{"id":"bgbl1-1971-38-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":38,"date":"1971-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_38.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1971-04-29T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":5,"num_pages":32,"content":["Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                                397\nBekanntmadmng\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durddührungsverordnung\nVom 29. April 1971\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom\n23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird\nnachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 29. April 1971\n(Bundesgesetzbl. I S. 393) bekanntgemacht.\nBonn, den 29. April 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 29. April 1971\n(LStDV 1971)\nInhaltsübersicht\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                       § 6 a Arbeitnehmer-Freibetrag\n§ 1   Arbeitnehmer, Arbeitgeber                              § 6 b Besteuerung von Versorgungsbezügen\n§ 2   Arbeitslohn\n§3    Sachbezüge                                         II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\n§4    Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergü-             §7    Verpflichtung der Gemeindebehörde und des\ntungen, Umzugskostenvergütungen, durchlau-                   Arbeitnehmers\nfende Gelder, Trinkgelder                              §8    Kinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren\n§5    Jubiläumsgeschenke                                     §9    Verzeichnis der Lohnsteuerkarten\n§ 6   Sonstige steuerfreie Einnahmen                         § 10 Aushändigung der Lohnsteuerkarten","398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 11   Verpflichtung des Arbeitnehmers                       B. B e r e c h n u n g d e r L o h n s t e u e r\n§ 12 Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuer-             § 32   Lohnsteuertabelle\nkarten                                                § 32 a Entfällt\n§ 13 Entfällt\n§ 32 b Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeits-\n§ 14 Mehrere Lohnsteuerkarten                                       lohn\n§ 15 Weitere Anordnungen über die Lohnsteuer-                § 33 Lohnzahlungszeitraum\nkarten                                                § 34 Anwendung der Lohnsteuertabelle\n§ 16 Verlust der Lohnsteuerkarte\n§ 35 Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Be-\nzügen\nIII. Änderung und Ergänzung der Eintragungen auf der              § 35 a Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nLohnsteuerkarte                                                     Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei\n§ 17   Verbot privater Änderungen                                    bestimmten sonstigen Bezügen\n§ 17 a Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern mit            § 35 b Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundert-\nmehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegat-                sätzen (besonderen Pauschsteuersätzen) in ande-\nten, die beide Arbeitslohn beziehen                          ren Fällen\n§ 18 Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch die Ge-              § 36 Mehrere Dienstverhältnisse\nmeindebehörde wegen Änderung der Steuer-               § 37 Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte\nklasse und der Zahl der Kinder                        § 38 Im Ausland wohnhafte Beamte\n§ 18 a Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch das                § 39 Entfällt\nFinanzamt wegen Änderung der Steuerklasse\n§ 40 Beschränkt Steuerpflichtige\nund der Zahl der Kinder\n§ 18 b Zeitliche Wirksam~eit\n§ 19 Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\nC. Verw e n dun g       de r   ein b eh alten e n Lohn -\n§ 20 Werbungskosten\nsteuer\n§ 20 a Sonderausgaben\n§ 41   Abführung der Lohnsteuer\n§ 20 b Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-\n§ 42   Entfällt\nPrämiengesetz prämienbegünstigt sind\n§ 43   Betriebstätte\n§ 21 Werbungskosten und Sonderausgaben bei meh-\nreren Dienstverhältnissen                             § 44   Lohnsteueranmeldung\n§ 22 Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehe-               § 45   Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\ngatten                                                § 46   Haftung\n§ 23 Entfällt\n§ 24 Entfällt\n§ 25 Außergewöhnliche Belastungen                            D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers\n§ 25 a Außergewöhnliche Belastungen in besonderen            § 47   Lohnsteuerbescheinigung\nFällen                                                § 48    Lohnzettel\n§ 25 b Freibeträge für besondere Fälle                       § 49   Behörden\n§ 26 Pauschbeträge für Körperbehinderte\n§ 26 a Altersfreibetrag\n§ 26 b Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\nund Verpachtung                                   V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\n§ 27 Art der Berücksichtigung                              §§ 50\n§ 27 a Art der Berücksichtigung bei Ehegatten             bis 52     Außenprüfung\n§ 28 Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen            § 53   Verpflichtung des Arbeitgebers\n§ 28 a Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten             § 54   Verpflichtung des Arbeitnehmers\nFällen                                                 § 55   Mitwirkung der Versicherungsträger\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nA.Allgemeines                                            VI. Ubergangs- und Scblußbestimmungen\n§ 29   Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuer-            § 56    Anrufungsauskünfte\nkarte                                                  § 57   Zuständigkeit in besonderen Fällen\n§ 30   Einbehaltung der Lohnsteuer                           § 58    Anwendungszeitraum\n§ 31   Lohnkonto                                              § 59   Geltung im Land Berlin","Nr. 38     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                           399\nI. Arbeit.nehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn                 (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\n1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7 und 8\n§ 1                               Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder\nseinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgange-\nArbeitnehmer, Arbeitgeber\nnen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG,          Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit ge-\n§ 14 Abs. 2 SlAnpG)                           währt werden;\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz            2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind                   Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe-               nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie             Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen                stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls                Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-\nunbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die beschränkte                anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nLohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40.                       Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich\n(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-               oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-                  gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-             Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark über-\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis                 steigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Ausgaben,\nArbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind aurh die                die der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits-            gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so ge-\nlohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts-            hören diese Ausgaben in voller Höhe zum Ar-\nvorgängers beziehen.                                            beitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere\nArbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn          nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)\nder Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber                  der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-               Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der              ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl\nFall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres             der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzu-\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-             teilen. Ausgaben für die Zukunftsicherung, die\ngebers steht oder im geschäftlichen Organismus des               nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-               Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten\ntet ist.                                                         Versorgung zu verschaffen (Rückdeckung des\n(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und               Arbeitgebers), gehören nicht zum Arbeitslohn;\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb-\n3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\nständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen\nDienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-\nTätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit\nverhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im\nes sich um die Entgelte für diese Lieferungen und\nKrankheitsfall;\nsonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare\nEntgelte).                                                   4. ,besondere Entlohnungen für Dienste, die über die\n§ 2                                regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden,\nz. B. Entlohnung für Uberstunden, Uberschichten,\nArbeitslohn                             Sonntagsarbeit. Die Vorschriften des § 32 a blei-\n(§ 2 Abs. :3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)              ben unberührt;\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem             5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem                 Arbeit gewährt werden;\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Neben-\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.\nbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhält-\nEs ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nnisses.\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder             (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben des\nForm sie gewährt werden.                                     Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeit-\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                              nehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher Ver-\npflichtung geleistet werden. Der Beitragsteil, den der\n1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen,\nArbeitgeber an einen krankenversicherungspflichti-\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus\ngen Arbeitnehmer für die Krankenversicherung bei\neinem Dienstverhältnis;\neiner Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte des Ge-\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-             samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Er-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine          satzkasse steuerfrei.\nfrühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem\nzunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-            (5) Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zu-\nnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-       kunftsicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflich-\nweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugs-       tung geleistet werden, werden gleichgestellt Zu-\nberechtigtf!n oder seines Rechtsvorgängers beru-        schüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des\nhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.                     Arbeitnehmers","400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1. für eine Lebensversicherung,                                   soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Ver-\n2. für die freiwillige Weiterversicherung in der                  dienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden\noder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,\ngeselzlichen Rentenversicherung der Angestell-\nten,                                                          offenbar übersteigen;\n3. für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder         2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nVersorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,                   vergütungen und Umzugskostenvergütungen;\nwenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs-                  3. die Beträge, die den im privaten Dienst angestell-\npflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-                ten Personen -für Reisekosten und für dienstlich\nfreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit                 veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, soweit\nsteuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der               sie die durch die Reise oder den Umzug entstan-\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-               denen Mehraufwendungen nicht übersteigen;\nsicherung der Angestellten die Hälfte und bei Be-             4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-\nfreiung von der Versicherungspflicht in der knapp-                geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der                  laufende Gelder), und die Beträge, durch die Aus-\nGesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht                        lagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber\nübersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der              ersetzt werden (Auslagenersatz);\nals Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der\n5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten\ngesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten\ngezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch\noder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu\nhierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark im\nzahlen wäre.\nKalenderjahr nicht übersteigen.\n(6) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\nentfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie                                      § 5\nvorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 1 und                             Jubiläumsgeschenke\nder §§ 35 a, 35 b aus dem Arbeitslohn zu berechnen,\nder nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten                                   (§ 3 Ziff. 52 EStG)\nNettobetrag ergibt.                                              (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an\n§ 3\nArbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen\nSachbezüge                           Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-\n(§ 8 EStG)                          merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht\nübersteigen:\n(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,\ngehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,            1. bei einem lüjährigen Arbeit-\nfreier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-                nehmerjubiläum . . . . . . . . . .   600 Deutsche Mark,\ntaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem                2. bei einem 25jährigen Arbeit-\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-                   nehmerjubiläum .......... 1 200 Deutsche Mark,\ntung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise            3. bei einem 40jährigen Arbeit-\ndes Verbrauchsorts maßgebend.                                    nehmerjubiläum . . . . . . . . . . 1 800 Deutsche Mark,\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen               4. bei einem 50- oder 60jähri-\nobersten Landesbehörden können den Wert von                       gen Arbeitnehmerjubiläum 2 400 Deutsche Mark.\nbestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von\nDurchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.              Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nSie können die Festsetzung und Bekanntgabe den                Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\nOberfinanzdirektionen übertragen.                             Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen\nGrundsätzen verfährt.\n§ 4\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nAufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen,              nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine\nUmzugskostenvergütungen, durchlaufende Gelder,              Arbeitnehmer anläßlich seines Geschäftsjubiläums,\nTrinkgelder                          soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen\n(§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)              Monatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, nicht\nübersteigen und gegeben werden, weil das Geschäft\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht            25 Jahre oder ein Mehrfaches von 25 Jahren besteht.\n1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte            Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der\nBezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landes-            Arbeitgeber bei der Berechnung der maßgebenden\ngesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder             Zeiträume bei allen Geschäftsjubiläen nach einheit-\nlandesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-            lichen Grundsätzen verfährt.\nstimmung oder von der Bundesregierung oder\neiner Landesregierung als Aufwandsentschädigung                                       § 6\nfestgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung                        Sonstige steuerfreie Einnahmen\nim Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das glei-\nche gilt für andere Bezüge, die als Aufwands-                                    (§ 3 EStG)\nentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent-             Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\nliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,          dem nicht","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                           401\n1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das        triebsverfassungsgesetzes) festgelegt worden\nSchlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und          sind, wenn die Abfindung unter Berücksichti-\ndas Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistun-          gung der bezeichneten Vorschriften dem Grunde\ngen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit           nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste,\nsie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder            unter den in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-\nzur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung          gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15 oder\nder Empfänger gewährt werden;                          18 Monatsverdienste, nicht übersteigt;\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen       8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilf en auf\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestell-         Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-\nten, aus der Knappschaftsversicherung und auf          sung aus einem Dienstverhältnis;\nGrund der Beam ten-(pensions-) gesetze;             9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-\n3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes-            teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfs-\ngrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Län-       bedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck\nder und der Vollzugspolizei der Länder und             bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbil-\nGemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi-           dung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar\nnalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden        zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen          schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der\nüberlassenen Dienstkleidung,                       Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähn-\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-            licher Vorschriften gewährt werden;\nschädigungen für die Dienstkleidung der zum    10. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an\nTragen oder Bereithalten von Dienstkleidung        Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt\nVerpflichteten und für dienstlich notwendige       werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be-\nKleidungsstücke der Vollzugsbeamten der            trag von 700 Deutsche Mark, die Geburtsbei-\nKriminalpolizei,                                   hilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark, so ist\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse             der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig;\nund der Geldwert der im Einsatz unentgelt-     11. der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14\nlich abgegebenen Verpflegung,                      des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der\nd) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-          Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundes-\nlung, der freien Krankenhauspflege, des freien      gesetzbl. I S. 315);\nGebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der     12. ein Betrag von 100 Deutsche Mark der Bezüge,\nfreien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehe-       die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhält-\nfrauen und unterhaltsberechtigter Kinder;          nis - bei mehreren Dienstverhältnissen aus\n4. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfür-            dem ersten Dienstverhältnis - im Monat De-\nsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1           zember zufließen (Weihnachts-Freibetrag);\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes und Ersatzdienst-      13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsgefange-\nleistende auf Grund des § 35 des Gesetzes über         nenen tschädigungsgesetzes;\nden zivilen Ersatzdienst erhalten;\n14. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-\n5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften        denten aus sittlichen oder sozialen Gründen ge-\naus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an          währten Zuwendungen an besonders verdiente\nWehrdienstbeschädigte und Ersatzdienstbeschä-          Personen oder ihre Hinterbliebenen;\ndigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschä-\ndigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-      15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über\ngestellte Personen gezahlt werden, soweit es           Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957\nsich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der         (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt wird;\nDienstzeit gewährt werden;                         16. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der\n6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-            Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I\nstungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-        s. 578);\nlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung natio-    17. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-\nnalsozialistischen Unrechts gewährt werden. Die        geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der\nSteuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wieder-        durch das Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen\ngutmachungsgründen neu begründeten oder                Kindergeldgesetze gewährt werden;\nwieder begründeten Dienstverhältnis sowie von\nBezügen aus einem früheren Dienstverhältnis,       18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer\ndie aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt           bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-\noder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;          meinschaften und Einrichtungen nach Maßgabe\ndes § 3 Ziff. 29 bis 40, 55 und 57 des Einkom-\n7. Abfindungen wegen Entlassung aus einem                 mensteuergesetzes;\nDienstverhältnis auf Grund der §§ 9 und 10 des\nKündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des Be-     19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als\ntriebsverfassungsgesetzes. Das gleiche gilt für         ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den Ver-\nAbfindungen wegen Entlassung aus einem Dienst-          trägen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nverhältnis, die in einem Vergleich sowie in             zusteht (§ 9 des Steueranpassungsgesetzes);\neinem Interessenausgleich, einer Einigung oder     20. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-\neinem Einigungsvorschlag (§§ 72, 73 des Be-             Abkommens gezahlt werden;","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen          29. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10\naus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn               Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfergesetzes\nes sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln han-             vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549).\ndelt, die wcg(m der Bedürftigkeit des Künstlers\ngezahlt werden;\n22. Stipendien, die unmittelbi.H aus öffentlichen Mit-                                § 6a\nteln oder von zwischenstaatlichen oder über-                           Arbeitnehmer-Freibetrag\nstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesre-\npublik Deutschland als Mitglied angehört, zur                       (§ 19 Abs. 2, § 39 Abs. 1 EStG)\nFörderung der Forschung oder zur Förderung              Arbeitnehmer erhalten beim Steuerabzug vom\nder wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus-      Arbeitslohn einen Arbeitnehmer-Freibetrag von 240\nbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das         Deutsche Mark jährlich, höchstens jedoch einen Be-\ngleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1    trag in Höhe des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer-\nbezeichneten Zwecken von einer Einrichtung,          Freibetrag wird in der J ahreslohnsteuertabelle und\ndie von einer Körperschaft des öffentlichen          in den Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchent-\nRechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder       liche und tägliche Lohnzahlungen berücksichtigt(§ 32\nvon einer Körperschaft, Personenvereinigung           Abs. 1).\noder Vermögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1\nZiff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben\nwerden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist,\ndaß                                                                              § 6b\na) die Stipendien einen für die Erfüllung der                  Besteuerung von Versorgungsbezügen\nForschungsaufgabe oder für die Bestreitung                   (§ 19 Abs. 3, § 39 Abs. 4 Ziff. 6 EStG)\ndes Lebensunterhalts und die Deckung des\nAusbildungsbedarfs erforderlichen Betrag              (1) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in\nnicht übersteigen und nach den vom Geber          Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens\nerlassenen Richtlinien vergeben werden,          jedoch insgesamt ein Betrag von 2 400 Deutsche\nMark im Kalenderjahr, steuerfrei. Versorgungs-\nb) der Empfänger im Zusammenhang mit dem              bezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren\nStipendium nicht zu einer bestimmten wis-         Dienstleistungen, die\nsenschaftlichen oder künstlerischen Gegen-\nleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit      1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unter-\nverpflichtet ist,                                      haltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nc) bei Stipendien zur Förderung der wissen-                a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entspre-\nschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung               chender gesetzlicher Vorschriften,\nim Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung                b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-\neines solchen Stipendiums der Abschluß der                 perschaften, Anstalten oder Stiftungen des\nBerufsausbildung des Empfängers nicht län-                 öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen\nger als zehn Jahre zurückliegt;                            Verbänden von Körperschaften\n23. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-                 oder\nmannsprämien;                                         2: in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters-\n24. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-                grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit\nsetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1             oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden;\nSatz 2 steuerpflichtig sind;                              Bezüge, die wegen Erreichens einer Altersgrenze\ngewährt werden, gelten erst dann als Versor-\n25. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der                    gungsbezüge, wenn . der Steuerpflichtige das\nFassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I               62. Lebensjahr vollendet hat.\ns. 177);\n(2) Werden Versorgungsbezüge als laufender\n26. der Vorteil aus der Uberlassung von eigenen            Arbeitslohn gezahlt, so bleiben 25 vom Hundert der\nAktien an Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs           Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 200 Deutsche\nnach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über         Mark monatlich, steuerfrei. Werden Versorgungs-\nsteuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des           bezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist § 35 an-\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei         zuwenden. Werden laufende Versorgungsbezüge\nUberlassung von eigenen Aktien an Arbeitneh-          erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr\nmer in der Fassung vom 10. Oktober 1967 (Bun-         bereits Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge ge-\ndesgesetzbl. I S. 977);\nwährt worden sind, so darf der Arbeitgeber den\n27. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Leistun-           steuerfreien Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark\ngen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer          bei den lauf enden Bezügen nur berücksichtigen, so-\ndes Steinkohlen- und Erzbergbaus aus Anlaß            weit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht aus-\nvon Stillegungs-, Einschränkungs- oder Umstel-        gewirkt hat.\nlungsmaßnahmen;\n(3) Durch die Vorschriften des Absatzes 2 wird\n28. die Unterschiedsbeträge, die nach § 17 Abs. 1 des      die steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge\nArbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968       beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und b~i einer Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 787) gezahlt werden;            anlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                           403\nII. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten             3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\noder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\n§ 7                         wenn sie nicht mindestens vier Monate vor Beginn\nVerpflichtung der Gemeindebehörde             des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten\nund des Arbeitnehmers                  gelten, das 49. Lebensjahr vollendet haben und\nihnen kein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\n(§§ 38, 39 EStG)\n(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-             (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund         für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\ndes Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-       steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\nzeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,     die\nwenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge-          1. ledig oder geschieden sind oder\nführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder           2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III\nsonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-              (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder\nsteuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalen-\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III\nderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,\noder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\ndie im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder\nan dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in           wenn sie mindestens vier Monate vor Beginn des\nihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-           Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarten gelten,\nlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu die-    das 49. Lebensjahr vollendet haben oder ihnen ein\nsem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder      Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nnicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nobersten Landesbehörden können im Einvernehmen              (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nmit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein-          für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nfachungsgründen Ausnahmen zulassen.                      steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\ndie\n(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag         1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-\nLohnsteuerkarten auszuschreiben                              schränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\n1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste (Urkartei)      getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitneh-\naufzunehmen waren, ohne Rücksicht darauf, ob             mers keinen Arbeitslohn bezieht;\nsie tatsächlich aufgenommen worden sind,             2. verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeindebezirk          Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-           steuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt\nhalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer 1 eine          nicht dauernd getrennt gelebt haben,\nandere Gemeindebehörde zuständig ist.\na) für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\n(3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-               folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nsitz haben, ist                                              b) für spätere Kalenderjahre, in denen dem\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht dau-              Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag für ein\nernd getrennt leben, eine Lohnsteuerkarte von               Kind zusteht, das aus der Ehe mit dem Ver-\nder Gemeindebehörde des Orts auszuschreiben,                storbenen hervorgegangen ist oder für das\nan dem ihre Familie sich befindet,                          mindestens einem der Ehegatten auch in dem\nKalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-                 ist, ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung)\nsteuerkarte von der Gemeindebehörde des Orts                 zustand.\nauszuschreiben, von dem aus sie ihrer Beschäfti-\ngung nachgehen.                                         (8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\nfür die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nHaben Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nsteht (§ 8), ist bei verheirateten Arbeitnehmern zu\neinen gemeinsamen Wohnsitz noch nicht begründet,\nbescheinigen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt\nso sind die Lohnsteuerkarten der Ehegatten von der\nsteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben\nGemeindebehörde des Orts auszuschreiben, an dem\nund beide Ehegatten im Kalenderjahr Arbeitslohn\nsich die Wohnung der Ehefrau befindet.\nbeziehen. An Stelle der Steuerklasse IV ist auf der\n(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der          Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuer-\nLohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten           klasse III und die Zahl der Kinder, für die dem Ar-\ndie Steuerklasse, den Familienstand und bei den          beitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), und\nSteuerklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-     auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die\nsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder nach Maß-       Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn die Ehegatten\ngabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen.                bis zum Beginn des Kalenderjahrs, für das die Lohn-\nsteuerkarten gelten, dies beantragen.\n(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei\nArbeitnehmern, die                                          (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse, des\nFamilienstandes und bei den Steuerklassen II, III\n1. ledig oder geschieden sind oder                       und IV der Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu be-\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III      rücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 8 und § 8)\n(Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder                       sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 12, 17 und","404                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs             6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte,\nmaßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam              7. Bemerkungen.\nwird.\nDas Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\n(10)  Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einae-          1. Dezember einzusenden.\ntragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den\n(3) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\nVerhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.\ndie Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit-\nnehmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,              (4) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von\ndie Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend            dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-\nbei der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er             gegeben; in diesem Muster kann die Eintragung\ndieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-       eines Personenkennzeichens vorgesehen werden. Die\ngung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde            für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nvon Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer                Landesbehörden und die Oberfinanzdirektionen sind\nhat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-             berechtigt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2\nmeindebehörde auf Verlangen vorzulegen.                     zuzulassen.\n§ 8                                                      § 10\nKinderfreibeträge für Kinder bis zu 18 Jahren                   Aushändigung der Lohnsteuerkarten\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG}                          (§ 38 Abs. 2 EStG}\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-              (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die in dem       durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten spä-\nKalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,             testens am 31. Oktober im Besitz der Arbeitnehmer\nlebend geboren wurden oder die zu Beginn dieses             befinden.\nKalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-            (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-\ndet hatten, Kinderfreibeträge zu, und zwar auch             karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr\ndann, wenn die Kinder eigene Einkünfte beziehen.            Außendienstpersonal oder durch die Post den\n(2) Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind               Arbeitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die\n1.  eheliche Kinder,                                        Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,\ndies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-\n2.  eheliche Stiefkinder,                                   rung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-\n3.  für ehelich erklärte Kinder,                            karten zu beantragen (§ 11).\n4.  Adoptivkinder,\n5.  nichteheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis\nzur leiblichen Mutter},                                                           § 11\n6.  Pfl2gekinder.                                                      Verpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 9                                               (§ 38 Abs. 2 EStG)\nVerzeichnis der Lohnsteuerkarten                    Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-\ngen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer\n(§ 38 Abs. 2 EStG}\nLohnsteuerkarte zu beantragen\n(1) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-          1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nmer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind               Lohnsteuerkarte n:i'cht gemäß § 10 Abs. 2 zugeht,\nin der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-\n2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die\nmerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die\nLohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 aus-\nLohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste\nnicht geführt, so ist der Vermerk StK in der Haus-              geschrieben worden ist.\nhaltsliste und außerdem in der Urkartei an der dafür\nvorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, für das\n§ 12\ndie Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen.\n(2) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-          Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\nhaltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde                           (§ 38 Abs. 2 EStG)\nüber die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten             (1) Die Gemeindebehörde hat für Arbeitnehmer,\nein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten ent-        die erst im Laufe des Kalenderjahrs Arbeitslohn\nhalten muß:\nbeziehen, für das Kalenderjahr auf Antrag nach-\n1. laufende Nummer,                                         träglich eine Lohnsteuerkarte auszuschreiben und an\n2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Wohnung),                 den Arbeitnehmer auszuhändigen. § 7 ist vorbehalt-\nGeburtsdatum des Arbeitnehmers,                         lich der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 5 anzu-\n3. Steuerklasse und die auf der Lohnsteuerkarte             wenden.\neingetragene Zahl der Kinder unter 18 Jahren,              (2) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet, ge-        eines Arbeitnehmers ausgeschrieben, auf dessen\nschieden},                                              Lohnsteuerkarte der Familienstand „ verheiratet\"\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und seines Ehe-          und die Steuerklasse III bescheinigt sind, so hat die\ngatten zu einer Religionsgesellschaft,                  Gemeindebehörde nach Wahl der Ehegatten","Nr. 38 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                          405\n1. im Abschni lt I mit Wirkung vom Beginn des              bener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalen-\nKalenderjahrs an die Steuerklasse V und im Ab-        derjahrs unbeschränkt steuerpflichtig waren und\nschnitt II mit Wirkung von dem Tag an, von dem        nicht dauernd getrennt gelebt haben; als Familien-\nder Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuer-         stand ist „verwitwet\" einzutragen.\nklasse IV und die Zahl der Kinder, für die dem\n(6) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8),\nkarten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten\noder                                                  oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 1} oder das Ver-\n2. die Steuerklasse V                                      zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten\nzu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf aber nur         (§ 9 Abs. 2) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein\nbescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohn-        Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-\nsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung              steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 2 vor-\nvon dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn          geschriebenen Verzeichnis entspricht. Die Gemeinde-\nbezieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV ge-       behörde ist verpflichtet, dem Finanzamt eine Ab-\nändert wird.                                               schrift dieses Verzeichnisses vierteljährlich zur Er-\ngänzung der Urliste (Urkartei} oder der Haushalts-\n(3) Wird die Lohnsteuerkarte im Jahr der Ehe-\nliste oder des Verzeichnisses der ausgeschriebenen\nschließung für den Ehegatten eines Arbeitnehmers\nLohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 1 und 2) zu übersenden.\nausgeschrieben, auf dessen Lohnsteuerkarte die\nSteuerklasse I oder II oder als einem Verwitweten             (7) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-\noder Geschiedenen die Steuerklasse III bescheinigt         kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\nist, so sind der Familienstand, die Steuerklasse und       steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\ndie Zahl der Kinder entsprechend den Vorschriften\ndes § 7 Abs. 5, 6 und 7 Ziff. 2 nach den Merkmalen zu\nbescheinigen, die vor der Eheschließung maßgebend                                      § 13\nwaren. Das Recht der Ehegatten, eine Ergänzung der                                   (entfällt)\nLohnsteuerkarte nach § 18 Abs. 1 zu beantragen,\nbleibt unberührt.\n§ 14\n(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit-                        Mehrere Lohnsteuerkarten\nnehmer ausgeschrieben, dessen Ehe im laufe des\nKalenderjahrs aufgehoben oder geschieden wurde,                            (§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG}\nso hat die Gemeindebehörde die Steuerklasse und               Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,\ndie Zahl der Kinder zu bescheinigen, die nach den          der Arbeitslohn aus mehreren. gegenwärtigen oder\nVorschriften des § 7 Abs. 7 sowie der vorstehenden         früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-\nAbsätze 2 und 3 ohne die Auflösung der Ehe maß-            schiedenen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder\ngebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die              weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben und die\nEhegatten im laufe des Kalenderjahrs die dauernde          Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf den\nTrennung herbeigeführt haben. Abweichend hier-             zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten ist die\nvon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im             Steuerklasse VI einzutragen.\nLaufe des Kalenderjahrs aufgehoben oder geschie-\nden wurde, im Abschnitt I mit Wirkung vom Be-\nginn des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V und                                       § 15\nim Abschnitt II mit Wirkung von dem Tag an, von            Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten\ndem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die\nSteuerklasse III und die Zahl der Kinder zu be-                                 (§ 38 Abs. 2 EStG)\nscheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben                 (1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-\nKalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem             machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-\nneuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und            karten erlassen die Oberfinanzdirektionen.\nbeide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.\n(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-\n(5) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeit.:         sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-\nnehmer ausgeschrieben, dessen Ehegatte im Laufe            steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-\ndes Kalenderjahrs verstorben ist, so hat die Gemein-        derlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anwei-\ndebehörde im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn            sungen selbst vornehmen.