{"id":"bgbl1-1971-36-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":36,"date":"1971-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/36#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_36.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz","law_date":"1971-04-28T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz\nVom 28. April 1971\nAuf Grund der §§ 9, 10 und 13 des Leuchtmittel-          3. § 7 Abs. 2 bis 6 erhält folgende Fassung:\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n,, (2) Sollen Leuchtmittel aus einem Herstel-\nvom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt\nlungsbetrieb im gemeinschaftlichen Versandver-\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung strafrecht-\nfahren (Verordnung [EWG] Nr. 542/69 des Rates\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nvom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche\nanderer Gesetze vom 10. August 1967 {Bundesge-\nVersandverfahren, Amtsblatt der Europäischen\nsetzbl. I S. 877), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichs-\nGemeinschaften Nr. L 77 S. 1) unversteuert aus-\nc1bgabenordnun9 wird verordnet:\ngeführt werden, so hat sie der Hersteller der\nfür den Herstellungsbetrieb zuständigen Zoll-\nArtikel 1                              stelle zu gestellen und anzumelden. In der Ver-\nsandanmeldung sind Gattung (§ 1 Abs. 2 des\nDie Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmit-\nGesetzes) und Menge der Leuchtmittel anzu-\ntelsteuergesetz vom 4. August 1959 {Bundesgesetzbl.\ngeben.\nI S. 615), geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung der Durchführungsbestimmungen zum Leucht-                        (3) Sollen Leuchtmittel in einem anderen als\nmittelsteuergesctz vom 14. Januar 1962 (Bundes-                  den in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten\ngesetzbl. I S. 10), werden wie folgt geändert:                   Verfahren aus einem Herstellungsbetrieb un-\nversteuert ausgeführt werden, so hat sie der\n1. In § 4 wird das Wort „Herstellerpreis\" durch die            Hersteller der für den Herstellungsbetrieb zu-\nWorte „Selbstkostenpreis des Herstellers\" er-               ständigen Zollstelle zu gestellen und nach vor-\nsetzt.                                                      geschriebenem Muster anzumelden. Uberwacht\ndie Zollstelle die Ausfuhr nicht selbst, so gelten\n2. § 6 wird wie folgl geändert:                                für das weitere Verfahren die Vorschriften des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Zollrechts über den innerstaatlichen Zollgutver-\nsand sinngemäß. Die Zollstelle kann die Abf er-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-\ntigung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die\ngefügt:\nLeuchtmittel über eine Binnengrenze der Euro-\n„Unter sinngemäßer Anwendung des § 6               päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt\nAbs. 5 des Zollgesetzes können die ein-            werden.\ngeführten Leuchtmittel in einzelnen Fäl-               (4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von\nlen von der Gestellung befreit werden.\"           dem Verfahren nach Absatz 3 freistellen oder\nbb) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.               ihm Erleichterungen einräumen, wenn die Steuer-\ncc) Im letzten Satz werden nach dem Wort                belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n,,Reiseverkehr\" die Worte ,,, die Erhe-\n(5) Die Steuerschuld für Leuchtmittel, die zur\nbung von Kleinbeträgen\" eingefügt.                Ausfuhr ordnungsmäßig angemeldet worden\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       sind, entsteht mit der Entfernung aus dem Her-\nstellungsbetrieb bedingt. Sie fällt weg, wenn\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndie Leuchtmittel ausgeführt, zu einem Zollver-\n,,Leuchtmittel sind von der Steuer be-             kehr abgefertigt werden oder wenn sie wäh-\nfreit, wenn sie unter Voraussetzungen             rend der Beförderung im Erhebungsgebiet inner-\nin das Erhebungsgebiet eingeführt wer-            halb der Gestellungsfrist untergehen. Sie wird\nden, unter denen sie bei einer Einfuhr            unbedingt, wenn die Leuchtmittel im Erhebungs-\nin das Zollgebiet nach den §§ 34 bis 38,          gebiet nicht fristgerecht erneut gestellt werden\n40 bis 42, 44 bis 48, 51 bis 58, 64 und 67        oder wenn der Bestimmung zuwider über die\nbis 69 der Allgemeinen Zollordnung                Leuchtmittel im Erhebungsgebiet vedügt wird.\nzollfrei wären.\"\n(6) Leuchtmittel, für die die Steuerschuld nach\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz ange-                Absatz 5 Satz 3 unbedingt wird, hat der Her-\nfügt:                                             steller im Ausgangslagerbuch oder in den Fäl-\n,,Bei der Einfuhr aus dem freien Ver-             len des § 21 Abs. 2 in den betrieblichen Unter-\nkehr eines Mitgliedstaates der Euro-              lagen von den als steuerfrei eingetragenen Men-\npäischen Gemeinschaften im Reisever-              gen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-\n11\nkehr tritt an die Stelle der Wertgrenzen,         schreiben.