichkeit bei der anderen un-                 Abs. 1) bei der zuständigen Anmeldestelle für\nangemessen behindert wird.\"                                   Fernmeldeinrichtungen zu beantragen. § 11\nAbs. la und lb gilt sinngemäß.\n11. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             (2) Der Teilnehmer hat für die Beschaffung\n,, (2) Auf Verlangen der Deutschen Bundespost              und den Aufbau der Sprechfunkanlage selbst zu\nmuß die teilnehmereigene Nebenstellenanlage                   sorgen. Die Sprechfunkanlage ist im Fahrzeug\nganz oder teilweise erneuert oder geändert wer-               so unterzubringen, daß ein einwandfreier Betrieb\nden, wenn ihr Zustand zu Betriebsschwierigkei-                gewährleistet ist. Sie darf nur durch Unterneh-\nten führt.\"                                                   mer aufgebaut werden, die dafür von der Deut-\nschen Bundespost zugelassen sind. Die Sprech-\n12. § 27 erhält folgende Fassung:                                 funkanlage wird von der Deutschen Bundespost\nabgenommen und für den Betrieb freigegeben.\n,,§ 27                               Das Fahrzeug mit der Sprechfunkanlage ist zu\ndiesem Zweck an dem von der Deutschen Bundes-\nAllgemeines\npost bestimmten Ort zu der von ihr bestimmten\n(1) Private Nebenstellenanlagen sind Neben-                Zeit vorzuführen. Bei festgestellten Mängeln\nstellenanlagen, die nicht von der Deutschen                   wird die Abnahme wiederholt. Durch die Abnah-","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                             459\nme übernimmt die Deutsche Bundespost keine                18. Die vor § 32 aufgeführten Worte\nGewähr dafür, daß die Sprechfunkanlage oder                                      11 Unterabschnitt 3\ndie Arbeit des Unternehmers frei von Mängeln\nist. II\nZusätzliche Bestimmungen\nfür besondere Gesprächsverbindungen\"\n16. Die vor§ 31 aufgeführten Worte                                werden gestrichen.\n11 Unterabschnitt    2\n19. § 32 erhält folgende Fassung:\nFerngespräche\"\nwerden gestrichen.                                                                       11§ 32\nGebühren- und Anzeigepflicht\n17. § 31 erhält folgende Fassung:                                    (1) Der Teilnehmer hat die laufenden Gebüh-\nren auch dann zu entrichten, wenn die Sprech-\n11§ 31\nfunkanlage seines Funkfernsprechanschlusses\nInstandhaltung, Erneuerung, Änderung                  länger als 14 Tage wegen festgestellter Mängel\n(1) Der Teilnehmer hat für die ordnungsmä-                 nicht betrieben werden darf oder vorübergehend\nßige Instandhaltung der Sprechfunkanlage durch                betriebsunfähig ist. Im übrigen gilt § 13 Abs. 1a\neinen von der Deutschen Bundespost hierfür zu-                Buchstaben a und b sinngemäß.\ngelassenen Unternehmer zu sorgen. Die Sprech-                    (2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß\nfunkanlage muß von dem Unternehmer sach-                      eine unbefugte Benutzung seines Funkfern-\nkundig gepflegt, planmäßig in angemessenen                    sprechanschlusses durch andere unterbleibt. Eine\nZeitabständen durchgeprüft und, wenn nötig,                   Antragsperre von Funkfernsprechanschlüssen ist\nüberholt oder ausgewechselt werden. Es genügt                 ausgeschlossen. Gebühren aus einer unbefugten\nnicht, Störungen von Fall zu Fall zu beheben.                 Benutzung hat der Teilnehmer zu entrichten.\nDer Teilnehmer ist verpflichtet, der Deutschen\n(3) § 16 (Mindestüberlassungsdauer) wird bei\nBundespost Einsicht in die über die Wartung\nFunkfernsprechanschlüssen nicht angewendet;\nder Sprechfunkanlage abgeschlossenen Verträge\n§ 18 Abs. 2a gilt sinngemäß.\nzu gewähren.\n(4) Die Ubertragung (§ 14 Abs. 1) ist bei Funk-\n(2) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit\nfernsprechanschlüssen nicht zulässig. Änderun-\nprüfen, ob die Sprechfunkanlage noch den tech-\ngen in der Person oder im Namen des Teilneh-\nnischen Erfordernissen entspricht. Der Teilneh-\nmers anders als durch Ubertragung (§ 14 Abs. 2),\nmer hat zu diesem Zweck den Beauftragten der\ndie Verlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes\nDeutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß\noder Änderungen des amtlichen Kennzeichens\nausweisen, an dem jeweiligen Stand- oder Un-\ndes Fahrzeuges, in dem sich die Sprechfunkan-\nterbringungsort Zugang zu der Sprechfunkanlage\nlage befindet, sind der Deutschen Bundespost\nzu gewähren. Auf Verlangen der Deutschen\nunverzüglich, spätestens binnen einer Woche,\nBundespost hat der Teilnehmer das Fahrzeug mit\nanzuzeigen.\"\nder Sprechfunkanlage an dem von ihr bestimm-\nten Ort zu der von ihr bestimmten Zeit vorzu-\nführen. Den Beauftragten der Deutschen Bundes-            20. Vor§ 33 werden folgende Worte eingefügt:\npost ist jede gewünschte Auskunft über die                                           „Abschnitt D\nSprechfunkanlage und deren Betrieb zu erteilen.                                      Gespräche\".\nWerden Mängel ·festgestellt, so kann die Deut-\nsche Bundespost verlangen, daß die Sprechfunk-\nanlage innerhalb einer von ihr bestimmten Frist           21. Die §§ 33 und 34 erhalten folgende Fassung:\nauf Kosten des Teilnehmers erneuert oder geän-\n11§ 33\ndert und bis dahin nicht betrieben wird; das\ngleiche gilt, wenn eine Änderung der Betriebs-                     Entfernungsermittlung, Fernsprechauskunft,\nweise oder der technischen Einrichtungen der                                    Verkehrsabwicklung\nDeutschen Bundespost sowie eine Änderung der                       (1) Die Entfernungen zwischen den Ortsnetzen\nRufnummer eine Erneuerung oder Änderung der                   werden zwischen deren Entfernungsmeßpunkten\nSprechfunkanlage für den Funkfernsprechan-\nermittelt. Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzes\nschluß erfordern. Für die Prüfung, ob eine Er-                 ist seine Ortsvermittlungsstelle oder, wenn das\nneuerung oder Änderung ordnungsgemäß aus-\nOrtsnetz mehrere Ortsvermittlungsstellen hat,\ngeführt worden ist, gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.                die im Ortsnetz vorhandene Fernvermittlungs-\n(3) Jede Erneuerung oder Änderung der                     stelle mit Handbedienung oder, wenn eine solche\nSprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlus-                 Fernvermittlungsstelle im Ortsnetz nicht vor-\nses, die nicht unter Absatz 2 fällt, bedarf der               handen ist, die größte Ortsvermittlungsstelle.\nGenehmigung durch die Deutsche Bundespost.                    Entfällt die Vermittlungsstelle, die den Entfer-\nAls Änderung gilt auch die Verlegung der Sprech-               nungsmeßpunkt bestimmt, am bisherigen Unter-\nfunkanlage in ein anderes Fahrzeug. Die Geneh-                 bringungsort oder ist sie in einem Ortsnetz, das\nmigung ist rechtzeitig vorher bei der zuständigen              mehrere Ortsvermittlungsstellen, aber keine\nAnmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zu                    Fernvermittlungsstelle mit Handbedienung hat,\nbeantragen. § 30 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"                      nicht mehr die größte Ortsvermittlungsstelle","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\noder crhctl l ein Ortsnetz mit mehreren Ortsver-          Gesprächsverbindungen im Ortsdienst sind vom\nmittlungsslellen nachträglich eine Fernvermitt-           Teilnehmer selbst zu wählen.\"\nlungsstelle mit Hundbe<lienung, so bleibt der bis-\nherige Entfernungsmeßpunkt unverändert.              22. Nach § 34 werden folgende neue §§ 35 und 36\n(2) Die Entfernungen zwischen den Knoten-             eingefügt:\nvermittlungsstellen werden zwischen den Ent-                                     ,,§ 35\nfernungsmeßpunkten der Ortsnetze ermittelt, in                               N ahgespr äche\nderen Bereich die Knotenvermittlungsstelle liegt.\n(1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs\n(3) Befinden sich in einem Knotenvermitt-             ist Nahdienst. Gesprächsverbindungen im Nah-\nlungsstellenbereich mehr als eine Knotenvermitt-          dienst sind vom Teilnehmer selbst zu wählen.\nlungsstelle und sind diese in verschiedenen Orts-\nnetzen untergebracht oder befinden sich Teile                 (2) Nahgespräche sind Gespräche aus einem\neiner Knotenvermittlungsstelle im Bereich eines           Ortsnetz, für das in abgehender Verkehrsrich-\nanderen Ortsnetzes, so gilt hierfür ein gemein-           tung der Nahdienst eingeführt ist (Ortsnetz mit\nsamer, von der Deutschen Bundespost bestimm-              Nahdienst), nach anderen Ortsnetzen, wenn\nter Entfernungsmeßpunkl.                                  1. deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den\n(4) Einer Knotenvermittlungsstelle, die sich                Bereich des Ortsnetzes mit Nahdienst angren-\nauf einer Insel der Nord- oder Ostsee befindet,                zen (benachbarte Ortsnetze) oder\nund den Ortsnetzen ihres Bereichs wird bei Ein-          2. deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als\nführung des Nahdienstes (§ 35) der Entfernungs-                25 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des\nmeßpunkt des Ortsnetzes auf dem Festland zu-                   Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind.\ngeordnet, das der Knotenvermittlungsstelle am                 (3) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-\nnächsten liegt. Ein Ortsnetz dieser Inseln, das           führung des Nahdienstes für die einzelnen Orts-\nzum Bereich einer auf dem Festland befindlichen          netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-\nKnotenvermittlungsstelle gehört, erhält bei Ein-         gebend sind die bestehenden technischen Vor-\nführung des Nahdienstes den Entfernungsmeß-               aussetzungen und die wirtschaftlichen Möglich-\npunkt des ihm am nächsten liegenden, zum                 keiten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch\nselben Knotenvermittlungsstellenbereich gehö-             anzupassen und in notwendigem Umfang auszu-\nrenden Ortsnetzes auf dem Festland.                       bauen.\n(5) Das Verfahren für die Berechnung der Ent-                                   § 36\nfernungen zwischen den Ortsnetzen und zwi-\nschen den Knotenvermittlungsstellen sowie die                                Ferngespräche\nRundung der berechneten Entfernungen bestimmt                 (1) Die Abwicklung des Ferngesprächsverkehrs\ndie Deutsche Bundespost.                                 ist Ferndienst. Der Ferndienst wird in der Regel\n(6) Bei Funkfernsprechanschlüssen ist für das         von den Fernvermittlungsstellen mit Wähl-\nFahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Orts-                betrieb wahrgenommen (Selbstwählferndienst).\nnetzes für die Berechnung der Entfernungen                Gesprächsverbindungen im Selbstwählferndienst\nmaßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungs-               sind vom Teilnehmer selbst zu wählen. Fernver-\nstelle ist, in deren Bereich die jeweils benutzte         mittlungsstellen mit Handbetrieb sind an der\nortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundes-          Abwicklung des Ferndienstes nur in dem von\npost kann in Ausnahmefällen aus wichtigen tech-           der Deutschen Bundespost bestimmten Rahmen\nnischen oder betrieblichen Gründen einen ande-           beteiligt (handvermittelter Ferndienst).\nren Entfernungsmeßpunkt festlegen.                           (2) Ferngespräche sind:\n(7) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des ge-          1. Gespräche zwischen Sprechstellen verschiede-\nwünschten Anschlusses oder die Ortsnetzkenn-                   ner Ortsnetze, soweit sie nicht im Nahdienst\nzahl des gewünschten Ortsnetzes nicht bekannt,                abgewickelt werden,\nso gibt die Deutsche Bundespost ihm diese auf             2. Gespräche von und nach Funkfernsprechan-\nAnfrage bekannt.\nschlüssen.\n(8) Gespräche können unterbrochen oder in\n(3) Gespräche von und nach Funkfernsprech-\nder Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn\nanschlüssen werden, soweit für diese Gespräche\nwichtige dienstliche Gründe es erfordern. Ge-\nnoch kein Selbstwählferndienst besteht, im hand-\nsprächsverbindungen mit Funkfernsprechan-\nvermittelten Ferndienst abgewickelt. Gespräche\nschlüssen werden nur solange aufrechterhalten,\nzwischen zwei Funkfernsprechanschlüssen sind\nwie die Verbindung mit der ortsfesten Funk-\nnur zugelassen, wenn dafür die technischen Vor-\nstelle besteht.\naussetzungen gegeben sind.\n(9) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen\nwerden von der Deutschen Bundespost fest-                     (4) Macht ein Teilnehmer geltend, daß er im\ngesetzt.                                                  Selbstwählferndienst häufiger besetzt findet, so\n§ 34\nkann die Gesprächsverbindung ausnahmsweise\nim handvermittelten Ferndienst hergestellt wer-\nOrtsgespräche                         den.\nOrtsgespräche     sind Gespräche      zwischen            (5) Im handvermittelten Ferndienst sind die\nSprechstellen desselben Ortsnetzes (Ortsdienst).          Gespräche bei der Fernvermittlungsstelle mit","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                               461\nHandbetrieb anzumelden. Bei der Anmeldung                    1. Notgespräche sowie Staats- und Militär-\nsind die von der Deutschen Bundespost vorge-                      gespräche mit absolutem Vorrang vor Blitz•\nschriebenen Angaben zu machen. Soweit nichts                      Staatsgesprächen und Blitz-Militärgesprächen,\nanderes bestimmt ist, werden die Ferngesprächs-             2. Blitz-Staatsgespräche und Blitz-Militärgesprä-\nverbindungen in der Reihenfolge ihrer Anmel-                      che vor dringenden Staatsgesprächen, drin-\ndung ausgeführt. Es besteht kein Anspruch auf                     genden Militärgesprächen und dringenden\nAusführung einer Gesprächsverbindung zu einer                     Dienstgesprächen,\nbestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimm-\n3. dringende Staatsgespräche, dringende Militär-\nten Frist.\ngespräche und dringende Dienstgespräche vor\n(6) Im handvermittelten Ferndienst bestimmt                   sonstigen Gesprächen.   11\ndie Deutsche Bundespost:\n1. den Zeitpunkt des Erlöschens noch unerledig-        24. Die nach§ 37 aufgeführten Worte\nter Gesprächsanmelclungfm,\n„Abschnitt B 11\n2. die Zulässigkeit und das Verfahren der An-\nderung und Streichung noch unerledigter Ge-             werden ersetzt durch die Worte\nsprächsanmeldungen,                                                           ,,Abschnitt E\".\n3. die Zulässigkeit und das Verfahren der Mit-\nteilung der Gesprächsgebühr im Anschluß an        25. An § 38 wird nach Absatz 3 folgender neue Ab-\ndas Gespräch (Gebührenansage).\"                         satz 4 angefügt:\n,, (4) Im Verkehr mit Funkfernsprechanschlüs-\n23. § 37 erhält folgende Fassung:                                sen kann die Deuts.ehe Bundespost den Fern-\n,,§ 37                             sprechauftragsdienst und die zusätzlichen Dien-\n11\nste ausschließen oder einschränken.\nNot-, Staats- und Militärgespräche\n(1) Notgespräche sind Orts-, Nah- und Fern-        26. Nach § 40 werden die folgenden neuen Teile II\ngespräche zur Abwendung von Gefahr in Kata-                 und III mit den § § 40 a bis 40 i eingefügt:\nstrophenfällen (z. B. bei Hochwasser, Brand und\nanderen gemeingefährlichen Ereignissen) und\n„Teil II\nbei Gefahr für Menschenleben. Notgespräche                             tJffentliches Bildübertragungsnetz\nkönnen von allen Anschlüssen aus geführt wer-                                          § 40a\nden.\nGestaltung\n(2) Dringende Staatsgespräche, Blitz-Staatsge-                   des öffentlichen Bildübertragungsnetzes,\nspräche und Staatsgespräche mit absolutem Vor-               Teilnehmereinrichtungen, Teilnehmerverhältnis\nrang sind Ferngespräche, die sich auf reine\n(1) Das öffentliche Bildübertragungsnetz wird\nStaatsangelegenheiten beziehen; sie sind nur in\nvon der Deutschen Bundespost zur allgemeinen\nSpannungs- und Notstandsfällen zugelassen. Es\nBenutzung bereitgehalten; es dient der Bildüber-\nkönnen geführt werden:\ntragung. Die Bildvorlagen müssen für die Dber-\n1. dringende Staatsgespräche nur von besonders              tragung im öffentlichen Bildübertragungsnetz ge-\ndazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes-              eignet sein.\nund Landesbehörden üus, ferner von beson-\nders dazu ermächtigten Abgeordneten des                     (2) Das öffentliche Bildübertragungsnetz be-\nDeutschen Bundestages und Mitgliedern des               steht aus den Bildvermittlungsstellen, den Lei-\nBundesrates,                                           tungen zwischen ihnen, den Teilnehmereinrich-\ntungen und den öffentlichen Bildanschlußstellen.\n2. Blitz-Staatsgespräche nur von besonders dazu\nzugelassenen Anschlüssen der Bundesbehör-                   (3) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilneh-\nden und der obersten Landesbehörden aus,               mereinrichtungen oder gestattet deren Verbin-\nferner von besonders dazu ermächtigten Ab-              dung mit dem öffentlichen Bildübertragungsnetz.\ngeordneten des Bundestages und Mitgliedern             Teilnehmereinrichtungen sind:\ndes Bundesrates,                                       1. Bildanschlüsse,\n3. Staatsgespriiche mit absolutem Vorrang nur              2. die bei Bildanschlüssen angebrachten Zusatz-\nvon besonders dazu zugelassenen Anschlüs-                    geräte,\nsen der Bundesbehörden aus.                            3. Bild-Meldeleitungen mit zugehörigem Sprech-\n(3) Dringende Militärgespräche, Blitz-Militär-                apparat.\ngespräche und Militärqespräche mit absolutem               Die technische Gestaltung der Teilnehmerein-\nVorrang sind Fern~Jespräche, die sich auf reine             richtungen bestimmt die Deutsche Bundespost.\nMilitärange](:~genheiten bc~ziehen. Sie können\n(4) Bildanschlüsse sind Hauptanschlüsse. Bei\nnur von Anschlüssen der Streitkräfte aus ge-\nBildanschlüssen sind die Bildgeräte (Hauptstel-\nführt werden und sind nur in Spannungs- und\nlen) einzeln durch vierdrähtige Bildanschluß-\nNotstandsfällen zunelassen.\nleitungen unmittelbar oder mittelbar über eine\n(4) Gesprfü:hsvcrbindungen für Not-, Staats-            Verstärkerstelle mit der Bildvermittlungsstelle\nund Militär~Jespräche werden im handvermittel-              verbunden. Bildgeräte sind Bildsende- und Bild-\nten Ferndienst hergestellt. Es haben Vorrang:               empfangsgeräte. Bei Bildanschlußleitungen, die","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nüber eine Verstärkerstelle geführt sind, wird der        den, wenn wichtige dienstliche Gründe es erfor-\nzwischen der Verstärkerstelle und der Bildver-            dern.\nmittlungsstelle geschaltete Teil der Bildanschluß-                               § 40c\nleitung nur für die Dauer der Bildverbindungen\nBesondere Bildverbindungen\nbereitgestellt. Die Deutsche Bundespost be-\nstimmt, an welche Bildvermittlungsstelle oder                (1) Bildverbindungen mit Gebührenübernahme\nüber welche Verstärkerstelle Bildgeräte ange-            durch den Verlangten sind Bildverbindungen, bei\nschlossen werden. Zur betrieblichen Abwicklung           denen die für die Bildverbindung entstehenden\nvon Bildübertragungen können zu den Bild-                Gebühren dem Inhaber des verlangten Bildan-\nanschlüssen zweidrähtige Fernsprechleitungen             schlusses mit dessen Zustimmung angerechnet\nals Bild-Meldeleitungen überlassen werden.               werden; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn\nder bei dem verlangten Bildanschluß sich Mel-\n(5) Bildanschlußleitungen dürfen nicht mit an-\ndende mit der Gebührenanrechnung einverstan-\nderen Bildanschlußleitungen verbunden werden.\nden ist.\n(6) Bildanschlußleitungen und Bild-Meldelei-\n(2) Sammel-Bildverbindungen sind Bildver-\ntungen enden bei der Hauptstelle am posteige-\nbindungen, an denen mehr als zwei Bildanschlüs-\nnen oder, soweit dieser für Prüfungen geeignet\nse beteiligt sind. Bei -Sammel-Bildverbindungen\nist, am privaten Verteiler (Trennstelle). Die an-\nwerden Bilder von einem Bildanschluß gleich-\nzuschließenden privaten Bildgeräte, Zusatzgeräte\nzeitig an mehrere andere Bildanschlüsse über-\nund Sprechapparate hat der Teilnehmer selbst zu\ntragen. Sammel-Bildverbindungen dürfen nur\nbeschaffen und zu unterhalten. Die privaten Ein-\nvon dem Bildanschluß angemeldet werden, von\nrichtungen müssen von der Deutschen Bundes-\ndem das Bild gesendet werden soll. Sie werden\npost zum Betrieb im öffentlichen Bildübertra-\nnur hergestellt, wenn die technischen Voraus-\ngungsnetz zugelassen sein.\nsetzungen für die Abwicklung von Sammel-Bild-\n(7) Offentliche Bildanschlußstellen kann jeder        verbindungen gegeben sind.\nzur Bildübertragung mittels eigener tragbarer\n(3) Für Bildverbindungen zwischen Bildan-\nBildsendegeräte benutzen. Bei öffentlichen Bild-\nschlüssen oder öffentlichen Bildanschlußstellen\nanschlußstellen ist der Empfang von Bildern un-\nund öffentlichen Bildtelegrafenstellen der Deut-\nzulässig. Die Deutsche Bundespost bestimmt, in\nschen Bundespost gelten die Vorschriften der\nwelchen Orten und bei welchen ihrer Dienststel-\nTelegrafenordnung über Bildtelegramme.\nlen öffentliche Bildanschlußstellen eingerichtet\nwerden. Sie setzt die Dienstzeiten fest. Private\nBildsendegeräte, die an öffentlichen Bild-\nTeil III\nanschlußstellen betrieben werden, müssen von                   Leistungen der Deutschen Bundespost\nder Deutschen Bundespost zugelassen sein; die                       für private Fernmeldeanlagen\nZulassung ist nachzuweisen.                                           und für besondere Zwecke\n(8) Die Vorschriften über das Teilnehmerver-                                 § 40d\nhältnis nach Teil I gelten sinngemäß auch für In-\nPosteigene Stromwege\nhaber von Bildanschlüssen; für öffentliche Bild-\nanschlußstellen gelten die Vorschriften über die             (1) Die Deutsche Bundespost kann Stromwege\nBenutzung öffentlicher Sprechstellen sinngemäß.          in posteigenen Linien (posteigene Stromwege)\nfür private Fernmeldeanlagen oder für andere\n§ 40b\nbesondere Zwecke überlassen.\nBildverbindungen                           (2) Private Fernmeldeanlagen im Sinne dieser\n(1) Die Abwicklung von Bildverbindungen gilt         Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die nicht zu\nals Ferndienst.                                          den öffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen\n{2) Bildverbindungen sind bei der zuständigen        Bundespost gehören.\nBildvermittlungsstelle mit den von der Deut-                 (3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-\nschen Bundespost vorgeschriebenen Angaben                Stromwege (Stromwege mit Fernsprechband-\nüber das öffentliche Fernsprechnetz oder über            breite), Telegrafen-Stromwege, Breitband-Strom-\nbesondere Bild-Meldeleitungen anzumelden.                wege und Stromwege für Rundfunkzwecke.\nBildverbindungen werden in der Reihenfolge                  (4) Posteigene Stromwege werden nach Be-\nihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht kein              stimmung der Deutschen Bundespost nur über-\nAnspruch auf Ausführung einer Bildverbindung\nlassen, wenn und solange die technischen Vor-\nzu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer            aussetzungen gegeben sind. Es besteht kein\nbestimmten Frist.\nRecht auf Uberlassung solcher Leitungen. Strom-\n(3) Bildübertragungen sind nur möglich, wenn          wege für Rundfunkzwecke werden nach dieser\nModul und Drehzahl der bei den beteiligten                Verordnung überlassen, soweit keine anderwei-\nBildanschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschluß-           tige Regelung getroffen ist.\nstellen verwendeten Bildsende- und Bildemp-\n(5) Posteigene Stromwege werden über Draht-\nfangsgeräte übereinstimmen.\noder Funkstrecken gebildet. Soweit von der\n(4) Bildverbindungen können unterbrochen              Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt\noder in der Verbindungsdauer beschränkt wer-              ist, gelten als Endpunkte eines posteigenen","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        463\nStromweges die angeschalteten privaten Fern-            aus Tonanschlußleitungen und Tonverbindungs-\nmeldeeinrichlungen (Endstellen). Ein Anspruch           leitungen, Fernsehleitungen aus Fernsehan-\nauf Uberlassung einer besonderen Leitungsart            schlußleitungen und Fernsehverbindungsleitun-\noder eines besonderen Leitungsweges besteht             gen. Ton- oder Fernsehleitungen können auch\nnicht.                                                  aus jeweils einer der genannten Leitungen be-\n§ 40e                           stehen.\nAnschaltung privaler Fernmeldeeinrichtungen              (2) Tonanschlußleitungen sind posteigene\nan posteigene Stromwege                    Stromwege zwischen einem Tonstudio des An-\n(1) Die Anschaltung privater Fernmeldeein-           tragstellers und der Tonschaltstelle der Deut-\nrichtungen an posteigene Stromwege bedarf der           schen Bundespost. Fernsehanschlußleitungen sind\nGenehmigung der Deutschen Bundespost. Das               posteigene Stromwege zwischen einem Fernseh-\ngleiche gilt für spätere Erweiterungen und Än-          studio des Antragstellers und der Fernsehschalt-\nderungen einer privaten Fernmeldeeinrichtung,           stelle der Deutschen Bundespost. Tonschaltstel-\nauch bei nachträglichen Schaltungsänderungen            len können durch Tonverbindungsleitungen,\noder Zusatzschaltungen.                                 Fernsehschaltstellen durch Fernsehverbindungs-\n(2) Neue, erweiterte oder geänderte private          leitungen unmittelbar miteinander verbunden\nFernmeldeeinrichtungen werden vor ihrer An-             werden. Außerdem dienen Ton- bzw. Fernseh-\nschaltung an posteigene Stromwege von der               verbindungsleitungen der Verbindung von Ton-\nDeutschen Bundespost abgenommen. Die vor-               bzw. Fernsehschaltstellen mit Ton- bzw. Fernseh-\nhandenen privaten Fernmeldeeinrichtungen wer-           rundfunksendestellen.\nden von der Deutschen Bundespost regelmäßig                (3) Tonleitungen werden in einer Frequenz-\ngeprüft. Durch die Abnahme und Nachprüfung              bandbreite bis zu 15 kHz zur Verfügung gestellt.\nder Einrichtungen übernimmt die Deutsche Bun-           Fernsehleitungen sind für die Ubertragung von\ndespost keine Gewähr dafür, daß die privaten            Farbsendungen geeignet. Ton- und Fernsehlei-\nFernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß arbei-             tungen sind Stromwege, die jeweils nur in einer\nten.                                                    Richtung betrieben werden. Tonleitungen für\n(3) Für die Anschaltung und Unterhaltung der         Stereoübertragung können auch einzeln für Mo-\nin den Räumen der Benutzer untergebrachten              noübertragung benutzt werden.\nprivaten Fernschreibeinrichtungen gelten dar-              (4) Zur betrieblichen Abwicklung von Ton-\nüber hinaus die Bestimmungen der Verordnung             und Fernsehübertragungen können zu den Ton-\nüber Gebühren für den Fernschreib- und den              und Fernsehleitungen Melde- und Fernwirklei-\nDatexdienst in ihrer jeweils geltenden Fassung.         tungen überlassen werden. Das Zusammenschal-\nten von Melde- und Fernwirkleitungen mit\n§ 40f\nAmtsleitungen der öffentlichen Fernmeldenetze\nBenu tzungsver häl tnis                 ist unzulässig und technisch zu verhindern.\nbei posteigenen Stromwegen\n(5) Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen wer-\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten       den dauernd oder vorübergehend, Fernwirklei-\nfür das Benutzungsverhältnis zwischen der Deut-         tungen nur dauernd überlassen. Bei der dauern-\nschen Bundespost und dem Inhaber des posteige-          den Uberlassung werden die Ton- und Fernseh-\nnen Stromweges die Vorschriften über das Teil-          leitungen 24 Stunden täglich abzüglich der für\nnehmerverhältnis sinngemäß.                             das Unterhalten der Leitungen erforderlichen\n(2) Bei posteigenen Breitband-Stromwegen be-         Zeiten überlassen. Die Zeiten für das Unterhal-\nträgt die Mindestüberlassungsdauer drei Jahre           ten der Leitungen werden von Fall zu Fall ver-\nfür Stromwege mit einer Bandbreite bis 48 kHz           einbart; sie müssen in die normale Dienstzeit\nund fünf Jahre für Stromwege mit einer Band-            des Betriebspersonals der Deutschen Bundespost\nbreite von mehr als 48 kHz. Posteigene ,Breit-          fallen. Bei der vorübergehenden Uberlassung\nband-Stromwege werden nicht für kurze Zeit              werden die Ton-, Fernseh- und Meldeleitungen\nüberlassen. Werden posteigene Breitband-Strom-          nur für die beantragte Zeit überlassen; zu die-\nwege vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer            sem Zweck hält die Deutsche Bundespost je nach\nvorzeitig aufgegeben, so sind für die Nichtein-         den betrieblichen Erfordernissen die Leitungen\nhaltung der Mindestüberlassungsdauer Restge-            ständig bereit oder richtet sie besonders ein.\nbühren zu entrichten. Als Restgebühren werden           Soweit die Leitungen besonders eingerichtet\ndie laufenden Gebühren bis zum Ablauf der               werden, hat der Antragsteller der Deutschen\nMindestüberlassungsdauer weiter erhoben.                Bundespost alle Kosten der Einrichtung und Auf-\n(3) Posteigene Stromwege dürfen nur für die-         hebung zu erstatten.\njenigen Zwecke und nur in der Art und Weise                (6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dauernd\nbenutzt werden, für die sie die Deutsche Bundes-        überlassenen Leitungen für Rundfunkzwecke be-\npost zugelassen hat.                                    trägt:\n§ 40g                           1. drei Monate für Meldeleitungen, Fernwirk-\nZusätzliche Bestimmungen für Stromwege                 leitungen und Tonleitungen auf ungeschirm-\nfür Rundfunkzwecke                          ten, nicht entzerrten Fernsprech-Stromwegen,\n(1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind Ton-           2. drei Jahre für Tonanschlußleitungen,\nund Fernsehleitungen. Tonleitungen bestehen             3. drei Monate für Tonverbindungsleitungen,","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. fünf Jahre für Fernsehanschlußleitungen,                                       § 40 i\n5. ein Jahr für Fernsehverbindungsleitungen.                              Reserveleitungen\nWerden die dauernd überlassenen Leitungen vor               (1) Reserveleitungen sind Fernsprech-Strom-\nAblauf der Mindestüberlassungsdauer vorzeitig            wege und Telegrafen-Stromwege für eine Schritt-\naufgegeben, so hat der Inhaber des Stromweges            geschwindigkeit von 50 Baud, deren Inbetrieb-\nfür die Nichteinhaltung der Mindestüberlas-              nahme vorbereitet ist, deren Benutzung jedoch\nsungsdauer Restgebühren zu entrichten. Als               erst im Bedarfsfalle von der Deutschen Bundes-\nRestgebühren werden die laufenden Gebühren               post ermöglicht wird. Sie werden nur zwischen\nbis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer              Endstellen überlassen, die in verschiedenen\nweiter erhoben.                                          Fernsprechortsnetzbereichen liegen.