\ndes Kalenderjahrs an als Familienstand „verheira-\ntet\" und die Steuerklasse V und im Abschnitt II mit\nWirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag                                        § 16\ndes Ehegatten folgenden Kalendermonats an als                            Verlust der Lohnsteuerkarte\nFamilienstand „verwitwet\" und die Steuerklasse III\n. (§ 38 Abs. 2 EStG}\nsowie die Zahl der Kinder, für die dem Arbeitneh-\nmer ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8), zu bescheini-          Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte\ngen. War für den verstorbenen Ehegatten keine              Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die\nLohnsteuerkarte ausgt~schrieben, so hat die Gemein-        Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-\ndebehörde die Steuerklasse III und die Zahl der            meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens\nKinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-           drei Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt,\nbetrag zusteht (§ 8), zu bescheinigen. Voraussetzung        ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist\nist jeweils, daß der Arbeitnehmer und sein verstor-        als „Ersatz-Lohnsteuerkarte\" zu kennzeichnen.","406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIII. Änderung und Ergänzung                    Antrag kann bis zum 30. November des Kalender-\nder Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte              jahrs gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten\ngelten.\n§ 17                               (3) In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein\nVerbot privater Änderungen                  Antrag nach den Absätzen 1 und 2 gestellt werden.\nDas gilt nicht, wenn eine Änderung der nach Ab-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nsatz 1 oder Absatz 2 vorgenommenen Eintragung\n(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte            deshalb beantragt wird, weil sich im Laufe des\ndürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den         Kalenderjahrs die Zahl der Kinder, für die dem\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso-           Arbeitnehmer Kinderfreibeträge zustehen oder zu\nnen geändert oder ergänzt werden.                          gewähren sind, erhöht oder weil in den Fällen des\n(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die           Absatzes 1 der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder\nnachweislich unrichtig sind, sind bis zum Ablauf des       weiteren Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder\nKalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, auf       weil in den Fällen des Absatzes 2 ein Ehegatte kei-\nAntrag durch die Behörde, die die Eintragung vor-          nen Arbeitslohn mehr bezieht.\ngenommen hat, zu ändern.\n§  17 a                                                     § 18\nVermeidung von Härten bei Arbeitnehmern                          Ergänzung der Lohnsteuerkarte\nmit mehreren Dienstverhältnissen und bei Ehegatten,             durch die Gemeindebehörde wegen Änderung\ndie beide Arbeitslohn beziehen                       der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 EStG)              (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2,\n§ 40 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 EStG)\n(1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis,\nfür das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, in          (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die auf\neinem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs vor-          der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder\naussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der          die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu\nLohn.stufe, bis zu der in der Steuerklasse, die auf        seinen Gunsten geändert hat, so ist die Lohnsteuer-\nder ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist, Lohn-          karte auf Antrag durch die Gemeindebehörde, die\nsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf        sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vorschrif-\nAntrag des Arbeitnehmers den Unterschiedsbetrag            ten in § 7 Abs. 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 bis 5 zu\nauf der ersten Lohnsteuer karte als Hinzurechnungs-        ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Ausschrei-\nbetrag und auf der zweiten oder weiteren Lohn-             bung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz verlegt,\nsteuerkarte oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten       so ist die Ergänzung durch die Gemeindebehörde\nals steuerfreien Betrag einzutragen.                       des neuen Wohnsitzes vorzunehmen.\n(2) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen,         (2) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte\nhat das Finanzamt auf gemeinsamen Antrag der               kann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-\nEhegatten die Eintragungen der Steuerklassen auf           stellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.\nden Lohnsteuerkarten wie folgt zu ändern:                     (3) Eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist nicht\n1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten           zulässig, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe\ndie Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Ein-    des Kalenderjahrs\ntragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen            1. die Ehe des Arbeitnehmers aufgehoben oder ge-\nEhegatten in Steuerklasse III und auf der Lohn-            schieden wurde oder weil die Ehegatten die\nsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuer-               dauernde Trennung herbeigeführt haben,\nklasse V zu ändern.\n2. der Ehegatte des Arbeitnehmers verstorben ist,\n2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten\ndie Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte       3. ein Kindschaftsverhältnis zu einem noch nicht\ndes anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-               18 Jahre alten Kind\nscheinigt, so sind diese Eintragungen auf den              a) erst durch die Eheschließung oder\nLohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuer-               b) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der\nklasse IV zu ändern.                                           im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Ehe-\n3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten                schließung\ndie Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte           begründet worden ist, es sei denn, daß wegen der\ndes anderen Ehegatten die Steuerklasse V be-               Eheschließung bereits eine Ergänzung der Steuer-\nscheinigt, so ist die Eintragung der Steuer-              klassen nach Absatz 1 vorgenommen worden ist.\nklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehe-\ngatten in Steuerklasse V und die Eintragung der        In den Fällen der Ziffern 1 und 2 bleibt die Anwen-\nSteuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des an-         dung des § 17 a Abs. 2 unberührt. Die Ziffer 1 gilt\nderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.          nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Auf-\nhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im\nEine Änderung nach den Ziffern 1 bis 3 darf frühe-         selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von\nstens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats            seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und\nan erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der         beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind;","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                          407\nin diesen Fällen isl die auf der Lohnsteuerkarte ein-    letzter Satz Buchstabe b eine Ergänzung der Lohn-\ngetragene Slcuerklasse auf Antrag in Steuer-             steuerkarte wegen der Zahl der Kinder nicht vorge-\nklasse III zu ändern.                                    nommen werden darf, ist wegen der Kinder ein\nsteuerfreier Betrag in Höhe der halben Kinderfrei-\n§ 18 a\nbeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\nErgänzung der Lohnsteuerkarte               gesetzes) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, so-\ndurch das Finanzamt wegen Änderung             weit nicht die Kinderfreibeträge nur einem der\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder         Ehegatten zustehen oder zu gewähren sind. Für die\n(§ 32 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, 2 und 3 EStG)\nBerechnung des steuerfreien Betrags sind die Kinder-\nfreibeträge anzusetzen, die sich für diese Kinder\n(1) Dem unbeschränkt lohnsfouerpflichtigen Ar-        nach der Zahl aller Kinder der Ehegatten, für die\nbeitnehmer (§ 1 Abs. l) werden Kinderfreibeträge         die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von\nauf Antrag gewährt                                       Kinderfreibeträgen vorliegen, ergeben; dabei sind\n1. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die zu Beginn des Kalen-     zuerst die Kinder zu berücksichtigen, für die ein\nderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das      Kinderfreibetrag einem der Ehegatten oder beiden\n18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr    Ehegatten in voller Höhe zusteht oder gewährt\nnoch nicht vollendet haben, wenn sie im Kalen-       wird.\nderjahr mindestens vier Monate                          (4) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das\na) überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers          Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die\nunterhalten und für einen Beruf ausgebildet      Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Arbeit-\nwerden oder                                      nehmer und sein verstorbener Ehegatte im Zeit-\nb) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern die      punkt seines Todes unbeschränkt steuerpflichtig\nBerufsausbildung durch die Einberufung zum       waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd ge-\nWehrdienst unterbrochen worden ist und der       trennt gelebt haben und dem Arbeitnehmer ein\nArbeitnehmer vor der Einberufung die Kosten      Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) gewährt\ndes Unterhalts und der Berufsausbildung über-    wird, das aus der Ehe mit dem Verstorbenen her-\nwiegend getragen hat, oder                       vorgegangen ist oder für das mindestens einem der\nc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des       Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in dem der\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen        Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfreibetrag\n(Kinderermäßigung) zustand oder auf Antrag zu\nsozialen Jahres leisten;\ngewähren war. Als Familienstand ist „verwitwet\"\n2. für Kinder (§ 8 Abs. 2), die wegen körperlicher       einzutragen.\noder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig\nsind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kinder ein          (5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, innerhalb\nKinderfreibetrag nicht zusteht und die Kinder im     eines Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuer-\nKalenderjahr mindestens vier Monate überwie-         karte zu beantragen, wenn\ngend auf Kosten des Arbeitnehmers unterhalten        1. sich im Laufe des Kalenderjahrs ergibt, daß die\nwerden.                                                   eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im\nVoraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei-              Sinne des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von\nbetrags ist, daß die eigenen Einkünfte und Bezüge            7 200 Deutsche Mark übersteigen werden oder      ,\ndes Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts        2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2\nund seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet           weggefallen sind, es sei denn, daß die Voraus-\nsind, im Kalenderjahr nicht mehr als 7 200 Deutsche          setzungen mindestens vier Monate im Kalender-\nMark betragen.                                               jahr bestanden haben.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nKommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht\nvor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch das\nnach, so ist die Berichtigung von Amts wegen vor-\nFinanzamt zu ergänzen. Es ist die Steuerklasse und\nzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck\nZahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem Arbeit-\ndie Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen\nnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6 bis 8\nvorzulegen.\nund des § 12 Abs. 2 bis 5 zu bescheinigen wären,\nwenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht voll-         (6) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nendet hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um     vermerken, daß die Gewährung des Kinderfrei-\nein Kind handelt, zu dem das Kindschaftsverhältnis       betrags vorläufig erfolgt, wenn nicht oder nur\na) erst im Laufe des Kalenderjahrs durch die Ehe-        schwer überblickt werden kann, ob die Voraus-\nschließung oder                                     setzungen des Absatzes 1 Ziff. 1 oder 2 mindestens\nvier Monate im Kalenderjahr bestehen oder ob die\nb) im Verhältnis zu beiden Ehegatten nach der im         eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Sinne\nLaufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschlie-      des Absatzes 1 letzter Satz den Betrag von 7 200\nßung                                                Deutsche Mark nicht übersteigen. Ergibt sich nach\nbegründet worden ist, es sei denn, daß wegen der         Ablauf des Kalenderjahrs, daß die Voraussetzungen\nEheschließung eine Änderung des Familienstands           des Absatzes 1 für die Gewährung des Kinderfrei-\nund der Steuerklasse nach § 18 Abs. 1 vorgenommen        betrags nicht vorgelegen haben, so wird die zuwenig\nwurde.                                                   einbehaltene Lohnsteuer nachgefordert. Die Nach-\n(3) In den Fällen, in denen nach § 18 Abs. 3 Ziff. 3  forderung unterbleibt, wenn der nachzufordernde\nBuchstabe b sowie nach dem vorstehenden Absatz 2         Betrag 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.","408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(7) Ein Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte        2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unterlagen\nkann bis zum 30. November des Kalenderjahrs ge-                 bei ihm noch nicht eingegangen sind, eine von\nstellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.                ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der\nUnterlagen in diesen nachzutragen.\n§ 18b\nDie Vorschrift in § 9 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend\nZeitliche Wirksamkeit                      anzuwenden.\n(§ 39 Abs. 2 EStG)\n§ 20\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\nWerbungskosten\nmers geändert (§§ 17, 17 a Abs. 2) oder· ergänzt\n(§§ 18, 18 a Abs. 1, 2 und 4), so ist der Zeitpunkt einzu-               (§§ 9, 9 a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)\ntragen, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt.           (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\nAls Zeitpunkt kommt vorbehaltlich der Vorschriften          bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu\ndes § 12 Abs. 2 und 5 und des§ 17 a Abs. 2 vorletzter       berücksichtigen sind, 564 Deutsche Mark im Kalen-\nSatz der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzun-         derjahr übersteigen, so hat das für seinen Wohnsitz\ngen für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-           zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag\nsteuerkarte erstmalig vorhanden waren; in den Fäl-          auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nlen des § 18 a Abs. 3 gelten die Vorschriften des           Bei dem Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen\n§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4. Es darf jedoch kein Tag           oder, falls das nicht möglich ist, glaubhaft zu machen,\neingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalen-           wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im\nderjahrs liegt, für das die Lohnsteuerkarte ausge-          Kalenderjahr erwachsen werden.\nschrieben ist. Das Finanzamt hat bei einer Ergän-\nzung nach § 18 a Abs. 2 und 4 auf der Lohnsteuer-              (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die\nkarte zu vermerken, daß die Ergänzung auf Widerruf          Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-\nerfolgt. In den Fällen des § 18 a Abs. 5 ist die Be-        haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle\nrichtigung der Lohnsteuerkarte rückwirkend auf den          Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit\nZeitpunkt vorzunehmen, von dem an die Ergänzung             sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach\nnach§ 18 a Abs. 2 und 4 gegolten hat.                       der Verkehrsauffassung durch die allgemeine Le-\nbensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-         sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die\nkarte (Absatz 1, § 12 Abs. 2 und 5) gilt erstmals           die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung\n1. für den laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungs-          des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die\nzeitraums, in dem der auf der Lohnsteuerkarte          Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des\neingetragene Tag fällt, von dem an die Eintra-         Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-\ngung gilt,                                             kosten kommen insbesondere in Betracht\n2. für sonstige Bezüge, die ab dem Tag zufließen,           1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs-\nvon dem an die Eintragung gilt.                            verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt·\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;\n(3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-\nsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden          2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten\nZeitpunkts rückwirkende Kraft {Absatz 1, § 12 Abs. 2            zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Fahr-\nund 5), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf              ten mit einem eigenen Kraftfahrzeug werden die\nAntrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein-              Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem das\nbehaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom                     Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe der fol-\nArbeitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die               genden Pauschbeträge anerkannt:\nNachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein             a) bei Benutzung eines\nAusgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen                         Kraftwagens                     0,36 Deutsche Mark\nwird. Die Nachforderung durch das Finanzamt unter-\nb) bei Benutzung eines\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche\nMotorrads oder Motor-\nMark im Kalenderjahr nicht übersteigt.                                                              0,16 Deutsche Mark\nrollers\n§ 19                                  für jeden Kilometer, den die Wohnung von der\nArbeitsstätte entfernt liegt; für die Bestimmung\nVermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\nder Entfernung ist die kürzeste benutzbare Stra-\n(§ 38 Abs. 2 EStG}                          ßenverbindung maßgebend. Wird dem Arbeit-\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a           nehmer vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,               Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug\ndaß die Änderung in der Urliste {Urkartei} oder                 zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-\nHaushaltsliste {§ 9 Abs. 1) oder in dem Verzeichnis             mer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge\nder ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2)              geltend machen;\nvermerkt wird. Zu diesem Zweck hat                          3. notwendige Mehraufwendungen, die einem Ar-\nl. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten                  beitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushalts-\nUnterlagen bereits an das Finanzamt abgeliefert            führung entstehen. Eine doppelte Haushaltsfüh-\nsind, diesem eine von ihr vorgenommene Ände-               rung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb\nrung der Lohnsteuerkarte zum Vermerk in den                des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand\nUnterlagen mitzuteilen,                                    unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-","Nr. 38 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                            409\ngungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom               1. Schuldzinsen    und auf besonderen Verpflich-\nBeschäftigungsort zum Ort des eigenen Haus-                   tungsgründen beruhende Renten und dauernde\nstands und zurück (Familienheimfahrten) können                Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaft-\njeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchent-               lichem Zusammenhang stehen, die bei der Ver-\nlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei                 anlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten\nFamilienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug                 kann nur der Anteil abgezogen werden, der\nist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort              sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Ein-\ndes eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs-                kommensteuergesetzes aufgeführten Tabelle er-\nort Ziffer 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Bei              gibt. In den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nFamilienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber                 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes kann\nzur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug ist Zif-               nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift\nfer 2 letzter Satz entsprechend anzuwenden;                   vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,\n4. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und                  abgezogen werden.\nübliche Berufskleidung);\n2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kran-\n5. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-                      ken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu\nschaftsguts, dessen Verwendung oder Nutzung                   den gesetzlichen Rentenversicherungen und der\ndurch den Arbeitnehmer zur Erzielung von Ar-                  Arbeitslosenversicherung, zu Versicherungen\nbeitslohn sich erfahrungsgemäß über einen Zeit-               auf den Erlebens- oder Todesfall und zu Wit-\nraum von mehr als einem Jahr erstreckt.                       wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen.\nBeiträge und Versicherungsprämien an solche\n(3) Abweichend von Absatz 2 Ziff. 2 Satz 2 und 3\nVersicherungsunternehmen, die weder ihre Ge-\nund Ziff. 3 Satz 4 und 5 werden\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben,\n1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diesen\nwerbsfähigkeit mindestens 70 vom Hundert be-                  Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbe-\nträgt,                                                        trieb im Inland erteilt ist. Für die Anzeigepflich-\n2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Er-                 ten des Versicherungsunternehmens und des\nwerbsfähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber               Arbeitnehmers gelten die entsprechenden Vor-\nmindestens 50 vom Hundert beträgt und die er-                 schriften der Einkommensteuer-Durchführungs-\nheblich gehbehindert sind,                                    verordnung. Beiträge zu Versicherungen auf den\nErlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-,\nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte                    Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen auf\nund für Familienheimfahrten auf Antrag die tatsäch-               Grund von Verträgen, die nach dem 31. Dezem-\nlichen Aufwendungen abgezogen. Die Voraussetzun-                  ber 1958 abgeschlossen worden sind, sind nur\ngen der Ziffern 1 und 2 sind durch amtliche Unter-                dann zu berücksichtigen, wenn\nlagen nachzuweisen.