{"id":"bgbl1-1971-4-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":4,"date":"1971-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1971-01-12T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                   Z1997A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1971                                                                        Nr.4\nTag                                                      Inhalt                                                                     Seite\n12. 1. 71   Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-\nsteuergesetz ....................................................................... .                                    17\nBundcsgesctzbl. III 612-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 12. Januar 1971\nAuf Grund des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 4, des § 6                3. § 13 erhält die folgende Fassung:\nAbs. 2 Nr. 3, des § 11 Abs. 1, des § 13 in Verbin-                                                   ,,§ 13\ndung mit § 11 Abs. 1, des § 14 Abs. 3 und Abs. 4,\ndes § 20 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3,                                Verfahren bei der Ausfuhr\ndes § 34 Abs. 1, des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit                        (1) Tabakerzeugnisse dürfen unversteuert aus\n§ 5 Abs. 4, des § 48 Abs. 1, des § 79, des § 89, des                   dem Erhebungsgebiet ausgeführt werden\n§ 90 Abs. 2 und des § 96 des Tabaksteuergesetzes\n1. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach\nvom 6. Mai 1953 (Bundcsgesctzbl. I S. 169) und des                         der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung vom\nvom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche\n22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), beide Ge-                         Versandverfahren (Amtsblatt der Euro-\nsetze zuletzt geändert durch das Kostenermächti-                           päischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1);\ngungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 805), wird verordnet:                                   2. im TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom-\nmen über den internationalen Warentrans-\nport mit Carnets-TIR vom 15. Januar 1959\n(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);\nArtikel 1\n3. im Postverkehr in andere Gebiete als die\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                                Freihäfen_(§ 86 des Zollgesetzes) im Verfah-\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I                           ren nach Absatz 2.\nS. 281), zuletzt geändert durch die Dreizehnte Ver-\n(2) Führt der Hersteller Tabakerzeugnisse im\nordnung zur Änderung der Durchführungsbestim-\nmungen zum Tabaksteuergesetz vom 17. Juli 1969                         Postverkehr aus, so kennzeichnet er den Inhalt\nder Sendung durch Aufkleben eines Zettels nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 893), werden wie folgt ge-\nändert:                                                                vorgeschriebenem Muster - bei Paketen auch\nauf der Paketkarte - als verbrauchsteuerpflich-\n1. In § 1 werden die Worte „vom 14. Juni 1961                         tige Ware. Er trägt den Empfänger und den In-\n(Bundesgesetzbl. I S. 737)\" gestrichen.                            halt der Sendung in ein Postausgangsbuch nach\n2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sie                        vorgeschriebenem Muster ein und legt das Post-\nausgangsbuch dem Postamt mit der Sendung zur\nspätestens am nächsten Arbeitstage in das Be-\nBestätigung der Ubernahme vor.\ntriebsbuch eintragen, für sie\" durch die Worte\n,,für sie spätestens am nächsten Arbeitstage\" er-                     (3) Will der Hersteller die Tabakerzeugnisse\nsetzt.                                                             nicht in einem der Verfahren nach Absatz 1 aus-","18                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nführen, so hat er sie der für den Herstellungs-          7. § 34 erhält die folgende Fassung:\nbetrieb zuständigen Zollstelle zu gestellen und\nnach vorgeschriebenem Muster anzumelden.                                           ,,§ 34\nUberwacht diese Zollstelle die Ausfuhr nicht                 Anspruchsinhalt und Verfahren beim Ersatz\nselbst, so gelten für das weitere Verfahren die\nvon Steuerzeichen\nVorschriften des Zollrechts über den innerstaat-\nlichen Zollgutvcrsand sinngemäß. Die Zollstelle                 (1) Steuerzeichen werden - soweit die Ab-\nkann die Abfortigung zu diesem Verfahren ab-                 sätze 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen -\nlehnen, wenn die Tabakerzeugnisse über eine                  ersetzt\nBinnengrenze der Europäischen Wirtschaftsge-                 1. durch andere      Steuerzeichen  im   gleichen\nmeinschaft ausgeführt werden.\nSteuerwert\n(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von\noder\ndem Verfahren nach Absatz 3 freistellen oder\nihm Erleichterungen einräumen, wenn die                      2. durch Verrechnung ihres Steuerwerts mit\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-                   rückständigen Steuerzeichenschulden, mit\nden.\"                                                             Steuerzeichenschulden, die zum Soll stehen,\nund, soweit keine Steuerzeichenschulden zum\nSoll stehen, durch Zahlung eines dem Steuer-\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\nwert entsprechenden Betrages.\n11\na) Die Absatzbezeichnung ,, (1)        und der Absatz\n2 werden gestrichen.                                       (2) Steuerzeichen der Steuerklasse 1 des § 3\nAbs~ 1 Abteilung B des Gesetzes werden nur er-\nb) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge-\nsetzt durch Steuerzeichen derselben Steuerklasse\nfügt:\noder durch Verrechnung des um 3 DM für je-\n,,Er veröffentlicht jedoch nicht, welche Steuer-       weils 1000 Zigaretten gekürzten Steuerwerts\nzeichen nur durch Vervollständigen von                 oder durch Zahlung eines entsprechenden Be-\nSteuerzeichenvordrucken hergestellt wer-               trages.\nden.\"\nc) In Satz 3 werden die Worte „Diese Steuer-                    (3) Hat der Hersteller Steuererleichterung er-\nzeichen stellt die Zollstelle\" durch die Worte         halten, so wird\nII\n,, Die Zollstelle stellt die Steuerzeichen er-         1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch\nsetzt.                                                      Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer an-\nderen Gattung ersetzt werden, und\n5. § 24 wird wie folgt geändert:                                 2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch\na) Am Schluß des Absatzes 1 wird der folgende                     Verrechnung oder Zahlung eines Betrages\nSatz angefügt: ,,Steuerzeichen, die durch Ver-              ersetzt werden,\nvollständigen von Steuerzeichenvordrucken\num den höchsten Vomhundertsatz der Steuer-\nhergestellt werden, bestellt der Hersteller\n11                                         erleichterung (§ 83 des Gesetzes) für die Tabak-\ngesondert.\nerzeugnisse gekürzt, zu deren Versteuerung die\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                 Steuerzeichen bestimmt sind. Die Kürzung un-\nc) Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung ,, (2) \".          terbleibt, wenn der Hersteller nachweist, daß\nder Steuerwert der Steuerzeichen weder Be-\nmessungsgrundlage einer Steuererleichterung\n6. § 31 erhält die folgende Fassung:\nwar noch sein kann.\n,,§ 31\n(4) Der Hersteller beantragt den Ersatz von\nErsatz von Steuerzeichen                      Steuerzeichen mit Vordruck nach vorgeschrie-\n(1) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie               benem Muster in zweifacher Ausfertigung unter\nVorlage des Bestellbuches oder mit Vordruck\n1. noch nicht an Packungen angebracht sind\nnach vorgeschriebenem Muster in dreifacher\noder                                                   Ausfertigung. Der Gesamtsteuerwert der Steuer-\n2. an Packungen angebracht sind und die Steuer-              zeichen wird auf 10 Pf nach unten gerundet.