{"id":"bgbl1-1971-40-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":40,"date":"1971-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1971-05-09T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                    AusA·cgehen zu Bonn am 10. Mai 1971                                                                                                Nr. 40\nTag                                                        Inhalt                                                                                        Seite\n9.5. 71    Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                441\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     443\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             444\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 9. Mai 1971\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                                       der Verpflichtung des Gebietsansässigen, die\n23 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 und Abs. 3 sowie § 33 Abs. 2                                  Wertpapiere zu einem fest bestimmten Preise\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961                                        zurückzuerwerben,\n(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                       zur Geldanlage zum Gegenstand haben, bedürfen\nder Genehmigung.\n§ 1\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                                                                                § 53\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die                                    Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG\nNeunzehnte Verordnung zur Änderung der Außen-                                         Die Verzinsung von Guthaben auf Konten\nwirtschaftsverordnung vom 7. April 1971 (Bundes-                                 Gebietsfremder bei Geldinstituten im Wirtschafts-\ngesetzbl. I S. 320), wird wie folgt geändert:                                    gebiet bedarf der Genehmigung. Dies gilt für die\nVerzinsung von Guthaben auf Sparkonten natür-\n1. Nach § 51 a werden folgende §§ 52, 53 und 54\nlicher Personen nur insoweit, als die Guthaben\neingefügt:\nden Betrag von 50 000,- Deutsche Mark über-\n,,§ 52\nschreiten.\nBeschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 A WG\n§ 54\nRechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb\n1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender                                                                           Befreiung\na) Schatzwechsel,                                                              Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden\nb) unverzinslicher Schatzanweisungen,                                     keine Anwendung, wenn der Gebietsfremde\nc) Vorratsstellenwechsel,                                                 1. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine\nd) bankgirierter Wechsel, die auf einen Ge-                                     Behörde in der Bundesrepublik Deutschland die\nbietsansässigen gezogen und im Wirt-                                        Erfüllung einer Aufgabe in einem fremden\nschaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank-                                     Wirtschaftsgebiet übertragen hat,\ngirierter eigener Wechsel, die ein Gebiets-\n2. ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im\nansässiger ausgestellt hat,\nDienst einer zwischenstaatlichen Organisation,\ne) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge-                                    deren Mitglied die Bundesrepublik ist, oder\nstellt und ein gebietsansässiges Kredit-                                    der Vereinten Nationen steht\ninstitut angenommen hat,\noder\ndurch Gebietsfremde von Gebietsansässigen\n3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1\noder                                                                            bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter\n2. inländischer festverzinslicher Wertpapiere durch                                Nummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-\nGebietsfremde von Gebietsansässigen unter                                       gemeinschaft lebt.\"","442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. In § 71 Abs. 1 werden nach Nummer 8 folgende            Guthaben gemäß den getroffenen Vereinbarungen\nNummern 8 a und 8 b eingefügt:                          noch verzinst werden dürfen\n,,8 a. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmi-       a) bei Festgeldern bis zu dem Tage, an dem die\ngung als Gebiel.sansJssiger ein Rechtsge-          Festlegungsfrist abläuft,\nschiift über ffon Erwerb von Wertpapieren\nb) bei Kündigungsgeldern bis zu dem Tage, an dem\nvornimmt.,\ndas Geldinstitut frühestens kündigen kann.\n8 b. ohne die rn.ich § 53 e>rforderliche Cenehmi-\ngung Zinsen qewüh rt\n§ 3\noder\".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 2\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nDie durch § 5J der ;\\ ußenwi rtschaJtsverordnung        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nin der Fassung des § l Nr. 1 dieser Verordnung ein-        Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ngeführte Bcschrönkung der Verzinsung von Gut-\nhaben Cebietsfrern<ler bei C<:ld instituten im Wirt-\nschaftsqcbict gilt für die bei Inkrafttreten dieser                                  § 4\nVerordnunq iJls Festgelder od(~r Kündigungsgelder            Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\nanqeleqten Gu!Jwhen mi1 der Mdßgübe, daß diese             in Kraft.\n13onn, dem 9. Mai 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}