\na) bei vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen Ver-\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 und 3 und                 trägen der Vertrag bei einmaliger Beitrags-\ndes Absatzes 3 ist der Arbeitnehmer verpflichtet,                     leistung zu Beginn des Vertrags (Einmal-\nunverzüglich die Berichtigung seiner Lohnsteuer-                      beitrag) für die Dauer von mindestens zehn\nkarte zu beantragen, wenn er das Kraftfahrzeug                        Jahren oder bei laufender Beitragsleistung\nnicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang,                      für die Dauer von mindestens fünf Jahren\nals bei der Eintragung des steuerfreien Betrags an-                   abgeschlossen worden ist,\ngenommen, für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-\nbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten verwendet.                b) bei nach dem 30. Juni 1965 und vor dem\n§ 18 a Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                         9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\nder Vertrag bei einmaliger Beitragsleistung\n§ 20a                                     zu Beginn des Vertrags (Einmaibeitrag) für\ndie Dauer von mindestens zehn Jahren oder\nSonderausgaben                                 bei laufender Beitragsleistung für die Dauer\n(§§ 10, 10 b, 10 c Ziff. 1,                        von mindestens sieben Jahren abgeschlossen\n§§ 12, 40, 52 Abs. 7, 8 und 11 EStG)                      worden ist; Beiträge zu Lebensrisikoversiche-\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Son-                     rungen, die nur für den Todesfall eine Lei-\nderausgaben (Absatz 2) 936 Deutsche Mark im Ka-                       stung vorsehen, sind ohne Rücksicht auf die\nlenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für                     Vertragsdauer Sonderausgaben,\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-                     c) bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-\nsteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als                         nen Verträgen der Vertrag für die Dauer von\nsteuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der                      mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht                       ist. Hat der Arbeitnehmer zur Zeit des Ver-\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-                     tragsabschlusses das 48. Lebensjahr voll-\nausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-                     endet, so verkürzt sich bei laufender Bei-\nwachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-                         tragsleistung die Mindestvertragsdauer von\nschriften des § 22 Abs. 2.                                             12 Jahren um die Zahl der angefangenen\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-                     Lebensjahre, um die er älter als 48 Jahre ist,\ndungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch ·                       höchstens jedoch auf sieben Jahre. Beiträge\nWerbungskosten sind:                                                 zu Lebensversicherungen, die nur für den","410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nTodesfall eine Leistung vorsehen, können              lohn auszugehen, der sich nach Kürzung um\nohne Rücksicht auf die Vertragsdauer abge-           den Weihnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-\nzogen werden.                                         Freibetrag, den steuerfreien Betrag von Ver-\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von               sorgungsbezügen und um die Werbungskosten\nBaudarlehen. Beiträge an Bausparkassen, die              ergibt. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeit-\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im           nehmers und seines von ihm nicht dauernd ge-\nInland haben, sind nur dann abzqgsfähig, wenn            trennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen\ndiesen Unternehmen die Erlaubnis zum Ge-                 Ehegatten sind vorbehaltlich der Vorschriften\nschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Für die An-        des § 22 Abs. 3 dem sich danach ergebenden\nzeigepflichten der Bausparkasse und des Arbeit-          Betrag hinzuzurechnen. Welche Aufwendungen\nnehmers gelten die entsprechenden Vorschrif-             der Förderung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\nten der Einkommensteuer-Durchführungsverord-             dienen, richtet sich nach den entsprechenden\nnung. Beiträge auf Grund von nach dem 8. März            Vorschriften der Einkommensteuer-Durchfüh-\n1960 abgeschlossenen Verträgen, die nach Ab-              rungsverordnung.\nlauf von vier Jahren seit Vertragsabschluß ge-      11. Beiträge und Spenden an politische Parteien im\nleistet werden, können nur insoweit berücksich-          Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe\ntigt werden, als sie das Eineinhalbf ache des            von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-\ndurchschnittlichen Jahresbetrags der in den              jahr und vorbehaltlich der Vorschriften des § 22\nersten vier Jahren geleisteten Beiträge im Ka-           Abs. 3 bei Ehegatten, die beide unbeschränkt\nlenderjahr nicht übersteigen.                            steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt\n4. Kirchensteuern.                                          leben, bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-\nsche Mark im Kalenderjahr.\n5. Vermögensteuer.\nVoraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\n6. Die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus-    Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\ngleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Ver-        sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nmögensabgabe, der Hypothekengewinnabgabe            lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-\nund der Kreditgewinnabgabe.                         dits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Ziffern 2\n7. Beiträge auf Grund der Kindergeldgesetze.           und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von fünf\nJahren seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß\n8. Steuerberatungskosten.                              des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe lau-\n9. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine            fend und gleichbleibend geleistet werden. Die in der\nBerufsausbildung oder seine Weiterbildung in        Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen sind nicht ab-\neinem nicht ausgeübten Beruf bis zu 900 Deut-       zugsfähig, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im\nsche Mark im Kalenderjahr. Dieser Betrag er-        Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in unmittelbarem wirt-\nhöht sich auf 1 200 Deutsche Mark, wenn der         schaftlichem Zusammenhang stehen.\nArbeitnehmer wegen der Ausbildung oder Wei-\n(3) Für Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 2\nterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist,\nZiff. 2 und 3 gilt das Folgende:\nin dem er einen eigenen Hausstand unterhält.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn         1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu einem\ndem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Be-              Jahresbetrag von 1 100 Deutsche Mark in voller\nrufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehe-           Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen.\ngatten erwachsen; in diesem Fall können die             Dieser Betrag erhöht sich vorbehaltlich der Vor-\nBeträge von 900 Deutsche Mark und 1 200 Deut-           schriften des § 22 Abs. 3 um 1 100 Deutsche Mark\nsche Mark für den in der Berufsausbildung oder          für den nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-\nWeiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt          schränkt steuerpflichtigen Ehegatten und um je\nnur einmal abgezogen werden. Als Aufwendun-             500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinne des\ngen für eine Berufsausbildung gelten auch Auf-          § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer ein Kinder-\nwendungen für eine hauswirtschaftliche Aus-             freibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird.\noder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für         2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht\neine Berufsausbildung oder Weiterbildung ge-            dauernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt\nhören nicht Aufwendungen für den Lebens-                steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier Mo-\nunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehrauf-         nate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das\nwendungen handelt, die durch eine auswärtige            die Lohnsteuerkarte gilt, das 49. Lebensjahr, so\nUnterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.          erhöhen sich vorbehaltlich der Vorschriften des\n10. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,        § 22 Abs. 3 die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspoliti-        von je 1 100 Deutsche Mark auf je 2 200 Deutsche\nscher Zwecke und der als besonders förderungs-          Mark und von je 500 Deutsche Mark auf je\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis            1 000 Deutsche Mark.\nzur Höhe von insgesamt fünf vom Hundert des         3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den Zif-\nArbeitslohns. Für wissenschaftliche und staats-         fern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so kann der\npolitische Zwecke erhöht sich der Vomhundert-           darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-\nsatz von fünf um weitere fünf vom Hundert. Für          stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in den\ndie Berechnung des Höchstbetrags der hiernach          Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge berücksich-\nabzugsfähigen Ausgaben ist von dem Arbeits-            tigt werden.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                              411\n4. Vor Anwendung der Ziffern 1 bis 3 sind Sonder-         hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-\nausgaben im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 2 bis zu       mindert jeweils um die schon bei der ersten Lohn-\n1 000 Deutsche Mark, und vorbehaltlich der Vor-       steuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und\nschriften des § 22 Abs. 3 bei Ehegatten, die nicht    Sonderausgaben, in entsprechender Anwendung der\ndauernd getrennt leben und beide unbeschränkt         Vorschriften des § 20 Abs. 1 und\" des § 20 a Abs. 1\nsteuerpflichtig sind, bis zu 2 000 Deutsche Mark      auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.\nim Kalenderjahr in voller Höhe zu berücksich-         Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 27 a.\ntigen. Diese Beträge vermindern sich um den\nvom Arbeitgeber geleisteten gesetzlichen Beitrag\nzur gesetzlichen Rentenversicherung sowie um                                    § 22\nsteuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne       Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ehegatten\ndes § 2 Abs. 5.\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 3, § 40 EStG)\n(4) Hat der Arbeitnehmer oder eine Person, mit\nder ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2            (1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können\ndes Spar-Prämiengesetzes oder des § 3 Abs. 2 des          nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten\nWohnungsbau-Prämiengesetzes zusteht, eine Prämie          berücksichtigt werden.\nnach dem Spar-Prämiengesetz oder nach dem Woh-               (2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-\nnungsbau-Prämiengesetz beantragt, so dürfen für das-      gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und\nselbe Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstig-          nicht dauernd getrennt leben, sind vorbehaltlich der\nten Aufwendungen geleistet worden sind, Beiträge          Vorschriften des Absatzes 3 einheitlich festzustellen.\nan Bausparkassen nicht als Sonderausgaben abge-           Weisen diese Ehegatten nach, daß die Sonderaus-\nzogen werden. Insoweit besteht ein Wahlrecht zwi-        gaben höher sind als\nschen der Inanspruchnahme des Sonderausgaben-             1. 936 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn nur\nabzugs und einer Prämie nach den Prämiengesetzen.             einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht,\nEine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zu-          2. 1 872 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn beide\nlässig. Das Wahlrecht wird zugunsten des Sonder-              Ehegatten Arbeitslohn beziehen,\nausgabenabzugs dadurch ausgeübt, daß der Arbeit-\nso hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag als\nnehmer einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksich-\ntigung der betreffenden Sonderausgaben stellt. Als        steuerfrei zu berücksichtigen; es gelten die Vor-\nAntrag in diesem Sinne gilt auch ein entsprechender       schriften des § 27 a.\nAntrag auf Eintragung eines steuerfreien Betrags             (3) Die Vorschriften in § 20 a Abs. 2 Ziff. 10 und 11,\nauf der Lohnsteuerkarte oder auf Herabsetzung der         Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit sie Erhöhungen bei\nVorauszahlungen zur Einkommensteuer.                      den Höchstbeträgen vorsehen, weil der Arbeitneh-\nmer verheiratet ist, gelten nicht in den Fällen des\n§ 27 a Abs. 2.\n§ 20b\nAufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-                                        § 23\nPrämiengesetz prämienbegünstigt sind\n(entfällt)\n(§ 10 EStG)\nIm Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im                                       §  24\nSinne des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3, die nach § 2 Abs. 1\nZiff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes zugleich                                  (entfällt)\nprämienbegünstigt sind, können als Sonderausgaben\nnur abgezogen werden, wenn für diese Aufwendun-                                     § 25\ngen eine Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-\nnehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die\nAußergewöhnliche Belastungen\ner innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder                            (§§ 33, 40 EStG)\nnur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen            (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\noder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände-         größere Aufwendungen als der überwiegenden\nrung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.             Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom-\nmensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse\n§ 21                           und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\nlastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\nWerbungskosten und Sonderausgaben                Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zumut-\nbei mehreren Dienstverhältnissen               bare Eigenbelastung (Absätze 3 und 4) übersteigen,\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2, § 40 EStG)             auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder              (2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,         zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tat-\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2 und 3) aus            sächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen\ndem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zu-            kann und soweit die Aufwendungen den Umständen\nsammen mit den Werbungskosten aus dem ersten              nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag\nDienstverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalender-           nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Be-\njahr oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4)        triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderaus-\n936 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so         gaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das","412                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ngilt für Aufwendungen im Sinne des § 20 a Abs. 2                              so vermindert sich der Betrag von 1 200 Deutsche\nZiff. 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben ab-                          Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und\ngezogen werden können.                                                        Bezüge den Betrag von 1200 Deutsche Mark über-\nsteigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-\n(3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbe-                             haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge-\nlastung ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn                            tragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach\ndes Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von                               ergebenden Betrags berücksichtigt, der seinem An-\nihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt                             teil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.\nsteuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu legen. Da-\nbei ist von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn                              (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf\nauszugehen, der sich nach Kürzung um den Weih-                                Antrag der Betrag von 1 200 Deutsche Mark um\nnachts-Freibetrag, den Arbeitnehmer-Freibetrag, den                           1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem\nsteuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen und                                Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung\num die Werbungskosten und Sonderausgaben er-                                  einer in der Berufsausbildung befindlichen unterhal-\ngibt. Außerdem sind die nach den §§ 25 a bis 26 b in                          tenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1\nBetracht kommenden steuerfreien Beträge abzu-                                 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,\nziehen. Etwaige weitere Einkünfte des Arbeitneh-                              für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag\nmers und seines nicht dauernd von ihm getrennt                                erhält, wird auf Antrag ein Betrag von 1 200 Deut-\nlebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten                            sche Mark auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei\nsind dem sich danach ergebenden Betrag hinzuzu-                               eingetragen, wenn im übrigen die Voraussetzungen\nrechnen; die Vorschriften des § 27 a sind anzuwen-                            des Satzes 1 vorliegen. Der Arbeitnehmer und sein\nden.                                                                          nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte erhalten\nfür dasselbe Kind den Betrag von 1 200 Deutsche\n(4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt                                   Mark nur einmal.\nbei     bei einem Arbeitnehmer der              (3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-\neinem    Steuerklassen II, III oder IV\nwenn sich der nach        Arbeit-    mit Kinderfreibeträgen für          gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so\nAbsatz 3 ermittelte Bclrn(J   nehmer                                         wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag die-\nbeläuft auf             der     0     1 oder 2 3 oder 4 5 oder       ser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von\nSteuer- Kinder Kinder Kinder mehr\nklasse 1                                Kinder 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der Lohn-\n-----~----------         --------     --~-   ---·---- ,----------- ---\n1                     2     3         4            5        6    steuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn\nnicht mehr                                                                    1. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens drei\nKinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nals 6 000 DM\nmehr als 6 000 DM\n6      5        3           -         -         vollendet haben, oder\n1      6        4             2        1\n1\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens\nvom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.                                zwei Kinder gehören, die das 18. Lebensjahr noch\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf                                  nicht vollendet haben, und\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich                              a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von seinem\nder Vomhundertsatz für die Berechnung der zumut-                                     Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und\nbaren Eigenbelastung nach der Steuerklasse und der                                   beide Ehegatten erwerbstätig sind oder\nZahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte des\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und erwerbs-\nEhegatten eingetragen. sind; bei Arbeitnehmern mit\ntätig ist oder\neiner Lohnsteuerkarte, auf der die Steuerklasse VI\nbescheinigt ist, richtet sich der Vomhundertsatz                              3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-\nnach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder, die                                trennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-\nauf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhält-                              endet hat oder\nnis eingetragen sind.                                                         4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd ge-\ntrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem\n§ 25a                                           Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu\nseinem Haushalt gehörige unterhaltene Person,\nAußergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen                                 für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt\n(§§ 33 a, 40 EStG)                                       wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos\noder schwer körperbehindert ist oder die Be-\n(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\nschäftigung einer Hausgehilfin wegen Krankheit\n(§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\neiner der genannten Personen erforderlich ist.\neine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht er-                             Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine\nhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der                                Haushaltshilfe beschäftigt, so tritt an die Stelle des\nBetrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein                              Betrags von 1 200 Deutsche Mark ein Betrag von\nBetrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr                                600 Deutsche Mark. Eine Steuerermäßigung für\nfür jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuer-                             mehr als eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe oder\nkarte als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist,                          für eine Hausgehilfin und eine Haushaltshilfe steht\ndaß die unterhaltene Person kein oder nur ein ge-                             dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu seinem Haus-\nringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Per-                            halt mindestens 5 Kinder gehören, die das 18. Le-\nson andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestrei-                            bensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehegatten,\ntung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind,                              die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht","Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                           413\ndauernd getrennt leben, können für die Zeit des         die Höhe des Freibetrags nach der Steuerklasse und\nVorliegens dieser Voraussetzungen die nach den          der Zahl der Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte\nSätzen 1 bis 3 in Betracht kommenden Beträge ins-       des Ehegatten eingetragen sind; bei Arbeitnehmern\ngesamt nur einmal berücksichtigt werden.                