\nschuld für die Tabakerzeugnisse noch nicht\nt::ntstanden oder nach der Entstehung nach                 (5) Sollen Steuerzeichen durch andere Steuer-\n§ 78 Abs. 4 des Gesetzes rückwirkend weg-               zeichen ersetzt werden, so sind gleichzeitig mit\ngefallen ist.                                            dem Antrag nach Absatz 4 die neuen Steuerzei-\n11\nDer Ersatz hängt davon ab, daß die Steuerzei-                chen zu bestellen (§ 24).\nchen bestimmungsgemäß bezogen und entweder\nder Zollstelle zurückgegeben oder unter zoll-\n8. § 35 wird wie folgt geändert:\namtlicher Aufsicht vernichtet oder ungültig ge-\nmacht worden sind.                                           a) In der Uberschrift werden die Worte „Um-\ntausch und\" gestrichen.\n(2) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn\nder Steuerwert der Steuerzeichen weniger als                b) In Satz 1 werden die Worte „den Umtausch\n10 DM beträgt.\"                                                   und gestrichen.\nII","Nr. 4 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971                            19\n9. § 37 wird wie folgt geändcrl:                              14. § 61 erhält die folgende Fassung:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 ,,§ 61\naa) In Satz 1 werden die Worte „den §§ 36                              Versand von Rohtabak\nbis 38 und 44, § 47 in Verbindung mit\n(1) Für den Versand von Rohtabak innerhalb\n§ 45, §§ 51, 52, 55 bis 58, 64 und 66 bis\ndes Erhebungsgebiets gilt § 12 mit der Maßgabe\n68 der Allgemeinen Zollordnung vom\nentsprechend, daß der Empfangsschein\n29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1937)\" ersetzt durch die Worte ,,§ 35          1. im Falle der Räumung von Rohtabak an die\nAbs. 7, §§ 37, 38 und 44, §§ 47 und 48 in             Zollstelle zu senden ist, in deren Bezirk der\nVerbindung mit § 45, §§ 51, 52, 55 bis                Tabak verwogen worden ist;\n57, 58, 64 und 66 bis 68 der Allgemeinen         2. für Rohtabak, den der Rohtabakhändler nicht\nZollordnung\".                                        in die angemeldeten Räume seines Handels-\nbb) In Satz 2 werden die Worte ,,§§ 55 bis                     betriebes oder in sein Tabaklager aufge-\n58\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 55 bis              nommen hat (§ 63 Abs. 3), vom Rohtabak-\n57 und 58\".                                          händler auszufertigen ist, sobald er den Emp-\nfangsschein des Empfängers erhalten hat;\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                       3. für Rohtabak, der im Anschluß an die Abfer-\n,, (2) Eingeführte Tabakerzeugnisse sind vom               tigung zum freien Verkehr versandt worden\nVerpackungszwang befreit, wenn sie in einen                   ist, an die Zollstelle zu senden ist, die den\nHerstellungsbetrieb aufgenommen werden                        Rohtabak zum freien Verkehr abgefertigt hat;\nsollen (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) oder wenn               4. für Rohtabak, der im Anschluß an die Ent-\nsie weder zum Handel noch zur gewerb-                         nahme aus einem besonderen Zollverkehr\nlichen Verwendung bestimmt sind. Steuer-                      versandt worden ist, an die Zollstelle zu sen-\nzeichen sind in diesen Fällen nicht zu ver-                   den ist, die den besonderen Zollverkehr über-\nwenden.\"                                                      wacht hat;\n5. für Rohtabak, der aus den Währungsgebieten\n10. § 38 w~rd wie folgt geändert:                                       der Mark der Deutschen Demokratischen Re-\npublik bezogen worden ist, an die Zollstelle\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               zu senden ist, die den Rohtabak aus der Uber-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Reiseverzehr\"                    wachung entlassen hat.\ndurch das Wort „Reisebedarf\" ersetzt.               (2) Für das Verfahren bei der Ausfuhr von\nbb) In Satz 3 werden die Worte „nach § 13                 Rohtabak aus dem Erhebungsgebiet gilt § 13\nAbs. 3\" ersetzt durch die Worte „als ver-        entsprechend.\"\nbrauchsteuerpflichtige Ware\".\n15. § 62 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\na) In Absatz 4 werden die Worte „in Zollauf-\nschublagern\" durch die Worte „des freien\n11. § 39 wird wie folgt geändert:                                        Verkehrs in privaten Zollagern\" ersetzt und\na) Die Absatzbezeichnung ,, (1)\" und der Ab-                        wird das Wort „gleichzeitig\" gestrichen.