{"id":"bgbl1-1971-35-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":35,"date":"1971-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_35.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Datenübermittlung in den gesetzlichen Rentenversicherungen (DÜVO)","law_date":"1971-04-21T00:00:00Z","page":362,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["362                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Datenübermittlung\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(DUVO)\nVom 21. April 1971\nAuf Grund des § 1401 Abs. 2 und 3, § 1401 a Satz 2                              § 3\nund § 1414 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,                           Zuständigkeit\n§ 123 Abs. 2 und 3, § 123 a Satz 2 und § 136 a Abs. 2\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des             (1) Uber die Zulassung zum Datendirektübermitt-\n§ 141 a Satz 2 und § 141 b Abs. 2 des Reichsknapp-       lungsverfahren entscheidet für Arbeitgeber, die\nschaftsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-         Daten übermitteln wollen\nrates verordnet:                                         1. für Versicherte der Arbeiterrentenversicherung\ndie Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich\nder Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat,\nAbschnitt I                       2. für Versicherte der Bundesbahn-Versicherungs-\nAllgemeine Vorschriften                       anstalt die Bundesbahn-Versicherungsanstalt,\n3. für Versicherte der Angestelltenversicherung die\n§ 1                                Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, so-\nweit nicht die Seekasse zuständig ist,\nDatenträger\n4. für Versicherte, für die die Seekasse die Renten-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann auf            versicherungen der Arbeiter und Angestellten\nAntrag zulassen, daß Arbeitgeber die für die Ver-             durchführt, die Seekasse,\ngabe von Versicherungsnummern und für die lau-          5. für Versicherte der knappschaftlichen Rentenver-\nfende Kontoführung benötigten Daten auf maschi-              sicherung die Bundesknappschaft.\nnell verwertbaren Datenträgern in Form von Ma-\ngnetbändern übermitteln (Datendirektübermittlungs-          (2) Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung ist\nverfahren). Die Darstellung der Zeichen auf dem          der Ort, an dem die Lohn- oder Gehaltskonten in\nMagnetband erfolgt im 9-Kanal-Code (EBCDIC -             maschineller Form geführt werden. Werden Lohn-\nungepackt); die Zeichendichte beträgt 800 bpi            oder Gehaltskonten nicht vom Betrieb selbst geführt,\n(320 Zeichen/cm) oder 1 600 bpi (640 Zeichen/cm).       so ist Betriebssitz der Sitz, oder, falls ein solcher\nnicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Arbeitgebers.\n(2) Der Versicherungsträger kann zulassen, daß       Bei Verlegung des Betriebssitzes ist die von einer\nein Arbeitgeber an Stelle der in Absatz 1 vorgese-       Landesversicherungsanstalt ausgesprochene Zulas-\nhenen Magnetbänder andere Datenträger verwen-            sung auch für die übrigen Landesversicherungs-\ndet; er kann auch Magnetbänder mit einer anderen         anstalten bindend, sofern keine Ausnahme von § 1\nals der vorgeschriebenen Zeichendarstellung zulas-       Abs. 1 zugelassen worden ist.\nsen. Im Falle des Satzes 1 gelten die für das Ver-\nfahren nach Absatz 1 vorgeschriebenen Regelungen\nsinngemäß.                                                                          § 4\nPrüfung\n§ 2                              (1) Eine Zulassung darf nur ausgesprochen werden,\nwenn die in dieser Verordnung festgelegten Vor-\nAntrag                          aussetzungen erfüllt sind und keine Bedenken gegen\nDer Antrag des Arbeitgebers auf Zulassung zum         eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten be-\nDatendirektübermittlungsverfahren hat folgende           stehen.\nAngaben zu enthalten:                                       (2) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die\n1. Anzahl der Versicherten, für die Daten übermit-       für die Datendirektübermittlung verwendeten Pro-\ntelt werden sollen,                                  gramme des Arbeitgebers auch nach Zulassung zu\n2. Aufbau und Systematik des betrieblichen Identi-       testen. Art, Zeitpunkt und Form des Tests bestimmt\nfizierungsmerkmals der Arbeitnehmer,                 der Versicherungsträger. Der Betrieb kann in be-\ngründeten Fällen die Prüfung zu einem anderen\n3. Vorschlag über den Beginn der Ubersendung der\nZeitpunkt verlangen. Der Versicherungsträger kann\nDatenträger,\ndem Arbeitgeber Testfälle vorlegen, die mit den für\n4. kurze Beschreibung der technischen Ausrüstung         die Datendirektübermittlung zu benutzenden Pro-\nder EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder der            grammen von der Datenverarbeitungsanlage des\nStelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt,       Arbeitgebers bearbeitet werden müssen. Es ist ins-\n5. über weitere Anträge bei anderen Versicherungs-       besondere sicherzustellen, daß das auf dem Personal-\nträgern.                                             