mit einer Lohnsteuerkarte, auf der die Steuer-\nklasse VI bescheinigt ist, richtet sich die Höhe des\n(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die       Freibetrags nach der Steuerklasse und der Zahl der\nin den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-      Kinder, die auf der Lohnsteuerkarte für das erste\ngen nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort be-       Dienstverhältnis eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2\nzeichneten Beträge um ein Zwölftel. Sind die in den     gelten auch, wenn die bezeichneten Voraussetzun-\nAbsätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen           gen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei\nweggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,      seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht\ninnerhalb eines Monats die Berichtigung seiner         dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorliegen. Bei\nLohnsteuerkarte zu beantragen. § 18 a Abs. 5 Satz 2    Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und\nund 3 gelten entsprechend.                             nicht dauernd getrennt leben, werden außer in den\n(5) In den Fällen des Absatzes l Satz 1 und der     in § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten Fällen die nach\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-          Satz 1 steuerfreien Beträge auch dann nur einmal\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-        gewährt, wenn beide Ehegatten in einem Dienst-\nnehmer eine Steuerennäßigung nach § 25 nicht in        verhältnis stehen oder die bezeichneten Voraus-\nAnspruch nehmen.                                       setzungen bei beiden Ehegatten vorliegen.\n(2) Politisch Verfolgte im Sinne des Absatzes\nsind Steuerpflichtige, die nach den § § 1, 4 und 149\n§ 25 b                       des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fas-\nFreibeträge für besondere Fälle           sung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der\n(§ 52 Abs. 14 EStG)                 Frist des § 190 a des Bundesentschädigungsgesetzes\n(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-   vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), nach\nzonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per-     Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. Septem-\nsonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes       ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) oder nach den\nin der Fassung vom 23. Oktober 1961 - Bundes-          landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine\ngesetzbl. I S. 1882 ---, zuletzt geändert durch das    Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-\nReparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 -        gehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten\nBundesgesetzbl. I S. 105 --) sowie bei politisch Ver-  ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer son-\nfolgten, bei Heimkehrern und diesen gleichgestell-     stigen Mitteilung der zuständigen· Entschädigungs-\nten Personen (§§ 1 oder 1 a des Heimkehrergesetzes     behörde zu erbringen.\nvom 19. Juni 1950 - Bundesgesetzbl. S. 221 - , zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und          (3) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-\nErgänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung         lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\n, und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember          seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n1956 - Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053 -), die nach    die Voraussetzungen für die Gewährung eingetre-\ndem 30. September 1948 aus der Kriegsgefangen-         ten sind, und für die beiden folgenden Kalender-\nschaft zurückgekehrt sind, und bei Arbeitnehmern,      jahre gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewäh-\ndie den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegs-       rung des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichti-\neinwirkung verloren haben (Totalschaden) und           gen in dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als\ndafür höchstens eine Entschädigung von 50 vom          unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in\nHundert dieses Kriegssachschadens erhalten haben,      Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.\nwird auf Antrag ein jährlicher Freibetrag in der\n(4) Der Freibetrag wird für ein Kalenderjahr, für\nfolgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte eingetra-\ngen:                                                   das der Arbeitnehmer einen steuerfreien Betrag\nnach § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung\n540 Deutsche Mark                                      von Hausrat und Bekleidung beantragt, nicht ge-\nbei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,            währt.\n.720 Deutsche Mark\nbei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder\nIV ohne Kinderfreibetrag,                                                    § 26\n840 Deutsche Mark                                                Pauschbeträge für Körperbehinderte\nbei Arbeitnehmern der Steuerklassen II, III oder\n(§ 33 a Abs. 6, § 40 EStG)\nIV mit Kinderfreibeträgen tür ein oder zwei\nKinder;                                             (1) Für Körperbehinderte wird, wenn nicht höhere\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich     Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft ge-\nfür das dritte und jedes weitere Kind, für das   macht werden, wegen der außergewöhnlichen Be-\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag er-      lastungen, die ihnen unmittelbar infolge ihrer Kör-\nhält, um je 60 Deutsche Mark.                    perbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuer-\nfreier Pauschbetrag gewährt. Die Höhe des Pausch-\nBei Arbeitnehmern mit einer Lohnsteuerkarte, auf       betrags richtet sich nach der dauernden (nicht nur\nder die Steuerklasse V bescheinigt ist, richtet sich   vorübergehenden) Minderung der Erwerbsfähigkeit","414                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndes Körperbehinderlen, soweit diese nicht über-                          2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nwiegend auf Alterserscheinungen beruht. Als steuer-                         werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\nfreie Pauschbeträge werden gewährt:                                          aber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt\nist,\nBei Mi11dc·1 Llll(f der ErwcrilsfJhi9kcit um   Jahres-\nStufe,\na) wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach\nvom                                     vom      betra9\nII11nclcrl                                Hunclerl    DM              den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an-\ndere laufende Bezüge zustehen, durch Vorlage\n25      bis   ausschließlich            35         420            des Rentenbescheids oder des entsprechenden\n2            35      bis   ausschließlich            45         576            Bescheids,\n3            45      bis   ausschließlich            55         768       b) in allen anderen Fällen durch eine Bescheini-\n4            55      bis   ausschließlich            65         960            gung der zuständigen Behörde. Die Behörde\n5            65      bis   ausschließlich            75        1200            hat bei der Bemessung der Minderung der\n6            75      bis   ausschließlich            85        1440            Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die\n7            85      bis   einschließlich            90        1680            ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungs-\n8            91      bis   einschließlich 100                  1920            wesen zugrunde zu legen und dabei von dem\n(Erwerbsunfähigkeit)                         Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit\nim allgemeinen Erwerbsleben auszugehen. Bei\nFür Blinde sowie für Körperbehinderte, die infolge                                Körperbehinderten, die das 14. Lebensjahr\nder Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß                                noch nicht vollendet haben, bemißt sich die\nsie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen                                 Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Ar-\nkönnen, wird an Stelle der vorbezeichneten Pausch-                                beitsmöglichkeit, die verbleiben würde, wenn\nbeträge ein steuerfreier Pauschbetrag von 4 800                                   sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet hätten.\nDeutsche Mark jährlich gewährt.                                                   Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine\n(2) Die steuerfreien Pauschbeträge gelten                                      Äußerung darüber zu enthalten, ob die Kör-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                                  perbehinderung zu einer äußerlich erkenn-\nwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert                                  baren dauernden Einbuße der körperlichen\nfestgestellt ist;                                                             Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typi-\nschen Berufskrankheit beruht.\n2. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom. Hundert,                         (4) Für Personen, denen laufende Hinterbliebenen-\naber mindestens auf 25 vom Hundert festgestellt                      bezüge bewilligt worden sind, wird auf Antrag ein\nist,                                                                 steuerfreier Pauschbetrag von jährlich 720 Deutsche\na) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner                           Mark gewährt, wenn die Hinterbliebenenbezüge\nBehinderung nach gesetzlichen Vorschriften                      geleistet werden\nRenten oder andere laufende Bezüge zu-                          1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nstehen; dies gilt auch, wenn das Recht auf die                      anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-\nBezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-                           versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge\nzüge durch Zahlung eines Kapitals abgefun-                          für entsprechend anwendbar erklärt, oder\nden worden ist, oder\nb) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-                        2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-\nlich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-                         versicherung oder\nperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf                    3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-\neiner typischen Berufskrankheit beruht.                             terbliebene eines an den Folgen eines Dienst-\n(3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der                              unfalls verstorbenen Beamten oder\nMinderung der Erwerbsfähigkeit sind nachzuweisen                         4. nach den Vorschriften des· Bundesentschädigungs-\n1. für Körperbehinderte, deren Minderung der Er-                             gesetzes über die Entschädigung für Schäden an\nwerbsfähigkeit auf mindestens 50 vom. Hundert                            Leben, Körper oder Gesundheit.\nfestgestellt ist, durch Vorlage des amtlichen Aus-                   Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das\nweises für Schwerkriegsbeschädigte, Schwer-                          Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die\nbeschädigte oder Schwererwerbsbeschränkte oder,                      Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\nwenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach den                          worden ist. Der Arbeitnehmer und sein nicht dau-\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere                         ernd von ihm getrennt lebender, unbeschränkt\nlaufende Bezüge zustehen, durch Vorlage des                          steuerpflichtiger Ehegatte erhalten den Pauschbetrag\nRentenbescheids oder des entsprechenden Be-                          außer in den in § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten\nscheids. Kann das Ausmaß der Körperbehinde-                          Fällen insgesamt nur einmal. Der Nachweis der Vor-\nrung durch diese Vorlage nicht nachgewiesen                          aussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrags\nwerden, so ist der Nachweis durch eine Beschei-                      ist durch amtliche Unterlagen zu erbringen.\nnigung der zuständigen Behörde zu erbringen.\nZiffer 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 findet Anwen-                         (5) Der steuerfreie Pauschbetrag ist auf der Lohn-\ndung. Der Nachweis, daß der Körperbehinderte                         steuerkarte des Körperbehinderten (Absatz 1) oder\nständig so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde                     des Hinterbliebenen (Absatz 4) einzutragen. Steht\nWartung und Pflege bestehen kann, kann auch                          der steuerfreie Pauschbetrag dem nicht dauernd ge-\ndurch Vorlage eines Rentenbescheids, der die                         trennt lebenden Ehegatten des Arbeitnehmers oder\nentsprechenden Angaben enthält, geführt wer-                         einem Kind des Arbeitnehmers, für das ihm ein\nden;                                                                 Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag gewährt","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                                   415\nwird, zu, so kann der steuerfreie Pauschbetrag auf       unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aus Ver-\nAntrag insoweit auf die Lohnsteuerkarte des Arbeit-      mietung und Verpachtung zu berücksichtigen; im\nnehmers übertragen werden, als der Ehegatte oder         Kalenderjahr der Eheschließung werden die Ein-\ndas Kind den Pauschbetrag nicht in Anspruch neh-         künfte des Ehegatten nicht berücksichtigt, wenn die\nmen. Erhölt außer dem Arbeitnehmer oder seinem           Ehegatten nach §§ 26, 26 c des Einkommensteuer-\nnicht dauernd gelrennt lebenden Ehegatten noch eine      gesetzes veranlagt werden.\nandere Person für das Kind einen Kinderfreibetrag,\n(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für dasselbe\nso kann der steuerfreie Pauschbetrag auf der Lohn-       Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt\nsteuerkarte des Arbeitnehmers nur eingetragen wer-       werden.\nden, wenn der Arbeitnehmer überwiegend die Ko-\nsten für den Unterhalt des Kindes trägt. Die Uber-                                    § 27\ntragung des Pauschbetrags für Hinterbliebene ist je-\ndoch nicht zulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer                       Art der Berücksichtigung\nund sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte                        (§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)\nden Pauschbetrag mehr als einmal erhalten. Die\n(1) Das Finanzamt hat den nach § 17 a Abs. 1,\nUbertragung des dem Ehegatten zustehenden steuer-\n§ 18 a Abs. 3 und den §§ 20 bis 26 b insgesamt steuer-\nfreien Pauschbetrags auf die Lohnsteuerkarte des\nfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist die Summe der\nArbeitnehmers ist in den in § 27 a Abs. 2 bezeichne-\nim Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden\nten Fällen nicht zulässig.\nBeträge) und den Betrag für monatliche, wöchent-\nliche und tägliche Lohnzahlung auf der Lohnsteuer-\n§ 26 a                          karte zu vermerken. Dabei ist\nAltersfreibetrag                      1. der Tagesbetrag mit ½o des Monatsbetrags,\n(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)             2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des Ta-\nBei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier               gesbetrags (Ziffer 1)\nMonate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das         anzugeben. Bruchteile eines       Deutschen Pfennigs, die\ndie Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll-       sich nach Ziffer 1 ergeben         können, bleiben außer\nendet hatte, wird auf der Lohnsteuerkarte ein            Betracht. Die Beträge sind        für die Eintragung auf\nsteuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark einge-         der Lohnsteuerkarte in der        folgenden Weise aufzu-\ntragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag wird     runden:\nauch dann gewährt, wenn die bezeichneten Voraus-\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-        a) der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf\ndern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und            teilbaren Pfennigbetrag,\nvon ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten        b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn\nvorliegen. Der Betrag von 720 Deutsche Mark er-               teilbaren Pfennigbetrag,\nhöht sich auf 1 440 Deutsche Mark, wenn beide Ehe-\nc) der Monatsbetrag auf            den     nächsten    vollen\ngatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dau-\nDeutsche-Mark-Betrag.\nernd getrennt leben und beide mindestens vier\nMonate vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das         Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden\ndie Lohnsteuerkarte gilt, das 64. Lebensjahr voll-       Wortlaut:\nendet hatten. Der Altersfreibetrag wird nicht dau-\n„Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem\nernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflich-\ntatsächlichen Arbeitslohn als steuerfrei abzuziehen\ntigen Ehegatten auch dann nur einmal gewährt,\nwenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis\nJahresbetrag    monatlich       wöchentlich      täglim\nstehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht in den in § 27 a          DM           DM               DM              DM\nAbs. 2 bezeichneten Fällen.\n§ 26b\nVerluste bei den Einkünften aus Vermietung und\nVerpachtung\n(§ 40 EStG)                        Der als steuerfrei zu vermerkende Jahresbetrag ist\n(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-        in Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-\ntung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr          zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das\nbei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen             Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\nnach den §§ 7 b, 54 des Einkommensteuergesetzes          stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind\nentsteht, wird auf Antrag des Arbeitnehmers als          die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3\nsteuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte einge-       umzurechnen.\ntragen.                                                      (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu\n(2) Der steuerfreie Betrag darf erst nach Fertig-     vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf\nstellung des Wohngebäudes, für das die erhöhte           Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-\nAbsetzung in Anspruch genommen wird, eingetra-           ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt.\ngen werden. Bei der Feststellung des steuerfreien        Der steuerfreie Betrag ist auf die Zeit vom Beginn\nBetrags sind alle Einkünfte des Arbeitnehmers und         des auf die Antragstellung (Absatz 4) folgenden Ka-\nseines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden,          lendermonats bis zum Schluß des Kalenderjahrs zu","416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nverteilen. Abweichend hiervon dürfen steuerfreie              Kalenderjahr als Verheirateter besteuert wird,\nBeträge, die im Monat Januar eines Kalenderjahrs              weil der Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder\nbeantragt werden, mit Wirkung ab 1. Januar dieses             geheiratet hat,\nKalenderjahrs eingetragen werden. Die Unterlagen           der für den einzelnen Ehegatten in Betracht kom-\nfür die Eintragung sind bei dem Finanzamt fünf             mende steuerfreie Betrag gesondert zu ermitteln und\nJahre aufzubewahren.                                       auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten, dem er zu\ngewähren ist, einzutragen.\n(3) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nvermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder\nzum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-                                     § 28\nlen nicht oder nur schwer überblickt werden kann,             Zeitpunkt der Berücksidltigung der Änderungen\n1. ob und in welcher Höhe die Aufwendungen im                                  (§ 41 Abs. 3 EStG)\nKalenderjahr entstehen,\nDer Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\n2. ob die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 oder 2          zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nmindestens vier Monate im Kalenderjahr beste-         Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-\nhen werden oder                                       tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er-\n3. ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes         gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in\nim Sinne· des § 18 a Abs. 1 letzter Satz den Betrag   denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-\nvon 7 200 Deutsche Mark übersteigen.                  tragung auf der· Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor\nVorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte\nErgibt sich nach Ablauf des Kalenderjahrs, daß die         zurückwirken (§§ 18 b und 27 Abs. 2), ist der Arbeit-\nvorläufige Eintragung von der endgültigen Feststel-\ngeber -aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der\nlung abweicht, so wird zuviel einbehaltene Lohn-          geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden\nsteuer im Wege des Lohnsteuer-JahresausgJeichs\nLohnzahlungen so viel weni~er oder so viel mehr qJ1\nerstattet, zuwenig einbehaltene Lohnsteuer nach-\nLohnsteuer einzubehalten, als er bei den vorher-\ngefordert. Die Nachforderung unterbleibt, wenn der\ngegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der Rück-\nnachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark nicht\nwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.\nübersteigt.\n(4) Ein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei\nbleibenden Betrags kann bis zum 30. November des                                      § 28 a\nKalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn-          Nadlforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen\nsteuerkarte gilt.                                              (§ 7 c Abs. 6 EStG 1957, § 9 Abs. 1 Ziff. 4 und 5,\nAbs. 2, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 Abs. 3 EStG)\n§ 27a\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf\nArt der Berücksichtigung bei Ehegatten            der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht       trag oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wor-\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten, die beide             den, so hat das Finanzamt Lohnsteuer vom Arbeit-\nArbeitslohn beziehen, ist der nach den Vorschriften        nehmer nach § 46 nachzufordern,\nder §§ 20 bis 26 b insgesamt in Betracht kommende          1. wenn in den Fällen des § 18 a Abs. 5 die Voraus-\nsteuerfreie Betrag für die Ehegatten gemeinsam                 setzungen für die Gewährung des Kinderfreibe-\nfestzustellen und auf der Lohnsteuerkarte jedes Ehe-           trags weggefallen sind oder wenn in den Fällen\ngatten zur Hälfte zu vermerken; auf Antrag der Ehe-            des § 18a Abs. 6 aüf Grund der vorläufigen Ge-\ngatten oder, wenn ein Ehegatte aus zwingenden                  währung des Kinderfreibetrags zuwenig Lohn-\nGründen zur Abgabe einer Erklärung nicht in der                steuer einbehalten worden ist;\nLage ist, auf Antrag des anderen Ehegatten, ist je-\n2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 und 3\ndoch eine dem Antrag entsprechende andere Auf-\nund Abs. 3 das Kraftfahrzeug in wesentlich gerin-\nteilung des steuerfreien Betrags vorzunehmen.\ngerem Umfang, als bei der Eintragung des steuer-\nSatz 1 gilt nicht, soweit es sich um einen steuer-\nfreien Betrags angenommen, für Fahrten zwischen\nfreien Betrag wegen erhöhter Werbungskosten han-\nWohnung und Arbeitsstätte oder für Familien-\ndelt (§ 22 Abs. l}; ein steuerfreier Betrag wegen\nheimfahrten verwendet worden ist;\nerhöhter Werbungskosten darf nur auf der Lohn-\nsteuerkarte des Ehegatten vermerkt werden, bei             3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 der\ndessen Arbeitslohn die Werbungskosten entstehen.               Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957 das\nDarlehen während der Laufzeit über die Tilgungs-\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen,             beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von\nin denen                                                       zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten wird.\n1. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs geschlossen             Die entsprechenden Vorschriften der Einkommen-\nwurde und auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-             steuer-Durchführungsverordnung sind -anzuwen-\nnehmers der Familienstand und die Steuerklasse            den;\nbescheinigt sind, die vor der Eheschließung maß-      4. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 und 3\ngebend waren,                                             nach den Vorschriften der Einkommensteuer-\n2. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch Tod,               Durchführungsverordnung eine Nachversteuerung\nScheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist             in Betracht kommt. Im Fall der Abtretung von\nund der Arbeitnehmer nur deshalb für das ganze            Ansprüchen aus einem nach dem 31. Dezember","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 5. Mai 1971                          417\n1958 abgeschlossenen Bausparvertrag ist die         bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem Arbeit-\nNachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtre-       nehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn zu-\ntende eine Erklärung des Erwerbers, die Bauspar-    fließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Beendi-\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung            gung des Dienstverhältnisses keinen Dienst mehr\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-       leistet.\nbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder             (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die\ndessen Angehörige im Sinne des § 10 des Steuer-      Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-\nanpassungsgesetzes zu verwenden, beibringt;          nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\n5. soweit bei Sonderausgaben im Sinne des § 20 a         karte vorübergehend auszuhändigen. Nach Beendi-\nAbs. 2 Ziff. 2 und 3 die Aufwendungen in unmit-      gung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber oder,\ntelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichem Zu-       wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im\nsammenhang mit der Aufnahme eines Kredits            Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte\nstehen;                                              dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß der\n6. wenn in den fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2 die       Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf\nVoraussetzungen für die Eintragung des steuer-       Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder\nfreien Betrags weggefallen sind;                     einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;\ndie näheren Anordnungen trifft der Bundesminister\n7. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf Grund der      der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten\nvorläufigen Eintragung zuwenig Lohnsteuer ein-       Finanzbehörden der Länder.\nbehalten worden ist.\n(3) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des\n(2) Für die Berechnung der Nachforderung in den       Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-\nFällen des Absatzes 1 gilt folgendes:                    steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung des\n1. Wird die Nachforderung im Laute des Kalender-        Dienstverhältnisses zurückzugeben. Kann ein Ar-\njahrs durchgeführt, für das der steuerfreie Betrag   beitgeber, der für die Lohnabrechnung ein maschi-\noder der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte   nelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbescheini-\neingetragen worden ist, so ist die Lohnsteuer für    gung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 nicht sofort bei Beendi-\ndie maßgebenden Lohnzahlungszeiträume neu zu         gung des Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat\nberechnen. Wird die Nachforderung nach Ablauf        er die Lohnsteuerkarte bis zur Ausschreibung der\ndes Kalenderjahrs durchgeführt, so wird, vorbe-     Lohnsteuerbescheinigung zurückzubehalten und dem\nhaltlich der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Ar-   Arbeitnehmer eine Bescheinigung über alle auf der\nbeitslohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-    Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen\nfreie Betrag oder der Kinderfreibetrag auf der      Merkmale auszuhändigen.\nLohnsteuerkarte eingetragen war, nach der je-\nweils maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle er-                                  § 30\nmittelt. Der Unterschied zwischen der so ermit-\ntelten Lohnsteuer und der einbehaltenen Lohn-                     Einbehaltung der Lohnsteuer\nsteuer ergibt die Nachforderung.                                        (§§ 38, 41 EStG)\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Falle des Absat-          (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nzes 1 Ziff. 3 der gewährte steuerfreie Betrag dem   nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-\nArbeitslohn im Kalenderjahr der Rückzahlung         zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-\noder Abtretung des Darlehns hinzuzurechnen. Der     oder Abschlagszahlungen oder sonstige vorläufige\nUnterschied zwischen der so ermittelten Lohn-       Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-\nsteuer und der im bezeichneten Kalenderjahr         lohn.\neinbehaltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforde-          (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\nrung.                                               mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unterbleibt,    lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\nwenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark         (Abschlagszahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nim Kalenderjahr nicht übersteigt.                  ·    abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nEin solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nzeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und\ndie Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in\nIV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs               Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nA. Allgemeines                      Das gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum\nüber fünf Wochen hinausgeht. Das Finanzamt kann\ndarüber hinaus im einzelnen Fall anordnen, daß die\n§ 29\nLohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nVorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte\n(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                  stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-\n(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte       ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer\ndem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder       von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden\ndes Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber     niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.\nhat die Lohnsteuerkarte während der Dauer des               (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nDienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. mindestens      aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung","418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nder unter Berücksichtigung des Werts der Sachbe-          2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-\nzüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,            zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den\nso hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur               Weihnachts-Freibetrag, getrennt nach Barlohn\nDeckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-             und Sachbezügen, und die davon einbehaltene\nweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.           Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind als solche\nSoweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht            kenntlich zu machen und ohne Kürzung um den\nnachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag               nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag einzutragen.\nim Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der             Die nach den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutra-\nSachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-               genden Beträge sind nicht mitzuzählen;\nten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des            3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Ar-\nArbeitnehmers zu decken.                                      beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-\n(5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer             nahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6 a), des\nRegelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                 Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12), des steuer-\n(§ 6 Ziff. 19) nur unterbleiben, wenn das Finanzamt,         freien Betrags bei Versorgungsbezügen (§ 6 b\nan das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-             Abs. 1) und mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 4\nscheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der                Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die Trink-\nLohnsteuer nicht unterliegt. Die Geltungsdauer der            gelder 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nBescheinigung ist zu befristen. Sie darf drei Jahre           übersteigen. Das Finanzamt der Betriebstätte\nnicht übersteigen und soll zum Schluß eines Kalen-            kann zulassen, daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 2\nderjahrs enden. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-             und 3), die durchlaufenden Gelder und der Aus-\ngeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewah-              lagenersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeich-\nren.                                                          neten steuerfreien Bezüge nicht angegeben wer-\nden, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeu-\ntung handelt oder wenn die Möglichkeit zur\n§ 31                               Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist;\nLohnkonto                         4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\n(§ 38 Abs. 3 EStG)                        Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte          haltene Lohnsteuer (§ 35 Abs. 2);\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu           5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nführen.                                                       und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3\nder Verordnung über die steuerliche Behandlung\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das\nFolgende anzugeben:                                           der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nvom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);\n1. den Namen (Vornamen und Familiennamen), den\nGeburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die           6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nsteuerfrei sind {§ 3 der Verordnung über die\nSteuerklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte\nsteuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-\nbescheinigte Zahl der Kinder, das Religionsbe-\nserungsvorschläge vom 18. Februar 1957 - Bun-\nkenntnis, die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte\nausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in dessen        desgesetzbl. I S. 33 -). Das Finanzamt der Be-\nBezirk die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wor-           triebstätte kann auf Antrag Ausnahmen von der\nEintragung der Prämien in die Lohnkonten der\nden ist. Die Angaben sind den Eintragungen auf\nArbeitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit\nder ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent-\nnehmen;                                                  zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt\nist;\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-\n7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) sowie den\n{§ 35 a) oder nach besonderen Pauschsteuersätzen\nJahresbetrag und den Monatsbetrag (Wochen-\n(§ 35 b) besteuert worden sind, und die darauf\nbetrag, Tagesbetrag) des Hinzurechnungsbetrags,\nentfallende Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber\ndie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind,\ndie Lohnsteuer übernommen hat; lassen sich in\nund den Zeitraum, für den die Eintragungen\ngelten;                                                  diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeitneh-\nmer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres er-\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber                mitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzu-\neine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vorgelegt            schreiben.\nhat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheini-\ngung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-          (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-\nbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,\nsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Be-\naufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-\nscheinigung ausgeschrieben hat, und den Tag\nder Ausschreibung.                                   derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-\nwahren.\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei             (5) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-         maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von\ntragen:\nden Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen,\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-          wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nzeitraum;                                            Weise sichergestellt ist.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                            419\n(6) Ein Lohnkonlo brc1ucht nicht geführt zu wer-               Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Be-\nden, wenn der /\\rbcitslohn des Arbeitnehmers                      rechnung ergeben, auf den nächsten Pfennig-\nwährend des ganzen Kulenderjahrs 279 Deutsche                      betrag aufzurunden sind.\nMark monatlich (G4 Deutsche Mark wöchentlich,               2. Für die Berechnung der Lohnsteuerbeträge wird\n10 Deutsche Mark täglich) nicht übersteigt, es sei             ausgegangen\ndenn, daß trotzdem Lohnsl<'ncr oder Kirchensteuer\neinzubehalten ist.                                              a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-\nzahlungen von den Lohnsteuerbeträgen der\nJahreslohnsteuertabelle, wobei der sich erge-\nbende Lohnsteuerbetrag auf den nächsten\nB. Berechnung der Lohnsteuer                          durch 10 teilbaren Pfennigbetrag abzurunden\nist,\n§ 32                             b) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche\nLohnsteuertabelle                           und tägliche Lohnzahlungen von den nicht ab-\ngerundeten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-\n(§ 9 c1 Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,             steuertabelle für monatliche Lohnzahlungen,\n§ 41 Abs. 2 EStG)                           wobei Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei\n(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich              der Berechnung ergeben, außer Ansatz bleiben.\nnach dem Arbeitslohn, den dE~r Arbeitnehmer im                 (3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten\nKalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat                Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen\n(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt sich       und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar-\n1. für die Kalenderjahre 1958 bis 1961 aus der Jah-         beitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages-\nreslohnsteuertabelle, die der Verordnung über          beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei\ndie Jahreslohnsteuertabelle vom 21. November            mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in\n1958 (Bundesgesetzbl. J S. 773) als Anlage beige-      vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona-\nfügt ist,                                               ten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar-\nbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu-\n2. für die Kalenderjahre 1962 bis 1964 aus der Jah-\nziehen.\nreslohnsteuertabelle, die der Zweiten Verord-\nnung über die Jahreslohnsteuertabelle vom                  (4) Arbeitgeber, die für die Lohnabrechnung ein\n20. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2025) als       maschinelles Verfahren anwenden, können die Lohn-\nAnlage beigefügt ist,                                   steuer unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen\nfür die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Arti-\n3. vom Kalenderjahr 1965 an aus der Jahreslohn-\nkel 1 Nr. 21 des Steueränderungsgesetzes 1964 vom\nsteuertabelle, die der Verordnung über die Jah-\n16. November 1964 - Bundesgesetzbl. I S. 885 -)\nreslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964 (Bun-\nerrechnen. Sie haben dieses Verfahren unverzüglich\ndesgesetzbl. I S. 969) als Anlage beigefügt ist.\nder Oberfinanzdirektion anzuzeigen. Der Anzeige ist\nIn der vom Kalenderjahr 1965 an anzuwendenden               das der Lohnsteuerberechnung zugrunde gelegte\nJahreslohnsteuertabelle sind in den Steuerklassen I         Programm nebst Erläuterungen beizufügen. Es muß\nbis V (§ 7 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 2 bis 5) der Arbeit-     gewährleistet sein, daß die maschinell ermittelte\nnehmer-Freibetrag (240 Deutsche Mark, § 19 Abs. 2           Lohnsteuer von der Lohnsteuer, die nach den Lohn-\ndes Einkommensteuergesetzes), die Pauschbeträge             steuertabellen zu erheben wäre, nicht oder nur un-\nfür Werbungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1        wesentlich abweicht. Abweichungen sind am Ende\ndes Einkommensteuergesetzes) und für Sonderaus-             des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienst-\ngaben (936 Deutsche Mark, § 10 c Ziff. 1 des Ein-           verhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahrs auszu-\nkommensteuergesetzes), außerdem in den Steuer-              gleichen. Die Vorschriften über den Lohnsteuer-\nklassen II bis IV die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2        Jahresausgleich (§ 42 des Einkommensteuergesetzes)\ndes Einkommensteuergesetzes) und in der Steuer-             bleiben unberührt. Die Oberfinanzdirektion kann im\nklasse II die Sonderfreibeträ.ge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1       einzelnen Fall anordnen, daß die Lohnsteuer nach\ndes Einkommensteuergesetzes) berücksichtigt.                den Lohnsteuertabellen ermittelt wird. Im übrigen\nkann der Arbeitnehmer verlangen, daß auf seinen\n(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Laufe des\nArbeitslohn die Lohnsteuertabellen angewendet\nKalenderjahrs einzubehaltenden Lohnsteuer richtet\nwerden, wenn die maschinell ermittelte Lohnsteuer\nsich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-          höher als die nach den Lohnsteuertabellen zu erhe-\nraum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2\nbende Lohnsteuer ist.\ndes Einkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung\nder Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:                                             § 32a\n1. Für die fü~rechnung der Lohnstufen wird ausge-                                   (entfällt)\ngangen\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-                                 § 32b\nzahlungen von den Anfangsbeträgen der                Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn\nLohnstufen der Jahreslohnsteuertabelle,\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchentliche                                (§ 34c EStG)\nund tägliche Lohnz_ahlungen von den An-                (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nfangsbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuer-        nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen\ntabelle für monatliche Lohnzahlungen, wobei         Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbeitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen       Einkommensteuer sowie für den Begriff ausländische\nEinkommensteuer entsprechenden Steuer heran-             Einkommensteuer für die Fälle der nachträglichen\ngezogen werden, wird die gezahlte ausländische          Festsetzung oder Änderung ausländischer Einkom-\nSteuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an-       mensteuern und für den Abzug einer ausländischen\ngerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem Staat     Einkommensteuer, die nicht der deutschen Einkom-\nentfällt. Die auf den ausländischen Arbeitslohn ent-    mensteuer entspricht, von den Einkünften aus nicht-\nfallende deutsche Lohnsteuer ist in der Weise zu        selbständiger Arbeit gelten die entsprechenden Vor-\nermitteln, daß die für den Gesamtbetrag des Arbeits-     schriften der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nlohns (einschließlich des ausländischen Arbeitslohns)    ordnung.\nsich ergebende deutsche Lohnsteuer im Verhältnis\n§ 33\ndes ausländischen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag\ndes Arbeitslohns aufgeteilt wird. Die ausländische                           Lohnzahlungszeitraum\nSteuer wird nur insoweit angerechnet, als sie auf              (§ 39 Abs. 1, Abs. 4 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)\nden im Kalenderjahr bezogenen ausländischen Ar-\nbeitslohn entfällt. Stammt der Arbeitslohn aus meh-         Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den\nreren ausländischen Staaten, so sind die Hö'chst-       der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch dann,\nbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuer für       wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Ar-\njeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu         beit, sondern z.B. nach der Stückzahl der hergestell-\nberechnen. Die Anrechnung wird durch Erstattung          ten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß\nnach Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen.               ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird,\nfestgestellt werden kann. Dies trifft insbesondere\n(2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinne des Ab-       dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeit-\nsatzes 1 · Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-   nehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist nicht\nselbständige Arbeit, die in einem ausländischen          erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-\nStaat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt         abschnitten abgerechnet wird, z. B. stets wöchent-\noder verwertet worden ist oder von ausländischen         lich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeits-\nöffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-         lohn des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach\nwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt          einer Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abge-\nwird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen       rechnet wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der je-\nKassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun-      weilige Lohnabrechnungszeitraum. Solange das\ndesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-           Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den\nsicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-        Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzu-\nverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als in-·     zählen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn be-\nländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem         zogen hat. Kann wegen der besonderen Entloh-\nausländischen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt          nungsart ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-\nworden ist.                                              zahlt wird, ausnahmsweise nicht festgestellt werden,\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-      so gilt als Lohnzahlungszeitraum mindestens die\nländische Arbeitslohn aus einem ausländischen            tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.