\n(7) Wird ein Antrag auf Uberlassung eines                (2) Die Deutsche Bundespost bestimmt den\nStromweges für Rundfunkzwecke nach der Be-               Kreis der Bedarfsträger, denen Reserveleitungen\nstätigung durch die Deutsche Bundespost zurück-          überlassen werden. Reserveleitungen werden\ngezogen, so hat der Antragsteller die bereits            nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur\naufgewendeten Kosten und die Kosten für die              überlassen, wenn und solange die technischen\nBeseitigung hergestellter Einrichtungen zu er-           Voraussetzungen gegeben sind. Es besteht kein\nstatten; bei der Zurückziehung von Anträgen auf          Recht auf Uberlassung solcher Leitungen.\"\nvorübergehende Uberlassung solcher Leitungen\nsind außerdem noch Bearbeitungsgebühren zu           27. Der bisherige Teil III wird Teil IV.\nentrichten.\n(8) In Störungsfällen kann die Deutsche Bun-     28. In § 41 werden ersetzt\ndespost die Cebühren ganz oder teilweise auf             a) in Absatz 1 die Worte „Fernsprecheinrichtun-\nAntrag erstatten, wenn der Stromweg für Rund-                gen ein Fernsprechteilnehmer\" durch die\nfunkzwecke ohne Verschulden des Benutzers                    Worte „Fernmeldeeinrichtungen ein Teilneh-\nbetriebsunfähig wird.                                        mer\",\n(9) Die dauernde Uberlassung von Stromwe-             b) in Absatz 5 das Wort „Fernsprechdienst\"\ngen für Rundfunkzwecke ist unter Einhaltung                  durch das Wort „Fernmeldedienst\" und das\nder von der Deutschen Bundespost angegebenen                 Wort „Fernsprecheinrichtung\" durch das Wort\nFristen bei der für Ton- und Fernsehübertragun-               ,,Fernmeldeeinrichtung\".\ngen zuständigen geschäftsführenden Oberpost-\n29. Der bisherige Teil IV wird Teil V.\ndirektion, die vorübergehende Uberlassung sol-\ncher Leitungen bei der zuständigen Ton- und         30. In § 42 wird der Hinweis ,, (Fernsprechgebühren-\nFernsehübertragungsstelle zu beantragen. Die             vorschriften)\" durch den Hinweis ,, (Fernmelde-\nDeutsche Bundespost bestäti~Jt die Annahme des           gebührenvorschriften)\" ersetzt.\nAntrags.\n31. Die bisherigen Teile V und VI werden Teil VI\nund Teil VII.\n§ 40 h\nBesonders wichtige Leitungen              32. § 44 erhält folgende Fassung:\n(1) Besonders wichtige Leitungen sind post-\n,,§ 44\neigene Stromwege (§ 40 d Abs. 3), bei denen\ndurch Schaltung von Ersatzleitungen (Zweit-                                Auslandsverkehr\nstromwegen) eine höhere Betriebssicherheit als               Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nbei gewöhnlichen posteigenen Stromwegen ge-               auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der\nwährleistet wird. Die technische und betriebliche         Internationale Fernmeldevertrag nebst seinen\nGestaltung der besonders wichtigen Leitungen              Vollzugsordnungen, andere zwischenstaatliche\nbestimmt die Deutsche Bundespost.                         Abkommen oder besondere Benutzungsverord-\n(2) Eine besonders wichtige Leitung besteht            nungen etwas anderes vorschreiben.\"\naus einem Erststromweg und einem Zweitstrom-\nweg. Erst- und Zweitstromweg werden nur zwi-         33. Die nachstehend genannten Ausführungsbestim-\nschen denselben Endstellen überlassen. Dabei              mungen (AB) zur Fernsprechordnung (FeO) vom\nwerden nach Bestimmung der Deutschen Bundes-              24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspost-\npost zwei voneinander unabhängige Leitungs-               ministeriums S. 913), zuletzt geändert durch die\nwege gewählt, die im jeweiligen Einzelfall die            Verordnung zur Änderung der Fernsprechord-\ngrößte Betriebssicherheit gewährleisten. Sind             nung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I\nhierfür Ergänzungsanlagen im Liniennetz der               S. 1405), werden wie folgt in die Fernmeldeord-\nDeutschen Bundespost erforderlich, so gilt § 9            nung (FO) eingefügt:\nAbs. 2 sinngemäß.                                         AB 1 zu§ 8 FeO\n(3) In Störungsfällen wird in den Endstellen                                als § 8 Abs. la FO,\nvon dem Erststromweg auf den Zweitstromweg                AB 2 bis 4 zu § 8 FeO\numgeschaltet. Die hierfür notwendigen Umschal-                                 als§ 8 Abs. 3 bis 5 FO,\nteeinrichtungen werden als teiJnehmereigene               AB 1 bis 3 zu § 10 FeO\nEinrichtungen überlassen.                                                      als § 10 Abs. 2 bis 4 FO,","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              465\nAB 1 bis 3 zu § 11 FcO                                  c) An § 11 Abs. 3a werden am Schluß folgende\nals § 11 Abs. la bis lc FO,             Sätze angefügt:\nAB 6 zu § 11 Peü als § 11 Abs. 2a FO,                       „Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die\nAB 7 und 8 zu § 11 FeO                                       Einrichtungen mit normalen Hilfsmitteln un-\naJs § 11 Abs. 3a und 3b FO,             gehindert in die Räume transportiert und aus\nAB l und 2 zu § 12 FeO                                       diesen wieder entfernt werden können. Räu-\nals § 12 Abs. la und lb FO,             me und Zugänge müssen der gewichtsmäßi-\ngen Belastung durch die Teilnehmereinrich-\nAB 3 zu§ 12 Feü aJs § 12 Abs. l Satz 2 FO,                   tungen gewachsen sein. Entstehen durch die\nAB 4 und 5 zu § 12 FeO                                      Beschaffenheit der Räume oder Zugänge er-\nals § 12 Abs. 2a und 2b FO,            höhte Aufwendungen (z.B. Transport durchs\nAB 6 und 7 zu§ 12 FeO                                       Fenster oder mit einem Kran), so gehen die\nals § 12 Abs. 3a und 3b FO,            dadurch bedingten Kosten zu Lasten des Teil-\nAB 9 und 10 zu§ 12 FeO                                      nehmers.\"\nals § 12 Abs. 6a und 6b FO,        d) In § 13 Abs. la Buchstabe c werden die Wor-\nAB 1 zu§ 13 FeO als § 13 Abs. la PO,                        te „durch Verschulden der Deutschen Bundes-\nAB 2 zu§ 13 FeO als§ 13 Abs. Sa PO,                         post\" durch die Worte „aus Gründen, die der\nTeilnehmer nicht zu vertreten hat,\" ersetzt.\nAB 1 zu § 14 FeO als § 14 Abs. la PO,\ne) In § 13 Abs. 1a erhält der zweite Halbsatz\nAB 2 zu § 14 FeO als § 14 Abs. 3a FO,\nfolgende Fassung:\nAB 1 zu§ 15 FeO als § 15 Abs. la FO,\n,, § 11 Abs. 1a, 1b und 5 gilt sinngemäß.  11\nAB 2, 3 und 5 zu § 15 FeO\nals§ 15 Abs. 2a bis 2c FO,          f) In § 20 Abs. la wird der Hinweis ,,(Ausfüh-\nrungsbestimmung 1 zu § 10)\" durch den Hin-\nAB 2 und 3 zu § 16 FeO                                                            11\nweis ,, (§ 10 Abs. 2) ersetzt.\nals§ 16 Abs. 4 und 5 FO,\ng) In § 23 Abs. la und 3a werden die Worte\nAB 1 zu§ 18 FeO als § 18 Abs. la FO,\n,,§ 23 Abs. 1\" jeweils durch die Worte „Ab-\nAB 2 zu§ 18 FeO als§ 18 Abs. 2a FO,                         satz 1\" ersetzt.\nAB 2 bis 6 zu § 19 FeO                                  h) In § 23 Abs. 3b werden die Worte ,, § 23\nals § 19 Abs. 2 bis 6 FO,              Abs. 3\" durch die Worte „Absatz 3\" ersetzt.\nAB 1 und 2 zu § 20 FeO\ni) In § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Aus-\nals§ 20 Abs. 1a und 1b FO,\nführungsbestimmung 5 zu § 19 Restgebühren\nAB 1 und 2 zu§ 23 FeO                                       wie nach § 24\" durch die Worte ,,§ 19 Abs. 5\nals§ 23 Abs. 1a und lb FO,                                                  11\nRestgebühren wie nach Absatz 1 ersetzt.\nAB 3 bis 5 zu § 23 FeO\nk) In § 24 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Die\nals§ 23 Abs. 3a bis 3c FO,                                            11\nAusführungsbestimmung 2 durch die Worte\nAB 6 zu § 23 FeO als § 23 Abs. 5 FO,                                     11\n,,Absatz 4 ersetzt.\nAB, la und 2 bis 4 zu§ 24 FeO                            1) In § 25 Abs. 4 werden in Satz 1 die Worte\nals § 24 Abs. 2 bis 6 FO,              „Ausführungsbestimmung 5 zu § 19\" durch\nAB 1 bis 3 zu § 25 FeO                                      die Worte ,,§ 19 Abs. 5\" und in Satz 2 die\nals§ 25 Abs. la bis lc FO,             Worte „Ausführungsbestimmung 2 zu § 24\"\n11\nAB 4 bis 6 zu § 25 FeO                                      durch die Worte ,,§ 24 Abs. 4 ersetzt.\nals § 25 Abs. 3 bis 5 FO,          m) In § 25 Abs. 5 werden die Worte „Ausfüh-\nAB 1 zu § 26 FeO als § 26 Abs. 3 FO,                        rungsbestimmung 3 Satz 2 zu § 24 durch die\n11\nAB 1 bis 4 zu § 28 FeO                                      Worte ,,§ 24 Abs. 5 Satz 2\" ersetzt.\nals§ 28 Abs. la bis ld FO,         n) § 28 Abs. 1c erhält folgende Fassung:\nAB 6 und 7 zu§ 28 FeO                                          ,, (lc) Die Deutsche Bundespost überläßt\nals § 28 Abs. 3 und 4 FO,              posteigene Nebenanschlußleitungen zur Ver-\nAB 1 zu § 29 FeO als § 29 Abs. la FO,                       bindung privater Nebenstellen mit der Haupt-\nAB 2 zu§ 29 FeO als§ 29 Abs. 2a FO,                         stelle oder mit der Erstnebenstelle einer\nAB 1, 3 bis 5, 7 und 8 zu § 40 FeO                          Zweitnebenstellenanlage, soweit und solange\nals § 40 Abs. la bis 1f FO.            die von ihr bestimmten Voraussetzungen für\ndie Uberlassung solcher Leitungen gegeben\nsind. § 6 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.\"\nGleichzeitig werden die eingefügten Vorschriften\nwie folgt geändert:                                     o) In § 40 Abs. lb werden die Worte „An-\nschlüsse zur\" durch die Worte „Nebenan-\na) In § 10 Abs. 3 werden die Worte „Haupt-                  schlüsse zur\" ersetzt.\noder\" gestrichen.\nb)  In § 11 Abs. lc     werden nach dem Wort                                  Artikel 2\n„werden\" folgende Worte eingefügt: ,,nach              Aufhebung der Ausführungsbestimmungen\nMaßgabe der technischen und wirtschaftlichen                        zur Fernsprechordnung\nMöglichkeiten der Deutschen Bundespost              Die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech-\nund\".                                             ordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nReichspostministeriums S. 913), zuletzt geändert                       die nach den vor diesem Zeitpunkt gülti-\ndurch die Verordnung zur i\\nderung der Fernsprech-                     gen Bestimmungen ermittelt worden\nordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I                        sind.\",\nS. 1405), werd(~n aufgehoben. Artikel 1 Nr. 33 bleibt         b) wird Nummer 3 aufgehoben,\nunberührl.\nc) wird in Nummer 4 Buchstabe a der letzte Satz\nArtikel 3                                gestrichen,\nÄnderung der Fernsprechgebührenvorschriften               d) erhält Nummer 5 folgende Fassung:\nDie Fernsprechgebührenvorschriften, Anlage 3 zur               ,,5. Fracht- und Verpackungskosten bei Ein-\nFernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amts-                         richtungen mit festen Gebührensätzen.\nblatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt                      Die festen Gebühren für die Teilnehmer-\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                         einrichtungen enthalten die Fracht- und\nFernsprechordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes-                        Verpackungskosten bis zur Verwendungs-\ngesetzbl. I S. 1405), werden wie folgt geändert und                    stelle, ausgenommen die Kosten, die\nergänzt:                                                               durch außergewöhnliche Schwierigkeiten\nbeim Einbringen und anschließenden\n1. Die Bezeichnung „Fernsprechgebührenvorschrif-\nTransport entstehen.\"\nten\" wird ersetzt durch die Bezeichnung „Fern-\nmeldegebührenvorschriften (FGV) \".                     3. Das vor Abschnitt I. Hauptanschlüsse aufge-\nführte Wort „Teilnehmereinrichtungen\" wird\n2. In den Vorbemerkungen                                     gestrichen.\na) erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n4. Abschnitt I. Hauptanschlüsse erhält die in der\n,,2. Berechnung von Gebühren für Einrichtun-\nAnlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-\ngen ohne feste Gebührensätze.\nsung.\nFür Einrichtungen, für die in den Fern-\nmeldegebührenvorschriften keine festen        5. Abschnitt II. Nebenstellenanlagen erhält die in\nGebühren angegeben sind, werden erho-            der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte\nben                                              Fassung.\nbei posteigenen Einrichtungen\n6. Abschnitt III. Sprechapparate besonderer Art\neine monatliche Gebühr in Höhe von               erhält die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung\n3 v. H. des Einkaufspreises zuzüglich            aufgeführte Fassung.\neines Gemeinkostenzuschlags,\nbei teilnehmereigenen Einrichtungen           7. Abschnitt IV. Zusatzeinrichtungen erhält die in\nder Anlage 4 zu dieser Verordnung aufgeführte\neine einmalige Gebühr in Höhe des Ein-\nFassung.\nkaufspreises zuzüglich eines Gemein-\nkostenzuschlags und eine monatliche Ge-       8. Abschnitt V. Querverbindungen und Abzweig-\nbühr in Höhe von 1 v. H. der einmaligen          leitungen erhält die in der Anlage 5 zu dieser\nGebühr.                                          Verordnung aufgeführte Fassung.\nDer      Gemeinkostenzuschlag      beträgt\n25v.H.                                        9. In Abschnitt VI. Höherwertige und besonders\nkostspielige Leitungen\nDer Einkaufspreis ist der sich aus der\nFirmenrechnung ergebende Preis für die           a) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die Ab-\ntechnischen Einrichtungen einschließlich             schnittsüberschrift folgende Fassung:\nder vom Lieferer berechneten Fracht- und                  „VI. Besonders kostspielige Leitungen\nVerpackungskosten und einschließlich der               (§ 9 Abs. 2 und 3 der Fernmeldeordnung)\",\nMehrwertsteuer.\nb) erhalten in der Spalte „Gegenstand\" die Aus-\nBei Entnahme der Einrichtungen aus dem               führungen zwischen den Nummern 1b und 2\nLagerbestand der Deutschen Bundespost                folgende Fassung:\ngilt als Einkaufspreis der Verrechnungs-                ,,Kostenzuschuß und Zuschläge zu den lau-\npreis nach der am Tage der Entnahme                     fenden Gebühren für Leitungen bei außer-\ngültigen, vom Fernmeldetechnischen Zen-                 gewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und\ntralamt herausgegebenen Verrechnungs-                   für Leitungen, die wegen Sonderwünschen\npreisliste.                                             des Teilnehmers oder aus anderen Gründen\nDie so ermittelten Gebühren berücksich-                 besonders kostspielig sind, für die beson-\ntigen alle Fracht- und Verpackungskosten                ders kostspielige Strecke\",\nbis zur Verwendungsstelle, ausgenommen           c) wird die Spalte „Fernsprechordnung\"         mit\ndie Kosten, die durch außergewöhnliche               allen Angaben aufgehoben.\nSchwierigkeiten beim Einbringen und an-\nschließenden Transport entstehen.            10. Die vor Abschnitt VII. Einrichtungs- und Ände-\nFür Einrichtungen ohne feste Gebühren-           rungsgebühren aufgeführten Worte „Herstellung\nsätze, die vor dem 1. Juli 1971 überlassen       und Änderung von Teilnehmereinrichtungen\"\nworden sind, gellen die Gebühren weiter,         werden gestrichen.","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                               467\n11. In Absdm il.l. VJJ. Einrichtungs- und Anderungs-                  bei Nummer 30 „30,-\" durch „40,-\",\ngebühren                                                          bei Nummer 31 „20,-\" durch „30,-\",\na) erhält in der Spult.e „Gc~genstand\" die Ab-                    bei Nummer 33 „7,-\" durch „15,-\",\nschnittsübcrschrifl folqende Fassung:                e) erhält in Unterabschnitt Anderungsgebühren\n,,VII. Einrichtungs-, Änderungs- und Ab-                 in der Spalte „Gegenstand\"\nnahmegebühren\",                                          aa) die Uberschrift folgende Fassung:\nb) erhält in der Spalte „Gegenstand\" die auf die,                              „Anderungsge bühren\n(§§ 17, 23 und 26\nAbschnittsüberschrift unmittelbar folgende\nder Fernmeldeordnung)\",\nUberschrifl „Einrichtungsgebühren\" folgende\nFassung:                                                 bb) Vorschrift 3 zu Nummer 39 folgende Fas-\n„Einrichtungsgebühren                            sung:\n(§§ 11, 22 und 25 der Fernmeldeordnung)\",                    ,,3. Für die Umwandlung von Gemein-\nschaftssprechstellen    in  Einzelan-\nc) wird in Unterabschnitt A. Nach Einzelleistung                        schlüsse und umgekehrt werden\nzu berechnende Einrichtungsgebühren                                  keine Anderungsgebühren erhoben.\",\naa) in der Spalte „Gegenstand an die zwi-\nII\nf) wird am Schluß der in der Anlage 6 zu dieser\nschen den Nummern 18 und 19 aufge-\nVerordnung aufgeführte neue Unterabschnitt\nführte Zwischenüberschrift nach dem\n,,Abnahmegebühren\" angefügt,\nWort „Zeit\" der Hinweis ,,(§ 16 Abs. 4\nder Fernmeldeordnung)\" angefügt,                g) wird die Spalte „Fernsprechordnung\"            mit\nallen Angaben aufgehoben.\nbb) in der Spalte „Gegenstand\" in Nummer\n19 Satz 2 das Wort „Vermittlungsstelle\"\ndurch das Wort „Ortsvermittlungsstelle\"     12. In Abschnitt VIII. Verlängerung der Mindest-\nersetzt,                                        überlassungsdauer oder einmaliger Kostenzu-\nschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrich-\ncc) in der Spalte „Gebühr\" ersetzt:                  tungen von Nebenstellenanlagen und von Rei-\nbei Nummer 1 „ 16,50\" durch „23,-\",             henanlagen wird\nbei Nummer 2 „10,50\" durch „16,-\",\na) der unter der Uberschrift aufgeführte Hinweis\nbei Nummer 3 „8,25\" durch „13,-\",\n,, (Fernsprechordnung § 23 Abs. 1)\" ersetzt\nbeiNummer6 „1,50\"durch „4,-\",\ndurch den Hinweis ,, (§ 23 Abs. 1 der Fern-\nbei Nummer 7 „ 1,10\" durch „2,-\",\nmeldeordnung)\",\nbei Nummer 8 „ 1,65\" durch „2,60\",\nbei Nummer 9 „0,60\" durch „0,80\",               b) in der Vorschrift 1 Satz 1 der Hinweis ,, (Aus-\nführungsbestimmung 2 zu § 23)\" durch den\nd) wird in Unterabschnitt B. Feste Einrichtungs-            Hinweis ,,(§ 23 Abs. lb der Fernmeldeord-\ngebühren                                                 nung)\" ersetzt.\naa) Buchstabe b der einleitenden Bestimmun-\n13. Das vor Abschnitt IX. Ortsgespräche aufgeführte\ngen wie folgt gefaßt:\nWort „Gespräche\" wird gestrichen.\n„b) in Linien des allgemeinen Netzes der\nDeutschen Bundespost geführte          14. In Abschnitt IX. Ortsgespräche\nNebenanschlüsse post- und teil-          a) in der Spalte „Gegenstand\"\nnehmereigener Nebenstellenanla-              aa) wird unter der Uberschrift der Hinweis\ngen,                                               ,, (§ 34 der Fernmeldeordnung)\" einge-\nposteigene Querverbindungen,                       fügt,\nposteigene Abzweigleitungen,                 bb) erhält unter „Zu Nr. 1 und la\" Vor-\nposteigene N ebenanschlußleitun-                   schrift 1 folgende Fassung:\ngen in privaten Nebenstellenanla-                  „ 1. Die Gebühr wird für jede ausgeführte\ngen (§ 28 Abs. 1c der Fernmelde-                         Ortsgesprächsverbindung      erhoben.\nordnung),                                                Eine Ortsgesprächsverbindung ist aus-\nposteigene Leitungen für beson-                          geführt, wenn der Anschluß des An-\ndere Zwecke (§ 9 Abs. 1 der Fern-                        rufenden mit dem des Angerufenen\nmeldeordnung).                                           verbunden ist und der Anruf bei der\nAusgenommen sind Einrichtungen,                            Hauptstelle oder einer daran ange-\nfür die § 6 Abs. 9 der Fernmeldeord-                       schlossenen Nebenstelle durch eine\nnung gilt.\",                                               Person oder eine technische Einrich-\ntung entgegengenommen wird. Ent-\nbb) in der Spalte „Gebühr\" ersetzt:                                  sprechendes gilt für Gespräche von\nbei Nummer 25 „90,-\" durch „120,-\",                             und nach öffentlichen Sprechstellen.\",\nbei Nummer 26 „75,-\" durch „120,-\",                  cc) werden unter „Zu Nr. 1 und la\" in Vor-\nbei Nummer 27 „90,-\" durch „120,-\",                       schrift 2 die Worte ,,§ 30 Abs. 4 der Fern-\nbei Nummer 28 „50,-\" durch „70,-\",                        sprechordnung\" durch die Worte ,,§ 33\nbei Nummer 29 „40,--\" durch „60,-\",                       Abs. 8 der Fernmeldeordnung\" ersetzt,","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndd) erhält unter „Zu Nr. 1 und 1a Vor-                        ii) in Nummer 8 nach dem Wort „Einzie-\nschrifl 3 Salz 2 folr;ende Fassung:                        hungsaufträgen\" der Hinweis ,,(§ 13\n,,Verbindungen mit der Fernvermitt-                        Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\" einge-\nlungsstelle mit Handbetrieb zur Anmel-                     fügt,\ndung von Notgesprächen, die Orts-                     kk) nach dem vor Nummer 9 aufgeführten\ngesprtiche sind, werden gebührenfrei                        Wort „Antrag\" der Hinweis ,, (§ 38 Abs. 3\nbereitgestellt.\",                                          der Fernmeldeordnung)\" eingefügt,\nb) wird die Spalte „Fernsprechordnung\" ein-                      11) nach dem vor Nummer 11 aufgeführten\nschließlich des Hinweises ,,§ 30\" aufgehoben,                     Wort „sind\" der Hinweis \"(§ 38 Abs. 3\nder Fernmeldeordnung)\" eingefügt,\nc) wird in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 1\n,,0,18\" durch „0,21\" ersetzt.                           b) wird die Spalte ,,Fernsprechordnung\" mit\nallen Angaben aufgehoben,\n15. Nach Abschnill IX. Ortsgespräche wird der in                c) werden in der Spalte „Gebühr\" ersetzt:\nder Anlage 7 zu dieser Verordnung aufgeführte                   bei Nummer 1 „30,-\" durch „50,-\",\nneue Abschnitt IX a. Nahgespräche eingefügt.                    bei Nummer 2 „30,-\" durch „50,-\",\nbei Nummer 3 „3,-\" durch ,,5,-\",\n16. Abschnitt X. Ferngespräche erhält die in der An-                bei Nummer 4 „0,75\" durch ,,5,-\",\nlage 8 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-                    bei Nummer 5 ,,3,-\" durch „15,-\",\nsung.                                                           bei Nummer 7 „0,50\" durch ,,2,-\",\nbei Nummer 8 „0,25\" durch ,,1,-\",\n17. Abschnitt XI. Besondere Gesprächsverbindungen\nbei Nummer 9 ,,6,-\" durch „ 13,-\",\nerhält die in der Anlage 9 zu dieser Verordnung\nbei Nummer 10 „2,-\" durch ,,6,50\",\naufgeführte Fassung.\nbei Nummer 11 „5,25\" durch ,,8,-\",\n18. Die vor Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst,                bei Nummer 12 „2,65\" durch ,,4,-\".\nAufgabe von Telegrammen aufgeführten Worte\n22. Nach Abschnitt XV. Besondere Leistungen wer-\n,,Andere Gebühren\" werden gestrichen.\nden die in den Anlagen 12 bis 14 zu dieser Ver-\n19. Abschnitt XII. Fernsprechauftragsdienst, Auf-,              ordnung aufgeführten Abschnitte\ngabe von Telegrammen erhält die in der An-                    XVI. Offentliches Bildübertragungsnetz,\nlage 10 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-                XVII. Posteigene Stromwege,\nsung.                                                       XVIII. Reserveleitungen\n20. Abschnitt XIII. Amtliches Fernsprechbuch erhält             angefügt.\ndie in der Anlage 11 zu dieser Verordnung auf-\ngeführte Fassung.                                                            Abschnitt II\n21. In Abschnitt XV. Besondere Leistungen                             Änderungen im Telegrafenwesen\na) wird in der Spalte „Gegenstand\"                                             Artikel 4\naa) in Nummer 1 nach dem Wort „Teilneh-                          Änderung der Telegrafenordnung\nmers\" der Hinweis ,,{§ 5 Abs. 7 der Fern-\nmeldeordnung)\" eingefügt,                        Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-\nbb) in Nummer 2 nach dem Wort „Teilneh-\nblatt I S. 1422) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nmers\" der Hinweis ,,(§ 14 Abs. 1 und 2\nder Fernmeldeordnung)\" eingefügt,             1. § 32 wird wie folgt geändert:\ncc) im ersten Halbsalz der Vorschrift 2 zu              a) In Absatz 8 wird der letzte Satz gestrichen.\nNummer 2 in der Klammer das Wort                 b) In Absatz 13 wird das Wort „Fernsprechord-\n„Fernsprechordnung\" durch das Wort                   nung\" durch das Wort „Fernmeldeordnung\"\n,,Fernmeldeordnung\" ersetzt,                         ersetzt.\ndd) an das vor Nummer 3 aufgeführte Wort\n2. In § 34 wird das Wort „Fernsprechordnung\" durch\n„Teilnehmers\" der Hinweis ,,(§ 12 Abs.1 a\ndas Wort „Fernmeldeordnung\" ersetzt.\nder Fernmeldeordnung)\" angefügt,\nee) die Vorschrift zu Nummer 3 aufgehoben,           3. Die Anlage A - Gebührensätze für den Tele-\nff) das vor Nummer 4 aufgeführte Wort                 graf endienst - wird wie folgt geändert und er-\n„Fernsprechgebühren\" durch die Worte             gänzt:\n„Fernmeldegebühren (§ 13 Abs. 4 der              a) Abschnitt I. Hauptgebühren erhält die in der\nFernmeldeordnung)\" ersetzt,                          Anlage 15 zu dieser Verordnung aufgeführte\ngg) an das vor Nummer 5 aufgeführte Wort                    Fassung.\n„Anschlüssen\" der Hinweis ,,{§ 20 Abs. 1         b) In Abschnitt II. Nebengebühren werden in der\nder Fernmeldeordnung)\" angefügt,                     Spalte „Gebühr\" bei den Nummern 20 und 21\nhh) in Nummer 7 nach dem Wort „Fern-                       die Worte „Fernsprechgebührenvorschriften\nmelderechnung\" der Hinweis ,,(§ 13                   (Anlage 3 zur Fernsprechordnung)\" durch die\nAbs. 4 der Fernmeldeordnung)\" einge-                 Worte „Fernmeldegebührenvorschriften (An-\nfügt,                                                lage 3 zur Fernmeldeordnung)\" ersetzt.","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                                  469\nc) Nach J\\bschnitt l I. Nebengebühren wird der in          der Nummer 60 die Worte „überlassenen Tele-\nAnlage 16 zu dieser Verordnung aufgeführte             grafenleitungen\" jeweils durch die Worte\nAbschnitt fIJ. Gebühren für Bildtelegramme             ,,posteigenen Telegrafen-Stromwegen\" ersetzt.\nangefügt.                                         c) Die Nummern 45 und 45a erhalten folgende\nFassung:\nArtikel 5\n„Lochstreifensender\nÄnderung der Verordnung über Gebühren für den               45        Einzelgerät ............ . 24,-\nFernschreib- und den Datexdienst\n45a       Anbaugerät ............ . 16,-\".\nDie Anlage zur Verordnung über Gebühren für\nden Fernschreib- und den Datexdienst vom 12. Juni         d) Nach Nummer 45a wird folgende neue Num-\n1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 415),           mer 45b eingefügt:\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-               ,,45b Telex-Anrufbeantworter . . . .            24,--\nrung der Telegrafenordnung, der Verordnung über\nErsatzapparate werden\nGebühren für Nebentelegrafen und für den Fern-\nnicht bereitgestellt.\nschreibdienst und der Seefunkordnung vom 19. Ok-\ntober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1410) wird wie folgt\ne) Die Nummer 52 erhält unter Anfügung der\ngeänderl und ergänzt:\nneuen Nummer 52a folgende Fassung:\nl. Abschnitt II. A. erhält folgende Fassung:                          „Empfangslocher\n,,Für die Ubermiltlung fernschriftlicher Nachrich-         52        Einzelgerät . . . . . . . . . . . . . 24,-·\nten werden von der Deutschen Bundespost bereit-            52a       Anbaugerät . . . . . . . . . . . . .  16,-\".\ngestellt:\n1. Telex-Haupt- und Telex-Nebenanschlüsse im            f) In der Spalte „Gebühren\" werden die bisheri-\nRahmen des Telexnetzes,                                gen Beträge wie folgt ersetzt:\n2. posteigene Telegrafen-Stromwege für private             bei den Nummern 41 und 42\nFernmeldeanlagen und für besondere Zwecke.\"            jeweils durch „ 145,-\",\nbei Nummer 43 durch „69,-\",\n2. In Abschnitt II. B. erhält der erste Satz folgende\nbei den Nummern 44 und 46\nFassung:\njeweils durch „4,-\",\n,,Für den Telexdienst gilt § 32 der Telegrafen-\nbei den Nummern 44b, 57, 58 und 58a\nordnung; für posteigene Telegrafen-Stromwege\njeweils durch „ 11,-\",\ngelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung\nüber Leistungen der Deutschen Bundespost für               bei Nummer 47 durch „8,-\",\nprivate Fernmeldeanlagen und für besondere                 bei den Nummern 48, 55, 56 und 57a\nZwecke.\"                                                   jeweils durch „24,-\",\nbei Nummer 49 durch „26,-\",\n3. In Abschnitt II. C. werden im ersten und dritten           bei Nummer 50 durch „39,-\",\nSatz die Worte „überlassenen Telegrafenleitun-\nbei Nummer 51 durch „52,-\",\ngen\" jeweils durch die Worte „posteigenen Tele-\ngrafen-Stromwegen\" ersetzt.                                bei Nummer 53 durch „65,-\",\nbei Nummer 54 durch „42,-\",\n4. In Abschnitt III. werden die Worte „vom 22. De-            bei den Nummern 57b und 61c\nzember 1938\" gestrichen.                                   jeweils durch „16,-\",\nbei den Nummern 57c und 72\n5. Abschnitt IV. wird aufgehoben.                             jeweils durch „28,-\",\n6. Abschnitt V. B. erhält die in der Anlage 17 zu             bei Nummer 57d durch „40,-\",\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.                    bei Nummer 57e durch „ 12,-\",\nbei Nummer 59 durch „2,50\",\n7. Abschnitt V. C. erhält die in der Anlage 18 zu\nbei Nummer 60 durch „22,-\",\ndieser Verordnung aufgeführte Fassung.\nbei den Nummern 61, 61a und 61b\n8. Abschnitt V. D. wird aufgehoben.                           jeweils durch „ 15,-\",\nbei den Nummern 62 und 72c\n9. Abschnitt V. E. wird wie folgt geändert:                   jeweils durch „35,-\",\na) In der Spalte „Monatliche Gebühr\" werden bei           bei den Nummern 63 und 72d\nden Nummern 39, 40 und 98 bis 100 die Worte            jeweils durch „56,-\",\n,,der Fernsprechgebührenvorschriften (Anla-\nbei den Nummern 64 und 72f\nge 3 zur Fernsprechordnung)\" jeweils durch\njeweils durch „70,-\",\ndie Worte „der Fernmeldegebührenvorschrif-\nten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\" ersetzt.         bei den Nummern 65 und 72e\njeweils durch „ 112,-\",\nb) In der Spalte „Gegenstand\" werden im zwei-\nten Satz der einleitenden Bestimmungen zu              bei Nummer 66 durch „ 154,-\",\nUnterabschnitt 2 - Unterhaltungsgebühren -             bei Nummer 67 durch „ 182,-\",\nin der Vorschrift 1 zu Nr. 41 und 43 sowie bei         bei Nummer 68 durch „208,-\",\n2","470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbei Nummer 69 durch „234,-\",                      2. In der Uberschrift und im Text des § 2 wird das\nbei Nummer 70 durch „260,-\",                         Wort .Fernsprechordnung\" durch das Wort „Fern-\nbei Nummer 71 durch „286,-\",                         meldeordnung\" ersetzt.\nbei Nummer 72a durch .90,-\" und                   3. § 10 erhält folgende Fassung:\nbei Nummer 72b durch „110,-\".                                                  ,,§ 10\ng) In der Spalte „Gegenstand\" werden bei der                                   Funkgespräche\nNummer 61 die Worte „überlassene Telegra-\nfenleitungen\" durch die Worte „posteigene                Die im Seefunkdienst geführten Funkgespräche\ngelten als Ferngespräche.\"\nTelegrafen-Stromwege\" ersetzt.\nh) Unterabschnitt 3 - Gebühren für überlassene         4. In § 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nFernschreibeinrichtungen - erhält die in der           ,,(1) Funkgespräche nach See sind bei der Fern-\nAnlage 19 zu dieser Verordnung aufgeführte           vermittlungsstelle mit Handbetrieb anzumelden,\nFassung.                                             