{"id":"bgbl1-1971-38-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":38,"date":"1971-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1971-04-29T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                             Z1997 A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1971                                           Nr. 38\nTag                                              In h alt                                              Seite\n29.4. 71        Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                393\n611-2\n29. 4. 71       Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung      ...............................     397\n611-2\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 29. April 1971\nAuf Grund des § 39 Abs. 4 und des § 51 Abs. 1                        3. für eine öffentlich-rechtliche Versiche-\nZiff. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der                           rungs- oder Versorgungseinrichtung seiner\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember                                Berufsgruppe,\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zuletzt geändert                     wenn der Arbeitnehmer von der Versiche-\ndurch das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. De-                       rungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), verordnet                     sicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                         sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt\nrates:                                                                 bei Befreiung von der Versicherungspflicht\nin der gesetzlichen Rentenversicherung der\n§ 1                                     Angestellten die Hälfte und bei Befreiung\nvon der Versicherungspflicht in der knapp-\nÄnderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                        der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1969                           nicht übersteigen und nicht höher sind als\n(Bundesgesetzbl. I S. 1033, 1303) wird wie folgt ge-                   der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei\nändert und ergänzt:                                                    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung der Angestellten oder in der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      knappschaftlichen Rentenversicherung zu\na) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:                          zahlen wäre.\"\n,, (4) Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus-            c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\ngaben des Arbeitgebers für die Zukunftsiche-\nrung des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund          2. § 6 Ziff. 7 wird wie folgt geändert:\ngesetzlicher Verpflichtung geleistet werden.             a) Im Satz 1 werden die Worte ,, §§ 7 und 8\nDer Beitragsteil, den der Arbeitgeber an                     des Kündigungsschutzgesetzes\" durch die\neinen krankenversicherungspflichtigen Ar-                  Worte ,,§§ 9 und 10 des Kündigungsschutz-\nbeitnehmer für die Krankenversicherung bei                   gesetzes\" ersetzt.\neiner Ersatzkasse leistet, ist bis zur Hälfte\ndes Gesamtbeitrags zur Krankenversicherung               b) Im letzten Satz werden hinter den Worten\nbei der Ersatzkasse steuerfrei.\"                             „ 12 Monatsverdienste\" die Worte ,,, unter\nden in § 10 Abs. 2 des Kündigungsschutz-\nb) Es wird der folgende Absatz 5 eingefügt:                       gesetzes bezeichneten Voraussetzungen 15\n,, (5) Den Ausgaben des Arbeitgebers für                  oder 18 Monatsverdienste, eingefügt.\n11\ndie Zukunftsicherung, die auf Grund gesetz-\nlicher Verpflichtung geleistet werden, werden         3. § 12 wird wie folgt geändert:\ngleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu\na) Im Absatz 2 erhält die Ziffer 1 die folgende\nden Aufwendungen des Arbeitnehmers\nFassung:\n1. für eine Lebensversicherung,\n„ 1. im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn\n2. für die freiwillige Weiterversicherung in                       des Kalenderjahrs an die Steuerklasse V\nder gesetzlichen Rentenversicherung der                       und im Abschnitt II mit Wirkung von\nAngestellten,                                                dem Tag an, von dem der Ehegatte Ar-","394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV         8. § 20 a wird wie folgt geändert:\nund die Zahl der Kinder, für die dem              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nsteht (§ 8), oder\".                                     aa) In der Ziffer 1 erhält der letzte Satz die\nfolgende Fassung:\nb) Im Absatz 4 werden im zweiten Satz vor den\nWorten „die Steuerklasse III\" die Worte                                  ,,In den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch-\n„im Abschnitt I mit Wirkung vom Beginn                                 stabe a letzter Satz des Einkommen-\ndes Kalenderjahrs an die Steuerklasse V                                 steuergesetzes kann nur der Anteil, der\nund im Abschnitt II mit Wirkung von dem                                 nach der in dieser Vorschrift vorge-\nTag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeits-                               sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln\nlohn bezieht,\" eingefügt.                                               ist, abgezogen werden.