\nsatz 2 werden gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 1 werden die Worte „zum Handel\"                          aa) In Satz 2 werden die Worte „einem Mo-\ngestrichen.                                                         nat\" durch die Worte „35 Tagen\" er-\nc) In Satz 2 werden die Worte „Köln-Mitte\"                              setzt.\ndurch die Worte „Köln-Deutz\" ersetzt.                          bb) Die folgenden Sätze 5 und 6 werden an-\ngefügt:\n12. Dem § 43 Abs. 2 wird der folgende Satz 2 ange-                            ,,Hat ein Hersteller mehrere Tabaklager,\nfügt:                                                                    so kann auf Antrag die zentrale Uber-\n,, § 15 Abs. 1 und 5 und § 17 Abs. 1 gelten ent-                         wachung der Tabaklager genehmigt wer-\nsprechend.\"                                                              den. Für die Genehmigung ist das Haupt-\nzollamt zuständig, in dessen Bezirk der\nLagerverkehr abgevyickelt werden soll.\"\n13. § 53 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 7 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\na) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte ,einem\n,,Lagert Rohtabak des freien Verkehrs in pri-\nMonat\" ersetzt durch die Worte „35 Tagen\".\nvaten Zollagern, so gilt für die Lagerbehand-\nb) In Absatz 8 werden die Worte „zurück an                          lung § 91 der Allgemeinen Zollordnung ent-\nden\" ersetzt durch die Worte „an einen\".                       sprechend.\"\nd) In Absatz 8 werden die Worte „Tabaklager,\nc) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:\ndas nicht Zollaufschublager ist,\" durch die\n,,(9) Für das Verfahren beim Versand gel-                    Worte „Tabaklager außerhalb eines privaten\nten die §§ 12 und 13 entsprechend.\"                            Zollagers\" ersetzt.","20                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n16. In § 77 Satz 5 werden hinter dem Wort „Ver-                    d) von Rohtabak, der _ausgeführt werden\nII\nwendung der Beistrich und die Worte „den                           soll (§ 61 Abs. 2), oder\nUmtausch\" gestrichen.                                          e) von Tabakwaren, die unter Erstattung\nder Tabaksteuer ausgeführt werden sollen\n17. § 84 wird wie folgt geändert:                                      (§ 84 Abs. 2),\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Abs. 3\"                zuwiderhandelt;\ndurch die Worte „Abs. 2\" ersetzt.                     3. entgegen § 53 Abs. 3 Satz 2 die Rechtsnach-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           folge nicht unverzüglich schriftlich anzeigt;\naa) In Satz 1 werden die Worte „Abs. 1                4. entgegen § 62 Abs. 2 Satz 1 die Einrichtung\nund 2 gestrichen.\n11\neines Tabaklagers nicht ode:r nicht recht-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                               zeitig anmeldet;\n5. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1, 2, 4 oder 5 -..\n18. In § 88 werden die Worte „der Steuererleichte-                 über die Anmeldung einer gewerblichen\nrung\" gestrichen.                                              Tätigkeit _zuwiderhandelt;\n6. einer Vorschrift des § 97 Abs. 1 oder 2 über\n19. In § l 05 Abs. 2 werden die Worte „einem Monat    11\ndie Anzeige einer Änderung oder den über-\ndurch die Worte „35 Tagen\" ersetzt.                            gang eines Betriebes\na) als Betriebsinhaber oder\n20. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          b) als Lagerinhaber (§ 62 Abs. 2 Satz 4 oder\na) In Satz 1 werden die Worte „Tabaklagern,                        Abs. 3 Satz 7)\ndie nicht Zollaufschublager sind,\" durch die              zuwiderhandelt;\nWorte „Tabaklagern außerhalb eines pri-                7. entgegen § 97 Abs. 4 einen Betrieb nicht ab-\nII\nvaten Zollagers ersetzt.                                   meldet;\nb) .Satz 4 erhält die folgende Fassung:                    8. einer Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 2 über\n„Für Tabaklager in privaten Zollagern sind                die Anmeldung des Vernichtens, Vergällens\ndie Vorschriften des Zollrechts maßgebend.