wobei die verlangte Seefunkstelle, gegebenen-\ni) Unterabschnitt 4 -       Gebühren für Ersatz-         falls der Name dessen, mit dem das Gespräch ge-\napparate - wird aufgehoben.                          führt werden soll, sowie die Küstenfunkstelle,\nk) Der bisherige Unterabschnitt 5 - Amtliches             über die das Gespräch geführt werden soll, anzu-\nVerzeichnis der Telexteilnehmer - wird Un-           geben sind.\"\nterabschnitt 4. In diesem Unterabschnitt wer-\n5. In Anlage 2 wird Abschnitt II. Funkgesprächs-\nden in der Spalte „Gegenstand\" bei Num-\ndienst wie folgt geändert:\nmer 99 sämtliche Angaben gestrichen.\na) Unter A. Vorbemerkungen\naa) werden bei Nummer 1 Buchstabe d sämt-\nAbschnitt III\nliche Angaben gestrichen,\nÄnderung sonstiger\nbb) werden in Nummer 5 die Sätze 2 bis 4\nFernmeldebenutzungsverordnungen\ndurch folgende Sätze ersetzt:\nArtikel 6                                      .Im Verkehr mit Seefunkstellen auf Ultra-\nkurzwelle werden als Fernsprechgebühr\nÄnderung der Verordnung                                Gebühren nach Abschnitt X Nr. 1 bis 7 der\nüber Funknadlridlten an mehrere Empfänger                         Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nDie Anlage 2 zur Verordnung über Funknachrich-                      zur Fernmeldeordnung) berechnet, wenn\nten an mehrere Empfänger vom 14. Januar 1936                           das Ortsnetz, in dessen Bereich die Küsten-\n(Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 17), zuletzt                  funkstelle liegt, die das Gespräch vermit-\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                         telt, ein Ortsnetz ohne Nahdienst ist; ist\nVerordnung über Funknachrichten an mehrere Emp-                        dieses Ortsnetz ein Ortsnetz mit Nah-\nfänger vom 19. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 115                        dienst, so werden Gebühren nach Ab-\nvom 20. Juni 1950), wird durch die in Anlage 20                        schnitt X Nr. 8 bis 10 der Fernmeldege-\nzu dieser Verordnung aufgeführte neue Anlage 2                         bührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nersetzt.                                                               meldeordnung) berechnet. Befinden sich\nArtikel 7                                      die vermittelnde Küstenfunkstelle und der\nAnschluß des Anmelders oder des Ver-\nÄnderung der Seefunkordnung                               langten in demselben Ortsnetz, so wird\nDie Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundes-                       als Fernsprechgebühr die Gebühr nach\nanzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), zuletzt geän-                    Abschnitt X Nr. 1 oder Abschnitt X Nr. 8\ndert durch die Verordnung zur Änderung der Tele-                       der Fernmeldegebührenvorschriften (An-\ngrafenordnung, der Verordnung über Gebühren für                        lage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben.•\nNebentelegrafen und für den Fernschreibdienst und            b) Unter B. Gebühren\nder Seefunkordnung vom 19. Oktober 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1410), wird wie folgt geändert:                    aa) wird in der Spalte „Gegenstand\" in der\nvor Nummer 1 aufgeführten Zwischen-\n1. In § 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:                            überschrift das Wort „gewöhnliches\" ge-\n,,3. Seefunkstellen die Funkstellen auf Schiffen,                   strichen,\nderen Errichtung und Betrieb\nvom Bundesminister für das               bb) erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nPost- und Fernmeldewesen                      „1 Fernsprechgebühr .. Tagegebühr für\ngenehmigt sind und die der                                              ein Ferngespräch\nAbwicklung des öffentlichen                                             nach Abschnitt X\nVerkehrs dienen, soweit es                                              Nr. 1 bis 7 oder\nsich nicht um bewegliche                                                Nr. 8 bis 10 der\nFunkstellen des internationa-                                           Femmeldegebüh-\nlen Rheinfunkdienstes oder                                              renvorschriften\num Funkfernsprechanschlüsse                                             (Anlage 3 zur\ndes öffentlichen Fernsprech-                                            Fernmelde-\nnetzes handelt,\".                                                       ordnung)\",","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          471\ncc) wird in der Spalte „Gegenstand\" die zwi-    schaftssprechstellen von Zehneranschlüssen bleiben\nschen den Nummern 16 und 17 aufge-          unter den bisherigen Bedingungen vorübergehend\nführte Zwischenüberschrift gestrichen,      überlassen, jedoch mit folgender Maßgabe:\ndd) werden die Nummern 17 bis 23 mit sämt-      1. Die Ubertragung und die Verlegung sind bei Ge-\nlichen Angaben gestrichen.                     meinschaftssprechstellen von Zehneranschlüssen\nausgeschlossen.\n6. In Anlage 2 Abschnitt III. Besondere Funkdienste     2. § 17 Abs. 4 und 5 Nr. 1 der Fernmeldeordnung\nwerden in der Spalte „Gebühr\" bei Nummer 2 die          werden angewendet. Die Anwendung des § 17\nWorte „ unter A I und II\" und die Worte „vom            Abs. 3 Buchstabe c der bisherigen Fernsprech-\n14. Januar 1936 (Amtsblatt des Reichspostmini-          ordnung ist ausgeschlossen.\nsteriums S. 17) in der Fassung vom 19. Mai 1950\n(Bundesanzeiger Nr. 115 vom 20. Juni 1950)\" ge-     3. Für Gemeinschaftssprechstellen von Zehneran-\nstrichen.                                               schlüssen werden Grundgebühren gemäß Ab-\nschnitt I Nr. 2 der Fernmeldegebührenvorschriften\nerhoben.\nAbschnitt IV                      4. Spätestens mit Ablauf des Jahres 1975 werden\nalle zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Ge-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                  meinschaftssprechstellen von Zehneranschlüssen\nin Einzelanschlüsse umgewandelt, soweit der Teil-\nArtikel 8\nnehmer nicht auf einen Anschluß verzichtet.\nSonderregelungen\n(1) Soweit bisher Gespräche zwischen zwei Orts-         (4) Hauptanschlüsse, die von Teilnehmern vor dem\nnetzen gebührenrnäßig wie Ortsgespräche behandelt       Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an-\nwerden, bleibt diese Regelung für jedes Ortsnetz        deren zur ständigen Alleinbenutzung überlassen\nsolange bestehen, bis in dem Ortsnetz der Nahdienst     worden sind, können vorübergehend bestehenblei-\ngemäß § 35 der Fernmeldeordnung eingeführt wird.        ben. Für diese Anschlüsse gelten folgende Bestim-\nNeue Verkehrsbeziehungen mit entsprechendem             mungen und Ausführungsbestimmungen der bis-\nOrtsdienst werden nicht mehr eingeführt. Hauptan-       herigen Fernsprechordnung weiter: § 15 Abs. 2 und\nschlüsse eines anderen Ortsnetzes, die zur Orts-        die Ausführungsbestimmungen 2.zu § 10, 5 zu § 15\ngesprächsgebühr erreicht werden können, zählen bei      sowie 2 und 3 zu § 40. Das einem solchen Haupt-\nder Bemessung der Grundgebühr (Abschnitt I Nr. 1        anschluß zugrunde liegende Teilnehmerverhältnis\nund 2 der Fernmeldegebührenvorschriften) mit.           kann gemäß § 14 Abs. 1 der Fernmeldeordnung vom\nTeilnehmer auf den Alleinbenutzer übertragen wer-\n(2) In Verkehrsbeziehungen, für die der Selbst-      den; § 14 Abs. la Halbsatz 1 der Fernmeldeordnung\nwählferndienst noch nicht eingeführt ist, werden die    wird nicht angewendet. Spätestens zum Ablauf des\nFerngespräche im handvermittelten Ferndienst ab-        Jahres 1975 werden alle zu diesem Zeitpunkt noch\ngewickelt. Für diese Verkehrsbeziehungen werden         vorhandenen Hauptanschlüsse, die anderen zur\n§ 36 der Fernmeldeordnung und Abschnitt X der           ständigen Alleinbenutzung überlassen sind, gekün-\nFernmeldegebührenvorschriften mit folgender Maß-        digt.\ngabe angewendet:                                           (5) Inhaber von Fernmeldeeinrichtungen, deren\n1. Dringende Gespräche zur doppelten und Blitz-         monatliche Gebühren durch diese Verordnung er-\ngespräche zur zehnfachen Ferngesprächsgebühr        höht werden, können diese Einrichtungen ungeach-\nbleiben zugelassen.                                 tet einer noch nicht abgelaufenen Mindestüberlas-\nsungsdauer mit einmonatiger Frist zum Schluß des\n2. Die §§ 32 und 33 der bisherigen Fernsprechord-       Monats September 1971 schriftlich kündigen. Für die\nnung einschließlich der dazu erlassenen Ausfüh-\nauf Grund dieser Bestimmung gekündigten Fern-\nrungsbestimmungen werden angewendet.\nmeldeeinrichtungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt\n3. Abschnitt XI Nr. 1 bis 12 der bisherigen Fern-       die bisherigen Gebühren weiter; zuviel erhobene\nsprechgebührenvorschriften wird mit der Maß-        Gebühren werden erstattet. Die Bestimmungen die-\ngabe angewendet, daß bei den Nummern 1, 4, 11       ses Absatzes gelten nicht für Teilnehmereinrichtun-\nund 12 die Angaben in der Spalte „Gebühr\" je-       gen nach den Unterabschnitten II Abis II Hund II K\nweils durch folgende Angaben ersetzt werden:        der Fernmeldegebührenvorschriften.\n„Gebühr für eine Minute nach X Nr. 1 bis 7 der\nFernmeldegebührenvorschriften; Mindestsatz 0,80        (6) Hat ein Teilnehmer für eine Ausnahmeneben-\nDM\".                                                anschlußleitung, für eine Ausnahmequerverbindung\noder für eine Abzweigleitung, deren Endpunkte in\nDiese Sonderregelung gilt nicht für Gespräche von       verschiedenen Ortsnetzen liegen, einen einmaligen\nund nach Funkfernsprechanschlüssen und mit Aus-         Kostenzuschuß entrichtet und sind seit der Herstel-\nnahme des Satzes 1 nicht für Verkehrsbeziehungen,       lung der Teilnehmereinrichtung noch nicht fünf Jahre\nfür die die Vorschrift 1 zu Abschnitt X Nr. 1 bis 7     vergangen, so wird ihm für jeden vollen Kalender-\nder Fernmeldegebührenvorschriften gilt.                 monat, der an den fünf Jahren fehlt, ein Sechzigste!\ndes entrichteten Kostenzuschusses auf die neuen\n(3) Neue Gemeinschaftssprechstellen von Zehner-      Gebühren angerechnet. Kündigt der Teilnehmer die\nanschlüssen werden nicht mehr hergestellt. Noch im      Teilnehmereinrichtung auf Grund des Absatzes 5, so\nöffentlichen Fernsprechnetz vorhandene Gemein-          wird ihm für jeden vollen Monat, der nach Wirk-","472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsamwerden der Kündigung dn den fünf Jahren fehlt,       den die laufenden Gebühren nach den bisherigen\nein Sechzigste] des entrichteten Kostenzuschusses       Bestimmungen mit der Maßgabe weiter erhoben,\nerstattet.                                              daß für die Bereitstellung von Kabelkanalzügen ein-\nschließlich der laufenden Unterhaltung statt der bis-\n(7) Für die in den Abschnitten II bis IV der bis-\nherigen Fernsprechgebührenvorschriften aufgeführ-       herigen Gebühren (Verordnung über Privatfern-\nmeldeanlagen, Anlage 3 Teil II Nr. 9) bei alleiniger\nten Teilnehmereinrichtungen, die vor dem Zeitpunkt\nBenutzung einer Kabelkanalöffnung eine monatliche\ndes Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichtet\nGebühr von 500,- DM je Kilometer und bei Mit-\nworden sind oder deren Herstellung vor diesem\nbenutzung einer bereits belegten Dffnung eine mo-\nZeitpunkt beantragt und von der Deutschen Bundes-\npost bestätigt worden ist, gelten die bisherigen Ge-    natliche Gebühr von 300,- DM je Kilometer erho-\nbühren weiter.                                          ben wird.\nArtikel 9\nHiervon ausgenommen sind\nEinführung des Nahdienstes\na) Einrichtungen nach Abschnitt II J (ohne Nr. lb),\nSprechapparate nach Abschnitt III Nr. 17 und 18       Die Einführung des Nahdienstes (§ 35 Abs. 3 der\nsowie IV Nr. 8 der bisherigen Fernsprechgebüh-     Fernmeldeordnung) soll, vom 1. Januar 1975 an ge-\nren vorschritten,                                  rechnet, spätestens in zehn Jahren beendet sein.\nb) Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarn-\ndienstes.                                                                 Artikel 10\nNeufassung\nSoweit nicht Absi.ltz 5 Salz 2 eingreift, gelten für\ndie unter a und b bezeichneten Einrichtungen, ganz         Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\ngleich, wann diese hergestellt worden sind, vom         wesen wird die Fernmeldeordnung und die Verord-\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an       nung über Gebühren für den Fernschreib- und den\ndie Gebührensätze nilch Abschnitt III bis V der Fern-   Datexdienst in den nach dieser Verordnung gelten-\nmeldegebührenvorschriften.                              den Fassungen mit neuem Datum und in neuer Ab-\nschnitts-, Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge\n(8) Werden Vermittlungseinrichtungen großer W-       bekanntmachen, dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut\nAnlagen (Unterabschnitt II E der Fernmeldegebüh-        beseitigen sowie durch Zeitablauf überholte Vor-\nrenvorschrift.en) auf Grund des § 3 Abs. 1 der Ver-     schriften streichen.\nordnung zur Änderung der Fernsprechordnung vom\n12. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1605) noch                             Artikel 11\nnach Gebühren berechnet, die vor dem 1. Oktober                              Berlin-Klausel\n1969 gültig waren, so werden bei einer nach dem\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nin Artikel 12 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ausge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nführten Erweiterung solcher Vermittlungseinrich-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\ntungen die Gebühren für hinzukommende Anschluß-\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\norgane für Amtsleitungen, Anschlußorgane für Ne-\nbenstellen und Innenverbindungssätze nach § 3\nAbs. 2 der vorbezeichneten Verordnung vom 12. Sep-                              Artikel 12\ntember 1969 zuzüglich eines Teuerungszuschlags von                            Inkrafttreten\n20 vom Hundert berechnet. Ist die Erweiterung vor          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.\ndem in Artikel 12 Abs. l bestimmten Zeitpunkt\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nbeantragt und von der Deutschen Bundespost bestä-\ntigt worden, so wird der Teuerungszuschlag nicht        1. die Verordnung zur Vereinfachung und Verein-\nerhoben.                                                    heitlichung der Vorschriften über Privatfernmelde-\nanlagen vom 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des\n(9) Für Leitungen einer Privatfernmeldeanlage,\nReichspostministeriums 1943 S. 11),\ndie an dem in Artikel 12 Abs. 1 bestimmten Zeit-\npunkt in posteigenen Linien nach § 18 der Verord-       2. die Verordnung über Privatfernmeldeanlagen\nnung über Privatfernmeldeanlagen vom 1. Dezember            vom 1. Dezember 1942 (Amtsblatt des Reichspost-\n1942 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1943             ministeriums 1943 S. 12), zuletzt geändert durch\nS. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung zur           die Verordnung zur Änderung der Verordnung\nÄnderung der Verordnung über Privatfernmelde-               über Privatfernmeldeanlagen vom 24. Juni 1953\nanlagen vom 24. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 122           (Bundesanzeiger Nr. 122 vom 30. Juni 1953) und\nvom 30. Juni 1953), untergebracht sind oder deren       3. die Verordnung über ortsfeste und bewegliche\nUnterbringung vor diesem Tage beantragt und von             Bildtelegraphengeräte vom 24. Januar 1938 (Amts-\nder Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wer-         blatt des Reichspostministeriums S. 45).\nBonn, den 5. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                             473\nAnlage 1\n(zu Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nI. Hauptanschlüsse\n(§ 5 der Fernmeldeordnung)\nOrtsnetzgebundene Hauptanschlüsse\nMonatliche Grundgebühr\nfür einen Einzelanschluß\nin Ortsnetzen mit\n1 bis 100 Hauptanschlüssen                                                      9,-\n101 bis    200                                                                   12,-\n201 bis 1 000                                                                    15,-\nüber     1 000                                                                   18,-\n2  für eine Gemeinschaftssprechstelle\nin Ortsnetzen mit\nbis 100 Hauptanschlüssen                                                     6,-\n101 bis    200                                                                    8,25\n201 bis 1 000                                                                    10,50\nüber     1 000                                                                   12,-\nZu Nr.1 und 2\n1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung\ndes Anschlußorgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amtsleitung\nund bei Hauptanschlüssen ohne Nebenstellen eines gewöhnlichen\nSprechapparats, ferner gegebenenfalls die anteilige laufende Vergü-\ntung für die Bereithaltung der Wählsterneinrichtung oder einer ähn-\nlichen Einrichtung, bei Gemeinschaftssprechstellen des Gemeinschafts-\numschalters und der für diese Einrichtungen verwendeten Amts-\nleitungen.\n2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl der bei Beginn des\nKalenderjahres zum Ortsnetz gehörenden Hauptanschlüsse; Änderun-\ngen der Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten am 1. April in\nKraft. Wenn Hauptanschlüsse in anderen Ortsnetzen nach Abschnitt\nIXa zur Nahgesprächsgebühr erreicht werden können, zählen diese\nbei der Bemessung der Grundgebühr mit.\n3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die erste Festsetzung\nder Grundgebühr die Zahl der Hauptanschlüsse am Tage der Eröff-\nnung maßgebend.\n4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu festgesetzt, wenn\ndas Ortsnetz mit einem anderen Ortsnetz zusammengelegt oder wenn\nin dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der Fernmeldeordnung einge-\nführt wird. Maßgebend für die Grundgebühr ist in solchen Fällen die\nZahl der Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalenderjahres zu den\nOrtsnetzen gehörten. Die neu festgesetzte Grundgebühr wird von dem\nauf die Änderung folgenden Monatsersten an oder, wenn die Ände-\nrung an einem Monatsersten eintritt, vom Tage der Änderung an\nerhoben.","474                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nZuschlag zur Grundgebühr bei Ausnahmehauptanschlüssen\n3     Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige Leitungslänge mo-\nnatlich ...................................................... .          Gebühr nach V\nNr. 1 bis 1c\n4     Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger Leitungslänge für\njeden Ausnahmchauptanschluß monatlich ...................... .           Gebühr nach V\nNr. 7 bis 13\nZu Nr. 3 und 4\nAls gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die Entfernung zwischen den\nOrtsnetzen, in deren Bereich die Endpunkte des Ausnahmehaupt-\nanschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungsstelle) liegen. § 33 Abs. 1\nund 5 der Pernmeldeordnung wird angewendet; keine Anwendung fin-\nden die Vorschriften zu V Nr. 1 bis 5 und Nr. 6 bis 30.\n5  Zuschlag zur Grundgebühr für die Ubermittlung der Gebührenimpulse\nauf Antrag des Teilnehmers\nje I-Iauptanschluß ............................................ .                 1,50\nNr. 5 wird nur angewendet, soweit die Ubermittlung der Gebühren-\nimpulse nicht durch die Gebühren nach III Nr. 5 oder nach IV Nr. 30\noder 30a abgegolten ist.\n6  Zuschlag zur Grundgebühr bei Hauptanschlüssen ohne Nebenstellen\nfür die Uberlassung eines gewöhnlichen Sprechapparats in einer an-\nderen c1ls der Rcgelforbe monatlich .............................. .                1,-\nFunkfernsprechanschlüsse\n7  Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprechanschluß                           270,-\nDie Grundgebühr ist die anteilige laufende Vergütung für die Bereithal-\ntung der ortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen und den\nUberleitvermittlungsstellen, der besonderen technischen Einrichtungen in\nden Uberleitvcrmi ltlungsstellen sowie der sonstigen zusätzlichen Aufwen-\ndungen für den Funkfernsprechverkehr.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                           475\nAnlage 2\n(zu Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                              Zu      Monatliche\nMonatliche  erstattende   Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM           DM         DM\nII. Nebenstellenanlagen\n(§ 6 und §§ 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)\nA. Handbediente\nVermittlungseinrichtungen\n(Kleine Vermittlungseinrichtungen, Glühlampenschränke)\nKleine Vermittlungseinrichtungen\nBaustufe 1/1:\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen                              }    10,10       469,20       3,35\nBaustufe 1/2:\n2    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen                            }     15,30       712,80       5,10\nNeue handbediente Vermittlungseinrichtungen der Bau-\nstufe 1/2 werden nicht mehr beschafft. Sie werden daher\nnicht als teilnehmereigen abgegeben.\nBaustufe 1/5:\n3    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n}    20,70        964,70       6,90\nBaustufe 2/10:\n4     2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz ........................... .\n}    33,-       1 530,-       11,-\n4a   für 1 weiteren Innenverbindungssatz ................ .              2,70       126,50       0,90\nGlühlampenschränke\nBaustufe A:\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr\n5    für einen Schrank mit\n2 Anschlußorganen für Amtsleitungen .............. .\n10 Anschlußorganen für Nebenstellen\n1 Schnursatz für Innenverkehr\n............... .\n}    92,10      4 288,-       30,70\nSa   für 1 weiteres Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .               16,40       759,80       5,45","476                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                               Gegenstctnd                               Monatliche  erstattende  Monatliche\nGebühr      Kosten        Gebühr\nDM           DM           DM\n5b      für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ....                 4,50        205,80        1,50\n5c      für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr                         5,55        260,80        1,85\nBaustufe B:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr\n6       für einen Schrank mit\n3 Anschlußorganen für Amtsleitungen\n30 Anschlußorganen für Nebenstellen         ............... .    }    152,10      7 075,-        50,70\n3 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .\n6a     für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .                   16,40        759,80        5,45\n6b      für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .                 4,50        205,80        1,50\n6c     für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr                          5,55        260,80        1,85\nBaustufe C:\n5 bis   10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis   10 Schnursi:itze für Innenverkehr\n7       für einen Schrank mit\n5 Anschlußorganen für Amtsleitungen        .............. .\n50 Anschlußorganen für Nebenstellen         ............... .    }    258,60    12 022,-         86,20\n5 Schnursätzen für Innenverkehr ................... .\n7a      für jedes weitem Anschlußorgan für Amtsleitungen mit\nSchnursatz ....................................... .                   16,40        759,80        5,45\n7b      für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .                 4,50        205,80        1,50\n7c      für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ...... .                 5,55        260,80        1,85\nl\n8\nbis\n14\nErgänzungsausstattung\nfür handbediente Vermittlungseinrichtungen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n15\n16     Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle, ohne\nSprechgerät ........................................ .                    7,05        329,20        2,35\n17     Zweite Vennittlungseinrichtung ...................... .                        wie Nr. 5 bis 7 c\n18     Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle\nfür jede Amtsleitung .............................. .                   1,50         72,-         0,50\nGebühr für den zugehörigen Ticker s. H. Nr. 1.\n19     Besonderer Polwechsler .............................. .                   2,85        133,80        0,95","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          477\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                         Gegenstand                            Monatliche   erstattende Monatliche\nGebühr       Kosten      Gebühr\nDM            DM         DM\n20  Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegenseiti-\ngem Anruf\nfür jedes Nebenstellenpaar ........................ .            8,10        373,80       2,70\n21  Ergänzungsschaltung zur Verhinderung eines zweiten Amts-\nanrufs ohne Mitwirken der Hauptstelle\nfür jede Amtsleitung .............................. .            1,05          51,50      0,35\n22  Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher Speisung\nfür jede Amtsleitung .............................. .            1,95          87,40      0,65\nBei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen keine Ge-\nbühr erhoben.\n23  Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit besonderer\nKlinke\nje Amtsleitung .................................... .            2,40        111,40       0,80\n24  Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall des\nHandrufs\nje Verbindungsorgan .............................. .             1,35         60,-        0,45\n25  Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der Tages-\nschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem Einleiten\ndes Eintretezeichens der Hörer aufgelegt wird,\nje Amtsleitung .................................... .            1,50         68,60       0,50\nImpulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-\nzahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,\nnebst Zieltasteneinrichtung\nImpulszahlengeber\n26a      mit 6teiligem Speicher                                          s. Vorbemerkung Nr. 2\n26b      mit 7- oder mehrteiligem Speicher                               s. Vorbemerkung Nr. 2\nZieltasteneinrichtung\n26e      mit 5 Zieltasten ................................. .            s. Vorbemerkung Nr ..2\n26f      für jede weitere Zieltaste ........................ .           s. Vorbemerkung Nr. 2\n26i Rufnummerngeber                                                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n27\nVielfachschaltung der Leitungen über mehrere Schränke\nmit Verdrahtung, jedoch ohne die Arbeitskosten an Ort\nund Stelle (nur bei Glühlampenschränken),\n28    für je 10 eingebaute Parallelklinken ..................          1,50         70,30       0,50\n29    für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken    ......       2,10         96,80       0,70\n30    für je 10 eingebaute Lampen   .........................          1,35         60,-        0,45\n31    für je 10 eingebaute Tasten  ..........................          2,10         96,80       0,70\n32  Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm   ..................          6,15        286,30       2,05","478                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                                Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\n33  Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm                                   14,40        670,60       4,80\n34  Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder Induktivwahl                                 18,90        879,80       6,30\n35  Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 32 bis 34 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für\ngleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen .....                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n36  Einrichtung zum Mithören und Mitsprechen bei Amtsge-\ngesprächen für eine Nebenstelle ...................... .               0,75          36,60      0,25\nB. Reihenanlagen\nReihenanlagen einfacher Art\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Nebenstellen\n1    Reihenhauptstelle ................................. .                6,90        324,20       2,30\n2    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               4,50        211,-        1,50\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n3    Reihenhauptstelle ................................. .                8,40        387,60       2,80\n4    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               5,85        271,-        1,95\nReihenanlagen mit Linientasten\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen\n5    Reihenhauptstelle ................................. .               10,80        504,20       3,60\n6    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               8,40        387,60       2,80\nNeue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung und\nbis zu 5 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\nzu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Nebenstellen\n7    Reihenhauptstelle ................................. .               11,70        543,60       3,90\n8    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               9,15        425,30       3,05\nNeue Reihenanlagen mit Linientasten zu 1 Amtsleitung und\nbis zu 10 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\nzu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Nebenstellen\n9    Reihenhauptstelle ................................. .               12,80        596,-        4,25\n10    Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .               8,85        413,40       2,95","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          479\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            Gegenstand                                                Zu     Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM         DM\nzu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n11       Reihenhauplstelle ................................. .             16,70         773,40      5,55\n12       Reihennebcmstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt} .............................................. .             10,80         504,20      3,60\nzu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n13       Reihenhauptstelle ................................. .              22,50       1 046,-       7,50\n14        Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt} .............................................. .             13,40         620,80      4,45\nzu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Nebenstellen\n15       Reihenhauptstelle ................................. .              28,40      1 318,-        9,45\n16       Reihennebenstelle~ (amtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt} .............................................. .             15,90         735,70      5,30\nzu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Nebenstellen\n17       Reihenhauptstelle                                                  28,40      1 318,-        9,45\n18       Reihennebenstelle (c1mtsberechtigt oder nichtamtsberech-\ntigt) .............................................. .             