stammband des Arbeitgebers vermerkte Geburts-","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971                         363\ndatum und Geschlecht des Versicherten mit den               trägers, dem oder von dem das Magnetband\nentsprechenden Angaben in der Versicherungsnum-             übersandt wird,\nmer übereinstimmen.                                    3. die Nummern 3 bis 6 durch die jeweils in Be-\n(3) Arbeitsprogramme für die Ubermittlung von            tracht kommenden numerischen Zeichen.\nDaten für die laufende Kontoführung sind jeweils          (3) Den übersandten Magnetbändern ist ein Be-\nvor ihrem Ablauf mittels der vom Versicherungs-        gleitschreiben beizufügen, das Angaben enthalten\nträger zur Verfügung gestellten Testfälle zu prüfen.   muß über\nHierbei ist ein Protokoll anzufertigen.\n1.   die Anzahl der Bandrollen,\n2.   die Registriernummern der Bandrollen,\n§ 5\n3.   die Zeichendichte,\nBescheid                       4.   das Erstellungsdatum.\n(1) Auf jeden Antrag nach § 2 hat der Versiche-        (4) Die durch Magnetbandendenbefestiger gesicher-\nrungsträger einen Bescheid zu erteilen. Eine Zu-       ten Bänder sind in unzerbrechlichen Behältern und\nlassung kann für die Ubermittlung der Daten nach       dazugehörigen Kartons verpackt unmittelbar dem\nden Abschnitten II und III getrennt erteilt werden.    Versicherungsträger oder einer von diesem be-\n(2) Der Bescheid hat im Falle der Zulassung         stimmten Stelle zu übersenden.\nAngaben zu enthalten über\n1. Art der zugelassenen Datenträger,                                              § 8\n2. Sortierfolge der Datensätze,                                             Zurückweisung\n3. Zeitpunkte der Datenübermittlung,                      (1) Stellt der Versicherungsträger oder eine von\n4. soweit erforderlich, ergänzende Auflagen.           diesem bestimmte Stelle Mängel fest, die die Uber-\n(3) Im Falle der Ablehnung der Zulassung hat der    nahme der Daten eines Magnetbandes verhindern,\nBescheid die Ablehnungsgründe aufzuführen.             so wird die Bandrolle dem Arbeitgeber unbearbeitet\nunter Angabe der Mängel zurückgesandt. Der Ar-\nbeitgeber hat die auf der beanstandeten Magnet-\n§ 6\nbandrolle enthaltenen Daten nach Behebung der\nSicherheitsvorschriften                Mängel unverzüglich erneut zu übermitteln.\n(1) Alle für die laufende Kontoführung über-           (2) Wird in Einzelfällen festgestellt, daß Daten\nmittelten Daten müssen aus maschinell geführten        fehlerhaft sind, so sind sie unter Hinweis auf den\nLohn- oder Gehaltskonten herrühren und vollständig     Grund der Beanstandungen und der Anweisung über\nwiederherstellbar sein.                                das vom Arbeitgeber zu Veranlassende diesem\n(2) Der Arbeitgeber hat von jedem Magnetband,       schriftlich mitzuteilen. Der Versicherungsträger oder\ndas dem Versicherungsträger übersandt wird, ein        die von ihm bestimmte Stelle kann auch nach Ab-\nDoppel zu fertigen und bis zur Freigabe durch den      satz 1 verfahren.\nVersicherungsträger aufzubewahren.                                                § g\n§ 7\nWiderruf der Zulassung\nMagnetbandversand                         (1) Der nach § 3 zuständige Versicherungsträger\nhat die Zulassung zu widerrufen, wenn der Arbeit-\n(1) Der Arbeitgeber hat, sofern im Einzelfall nicht geber die Voraussetzungen zur Zulassung nicht\nanderes vereinbart, die Magnetbänder zu dem im         mehr erfüllt.\nBescheid angegebenen Termin zu übersenden.\n(2) Der den Widerruf aussprechende Versiche-\n(2) Die Magnetbandrollen sind unauslöschbar mit     rungsträger setzt andere nach § 3 in Betracht kom-\ndem Namen des Absenders und einer Registrier-          mende Versicherungsträger von dem Widerruf in\nnummer (Archivnummer) zu versehen. Schreibringe        Kenntnis.\nsind unmittelbar nach dem Erstellen des Bandes zu\nentfernen. Darüber hinaus ist jede Bandspule mit\nfolgenden Angaben zu versehen:                                               Abschnitt II\n1.  Art des Datenaustausches,                                          Ubermittlung von Daten\n2.  Bereichsnummer des Versicherungsträgers,                  zur Vergabe der Versicherungsnummer\n3.  Anzahl der Bandrollen,\n4.  laufende Nummer der einzelnen Bandrolle,                                     § 10\n5.  Zeichendichte (bpi),                                                    Vergabeanstalt\n6.  Erstellungsdatum.                                      (1) Für die Vergabe von Versicherungsnummern\nEs ist zu ergänzen                                     im Rahmen des Datendirektübermittlungsverfahrens\nin der Rentenversicherung der Arbeiter ist in Ab-\n1. die Nummer 1 mit den die zu übermittelnden          weichung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen\nDaten kennzeichnenden Buchstaben,                  Verwaltungsvorschrift über Versicherungsnummern\n2. die Nummer 2 durch die sich aus der Anlage 1        in den gesetzlichen Rentenversicherungen vom\nergebende Bereichsnummer des Versicherungs-         27. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom","364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n30. Dezember 1!)67) die Lrndesversicherungsanstalt                                 § 13\nzuständig, in deren Bereich der Arbeitgeber seinen\nRückmeldung\nBetriebssitz hat. Ist von einem Rentenversicherungs-\nträger eine Versicherungsnummer an eine Person              (1) Der Versicherungsträger hat die vergebenen\nvergeben worden, die eine andere als die deutsche        Versicherungsnummern dem Arbeitgeber unter Ver-\nStaatsangehörigkeit besitzt und nimmt diese Person       wendung der Magnetbänder des Arbeitgebers mit-\neine Beschäftigung oder Tätigkeit auf, die eine Ver-    zuteilen. Dazu nicht benötigte Magnetbandrollen des\nsicherungspflicht bei einer Landesversicherungsan-       Arbeitgebers sind als Leerbänder zurückzugeben.\nstalt begründet:, so hat diese die Landesversiche-       Kennbuchstaben für die Spulen der Rückmeldebänder\nrungsanstalt, die auf Grund einer überstaatlichen        sind NR.\nRegelung oder eines für die Bundesrepublik Deutsch-          (2) Die Magnetbänder müssen den sich aus den\nland wirksamen Abkommens über soziale Sicherheit         Anlagen 1 und 3 ergebenden Aufbau haben.\nim Verhältnis zu dem Staat, der in dem Paß oder\nPaßersatz des Versicherten angegeben ist, als Ver-          (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versiche-\nbindungsstelJe eingerichtet ist, zu benachrichtigen.     rungsnummern aus dem Rückmeldeband in das\nmaschinell geführte Lohn- oder Gehaltskonto des\n(2) § 10 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 der Allgemeinen     Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen zu über-\nVerwaltungsvorschrift über Versicherungsnummern          nehmen; § 4 Abs. 2 gilt. Die Ubernahme ist dem\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen vom             Versicherungsträger schriftlich anzuzeigen. Bis zur\n27. Dezember 1967 werden ~Jest:richen.                   Anzeige ist ein Doppel des Rückmeldebandes zur\nDatensicherung beim Versicherungsträger aufzu-\n§ J1\nbewahren.\nPersonenkreis                         (4) § 8 Abs. 1 gilt im Verhältnis des Arbeitgebers\nzum Versicherungsträger entsprechend. Kann in\n(1) Für die Vergabe einer Versicherungsnummer        Einzelfällen die Versicherungsnummer aus dem Ma-\ndürfen Daten für Personen übermittelt werden, die         gnetband nicht übernommen werden, so ist sie aus\nan einem im Bescheid genannten Stichtag bei dem           der übersandten Versicherungskarte zu übernehmen.\nbetreffenden Arbeitgeber versicherungspflichtig be-\nschäftigt sind und noch keine Versicherungsnummer            (5) In dem Begleitschreiben nach § 7 Abs. 3 sind\nerhalten oder beantragt haben.                            die Anzahl und die Registriernummern der Rück-\nmeldebänder und Leerbänder getrennt anzugeben.\n(2) In das Verfahren nach Absatz 1 können auch       Zusätzlich sind die Anzahl der vergebenen Ver-\ndiejenigen Versicherten einbezogen werden, die            sicherungsnummern und die Anzahl der fehlerhaften\nvon der Versicherungspflicht befreit sind, sofern die     Fälle zu vermerken.\nsonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\nsind.                                                                               § 14\n(3) Die Versicherungskarte der nach Absatz 1 er-        Versicherungskarten mit Versicherungsnummer\nfaßten Versicherten ist vor Absendung des Magnet-           Der Versicherungsträger hat die Versicherungs-\nbandes nach§ 12 mit dem Vermerk zu versehen:              karten mit Versicherungsnummer spätestens inner-\n,, Vergabedaten an Versicherungsträger übermittelt.\"      halb einer Woche nach Absendung des Rückmelde-\nEndet das Beschäftigungsverhältnis eines Versicher-      bandes dem Arbeitgeber zu übersenden. Eintragun-\nten vor dem Stichtag, so ist ein bereits nach Satz 1      gen über Vorversicherungszeiten entfallen auf der\nerfolgter Vermerk zu streichen. Endet das Beschäfti-     Versicherungskarte mit Versicherungsnummer.\ngungsverhältnis nach dem Stichtag aber vor Eingang\neiner Versicherungskarte mit Versicherungsnummer,                                   § 15\nso verbleibt die Versicherungskarte ohne Versiche-          Versicherungskarten ohne Versicherungsnummer\nrungsnummer bis zum Eingang der Versicherungs-\nkarte mit Versicherungsnummer beim Arbeitgeber.              (1) Der Arbeitgeber prüft nach Eingang der Ver-\nsicherungskarten mit Versicherungsnummer, ob zu\njeder Versicherungskarte ohne Versicherungsnum-\n§  12                         mer eine Versicherungskarte mit Versicherungsnum-\nMagnetbandaufbau für Vergabedaten             mer bei ihm vorliegt. Fehlende Versicherungskarten\nmit Versicherungsnummer sind innerhalb von vier\n(1) Die Magnetbänder müssen den sich aus den         Wochen dem Versicherungsträger zu melden. In die\nAnlagen 1 und 2 ergebenden Aufbau haben.                  Versicherungskarte       ohne    Versicherungsnummer\n(2) Für jeden Versicherten sind zu übermitteln die   trägt der Arbeitgeber die Entgelte bis zum 31. De-\nDaten der Satzarten 1, 2 und 4; für Versicherte, für      zember des Vorjahres ein. Für Beschäftigte, die im\ndie eine Landesversicherungsanstalt zuständig ist,        laufe des Jahres bis zur Datenübermittlung ein-\naußerdem die Daten der Satzart 3.                         