\"\nbb) In der Ziffer 10 werden im dritten Satz\nc) Im Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „mit\ndie Worte „die steuerfreien vermögens-\nWirkung vom Todestag des Ehegatten an\"\nwirksamen Leistungen\" gestrichen.\ndurch die Worte „mit Wirkung vom Beginn\ndes ersten, auf den Todestag des Ehegatten                    cc) Hinter dem letzten Satz wird der fol-\nfolgenden Kalendermonats an\" ersetzt.                                   gende Satz angefügt:\n,,Die in der Ziffer 2 bezeichneten Auf-\n4. § 16 erhält die folgende Fassung:                                            wendungen sind nicht abzugsfähig, so-\nweit sie mit steuerfreien Einnahmen im\n,,§ 16\nSinne des § 2 Abs. 4 und 5 in unmittel-\nVerlust der Lohnsteuerkarte                                   barem wirtschaftlichem Zusammenhang\n(§ 38 Abs. 2 EStG)                                      stehen.\"\nVerlorene, unbrauchbar gewordene oder zer-               b) In Absatz 3 Ziff. 4 werden im letzten Satz\nstörte Lohnsteuerkarten werden durch die nach                      die Worte ,,§ 2 Abs. 4 Ziff. 1 und 2\" durch\n§ 7 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte                      die Worte ,, § 2 Abs. 5\" ersetzt.\nzuständige Gemeindebehörde gegen eine Gebühr\nvon höchstens drei Deutsche Mark, die der Ge-             9. In § 21 werden im letzten Satz die Worte „des\nmeinde zufließt, ersetzt. Die neu ausgeschriebene            § 22 durch die Worte „des § 27 a ersetzt.\n11                              II\nLohnsteuerkarte ist als ,Ersatz-Lohnsteuerkarte'\nzu kennzeichnen.\"                                        10. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Im Absatz 2 werden im letzten Satz die Worte\n5. In § 17 a Abs. 2 werden im ersten Satz die Worte\n„so hat das Finanzamt den übersteigenden\n,,auf Antrag\" durch die Worte „auf gemein-\nBetrag im Fall der Ziffer 1 auf der Lohn-\nsamen Antrag\" ersetzt.\nsteuerkarte dieses Ehegatten als steuerfrei\n6. § 18 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             zu vermerken, im Fall der Ziffer 2 auf der\nLohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur Hälfte\na) Im ersten Satz wird der Klammerzusatz                           als steuerfrei zu vermerken, wenn nicht die\n,, (§§ 18, 18 a)   11\ndurch den Klammerzusatz                  Ehegatten eine andere Aufteilung bean-\n,, (§§ 18, 18 a Abs. 1, 2 und 4) ersetzt.\n11\ntragen\" durch die Worte „so hat das Finanz-\nb) Dem Satz 2 wird der folgende Halbsatz an-                      amt den übersteigenden Betrag als steuer-\ngefügt                                                       frei zu berücksichtigen; es gelten die Vor-\n,, ; in den Fällen des § 18 a Abs. 3 gelten die               schriften des § 27 a\" ersetzt.\nVorschriften des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4.\"             b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nc) Im Satz 4 werden die Worte ,,§ 18 a Abs. 2                            ,, (3) Die Vorschriften in § 20 a Abs. 2\nbis 4\" durch die Worte ,,§ 18 a Abs. 2 und 4\"                Ziff. 10 und 11, Abs. 3 Ziff. 1, 2 und 4, soweit\nersetzt.                                  •'                 sie Erhöhungen bei den Höchstbeträgen vor-\nd) Im Satz 5 werden die Worte ,,§ 18 a Abs. 5                     sehen, weil der Arbeitnehmer verheiratet ist,\n11\nZiff. 1\" durch die Worte ,, § 18 a Abs. 5 und11\ngelten nicht in den Fällen des § 27 a Abs. 2.\ndie Worte ,,§ 18 a Abs. 2 bis 4\" durch die\nWorte ,,§ 18 a Abs. 2 und 4\" ersetzt.               11. In§ 25 Abs. 3 werden im zweiten Satz die Worte\n,,die steuerfreien vermögenswirksamen Leistun-\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                gen\" gestrichen und im letzten Satz die Worte\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         ,,§ 22 Abs. 3 sind sinngemäß\" durch die Worte\naa) In der Ziffer 2 werden der zweite Satz              ,, § 27 a sind\" ersetzt.\ngestrichen und im letzen Satz die Worte\n,,Satz 3\" durch die Worte „Satz 2\" er-       12. In § 25 b Abs. 1 werden im letzten Satz die\nsetzt.                                           Worte ,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1\" durch die Worte\nbb) In der Ziffer 3 werden im vorletzten                ,, § 27 a Abs. 2 Ziff. 1 ersetzt.\n11\nSatz die Worte „Satz 3\" durch „Satz 2\"\nersetzt.                                     13. § 26 wird wie folgt geändert:\nb) Im Absatz 3 werden im ersten Satz die Worte               a) Im Absatz 4 werden im vorletzten Satz die\n„Satz 3 und 4\" durch die Worte „Satz 2 und                   Worte ,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1\" durch die Worte\n3\" ersetzt.                                                   ,, § 27 a Abs. 2 Ziff. l\" ersetzt.","Nr. 38 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1971                                395\nb) Im Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte              18. In § 32 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-\n,, § 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2\" durch die Worte            herige Absatz 5 wird Absatz 4.\n,, § 27 a Abs. 2 ersetzt.\n11\n19. § 32 a wird gestrichen.\n14. In § 26 a werden im letzten Satz die Worte\n,,§ 22 Abs. 3 Ziff. 1 und 2            11\ndurch die Worte    20. In § 35 Abs. 1 wird im letzten Halbsatz des vor-\n,, § 27 a Abs. 2 ersetzt.\n11\nletzten Satzes das Zitat ,, § 2 Abs. 4\" durch ,, § 2\nAbs. 6\" ersetzt.