\ndie in § 47 Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4\nSatz 2 erster Halbsatz der Allgemeinen         4. § 8 wird wie folgt geändert:\nZollordnung vorgesehen sind, die für              a) An die Stelle der bisherigen Absätze 1 bis 3\ndie Befreiung von der Einfuhrumsatz-                     treten die nachstehenden Absätze 1 bis 4:\nsteuer vorgesehene Wertgrenze.    11\n,, (1) Leuchtmittel können von einem Her-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                      stellungsbetrieb unversteuert an einen im","Nr. 36   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1971                              381\nErhebungsgehiel geleuenen Betrieb versandt                  aa) Die Angabe ,,§ 7 Abs. 6\" wird durch die\nwerden, um dort in Fahrzeuge oder Geräte,                                                    11\nAngabe ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2 ersetzt.\ndie zur Ausfuhr bestimmt sind, eingebaut,\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\nsolchen Fahrzeugen oder Geräten als Ersatz\nbeigepackt oder an die Bezieher solcher Fahr-                     „Im übrigen gelten § 7 Abs. 5 Satz 3\n11\nzeuge oder CcrMe nachgeliefert zu werden.                        und Absatz 6 sinngemäß.\nDie Leuchtmittel können von dem Betrieb\ndes Empfängers unversteuert ausgeführt wer-      5. § 9 wird wie folgt geändert:\nden; § 7 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß. Auf An-        a) In Satz 1 wird das Wort „Begleitscheinen\"\ntrag kc1nn das für den Hersteller zuständige                durch das Wort „Versandscheinen\" ersetzt.\nHauptzollamt zulassen, daß die Leuchtmittel\nvom Herstellungsbetrieb zunächst unver-              b) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „und\nsteuert an einen Zuliefererbetrieb und nach                 Name und Wohnort des Versenders\" ge-\ndem Einbau in Zubehörteile für Fahrzeuge                    strichen.\noder Geräte von dort weiter an den Betrieb\ndes Ausführers unversteuert versandt wer-        6. § 10 wird wie folgt geändert:\nden. Gehören zu dem Unternehmen des Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nführers Filialbetriebe oder Zweigwerke, so\nkann das für den Hauptbetrieb zuständige                    aa) In Satz 1 wird die Angabe ,, (§ 8 Abs. 1)\"\nHauptzollamt auf Antrag zulassen, daß die                        durch die Angabe ,, (§ 8 Abs. 2) ersetzt.\n11\nLeuchtmittel innerhalb des Unternehmens un-                 bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten\nversteuert versandt werden. Unversteuert                         Werktage\" durch die Worte „siebenten\nbezogene Leuchtmittel können vom Betrieb                                     II\nArbeitstage ersetzt.\ndes Ausführers an den Zuliefererbetrieb un-\nversteuert zurückgesandt werden.                     b) In Absatz 2 letzter Satz wird die Angabe\n,,§ 8 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3\"\n(2) Der Versender     hat die Leuchtmittel\nersetzt.\ndem für den Empfänger zuständigen Oberbe-\namten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver-           c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nsendungsanmeldung nach vorgeschriebenem\nMuster anzumelden. Die Versendungsanmel-             d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndung ist spätestens am siebenten Arbeits-\ntage nach der Entfernung der Leuchtmittel        7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\naus dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger            a) In Satz 1 werden die Worte „in der Anmel-\nhat die Leuchtmittel unverzüglich in seinen                 dung (§ 6 Abs. 1)\" gestrichen.\nBetrieb aufzunehmen und in seiner Betriebs-\nbuchhaltung anzuschreiben. Der Versender             b) In Satz 2 wird die Angabe ,, (§ 8 Abs. 1)\"\nhat die geprüfte Versendungsanmeldung als                   durch die Angabe ,, (§ 8 Abs. 2)\" ersetzt.\nBeleg zu dem Ausgangslagerbuch oder den\nbetrieblichen Anschreibungen aufzubewah-         8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nren.                                                   ,, (1} Elektrische Glühlampen, deren Lichtstrom\n(]) Der für dc!n Versender zuständige Ober-       durch lichtdämpfende Mittel auf 10 Lumen und\nbeamte des Aufsichtsdienstes kann in Fällen,         darunter herabgesetzt ist, sind nur dann nach\nin denen öfter Versendungen an den glei-             § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes von der\nchen Empfänger vorkommen, die nachträg-            • Steuer befreit, wenn der Lichtstrom durch Glas-\nliche Abgabe von Sam_melanmeldungen in               kolben gemildert wird,\nlängstens monatlichen Zeitabschnitten ge-            1. die in der Glasmasse oder durch Bedeckung\nstatten. In der Sammelanmeldung sind die                   der Innenoberfläche des Glaskolbens licht-\nSendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzu-                hemmend gemacht sind oder\nführen. Das für den Versender zuständige\nHauptzollamt kann darüber hinaus für die             2. deren Außenoberfläche          durch eine Bedek-\nVersendung im Einzelfa]l ein vereinfacht12s                kung, deren Entfernung unwirtschaftlich\n11\nVerfahren zulassen, wenn die Steuerbelange                 wäre, lichthemmend gemacht ist.