gestellt worden sind, verbleibt es bei der letzten\nEintragung des vorigen Arbeitgebers. Die Versiche-\n(3) Kennbuchstaben für die Spulen der Vergabe-\nbänder des Arbeitgebers sind VR.                          rungskarten ohne Versicherungsnummer sind zur\nAufrechnung an die zuständige Ausgabestelle zu\n(4) Die Anzahl der sich aus dem Nachlaufsatz der     geben. Endet ein Beschäftigungsverhältnis nach dem\nletzten Bandrolle ergebenden Vergabefälle ist zu-         Stichtag, so ist die für das laufende Jahr vorzuneh-\nsätzlich in das Begleitschreiben nach § 7 Abs. 3          mende Entgeltsbescheinigung in die Versicherungs-\naufzunehmen.                                              karte mit Versicherungsnummer einzutragen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971                         365\n(2) Scheiden Arbeitnehmer vor Eingang der Ver-     5. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der\nsicherungskarten mit Versicherungsnummer aus, so           knappschaftlichen Rentenversicherung an die Bun-\nhat der Arbeitgeber die Versicherungskarte mit             desknappschaft,\nVersicherungsm1mnier und nach Aufrechnung der          es sei denn, der Versicherungsträger hat eine andere\nVersicherungskarte ohne Versicherungsnummer auch\nStelle zum Empfänger der Magnetbänder bestimmt.\ndie Aufrechnungsbeschcinigung dem Versicherten zu\nübersenden. Ist dies nicht möglich, so ist die Ver-\nsicherungskarte mit Versicherungsnummer und/oder                                § 19\ndie Aufrechnungsbeschcinigung dem Versicherungs-       Magnetbandaufbau für die laufende Kontoführung\nträger zuzuleiten.\n(1) Die Magnetbänder müssen den sich aus den\nAnlagen 1 und 4 ergebenden Aufbau haben. In der\nknappschaftlichen Rentenversicherung bestimmt die\nAbschnitt III                     Bundesknappschaft notwendige Ergänzungen.\nUbermittlung von Daten                     (2) Der Arbeitgeber hat für jeden Versicherten\nzur laufenden Kontoführung                 die Datensätze vollständig zu übermitteln. Hierbei\nist für jeden Entgeltzeitraum ein eigener Datensatz\n§ 16                         zu bilden.\nDaten der laufenden Kontoführung               (3) Kennbuchstaben für die Spulen der Magnet-\nFür die laufende Kontoführung hat der Arbeit-       bänder zur laufenden Kontoführung sind EG.\ngeber die für Entgeltsbescheinigungen und für son-        (4) Die sich aus dem Nachlaufsatz jeder Bandrolle\nstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben notwen-       ergebende Anzahl der Datensätze sowie die in dem-\ndigen Daten mitzuteilen. Er hat ferner spätestens      selben Nachlaufsatz enthaltene Entgeltsumme jeder\nmit den Daten nach Satz 1 Namens- und Anschriften-     Bandrolle sind zusätzlich in das Begleitschreiben\nänderungen der Versicherten mitzuteilen.               nach § 7 Abs. 3 aufzunehmen.\n(5) Berichtigt der Arbeitgeber in Einzelfällen den\n§ 17\nbereits übermittelten Entgeltsdatensatz, so hat er\nPersonenkreis                     dieses dem Versicherungsträger unverzüglich auf\nDaten zur laufenden Kontoführung sind nur für       dem Muster der Anlage 5 mitzuteilen; Ausnahmen\nVersicherte zu übermitteln, die am 31. Dezember        von der Form können vom Versicherungsträger zu-\neines Kalenderjahres beim zugelassenen Arbeit-         gelassen werden.\ngeber versicherungspflichtig beschäftigt waren und        (6) In der knappschaftlichen Rentenversicherung\neine Versicherungsnummer erhalten haben. Für die       bestimmt die Bundesknappschaft das Berichtigungs-\nwährend eines Kalenderjahres ausgeschiedenen Ver-      verfahren.\nsicherten kann der Versicherungsträger eine Daten-\n§ 20\nübermittlung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn\nsie jeweils spätestens bis zum Ablauf des Monats              Verarbeitung beim Versicherungsträger\nerfolgt, der auf den Monat des Ausscheidens folgt.        Die Versicherungsträger oder die von ihnen be-\nstimmte Stelle haben die Daten unverzüglich dem\n§ 18                         vom Arbeitgeber übersandten Magnetband zu ent-\nTermine, Empfänger                    nehmen. Versicherungsträger, die nicht selbst konto-\nführende Anstalt sind, und die von ihnen bestimmte\n(1) Die Daten zur laufenden Kontoführung sind       Stelle haben die Daten unverändert der kontoführen-\njeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des ab-        den Anstalt weiterzugeben. Im Falle der Weiter-\ngelaufenen Kalenderjahres abzuschließen.               leitung ist das Magnetband des Arbeitgebers zum\n(2) Der Arbeitgeber hat die Magnetbänder dem        Zwecke der Datensicherung mindestens drei Monate\nVersicherungsträger zu übersenden, und zwar            aufzubewahren. Nach Ubernahme der Daten oder\nnach Ablauf der drei Monate ist das Magnetband\n1. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der\ndem Arbeitgeber zurückzusenden.\nArbeiterrentenversicherung ohne Rücksicht auf\ndie Bereichsnummer in der Versicherungsnummer\n§ 21\nan die Landesversicherungsanstalt, in deren Be-\nreich der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat,              Behandlung der Versicherungskarten\n2. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der         (1) Arbeitgeber, die Daten nach diesem Abschnitt\nBundesbahn-Versicherungsanstalt an die Bundes-     übermitteln, sind hinsichtlich der übermittelten Da-\nbahn-Versicherungsanstalt,                         ten von den Nachweisen nach § 1401 Abs. 1, 2 und\n3. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte der      3 a der Reichsversicherungsordnung und § 123 Abs. 1,\nAngestelltenversicherung an die Bundesversiche-    2 und 3 a des Angestelltenversicherungsgesetzes\nrungsanstalt für Angestellte, soweit nicht die     befreit. § 1412 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-\nSeekasse zuständig ist,                            versicherungsordnung und § 134 Abs. 1 letzter Halb-\n4. die Magnetbänder mit Daten für Versicherte, für     satz des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten\ndie die Seekasse die Rentenversicherungen der      nicht.\nArbeiter und Angestellten durchführt, an die          (2) Der Arbeitgeber hat dem Versicherten min-\nSeekasse,                                          destens einmal jährlich eine Bescheinigung auszu-","366                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nhändigen, aus der sich die Höhe des Bruttoarbeits-         gung. Satz 1 gilt auch in sonstigen Fällen, in\nentgelts ergibt, für das Beiträge entrichtet wurden.       denen Entgeltsnachweise für einzelne Versicherte\nDas kann auch auf den üblichen Lohn- oder Gehalts-         benötigt werden.\nabrechnungen erfolgen.\n(3) Beim Ausscheiden aus der versicherungspflich-\nAbschnitt IV\ntigen Beschäftigung, beim Wechsel des Versiche-\nrungszweiges und beim Widerruf der Zulassung                             Schlußvorschriften\nzum DatendirektübermiUlungsverfahren hat der Ar-\n§ 22\nbeitgeber in die Versicherungskarte folgende Ein-\ntragungen vorzunehmen:                                                      Berlin-Klausel\n1. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den Daten mittels      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDatenträger übermittelt sind oder noch über-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmittelt werden, sind                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\na) der Vermerk:                                     Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom\n28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land\n„Daten im Datendirektübermittlungsverfahren\nmitgeteilt\"                                      Berlin.\nb) Name und Anschrift des Arbeitgebers                                       § 23\neinzutragen.                                                            Inkrafttreten\n2. Für die übrigen Zeiträume verbleibt es bei der         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngesetzlich   vorgeschriebenen   Entgeltsbescheini-  kündung in Kraft.\nBonn, den 21. April 1971\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971                        367\nAnlage 1\nAllgemeines zum Magnetbandaufbau\nI.\nJede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen\nNachlaufsatz. Vor dem Vorlaufsatz ist eine Bandmarke zu schreiben. Nach dem Nachlaufsatz\nsollen möglichst folgen entweder\nzwei Bandmarken, falls die Datei nur ein Magnetband umfaßt oder es sich um das letzte\nMagnetband einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei handelt\noder\nmindestens eine Bandmarke, falls das betreffende Magnetband das erste bis vorletzte\nBand einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei ist.\nVor der ersten Bandmarke dürfen keinerlei Zeichen auf den Bändern sein.\nZwischen dE!m Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze ungeblockt. Datensätze\nhaben eine feste Länge von 80 Stellen. Werden Felder, die Angaben variabler Länge enthalten,\nnicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbündig zu erfolgen, verbleibende Stellen sind mit\nLeerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den Satzaufbauten vor der Stellenzahl mit „max.\"\ngekennzeichnet. Alle anderen Felder sind rechtsbündig mit führenden Nullen darzustellen.\nII.\nNamen sind nach den Deutschen Einheits-ABC-Regeln DIN 5007 anzugeben, Umlaute sind wie\nfolgt umzusetzen:\nÄ      AE\n0      OE\nU      UE\nDer Buchstabe „ß\" ist als „SS\" zu verschlüsseln. Akzente werden bei der maschinellen Ver-\narbeitung nicht berücksichtigt. Im einzelnen sind die Felder für Namen, soweit nicht anders\nvermerkt, wie folgt aufzubauen:\nFamilienname\nSatzzeichen ::/=\nRufname\nBlank }S\nVorsatzwort\nSatzzeichen ::/=\nTitel\nSatzzeichen ::/=\nZiffer (/)\nGeburtsname\nSatzzeichen ::/=\nDem Rufnamen folgen, getrennt durch eine Leerstelle (Blank), die Vorsatzwörter. Doppelruf-\nnamen müssen durch einen Bindestrich verbunden werden.\nDer Geburtsname ist nur bei verheirateten, verwitweten und geschiedenen Frauen und ohne\nVorsatzwörter anzugeben.\nIII.\nAnschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:\nInlandsanschrift                                     Auslandsanschrift\nPostleitzahl Wohnort                                 Nationalitätszeichen\nSatzzeichen ::/=                                     Postleitzahl\nPOST Postort - nur, soweit bei Wohnorten             Wohnort\nohne eigene Postanstalt erforderlich                 Satzzeichen ::/=\nStraße Hausnummer                                    POST Postort - nur, soweit bei Wohnorten\nSatzzeichen ::/=                                     ohne eigene Postanstalt erforderlich\nStraße Hausnummer\nSatzzeichen ::/=\nLand\nSatzzeichen ::/=","368                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nIV.