{"id":"bgbl1-1971-41-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":41,"date":"1971-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/41#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_41.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung)","law_date":"1971-05-10T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                            451\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 22 des Bund.essozialhiliegesetzes\n(Regelsatzverordnung)\nVom 10. Mai 1971\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe-         3. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 12.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in\n18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wird            Höhe von 75 vom Hundert des Regelsatzes des\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit              Haushaltsvorstandes,\nund Sozialordnung und dem Bundesminister der                4. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 16.\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-                   bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in\nordnet:                                                        Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes des\n§ 1                                Haushaltsvorstandes,\nÄnderung der Regelsatzverordnung                5. für Haushaltsangehörige vom Beginn des\n22. Lebensjahres an in Höhe von 80 vom Hun-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 22                    dert des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes.\ndes Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung)\nvom 20. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird wie       L;rntet der hiernach errechnete Regelsatz nicht auf\nfolgt geändert:                                             volle Deutsche Mark,. kann ein Betrag bis zu 0,49\nDeutsche Mark abgerundet und ein Betrag von\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beleuch-             0,50 Deutsche Mark an aufgerundet werden.\"\ntung\" die Worte ,, , Betrieb elektrischer Geräte\"\neingefügt.                                                                      § 2\n2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                   Geltung im Land Berlin\n,, (3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsange-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhörige sind wie folgt festzusetzen:                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-\ndes 7. Lebensjahres in Höhe von 45 vom Hun-     sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\ndert des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes,\n2. für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. bis                                § 3\nzur Vollendung des 11. Lebensjahres in Höhe\nvon 65 vom Hundert des Regelsatzes des Haus-                         Inkrafttreten\nhaltsvorstandes,                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher","452                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschriH für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlid1t. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.   .                             gesetzblatt. Köln 3 99, oder gegen Vorausredrnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe0,65 DM zuzüglich Versandgebühr Q,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 / 1 ,"]}