15,90         735,70      5,30\nNeue Reihenanlagen mit Linientasten zu 4 Amtsleitungen\nund bis zu 15 Nebenstellen werden nicht mehr beschafft. Sie\nwerden daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.\nErgänzungsausstattung\nfür Reihenanlagen einfacher Art und mit Linientasten\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nEinrichtung zum Mithören und Mitsprechen\n19       für jede Mithörstelle je Amtsleitung ................ .             0,60          27,50      0,20\n20       zusätzliche Maßnahmen                                                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n21\nSelbsttätige Amtsrufweiterschaltung\n22       je Amtsleitung .................................... .               3,75         175,-       1,25\nl\n23\nbis\n26\n27     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-\nje Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... .                                      0,15\n0,45          22,30\n28     Nachtschaltung\nfür jede Amtsleitung                                                1,20          56,20      0,40\n29     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der Haupt-\nstelle einer Reihenanlage zu 2 Amtsleitungen .......... .             3,-          138,60      1,-\n30     Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer Reihen-\nnebenstelle\nje Amtsleitung .................................... .               1,05          46,20      0,35","480                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                               Zu     Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM          DM         DM\nEinrichtung zur Anpassung von Außennebenstellen (mit\nselbsttätiger Durchschallung zum Amt)\nBaustufe 1/1:\n31       zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ......... .              15,60       725,50      5,20\nBaustufe 2/2:\n32       zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen                       28,70     1 330,-       9,55\n33  Zusammenfassung der Nachtschaltung oder Amtsrufweiter-\nschaltung von 2 Amtsleitungen zu 1 Außennebenstelle ...                1,05        46,20      0,35\n34  Zugang zu einer bestimmten Amtsleitung für die Außen-\nnebenstelle einer Einrichtung nach Nr. 32 .............. .             0,75        35,60      0,25\n35  Einrichtung zur Weitergabe von Amtsverbindungen von\neiner Außennebenstelle zur anderen ohne Mithilfe der\nReihenhauptstelle ................................... .                1,65        79,20      0,55\nC. Selbsttätige Vermittlungseinrichtungen\nzu 1 Amtsleitung\nund bis zu 9 Nebenstellen\n(Kleine W-Anlagen)\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromver-\nsorgungsanlage (nicht erweiterungsfähig)\nBaustufe 1/1:\n1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n1 Anschlußorgan für Nebenstellen                              }     13,80       642,30      4,60\nBaustufe 1/2:\n2    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n2 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n}     28,20     1 314,-       9,40\nBaustufe 1/3:\n3    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n3 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n}     43,50    2 023,-       14,50\nBaustufe 1/5:\n4    l Anschlußorgan für Amtsleitungen\n5 Anschlußorgane für Nebenstellen\n1 Innenverbindungssatz\n}     50,10    2 335,-       16,70\nBaustufe 1/9/1:\n5    l Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\nl Innenverbindungssatz ............................ .\n}     61,50\nNeue Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr be-\nschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen abge-\ngeben.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              481\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage           Zu\nNr.                          Gegenstand                            Monatliche    erstattende Monatliche\nGebühr         Kosten      Gebühr\nDM             DM         DM\nBaustufe 1/9/2:\n6    1 Anschlußorgan für Amtsleitungen\n9 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\n}   80,40        3 740,-       26,80\nBei Verwendung als W-Unteranlage\nBaustufe 1/9/2 - Unteranlage -:\n6a   1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-\nanlage .......................................... .\n9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ............. .\n2 Innenverbindungssätze .... •....................... .\n}   88,90\nNeue W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht mehr\nbeschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmereigen ab-\ngegeben.\nErgänzungsausstattung für kleine W-Anlagen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\n7- Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom bis zu 2 X 450 Ohm ................. .            6,15         286,30       2,05\n8  Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm                                 14,40         67-0,60      4,80\n9  Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder Induktivwahl                               18,90         879,80       6,30\n10  Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 7- bis 9 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand oder für\ngleichstromundurchlässige Nebenanschlußleitungen oder\nbei W-Unteranlagen für die amtsberechtigten Nebenan-\nschlußleitungen zur Hauptanlage ..................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n11\n12\n13  Anzeigevorrichtung für das Ansprechen von Sicherungen.              1,20           53,20      0,40\n14  Mithöreinrichtung, die in die Vermittlungseinrichtung ein-\ngebaut ist,                            ·\nfür jede weitere Mithörstelle ....................... .           1,35           63,40       0,45\n15\n16  Sichtbares Besetztzeichen für die Amtsleitung bei der\nHauptstelle ......................................... .             0,7-5          35,-        0,25\n17- Einrichtung zum Aufschalten in Rückfragestellung mit hör-\nbarem Zeichen (nur für W-Unternnlagen) .............. .               s.  Vrbemerkunl Nr. 2\n18  Einrichtung zum selbsttätigen Umlegen einer Amtsverbin-\ndung von Nebenstellen der Unteranlage zu Nebenstellen\nder Hauptanlage ·.................................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n19  Einrichtung zum Einstellen der Nachtstelle durch eine Ne-                  1             1\nbenstelle ........................................... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1","482                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                 Zu        Monatliche\nMonatliche    erstattende    Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM          DM\n20  Einrichtung zum wahlweisen Ein- oder Ausschalten der                         1             1\nAmtsrufweiterschaltung ............................. .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n21\nbis\n24\nAndersfarbige Abfrageapparate\n25  Gebührenzuschlag für die Uberlassung eines gewöhnlichen\nSprechapparates in einer anderen als der Regelfarbe für\ndie Abfragestellc) C'iner W-Anlage nach Nr. 1 bis 6 ..... .           1,-            20,-        0,70\nD. Nebenstellenanlagen\nzu 2 bis 10 Amtsleitungen\nund zu 10 bis 100 Nebenstellen,\nbei denen die abgelwnden Amtsverbindungen und die In-\nnenverbindungen selbsttätig, die ankommenden Amtsver-\nbindungen von der Hauptstelle aufgebaut werden. Die\nVermittlungseinrichtungen können in Ausführung 1 (mit\nDreh- oder Heb dreh wählern ohne Edelmetallkontaktgabe\nin den Sprechweg(~n) oder in Ausführung 2 (mit Edel-\nmetall-Andruckkonlakten, gasgeschützten Kontakten oder\nelektronischen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt\nwerden.\n(Mittlere W-Anlagen)\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-\nUnteranlagen) und Stromversorgungsanlage.\nDie (~ebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-\norgane und Innenverbindungssätze zusammen.\nBaustufe II A (nicht erweiterungsfähig):\n2 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n10 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr:\n1    Ausführung 1                                                      144,30       6 708,-        48,10\n2    Ausführung 2                                                      160,10       7 848,-        48,10\nBaustufe II B/C:\n2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n3    Ausführung 1 ..................................... .              172,50       8 022,-        57,50\nAusführung 2 ..................................... .              191,50       9 386,-        57,50\n4\nBaustufe II D:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n25 Anschlußorgane für Nebenstellen\n3 bis 4 Innenverbindungssätze","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        483\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage       Zu\nNr.                            Gegenstand                          Monatliche erstattende Monatliche\nGebühr     Kosten      Gebühr\nDM         DM          DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n5      Ausführung 1    ......................................        229,20   10 650,-       76,40\n6      Ausführung 2    ......................................        254,20   12 461,-       76,40\n· Baustufe II E:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n7      Ausführung 1    ......................................        337,50   15 684,-      112,50\n8      Ausführung 2    ......................................        374,30   18 350,-      112,50\nBaustufe II F:\n3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n9      Ausführung 1    ......................................        376,20   17 484,-      125,40\n10      Ausführung 2    ......................................        417,30   20 456,-      125,40\nBaustufe II G:\n5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n11      Ausführung 1    ......................................        646,50   30 060,-     215,50\n12      Ausführung 2    ......................................        717,50   35170,-      215,50\nBei Verwendung als W-Unteranlage\nBaustufe II A - Unteranlage -:\n(nicht erweiterungsfähig)\n2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr:\n13      Ausführung 1    ......................................        149,40    6948,-        49,80\n14      Ausführung 2    ......................................        165,80    8129,-        49,80\nBaustufe II BIC - Unteranlage -:\n2 bis 3 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n2 bis 3 Innenverbindungssätze","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage        Zu\nNr.                                Gegenstand                                                                               Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr      Kosten\nDM          DM         DM\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n15    Ausl ührung 1 ........................ \" .............                                           177,60     8 262,-       59,20\n16    Ausführung 2     •   • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • • • • • • •   197,20     9 667,-       59,20\nBaustufe II D - lJnteranlage -:\n1 bis 5 Anscblußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n25 Anschlußorgane für Zweitnebenstell,m\n3 bis 4 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n17    Ausführung 1 ......................................                                              236,70    11 010,-       78,90\n18    Ausführung 2 ......................................                                              262,80    12 882,-       78,90\nBaustufe II E - Unteranlage -:\n3 bis 5 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n19    Ausführung 1 ......................................                                              345,-     16 044,-      115,-\n20    Ausführung 2 ......................................                                              382,90    18 771,-      115,--\nBaustufe II F - Unteranlage -:\n3 bis 8 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n4 bis 6 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n21    Ausführung 1    •••••••••••••••••••••••••••••••                                  q ••••••        383,70    17 844,-      127,90\n22    Ausführung 2 ......................................                                              425,90    20 877,-      127,90\nBaustufe II G - Unteranlage-:\n5 bis 10 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage\n50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen\n5 bis 12 Innenverbindungssätze\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n23    Ausführung 1    •••••••••••••••••••.••••••                           1 ••••••••••••              659,40    30 660,-      219,80\n24    Ausführung 2    •  '   •••••••••••••••••••••••                       1 ••••••••••••              731,80    35872,-       219,80\nWeitere Anschlußorgane und Innenverbindungssätze\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n25    Ausführung 1 ......................................                                                18,-       840,-        6,-\n26    Ausführung 2 ......................................                                                20,-        982,80      6,-","Nr. 42          Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        485\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                            ( ; <) 9 e II stand                                       Zu      Monatliche\nMonatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM         DM         DM\nFür jedc!s weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-\nlungen zur flc1uptanlagc:\n27     Ausfübn111~J 1                                                         20,70      960,--       6,90\n28     Ausführung 2                                                           22,90     1123,-        6,90\nFür je 10 weitem Anschl ußorgane für Nebenstellen bzw.\nZwei tnc benstc!llen:\n29     Ausführung 1                                                           10,10      468,-        3,35\n30    Ausführun!J 2                                                           11,20      547,60       3,35\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n31    Ausführung 1                                                            10,40      480,--       3,45\n32    Ausfühnmg 2                                                             11,50      561,60       3,45\nE. Nebenstellenanlagen für eine Aufnahmefähigkeit\nvon 5 Amtsleitungen und 50 Nebenstellen an,\nbei denen die abgehenden Amtsverbindungen und die\nInnenverbindungen selbsttätig, die ankommenden Amts-\nverbindunnen entweder von der Hauptstelle oder - so-\nfern die Durchwahl vorgesehen ist - vom Anrufenden\nselbsttätig bis zur Nebenstelle aufgebaut werden. Die Ver-\nmittlungseinricbtungen der Baustufe III W können in Aus-\nführung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne Edel-\nmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder in Ausfüh-\nrung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten\nKontakten oder eh~ktronischeI1. Kontakten in den Sprech-\nwegen) beantragt werden, Die Vermittlungseinrichtungen\nder Baustufe III S werden nur in Ausführung 1 beschafft.\n(Große W-Anlagen ohne oder mit Durchwahl)\n5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen\n50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen\n5 und mehr Innenverbindungssätze\nVermittlungseinrichtung mit Abfragestelle (außer bei W-\nUnteranlagen) und Stromversorgungsanlage\nDie Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für den\nMindestausbau und den Gebühren für die weiteren Anschluß-\norgane und Innenverbindungssätze zusammen. Sie gelten für\nVermittlungseinrichtungen nach dem 1000er System.\nBaustufe III W:\nFeste Gebühr für den Mindestausbau:\n1    Ausführung 1                                                         1 010,-    46 980,-      234,90\n2    Ausführung 2                                                         1 121,-    54 967,-      234,90\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen:\n3    Ausführung 1 ..................................... .                    56,80\"   2 640,-       13,20\n4\n.\nAusführung 2 ..................................... .                    63,-     3 089,-       13,20","486                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                          Gegensland                               Monatliche    erstattende Monatliche\nGebühr        Kosten     Gebühr\nDM           DM          DM\nFür .i<' l 0 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen:\n5    Ausführung 1 ..............•........•.•...•..•....•                  36,10       1 680,-        8,40\n6    Ausführung 2                                                         40,10       1 966,-        8,40\nFür jeden W<!ilcrcn Innenverbindungssatz:\n7    Ausführung 1 ..............•..•.••..•..•..•..•....•                  34,80       1 620,-        8,10\n8    Ausführung 2 ..................................... .                 38,70       1 895,-        8,10\nZuschlag für die Durchwahl\nfür jedes durchwahlfähige Anschlußorgan für Amtslei-\ntungen:\n9       Ausführung 1                                                      24,50       1140,-         5,70\n10       Ausführung 2                                                      27,20       1 334,-        5,70\nCruppcnwählcr für weitere Wahlstufen                                     s. Ergänzungsausstattung\nBaustufe III W - Unteranlage-:\nFeste Gebühr Jür den Mindestausbau:\n11    Ausführung 1                                                      1 006,-       46 800,-      234,-\n12    Ausführung 2                                                      1117,-        54 756,-      234,-\nFür jedes weitere Anschlußorgan für Nebenanschlußleitun-\ngen zur Hauptanlage:\n13    Ausführung 1 ..................................... .                 78,70       3 660,-       18,30\n14    Ausführung 2                                                         87,40       4 282,-       18,30\nFür je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitnebenstellen:\n15    Ausführung 1 ..................................... .                 36,10       1 680,-        8,40\n16    Ausführung 2                                                         40,10       1 966,-        8,40\nFür jeden weiteren Innenverbindungssatz:\n17    Ausführung l ..................................... .                 34,80       1 620,-        8,10\n18    Ausführung 2                                                         38,70       1 895,-        8,10\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen ............... .                   s. Ergänzungsausstattung\nW-Unteranlagen abweichender Art\n19    Ausführung 1 ..................................... .             2 15 }\n,\n} Einkaufs-\nv. H. preis\no,so 1v. H.\n20    Ausführung 2                                                     2,05          zuzüglich   0,43 f\neines      der zu er-\nder für\nGemein-    stattenden\nteilnehmer-\nkosten-    Kosten\neigene An-\nzuschlags\nlagen zu er- von 20 v.H.\nstattenden\nBaustufe III S:                                                   Kosten\nBei diesen Anlagen werden die ankommenden Amtsver-\nbindungen über Schnüre oder andere handbediente Schalt-\nmittel aufgebaut.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                            487\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                         Gegenstand                            Monatliche    erstattende   Monatliche\nGebühr        Kosten       Gebühr\nDM            DM           DM\n21     Feste Gebühr für den Mindestausbau ............... .          922,40      42 900,-       214,50\n22     für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen .. .         51,60       2 400,-        12,-\n23     für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen ... .        33,50       1 560,-         7,80\n24     für jeden weiteren Innenverbindungssatz ............ .         32,30       1 500,-         7,50\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen ............... .             s. Ergänzungsausstattung\nG. Ergänzungsausstattung\nfür mittlere und große W-Anlagen\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nAufschalteeinrichtung für einzelne Nebenstellen oder für\ndie Meldeleitung (auch mit hörbarem Zeichen)\nbei Verwendung der vorhandenen Verbindungssätze\nje Verbindungssatz ............................. .           1,05           48,80       0,35\n2     bei Verwendung zusätzlicher Einrichtungen für die Auf-\nschaltung ......................................... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n3\nEinmalige selbsttätige Rufweiterschaltung\n4     in einer Amtsleitung ............................... .          2,85          130,30       0,95\n5     in einer Nebenanschlußleitung    ..................... .        8,85         409,80        2,95\n6   Einrichtung zum Anschalten von Nebenanschlüssen oder\nQuerverbindungen als Sammelanschlüsse\nfür jeden Innenverbindungssatz                                  2,70         128,50        0,90\n7   Einrichtung für Kettengespräche\nfür jede Amtsleitung .............................. .           1,20           55,-        0,40\nImpulszahlengeber, der für die Wahl beliebiger Ortskenn-\nzahlen und Rufnummern über Amtsleitungen geeignet ist,\nnebst Zieltasteneinrichtung\nImpulszahlengeber\n8a      mit 6teiligem Speicher                                         s. Vorbemerkung Nr. 2\nBb      mit 7- oder mehrteiligem Speicher                              s. Vorbemerkung Nr. 2\nZieltasteneinrichtung\n1             1\nBe       mit 5 Zieltasten ................................. .           s. Vorbemerkung Nr. 2\nBf       für jede weitere Zieltaste ........................ .          s. Vorbemerkung Nr. 2\nBi  Rufnummerngeber      .................................. .           s. Vorbemerkung Nr. 2\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung\n(nur für große W-Anlagen)\n9a    nichtamtsberechtigt                                             7,80         361,70        2,60\n9b    amtsberechtigt .................................... .          10,10         464,60        3,35","488                                f3undesgesetzblalt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nCcqenstand\nZu       Monatliche\nNr.                                                                       Monatliche    erstattende    Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM             DM          DM\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n(nur für ~Jroße W-Anlagen)\nlO a    für Hc1usverkehr und abgehenden Amtsverkehr                          12,80          594,--       4,25\nmit Verbi11clutHJS,Hilbt1u nach beiden Seiten\n10b        für 11,iusverkehr ................................ .               22,20        1 034,--       7,40\n10c         lür Hausverkehr und für Amtsverkehr ankommend\nund abgehend gerichtet .......................... .               24,80       1 150,-         8,25\n11    Einrichtung für Nachtabfragestelle mit Vermittlung ..... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n12    Stromstoßübertragung\nfür Gleichstrom bis zu 2 >< 450 Ohm ................. .                6,15          286,30       2,05\n13    StromstoUübertragung\nfür Gleichstrom über 2 X 450 Ohm                                      14,40          670,60       4,80\n14    Stromstoßübertragung\nfür Wechselstrom oder lndukti vwahl                                   18,90          879,80       6,30\n15    Andere technische Maßnahmen als unter Nr. 12 bis 14 bei\nNebenanschlußleitungen mit hohem Widerstand ....... .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n16    Ersatzabfragestelle .................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n17    Einrichtung zur selbsttätigen Auswahl von Amtsleitungen,\ndie zu anderen Ortsvermittlungsstellen führen\nfür jede andere Richtung ............................. .              3,90          178,30       1,30\nEinrichtung zur Kennzeichnung des Amtsbegehrens halb-\namts berechtigter Nebenstellen in Anlagen mit Wählerzu-\n1eilung\n17 a   ohne Kennzeichnung der Nebenstellen .............. .                     s. Vorbemerkung Nr. 2\n17 b    mit Kennzeichnun~J der Nebenstellen ............... .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtung für zusätzliche y erbindungsmöglichkeit zwi-\nschen Nebenstellen und der Abfragestelle mit besonderem\nAbfra~ieorgan je Nebenstelle bei der Abfragestelle\n18      ohne Weitervermittlung\nje Nebenstelle .................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n18 a   mit Weitervermittlung                                                        1              1\nje Nebenstelle .................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\nEinrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Neben-\nstellen\n18 d    ohne Weitervermiltlung\nje Nebenstelle .................................. .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n18 e   mit Weitervermittlung                                                        1              1\nje N(~benstelle .................................. .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n19    Einrichtung für Wiederanrui bei der Abfragestelle in Amts-\nverbindungen oder in Verbindungen über Meldeleitungen\nmit Weitervermilt:lung\nje Leitung ........................................ .                  1,20           52,80       0,40","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              489\nPosteigene     Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Gegenstand                                              Zu        Monatliche\nMonatliche     erstattende    Gebühr\nGebühr         Kosten\nDM              DM          DM\n20   Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden\nN·ebenstellen ....................................... .          15,50          716,90        5,15\n21   Ersatz für den Ruf- und Signalstromerzeuger mit Hand-\numschaltung oder mit selbsttätiger Umschaltung ....... .            s. Vorbemerkung Nr. 2\n22\n23   Besetztlampen für Nebenstellen\nfür je 10 Lampen im Gehäuse                                    1,95            87,40       0,65\n24\nbis\n27\n28   Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung ....            s. Vorbemerkung Nr. 2\n29   Weitere Abfrageplätze (nur in W-Anlagen mit mehr als                      1             1\n100 Anschlußorganen für Nebenstellen) ............... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\nVieliachschaltung der Amtsleitungen bei mehreren Ab-\nfrageplätzen\n30a    in Anlagen der Baustufe III W\nfür jede Wiederholung einer Amtsleitung                      6,75          312,-         2,25\n30b    in Anlagen der Baustufe III S\nfür jedt~ Wiederholung und für je 10 Vielfach-\nanschlüsse ...................................... .          4,65          217,-         1,55\nHinweisleitung (nur für große W-Anlagen)\n31 a    ohne Sprechmöglichkeit der Nebenstelle ............. .         6,60          308,90        2,20\n31b    mit Sprechmöglichkeit der Nebenstelle .............. .          8,85          414,50        2,95\nWeiterer Gruppenwähler nach Art des I. Gruppenwählers\noder weiterer Leitungswähler mit Relaissatz (nur bei den\nBaustufen III W und S)\n32a    bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. .         13,35          617,40        4,45\n32b    bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... .          s. Vorbemerkung Nr. 2\nGruppenwähler für weitere Wahlstufen\n33a    bei Einbau in vorhandene Gestelle .................. .         11,-           505,90        3,65\n33b    bei Einbau in zusätzliche Gestelle ................... .          s. Vorbemerkung Nr. 2\nVielfachschaltung der Melde-und Hinweisleitungen\n34a    Meldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweislei-\ntung\nfür jede Wiederholung eines Anrufzeichens                    2,10            99,-        0,70\n34 b   Meldeleitung mit Weitervermittlung\nfür jede Wiederholung eines Anrufzeichens                    3,75          176,90        1,25\n35   Vielfachschaltung der Einrichtung zur Kennzeichnung des\nAmtsbegehrens halbamtsberechtigter Nebenstellen ..... .\ns. V rbemerkunl Nr. 2\n35a  Vielfachschaltung der Einrichtung für zusätzliche Verbin-\ndungsmöglichkeit zwischen Nebenstellen und der Ab-\nfragestelle ......................................... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1","490                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                      Zu        Monatliche\nMonatliche    erstattende    Gebühr\nGebühr         Kosten\nDM             DM          DM\n1             1\n35c Vieliad1s('haltung der ZB- oder OB-Nebenanschlüsse .....                     s. Vorbemerkung Nr. 2\n36  Weitere Schnurpaare innerhalb der Ausbaufiihigkeit eines\nSchrankes\nfür jccl<!S Sdm111paar .............................. .                  5,55         260,80        1,85\n37  Einrichtung für zeitweilige Umschaltung vollamtsberech-\nHgter in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............ .                     s. Vorbemerkung Nr. 2\n38\n39  Zweite Abfrageeinrichtung bei der Hauptstelle ohne Sprech~\ngerät ............................... • • • • • • • • • · · · · · · ·      7,95         368,60        2,65\nVielfachschaltung der Nebenstellen mit Verdrahtung, je-\ndoch ohne die Arbeitskosten an Ort und Stelle,\n40    für je 10 eingebaule Parallelklinken ................. .                 1,50           70,30       0,50\n41    für je 10 eingebaute Doppelunterbrechungsklinken .... .                  2,10           96,80       0,70\n42    für je l O eingebaute Lampen ........................ .                  1,35           60,--       0,45\n43    für je 10 eingebaute Tasten                                              2,10           96,80       0,70\n44\n45  Einrichtung für das Halten einer besonderen Leitung durch\ndie Abfragestelle\nje Lei.tung ........................................ .                   1,80           87,10       0,60\n46  Nachtschaltung für Meldeleitungen ................... .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n47  Unmittelbarer Sprechweg bei der Abfragestelle ........ .                     s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n48  Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen .... .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n48a Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen bei großen\nW-Anlagen mit Durchwahl\nje durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amtsleitungen .                    1,20           54,60       0,40\nEinrichtungen in W-Anlagen mit konzentrierter Abfrage\nVielfachschaltung der Abfrageorgane\nFür jede Wiederholung einer in die Abfragekonzentra-\ntion einbezogenen\nAmtsleitung\n49a      je Leitung ...................................... .                   6,75          312,-        2,25\nMeldeleitung ohne Weitervermittlung oder Hinweislei-\ntung\n49b      je Leitung ...................................... .                   2,10           99,-        0,70\nMeldeleitung mit Weitervermittlung\n49c      je Leitung ...................................... .                   3,75          176,90        1,25\nanderen Leitung\n49d      je Leitung ...................................... .                     s. Vorbemerkung Nr. 2\nAnrufverteilung\nDie Gebühr setzt sich zusammen aus\n50a      der festen Gebühr .............................. .                 