{"id":"bgbl1-1971-39-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":39,"date":"1971-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_39.pdf#page=12","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter","law_date":"1971-05-05T00:00:00Z","page":440,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["440                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 5. Mai 1971\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Sol-                                                              nach der Ernennung\ndatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                                     zum Fahnenjunker\nvom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429),                                                                 oder Seekadett\nzuletzt gelindert durch das Zehnte Gesetz zur Ände-                                                                 ach thundertvierund-\nrung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970                                                                     siebzig\n(Bundesgesetzbl. I S. 1778), wird im Einvernehmen                                                                   Deutsche Mark,\nmit den Bundesministern des Innern und der Finan-                                       im  3. und 4. Semester neunhundertvierund-\nzen verordnet:                                                                                                      achtzig\nArtikel 1                                                                           Deutsche Mark,\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für                                         im  5. und 6. Semester\nSanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970                                            vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1362) wird wie folgt geändert:                                        tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-\nl. § 5 erhält folgende Fassung:                                                             prüfung                 neunhundertvierund-\nachtzig\n,,§ 5\nDeutsche Mark,\nDer Grundbetrag beträgt monatlich                                                       nach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-\na) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971:                                      lichen, tierärztlichen oder pharmazeuti-\nim 1. und 2. Semester siebenhundertvierzig                                         schen Vorprüfung eintausendeinhundert-\nDeutsche Mark,                                                           acht\nnach der Ernennung                                                       Deutsche Mark,\nzum Fahnenjunker                            im   7. und 8. Semester eintausendzweihun-\noder Seekadett                                                           dertzwölf\nachthundertvierzig                                                       Deutsche Mark,\nDeutsche Mark,                               ab  dem 9. Semester          eintausendzweihun-\nim 3. und 4. Semester neunhundertfünfzig                                                                    dertfünfzig\nDeutsche Mark,                                                            Deutsche Mark.\"\nim 5. und 6. Semester\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nvor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\n„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei\ntierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-\neinem Sanitätsoffizier-Anwärter\nprüfung                      neunhundertfünfzig\nDeutsche Mark,                          1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind\nnach Bestehen der ärztlichen, zahnärzt-                                                               einundsiebzig\nlichen, tierärztlichen oder pharmazeuti-                                                              Deutsche Mark,\nschen Vorprüfung eintausendvier-                                    2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind\nundsiebzig                                                               einhundertvierzehn\nDeutsche Mark,                                                           Deutsche Mark.\nim 7. und 8. Semester eintausendeinhundert-                               Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte\nzweiundsechzig                         Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1\nDeutsche Mark,                         Nr. 2 um je                       fünfzig\nab dem 9. Semester                eintausendzweihundert                                                    Deutsche Mark.\"\nDeutsche Mark,\nb) für die Zeit ab 1. Mai 1971:                                                                          Artikel 2\nim 1. und 2. Semester siebenhundertsechzig                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nDeutsche Mark,                      1971 in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 1971\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblütter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/@."]}