\nStaat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-\n§ 34\nkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                       Anwendung der Lohnsteuertabelle\nbesteht, nach den Vorschriften des Abkommens die                       (§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)\nDoppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf\nden Arbeitslohn entfallenden ausländischen Steuern          Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind die\nvom Einkommen nach den Vorschriften des Absat-           Eintragungen über Hinzurechnungen, Abzüge,\nzes 1 anzurechnen; es können nur die ausländischen       Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohn-\nSteuern vom Einkommen angerechnet werden, auf            steuerkarte des Kalenderjahrs maßgebend, in dem\ndie sich das Abkommen mit diesem Staat bezieht.          1. bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn der Lohn-\n(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-           zahlungszeitraum endet,\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-        2. bei Zahlung sonstiger Bezüge der sonstige Bezug\nzen die auf den ausländischen Arbeitslohn entfal-            zufließt.\nlende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum\nTeil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,                                 §  35\nwenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-           Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen\nmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\nsonders schwierig ist.\n(1) Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer mit\n(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,\ndem Unterschiedsbetrag zu erheben, der sich bei\ndie Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-\nAnwendung der Jabreslohnsteuertabelle auf die Be-\nzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-\nmessungsgrundlage (Absatz 3) zuzüglich des son-\nangehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz\nstigen Bezugs und auf die Bemessungsgrundlage\nhaben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-\nohne den sonstigen Bezug ergibt. Ubernimmt der\nchende Steuervergünstigung gewährt.\nArbeitgeber die Lohnsteuer, so ist dem sonstigen\n(6) Für den Nachweis über die Höhe des auslän-        Bezug die darauf entfallende Lohnsteuer einmal\ndischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländischer       hinzuzurechnen, wenn die Bemessungsgrundlage","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                               421\n25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt; in anderen            steuerfreie Betrag insoweit abzuziehen, als da-\nFällen ist § 2 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.               durch zusammen mit dem bei der Feststellung\nUbernimmt der Arbeitgeber auch die auf den son-              der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtig-\nstigen Bezug entfallenden Kirchensteuern und den             ten steuerfreien Betrag der Höchstbetrag von\nArbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbei-            2 400 Deutsche Mark nicht überschritten wird.\nträgen, so sind für die Berechnung der Lohnsteuer            Ziffer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\ndem sonstigen Bezug die darauf entfallenden Be-\nträge einmal hinzuzurechnen.\n(2) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume,                              § 35a\ndie zu zwei Kalenderjahren gehören, so ist der Be-            Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen\nmessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, bezieht              Vomhundertsatz (fester Pauschsteuersatz) bei\ner sich auf Zeiträume, die zu mehr als zwei Kalen-                    bestimmten sonstigen Bezügen\nderjahren gehören, so ist ein Drittel des Bezugs\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 2 EStG)\nhinzuzurechnen. Die bei der Berechnung nach Ab-\nsatz 1 sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag         (1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-\ndes sonstigen Bezugs ist sodann mit dem doppelten        gebers nach einem festen Pauschsteuersatz von der\nbzw. dreifachen Betrag zu erheben.                       Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er-\nhoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl\n(3) Bemessungsgrundlage ist, vorbehaltlich des       von Fällen im Kalenderjahr\nAbsatzes 4 Ziff. 2, der voraussichtliche Jahres-\narbeitslohn nach Kürzung um den auf der Lohn-            1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,\nsteuerkarte etwa eingetragenen steuerfreien Jahres-      2, steuerpflichtige Sachzuwendungen aus Anlaß von\nbetrag und nach Hinzurechnung des auf der Lohn-              Betriebsveranstaltungen\nsteuerkarte etwa eingetragenen Hinzurechnungs-           gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu\nbetrags (§ 17a). Bei Lohnzahlungen, für die der Ar-      übernehmen.\nbeitgeber die Steuerabzüge oder die Arbeitnehmer-\nanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz            (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:\noder teilweise übernommen hat, sind die entspre-         1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der für\nchenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son-              die Arbeitnehmer aufgewendeten Erholungsbei-\nstige Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des             hilfen.\nKalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berech-\nnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im lau-       2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zusammen\nfenden Kalenderjahr bereits früher gewährten son-            mit Erholungsbeihilfen, die im gleichen Kalender-\nstigen Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussicht-           jahr früher gewährt worden sind, den Betrag von\nliche Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen              300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,\nJahresbetrag umgerechneten Mehrfachen des Ar-                200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und\nbeitslohns des letzten Lohnzahlungszeitraums an-              100 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem\ngesetzt werden, wenn wesentliche Abweichungen               Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, so\nnicht zu erwarten sind. Steht der Arbeitnehmer              findet Absatz 1 keine Anwendung.\nnacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so         3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt wer-\nist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahres-      den, ist Absatz 1 nur insoweit anzuwenden, als\narbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst-       der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Beihilfen zu\nverhältnissen zu berücksichtigen.                           Erholungszwecken verwendet werden.\n(4) Für die Erhebung der Lohnsteuer von Versor-        (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der\ngungsbezügen, die als sonstige Bezüge gewährt           Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten Auf-\nwerden, gilt folgendes:                                 wendungen.\n1. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-\n(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nzüge nur als sonstige Bezüge ·gezahlt, so ist der\nausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-\nsonstige Bezug um den nach § 6 b Abs. 1 steuer-\nnehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-\nfreien Betrag zu kürzen. Werden in demselben       lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-\nKalenderjahr wiederholt Versorgungsbezüge als      den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer\nsonstige Bezüge gezahlt, so darf eine Kürzung      Betracht.\nnur insoweit erfolgen, als der nach § 6 b Abs. 1\nsteuerfreie Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark\njährlich bei der Besteuerung der im selben Ka-                                 § 35b\nlenderjahr bereits früher gezahlten sonstigen Be-\nzüge nicht ausgeschöpft worden ist.                Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\n(besonderen Pauschsteuersätzen) in anderen Fällen\n2. Werden in einem Kalenderjahr Versorgungsbe-\n(§ 42 a Abs. 2 EStG)\nzüge als sonstige Bezüge neben laufenden Ver-\nsorgungsbezügen gezahlt, so ist die Bemessungs-        (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-\ngrundlage um den nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien     gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem un-\nBetrag zu kürzen, soweit er auf die laufenden       ter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\nVersorgungsbezüge entfällt. Von dem sonstigen       ermittelnden besonderen -Pauschsteuersatz erhoben\nBezug ist der darauf nach § 6 b Abs. 1 entfallende  wird","422                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, TeiU\n1. von der Sumnw der A uJwcndun9en des Arbeit-              2. bei Monatslöhnen ab 1 800 Deutsche Mark (415\ngebers, wenn                                               Deutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark\na) in anderen dls den in § 35 a Abs. 1 bezeichne-           täglich) aus der Steuerklasse I der Lohnsteuer-\nten Fällen von einem Arbeitgeber sonstige               tabelle\nBezü9e in einer größeren Zahl von Fällen ge-        abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-\nwährt werden oder                                   karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt\nb) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Arbeitneh-        (§ 29).\nmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden,               (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem\ndie in geringem Umfang und gegen geringen           Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-\nArbeitslohn tätig sind,                             jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absat-\n2. von der Summe der nicht oder in zu geringer              zes 1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-\nHöhe besteuerten Aufwendungen, wenn in einer            karte für das vorhergehende Kalenderjahr berech-\ngrößeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Ar-             nen, wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 maß-\nbeitgeber nachzuerheben ist.                            gebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr\nbis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt\nDem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-            hat. Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für\nstabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,            das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in\nwenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-           der Lohnsteuerberechnung für den Monat Januar\ngemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-          hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeits-\nverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.           lohns für die Monate Februar oder März vorzuneh-\n(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-            men.\nschriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,                (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\ndaß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer       Arbeitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, den\nzu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche              §§ 38, 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben\nVerpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt            sind, nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40\nanordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-         beschränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das\nlohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim             Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der\nLohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veran-             Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu\nlagung zur Einkommensteuer außer Betracht blei-             behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit-\nben. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1         geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.\nBuchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-\nrechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-\nsatz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-                                  § 38\narbeitslohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-                         Im Ausland wohnhafte Beamte\ngen geleistet werden, unter Anwendung der bei\nihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-                                (§ 14 Abs. 2 StAnpG)\ngrunde gelegt wird.                                            (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-\nort im Ausland haben, sind wie Personen zu behan-\n§ 36                            deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort\nhaben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse\nMehrere Dienstverhältnisse\nbefindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 2 EStG)\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\nBezieht ein Arb.eitnehmer Arbeitslohn aus mehre-         sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\nren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis-           Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und\nsen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so         Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maß-\nist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert          gebend sind. Der Arbeitnehmer ist in den Fällen der\nzu berechnen. Die gesonderte Berechnung ist nicht           §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt, die für die Anwendung\nvorzunehmen, wenn der Arbeitslohn aus mehreren              der Steuerklasse und die Berücksichtigung von\nDienstverhältnissen im öffentlichen Dienst aus der-         Kinderfreibeträgen maßgebenden Verhältnisse durch\nselben öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 49 Abs. 1         eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.\nSatz 2).\n(3) Weisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-\n§ 37\nmer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-\nliegen, unter denen nach § 18 a ein Kinderfreibetrag\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte                zu gewähren ist oder unter denen nach den §§ 20\n(§ 39 Abs. 4 Ziff. 1 EStG)                 bis 27 Beträge vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben\ndürfen, so stellt das für den Arbeitgeber zuständige\n(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte          Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine den\ndem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert         Vorschriften des § 18 a Abs. 2 und 3 und des § 27\ner schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so          entsprechende Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuer                          hat die in der Bescheinigung vermerkte Steuerklasse\n1. bei Monatslöhnen unter 1 800 Deutsche Mark (415          und Zahl der Kinder sowie die bescheinigten steuer-\nDeutsche Mark wöchentlich, 69 Deutsche Mark             freien Beträge in entsprechender Anwendung der\ntäglich) aus der Steuerklasse VI der Lohnsteuer-        §§ 18 b und 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu\ntabelle,                                                berücksichtigen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                          423\n§ 39                              Steuerpflicht unterliegt, so hat das Finanzamt in\n(entfällt)                          der nach § 37 Abs. 3 auszustellenden Bescheini-\ngung für das zweite und weitere Dienstverhältnis\nzu vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwen-\n§ 40\nden ist.\nBeschränkt Steuerpflichtige\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-\n(§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)           nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-\n(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-       kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen\nnehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch          sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie          ausgaben 936 Deutsche Mark jährlich übersteigen,\nnicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich-        so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-\ntigen gehören. Sie unterliegen der beschränkten          berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die\nSteuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im      Vorschriften der § § 25 bis 26 b sind nicht anwend-\nInland ausgeübt oder verwertet wird oder worden          bar, jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-\nist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen           nehmern, die mindestens vier Monate vor dem Be-\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der       ginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr voll-\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-           endet hatten, ein steuerfreier Betrag von 720 Deut-\nbank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder           sche Mark jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt wird.                  Eintragung des steuerfreien Betrags auf der Lohn-\nsteuerkarte wird durch die Ausschreibung einer Be-\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,    scheinigung durch das Finanzamt ersetzt, die den\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig         Vorschriften des § 27 entspricht; dabei ist abwei-\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,        chend von § 27 Abs. 2 und 4 der steuerfreie Betrag\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt        mit Wirkung vom Beginn des Monats an zu beschei-\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-        nigen, in dem der Antrag gestellt worden ist. Der\ndischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-        Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger        geber vorlegen.\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit          (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitnehmern,\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.           die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Geltungsbereich des Einkommen-\n(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-           steuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder ihren\nschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un-       gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland ge-\nbeschadet der Vorschrift des § 50 a Abs. 4 des Ein-      hörenden Gebiet haben, in dem Personen mit Wohn-\nkommensteuergesetzes, das Folgende:                      sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungs-\n1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene)      bereich des Einkommensteuergesetzes als beschränkt\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die        einkommensteuerpflichtig behandelt werden, nach\nnicht mindestens vier Monate vor dem Beginn          den Vorschriften für unbeschränkt steuerpflichtige\ndes Kalenderjahrs das 49. Lebensjahr vollendet       Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die Anwendung\nhaben und bei denen kein Kinderfreibetrag zu         des § • 25 b. Die Vorschriften des Absatzes 3 Ziff. 3\nberücksichtigen ist, fallen in die Steuerklasse 1.   und 4 und des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-\n2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeit-     wenden.\nnehmer fallen in die Steuerklasse II.                   (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte\n3. Für die Anwendung der Steuerklasse und die Be-        Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn\nrücksichtigung von Kinderfreibeträgen sind die       es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-\ndem Arbeitgeber bekannten Verhältnisse des           gehender Dauer während des Aufenthalts eines\nArbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ist        deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen\nin den Fällen der §§ 7, 8, 18 und 34 berechtigt,     handelt.\ndiese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch eine\namtliche Bescheinigung nachzuweisen. Weist der\nArbeitnehmer nach, daß bei ihm die Voraus-                               C. Verwendung\nsetzungen vorliegen, unter denen nach § 18 a ein                  der einbehaltenen Lohnsteuer\nKinderfreibetrag zu gewähren ist, so hat das für\nden Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-                                    § 41\ntrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des\nAbführung der Lohnsteuer\n§ 18 a Abs. 2 und 3 entsprechende Bescheinigung\nauszustellen. Der Arbeitgeber hat die in der Be-                         (§ 41 Abs. 1 EStG)\nscheinigung vermerkte Steuerklasse und Zahl der         (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\nKinder sowie die bescheinigten steuerfreien Be-      steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-\nträge in entsprechender Anwendung der §§ 18 b        amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-\nund 28 bei der Lohnsteuerberechnung zu berück-       finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die\nsichtigen.                                           einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-\n4. Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeits-        stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf\nlohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren        dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine\nDienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten     Geldanstalt angeben lassen: die Steuernummer, das","424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nWort „Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die             Finanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des\nLohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der           Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmel-\nArbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer-           dung zu übersenden\nbetrag entfällt, sind nicht anzugeben.\n1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\n(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen                           Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens am zehnten\n1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines                  Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,\njeden Kalendermonats, wenn die einbehaltene           2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr                 (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 4) spätestens am\nmehr als 2 400 Deutsche Mark betragen hat;                 zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalender-\n2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines                  vierteljahrs,\njeden Kalendervierteljahrs, wenn die einbehal-\n3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer (§ 41\ntene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalender-\nAbs. 2 Ziff. 3) spätestens am zehnten Tag nach\njahr mehr als 120 Deutsche Mark, aber nicht mehr\nAblauf eines jeden Kalenderjahrs.\nals 2 400 Deutsche Mark betragen hat;\n3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines             Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung\njeden Kalenderjahrs, wenn die einbehaltene            nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\nLohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr             wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nnicht mehr als 120 Deutsche Mark betragen hat.         oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-\nHat der Betrieb nicht während des ganzen voran-            lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\ngegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die im          steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder\nvorangegangenen Kalenderjahr einbehaltene Lohn-            durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-\nsteuer für die Feststellung des Abführungstermins          lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-\nauf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat der Be-            steueranmeldung sind die amtlichen Vordrucke zu\ntrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht           verwenden, die den Arbeitgebern auf Antrag durch\nbestanden, so richtet sich der Zeitpunkt für die Ab-       das Finanzamt kostenlos geliefert werden.\nführung der Lohnsteuer danach, ob die im ersten\n(2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-\nvollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs\ndung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-\neinbehaltene Lohnsteuer nach Umrechnung auf\ndungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.