216,90       10 080,-        72,30","Nr. 42     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                                491\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                          Cegenstand                                                Zu        Monatliche\nMonatliche   erstattende    Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM           DM\nnnd den Cd)ühren für die in die Anrufverteilung einbe-\nzogenen\nArbeilsplälze der Abfragestelle\n50b         je Arbeitsplatz ................................ .          249,30      11 592,-         83,10\nAnsd1lußorgane für Amtsleitungen\n50c         je Anschlußorgan ............................. .             21,15         984,--          7,05\nAnschlußorgane für andere Leitungen\nSüd         je Anschlußorgan ............................. .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n51  Anrufordnung      ...................................... .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n52  Weitere Abfrageorgane ............................. .                    s. Vorbemerkung     Nr. 2\nH. Allgemein verwendbare\nErgänzungsausstattung\n(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nTicker                                                                 1,95          91,-          0,65\nSperreinrichtungen, durch die Verbindungen nach Wahl\nbestimmter Sperrzahlen selbsttätig getrennt werden\nEinfache Sperreinrichtung\n2a     Einrichlung für lstellige Sperrzahlen\nje Amtsleitung ................................ .               7,35        343,20          2,45\n2b     Einrichtung zur Erweiterung von Sperreinrichtungen\nnach 2 a für 3stellige Sperrzahlen mit gleicher Erst-\nund gleicher Zweitziffer\nje Amtsleitung ................................ .               2,55        118,80          0,85\n2c     Einrichtung zur Erhöhung der Sperrsicherheit im Fern-\nverkehr. durch Auswertung des ersten Gebührenzähl-\nimpulses\nje Amtsleitung ................................ .               3,30        151,80          1, 10\nDie Gebühr nach Nr. 2 c wird nicht erhoben, wenn zur\nAuswertung des ersten Gebührenzählimpulses eine Ge-\nbührenerfassungseinrichtung nach Nr. 18 mitbenutzt wird.\nErweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicherheit\n2d     feste Gebühr\nje Amtsleitung ................................ .              11,40        528,-           3,80\n2e     für jede Ziffer jeder Sperrzahl\nje Amtsleitung ................................ .               0,75          37,-          0,25\nDie Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberücksichtigt. Für\ngleiche Anfangsziffern verschiedener Sperrzahlen wird\ndie Gebühr je Ziffer nur einmal erhoben.\nEinrichtung zum Freischalten von Sprechstellen von der\nSperreinrichtung\n2f     je Amtsleitung                                                     1,80          83,20         0,60\n2g     je Nebenstelle                                                     0,60          26,40         0,20","492                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         Gegenstand                                                 Zu        Monatliche\nMonatliche    erstattende    Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM             DM          DM\n2h    Sprr1!'inrichtung in besonderer Ausführung .......... .              s. Vorbemerkung Nr. 2\nEs wird mindeslens die Gebühr für eine Einrichtung mit\nvergleichbarem Sperrumfang nach Nr. 2 a bis 2 e erhoben.\nEinrichtung, um die Rufweiterschaltung, die Einzelnacht-\nschaltung, die Nachtvermittlung oder die Nachtabfrage-\nstelle wahlweise anderen Nebenstellen zuzuordnen,\n3    'bei Rufweiterschaltung und Einzelnachtschaltung                      s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n4     bei NclchtverrniUlung .............................. .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n5    bei Nachlabfragestelle ............................. .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n6  Einrichtung zum Anschluß privater Sondereinrichtungen .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n7  Rundgesprächseinrichtung, Konferenzschaltung und beson-                      1             1\ndere Schaltung für Börsen- und Maklerbüros ........... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n8  Vorratseinrichtung und Ersatzteile .................... .             die für die Einrichtungen\nfestgesetzten Gebühren, sonst\ns. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n9  Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale ........ .               s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n10  Wiederholung der Sicherungssignale .................. .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n11  Ergänzungseinrichtungen zur Anpassung von Neben-\nstellenanlagen für die Anschaltung von Querverbindun-\ngen oder von Nebenanschlußleitungen nach Zweitneben-\nstellenanlagen ...................................... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n12  Verstärker für Querverbindungen .................... .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n13  Verhinderungsschaltung für nichtamtsberechtigte Neben-\nanschlüsse, für Querverbindungen und für Abzweigleitun-\ngen ................................................ .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n14  Mehrleistung gegenüber der Stromversorgungseinrichtung                       1             1\nder Regelausstattung ................................ .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n15  Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstroms\nbei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom .................. .              2,85         130,30        0,95\n16  Mithöraufforderung für Nebenstellen ................. .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1              1\n17  Anrufzähler ........................................ .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\n18  Einrichtung für die Gebührenanzeige mit Ausnahme post-                      1              1\neigener Gebührernmzeiger für Hauptanschlüsse ........ .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              493\nPosteigene    Teilnehmereigene Anlage\nAnlage           Zu\nNr.                           Gegenstand                                                         Monatliche\nMonatliche    erstattende\nGebühr\nGebühr         Kosten\nDM             DM          DM\n19  Mithörverhinderung für Gespräche einzelner Nebenstellen                s. Vorbemerkung Nr. 2\n20   Umschalteinrichtung für mehr als eine Amtsleitung auf be-                   1             1\nstimmte Nebenstellen im Störungsfall ................. .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n21   Zusätzliche Gestelle oder Schränke zur Unterbringung von                    1             1\nErgänzung sa uss ta ttungcn ............................ .              s. Vorbemerkung Nr. 2\n22  Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Neben-                           1             1\nstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen ........... .                s. Vorbemerkung Nr. 2\n23  Einrichtung bei Zweitnebenstellenanlagen (ausgenommen\nW-Unteranlagen) zum Erden der Nebenanschlußleitungen\nzur Hauptanlage durch die Sprechstellen der Zweitneben-\nstellenanlagc ....................................... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n24  Anrufwiederholer .. , ........................... : ..... .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n1              1\n25  Einrichtungen für Kurzansagen                                           s. Vorbemerkung Nr. 2\n1             1\n26  Lautstärkeausgleich ................................. .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n1              1\n27  Prüf- und Meßeinrichtungen .......................... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n28  Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und Leitun-                      1             1\ngen ................................................ .                  s. Vorbemerkung Nr. 2\nGebühr\nDM\nJ. Sonstige Gebühren\nPrivate Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder\nteilnehmereigenen Nebenstellenanlage verbunden ist,\nmonatlich                                                                          0,50\n2  Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle (posteigene,\nteilnehmereigene oder private)\nmonatlich                                                                          1,-\nBei posteigenen und teilnehmereigenen Nebenstellen mit\nAnschlußdosen ist der Zuschlag für jeden tragbaren Apparat\nzu entrichten, in privaten Nebenstellenanlagen für jedes\nAnschlußorgan, das mit einer Anschlußdosenlinie belegt ist.","494                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                         (; e ~J e n s    ,H1 d                                    Zu     Monatliche\n1.                          Monatliche erstattende   Gebühr\nGebühr     Kosten\nDM          DM         DM\nK. Nebenstellenanlagen und Einrichtungen\nfür besondere Zwecke\nKleine Vorzimmeranlage ............................ .                 21,80     1 010,-       7,25\nErgänzungsausstattung für die kleine Vorzimmeranlage\n(rwch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)\nSichtbare Kennzeichnung des Anrufs\n2    für 1 Leitung ...................................... .               4,50       212,50       1,50\n3    für beide Leitungen ................................ .               8,25       382,80       2,75\nSelbsttätige Rufweiterschaltung\n4    für 1 Leitung ...................................... .               4,50       212,50       1,50\n5    für beide Leitungen ................................ .               8,25       382,80       2,75\nZu Nr. 2 bis 5\nWird eine Einrichtung nach Nr. 2 oder 3 neben einer Ein-\nrichtung nach Nr. 4 oder 5 betrieben, so wird nur die Ge-\nbühr für eine der Einrichtungen erhoben.\n6  Taste für besondere Zwecke .......................... .                0,60        27,10       0,20\n7\nbis\n29\n30  Zusatzspeisegerät für posleigene Leitungen nach V Nr. 1\nbis 4 c bei post- und teilnehmereigenen Nebenstellen-\nanlagen ............................................ .                 2,25       104,40       0,75","Nr. 42     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          495\nAnlage 3\n(zu Artikel 3 Nr. 6 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nPosteigene  Teilnehmereigene Anlage\nAnlage         Zu\nNr.                           Gegenstand                                                     Monatliche\nMonatliche  erstattende   Gebühr\nGebühr      Kosten\nDM           DM         DM\nIII. Sprechapparate für Nebenstellen\nund Sprechapparate besonderer Art\n(§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nGewöhnlicher Sprechapparat für Nebenstellen                           2,05       84,-         0,85\nSprechapparate besonderer Art\nRückfrageapparat zu 2 Leitungen\nbei Verwendung\n2       für einen Hauptanschluß                                          3,25\n3       für die Abfrc1gestc~lle einer kleinen W-Anlage ..... .           3,25      133,_:__       1,35\n4       für eine Nebenstelle ............................. .             5,30      217,-         2,20\nSprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger\nbei Verwendung\n5       für einen Hauptanschluß (einschließlich Ubermittlung\nder ZJhlimpulse) ................................ .              3,70\n6       für die Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... .             5,35      217,90        2,20\n7      für eine Nebenstelle ............................. .              7,40      301,90        3,05\nZu Nr. 6 und 7\nDie Gebühr für die Ubermitllung der Zählimpulse wird\nnach I Nr. 5, .für die Maßnahmen bei der Hauptstelle\nnach II H Nr. 18 berechnet.\nSprechapaprat mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter\nTaste\nbei Verwendung\n8      für einen Hauplanschluß ......................... .               0,60\n9       für die Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... .             0,60       23,50        0,25\n10      für eine Nebenstelle ............................. .              2,65      107,50        1,10\nOrtsmünzfernsprecher (nur als Hauptstelle)\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu\nzweistelligen Kennzahlen)\n11    Wandgehäuse        .................................... .           5,65\n12    Tischgehäuse ..................................... .                2,65\n13    Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für\nerweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu drei-\nstelligen Kennzahlen) ............................. .               5,05\nNeue Ortsmünzfernsprecher nach Nr. 11 und 12 werden\nnicht mehr beschafft.\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglich-\nkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\n14    Tischgehäuse                                                        8,85\n15","496                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                                                Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\nMithörapparat (nur als Nebenstelle)\n16     für 5 Mithörleitungen                                                  9,60       449,30        3,20\n17    für lO Mithörleilunqen                                                 14,-        651,70        4,65\n18     abweidwnder Art ................................. .                      s. Vorbemerkung Nr. 2\nZu Nr. t bis 17\nSowei L die Deutsche Bundespost solche Sprechapparate mit\nJJrd taste, mit sclbstU.itiger Abschaltung der Sprechadern zu\n<)irwrn zweiten Sprechapparat oder für tragbare Apparate\nmit ü.inem Anschlußdosenstccker bereitstellt, werden hier-\nfür keine MnlHfJChühren berechnet.\nZu Nr. 18\nEs wird m indcstens die Gebühr für einen entsprechenden\nMi.thürapparat nach Nr. 16 oder 17 erhoben.\n19  Sprechapparat in Sonderanfertigung als Hauptstelle oder\nals Nebenstelle ..................................... .                           s. Vorbemerkung Nr. 2\nSprechapparate in Sonderanfertigung werden auch für post-\neigene Einrichtun9en nur als teilnehmereigen abgegeben.\n20\nbis\n25\nGebührenzuschlag für Apparate in einer anderen als der\nRegelfarbe\n26     bei .Apparaten nach Nr. 1 und 8 bis 10 je Apparat                      1,-          20,-        0,70","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              497\nAnlage 4\n(zu Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vorn 5. Mai 1971)\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                                                                                    Zu      Monatliche\nGegenstand                               Monatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM         DM\nIV. Zusatzeinrichtungen\n(§ 8 Abs. 2 der Fernrneldeordnung)\n1  Anschlußdose für 1 Anschlußleitung ................... .               0,20          6,55       0,08\n2  Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen (Klinken-\nkasten) ............................................ .                   s. Vorbemerkung Nr. 2\n3  Wechselschalter rnit 2 Doppel- oder Einfachkontakten                   0,20          8,15       0,08\nMehrfachschalter\n4    zu 2 Doppelleitungen                                                 0,35        15,-         0,10\n5    zu 3 Doppelleitungen                                                 0,45        20,60        0,15\n6    zu 4 Doppelleitungen                                                 0,60        27,50        0,20\n7    zu 5 Doppelleitungen                                                 0,75        34,30        0,25\nZweiter Sprechapparat\n8    gewöhnlicher Sprechapparat                                           2,05        84,-         0,85\n9    Rückfrageapparat      ................................. .            5,30       217,-         2,20\nOrtsmünzfernsprecher (nur bei Hauptstellen ohne Ne-\nbenstellen zulässig)\nmit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis\nzu zweistelligen Kennzahlen)\n10          Wandgehäuse      ................................ .            7,70\n10a         Tischgehäuse ................................. .               4,70\n10b         Zuschlag bei Einbau eines Sperrnurnrnernschalters\nfür erweiterte Sperrrnöglichkeiten (Sperrung bis zu\ndreistelligen Kennzahlen) ...................... .             5,05\nNeue Ortsmünzfernsprecher nach Nr. 10 und 10 a wer-\nden nicht mehr beschafft. .\nmit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrrnög-\nlichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)\n11          Tischgehäuse ................................. .              10,90\n12  Gebührenzuschlag bei Uberlassung von zweiten Sprech-\napparaten nach Nr. 8 in einer anderen als der Regelfarbe,\nje Apparat ......................................... .                 1,-         20,-         0,70\n13\nZweiter Hörer\n14    Muschelhörer oder Dosenfernhörer rnit auswechselbarer\nHörkapsel ........................................ .                 0,60        25,80        0,20\n15  Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungs-\nglied statt des gewöhnlichen Handapparats ............ .               0,30         11,20       0,10","498                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage\nNr.                             Gegenstand                                               Zu      Monatliche\nMonatliche   erstattende   Gebühr\nGebühr       Kosten\nDM            DM         DM\nZweiler Handapparat\n16       ohne Tasle ....................................... .               0,75        34,30        0,30\n17       mit Taste oder mit Tdste und Dämpfungsglied ........ .             1,05        45,40        0,35\n17 a   lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel                0,40         15,-        0,10\nKopfhörer\n18       mit 1 Hörvorrichtung                                               0,60        29,20        0,20\n19       mit 2 Hörvorrichtungen ............................ .              0,90        41,20        0,30\n20     Brustmikrofon                                                        1,80        85,80        0,60\nWecker\n21        kleiner Form ..................................... .               0,60        24,80        0,20\n22       großer form (lautstark und in wettersicherem Gehäuse)\noder Wecker mit sichtbarem Zeichen ................ .              0,90        43,-         0,35\n23        besonclcn:r Ausführung ........................... .                 s. Vorbemerkung Nr. 2\n24a     Sternschauzeichen oder Lampe ....................... .               0,35         15,50       0,10\n24 b   Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen              0,65         30,80       0,30\n25\n26     Starkstromanschalterelais                                            1,50        67,-         0,50\n27\nbis\n29    f\nGebührenanzeige\nGebührenanzeiger für Hauptanschlüsse einschließlich Uber-\nmittlung der Zi:ihlimpulse\n30        ohne Rückstellung ................................ .               3,-\n30a       mit Rückstellung .................................. .              3,70\nIn privaten Nebenstellenanlagen dürfen auch für Haupt-\nanschlüsse private Gebührenanzeiger verwendet werden.\n31      Lose Hacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit\nDämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel                              0,30          9,40       0,08\n32      Anschlußschnur über 2 m\nfür je 2 m überschießende Länge und je 20 Adern ..... .            0,15          6,85       0,05\nDehnbare Handapp.aratschnur\n33        in Regellänge ..................................... .              0,35          5,65       0,07\n34        länger als Regellänge (bis 1 m) ..................... .            0,45          7,80       0,09\n35\n36\n37      Anschlußschnur in besonderer Ausführung                                s. Vorbemerkung Nr. 2\n38","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                         499\nPosteigene   Teilnehmereigene Anlage\nAnlage          Zu\nNr.                              CPqensl.and                                                  Monatliche\nMonatliche   erstattende\nGebühr\nGebühr        Kosten\nDM            DM        DM\nPostprüfeinrichtungen für privclte        Nebenstellenanlagen\n(nur als posteigcn zulcissig)\n'.39     Wechselschalter oder Mc~hrfachschalter .............. .                wie Nr. 3 bis 7\n40       !)ostprüfschränke .................................. .             s. Vorbemerkung Nr. 2\n41        l O einqebcntl<: Postprüfschalter ..................... .       2,20\nEinrichtungen zur Ubertragung von Daten\n42       Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit\nDatensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfs-\nkanalempfänger .................................. .            195,-\n43\nbis\n45\n46       Datenüberlrngungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit Da.-\nlensender und Dütenempfänger ..................... .           155,-\nDatenübertrar1unqsqerät (Modem) für Parallelübertragung\nals Zentralstation\n47      Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n20 Zeichen/s ...................................... .           130,-\n47 a    Zeichenv·orrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n20 Zeichen/s oder\nZeichen vorn1t 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n40 Zcichen.ls mi l Taktkanal ........................ .         155,-\nDatcnübcrt.ra~1un~Jsyc~rlH (Modem) für Parallelübertragung\nc1ls Außenslation\n48      Zeichenvorrat 1G Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n20 Zeichen/s ...................................... .            20,--\n48,1    Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n20 Zeichen/s oder\nZeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit\n40 Zeichen/s und Taktkanal ........................ .            25,-\n48b     Baugruppen zu Nr. 48 und 48 a zur Rücksignalauswer-\ntung in der Datenendeinrichtung .................... .           3,50\n49   Zusatz für wechselzeiligenBetrieb von Datenübertragungs-\ngeräten (Modem) für 200 bit/s, 600/1200 bit/s .......... .          56,-\nEinrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes\n50      Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stabelementen)                        354,80       6,60\n51      Warnstellenweiche ................................ .                          149,90       2,40\n52       Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrererWarn-\nstellenappcnate an eine Warnstellenweiche .......... .                    s. Vorbemerkung Nr. 2","500                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nNr.                              Gegenstand                                Gebühr\nDM\nPrivate Zusatzeinrichtungen\n53    P<1ksi rn i le-Schreiber, je Einrichtung monatlich                    3,-\n54    Einrich lung für die Fernansage oder Fernanzeige mo-\nnatlich . . . . . . . . . ................................. .         3,-\nZu Nr. 53 und 54.\n1. Privillc Zusatzeinrichtungen nach Nr. 53 und 54 können\n,rnsrrnbmswcise üuch mit posteigenen und teilnehmereige-\nnen Fernsprecheinrichtungen verbunden werden.\n2. Die Gebühr wird für jede mit einer posteigenen, teil-\nnehrnereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung ver-\nbundene Zus,Jlzcinrichtung erhoben.\n54a   Automal.isclwr        Auskunftgeber (nur bei Hauptstellen\nohne Nebenstellen zulässig).\nje EinrichlLm~J monatlich ......................... .              3,-\n55    (mdere priva Le Zusatzeinrichtungen,\nje Einrichtung monatlich ......................... .               0,50\nDie Gebühr wird nur berechnet für private Zusatzeinrich-\ntungen, die ausnahmsweise mit einer posteigenen oder\nteilnehrnereigcnen Fernsprecheinrichtung verbunden sind.\nKeine Gebiihr wird erhoben für private zweite Hörer,\nStitrkslrornweckcr, Glühlampen und Hupen.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                         501\nAnlage 5\n(zu Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nV. Nebenanschlußleitungen,\nQuerverbindungen, Abzweigleitungen\nund Leitungen für besondere Zwecke\n(§§ 6, 7 und 9 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)\nLeitungsgebühr\nfür posleigene Nebenanschlußleitungen, Querverbindungen, Abzweig-\nleHungen und Leitungen für besondere Zwecke, die in Linien des\nallgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind.\nN ebenanschlußleitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,\nfür je 100 m monatlich .................................... .              2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,\nla        für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. .            2,-\n1b        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich ..             1,20\n1C        für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich                       0,40\nQuerverbindungsleitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,\n2         für je 100 m monatlich .................................... .              2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,\n2a        für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. .            2,-\n2b        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. .           1,20\n2c        für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich                       0,40\nAbzweigleitung\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,\n3         für je 100 m monatlich .................................... .              2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,\n3a        für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. .            2,-\n3b        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. .           1,20\n3c        für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich                       0,40\nLeitung für besondere Zwecke\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km,\n4         für je 100 m monatlich .................................... .              2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km,\n4a        für den Teil bis 50 km, je 100 m monatlich .................. .            2,-\n4b        für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m monatlich .. .           1,20\n4c        für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich ........ .            0,40","502                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\n5 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 c bei vierdrähtiger Füh-\nnrn.g zu cinPm oder zu beiden Endpunkten\nlli 1 je~ 100 m monatlich ...................................... .       Gebühr wie für eine\nentsprechende Lei-\ntung, jedoch nicht\nmehr als für 30 km\ngebührenpflichtige\nLeitungslänge\nZu Nr. 1 bis 5\n1. J\\ls w~bührcnpflichtige Leituugsl~nge gilt bei Entfernungen bis\n50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-\nferrning('n von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Leitungs-\nlüng(' die Entfornung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die\nEndpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeord-\nnung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwischen den End-\npunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den Ortsnetzen\ndagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen den Endpunkten\ncrmitlcll<; Entfernung maßgebend.\n2. Dje Md3- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-\nfernun~Jec;n bc.slimmt die Deutsche Bundespost.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\npost gdührlc) Leitungen, deren Herstellung durch die Zahlung der\nEinrichtun~Jsqebührcn abgegolten ist, werden keine monatlichen Ge-\nbülm\\n nc1ch Nr. 1 bis 5 r~rhoben. Die Kosten der Unterhaltung und\nErrwncrunq solcher Leitungen hat der Teilnehmer von Fall zu Fall als\ni\\l)(lc,rl1nc1:-;qc,bührcn (VII Nr. 39) zu erstatten.\nAusgleichsgebühr\n6 bei Regelnebenanschlu!Heitungen nach Zweitnebenstellenanlagen\nmit mehr als einer Zweitnebenstelle, wenn die Endpunkte der Lei-\ntung auf verschiedenen Grundstücken liegen,\nfür jede Nebenanschlußleitung monatlich ..................... .                 30,-\nbei A usnahmenebenanschlußleitungen\nfür jede Ausnahmenebenanschlußleitung mit einer gebühren-\npflichtigen Leitungslänge\n7       bis zu 10 km monatlich .................................... .               70,-\n8       von mehr als 10 bis 15 km monatlich                                        105,-\n9       von mehr als 15 bis 25 km monatlich                                        140,-\n10       von mehr als 25 bis 50 km monatlich                                        210,-\n11       von mehr als 50 bis 75 km monatlich                                        315,--\n12        von mehr als 75 bis 100 km monatlich                                      420,-\n13       von mehr als 100 km monatlich ............................ .               525,-\n14 bei Regelquerverbindungen, deren Endpunkte auf verschiedenen\nGrundstücken liegen,\nfür jede Regelquerverbindung monatlich                                          30,-\nbei Ausnahmequerverbindungen\nfür jede Ausnahmequerverbindung mit einer gebührenpflichtigen\nLeitungslänge\n15         bis zu l 0 km monatlich .................................... .             70,-\n16       von mehr clls 10 bis 15 km monatlich                                       105,-\n17        von mehr als 15 bis 25 km monatlich                                        140,-\n18        von mehr als 25 bis 50 km monatlich                                        210,-","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          503\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n19           von mehr als 50 bis 75 km monatlich                                         315,-\n20           von mehr als 75 bis 100 km monatlich                                        420,-\n21           von mehr als 100 km monatlich ............................ .                525,-\n22    bei Abzweigleitungen, deren Endpunkte im Bereich desselben Orts-\nnetzes liegen,\nfür jede Abzweigleitung monatlich                                                30,-\nbei Abzweigleitungen, deren Endpunkte in verschiedenen Ortsnetz-\nbereichen liegen,\nfür jede Abzweigleitung mit einer gebührenpflichtigen Leitungs-\nli.inge\n23           bis zu 10 km monatlich .................................... .                70,-\n24           von mehr als 10 bis 15 km monatlich                                         105,-\n25           von mehr als 15 bis 25 km monatlich                                         140,-\n26           von mehr als 25 bis 50 km monatlich                                         210,-\n27           von mehr als 50 bis 75 km monatlich                                         315,-\n28           von mehr als 75 bis 100 km monatlich                                        420,-\n29           von mehr als 100 km monatlich ............................ .                525,-\n30    bei Leitungen für besondere Zwecke mit Endpunkten auf verschie-\ndenen Grundstücken, soweit sie wie Leitungen nach Nr. 6 bis 29\nbetrieben werden,\nfür jede Leitung monatlich                                                 Gebühren nach\nNr. 6 bis 29\nZu Nr. 6 und 14\nAls verschiedene Grundstücke nach Nr. 6 und 14 gelten alle Boden-\nflächen, die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und\nPlätze, Gewässer, Mauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt\nsind, und zwar auch dann, wenn zwischen den so gegeneinander abge-\ngrenzten Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,\nDurchli:isse oder ähnliche Verbindungselemente bestehen; als verschie-\ndene Grundstücke gelten ferner solche Bodenflächen, die für sich\ngetrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne Rücksicht darauf, ob\nsie äußerlich erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.