\"                oder Aufreißens zuwiderhandelt;\n9. entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Be-\n21. Nach § 116 werden die Überschrift „Ordnungs-                   stände nicht alljährlich aufnimmt, nicht recht-\nwidrigkeiten und der folgende § 116 a einge-\nII\nzeitig anmeldet oder den Zeitpunkt der Auf-\nfügt:                                                          nahme nicht rechtzeitig mitteilt oder ent-\n,,§ 116a\ngegen Absatz 2 Satz 2 Bestände nicht auf\nVerlangen anmeldet;\nOrdnungswidrigkeiten\n10. einer Vorschrift\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                    a) des § 53 Abs. 7 Satz 1 oder 2 über die\nvorsätzlich oder leichtfertig                                      Führung eines Steuerlagerbuches,\nl. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 über                b) des § 62 Abs. 5 Satz 1 oder 2 über die\ndie Ausfertigung eines Empfangsscheins als                    Führung eines Tabaklagerbuches,\nEmpfänger                                                 c) des § 63 Abs. 2 oder des § 62 Abs. 5 Satz 2\na) von unversteuerten Tabakerzeugnissen,                      über die Anschreibungen bei der Lage-\nb) von eingeführtem unversteuerten Tabak-                     rung-von Rohtabak,\nerzeugnissen (§ 38 Abs. 2 Satz 4),                    d) des § 63 Abs. 3 oder des § 62 Abs. 5 Satz 2\nc) von unversteuertem Zigarettenpapier                        über die Anschreibungen über den Han-\n(§ 42 Abs. 3),                                            del mit Rohtabak,\nd) von unversteuerten Zigarren, die in ein                e) des § 79 Abs. 2 Satz 1 über die Anschrei-\nZigarrensteuerlager aufgenommen wor-                      bungen bei der Abgabe von Deputaten,\nden sind (§ 53 Abs. 9), oder                           f) des § 87 Abs. 2 über die Führung eines\ne) von Rohtabak (§ 61 Abs. 1)                                 Anschreibebuches oder\nzuwiderhandelt;                                           g) des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über\n2. einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz über                     die Führung eines Betriebsbuches oder\ndie Gestellung oder Anmeldung als Ver-                        die Anschreibungen\nsender                                                    zuwiderhandelt;\na) von Tabakerzeugnissen, die unversteuert\nausgeführt werden sollen,                        11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 105\nAbs. 1 Satz 2 über die Anschreibungen zu-\nb) von Zigarettenpapier, das unversteuert                 widerhandelt.\nausgeführt werden soll (§ 42 Abs. 3),\nc) von Zigarren, die unversteuert aus einem             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nZigarrensteuerlager ausgeführt werden            Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nsollen (§ 53 Abs. 9),                            vorsätzlich oder leichtfertig","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1971                         21\n1. entgegen § 15 Tabakerzeugnisse oder ent-                              Artikel 2\ngegen § 43 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Ziga-\nrettenhüllen nicht vorschriftsmäßig verpackt;     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. einer Vorschrift des § 16 oder des § 43 Abs. 2 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § f07 des Tabak-\nSatz 1 über die Größe der Packungen zuwider-   steuergesetzes auch im Land Berlin.\nhandelt;\n3. entgegen § 17 eine Packung der Tabakerzeug-\nnisse oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 2, § 17\nAbs. 1 eine Packung der Zigarettenhüllen                              Artikel 3\nnicht vorschriftsmäßig bezeichnet;\nArtikel 1 Nr. 9 Buchstabe a dieser Verordnung\n4. entgqJen § 79 Abs. 1 Satz l oder 2 eine Depu-  tritt am 1. Mai 1971 in Kraft. Im übrigen tritt die\ntatpack ung nicht vorschriftsmäßig kennzeich-  Verordnung am ersten Tage des auf die Verkün-\nnet.\"                                          dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. Januar 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}