{"id":"bgbl1-1971-41-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":41,"date":"1971-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_41.pdf#page=6","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz","law_date":"1971-05-10T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz\nVom 10. Mai 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2              (3) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichten-\ndes Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956                den Beiträge an die Versicherungsanstalt abzu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 13), zuletzt geändert durch das         führen oder bei Verwendung von Beitragsmarken\nVierte Gesetz zur Änderung des Eignungsübungs-                durch Kleben von Marken zu entrichten. Die\ngesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I             Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag\nS. 1741), verordnet die Bundesregierung:                      zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnach-\nentrichtung für die Dauer der Eignungsübung ver-\nwendet hat.\"\n§ 1\n2. In § 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\nDie Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom\nFassung:\n15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 71), zuletzt\ngeändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung               ,, (2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichten-\nder Verordnung zum Eignungsübungsgesetz vom                   den Beiträge an die Pensionskasse abzuführen\n7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 589), wird            oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch\nwie folgt geändert:                                           Kleben von Marken zu entrichten. Die Streit-\nkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu er-\n1. In § 5 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende               statten, den er zum Zweck der Beitragsnach-\nFassung:                                                   entrichtung für die Dauer der Eignungsübung\nverwendet hat. Dies gilt auch dann, wenn nur der\n11 (2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme\nArbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt.\nan einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeits-\nverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den                (3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Streitkräfte\nStreitkräften sich freiwillig weiterversichern wol-        erstatten in diesen Fällen dem Arbeitgeber die\nlen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungs-         für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichten-\nübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe,              den Beitragsanteile.\"\nin der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung         3. In § 9 werden das Semikolon und die Worte sie   II\ngezahlt wurden. Während der Eignungsübung                  tritt am 31. Dezember 1970 außer Kraft\" gestri-\neintretende Änderungen des Beitragssatzes sind             chen.\nzu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Pflicht-\nversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen                                   § 2\nder Versicherungsfall während der Eignungs-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. De-\nübung eintritt.                                         zember 1970 in Kraft.\nBonn, den 10. Mai 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}