\nZu Nr. 6 bis 30\n1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 6 bis 30 gelten für posteigene,\nteilnehmereigene und private Leitungen.\n2. Für posteigene, teilnehmereigene und private Leitungen der Bun-\ndeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere,\ndes Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des Bundesgrenz-\nschutzes werden Ausgleichsgebühren nach Nr. 6 bis 30 nicht erhoben.\nWerden Ausnahmenebenanschlußleitungen, Ausnahmequerverbindun-\ngen, Abzweigleitungen und Leitungen für besondere Zwecke, deren\nEndpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen liegen, unter den\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze\nZeit überlassen, so werden erhoben\n31    für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                 10 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\neine entsprechende\nLeitung, die dauernd\nüberlassen wird","504                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                Gegensland\nDM\n32  für dPn ]. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .....       5 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\neine entsprechende\nLeitung, die dauernd\nüberlassen wird\n33  vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .         4 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\neine entsprechende\nLeitung, die dauernd\nüberlassen wird\nZu Nr. 31 bis 33\n1. Ein Teil ci rws Kalendertuges zählt als voller Kalendertag.\n2. f,ür den erslcn zusc1mmenhängenden Uberlassungszeitraum bis zu\n30 Kalc)ncll)rlagrm und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander\nfolgenden Uhcrlassungszciträume bis zu 30 Kalendertagen wird\nhöchstens die volle Monatsgebühr nach Nr. 1 bis 30 berechnet.\n3. Für die Ermilllung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\n4. Vorschrift 1 zu Nr. 6 bis 30 gilt sinngemäß.\n5. Bei Lcitun\\JCn 1rnch Nr. 31 bis 33, die den in Vorschrift 2 zu Nr. 6\nbis 30 gcmrnnl en Teilnehmern für kurze Zeit überlassen werden, wer-\nden kr~ine ,mtciligen Ausgleichsgebühren nach Nr. 7 bis 13, 15 bis 21\noder 2:l bis :J0 erhoben.","Nr. 42     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                            505\nAnlage 6\n(zu Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe f der Ver-\nordnung zur Änderung der Bedingungen\nund Gebühren für die Benutzung der Ein-\nrichtungen des Fernmeldewesens vom\n5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nAbnahmegebühren\n(§ 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 und 3\nder Fernmeldeordnung)\nBei privaten Nebenstellenanlagen\nFür jede Wiederholung der Abnahme oder· der Nachprüfung, ferner\nfür jede weitere Teilabnahme sowie für jede Abnahme von Behelfs-\nanlagen\n40      für die erste Arbeitsstunde .................................. .                 25,-\n41       für jede weitere Arbeitsstunde                                                  20,-\nZu Nr. 40 und 41\nDie Gebühren werden nur in Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer\noder sein Beauftragter die zusätzlichen Arbeiten zu vertreten hat.\nAngefangene Arbeitsstunden werden als volle Stunden berechnet.·\nWerden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird die Summe der\neinzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit den Gebüh-\nrensätzen ist auch die anteilige Wegezeit abgegolten; sie rechnet\ndeshalb nicht als Arbeitszeit.\nBei Funkfernsprechanschlüssen\n42    für j(~de Abnahme oder deren Wiederholung                                          50,-","506                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 7\n(zu Artikel 3 Nr. 15 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                          Gegenstand\nDM\nIX a. Nahgespräche\n(§ 35 der Fernmeldeordnung)\nNahgespri:iche bei Teilnehmersprechstellen und bei öffentlichen\nSprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat .................... .        0,21\n2       --- desgl. -- bei öffentlichen Sprechstellen mit Münzfernsprecher          0,20\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die V orsch ri ftcn 1, 2 und 4 zu IX Nr. 1 und 1a gelten sinngemäß.\n2. Verbindungen mit der Fernvermittlungsstelle mit Handbetrieb zur An-\nmeldung von Notgesprächen, die Nahgespräche sind, werden gebührenfrei\nberei lgcs lellt.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                                                        507\nAnlage 8\n(zu Artikel 3 Nr. 16 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\nX. Ferngespräche\n(§ 36 der Fernmeldeordnung)\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren nach der                                     Sprechdauer für eine Orts-\nGesprächsdauer in Ortsgesprächsgebühreneinheiten (IX Nr. 1) berech-                                   gesprächsge bühreneinhei t\nnet.                                                                                                        in der Zeit von\nA. Ferngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst                                                      6 bis 18    18 bis 1   1 bis 6\nUhr         Uhr        Uhr\n(Knotenvermittlungsstellenbereich)                                              (Tag-      (Nacht-   (Nacht-\ngebühr) gebühr I) gebühr II)\nFür Ferngespräche innerhalb des Knotenvermittlungsstellenbereichs                                Sekunden Sekunden Sekunden\nohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Ortsnetzen                                            90        90         90\n(Zonenverkehrsbereich)\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschiedener Knotenver-\nmittlungsstellenbereiche\nbei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstellen\n2          bis zu 15 km                     (1. Zone) ......................                              60        90         90\n3          von mehr als 15 bis 25km        (II. Zone) ......................                              45        67½        67½\n4          von mehr als 25 bis 50km (III. Zone)       1 •••••     '    ••••••••         ' ••••••          30        45         67½\n5         von mehr als 50 bis 75km (IV. Zone)         ......................                              20        30        67½\n6          von mehr als 75 bis 100 km      (V. Zone)  0 1 0 t O t fl   e  O O I O O O o O O O O O O 0     15        30        67½\n7          von mehr als 100 km            (VI. Zone)  ......................                              12        30        67½\nB. Ferngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst\n8    Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu 50km vonein-\nander entfernt sind (1. Zone),     •••••••••••••••••••          1   •••••••••••••••                  45        60         67½\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr als 50 km vonein-\nander entfernt sind,\nbei Entfernungen zwischen den Knotenvermittlungsstellen\n9       bis zu 100 km            (II. Zone) ............................. .                               20        30        67½\n10       von mehr als 100 km (III. Zone)                                                                   12        30        67½\nZu Nr. 1 bis 10\n1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwischen den Ortsnetzen und\nzwischen den Knotenvermittlungsstellen wird § 33 Abs. 1 bis 6 der\nFernmeldeordnung angewendet.\n2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in\ndem die Gesprächsverbindung ausgeführt ist. Eine Ferngesprächsver-\nbindung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des Anrufenden mit dem\ndes Angerufenen verbunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle\noder einer daran angeschlossenen Nebenstelle durch eine Person oder\ntechnische Einrichtung entgegengenommen wird. Entsprechendes gilt\nfür Gespräche von und nach gemeindlichen öffentlichen Sprechstellen\nund öffentlichen Sprechstellen bei Privaten Eine Verbindung, an der\neine öffentliche Sprechstelle anderer Art beteiligt ist, ist ausgeführt,\nwenn die Verbindung bereitgestellt ist.\n3. Die im Selbstwählferndienst für ein Ferngespräch aufgekommenen\nOrtsgesprächsgebühreneinheiten werden durch den dem Anschluß zu-\ngeordneten Gesprächszähler oder einen besonderen Speicher erfaßt.\nFür jeden Bruchteil der für die einzelnen Zonen geltenden Zeit-","508                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\neinheilen (Sprechdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit), der\nzu Beginn oder am Ende eines Gesprächs entsteht, wird eine volle\nOrtsgesprächsgebühreneinheit berechnet. Auf die Summe der Fern-\ngesprächsgebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächs-\ngebühreneinheiten ergibt, wird ein Nachlaß wie nach Vorschrift 4 zu\nIX Nr. 1 und_ la gewährt.\n4. Im handvermittelten Ferndienst wird die Gebühr für mindestens\ndrei Minuten berechnet. Bei länger als drei Minuten dauernden Ge-\nsprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.\nBei Gesprächen, die nach § 36 Abs. 4 der Fernmeldeordnung aus-\nnahmsweise im handvermittelten Ferndienst abgewickelt werden, wird\ndas Doppelte der sich danach ergebenden, gerundeten Gebühren be-\nrechnet. Verbindungen zur Anmeldung von Ferngesprächen sind ge-\nbührenfrei.\n5. Bei Gesprächen im Selbstwählferndienst, die von öffentlichen\nSprechstellen mit Münzfernsprecher aus geführt werden, werden die\nGebühren nach der Gesprächsdauer in Gebühreneinheiten von 0,10 DM\nberechnet; die für die einzelnen Zonen festgesetzten Zeiteinheiten\nwerden diesem Betrage angepaßt. Die sich danach ergebenden Gebüh-\nren werden auf volle 0,10 DM nach oben gerundet.\n6. Für Gespräche, die von Funkfernsprechanschlüssen aus geführt\nwerden, werden Gebühren nach Nr. 1 bis 7 berechnet, wenn das Orts-\nnetz, in dessen Bereich die vom Anrufenden benutzte ortsfeste Funk-\nstelle liegt, ein Ortsnetz ohne N ahdienst ist; ist dieses Ortsnetz ein\nOrtsnetz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach Nr. 8 bis 10 be-\nrechnet.\n7. Die Nachtgebühr I wird auch an Samstagen von 14 bis 18 Uhr\nsowie an Sonntagen und an Tagen, die im Geltungsbereich dieser\nVerordnung übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind, von 6 bis\n18 Uhr berechnet.\n8. Für handvermittelte Gespräche von oder nach Funkfernsprech-\nanschlüssen wird stets die Taggebühr berechnet.\n9. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fernmeldeordnung unterbrochen\noder in der Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebühren-\npflichtig.\nZu Nr. l bis 7\n1. Führt bei einer Verkehrsbeziehung im Zonenverkehrsbereich (Nr. 2\nbis 7) die Entfernung zwischen den zuständigen Knotenvermittlungs-\nstellen zu einer höheren Zonenstufe als bei Anwendung des vor\nInkrafttreten dieser Bestimmung gültigen Unterabschnitts XA der\nFernsprechgebührenvorschriften die Entfernung zwischen den Orts-\nnetzen, so wird höchstens eine Zone angesetzt, die um zwei Stufen\nhöher liegt als die Zone, die sich bei Anwendung des Unterabschnitts\nXA der Fernsprechgebührenvorschriften ergibt (Ausnahmezone).\n2. Für Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen werden,\nwenn nicht die Nrn. 2 bis 7 eingreifen, Gebühren nach Nr. 1 berechnet.\nZu Nr. 8 bis 10\nFür Gespräche von und nach Funkfernsprechanschlüssen werden,\nwenn nicht die Nrn. 9 und 10 eingreifen, Gebühren nach Nr. 8 be-\nrechnet.","Nr. 42   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                               509\nAnlage 9\n(zu Artikel 3 Nr. 17 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nXI. Not-, Staats- und Militärgespräche\n(§ 37 der Fernmeldeordnung)\nNotgespräche                                                                      Orts-, Nah- oder\nFerngesprächs-\ngebühren\nFür ein Gespräch, das als Notgespräch angemeldet und geführt wird, ohne\ndaß hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, ist das Zehnfache der\ngerundeten Gebühr zu entrichten.\n2  Dringende Staats- und Militärgespräche .......................... .               das Doppelte der\ngerundeten Fern-\ngesprächsgebühren\n3  Blitz-Staats- und Blitz-Militärgespräche ........................... .            das Zehnfache der\ngerundeten Fern-\ngesprächsgebühren\n4  Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang .............. .               das Zehnfache der\ngerundeten Fern-\ngesprächsgebühren\nZu Nr. 1 bis 4\nVorschrift 4 Sdtz 1 und 2 zu X Nr. 1 bis 10 wird angewendet.","510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 10\n(zu Artikel 3 Nr. 19 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                      Gegenstand\nDM\nXII. Fernsprechauftragsdienst,\nAufgabe von Telegrammen\n(§ 38 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)\nFernsprechauftragsdienst\nAnruf des Fernsprechauftragsdienstes\nGebühr für jeden Anruf\nder zuständigen Auftragsdienststelle                                     Ortsgesprächsgebühr\n2            einer amforen Auftragsdienststelle ........................... .         Nah- bzw. Fern-\ngesprächsgebühren\nAbwesenheitsauftrag (A-Auftrag)\nGebühr für das Entgegennehmen von Anrufen, für das Aufzeichnen\nvon kurzen Nachrichten und deren Bekanntgabe an den Auftrag-\ngeber sowie für das Zusprechen einer kurzen Mitteilung an die\nAnrufer\n3            für den ersten Kalendertag des Auftrags ..................... .                 3,-\n4            für jeden weiteren Kalendertag eines laufenden Auftrags                         1,50\nZu Nr. 3 und 4\n1. Es werden nur Nachrichten für den Auftraggeber entgegengenom-\nmen.\n2. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\n3. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftragsdienstes werden dem\nAuftraggeber auf dessen Anruf hin durch Fernsprecher übermittelt.\n5         Gebühr für die Änderung der den Anrufern im Rahmen eines lau-\nfenden Auftrags zuzusprechenden Mitteilung ................... .                   1,50\n6         Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrichtung in der\nOrtsvermittlungsstelle zur Umschaltung eines Teilnehmeranschlus-\nses auf den Fernsprechauftragsdienst monatlich ................. .                 3,-\n1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereithaltung einer Umschaltvor-\nrichtung. Einern Antrag auf ständige Bereithaltung einer Umschaltvor-\nrichtung wird nur stattgegeben, wenn solche Vorrichtungen in der Orts-\nvermittlungsstelle vorhanden und verfügbar sind.\n2. Eine Umschaltvorrichtung wird für mindestens ein Jahr bereitgehal-\nten. § 11 Abs. 1 bis 1c und 5, § 12 Abs. 1 und 5, § 13, § 16 Abs. 2 sowie\ndie §§ 18 bis 20 der Fernmeldeordnung gelten sinngemäß.\n3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3 und 4 für erteilte A-Aufträge\nbleibt unberührt.\n7\nWeckauftrag (W-Auftrag)\n8           Weckgebühr                                                                       0,60\nSchreibgebühr\ng            bei Verabredung eines Dauerkennworts je Kalenderjahr                            5,-\nEin Teil eines Kalenderjahres zählt als volles Kalenderjahr.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                      511\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nAuskünfte (Zeiti:lnsage, Ansage von Sportergebnissen, Sport-Toto-\nErgebnissen, Kino- und Theater-Spielplänen, Veranstaltungspro-\ngrammen, Welternachrichten usw.)\n10       für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zuständigen Ansage-\ndi.ensle .................................................... .     Ortsgesprächsgebühr\nlüa     für jede andere Ansage                                              Nah- bzw. Fern-\ngesprächsgebühren\nZu Nr. 10 und 10 a\nFür Ansagen, die an Funkfernsprechanschlüsse übermittelt werden,\nwerden stels Ft>rngesprächsgebühren berechnet.\n10b      für die ständige Zuführung der Zeitansage über besonders für\ndiesen Zweck geschaltete Leitungen ein fester monatlicher\nBetrag von ................................................ .             50,-\nNeben der Gebühr nach Nr. 10b wird für die Leitung zwischen der\nAbnahmestelle und Verwendungsstelle die Gebühr nach V Nr. 4 bis 4c\nberechnet.\nAuigabe von Telegrammen durch Fernsprecher\n11    Verbindung mit der zuständigen Telegrammaufnahme                       gebührenfrei\nFür Verbindun9en, die von Funkfernsprechanschlüssen ausgehen, wer-\nden Gebühren nach X Nr. 1 bzw. Nr. 8 berechnet.","512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 11\n(zu Artikel 3 Nr. 20 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                    Gegenstand\nDM\nXIII. Amtliches Fernsprechbuch\n(§ 40 der Fernmeldeordnung)\nGebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprechbuch\nGebührenpflichtige Druckzeile bei überschießenden Zeilen für\nHaupteinträge, bei Nebeneinträgen und bei Einträgen in Berichti-\ngungsblättern für jede Ausgabe des Amtlichen Fernsprechbuches ..              15,-\nDie Gebühr wird auch für Einträge berechnet, deren Wegfall oder\nAnderung nicht rechtzeitig beantragt worden ist; der Schlußtag dafür\nwird bekanntgegeben.\n2       Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Amtliche Fernsprech-\nbücher .................................................... •. • •       wie für eine Druck-\nsache gleichen\nGewichts, bei Dber-\nschreitung des\nHöchstgewichts nur\ndie Höchstgebühr","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                               513\nAnlage 12\n(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur\nAnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einriditungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nXVI. Offentliches Bildübertragungsnetz\n(§§ 40 a bis 40 c der Fernmeldeordnung)\nAnschlußgebühren für Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen\nfür die vierdrähtige Anschlußleitung bei einem Bildansdiluß, je\n100 m gebi).hrenpfliditige Leitungslänge monatlidi ............... .         Gebühren nach V\nNr. 1 bis 1 c und Nr. 5\nAls Endpunkte einer Bildanschlußleitung gelten die Hauptstelle und die\nBildvermittlungsstelle oder Verstärkerstelle. Die gebührenpflichtige\nLeitungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5\nermittelt.\n2    für die zweidrähtige Bild-Meldeleitung bei einem Bildansdiluß, je\n100 m gebührenpflichtige Leitungslänge monatlich ............... .           Gebühren nach V\nNr. 1 bis 1 c\nAls Endpunkte einer Bild-Meldeleitung gelten die Hauptstelle des Bild-\nanschlusses und die Bildvermittlungsstelle. Die gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 er-\nmittelt.\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\n3     für das Herstellen von Bildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen               Gebühren nadi VII\nNr. 25 bis 31\n4    für das Andern von Bildanschlüssen und Bild-Meldeleitungen .....              Gebühren nadi VII\nNr. 37 oder 39\nWerden Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen unter den Vorausset-\nzungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit über-\nlassen, so werden erhoben\n5    als Anschlußgebühren ........................................ .               Gebühren nach Nr. 1\nund 2 für die Dauer\nder Uberlassung,\nmindestens aber in\nHöhe einer Monats-\ngebühr\n6    als Einrichtungs- und Aufhebungsgebühren                                      Gebühren nach VII\nNr. 19\nGebühren für Bildverbindungen\nGewöhnliche Bildverbindungen\n7       Für eine gewöhnliche Bildverbindung zwischen Bildanschlüssen\noder zwischen einer öffentlidien Bildanschlußstelle und einem\nBildansdiluß wird erhoben .................................. .             Taggebühr für ein\nFerngespräch in\nderselben Verkehrs-\nbeziehung mit einer\num vier Minuten\nverlängerten Verbin-\ndungsdauer nach X\n1. Für Bildverbindungen innerhalb eines Fernsprechortsnetzes werden        Nr. 1 bis 7 oder\nder Gebührenberechnung die Gebührensätze nach X Nr. 1 oder, wenn           X Nr. 8 bis 10\nfür das betreffende Ortsnetz der Nahdienst gemäß § 35 eingeführt ist,\nnach X Nr. 8 zugrunde gelegt.","514                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n2. Die Dauer einer Bildverbindung rechnet von dem Zeitpunkt an, zu\ndem die betriebsbereite Verbindung dem die Gebühr übernehmenden\nTeilnehmer oder Benutzer angeboten wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu\ndem dieser die Verbindung abmeldet. Als gebührenpflichtige Dauer\neiner Bildverbindung gilt die Verbindungsdauer zuzüglich vier Minuten.\n3. Für Bildverbindungen wird die Gebühr für mindestens 10 Minuten\nerhoben. Uberschicßcnde Zeiten werden nach vollen Minuten berechnet.\n4. Lc!hnt einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereitgestellten\nBildverbindung ab oder beantwortet der Anmelder den Anruf des Bild-\nvermittlungsplatzes nicht, obwohl sein Anschluß betriebsfähig ist, so\nwird die Gebühr für eine Minute einer entsprechenden Ferngesprächs-\nverbindung erhoben. Vorschrift 1 wird angewendet.\n5. Wird eine Bildverbindung nach § 40 b Abs. 4 der Fernmeldeordnung\nunterbrochen oder kommt eine Bildübertragung nicht zustande oder\nkann sie nicht beendet werden, weil die Leitungen der Deutschen\nBundespost gestört sind oder eine unzureichende Dbertragungsgüte auf-\nweisen, so werden keine Gebühren berechnet und bereits erhobene\nGebühren erstattet. Ist die Bildübertragung nachweisbar aus einem der\noben genannten Gründe mangelhaft, so können die Gebühren auf An-\ntrag erstattet werden.\nBildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den Verlangten\n8    Für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß wird erhoben ....           Gebühr für eine\nMinute einer der\nBildverbindung\nentsprechenden Fern-\ngesprächsverbindung\n1. Lehnt der beim verlangten Bildanschluß sich Meldende die Dber-\nnahme der Gebühren ab und wird die Bildverbindung deshalb nicht\nhergestellt, so hat der Anmelder die Gebühr nach Nr. 8 zu entrichten.\n2. Die Gebühr für eine Minute nach Vorschrift 4 zu Nr. 7 wird nicht\nerhoben, wenn die Gebühr nach Nr. 8 zu entrichten ist.\nSammel-Bildverbindungen\n9    Für jede Einzelverbindung einer Sammelbildverbindung wird\nerhoben ................................... -................ .          Gebühr nach Nr. 7\nBildverbindungen zwischen Bildanschlüssen oder öffentlichen Bild-\nanschlußstellen und öffentlichen Bildtelegrafenstellen (Bildtele-\ngramme)\n10    Für ein Bildtelegramm zwischen einem Bildanschluß oder einer\nöffentlichen Bildanschlußstelle und einer öffentlichen Bildtele-\ngrafenstelle werden erhoben ................................ .           Gebühren nach\nAbschnitt III Nr. 8\nbis 14, 16 und 17 der\nAnlage Azur\nTelegrafenordnung","Nr. 42    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                              515\nAnlage 13\n(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nXVII. Posteigene Stromwege\n(§§ 40 d bis 40 h der Fernmeldeordnung)\nVorbemerkung\nFür die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die\nVorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 sinngemäß.\nA. Fernsprech-Stromwege\n(Stromwege mit Fernsprechbandbreite)\n1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei Stromwegen, die in Linien des all-\ngemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für jeden\nStromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 50 km für je 100 m                    2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 50 km\n2       für den Teil bis 50 km je 100 m     .............................. .                2,-\n3       für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m ............... .                  1,20\n4       für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                                           0,40\n5  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei vierdräh-\ntiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m ....                Gebühr nach Nr. 1\nEs wird höchstens ein Zuschlag in Höhe der Gebühr für 30 km gebühren-\npflichtige Leitungslänge berechnet.\n6  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei einem\nStromweg mit besonderer Ubertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung\nM 102 mit Endstellen in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nje Stromweg .................................................. .                       480,-\n7  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 6 bei Strom-\nwegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen\nBundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet\nwerden (Knotengebühr)\nfür jeden von einer Endstelle beim Inhaber an einen Knotenpunkt\nherangeführten Stromweg .................................... .                      120,-\n1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines Strom-\nweges.\n2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt keine\nzusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwendig sind,\ndiese z.B. nur durch einfoche Parallelschaltung erfolgt.\n2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche A us~Jleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge\nbis zu 10 km .............................................. .                     35,-\n2        von mehr als 10 bis 15 km .................................. .                    52,50","516                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n3      von mehr als 15 bis 25 km                                                     70,-\n4       von mehr als 25 bis 50 km                                                    105,-\n5      von mehr als 50 bis 75 km                                                    157,50\n6       von mehr als 75 bis 100 km                                                   210,-\n7      von mehr als 100 km ....................................... .                262,50\nZu Nr. 1 bis 7\nFür posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungsstreit-\nkrüfle, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarmdienstes, der\nPolizeien und des Bundesgrenzschutzes werden keine Ausgleichs-\ngebühren erhoben.\nVom Hundert der\n3. Uberlassung für kurze Zeit                         Gebühren nach\nA. 1 Nr. 1 bis 6\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fern-\nund\nmeldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie-\nA. 2 Nr. 1 bis 7\ndenen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben\nfür den 1. und 2. Kalendertag der Dberlassung je Kalendertag                     10\n2    für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                     5\n3    vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .                 4\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Für den ersten zusammenhängenden Uberlassungszeitraum bis zu\n30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nacheinander\nfolgenden Uberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird höch-\nstens die volle Monatsgebühr nach A. 1 Nr. 1 bis 6 und A. 2 Nr. 1 bis 7\nberechnet.\n2. Für Stromwege, die den in der Vorschrift zu A. 2 Nr. 1 bis 7 genann-\nten Inhabern für kurze Zeit überlassen werden, werden keine anteiligen\nAusgleichsgebühren erhoben.                                                    Gebühr\nDM\n4    als Knotengebühr (A. 1 Nr. 7)\nfür jeden Kalendertag der Dberlassung                                          4,-\nZu Nr.1 bis 4\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\nB. Telegrafen-Stromwege\n1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei Stromwegen, die in Linien des all-\ngemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für jeden\nStromweg\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km und für eine\nSchrittgeschwindigkeit von 50, 100 oder 200 Baud je 100 m ..... .                 2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud\n2         für den Teil bis 10 km je 100 m     ............................ .           2,-\n3         für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ .               0,70\n4         für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m ............ .              0,40\n5         für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                                    0,16\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud .\n6         für den Teil bis 10 km je 100 m     ............................ .           2,-\n7         für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ .               1,-\n8         für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m                             0,60\n9         für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                                    0,24","Nr. 42     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        517\nGebühr\nGegenstand\nDM\nfür eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud\n10          für den Teil bis 10 km je 100 m      ............................ .           2,--\n11          für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m ............ .                1,20\n12          für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m                              0,70\nl3          für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                                     0,32\n14 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 13 bei vier-\ndrähtiger Führung zu einem oder zu beiden Endpunkten für je 100 m             Gebühren nach Nr. 1,\nEs wird höchstens ein Zuschlag in J--Iöhe der Gebühr für 30 km gebühren-    2 und 3, 6 und 7 oder\npflichtige Leitungslänge berechnet.                                         10 und 11\nZu Nr. 1 bis 14\n1. Bei Anschluß von Fernschreib- oder Datenstellen verschiedener Inhaber\nan einem oder an beiden Enden eines Stromweges zwischen Endstellen in\nverschiedenen Fernsprnchortsnetzbereichen wird für jeden weiteren Benut-\nzer des Stromweges ein monatlicher Zuschlag von 20 v. H. der Leitungs-\ngebühren erhoben.\n2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost untergebrachte Rundschreib-\nund Konferenzeinrichtungen gelten als Endpunkte der daran angeschlosse-\nnen Stromwege.\n3. Für Stromwege mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr\nals lO km mit Endstellen im Bereich desselben Fernsprechortsnetzes werden\nstillt der Gebühren nach Nr. 2 und 3, 6 und 7 oder 10 und 11 sowie 14\nGebühren wie flir Fernsprech-Stromwege nach A. 1 Nr. 1 und 5 berechnet.\n2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren bei Stromwegen mit Endstellen in\nverschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen\nfür jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge\nbis zu 10 km ............................................... .                 35,-\n2       von mehr aJ s 10 bis 15 km                                                     52,50\n3       von mehr als 15 bis 25 km                                                      70,-\n4       von mehr als 25 bis 50 km                                                     105,-\n5       von mehr als 50 bis 75 km                                                     157,50\n6      von mehr uls 75 bis 100 km                                                     210,--\n7      von mehr als 100 km        ....................................... .           262,50\nZu Nr. 1 bis 7\n1. für posteigene Stromwege der Bundeswehr, der Stationierungs-\nstreitkräfte, der NATO-Hauptquartiere, des Warn- und Alarmdienstes,\nder Polizeien, des Bundesgrenzschutzes und der Nachrichtenagenturen\nwerden keine Ausgleichsgebühren erhoben.\n2. Die VorschrHten 1 und 2 zu B. 1 Nr. 1 bis 14 gelten sinngemäß.\nVom Hundert der\n3. Uberlassung für kurze Zeit\nGebühren nach\nB. 1 Nr. 1 bis 14\nFür kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Fern-\nmeldeordnung überlassene Stromwege mit Endpunkten in verschie-                und\nB. 2 Nr. 1 bis 7\ndenen Fernsprechortsnetzbereichen werden je Stromweg erhoben\nfür den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                       10\n2   für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag                        5\n3   vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ......... .                    