\n15. In § 27 Abs. 2 erhält der Satz 3 die folgende\nFassung:                                                     21. In § 40 Abs. 3 Ziff. 1 werden die Worte „die das\n50. Lebensjahr nicht vollendet haben\" durch die\n„Der steuerfreie Betrag ist auf die Zeit vom                     Worte „die nicht mindestens vier Monate vor\nBeginn des auf die Antragstellung (Absatz 4)\ndem Beginn des Kalenderjahrs das 49. Lebens-\nfolgenden Kalendermonats bis zum Schluß des                      jahr vollendet haben\" ersetzt.\nKalenderjahrs zu verteilen.         11\n22. § 41 wird wie folgt geändert:\n16. Es wird der folgende § 27 a eingefügt:\n,,§ 27 a                             a) Der Absatz 2 wird gestrichen.\nArt der Berücksichtigung bei Ehegatten                b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Ab-\nsätze 2 bis 4.\n(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die                   c) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte\nbeide Arbeitslohn beziehen, ist der nach den                         ,, 1 bis 3\" durch die Worte „1 und 2\" ersetzt.\nVorschriften der § § 20 bis 26 b insgesamt in                    d) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte\nBetracht kommende steuerfreie Betrag für die                         „Absatz 3\" durch die Worte „Absatz 2               11\nEhegatten gemeinsam festzustellen und auf der                        ersetzt.\nLohnsteuerkarte jedes Ehegatten zur Hälfte zu\nvermerken; auf Antrag der Ehegatten oder, wenn\nein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Ab-                  23. In § 44 Abs. 1 erhält\ngabe einer Erklärung nicht in der Lage ist, auf                  a) der Klammerzusatz in der Ziffer                  die\nAntrag des anderen Ehegatten, ist jedoch eine                        Fassung\ndem Antrag entsprechende andere Aufteilung                           ,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4)  11\n,\ndes steuerfreien Betrags vorzunehmen. Satz 1\ngilt nicht, soweit es sich um einen steuerfreien                 b) der Klammerzusatz in der Ziffer 2 die· Fassung\nBetrag wegen erhöhter Werbungskosten handelt                          ,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 4) \",\n(§ 22 Abs. 1); ein steuerfreier Betrag wegen                     c) der Klammerzusatz in der Ziffer 3 die Fassung\nerhöhter Werbungskosten darf nur auf der Lohn-\n,, (§ 41 Abs. 2 Ziff. 3) 11\n•\nsteuerkarte des Ehegatten vermerkt werden,\nbei dessen Arbeitslohn die Werbungskosten\nentstehen.                                                   24. In § 47 Abs. 3 erhält Satz 6 die folgende Fassung:\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den                     ,,Die näheren Anordnungen über die Ausschrei-\nFällen, in denen                                                 bung und Einsendung von Lohnsteuerüber-\n1. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs ge-                       weisungsblättern trifft der Bundesminister der\nschlossen wurde und auf der Lohnsteuerkarte                Finanzen im Einvernehmen mit den obersten\n11\ndes Arbeitnehmers der Familienstand und die               Finanzbehörden der Länder.\nSteuerklasse bescheinigt sind, die vor der\nEheschließung maßgebend waren,\n25. In § 48 Abs. 3 erhält Satz 1 die folgende Fassung:\n2. die Ehe im Laufe des Kalenderjahrs durch                       „Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1\nTod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst                   bis 3 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer\nworden ist und der Arbeitnehmer nur des-                   Anordnung des Bundesministers der Finanzen,\nhalb für das ganze Kalenderjahr als Verhei-                die im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nrateter besteuert wird, weil der Ehegatte im              behörden der Länder zu treffen ist, an das für\nselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat,                den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder\nder für den einzelnen Ehegatten in Betracht                      gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Finanzamt\nkommende steuerfreie Betrag gesondert zu er-                     zu übersenden.\"\nmitteln und auf der Lohnsteuerkarte des Ehe-\ngatten, dem er zu gewähren ist, einzutragen.\"                26. § 58 wird wie folgt geändert:\n11\na) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „1969            je-\n17. In § 29 Abs. 2 Satz 2 erhält der letzte Halbsatz\nweils durch „ 1970\" ersetzt.\ndie folgende Fassung:\n,, die näheren Anordnungen trifft der Bundes-                    b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nminister der Finanzen im Einvernehmen mit den                             ,, (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vor-\nobersten Finanzbehörden der Länder.              11\nschriften des § 6 Ziff. 7 erstmals auf Ab-","396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nlindung<)n t1Lif Crnnd von Kündigungen, die                                  § 2\nrwch d<~m 31. ;\\ugusl 1%9 zugegangen sind,                          Geltung im Land Berlin\ndnzuwenden.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n27. § 59 erhüll die folqende Fassung:                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-\n,,§ 59                        änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966\nC3dtu11g im Land Berlin                  (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-                                   §  3\ndesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10\nInkrafttreten\ndes Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nLand Berlin.\"                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}