{"id":"bgbl1-1971-39-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":39,"date":"1971-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1971-05-03T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["430                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostZtgGebO)\nVom 3. Mai 1971\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren ......................... .                                    Gebühr für die Beanschriftung von\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;                                                  Postvertriebsstü<ken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        13\nGebührenerstattung .............................. .                                  2 Einweisungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14\nZeitungsgrundgebühr ............................ .                                   3 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . .                                    15\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . .                        4 Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten                                      16\nVermittlungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5 Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . .                                  17\nGebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       18\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6\nGebühr für die Bearbeitung des Antrags auf\nGebühren für die Benutzung besonderer                                                  Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . . . . . . . . . . . .                        19\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            7\nGebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . .                                    20\nVertriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8\nGebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften .                                    21\nGebühr für die Anschriftenänderung . . . . . . . . . . . . . . .                     9 Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . .                                   22\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                        23\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                  11 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24\nGebühr für die Verpa<kung von Postvertriebsstü<ken                                  12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                      gefaßt. Uber Gebühren, die nicht im Zusammenhang\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im                                   mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                          werden, wird besonders abgerechnet.\nschaft verordnet:\n(2) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von\n§ 1                                                  dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in Höhe\nEntrichten der Gebühren                                                 der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen\nAbrechnungsabschnitt ermittelten Gebührenschuld\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren                                      zu fordern.\nwerden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch\nAbbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie                                                                             § 2\nnicht durch Freimachung oder Barzahlung zu ent-\nrichten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach                                             Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nErscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für                                                            Gebührenerstattung\nZeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er-                                        (1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken\nscheinen, werden für die Abrechnung die in einer                                       und bei Postzeitungsgut werden keine Gebühren\nWoche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-                                           erhoben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971                            431\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An-                                 § 8\ntrag erstattet.                                                            Vertriebsgebühr\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-\n(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Post-\ngen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden\nkeine Gebühren erstattet.                              vertriebsstück im Gewicht bis 30 g:\n1. bei häufiger als wöchentlich\neinmaligem Erscheinen                      4,5 Pf,\n§ 3                              für je 10 g mehr\nZeitungsgrundgebühr                        über 30 g bis 250 g                         0,3 Pf,\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes\nüber 250 g bis 500 g                        0,4 Pf,\nKalenderjahr 60 DM.                                        über 500 g bis 1000 g                       0,5 Pf,\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb      2. bei wöchentlich einmaligem\ndes Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes        Erscheinen                                  5   Pf,\nvolle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.         für je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                         0,3 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                        0,4 Pf,\n§ 4\nüber 500 g bis 1000 g                       0,5 Pf,\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n3. bei seltener als wöchentlich\n(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in\neinmaligem Erscheinen                       7,5 Pf,\nder Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nangefangene Zeile 10 DM.                                   für je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                         0,4 Pf,\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den An-\ngaben in der „Liste des journaux allemands\" er-            über 250 g bis 500 g                        0,5 Pf,\nhoben.                                                     über 500 g bis 1000 g                       0,6 Pf.\n§ 5                             (2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 g\nund mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter 5 g\nVermittlungsgebühr                    bleiben unberücksichtigt.\n(1) Die  Vermittlungsgebühr beträgt für jedes\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100,\nZeitungsstück 50 Pf.\nbei einmal wöchentlich und häufiger erscheinenden\n(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Ver-        Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke er-\nsicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.      hoben.\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird\ndie im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst\n§ 6                          angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt.\nGebühren für Fremdbeilagen                Der Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei\nAusfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn\nDie Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für\nje volle und angefangene 25 g:                         im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern ge-\nliefert werden. Der Gebührensatz des Absatzes 1\n1. in Postvertriebsstücken 6 Pf,                       Nr. 2 bleibt bei Ausfall von Zeitungsnummern un-\n2. in Postzeitungsgut        3 Pf.                     verändert, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zei-\ntungsnummern geliefert werden.\n(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\n§ 7                          postbeförderung beträgt für je 10 g eines Postver-\ntriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten           gilt Absatz 2 entsprechend.\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten betragen        für    jeden\nBeutel und für jede lose Sendung:                                                 § 9\n1. für die Beförderung         1 DM,                             Gebühr für die Anschriftenänderung\n2. für  die Behandlung                                    Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt\nan der Anfangsstelle        80 Pf,                 90 Pf.\nan der Endstelle            80 Pf,\nam  Umladeort               80 Pf.\n§ 10\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden                     Gebühren für Postzeitungsgut\nnur erhoben, wenn für die Behandlung der Beutel\nund losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen             (1} Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 17 Pf\nBundespost besonders eingesetzt werden müssen.         je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut","432                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nmit weniger als drei Zeitungsnummernstücken be-                                                     §  14\nträgt 10 Pf je Sendung.                                                                      Einweisungsgebühr\n(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag                           Die Einweisungsgebühr beträgt für       jede Ein-\nvon 4 Pf je kg erhoben.                                                    weisung eines Zeitungsstücks 30 Pf.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr\nfür Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80 Pf\nje kg erhoben.                                                                                      § 15\nGebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten\n§ 11\nDie Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs-\nkarten bei .Änderung des Inhalts der Zulassung\nGebühren für Streifbandzeitungen                               beträgt je Zeitungsstück 15 Pf.\n(1) Die Gebühren für                   Streifbandzeitungen be-\ntragen\nbis        50 g          15 Pf,                                                  § 16\nüber 50 g          bis 100 g                20 Pf,                                     Gebühren für die Uberlassung\nüber 100 g         bis 250 g                30 Pf,                                         der Einweisungskarten\nüber 250 g         bis 500 g                50 Pf,                            Die Gebühren für die Uberlassung der Ein-\nüber 500 g         bis 1000 g               70 Pf.                         weisungskarten betragen\n1. für jede überlassene Einweisungskarte          1 Pf,\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\n2. für jedes Absatzpostamt, das        Einwei-\nsungskarten überlassen hat,                   15 Pf.\n§ 12\nGebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken                                                  § 17\nDie Gebühr für die Verpackung eines Postver-                               Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften\ntriebs st ücks beträgt                                                        Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif-\nten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte\nin der Verpackungsklasse                       Anschrift 10 Pf.\nlüh!'.~ ,\\ü~~ 1iib~ Iüb;'.1,, 1~~'.\nI\nbei einem      bis 2  1,,,'.,'. 2                 5      lO\n§ 18\nbis :l,5     bis 5   bis 10 bis 50  bis 100   100\nGewicht\nPostvertriebsstücke                                Gebühr für Zeitungsnachnahmen\nje Absatzpostamt im Durchschnitt\nPf         Pf         Pf       Pf     Pf      Pf      Pf     Die Gebühr für eine Zeitungsnachnahme beträgt\n1\n1,50 DM.\nbis 100 g      5,4       4,9         4,4      3,7    2,9      2,2    1,6\nüber 100 g\nbis 250 g       5,8      5,4         4,9      4,0    3,0      2,3    1,7                           §  19\nüber 250 g                                                                       Gebühr für die Bearbeitung des Antrags\nbis 500 g       6,2      5,8         5,4      4,3    3,2      2,4    1,8         auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds\nüber 500 g                                                                   Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf\nbis 1000 g      6,8       6,5        6,0      4,6    3,4      2,8    2,2  Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt 1 DM.\n§ 20\n§  13                                  Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten\nGebühr für die Beanschriftung\nDie Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.\nvon Postvertriebsstücken\n(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-\nvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit                                                            § 21\n1. häufiger als wöchentlich einmaligem Er-                                              Gebühren für die Mitteilung\nscheinen                                                       1,8 Pf,                  von Einziehanschriiten\n2. wöchentlich einmaligem Erscheinen                               3,0 Pf,    Die Gebühren für die Mitteilung von Einzieh-\n3. seltener als wöchentlich einmaligem Er-                                 anschriften betragen\nscheinen                                                       3,6 Pf. 1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift         15 Pf,\n(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt                         2. für jede Zeitungsrechnungsstelle,      die\n§ 8 Abs. 4 entsprechend.                                                       Einziehanschriften mitgeteilt hat,         10 DM.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1971                          433\n§ 22                                                    § 24\nGebühr für die Prüfung von Einziehanschriften                       Geltung im Land Berlin\nDie Gebühr für die Prüfung von Einziehanschrif-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nten beträgt bei Sammelaufträgen für jede geprüfte       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAnschrift 10 Pf.                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§  23\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem\n§ 25\nübrigen Geltungsbereich dieser Verordnung be-\ntragen                                                                        Inkrafttreten\n1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in\npostbeförderung für je lO g eines Postvertriebs-    Kraft.\nstücks 0,6 Pf,                                         (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpost-       ordnung vom 10. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1077)\nzeitungsgut 60 Pf je kg.                            außer Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber"]}