4\nZu Nr. 1 bis 3\nVorschrift 1 zu A. 3 Nr. 1 bis 3, die Vorschrift zu A. 3 Nr. 1 bis 4 und\nVorschrifl 1 zu B. 2 Nr. 1 bis 7 gelten sinngemäß.","518                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n4. Rundschreib- und Konferenzeinrichtungen\nRundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur Anschaltung von\neiner Steuerleitung und bis zu 10 Rundschreibleitungen ohne Rück-\nsicht auf die Beschaltung monatlich .............................. .        50,-\n2  Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschaltung von einer\nSteuerleil.unq und 15 Rundschreibleitungen ohne Rücksicht auf die,\nBeschalt.ung monatlich .......................................... .        320,-\n3  Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Konferenzleitungen ohne\nRücksicht auf die Beschaltung monatlich ......................... .        100,-\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Gebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung der Rund-\nschreib- oder Konfrenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen\nBundespost.\nC. Breitband-Stromwege\nMonatliche Leitungsgebühren bei Breitband-Stromwegen, die in Linien\ndes allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für\njeden Stromweg\nmit einer Bandbreite von 10 kHz\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m      5,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n2         für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. .       5,-\n3         für den Teil von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ............ .       2,50\n4         für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                             1,-\nmit einer Bandbreite von 48 kHz\n5       bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m     16,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n6         für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. .      16,-\n7         für den Teil von mehr als 30 bis 100 km je 100 m ............ .       9,-\n8         für den Teil von mehr als 100 km je 100 m                             2,50\nmit einer Bandbreite von 240 kHz\n9       bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m     25,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n10         für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. .      25,-\n11         für den Teil von mehr als 30 km je 100 m                             12,-\nmit einer Bandbreite von 5 MHz\n12       bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km für je 100 m     90,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\n13         für den Teil bis 30 km je 100 m ............................. .      90,-\n14         für den Teil von mehr als 30 km je 100 m                             70,-\nZu Nr. 1 bis 14\nDie Gebühren gelten für beide Dbertragungsrichtungen. Bei 5 MHz-\nStrom wegen können auf Antrag auch Stromwege mit nur einer\nDbertragungsrichtung zur Hälfte der Gebühren überlassen werden.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                         519\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nD. Stromwege für Rundfunkzwecke\n1. Dauernd überlassene Stromwege\nMonatliche Gt~bühren je Stromweg\nbei einer gE\\bührenpflichtigen Leitungslänge bis 30 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\nfür Mono-Dbertragung je 100 m ........................... .                  3,-\n2         für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................... .                6,60\n3      bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m                  45,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n4            für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... .                 3,-\n5            für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................ .                6,60\n6         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m               45,-\nfür den Teil von mehr als 30 bis 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n7            für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... .                 3,-\n8            für Stereo-Ubertragung je 100 m ........................ .                6,60\n9         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m               35,-\nfür den Teil von mehr als 100 km\nbei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen\n10            für Mono-Dbertragung je 100 m ......................... .                 1,-\n11            für Stereo-Dbertragung je 100 m ........................ .                2,20\n12         bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen je 100 m               35,-\nMonatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder Telegrafen-\nStromwege, die für Rundfunkzwecke verwendet werden, je Stromweg\n13    als Tonleitung für Mono-Ubertragung verwendeter Fernsprech-\nStron1weg ................................................... .           Gebühren nach A. 1\nEntsprechende Tonleitungen sind nur bis zu einer gebührenpflichtigen    Nr. 1\nLeitungsWnge von 15 km zugelassen.\n14    als Meldeleitung verwendeter Fernsprech-Stromweg                          Gebühren nach A. 1\nNr. 1 bis 5 und\nA. 2 Nr. 1 bis 7\nals Fernwirkleitung verwendeter\n15       Fernsprech-Stromweg ...................................... .           Gebühren nach A. 1\nNr. 1 bis 5 und\nA. 2 Nr. 1 bis 7\n16       Telegrafen-Stromweg für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud        Gebühren nach B. 1\nNr. 1 bis 5 und 14\nZu Nr. 1 bis 16\nsowie B. 2 Nr. 1 bis 7\nWird ein Stromweg ohne Verschulden des Inhabers während der\nProgrammzeit mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebs-\nunfähig, so werden auf Antrag für je drei Stunden des Zeitraumes\nder ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr\nerstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden am Ende des Zeitraumes\nder ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden\naufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1/30 der Monatsgebühr\nerstattet.","520                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\n2. Sc:halteinrichtungen bei dauernd überlassenen Stromwegen\nFernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbindungspunkt monat-\nlich\nbei Tonleitunrv'n                                                         25,-\n2    bei Fernsehleitungen ......................................... .          50,--\nZu Nr. 1 und 2\nDie Gebühr isl die laufende Vergütung für die Bereithaltung der Schalt-\neinrichtung bei einer Betriebsstelle der Deutschen Bundespost.\n3 Einrichtung zur Anschaltung privater Ubertragungseinrichtungen\nan die Einspeisepunkte von Tonanschlußleitungen und Meldeleitun-\ngen je Einrichtung monatlich .................................... .          80,--\nDie Gebühr ist die laufende Vergütung für die Uberlassung und die Unter-\nhaltung der Anschalteeinrichtung.\nZu Nr. 1 bis 3\nDie Vorschrift  zt1 D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.\n3. Uberlassung für kurze Zeit\nStändig bereitgehaltene Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.\neines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute\nbei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:\nTonanschluflleitungen\nan beliebigen Tagen\nfür Mono-Ubertragung                                                     0,10\nJe Leitung werden mindestens 10,- DM berechnet.\n2      für Stereo-Ubertragung ..................................... .           0,22\nJe Leitungspaar werden mindestens 22,-- DM berechnet.\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden\n3        für Mono-Ubertragung                                                   0,04\n4        für Stereo-Ubertragung                                                 0,09\nZu Nr. 3 und 4\n1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn die Uberlassung von\nvornherein wiederkehrend an mindestens 15 aufeinanderfolgenden\nWochenenden füt dieselbe Anfangs- und Endzeit beantragt ist.\n2. Die Unterschreitung der Mindestüberlassungsdauer, die Uber-\nschreitung der Höchstüberlassungsdauer und die Änderung der be-\nantragten Uberlassungsdauer sind ausgeschlossen.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden\n5        für Mono-Ubertragung                                                   0,02\n6        für Stereo-Ubertragung                                                 0,05\nZu Nr. 3 bis 6\nDer Zeitbegriff „über das Wochenende\" umfaßt den Zeitraum von\nsamstags 13 Uhr bis montags 7 Uhr.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971            521\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nTonverbindungsleitungen\nan beliebigen Tagen\n7     für Mono-Ubertragung                                                  0,05\n8     für Stereo-Ubertragung                                                o, 11\nZu Nr. 7 und 8\nEs werden mindestens die Gebühren für 20 Uberlassungsminuten be-\nrechnet.\nüber das Wochenende\nbei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden\n9         für Mono-Ubertragung ................................... .        0,04\n10         für Stereo-Ubertragung                                            0,09\nZu Nr. 9 und 10\nDie Vorschriften zur Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.\nbei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden\n11         für Mono-Ubertragung ................................... .        0,02\n12         für Stereo-Ubertragung ................................... .      0,05\nZu Nr. 9 bis 12\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nFernsehleitungen\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 30 km\n13      bei Fernsehanschlußleitungen ............................... .       0,50\n14      bei Fernsehverbindungsleitungen ........................... .        0,40\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 30 km\nfür den Teil bis 30 km\n15         bei Fernsehanschlußleitungen                                      0,50\n16         bei Fernsehverbindungsleitungen ......................... .       0,40\nfür den Teil von mehr als 30 bis 50 km\n17         bei Fernsehanschlußleitungen ............................. .      0,40\n18         bei Fernsehverbindungsleitungen                                   0,40\nfür den Teil von mehr als 50 km\n19          bei Fernsehanschlußleitungen                                     0,40\n20          bei Fernsehverbindungsleitungen ......................... .      0,35\nZu Nr. 13 bis 20\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten be-\nrechnet.\nAls Tonleitungen für Mono-Ubertragung zwischen Tonschaltstellen\nverwendete Fernsprech-Stromwege\n21    an beliebigen Tagen ......................................... .         0,04\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.","522                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                   Gegenstand\nDM\nüber das Wochenende\n22       bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... .       zwei Drittel der Ge-\nDie Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.                 bühr nach Nr. 21\n23       bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Uberlassungsstunden       ein Drittel der Ge-\nZu Nr. 22 und 23                                                    bühr nach Nr. 21\nDie Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\nAls Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege\n24  bei einer Meldeleitung als Anschlußleitung zwischen einem Studio\nund der nächstgelegenen Tonschaltstelle ......................... .              0,05\nJe Leitung werden mindestens 5,- DM berechnet.\n25  bei Meldeleitungen als Verbindungsleitungen zwischen Tonschalt-\nstellen\nan beliebigen Tagen ......................................... .               0,03\nEs wird mindestens die Gebühr für 20 Uberlassungsminuten berechnet.\nüber das Wochenende\n26       bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei Stunden und einer\nHöchstüberlassungsdauer von 24 Stunden .................... .               0,02\n1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinngemäß.\n2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.\n27  Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26 bei vierdrähtiger Füh-\nrung zu einem oder zu beiden Endpunkten ....................... .        ein Drittel der Ge-\nbühren nach Nr. 24\nbis 26\nBesonders eingerichtete Stromwege\nGebühr je km gebührenpflichtige Leitungslänge einer Leitung bzw.\neines Leitungspaares im Falle der Stereo-Ubertragung und je Minute\nbei kurzzeitiger Uberlassung folgender Leitungen:\nTonleitung zwischen einem Veranstaltungsort und einer Tonschalt-\nstelle, einem Studio, einem Behelfsstudio oder einem Einspeisepunkt\neiner dauernd überlassenen Tonleitung\nam ersten Kalendertag der Uberlassung\nfür Mono-Ubertragung ..................................... .                0,10\n28\nJe Leitung werden mindestens 100,- DM berechnet.\nfür Stereo-Ubertragung ..................................... .              0,22\n29\nJe Leitungspaar werden mindestens 220,- DM berechnet.\nan jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung\nfür Mono-Ubertragung ..................................... .                0,10\n30\nJe Leitung werden mindestens 30,- DM berechnet.\nfür Stereo-Ubertragung ..................................... .              0,22\n31\nJe Leitungspaar werden mindestens 70,- DM berechnet.\nFernsehleitungen, hergestellt mit Hilfe tragbarer oder fahrbarer Ein-\nrichtungen,\nam ersten Kalendertag der Uberlassung ....................... .               0,40\n32\nJe Leitung werden mindestens 500,- DM berechnet.\nan jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung ............... .               0,40\n33\nJe Leitung werden mindestens 120,- DM berechnet.","Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                 523\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nAls Meldeleitungen verwendete Fernsprech-Stromwege\nbei Meldeleitungen in Verbindung mit Leitungen nach Nr. 28 bis 33\n34       am ersten Kalendertag der Uberlassung ...................... .             0,03\nJe Leitung werden mindestens 40,- DM berechnet.\n35       an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung                              0,03\nJe Leitung werden mindestens 12,- DM berechnet.\nbei Meldeleitungen ohne gleichzeitige Uberlassung von Ton- oder\nFernsehleitungen nach Nr. 28 bis 33\n36       am ersten Kalendertag der Uberlassung ..................... .              0,06\nJe Leitung werden mindestens 80,- DM berechnet.\n37       an jedem weiteren Kalendertag der Uberlassung                              0,06\nJe Leitung werden mindestens 24,- DM berechnet.\nAußergewöhnliche Leistungen\nund Aufwendungen\nGebühren für folgende Einrichtungen:\n38  Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerichteten Stromwegen\nje Minute der Uberlassung der mit Hilfe des Antennenmastes ein-\ngerichteten Stromwege ......................................... .               2,-\nFür den Einsatz des Antennenmastes werden mindestens berechnet:\na) am ersten Kalendertag der Stromwegüberlassung ......... 500,- DM,\nb) an jedem weiteren Kalendertag der Stromwegüberlassung . 50,- DM.\n39  Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabeeinrichtung nur in Ver-\nbindung mit ständig bereitgehaltenen Stromwegen für Tonübertra-\ngung je Benutzungsminute ...................................... .               0,40\n1. Für jede Benutzung werden mindestens 24,- DM berechnet.\n2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtung in\nder Tonschaltstelle der Deutschen Bundespost.\n3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten Tonschaltstellen der Deutschen\nBundespost bereitgestellt.\nZu Nr. 1 bis 39\nWird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach Nr. 38 und 39 ohne Ver-\nschulden des Inhabers betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der Betriebs-\nunfähigkeit länger als fünf zusammenhängende Minuten dauert, für die\ngesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr berechnet.\nGebühren für die Bearbeitung von Anträgen\nauf Dberlassung von Stromwegen\nBearbeitungsgebühr je Leitung oder Leitungspaar bei Stereo-Strom-\nwegen bei Anträgen auf Uberlassung\nbesonders einzurichtender Fernsehleitungen (Nr. 32 und 33)\n40       bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werktagen vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .             50,-\n41       bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..................... .          100,-\nDie Gebühr wird auch erhoben bei Änderungsanträgen nach Ablauf\nder Anmeldefrist.\nanderer Stromwege (Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)\n42       bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .             25,-","524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n----•  -------------------------------------:-----------\nGebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\nfwi Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Anmeldefrist\n43           bei Ton- und Meldeleitungen ............................. .             50,-·\n44           bei Fernsehleitungen                                                   100,-\nZu Nr. 43 und 44\nDie Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.\nZu Nr. 42 bis 44\nDie Anmeldefristen betragen bei. Anträgen auf Uberlassung:\nil) ständig bereitgehaltener Stromwege an beliebigen Tagen\n24 Werktagsstunden,\nb) ständig bereitgehaltener Stromwege über das Wochenende (Vor-\nschrift zu Nr. 3 bis 6) und besonders einzurichtender Stromwege\n72 Werktagsstunden.\nZu Nr. 40 bis 44\nSamstage gelten nicht als Werktage.\nZuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je Leitung oder je Lei-\ntun9spaar bei Stereo-Stromwegen im Falle der Zurückziehung von\nAnträgen auf Uberlassung folgender Leitungen nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bunaespost:\nFernsehleitungen, für die vorgesehen sind\nständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n45        während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor Beginn der Uber-\nJassung ................................................... .              150,-\n46       während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden\nvor Beginn der Uberlassung ................................ .              50,-\n47       mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. .              25,-\nbesonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n48        während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .              250,-\n49       mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung                     125,-\nZu Nr. 48 und 49\nSamstage gelten nicht als Werktage.\nTon -und Meldeleitungen, für die vorgesehen sind\nständig bereitgehaltene Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n50        während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor dem Beginn der\nUber la.ssung ............................................... .             50,-\n51       während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden\nvor Beginn der Uberlassung ................................. .              25,-\n52       mehr als 24 Stunden vor Beginn der Uberlassung ............. .              10,-\nbesonders eingerichtete Leitungen, im Falle der Antragszurück-\nziehung\n53       während des Zeitraums bis zu 24 Werktagsstunden vor Beginn\nder Uberlassung ........................................... .              100,-\n54       mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der Uberlassung                      50,-\nZu Nr. 53 und 54\nSamstage gelten nicht als Werktage.","Nr. 1~2     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          525\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nE. Besonders wichtige Leitungen\n1. Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren für je 100 m gebührenpflichtige Lei-\ntungslänge des Erststromweges und des Zweitstromweges bei folgen-\nden Stromwegen, die a]s besonders wichtige Leitungen in Linien des\nallgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind:\nAls besonders wichtige Leitung verwendete\nFernsprech-Stromwege ....................................... .            Gebühren nach A. 1\nDie Knotengebühr nach A. 1 Nr. 7 wird nur für den Erststromweg be-      Nr. 1 bis 7\nrechnet.\n2    Telegrafen-Stromwege                                                      Gebühren nach B. 1\nNr. 1 bis 14\n3    Breitband-Stromwege ........................................ .            Gebühren nach C.\nNr. 1 bis 14\nStromwege für Rundfunkzwecke\n4       bei Tonanschluß- und Tonverbindungsleitungen sowie bei Fern-\nsehanschluß- und Fernsehverbindungsleitungen . . . . . . . . . . ..... Gebühren nach D. 1\nNr. 1 bis 12\n5       bei Tonfoitungen für Mono-Uhertragung, für die Fernsprech-\nStromwege verwendet sind ................................. .           Gebühren nach A. 1\nDie Vorschrift zu D. 1 Nr. 13 gilt sinngemäß.                        Nr.1\n6       bei Meldeleitungen ........................................ .          Gebühren nach A. 1\nNr. 1 bis 5\nbei Fernwirklcitungen, für die verwendet sind\n7         Fernsprech-Stromwege ................................... .           Gebühren nach A. 1\nNr. 1 bis 5\n8         Telegrafen-Slromwege für eine Schrittgeschwindigkeit von\n50 Baud ................................................. .          Gebühren nach B. 1\nNr. 1 bis 5 und 14\nZu Nr. 4 bis 8\nDie Vorschrift zu D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.\n2. Ausgleichsgebühren\nMonatliche Ausgleichsgebühren je Erststromweg bei folgenden Strom-\nwegen, die als besonders wichtige Leitungen in Linien des allgemei-\nnen Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind:\nAls besonders wichtige Leitungen verwendete\nFernsprech-Stromwege                                                      Gebühren nach A. 2\nNr. 1 bis 7\n2    Telegrafen-Stromwege                                                      Gebühren nach B. 2\nNr. 1 bis 7\nStromwege für Rundfunkzwecke, soweit es sich handelt um\n3       Meldeleitungen ............................................ .          Gebühren nach A. 2\nNr. 1 bis 7\nFernwirkleitungen, für die verwendet sind\n4         Fernsprech-Stromwege                                                 Gebühren nach A. 2\nNr. 1 bis 7\n5         Telegrafen--Stromwege                                                Gebühren nach B. 2\nZu Nr. 3 bis 5\nNr. 1 bis 7\nDie Vorschrift zu D. 1 Nr. 1 bis 16 gilt sinngemäß.","526                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                                Gegenstand\nDM\nF. Besonders kostspielige Stromwege\nBesondere laufende Gebühr und Kostenzuschuß bei höherwertigen\nStromwegen neben den regelmäßigen Gebühren\nbei Verwendung höherwertiger Baustoffe ...................... .              Gebühr nach VI Nr. 1\nbei Einbau eines zum Stromweg-gehörenden NLT-Verstärkers\n2       einmaliger Kostenzuschuß                                                  Gebühr nach VI\nNr.1 a\n3       monatliche Gebühr ......................................... .             Gebühr nach VI\nZu.Nr.2 und 3                                                              Nr. 1 b\nDurch den einmaligen Kostenzuschuß sind der Einbau und die erste\nEinmessung, durch die monatliche Gebühr auch später notwendig wer-\ndende weitere Einmessungen abgegolten.\nbei Verwendung anderer posteigener Einrichtungen als NL T-Ver-\nstärker zur Verbesserung der Ubertragungsgüte für jede Einrich-\ntung\n, Gebühren nach Vor-\n4       einmaliger Kostenzuschuß .................................. .             bemerkung Nr. 2 wie\n5      monatliche Gebühr ......................................... .             für teilnehmereigene\nZu Nr. 4 und 5                                                         {' Einrichtungen\nFür die Einrichtun_g, Änderung und gegebenenfalls Einmessung wer-\nden Einrichtungsgebühren nach VII Nr. 1 bis 18 oder Änderungsgebüh-\nren nach VII Nr. 39 erhoben.\n6 Kostenzuschuß und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für Strom-\nwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für Strom-\nwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus anderen\nGründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspielige\nStrecke ....................................................... .              Gebühren nadi VI\nNr. 2 und 3\n7\n8\nPosteigene :Schaltmittel für besondere Zwecke\neinmaliger Kostenzuschuß .................................... .\nmonatliche Gebühr ........................................... .\nZu Nr. 7 und 8\n:!  ~=!~~~~~:~~ ~:i:\nfür teilnehmereigene\nEinrichtungen\nDie Vorschrift zu Nr. 4 und 5 gilt sinngemäß.\nG. Einrichtungs-, Änderungs-\nsowie Abnahme- und Uberprüfungsgebühren\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen oder Andern von\nBreitbandl-Stromwegen (C.),\nStromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder\nFernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (D. 1 Nr. 1 bis 12-) han-\ndelt, und von\nbesonders wichtigen Leitungen vorbezeichneter Art (E. 1 Nr. 3 und 4)\nwerden berechnet:\nals Einrichtungsgebühren                                                     Gebühren nach VII\nNr. 1 bis 18\n2    als Anderungsgebühren ...................................... .               Gebühren nadi VII\nZu Nr.1 und 2                                                                Nr. 39\nEs werden mindestens die festen Gebühren nach VII Nr. 26 bis 31 be-\nrechnet.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        527\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\nFür das Herstellen oder Ändern anderer Stromwege einschließlich\nanderer besondPrs wichtiger Leitungen werden berechnet:\n3    als Einrieb lungs~Jebühren                                                 Gebühren nach VII\nNr. 26 bis 31\n4    als Änderun~JS~Jebühren ...................................... .           Gebühren nach VII\nZu Nr. 1 bis 4                                                             Nr. 37 oder 39\nBei Tonleilungen für Strereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung und\nbei besonders wichtigen Leitungen sowohl der Erststromweg als auch\nder Zweitstromweg als Einheit im Sinne von VII Nr. 25 bis 31.\nFür die Einrichtung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschaltung\nprivater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte von\nTonanschlußleitungen und Meldeleitungen (D. 2 Nr. 3) werden berech-\nnet:\n5    als Einricblungsgebühren                                                   Gebühren nach VII\nNr. 1 bis 18\n6    als Änderungsgebühren ...................................... .             Gebühren nach VII\nNr.39\nEinrichtungs- und Aufhebungsgebühren\nbei Uberlassung von Stromwegen und Einrichtungen\nfür kurze Zeit\nEs werden berechnet\n7    für das Herstellen (einschließlich Auskundung und übertragungs-\ntechnischer Herrichtung) und Aufheben von Stromwegen ....... .             Gebühren nach VII\nNr.19\n1. Es werden mindestens die festen Gebühren nach VII Nr. 26 bis 31\nberechnet.\n2. Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung als\nEinheit im Sinne von VII Nr. 25 bis 31.\n8    für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennenmastes nach D. 3\nNr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und Ab-\nbau sowie für die sonstigen Aufwendungen .................... .            Gebühren nach VII\nNr.19\nAbnahme- und Uberprüfungsgebühren\nGebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung\nder privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an post.eigene Stromwege\nangeschaltet sind,\n9    für die erste Arbeitsstunde ................................... .                 25,-\n10    für jede weitere Arbeitsstunde ................................ .                 20,-\nZu Nr. 9 und 10\nDie Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung\nwerden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des posteigenen\nStromweges oder sein Beauftragter die erneute Abnahme oder Nach-\nprüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden als volle\nStunden berechnet. Werden mehrere Kräfte beim Inhaber des posteige-\nnen Stromweges tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten\nauf volle Stunden gerundet. Mit den Gebührensätzen ist auch die an-\nteilige Wegezeit abgegolten; sie rechnet deshalb nicht als Arbeitszeit.","528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 14\n(zu Artikel 3 Nr. 22 der Verordnung zur\nAnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\nXVIII. Reserveleitungen\n(§ 40 i der Fernmeldeordnung)\nReserve-Fernsprechleitung\nmit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km\nfür je 100 m monatlich ...................................... .                2,-\nmit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km\n1a          für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich     ..................... .          2,--\n1b          für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ....... .            1,50\n1C          für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich ...... .            0,60\n1d           für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m monatlich .......... .             0,20\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 1 d bei vierdrähtiger Füh-\nrung zu einem oder zu beiden Endpunkten\n2         für je 100 m monatlich ........................................ .       Gebühren nach Nr. 1\noder 1 a und 1 b,\njedoch nicht mehr\nals für 30 km\nReserve-Telegrafenleitung (50 Baud)                                       gebührenpflichtige\nLeitungslänge\n3         mit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 10 km\nfür je 100 m monatlich ...................................... .               2,-\nmit einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 10 km\n3a          für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich     ..................... .          2,-\n3b          für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ....... .            0,55\n3c          für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich ...... .            0,20\n3d          für den Teil von mehr als 100 km je 100 m monatlich .......... .               0,08\nZuschlag zu den Gebühren nach Nr. 3 bis 3 d bei vierdrähtiger Füh-\nrung zu einem oder zu beiden Endpunkten\n4         für je 100 m monatlich ........................................ .       Gebühren nach Nr. 3\noder 3 a und 3 b,\njedoch nicht mehr\nZu Nr. 1 bis 4                                                          als für 30 km\nFür die Ermiltlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die  gebührenpflichtige\nVorschriften 1 und 2 zu V Nr. 1 bis 5 sinngemäß.                      Leitungslänge\nGebühren bei vorübergehender Inbetriebnahme\noder Aufruf von Reserveleitungen\n5         für jede vorübergehende Inbetriebnahme oder jeden Aufruf je\nReserveleitung .............................................. .                 10,---\nzusätzlich bei vorübergehender Inbetriebnahme oder bei Aufruf\neiner Reserve-Fernsprechleitung\n6              bis zu 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalendermonats","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                         529\nGebühr\nNr.                                  Gegenstand\nDM\n7          von mehr als 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalender-\nmonilts, für den 11. und jeden weiteren Kalendertag ......... .    