{"id":"bgbl1-1971-33-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":33,"date":"1971-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1971 (Ferienreiseverordnung 1971)","law_date":"1971-04-14T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1971             347\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße\nim Jahre 1971\n(Ferienreiseverordnung 1971)\nVom 14. April 1971\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt ge-\nündcrl durch § 7 des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom\n30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\n(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie An-\nhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den Autobahnen (Zeichen 330 der\nStraßenverkehrs-Ordnung) - außer auf den in Absatz 2 genannten Teilstrecken\n- zu folgenden Zeiten nicht verkehren:\n1. an allen Samstagen vom 3. Juli 1971 bis 4. September 1971,\njeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,\n2. an allen Sonntagen vom 4. Juli 1971 bis 5. September 1971,\njeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr,\n3. am Freitag, dem 2. Juli 1971,\nvon 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr.\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt nicht für folgende Teilstrecken der\nAutobahn:\na) Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs:\nNr. der    von Straßengrenzübergang\nAutobahn                                        bis Anschlußstelle\nA21       Schwarzbach-Auto bahn               Bad Reichenhall\nA87       Kiefersfelden-Autobahn              Reischenhart\nA20       Saarbrücken-Autobahn                St. Ingbert-Ost\nA 15      Lichtenbusch                        Eschweiler\nA 71      Vetschau-Autobahn                   Eschweiler (A 15)\nA 70      Elten-Autobahn                      Bocholt/Wesel\nA2        Helmstedt-Autobahn                  Helmstedt\nA3         Rudolphstein-Autobahn              Hormersdorf\nb) Wegen fehlender Verbindung zum Autobahnnetz:\nNr. der Autobahn                         Teilstrecke\nA 10\n(Hamburg-Flensburg/Kiel)                 Umgehung Neumünster,\nvon Hamburg bis Kaltenkirchen\nAll\n(Lübeck-Oldenburg)                       Umgehung Neustadt\nA 13\n(Dortmund-Gießen)                        von Freudenberg bis Herborn Süd\nA 14\n(Krefeld-Ludwigshafen)                   von Dietersheim bis Rheinböllen,\nvon Blessem bis Miel\nA 15\n(Nürnberg-Passau)                         von Anschlußstelle Parsberg\nbis Anschlußstelle Rosenhof\n(Umgehung Regensburg)","348                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nNr. der Autobahn                         Teilstrecke\nA64                                      von Anschlußstelle Melle-Ost\n(Niederländische Grenze-                 bis Einmündung in die Landstraße 91\nBad Oeynhausen)                           ostwärts Bissendorf\nA66\n(Krupunder--Hamburg)                      von Krupunder bis Hamburg\nA 73\n(Köln--Olpe)                             Umgehung Bensberg\nA 79\n([Venlo]-Duisburg-Mülheim [Ruhr])         Umgehung Herongen\nA 170\n(Düsseldorf-Leverkusen-Köln)              von Düsseldorf-Garath bis\nSüdl. Zubringer Düsseldorf (B 326)\nA 203 (Vorläufige Numerierung)\n(Erfttalstr aße)                          von Kerpen bis Blessem\nc) Auf den im Lande Berlin gelegenen Teilen der Autobahn.\nd) Auf dem Abschnitt der Autobahn A 11 zwischen den Anschlußstellen Maschen\nund Hamburg-Veddel.\n' § 2\n(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende Bundes-\nstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften:\nBundesstraßen-        Von Ortsausgangstafel           bis Ortseingangstafel\nnummer           -- Zeichen 311 der StVO         - Zeichen 310 der StVO\nBS              Hamburg                         Itzehoe\nB 19            Neu-Ulm                         Stein b. Immenstadt\nB 31            Donaueschingen                  Lindau\nB 204           Itzehoe                         Heide\nB 207           Bad Schwartau                   Lensahn\nBundesstraßen-        Von Ortsausgangstafel\nnummer           - Zeichen 311 der StVO          bis\nB 27            Rottweil                        Anschlußstelle Stuttgart-\nDegerloch\nB 30            Weingarten                      Ulm-Ortsteil Donautal,\nEinmündung der Land-\nstraße 1260\nB 404           Kiel                            Anschlußstelle Bargteheide\nBundesstraßen-        Von Anschlußstelle der\nnummer           Autobahn                        bis\nB 471           Schleißheim                     Behelfsanschl ußstelle\nHohenbrunn\n(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird durch die Orts-\neingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsausgangs-\ntafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung) begrenzt.","Nr. :n    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1971              349\n§ 3\n(1) Das Pcirken der unter das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 fallenden Fahr-\nzeuge auf Parkplätzen der Autobahn ist am Freitag, dem 2. Juli 1971, von\n15.00 Uhr bis 21.00 Uhr verboten.