\nFür die Staatsangehörigkeit gilt folgender Schlüssel:\n01 Deutschland                                           50 Ägypten\n10 Albanien                                              51 Algerien\n11 Belgien                                               52 Ghana\n12 Bulgarien                                             53 Marokko\n13 DJnemark                                              54 Nigeria\n14 Finnland                                              55 Südafrikanische Union\n15 Frankreich                                            59 sonstiges Afrika\n16 Griechenland                                          60 Argentinien\n17 Großbritannien und Nordirland                         61 Brasilien\n18 Irland                                                62 Chile\n19 Island                                                63 Kanada\n20 Italien                                                64 Mexiko\n21 Jugoslawien                                            65 Peru\n22 Luxemburg                                             66 USA\n23 Niederlande                                            69 sonstiges Amerika\n24 Norwegen                                              70 China\n25 Osterreich                                             71 Indien\n26 Polen                                                  72 Indonesien\n27 Portugal                                               73 Irak\n28 Rumänien                                               74 Israel\n29 Schweden                                               75 Japan\n30 Schweiz                                                76 Jordanien\n31 Sowjetunion                                           77 Pakistan\n32 Spaniern                                              78 Persien/Iran\n33 Tschechoslowakei                                      79 sonstiges Asien\n34 Türkei                                                89 Australien und Ozeanien\n35 Ungarn                                                99 Staatenlosigkeit/ungeklärte\n49 sonstiges Europa                                           Staatsangehörigkeit\nV.\nBereichsnummer der Versicherungsträger sind für\nLVA Hannover                                      10\nLVA Westfalen                                     11\nLVA Hessen                                        12\nLVA Rheinprovinz                                  13\nLV A Oberbayern                                   14\nLVA Niederbayern-Oberpfalz                        15\nLVA Rheinland-Pfalz                               16\nLV A für das Saarland                             17\nLVA Oberfranken und Mittelfranken                 18\nLV A Freie und Hansestadt Hamburg                 19\nLV A Unterfranken                                 20\nLVA Schwaben                                      21\nLV A Württemberg                                  23\nLVA Baden                                         24\nLVA Berlin                                       25\nLVA Schleswig-Holstein                            26\nLV A Oldenburg - Bremen                           28\nLV A Braunschweig                                 29\nBundes bahn-Versicherungsanstalt                  38\nSeekasse                                          39\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte        70\nBundesknappschaft                                 80","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971                      369\nAnlage 2\nMagnetbandaufbau zur Vergabe der Versicherungsnummer\n1. Vorlaufsatz zur Vergabe der Versicherungsnummer\nStellen im\nStellenzahl         Feldbezeichnung                      Inhalt\nBandsatz\n1- 4                    4       Vorlaufsatz             Wort VOSZ\n5-- 6                   2       Dateiname               Wort VR\n7                          Bandrollennummer        laufende Nummer der\nBandrollen 1-9\n8-15                    8       Absender                Betriebsnummer oder Zulassungs-\nnummer zur\nDaten übermi ttl ung\n16-17                    2       Empfänger               Bereichsnummer des\nVersicherungsträgers\n18-23                    6       Erstellungsdatum        Datumsangabe im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n24-80             max. 57         Firmenadresse           Name und Anschrift des Absenders\nin freier Form, Kurzbezeichnung\nzulässig\n2. Datensatz\n2.1 Satzart 1\nStellen im\nStellenzahl          Feldbezeichnung                      Inhalt\nBandsatz\n1- 6                   6        ZLNR                    Zählnummer (aufsteigende Nume-\nrierung der Fälle)\n7                           SZAT                    Satzart  = 1\n8- 9                   2        VKNR                    Nummer der beantragten Versiehe-\nrungskarte\n10-80             max. 71         NA                      Name\n2.2 Satzart 2\nStellen im\nBandsatz        Stellenzahl          Feldbezeichnung                      Inhalt\n1- 6                   6        ZLNR                    Zählnummer wie in Satzart 1\n7                          SZAT                    Satzart  = 2\n8-13                   6        GBDT                    Geburtsdatum im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n14                           GE                      Geschlecht (1 = männlich)\n(2 = weiblich)\n15--16                   2        SA                      Staatsangehörigkeit\n17                           SC                      Folgekartenschlüssel:\n0    ein Satz der Satzart 3 folgt\nnicht\nein Satz der Satzart 3 folgt\n18-80             max. 63         AX                       Anschrift","370                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2.3 Satzart 3\nStellen im         Stellenzahl                                                  Inhalt\nFeldbezeichnung\nBandsatz\n1- 6                      6       ZLNR                       Zählnummer wie in Satzart 1\n7                            SZAT                       Satzart = 3\n8-19                     12       BK                         ohne Inhalt (Leerstellen)\nfür Rentenversicherung der Arbeiter\n20-24                      5       vovs                       Fünfstellige Zahlengruppe mit fol-\ngender Bedeutung:\nStelle 20                1\nStelle 21 und 22        00\nStelle 23 und 24        Bereichs-\nnummer des als Ursprungsanstalt\ngenannten Versicherungsträgers\n25--79             max. 55         vovs                       Leerstellen, ggf. Angaben zur Vor-\nversicherung entsprechend Ab-\nsprache mit Versicherungsträger\n80                            BK                         Leerstelle\nfür Rentenversicherung der Angestellten\n20-80                     61       BK                         Leerstellen, ggf. Angaben zur Vor-\nversicherung entsprechend Abspra-\nche mit der BfA\n2.4 Satzart 4\nStellen im\nStellenzahl            Feldbezeichnung                       Inhalt\nBandsatz\n1- 6                      6       ZLNR                       Zählnummer wie in Satzart 1\n7                            SZAT                       Satzart = 4\n8-12                      5       NL                         </J(/J(/)(/J(/)\n13-16                      4       KZ                         Wort PSNR\n17-36              max. 20          PSNR                      Identifizierungsmerkmal des Ar-\nbeitnehmers beim Arbeitgeber\n37-80              max. 44         GBOT                       Geburtsort, abgeschlossen durch\nein =/=\n3. Nachlaufsatz zur Vergabe der Versicherungsnummer\nStellen im\nBandsatz\nStellenzahl           Feldbezeichnung                        Inhalt\n1- 4                  4            Nachlaufsatz              Wort NCSZ\n5                            Folgenummer               laufende Nummer der folgenden\nMagnetbandrolle, durchnumeriert\nvon 2-9. Befinden sich sämtliche\nDaten auf einer Rolle, ist (/) anzu-\ngeben. (/J erscheint auch auf der\nletzten Rolle\n6-11                   6           Anzahl der Sätze          Anzahl der logischen Sätze auf\neiner Magnetbandrolle o h n e Vor-\nund Nachlaufsatz\n12-22                 11            Anzahl der Vergabe-       nur auf letzter Rolle einer Datei\nfälle                     anzugeben, sonst Nullen\n23-80                 58            Leerstellen               ohne Inhalt","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1971                         371\nAnlage 3\nMagnetbandaufbau für Rückmeldung\n1. Vorlaufsatz\nStellen im\nSt<-Jlcnzahl         Feldbezeichnung                     Inhalt\nBandsatz\n1- 4               4        Vorlaufsatz             Wort VOSZ\n5- 6               2       Dateiname               Wort NR\n7                      Bandrollennummer       laufende Nummer der\nBandrollen 1-9\n8-15               8       Empfänger               Betriebsnummer oder Zulassungs-\nnummer zur Datenübermittlung\n16-17               2       Absender                Bereichsnummer des\nVersicherungsträgers\n18-23               6       Erstellung~ ::latum     Datumsangabe im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n24-80       max. 57          Firmenadresse          Name und Anschrift des Empfän-\ngers in freier Form, Kurzbezeich-\nnung zulässig\n2. Datensatz\nStellen im\nBandsatz\nStellenzahl          Feldbezeichnung                     Inhalt\n1-20       max. 20         PSNR                    Personalnummer\n21-32              12       VSNR                    vergebene Versicherungsnummer\n33-74       :max. 42        NA                      Name, ohne Geburtsname\n75-80              6                                 Leerstellen, ggf. Zählnummer nach\nAbsprache mit Versicherungsträger\n3. Nachlaufsatz\nStellen im\nBandsatz\nStellenzahl          Feldbezeichnung                     Inhalt\n1- 4            4           Nachlaufsatz            Wort NCSZ\n5                      Folgenummer             laufende Nummer der folgenden\nMagnetbandrolle, durchnumeriert\nvon 2-9. Befinden sich sämtliche\nDaten auf einer Rolle, ist (/J anzu-\ngeben. '/J erscheint auch auf der\nletzten Rolle\n6-11            6           Anzahl der Sätze        Anzahl der logischen Sätze auf\neiner Magnetbandrolle ohne Vor-\nund Nachlaufsatz\n12-22           11           Anzahl der Fälle        nur auf letzter Rolle einer Datei\nanzugeben, sons+ Nullen\n23-80          58            Leerstellen             ohne Inhalt","372                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 4\nMagnetbandaufbau für laufende Kontoführung\n1. Vorlaufsatz\nStellen im\nS Lellenzahl            Feldbezeichnung                    Inhalt\nBandsatz\n1- 4                         4          Vorlaufsatz             