\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\n9. § 13 erhält folgende Fassung:\n(4) Der Empfänger, der kein Hersteller von\nLeuchtmitteln ist, unterliegt hinsichtlich der                                  ,,§ 13\nunversteuert bezogenen Leuchtmittel der                       Erstattung der Steuer für unbrauchbare,\nSteueraufsicht. Er hat sich mindestens vier-                       nicht verbrauchte Leuchtmittel\nzehn Tage vor der ersten Bestellung der\nLeuchtmittel bei dem für seinen Betrieb zu-               (1) Dem Hersteller wird auf Antrag für nicht\nständigen Hauptzollamt. schriftlich anzumel-         verbrauchte, versteuerte Leuchtmittel, die er\nden. Das Hauptzollamt erläßt die erforder-           von seinen Abnehmern oder aus eigenen La-\nlichen Uberwachungsmaßnahmen.      11                gern außerhalb des Herstellungsbetriebes als\nunbrauchbar zurücknimmt, nach Abschluß des\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und            Steueranmeldungsbuches für das jeweilige Ka-\nwird wie folgt geändert:                            lenderjahr ohne besondere Prüfung ein Pausch-","382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nbetrag erstattet. Dieser beträgt 1 vom Hundert       16. § 28 erhält folgende Fassung:\ndes in diesem Buch als gezahlt nachgewiesenen                                        ,,§ 28\nGesamtsteuerbetrages, der vermindert ist um\ndie im jeweiligen Kalenderjahr gewährten,                                    Bestandsaufnahme\nnicht auf § 13 beruhenden Erstattungen. Die                  (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\nOberfinanzdirektion kann den Pauschbetrag auf            Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-\nbis zu 5 vom Hundert erhöhen, wenn nachge-               nen Bestände an Leuchtmitteln aufzunehmen\nwiesen wird, daß die Leuchtmittelsteuer für sol-         und diese sowie die Sollbestände spätestens\nche Rücknahmen 1 vom Hundert des nach Satz 2             vier Wochen nach der Bestandsaufnahme dem\nerrechneten Betrages entsprechend überstiegen            Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach vor-\nhat.                                                     geschriebenem Muster anzumelden. Der Ober-\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zum             beamte des Aufsichtsdienstes kann die Frist bei\n15. Februar des folgenden Kalenderjahres bei             nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlän-\nder Zollstelle gestellt werden.\"                         gern. Er kann im Einzelfall zulassen, daß der\nHersteller die Bestandsanmeldung in anderer\n10. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                     Form abgibt, wenn die Steuerbelange dadurch\nnicht beeinträchtigt werden. Beamte des Auf-\na) In Satz 2 wird das Wort „Werktag\" durch das           sichtsdienstes können an der Bestandsaufnahme\nWort „Tag\" ersetzt.                                  teiln_ehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnah-\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                      me ist dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nspätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.\n„Es kann gestatten, daß der Antrag für die\nin einem Kalendervierteljahr zurückgenom-               (2} Die Bestände können auch amtlich aufge-\nmenen Leuchtmittel bis zum letzten Tag des           nommen werden. Der Hersteller hat auf Ver-\nauf das abgelaufene Kalendervierteljahr fol-         langen des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\ngenden Monats eingereicht wird.\"                     die Bestände anzumelden und an der Bestands-\naufna:hme teilzunehmen. Werden die Bestände\namtlich aufgenommen, so können dem Herstel-\n11. In § 15 Abs. 2 wird nach den Worten „Art der\nler für das laufende Kalenderjahr die Verpflich-\nArbeit der Heimarbeiter\" das Wort „vorher\"             , tungen nach Absatz 1 erlassen werden.\neingefügt.\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann Inhaber von\nVersuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflich-\n12. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Be-\ntungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 be-\ntriebs\" die Worte ,,, soweit es über 4 Wochen\nhinausgeht,\" eingefügt.                                  freien, wenn sichergestellt ist, daß in ihnen\nLeuchtmittel ausschließlich zu Versuchs- oder\nUnterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                            dieser Zwecke verbraucht werden oder vernich-\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.               tet werden.\"\nb) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach\n17. Nach § 29 werden die Uberschrift „Ordnungs-\nden Worten „eines j,eden Monats\" die Worte\nwidrigkeiten\" und der folgende § 29 a einge-\n,, und gegebenenfalls die Führung des Aus-\nfügt:\ngangslagerbuches in abgeänderter Form\"\neingefügt.                                                                     ,,§ 29a\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                    Ordnungswidrigkeiten\n,, (2) Das Hauptzollamt kann den Herstel-             (1} Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nler auf Antrag unter bestimmten Auflagen             Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nund Bedingungen von der Führung des Aus-             vorsätzlich oder leichtfertig\ngangslagerbuches befreien, wenn dadurch                1. die Betriebsanmeldung nach § 15 Abs. 1\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-                nicht, nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollstän-\nden.\"                                                       dig oder inhaltlich unrichtig abgibt,\n2. die Anzeige nach § 15 Abs. 2 nicht, nicht\n14. In § 23 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz                  rechtzeitig, inhaltlich unvollständig oder in-\neingefügt:                                                      haltlich unrichtig abgibt,\n„Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf                  3. entgegen § 16 Abs. 1 die Anzeige über die\nAntrag unter bestimmten Auflagen und Be-                        Änderung der Betriebsverhältnisse nicht,\ndingungen von der Pflicht zur Abgabe einer An-                  nicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig\nzeige über die Vernichtung befreien und ihm                     oder inhaltlich unrichtig abgibt,\ngestatten, die Vernichtung ohne amtliche Auf-              4. entgegen § 16 Abs. 2 die Anzeige über den\nsicht vorzunehmen, wenn dadurch die Steuer-                    Wechsel im Besitz des Herstellungsbetriebs\nbelange nicht beeinträchtigt werden.\"                          nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,\n5. entgegen § 17 Abs. 1 die erstmalige Eröff-\n15. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort                      nung, die Einstellung oder das Ruhen des\n„Zollstelle\" die Worte „ vor der erstmaligen                    Betriebs nicht, nicht rechtzeitig oder unrich-\nVerwendung des Zeichens\" eingefügt.                             tig anzeigt,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1971                         383\n6. entgegen § 23 Abs. 1 das Verbringen von               2. entgegen § 25 Abs. 2 Leuchtmittel nicht, nicht\nLeuchtmitteln aus dem Ausgangslager in                 rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig ver-\ndie übrigen Räume des Herstellungsbetriebs              packt und die Kennzeichnung auf der Um-\noder das Vernichten von Leuchtmitteln wäh-              schließung nicht, nicht rechtzeitig, unvoll-\nrend der Lagerung im Ausgangslager nicht                ständig oder unrichtig anbringt oder die\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                        Kennzeichnung von mit einer festgeschlosse-\n7. entgegen § 24 Abs. 1 das Zugrundegehen                   nen Umschließung versehenen Leuchtmitteln\nvon Leuchtmitteln im Ausgangslager nicht                nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                         unrichtig auf dieser anbringt.\n8. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 das Unterschei-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\ndungszeichen für Leuchtmittel der Zollstelle\nNr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nnicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig an-\nvorsätzlich oder leiditfertig entgegen § 2 un-\nzeigt,                                              versteuerte Leuchtmittel in einem Freihafen\n9. entgegen § 28 Abs. 1 die für die Bestands-           verbraucht.\"\naufnahme vorgeschriebene Anmeldung nicht,\nnicht rechtzeitig, inhaltlich unvollständig\noder inhaltlich unrichtig abgibt oder den\nZeitpunkt der Bestandsaufnahme nicht, nicht                             Artikel 2\nrechtzeitig oder unrichtig anzeigt,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n10. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die Bestands-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nanmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unvoll-     setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zwei-\nständig oder inhaltlich unrichtig abgibt.      ten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) und Artikel 13\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1      des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer          Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ande-\nvorsätzlich oder leichtfertig                        rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I\n1. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Leuchtmittel, die     S. 953) auch im Land Berlin.\naus einem Herstellungsbetrieb entfernt oder\nzum Verbrauch innerhalb des Betriebs ent-\nnommen oder die in das Erhebungsgebiet\nArtikel 3\neingeführt werden, nicht, nicht rechtzeitig,\nunvollständig oder unrichtig kennzeichnet,          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1971 in Kraft.\nBonn, den 28. April 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}