\n(2) Parkplätze der Autobahn im Sinne des Absatzes 1 sind alle Parkplätze,\nauch an Tankstellen und Raststätten, die eine unmittelbare Zufahrt von der\nAutobahn haben.\n§ 4\n(1) Die Verbote der §§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge der Polizei und\ndes öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.\n(2) Feuerwehr, Katastrophenschutz und Zolldienst sind von den Verboten der\n§ § 1, 2 und 3 befreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßen-\nverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35 Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung\naufgeführten Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit ihr Einsatz die-\nses dringend erfordert.\n(3) Die Bundeswehr und .der Bundesgrenzschutz sind von den Verboten der\n§§ 1, 2 und 3 befreit, soweit das zuständige Wehrbereichs- oder Grenzs'chutzkom-\nmando feststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.\n(4) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten _des Nordatlantikpaktes\nsind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Verboten der\n§§ 1, 2 und 3 befreit.\n(5) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffent-\nlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.\n§ 5\n(1) Die Verbote der §§ 1, 2 und 3 gelten nicht für Fahrten mit Ladung von und\nnach Berlin und für den Verkehr mit der DDR auf dem kürzesten Wege über zu-\ngelassene Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen gültige Warenbegleit-\nscheine oder Zollversandpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-\nlangen zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist un-\nzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Aus-\nnahmegenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde\nerforderlich.\n(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehörden in dringenden Fällen\nEinzelausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn eine\nBeförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Sie können zur not-\nwendigen Kraftstoffversorgung der Tankstellen an den Autobahnen auch Einzel-\nausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgen-\nden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.\n(3) Drtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Ab-\nsatz 2 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen\nwird. Diese Behörde ist auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungs-\nort zuständig. Wird die Ladung außerhalb des· Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be-\nzirk die Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs liegt. Ausnahmegenehmi-\ngungen nach Absatz 1 Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt\nwerden.\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine Ausnahmen\nvom Verbot des § 2 Abs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei einem\nErntenotstand erforderlich ist.\n(5) Ausnahmegenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,\nBefristungen, Auflagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind\nmitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.\n§ 6\nDas Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung\nund die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Stra-\nßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt, soweit sie sich nicht auf Autobahnen\nbeziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gelten, so-\nweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen, für die gesamten in § 1 a-qfgeführ-\nten Zeiten.                                                             ·","350                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § l oder 2 ein Kraftfahrzeug    führt, ohne auf Grund einer Ausnahme-\ngenehmigung nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4    oder einer Ausnahmegenehmigung vom\nSonntagsfahrverbot hierzu berechtigt     zu sein, oder dabei den Nebenbestim-\nmungen einer Ausnahmegenehmigung         zuwiderhandelt,\n2. entgegen § l oder 2 das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt, für das keine\nAusnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Ausnahmegeneh-\nmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt ist, oder dessen Betrieb den Neben-\nbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung widerspricht,\n3. entgegen § 3 auf Parkplätzen der Autobahn parkt.\n§ 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-\nermächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805)\nauch im Land Berlin.\n§ 9\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. April 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock"]}