\neinen Jahresbetrag den Betrag von 2 400 Deutsche\nDer Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-\nMark überstiegen (Zitter 1) oder nicht überstiegen\n(Ziffer 2) hat.                                            steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im Anmel-\ndungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Ab-         hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\nführung der nach §§ 35 a, 35 b mit festen oder be-         zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-\nsonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer.          freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein\n(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,           Lohnkonto zu führen ist, nicht. mehr beschäftigt und\nder die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Ab-            das dem Finanzamt mitteilt.\nsatz 2 vierteljährlich oder jährlich abzuführen hat,\n(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\nmonatliche oder vierteljährliche Abführung ver-\nzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nlangen, wenn das zur Sicherstellung der richtigen\nüberwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-\n· Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist.\ngang der Lohnsteueranmel-dungen einen Zuschlag\nnach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-\n§ 42                            setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-\n(entfällt)                        steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben-\nordnung erzwingen.\n§ 43\nBetriebstätte                                                   § 45\n(§ 41 Abs. 1 EStG)                              Unregelmäßigkeiten bei der Abführung\nBetriebstätte im Sinne dieser Verordnung ist der                             (§ 41 Abs. 1 EStG)\nBetrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in\ndem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-             Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuer-                gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-\nkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als             gen auffallend gering und hat auch eine besondere\nBetriebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher          Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den\nHandelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine          säumigen Betrieb nach den §§ 50 ff. außer der Reihe\nNiederlassung hat.                                         zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung der\neinbehaltenen Lohnsteuer nach den §§ 325 ff. der\n§ 44                            Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das Finanz-\nLohnsteueranmeldung                       amt kann von einer Prüfung des Betriebs außer der\nReihe absehen, die Höhe der rückständigen Lohn-\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\nsteuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung schät-\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob            zen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten\ndie einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des               Rückstandes haftbar machen (§ 46).","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                            425\n§ 46                         jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers\nfür das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck\nHaftung\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-\n(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)              chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der\n(1) Der_ Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug        Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die     ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\nEinbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn           Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\neinzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar-          die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\nbeitgeber seinen Betrieb im ganzen, so haftet der        nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-\nErwerber neben ihm für die Lohnsteuer, die seit          bescheinigung); der Arbeitslohn darf nicht um den\ndem Beginn des letzten vor der Ubereignung liegen-       Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Frei-\nden Kalenderjahrs an das Finanzamt abzuführen            betrag gekürzt werden. Versorgungsbezüge sind als\nwar.                                                     solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um\nden nach § 6 b Abs. 1 steuerfreien Betrag zu beschei-\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur       nigen. Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehre-\nin Anspruch genommen,                                    ren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2). und die\n1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig ge-       Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 31\nkürzt worden ist,                                    Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeichneten Be-\n2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-           zügen und Vergütungen einbehaltene Lohnsteuer\ngeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor-         sind je gesondert anzugeben. Vorbehaltlich der Vor-\nschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanz-    schrift des Satzes 1 letzter Halbsatz sind steuerfreie\namt nicht unverzüglich mitteilt,                      Bezüge(§§ 4 bis 6, § 32a) und Prämien für Verbesse-\n3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach§ 7 Abs. 10,         rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31\n§ 18a Abs. 5 und 6 obliegende Verpflichtung, die     Abs. 3 Ziff. 6), nidlt anzugeben; Bezüge, die nach\nBerichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen,       einem festen Pauschsteuersatz oder nach besonde-\nnicht rechtzeitig erfüllt hat,                       ren Pauschsteuersätzen besteuert worden sind, und\ndie darauf entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7)\n4. wenn die Voraussetzungen für die Nachforde-\nsind nicht anzugeben, wenn der Arbeitgeber die\nrung von Lohnsteuer nach § 28 a vorliegen.\nLohnsteuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den\n(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten       die besondere Besteuerung wegen Nichtvorlegung\nPersonen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung          der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen war,\nein schriftlichßr Bescheid zu erlassen. Dieser muß        ist zu vermerken.\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer\nenthalten                                                   (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\nzember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch binnen\ndie Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\neines Monats zulässig ist und daß der Einspruch\ndes Dienstverhältnisses auszuschreiben. Ist bei\nbei dem Finanzamt einzulegen ist, das den Be-\neinem Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein\nscheid erlassen hat,\nmaschinelles Verfahren anwendet, die sofortige\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der Lohn-          Ausschreibung bei Beendigung des Dienstverhält-\nsteuer, soweit sie dem Steuerpflichtigen noch        nisses nicht zumutbar, so darf die Ausschreibung\nnicht mitgeteilt sind,                               iimerhalb von acht Wochen nachgeholt werden, so-\n3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer zu ent-        fern die in § 29 Abs)-_vorgesehene Bescheinigung\nrichten ist (Leistungsgebot).                        erteilt wird.\n(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-        (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\ndarf es nicht, wenn der nach den Absätzen 1 und 2        Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren\nzur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder         Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der\ndem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be-             Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils\nauftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur        nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)\nZahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder        für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist\nder Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,           erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jede im ab-\naber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-        gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-\nanmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber             hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung\neines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein      (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der\nBescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-           Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-\nsteueranmeldung vorliegt.                                 zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen\nauf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der\nArbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers             Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der\nBetriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für\n§ 47                          einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs\nLohnsteuerbesdleinigung                  ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor-\nschrift des Absatzes 2 mne Lohnsteuerbescheinigung\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                   nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts         Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-        aus welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nLohnsteuerüberweisungsblall hat die der Lohn-             4. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen\nsteuerbescheinigung entsprechenden Angaben zu                  Arbeitslohn im vorangegangenen Kalenderjahr\nenthalten. Die näheren Anordnungen über die Aus-              26 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat,\nschreibung und Einsendung von Lohnsteuerüber-                 wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer\nweisungsblättern trifft der Bundesminister der Fi-            veranlagt wird.\nnanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nbehörden der Länder. Dabei kann angeordnet wer-               (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben\nden, daß in bestimmten Fällen dann, wenn das              1. der Arbeitslohn und die davon einbehaltene\nDienstverhältnis vor dem 31. Dezember des Kalen-               Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2); der Arbeitslohn\nderjahrs endet, das Lohnsteuerüberweisungsblatt                darf nicht um den Arbeitnehmer-Freibetrag und\nschon bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus-              den Weihnachts-Freibetrag gekürzt werden. Ver-\nzuschreiben und einzusenden ist. Hat ein Arbeit-               sorgungsbezüge· sind als solche kenntlich zu\nnehmer nur Bezüge erhalten, die nach den §§ 35 a,              machen und ohne Kürzung um den nach § 6 b\n35 b mit einem Pauschsteuersatz besteuert worden              Abs. 1 steuerfreien Betrag anzugeben,\nsind, so ist ein Lohnsteuerüberweisungsblatt nicht\nauszuschreiben, wenn der Arbeitgeber die Lohn-           2. die steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32a), mit\nsteuer übernommen hat.                                        Ausnahme des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 6a),\ndes Weihnachts-Freibetrags (§ 6 Ziff. 12) und des\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-           steuerfreien Betrags bei Versorgungsbezügen\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto               (§ 6 b Abs. 1), sowie Prämien für Verbesserungs-\n(§ 31) auszuschreiben. Wendet ein Arbeitgeber für              vorschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3\ndie Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren an,             Ziff. 6),\nso kann auch die Lohnsteuerbescheinigung maschi-\n3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nnell ausgefertigt werden. Dabei ist Voraussetzung,\nKalenderjahren gehören, und die davon einbe-\ndaß sie alle nach Absatz 1 geforderten Angaben ent-\nhaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),\nhält und mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden\nwird.                                                    4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31\n(5) Dem Arbeitnehmer ist jede      Änderung der\nAbs. 3 Ziff. 5).\nvom Arbeitgeber        vorgenommenen Eintragungen\nverboten.                                                Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\n§ 48                           oder nach besonderen Pauschsteuersätzen besteuert\nworden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer\nLohnzettel                        (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                    Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.\n(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-              (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1\nschriften des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf     bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An-\nGrund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-          ordnung des Bundesministers der Finanzen, die im\nzettel auszuschreiben                                    Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\n1. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-         Länder zu treffen ist, an das für den Arbeitnehmer\nnehmer, dessen Arbeitslohn im vorangegangenen        nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nKalenderjahr 26 000 Deutsche Mark überstiegen        halt zuständige Finanzamt zu übersenden. Vor-\nhat. Bei einem Arbeitnehmer, der nur während         drucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern auf\neines Teils des Kalenderjahrs bei dem Arbeit-        Antrag vom Finanzamt kostenlos geliefert.\ngeber beschäftigt war, ist für die Frage, ob der\nArbeitslohn 26 000 Deutsche Mark im Kalender-                                     § 49\njahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen                                Behörden\nvollen Jahresbetrag umzurechnen;\n(§ 41 EStG}\n2. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-\nnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte für das vor-          (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-\nangegangene Kalenderjahr die Steuerklasse IV         ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-\noder V bescheinigt ist und dessen Arbeitslohn im     stigen Arbeitgeber -          die Lohnsteuer nach den\nvorangegangenen Kalenderjahr 12 000 Deutsche         §§ 29 bis 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat\nMark überstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,         bei Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und\nder nur während eines Teils des Kalenderjahrs         Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieser Vor-\nbei dem Arbeitgeber beschäftigt war, ist für die     schriften.\nFrage, ob der Arbeitslohn 12 000 Deutsche Mark           (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\nim Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits-        im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nlohn auf einen vollen Jahresbetrag umzurech-          während dieser Zeit einer anderen Dienststelle\nnen;\nüberwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns\n3. ohne besondere Aufforderung für einen Arbeit-         auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die\nnehmer, der für das vorangegangene Kalender-          früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-\njahr nach der Steuerklass.e VI besteuert worden       nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-\nist (§§ 14, 37 Abs. 1). In diesem Fall ist auf dem    lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch\nLohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohnsteuer-           dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-\nkarten\";                                              lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                          427\nwird; der Arbeitslohn darf nicht um den Weih-           Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-\nnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12) gekürzt werden. Die    stempel versehenen Ausweis der zuständigen\nnunmehr zuständige Kasse hat den der früher zu-         Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-\nständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in    räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestat-\ndie von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbescheini-       ten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,\ngung nicht aufzunehmen.                                 Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder\nArbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,       fügung zu stellen.\ndaß die von mehreren Kassen einer Verwaltung\neinbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-         (2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben\namts, an die Oberfimmzkasse oder unmittelbar an         dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die\neine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen         von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-\ndie auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-         beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-\nbezirken eines Landes, so entscheidet die für           zeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-         sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu\nbehörde.                                                gewähren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-\nfenden für die Feststellung der den Arbeitnehmern\ngezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohn-\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs              steuerprüfung erforderlich ist.\n(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-\n§ 50\nständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden\nAußenprüfung                        verlangte Erläuterung zu geben.\n(§ 193 AO)\n(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem\nDas Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige            Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige\nEinbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch         für den Betrieb tätige Personen, bei denen es be-\neine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten         stritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind,\nals auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die    jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer\nim Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unter-      Steuerverhältnisse zu geben.\nhalten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-\nlohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in\nder Regel nicht zu prüfen.\n§ 54\nVerpflichtung des Arbeitnehmers\n§ 51\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\nDie Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\n(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit\nzu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nder Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft\nnicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und\nlohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\nauf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen\nForm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\nLohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-\nworfen werden und ob bei der Berechnung der\nreits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.\nLohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe ausgega:µ-\ngen ist.                                                   (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,\n§ 52                           ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-\n(1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des          kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu\nSteuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-       verlangen.\nkartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnung\nfür die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu\nführen.                                                                            § 55\n(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu gestal-              Mitwirkung der Versicherungsträger\nten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fest-                            (§ 189e AO)\nzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte minde-\nstens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanzdirek-        (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den\ntionen treffen auch die weiteren Anordnungen über       Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-\ndie Gestaltung der Außenprüfung.                        abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-\nfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nder Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\ndie Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-\n§ 53\nordnung keine Anwendung.\nVerpflichtung des Arbeitgebers\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit\n(§§ 193, 194, 195 AO)\nden Trägern der Reichsversicherung treffen die\n(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der   Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\nNachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des           einbarungen.","428                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen                                      (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vorschrif-\nten des § 6 Ziff. 7 erstmals auf Abfindungen auf\n§ 56                                        Grund von Kündigungen, die nach dem 31. August\n1969 zugegangen sind, anzuwenden.\nAnrufungsauskünfte\nDi:ls Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage                            (3) Die Vorschrift des § 20 a Abs. 4 ist nicht an-\neines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob                                zuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-\nund inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften                               neten Beiträge an Bausparkassen und prämien-\nüber die Lohnsl0uer i:lnzuwenden sind.                                         begünstigten Aufwendungen auf Grund von vor\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträgen\ngeleistet werden. § 20 a Abs. 4 ist jedoch anzuwen-\n§   57                                     den, wenn\nZuständigkeit in besonderen Fällen\n1. der Arbeitnehmer einen Sonderausgabenabzug\nSoweit für die Zuständigkeit der Gemeindebehör-                              für nach dem 31. Dezember 1966 auf Grund von\nde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeit-                                   nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die                                 trägen geleistete Beiträge an Bausparkassen be-\nim Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres                                    antragt hat oder\ninländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei\n2. der Arbeitnehmer oder eine in § 20 a Abs. 4\nArbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-\nSatz 1 genannte Person eine Prämie nach dem\nsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nwie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeit-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember 1966\nnehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei\nauf Grund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nder der Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nschlossenen Verträgen geleistete Aufwendungen\nbeantragt hat.\n§  58\nAnwendungszeitraum\n§ 59\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\nvorstehenden Fassung sind vorbehaltlich der Vor-                                                   Geltung im Land Berlin\nschriften in den Absätzen 2 und 3 erstmals anzu-                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ub-er-\nwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für                                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neinen nach dem 31. Dezember 1970 endenden Lohn-                               bl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige                               änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 1970 zufließen.                              (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seite'n 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n.    .                             gesetzblatt. Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausredrnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,."]}