Wort VOSZ\n5- 6                         2          Dateiname               Wort EG\n7                                 Bandrollennummer        lauf ende Nummer der\nBandrolle 1-9\n8-15                         8          Absender                Betriebsnummer oder Zulassungs-\nnummer zur Datenübermittlung\n16-17                         2          Erstempfänger           Bereichsnummer des\nVersicherungsträgers\n18-23                         6          Erstellungsdatum        Datumsangabe im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n24-78                   max. 55           Firmenadresse           Name und Anschrift des Absenders\nin freier Form, Kurzbezeichnung\nzulässig\n79-80                          2          Folgeempfänger*)        Leerstellen oder Bereichsnummer\ndes Versicherungsträgers\n*) Dieses Feld wird nur vom Versicherungsträger verwendet\n2. Datensätze\n2.1 Datensatz für Namensänderungen\nStellen im\nBandsatz               Stellenzahl            Feldbezeichnung                    Inhalt\n1-12                        12          VSNR                    Versicherungsnummer\n13                       1          HTGR                           Hauptgruppe 1\n14                                  UTGR                           Untergruppe 1\n15                                  GD                      Grund der Namensänderung*)\n16-80                  max. 65           NA                      Name ohne Geburtsname\n*) Hier ist als Schlüssel anzugeben:\n2 =   Heirat\n3 = andere Gründe\n0\n2.2 Datensatz für Anschrift.enänderungen\nStellen im\n· Bandsatz                Stellenzahl            Feldbezeichnung                    Inhalt\n1-12                           12       VSNR                    Versicherungsnummer\n13                           1      HTGR                    1      Hauptgruppe 1\n14                                  UTGR                    3      Untergruppe 3\n15-80                     max. 66        NEAX                    neue Anschrift","Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29, April 1971                                   313\n2.3 Dalensul.z für Entgeltzeiten\nStellen im\nSlellenzahl         Feldbezeichnung                       Inhalt\nBandsatz\n1---12              12           VSNR                    Versicherungsnummer\n13---14                2          HTGR                    20\n15-lG                  2          VSTR                    Bereichsnummer des kontoführen-\nden Versicherungsträgers\n17----18               2          JA                      Jahr des Zeitraumes\n19---22                4          VN                      Zeitraumbeginn im       Format          TG,\nMO mit je 2 Stellen\n23--26                  4          BS                      Zeitraumende im Format TG, MO\nmit je 2 Stellen\n5          EG                      Entgelt in vollen DM;\nfür Lehrlinge oder Entgelt     (/)(/)(/)(/)(/)\n32                          GD                      Grund der Ubermittlung\n(z. Z. Leerstelle)\n33----40                8          BBNR                    Betriebsnummer oder -      falls nicht\nbekannt - Leerstellen\n41-48                  8           BFGR                    Angaben zum Beruf\n(z. Z. Leerstellen)\n49-80                 32           BK                      ohne Inhalt (Leerstellen)\n3. Nachlaufsatz\nStellen im\nStellenzahl          Feldbezeichnung                       Inhalt\nBandsatz\n1-- 4                4           Nachlaufsatz            Wort NCSZ\n5                          Folgenummer             laufende Nummer der folgenden\nMagnetbandrolle, durchnumeriert\nvon 2-9. Befinden sich sämtliche\nDaten auf einer Rolle, ist (/J anzu-\ngeben. (/) erscheint auch auf der\nletzten Rolle\n6--11                6           Anzahl der Sätze        Anzahl der logischen Sätze auf\neiner Magnetbandrolle ohne Vor-\nund Nachlaufsatz\n12----22             11          Entgeltsumme             EntgeJtsumme je Magnetbandrolle\nin vollen DM\n23-80                 58          Leerstellen              ohne Inhalt","374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 5\n, den.\nBezeichnung des Arbeitgebers                                Ort                             Datum\nBerichtigung eines Datensatzes für Entgeltzeiten\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen\nDas am.                                          an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/\nLandesversicherungsanstalt                                                            . übersandte Magnet-\nband enthielt für den nachstehend genannten Versicherten\nNume                                                        Vorname\nGeburtsname bei Frt1ucn\nPostleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer\nfalsche Daten.\nUnter der Versicherungsnummer\nIT I             II 1 11 1 1 1 1 1\nwurden übermittelt:                           Jahr        von                   bis\nfür Zeitraum\n1    1    1     1     1    1    1     1      1    1     1\nEntgelt in volle DM\n1    1    1     1     1 l\nEs waren zu übermitteln:                      Jahr        von                   bis\nfür Zeitraum\n1    1    1     1     1    1    1     1      1    1     1\nEntgelt in volle DM\n1    1    1      1    1    1\n(Stempel)\nUnterschrift des Arbeitgebers"]}