{"id":"bgbl1-1971-41-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":41,"date":"1971-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (1. FlüHÄndG)","law_date":"1971-05-10T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                           Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1971                                                                                                  1 Nr.   41\nTag                                                                 I n h a 1t                                                                                     Seite\n10. 5. 71    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin (1. FlüHÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     445\n240-10, 621-1, 240-1, 301-1\n10. 5. 71    Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln,\ndie mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe ent-\nhalten ................................................... •. •. • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                                           449\n2121-50-1-1\n10. 5. 71    Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Eignungsübungsgesetz ......... .                                                                       450\n53-5-1\n10.5. 71      Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozial-\nhilJegesetzes (Regelsatzverordnung) ................................................. .                                                                  451\n2170-1-3\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone\nDeutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\n(1. FlüHÄndG)\nVom 10. Mai 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     ,, und § 230 a des Lastenausgleichsgesetzes\"\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             eingefügt.\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\n§ 1\nÄnderung des Gesetzes                                                                                                   ,,§ 2\nDas Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche                                                                          Ausschließungsgründe\naus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands                                                Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301\nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin                                              Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des\nvom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612), zuletzt                                      Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistun-\ngeändert durch § 5 des Zwanzigsten Gesetzes zur                                            gen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli                                          Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt ge-                                        nach der Besetzung des Schadensgebiets unter\nändert:                                                                                    Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse\nerworben worden sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3\n1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält folgende                                           des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend an-\nFassung:                                                                              zuwenden.\"\n,,Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)\".\n4. § 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                            ,, l. sie im Schadensgebiet einen eigenen Haus-\nhalt mit eigenem Hausrat geführt haben\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten\nund den Hausrat zurücklassen mußten oder\n,,im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\"\nihn durch Schäden im Sinne des § 3 des Be-\ndas Wort ,, (Schadensgebiet)\" eingefügt und\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\ndie Worte „dieser Gebiete\" durch die Worte\nverloren haben und\".\n,,des Schadensgebiets\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „des                                      5. In § 5 werden die Worte „in der sowjetischen\nBundesvertriebenengesetzes\"               die          Worte                      Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch","446                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbesetzten Sektor von Berlin\" durch die Worte            8. § 11 erhält folgende Fassung:\n,, im Schadensgebiet\" ersetzt.\n,,§ 11\nLebensalter und Erwerbsunfähigkeit;\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nAntragsfrist\na) In Satz 1 werden die Worte „500 Deutsche\n(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird\nMark zuzüglich 120 Deutsche Mark für den\nlaufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berech-\nEhegatten und je 60 Deutsche Mark\" durch\ntigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das\ndie Worte „750 Deutsche Mark zuzüglich\n60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraus-\n180 Deutsche Mark für den Ehegatten und je\nsetzung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Ja-\n90 Deutsche Mark\" ersetzt.\nnuar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912)\nb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                          geboren ist.\n,,Der 1. Januar 1971 gilt als Tag der An-                    (2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird\ntragstellung, wenn über Anträge, die vor                laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in\ndiesem Zeitpunkt gestellt worden sind, noch             § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichs-\nnicht entschieden ist.\"                                 gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt\n. sind. Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens\nc) Im bisherigen Satz 2 ist das Wort „Hiervon\"               am 31. Dezember 1971 vorgelegen haben.\ndurch die Worte „Von der Einkommens-\ngrenze\" zu ersetzen; die bisherigen Sätze 2                  (3) Für die Frist, in der der Antrag auf lau-\nund 3 werden die Sätze 3 und 4.                         f ende Beihilfe gestellt werden kann, gelten\n§ 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe,\n7. § 10 wird wie folgt geändert:                                daß die Antragsfrist nicht vor dem 31. Dezem-\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                   ber 1972 endet.\"\n„ 1. Der Berechtigte und sein entsprechend          9. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n§ 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsge-\nsetzes zu berücksichtigender Ehegatte              ,, (4) Für den Höchstbetrag gilt § 255 Abs. 2\nmüssen im Schadensgebiet ihre Existenz-          des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.\"\ngrundlage durch Schäden im Sinne des\n§ 3 des Beweissicherungs- und Feststel-    10. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „in der so-\nlungsgesetzes oder durch Verlassen des           wjetischen Besatzungszone Deutschlands oder\nSchadensgebiets verloren haben;\".                im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin\"\ndurch die Worte „im Schadensgebiet\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „in der\nsowjetischen Besatzungszone Deutschlands\noder im sowjetisch besetzten Sektor von           11. Abschnitt V erhält die Uberschrift:\nBerlin\" durch die Worte „im Schadensge-                             ,,Anwendung anderer Gesetze\".\nbiet\" ersetzt.\nc) Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen; die Num-            12. Folgender § 20 a wird eingefügt:\nmern 2 und 3 werden Nummern l' und 2.                                            ,,§ 20a\nd) In Absatz 3 werden die Worte „in der so-                        Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes\nwjetischen      Besatzungszone    Deutschlands\nDie § § 350 a, 350 b und 360 des Lastenaus-\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Ber-\nlin\" durch die Worte „im Schadensgebiet\"                gleichsgesetzes sind entsprechend anzuwen-\nersetzt.                                                 den.\"\ne) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                  13. § 22 erhält folgende Fassung:\n,. (4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer                                          ,,§ 22\nArt und Höhe nach zu berücksichtigen und\nwie die Schäden zu berechnen sind, von                                 Durchführung des Gesetzes\nwelchen Einkünften auszugehen ist, wie die                    Für die Durchführung des Gesetzes mit Aus-\nEinkünfte zu berechnen und welche Einkom-               nahme des § 20 gelten die Vorschriften des\nmensrichtsätze für die einzelnen Berufs-                 Vierten bis Sechsten Abschnitts des Beweis-\ngruppen anzunehmen sind, bestimmen die                   sicherungs- und Feststellungsgesetzes. Für die\nRechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des                   Durchführung des § 20 bestimmen die Landes-\nLastenausgleichsgesetzes.\"                               regierungen die Organisation und das Ver-\nfahren.\"\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,, (5) Für den Fall des Zusammentreffens\n14. § 23 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nvon Leistungsvoraussetzungen nach diesem\nGesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem              ,,Zur Milderung von Härten kann die Bundes-\nReparationsschädengesetz findet § 261 Abs. 4            regierung mit Zustimmung des Bundesrates\ndes Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.\"                durch Rechtsverordnung llestimmen, daß in die-","Nr. 41 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1971                         447\nsem Gesetz vorgesehene Leistungen und Ver-               8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches\ngünstigungen ganz oder teilweise auch zugun-             nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937\nsten von Personen gewährt werden, die im                 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungs-\nSchadensgebiet in einer infolge der sowjeti-              bereich des Gesetzes anzuerkennen.\nschen Besetzung durchschnittenen Gemeinde\noder in einer an eine solche oder an den Gel-               (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die\ntungsbereich des Gesetzes unmittelbar angren-            Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum\nzenden Gemeinde Schäden im Sinne der §§ 3,               8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen\n10 oder 18 erlitten haben und im Zeitpunkt des          Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezem-\nSchadenseintritts ihren Wohnsitz oder stän-              ber 1937 abgelegt oder erworben haben, sind an-\ndigen Aufenthalt. im Geltungsbereich des Ge-             zuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prü-\nsetzes in der durchschnittenen Gemeinde oder             fungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungs-\neiner Gemeinde hatten, die an die ganz oder              bereich des Gesetzes gleichwertig sind.\nteilweise im Schadensgebiet liegende Gemeinde               (3) Auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise,\nunmittelbar angrenzt, in der der Schaden ein-            die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach\ngetreten ist.\"                                           dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Gesetzes abgelegt oder erwor-\n§ 2\nben haben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen-\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                 den. Die Vorschriften über die Anerkennung\nIn § 301 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgeset-          von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-              öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\"\ntober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt ge-\nändert durch das 3. Unterhaltshilfe-Anpassungs-\ngesetz vom 27. April 197-1 (Bundesgesetzbl. I S. 361),                              § 4\nwird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch das\nWort „oder\" ersetzt und folgende Nummer 4 ange-                   Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nfügt:\nIn § 112 des Deutschen Richtergesetzes vom\n„4. während der Herrschaft des Nationalsozialismus        8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zu-\ngegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder         letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\nRechtsstaatlichkeit verstoßen haben.\"                des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 645), werden die Worte „29. Juli 1959 (Bundes-\n§ 3                            gesetzbl. I S. 545)\" durch die Worte „10. Mai 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 445)\" ersetzt.\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundes-                                        § 5\ngesetzbl. I S. 1882), zuletzt geändert durch das\nZweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe-                    Oberleitung anhängiger Verfahren\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I              Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-\nS. 1153), wird wie folgt geändert:\ngigen Verfahren gilt folgendes:\n1. § 24 erhält folgende Fassung:                          1. Anträge auf Gewährung von Leistungen werden,\nwenn noch kein Bescheid erteilt ist, nach den sich\n,,§ 24                            aus § 22 des Flüchtlingshilfegesetzes ergebenden\nBerufung und Amtsdauer                       Verfahrensvorschriften wei terbehandel t.\n, Die Mitglieder des Beirates für Vertriebenen-       2. Die bei einem Beschwerdeausschuß anhängigen\nund Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister               Verfahren werden auf die nach § 22 des Flücht-\ndes Innern und ihre Stellvertreter beruft dieser          Ungshilfegesetzes zuständigen Beschwerdeaus-\nauf Vorschlag der in § 23 genannten Organisatio-           schüsse übergeleitet.\nnen auf die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein        3. § 1 Nr. 13 gilt nicht für die bei den Oberverwal-\nMitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer            tungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen) an-\naus oder verliert ein Mitglied seine Eigenschaft          hängigen Verfahren.\nals Vertreter einer der in § 23 genannten Orga-\nnisationen, so beruft der Bundesminister des\nInnern auf Vorschlag dieser Organisation einen\n§ 6\nErsatzmann für den Rest der Amtsdauer.\"\nt\nNeufassung von Gesetzen\n2. § 92 erhält folgende Fassung:                             Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n,,§ 92                         den Wortlaut des Flüchtlingshilfegesetzes und des\nBundesvertriebenengesetzes sowie der hierzu erlas-\nAnerkennung von Prüfungen                   senen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich\n(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die        aus den dazu ergangenen Änderungsgesetzen oder\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum         -verordnungen ergibt, mit neuem Datum und neuer","448                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nUberschrift bekanntzumachen und dabei Unstimmig-                                    § 8\nkeiten des Wortlcrnts zu beseitigen.\nInkrafttreten\n§ 7\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes tritt § 1\nBerlin-Klausel                      Nr. 7 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Juni 1967,\nDieses Gesetz ~Jilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        Buchstabe f mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1971\n(Bunclesgesel:zbl. J S. 1) auch im Lmd Berlin.            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDf~r Bundesminister des Innern\nGenscher"]}