4 v. H. der Monats-\ngebühr nach XVII A. 1\nNr. 1 bis 5, innerhalb\neines Kalender-\nmonats jedoch nicht\nmehr als die Differenz\naus Gebühr für einen\nposteigenen Fern-\nsprech-Stromweg\nnach XVII A. 1 Nr. 1\nbis 5 und der Gebühr\nfür eine Reserve-\nFernsprechleitung\neiner Reserve-Telegrafenleitung                                       nach Nr. 1 bis 2\n8          bis zu 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalendermonats\n9          von mehr als 10 Kalendertagen innerhalb eines Kalender-\nmonats, für den 11. und jeden weiteren Kalendertag ........ .      4 v. H. der Monats-\ngebühr nach XVII B. 1\nNr. 1 bis 5 und 14,\ninnerhalb eines\nKalendermonats\njedoch nicht mehr als\ndie Differenz aus der\nGebühr für einen\nposteigenen Tele-\ngrafen-Stromweg\nZu Nr. 7 und 9\nnach XVII B. 1 Nr. 1\nbis 5 und 14 und der\nEin Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.\nGebühr für eine\nZu Nr. 5, 7 und 9                                                  Reserve-Telegrafen-\nDie Gebühren werden neben den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 er-\nlei tung nach Nr. 3\nhoben.                                                           bis 4\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\nFür das Herstellen von Reserveleitungen werden erhoben\n10    für jede Reserveleitung mit vorläufiger Endstelle ................ .     Gebühren nach VII\nNr. 1 bis 18\nDie verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als Bau-\nstoffe nach VII A Nr. 16 berechnet.\n11    in allen anderen Fällen ....................................... .        Gebühren nach VII\nNr. 26 bis 31\nSoweit feste Einrichtungsgebühren zu entrichten sind, werden die\nReserveleitungen den in VII B unter b aufgeführten Teilnehmereinrich-\ntungen gleichgesetzt.\nFür die Änderung von Reserveleitungen werden erhoben\n12    für jede Änderung infolge Verlegung der Endstelle .............. .       Gebühren nach VII\nNr. 37\n13    für anden! Änderungen ....................................... .          Gebühren nach VII\nNr. 39\nFür den Abbau von Anschaltkästen, Sockeln und Masten, für den Trans-\nport dieser Einrichtungen zur neuen Einsatzstelle bei unmittelbarer\nWiederverwendung oder zur Dbergabe an den Bedarfsträger sowie für\nArbeiten zur Instandhaltung der bei den vorläufigen Endstellen ange-\nschlossenen Anschaltkästen, der zugehörigen Sockel und Maste werden\nstets Anderungsgebühren nach Nr. 13 berechnet, auch wenn die Leistun-\ngen gelegentlich von Änderungen infolge Verlegung der Endstelle an-\nfallen, für die Gebühren nach Nr. 12 erhoben werden.","530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 15\n(zu Artikel 4 Nr. 3 Buchsli.1be a der Ver-\nordnung zur Änderung der Bedingungen\nund Gebühren für die Benutzung der\nEinrichtungen des Fernmeldewesens vom\n5. Mai 1971)\nTele-\ngrafen                                                                         Wortgebühr\nNr.                                         Gegenstand\nordnung\n§                                                                               DM\nI. Hauptgebühren\n7      Gewöhnliche Telegramme ............................ .                   0,5~\n1a                G(!wöhnliche Ortstelegramme innerhalb Berlins ........ .                0,10\n2        10       Dringende Telegramme .............................. .                   1,00\n2a                Dringende Ortstelegramme innerhalb Berlins .......... .                 0,20\n3        16       Gewöhnliche Pressetelegramme ...................... .                   0,25\n4                 Dringende Pressetelegramme ....................... .                    0,50\n5        17       Wettertelegramme .................................. .                   0,25\n6        18       Brieftelegramme .................................... .                  0,25\nMindestsatz für gewöhnliche Telegramme, dringende Telegramme und Wettertelegramme 7fache Wortgebühr, für\nOrtstelegramme innerhalb Berlins lüfache Wortgebühr, für Pressetelegramme 14fache Wortgebühr und für Brief-\ntelegramme 22fache Wortgebühr.\nTelegrafengebühren nach dem Ausland s. Gebührenbuch für Telegramme.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                                531\nAnlage 16\n{zu Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe c der Ver-\nordnung zur Änderung der Bedingungen\nund Gebühren für die Benutzung der\nEinrichtungen des Fernmeldewesens vom\n5. Mai 1971)\nTele-\ngrafen                                                                              Gebühr\nNr.                                   Gegenstand\nordnung\n§                                                                                 DM\n19              IlI. Gebühren für Bildtelegramme\nBildlelerJrnmme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n1. Gebührenstufe {bis 20 X 10,5 cm)                                    36,-\n2               2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm)                                       39,-\n3               3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ............... .                   42,-\n4               4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm)                                       45,-\n5               5. Gebührenstufe {bis 20 X 24,5 cm) ............... .                   48,-\n6               6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm)                                       51,-\n7            Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk =D=) .....                  das Doppelte der Ge-\nbühr für ein gewöhn-\nliches Bildtelegramm\nnach Nr. 1 bis 6\nBildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nnach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertragungs-\nnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffentlichen Bild-\nanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes\nnach öffentlichen Bildtelegrafenstellen\nGewöhnliche Bildtelegramme\n8               1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm)                                     24,-\n9               2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm)        ................ .             27,-\n10               3. Gebührenstufe {bis 20 X 17,5 cm) ............... .                   30,-\nl1               4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm)                                       33,-\n12               5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ............... .                   36,-\n13               6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm)        ................ .             39,-\n14            Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk =D=)                        das Doppelte der Ge-\nbühr für ein gewöhn-\nZu Nr. 8 bis 14                                                     liches Bildtelegramm\nDie Gebühren für Bildtelegramme von Bildanschlüssen bzw.         nach Nr. 8 bis 13\nBildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes\nnach öffentlichen Bildtelegrafenstellen werden vom Empfän-\nger bar eingezogen oder nach den für die Stund-ung von\nTelegrammgebühren geltenden Grundsätzen verrechnet.\nZu Nr. 1 bis 14\nBei Bildtelegrammen, die wegen Uberschreitung der zuläs-\nsigen Höchstmaße zerlegt werden müssen, wird jeder Bild-\nteil für sich entsprechend seiner Größe als Bildtelegramm\nberechnet.\nGebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwischen\nöffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bildanschlüssen\nbzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildübertra-\ngungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen (Die\nDienstvermerke werden gebührenfrei übermittelt.)","532                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nTele-\ngrafen                                                                  Gebühr\nNr.                                Gegenstand\nordnung\n§                                                                     DM\n15         Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und Uber-\nsendung des Abzugs als eingeschriebenen Brief bei\nBildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-\nstellen (Dienstvermerk =KP=) .................... .               3,35\nx weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtelegramms\n(Dienstvermerk =Kx=)\n16           für jeden weiteren Abzug ........................ .             2,40\nMehrfachbildtelegramme mit x Anschriften (Dienstver-\nmerk =--=TMx=)\n17           Zuschlag für die zweite und jede weitere Ausferti-\ngung ........................................... .              3,60\nBildtelegramme mit dem Dienstvermerk =TMx= können\nauch an Empfänger in verschiedenen Orten gerichtet wer-\nden. Die Anschrift mit dem I>estimmungsort, nach dem\ndie Gebühr berechnet wird, muß dann an erster Stelle\nstehen. Jede zweite und weitere Ausfertigung eines sol-\nchen Telegramms geht den Empfängern durch die Post zu.\nFür die Beförderung mit der Post als gewöhnlicher Brief\nwird keine Gebühr berechnet.\nZu Nr. 16 und 17\n1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit dem\nDienstvermerk =Kx= oder =TMx= werden die Gebüh-\nren nach Nr. 16 oder 17 für jeden Bildteil entsprechend\nseiner Größe besonders berechnet.\n2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16 und 17\nbei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw. Bild-\nanschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes\nnach öffentlichen Bildtelegrafenstellen gilt die Vorschrift\nzu Nr. 8 bis 14 entsprechend.","Nr. 42    T'c:19 der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          533\nAnlage 17\n(zu Artikel 5 Nr. 6 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                       Gegenstand\nDM\nB. Telexnetz\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\n4    für das l Ierstell0n der Tei]nehmereinrichtungen                                 Gebühren nach Ab-\nschnitt VII der Fern-\nmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3\nzur Fernmelde-\nordnung)\n5    für diis Andern dPr Teilnehmereinrichtungen .. , ................ .              Gebühren nach Ab-\nschnitt VII Nr. 37 bis\n39 der Fernmelde-\nge bührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung)\n6    für die Einrichtung und Aufhebung von Teilnehmereinrichtungen\nbei Uberlassung auf kurze Zeit ................................, .               Gebühren nach Ab-\nschnitt VII Nr. 19 der\nFernmeldegebühren-\nvorschriften\n(Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung)\nHauptanschlüsse\n7    Grundgebühr für einen Hauptanschluß monatlich ............... .                         50,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans bei der Telex-Vermittlungsstelle und der Haupt-\nc:i nschl ußlei t ung (Amtsleitung).\n8    Grundgebühr für einen Hauptanschluß, der Rundschreibverkehr mit\n5 oder weniger Teilnehmern ermöglicht, monatlich .............. .                      380,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans nebst Rundschreibeeinrichtung bei der Telex~Vermitt-\nlungsstelle und der Hauptanschlußleitung (Amtsleitung). Neben der\nGebühr nach Nr. 8 wird keine Grundgebühr nach Nr. 7 erhoben.\nNebenanschlüsse\nLeitungsgebühr\nfür jede posteigene Nebemmschlußleitung, die in Linien des all-\ngemeinen Netzes der Deutschen Bundespost geführt ist,\n9           bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu 10 km\nfür je 100 m monatlich ................................. .                     2,-\nbei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als\n10 km\n9a             für den Teil bis 10 km je 100 m monatlich      ................. .             2,-\n9b             für den Teil von mehr als 10 bis 50 km je 100 m monatlich ... .                0,70","534                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n9c         für den Teil von mehr als 50 bis 100 km je 100 m monatlich .. .             0,40\n9d        für den Teil von mehr als 100 km je 100 m monatlich ....... .               0,16\nZu Nr. 9 bis 9d\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen\nbis 50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung;\nbei Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige\nLeitungslänge die Entfernung zwischen den Fernsprechortsnetzen,\nin deren Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1\nund 5 der Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die Ent-\nfernung zwischen den Endpunkten mehr als 50 km, die Entfer-\nnung zwischen den Fernsprechortsnetzen dagegen 50 km oder\nweniger, so ist die zwischen den Endpunkten ermittelte Entfer-\nnung maßgebend.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der\nEntfernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundes-\npost.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost geführte Nebenanschlußleitungen, deren Herstellung\ndurch die Zahlung der Einrichtungsgebühren abgegolten ist,\nwerden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 9 bis 9 d erhoben.\nDie Kosten der Unterhaltung und Erneuerung solcher Leitungen\nhat der Teilnehmer von Fall zu Fall als Änderungsgebühren nach\nAbschnitt VII Nr. 39 der Fernmeldegebührenvorschriften (An-\nlage 3 zur Fernmeldeordnung) zu erstatten.\nAusgleichsgebühr\nbei Ausnahmenebenanschlußleitungen\nfür jede Ausnahmenebenanschlußleitung mit einer gebühren-\npflichtigen Leitungslänge\n10          bis zu 10 km monatlich                                                    70,-\n11          von mehr als 10 bis 15 km monatlich                                      105,-\n12          von mehr als 15 bis 25 km monatlich                                      140,-\n13          von mehr als 25 bis 50 km monatlich                                      210,-\n14          von mehr als 50 bis 75 km monatlich                                      315,-\n15          von mehr als 75 bis 100 km monatlich                                     420,-\n16          von mehr als 100 km monatlich .......................... .               525,-\nZu Nr. 10 bis 16\n1. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 10 bis 16 gelten für post-\neigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen.\n2. Für posteigene und private Ausnahmenebenanschlußleitungen\nder Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der NATO-Haupt-\nquartiere, des Warn- und Alarmdienstes, der Polizeien und des\nBundesgrenzschutzes werden Ausgleichsgebühren nach Nr. 10\nbis 16 nicht erhoben.\nWerden Ausnahmenebenanschlußleitungen unter den Vorausset-\nzungen des § 16 Abs. 3 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit über-\nlassen, so werden erhoben\n17     für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ...        10 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\neine entsprechende\nAusnahmeneben-\nanschlußleitung, die\ndauernd überlassen\nwird","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                               535\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n18      für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ..          5 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\neine entsprechende\nAusnahmeneben-\nanschlußleitung, die\ndauernd überlassen\nwird\n19      vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ...... .            4 v. H. der monat-\nlichen Leitungs- und\nAusgleichsgebühr für\nZu Nr. 17 bis 19                                                          eine entsprechende\n1. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller Kalendertag.           Ausnahmeneben-\n2. Für den ersten zusammenhängenden Dberlassungszeitraum bis zu         anschlußleitung, die\n30 Kalendertagen und für jeden der ohne Unterbrechung nachein-          dauernd überlassen\nander folgenden Dberlassungszeiträume bis zu 30 Kalendertagen wird      wird\nhöchstens die volle Monatsgebühr nach Nr. 9 bis 16 berechnet.\n3. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 9 bis 9d sinngemäß.\n4. Vorschrift 1 zu Nr. 10 bis 16 gilt sinngemäß.\n5. Bei Ausnc1hmenebenanschlußleitungen, die den in der Vorschrift 2\nzu Nr. 10 bis 16 genannten Teilnehmern für kurze Zeit überlassen\nwerden, werden keine anteiligen Ausgleichsgebühren nach Nr. 10\nbis 16 erhoben.\nAn Telex-Verteilanlagen angeschlossene Telexstellen\nLeitungsgebühr\n20      für jede posteigene Leitung zwischen Verteileinrichtung und\nTelexstelte, die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen\nBundespost geführt ist, monatlich ............................ .          Gebühren nach Nr. 9\n1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Leitungslänge gelten      bis 9b\ndie Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 9 bis 9 d entsprechend.\n2. Bei Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telexstellen muß\ndie Voraussetzung des § 32 Abs. 9 der Telegrafenordnung erfüllt sein.\n3. Für nicht in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-\npost geführte Leitungen zwischen Verteileinrichtungen und Telex-\nstellen, deren Herstellung durch die Zahlung der Einrichtungsgebüh-     Verbindungsdauer für\nren abgegolten ist, werden keine monatlichen Gebühren nach Nr. 20     eine Gebühreneinheit von\nerhoben. Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung solcher Leitun-    0,10 DM in der Zeit von\ngen hat der Teilnehmer von Fall zu Fall als Änderungsgebühren nach\nAbschnitt VII Nr. 39 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3      6 bis 18 Uhr  18 bis 6 Uhr\nzur Fernmeldeordnung) zu erstatten.                                       (Tag-       (Nacht-\ngebühr)      gebühr)\nSekunden      Sekunden\nVerbindungsgebühren\n(Zentralvermittlungsstellenbereich)\n21    für Telexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-\nbereichs (I. Zone) ............................................ .              15           22¼\n(Weitverkehrsbereich)\n22    für Telexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... .                          15\nZu Nr. 21 und 22\nWerden in besonderen Fällen Telexverbindungen ausnahmsweise hand-\nvermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 21 oder 22 für min-\ndestens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minu-\nten dauernden Telexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet.","536                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 18\n(zu Artikel 5 Nr. 7 der Verordnung zur\nÄnderung der Bedingungen und Gebüh-\nren für die Benutzung der Einrichtungen\ndes Fernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nGebühr\nNr.                                     Gegenstand\nDM\nC. Datexnetz\nEinrichtungs- und Änderungsgebühren\n23         für das Herstellen der Datexanschlüsse                                      Gebühren nach Nr. 4\n24         für das Andern der Datexanschlüsse ........................... .            Gebühren nach Nr. 5\n25         für die Einrichtung und Aufhebung von Datexanschlüssen bei Uber-\nlassung auf kurze Zeit ........................................ .           Gebühren nach Nr. 6\nDatexanschlüsse\n26         Grundgebühr für einen Datexanschluß monatlich ... :, ........... .                  110,-\nDie Grundgebühr ist die laufende Vergütung für die Bereithaltung des\nAnschlußorgans bei der Datex-Vermittlungsstelle, der Anschlußleitung\nund des Fernschaltgeräts.\nVerbindungsdauer für\neine Gebühreneinheit\nvon 0,10 DM\nin der Zeit von\n6 bis 18 Uhr   18 bis 6 Uhr\n(Tag-        (Nacht-\nVerbindungsgebühren                                                           gebühr}        gebühr)\nSekunden       Sekunden\n(Zentralvermittlungsstellenbereich)\n27         für Datexverbindungen innerhalb des Zentralvermittlungsstellen-\nbereichs (I. Zone) ............................................ .              15\n(Weitverkehrs bereich)\n28         für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zentralvermitt-\nlungsstellenbereichen (II. Zone) ............................... .                           15\nZu Nr. 27 und 28\nWerden in besonderen Fällen Datexverbindungen ausnahmsweise hand-\nvermittelt hergestellt, so wird die Gebühr nach Nr. 27 oder 28 für min-\ndestens 3 Minuten Verbindungsdauer berechnet. Bei länger als 3 Minu-\nten dauernden Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                          537\nAnlage 19\n(zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe h der Ver-\nordnung zur Änderung der Bedingungen\nund Gebühren für die Benutzung der\nEinrichtungen des Fernmeldewesens vom\n5. Mai 1971)\nMonatliche\nNr.                             Gegenstand                                          Gebühr\nDM\n3. Gebühren\nfür überlassene Fernschreibeinrichtungen\nDie Gebühren werden neben der Grundgebühr und den Unterhal-\ntungsgebühren für ausnahmsweise überlassene posteigene Fern-\nschreibeinrichtungen erhoben. Bei Uberlassung posteigener Fern-\nschreibeinrichtungen für kurze Zeit werden die Gebühren für die\nDauer der Uberlassung, mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr\nerhoben.\n73    Fernschreiber einschließlich Fernschaltgerät .................... .          132,-\nFür Lochstreifenanbaugeräte werden keine Zuschläge berechnet.\n74    Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ....................... .             40,-\nFernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem Zubehör ohne Fern-\nschreiber und Fernschaltgeräte\n75      bis zu 5 Schienen                                                           94,-\n76      bis zu 10 Schienen                                                         140,-\n77      bis zu 15 Schienen                                                         165,-\n78      für je 5 Schienen mehr ..................................... .              25,-\n79      zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallel-\nschaltung, je .............................................. .              66,-\n80\nbis\n97","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 20\n(zu Artikel 6 der Verordnung zur Ände-\nrung der Bedingungen und Gebühren für\ndie Benutzung der Einrichtungen des\nFernmeldewesens vom 5. Mai 1971)\nAnlage 2\nGebühren iür Funknachrichten an mehrere Empfänger\nAbschnitt A\nI. Gebühren für Sendekanäle\nFür den Sendekanal einer Sendefunkanlage werden monatlich erhoben:\nTägliche                              Nennleistung der Sendefunkanlage\nBetriebszeit         bis 5 kW        über 5 bis 20 kW     über 20 bis 50 kW über 50 bis 100 kW\nin Stunden\nDM                  DM          1         DM                DM\n1 500,-              1 800,-              2 400,-           3 600,-\n2              2 900,-             3 480,-               4 640,-           6 960,-\n3              4 200,-             5040,-                6 720,-          10 080,-\n4              5 400,-             6480,-                8 640,-          12 960,-\n5              6 500,-             7 800,-              10 400,-          15 600,-\n6              7 500,-             9 000,-              12 000,-          18 000,-\n7              8 450,-            10 140,-              13 540,-          20 320,-\n8              9 350,-            11 220,-              15 020,-          22 560,-\n9             10 200,-            12 240,-              16 440,-          24 720,-\n10             11 000,-            13200,-               17 800,-          26 800,-\n11             11 750,-            14 100,-              19100,-           28 800,-\n12             12 450,-            14 940,-              20 340,-          30 720,-\n13             13 110,-            15 740,-              21 540,-          32 600,-\n14             13 730,-            16 500,-              22 700,-          34 440,-\n15             14 310,-            17 220,-              23 820,-          36240,-\n16             14 850,-            17 900,-              24 900,-          38 000,-\n17             15 350,-            18 540,-              25 940,-          39 720,-\n18             15 810,-            19 140,-              26 940,-          41 400,-\n19             16 230,--           19 700,-              27 900,-          43 040,-\n20             16 610,-            20 220,-              28 820,-          44 640,-\n21             16 950,-            20 700,-              29 700,-          46200,-\n22             17 250,-            21 140,-              30 540,-          47 720,-\n23             17510,-             21 540,-              31 340,-          49 200,-\n24             17 730,-            21 900,-              32 100,-          50 640,-\nZu 1.\n1. Die Gebühren umfassen die Bereitstellung des Sendekanals und der Sendeantenne.\n2. Grundlage für die Berechnung der Gebühren bildet die vom Nachrichtenabsender beantragte\nHöchstzahl der Betriebsstunden je Kalendertag ohne Rücksicht darauf, ob während des\nSenderlaufs Nachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob im Laufe des Monats Be-\ntriebsruhetage oder Tage mit kürzeren Betriebszeiten vorkommen. Die Gebühren werden\nstets für volle Stunden berechnet; angefangene Stunden zählen als volle Stunden. Nicht zu-\nsammenhängende tägliche Betriebszeiten werden für die Gebührenberechnung zusammen-","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                        539\ngeztihlt, wobei Zeitabschnitte von weniger als 30 Minuten als Betriebszeiten von 30 Minuten\ngelten. Licg(m zwischen nicht zusammenhängenden Betriebszeiten Zeitabschntite von\nweniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Betriebszeiten.\n3. Anderungcn der vom Nachrichtenabsender beantragten Betriebszeiten je Kalendertag sind\nnur zum Monatsanfang zulässig. Der Antrag muß spätestens am dritten Werktag des Vor-\nmonats bei der Deutschen Bundespost eingegangen sein.\n4. Werden die vom Nachrichtenabsender beantragten täglichen Betriebszeiten in Einzelfällen\nausnahmsweise überschritten, so werden für jede angefangene Viertelstunde der Zeitüber-\nschreitung erhoben:\nbei einer Nennleistung der Sendefunkanlage\nbis 5 kW               über 5         über 20           über 50\nbis 20 kW       bis 50 kW        bis 100 kW\nDM                    DM              DM               DM\n17,50                20,-            40,-             50,-\nII. Gebühren für Tast- oder Besprechungsleitungen\nEs werden erhoben:\n1. für Telegrafenleitungen, die als Tastleitungen der Sendefunkanlage benutzt werden, Gebüh-\nren wie für posteigene Telegrafen-Stromwege nach Abschnitt XVII B. 1 Nr. 1 bis 14 und\nXVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\n2. für Fernsprechleitungen, die als Besprechungs- oder Tastleitungen der Sendefunkanlage be-\nnutzt werden, Gebühren wie für posteigene Fernsprech-Stromwege nach Abschnitt XVII A. 1\nNr. 1 bis 5 und XVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-\nmeldeordnung) und\n3. für Breitband-Leitungen, die als Tastleitungen der Sendefunkanlage benutzt werden, Gebüh-\nren wie für posteigene Breitband~Stromwege nach Abschnitt XVII C Nr. 1 bis 14 und XVII G\nNr. 1 und 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung).\nZu Nr. 1 bis 3\n1. Bei Tast- oder Besprechungsleitungen, deren Endpunkte in verscheidenen Fernsprechorts-\nnetzbereichen liegen, gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen den\nFernsprechortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder Besprechnungseinrichtung des\nNachrichtenabsenders und die Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost befinden. Ent-\nfernungsmeßpunkt ist bei Langwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des Orts-\nnetzes Seligenstadt und bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des\nOrtsnetzes Usingen, Taunus. Liegen die Tast- oder Besprechungseinrichtung des Nachrichten-\nabsenders und die Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost im Bereich desselben Fem-\nsprechortsnetzes, so gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen der\nTast- oder Besprechungseinrichtung und der Sendefunkanlage.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Entfernungen und deren Run-\ndung bestimmt die Deutsche Bundespost.\nIII. Gebühren für zusätzliche Leistungen\nEs werden erhoben:\n1. für die Bereitstellung zusätzlicher Einrichtungen für Frequenzumtastung, Bildfunk und Hell-\nSchreibbetrieb Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\n2. für zusätzliche Fernsprechleitungen als Verständigungsleitungen zwischen der Tast- oder\nBesprechungseinrichtung beim Nachrichtenabsender und der Sendefunkanlage Gebühren\nnach II Nr. 2,\n3. für Fernsprech- oder Telegrafen-Verbindungsleitungen zwischen Empfangsfunkanlagen und\nweiteren Empfangsstellen Gebühren wie für posteigene Fernsprech-Stromwege oder post-\neigene Telegrafen--Stromwege nach Abschnitt XVII A. 1 Nr. 1 bis 5, XVII A. 2 Nr. 1 bis 7\nund XVJT G Nr. 3 und 4 oder Abschnitt XVII B. 1 Nr. 1 bis 14, XVII B. 2 Nr. 1 bis 7 und\nXVII G Nr. 3 und 4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung).","540                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZu Nr. '.l und 3\n1. Für di<) Ermittlun~J der gebührenpflichtigen Leitungslängen bei Leitungen nach Nr. 2 gelten\ndie Vorschriften 1 und 2 zu II Nr. 1 bis 3 sinngemäß.\n2. Als Undpunkle einer Leitung nach Nr. 3 gelten die Empfangsfunkanlage und die weitere\nEmpfangsstelle. Die gebührenpflichtige Leitungslänge wird nach den Vorschriften 1 und 2\nzu Nr. 1 bis 5 des Abschnitts V der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmelde-\nordnunq) ermittelt.\nIV. Gebühren für Nachrichtenaufnahmestellen\nFür FunkncH11rich1Pn ,m mehrere Empfänger werden als monatliche Nachrichtenaufnahme-\ngebülH0n erhoben:\nje aufgenommenem Dienst und je Empfangsstelle\nin Europa                           im außereuropäischen                    auf Schiffen\nAusland\nDM                                         DM                              DM\n10,---                                     20,--                            1,-\nAbschnitt B\nGebühren für den Empfang ausländischer Funknachrichten\nFür Funknachrichten an mehrere Empfänger, die vom Ausland ausgehen, werden erhoben:\na) für die Empfongserlnubnis monatlich 2,- DM,\nb) als Nachrichtenaufnahmegebühr je Empfangsstelle und je aufgenommenem Dienst täglich\n5,--DM.\nWird ein Dienst nicht an jedem Kalendertag vom Nachrichtenabsender gesendet oder vom Emp-\nfänger aufgenommen, so ist die Anzahl der monatlichen Sende- bzw. Empfangstage nachzuweisen.\nZu den Abschnitten A. IV und B\nl. Die Gebühren nach A. IV und B sind auch für Empfangsstellen zu erheben, die über Fernsprech-\noder Telegrafonverbindungsleitungen mit der Empfangsfunkanlage verbunden sind.\n2. Die Nachrichtenaufnahmegebühr ist unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte, die in\neiner Empfangsstelle für einen empfangenen Dienst benutzt werden.\n3. Werden in einer Empfangsstelle mehrere Dienste aufgenommen, so ist für jeden aufgenomme-\nnen Dienst die Nachrichtenaufnahmegebühr zu erheben.\nIIernusgelwr: Der ß1J11t1,,smi1lislc,r dc,r .Justiz              Verlilg: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostansdiri!I für Ahom:iemcntsbestdlungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundc,S!J\"Sci.zhlalt erscheint in drei Tcil<,n. !11 Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus·\nforl1qu11q ve1kii11d,,t L<1uf,,r,dt,r B,·,uq nur im l'oslabonnemeut. Ahbestelhrngen müssen bis spa.testens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil JII wird cl;is ,tls lorLL1L1i<'11d l<>slqt,slc'Jltc, Burtd<,sr<>cht aut Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4T7) na,h Sadrq<,il1<'l<'11 (Jt'<Hdnel verüflentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nfii1 T,,il I n11d Teil II h,1IIJ1,ih,lidr        25, - DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ntJf,:,<:l:i.blJU,:,r die vor <J,,rn 1. .J u Ii 1:)70 ,, '\"\"lC<H!rwn wo1 dt'n sind Liefornng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n<\"\"'\"1,,.1> 1,111. Kiiln '.l 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser J\\usrJdlH' 3,% DM                         Vt:rs,rndqf'llühr 0,3'i DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm BPZll!JsprPis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}