{"id":"bgbl1-1971-33-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":33,"date":"1971-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1971-04-14T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["345\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1971                               Ausgcgehen zu Bonn am 17. April 1971                                                                                       1 Nr. 33\nI n h alt                                                                                      Seite\n14. 4. 71    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     345\n9500-1\n14. 4. 71    Verordnung zur Erleichterung d<~s Feri<~nreiseverkehrs auf der Straße irn Jahre 1971\n(l'ericnreiseveronlnunq 1971) ....................................................... .                                                             :347\n'l2'.l'.l-1, 9231-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR<!chlsvorschrill<!11 dc'r Europfüschen Gemeinschaften ............ .                                                                               351\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nVom 14. April 1971\nDer Bundestag lrnt dcis folgende Cesetz beschlos-                                        c) die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung\nsen:                                                                                               und Kennzeichnung der Behältnisse und\nFahrzeuge für ihre Beförderung,\nArtikel 1\nd) die Ausfertigung und das Mitführen von\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf                                                     Begleitpapieren bei ihrer Beförderung,\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar                                             e) ihre Begleitung durch sachkundige Perso-\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert                                                 nen auf den Wasserfahrzeugen,\ndurch Artikel 25 des Kostenermächtigungs-Ände-\nf) Vorsichts- und Schutzmaßnahmen, die\nrungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nwährend ihrer Beförderung sowie beim\nS. 805), wird wie folgt geändert:\nLaden und Löschen an Bord der Wasser-\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                       fahrzeuge und von diesen aus zu treffen\nsind,\n„2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\ng) die Verpflichtung des Absenders oder Ver-\nund Leichtigkeit des Verkehrs sowie die                                                   laders, den Beförderer und die Fahrzeug-\nVerhütung von der Schiffahrt ausgehender\nbesatzung über die Eigenschaften der\nGefahren (Schiff ahrtpolizei) auf den Bundes-\ngefährlichen Güter und die geeigneten\nwasserstraßen; die schiffahrtspolizeilichen\nSchutzmaßnahmen bei ihrem Freiwerden\nVollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit\nzu unterrichten sowie eine Auskunfts-\nden Ländern zu schließenden Vereinbarung,\".\nperson für besondere Einzelfälle zu be-\nnennen.\"\n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. gefährliche Güter, die mit Wasserfahrzeugen                            3. In § 3 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:\nbefördert werden sollen, insbesondere über                                  „Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 können auch\na) ihre Zulassung zur Beförderung,                                         zur Abwehr von Gefahren für das Wasser und\nb) ihre Verpackung, Zusammenpackung, Zu-                                   von Gefahren, Nachteilen oder Belästigungen\nsammenladung und Kennzeichnung,                                       durch Lärm erlassen werden.\"","346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. In § 4 werden die Worte „Aufrechterhaltung der            (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-\nSicherlieit und Leichtigkt~it des Verkehrs\" ersetzt    setzes gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndurch das Wort „Gefahrenabwehr\".                       Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nArtikel 3\nAbs. 1 des Drillen Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nBerlin.                                                    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. April 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}