{"id":"bgbl1-1971-32-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":32,"date":"1971-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_32.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über den Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS-Verordnung)","law_date":"1971-04-06T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. ]2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1971                          341\nVerordnung\nüber den Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz\n(BVS-Verordnung)\nVom 6. April 1971\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die                                § 4\nErweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli                               Vorstand\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:                                  (1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen,\nund zwar aus je zwei Vertretern des Bundes, der\nLänder und der kommunalen Spitzenverbände sowie\n§ 1                          aus dem Direktor des Bundesverbandes für den\nErwerb und Beendigung der Mitgliedschaft         Selbstschutz (als Geschäftsführendem Vorstands-\nmitglied).\n(1) Die Mitgliedschaft im Bundesverband für den\nSelbstschutz (BVS) ist freiwillig. Sie wird durch          (2) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des\nschriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vor-      Direktors des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nstand erworben.                                         werden durch die Mitgliederversammlung auf die\n(2) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalen-\nDauer von drei Jahren gewählt. Der Bund, die Län-\nderjahres zulässig; er ist dem Vorstand gegenüber       der und die kommunalen Spitzenverbände haben je-\nunter Wahrung einer halbjährigen Frist schriftlich      weils für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht. Für die\nzu erklären.                                            Abberufung gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.\n(3) Der Direktor des Bundesverbandes für den\n§2\nSelbstschutz (als Geschäftsführendes Vorst.andsmit-\nOrgane                         glied) wird auf Vorschlag des Bundesministers des\nOrgane des Bundesverbandes für den Selbstschutz      Innern vom Bundespräsidenten ernannt. Für den\nsind                                                    Fall der Verhinderung des Direktors des Bundes-\nverbandes für den Selbstschutz bestellt der Bundes-\n1. die Mitgliederversammlung,\nminister des Innern einen Stellvertreter.\n2. der Vorstand.\n(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegen-\n§  3                          heiten des Bundesverbandes für den Selbstschutz,\nsoweit nicht nach § 3 die Mitgliederversammlung\nMitgliederversammlung                   zuständig ist. Angelegenheiten von grundsätzlicher\n(1) In die Mitgliederversammlung entsendet jedes     oder besonderer Bedeutung hat der Vorstand der\nMitglied einen stimmberechtigten Vertreter. Jedes       Mitgliederversammlung rechtzeitig vorzulegen.\nMitglied hat eine Stimme.\n(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über                                  §5\nl. den Erlaß und die Anderung der Satzung,                                   Der Präsident\n2. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmit-           (1) Der Präsident wird aus den von den Ländern\nglieder mit Ausnahme des Direktors des Bundes-     und kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen\nverbandes für den Selbstschutz,                     Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversamm-\n3. die Wahl des Präsidenten,                            lung auf die Daue.r von drei Jahren gewählt. Eine\n4. die Feststellung des vom Vorstand vorbereiteten      Abberufung ist nur mit eine.r Mehrheit von zwei\nVorentwurfs des Haushaltsplans, der dem Bun-        Dritteln der Mitglieder zulässig.\ndesminister des Innern für die Aufstellung des\n(2) Der Präsident beruft die Mitgliederversamm-\nVoranschlags nach § 27 der Bundeshaushalts-\nlung und den Vorstand ein. Er führt in beiden Orga-\nordnung (BHO) übersandt werden soll,\nnen den Vorsitz.\n5. die Entlastung des Vorstands auf Grund der\nRechnung nach Maßgabe des § 109 BHO,                                          § 6\n6. die Entlastung des Vorstands auf Grund des                Aufgaben des Direktors des Bundesverbandes\nJahresberichts.                                                      für den Selbstschutz\n(3) Die Mitgliederversammlung beschließt außer-         (1) Der Direktor des Bundesverbandes für den\ndem über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder       Selbstschutz führt die laufenden Verwaltungsge-\nbesonderer Bedeutung,                                   schäfte. Er vertritt den Präsidenten und führt die\n1. für die sie sich die Beschlußfassung im Einzeltall   Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des\nvorbehält,                                          Vorstandes aus.\n2. die ihr der Vorstand zur Beschlußfassung vor-           (2) Der Direktor ist Dienstvorgesetzter der Be-\nlegt.                                               amten und Vorgesetzter der Arbeitnehmer sowie","342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nder Helfer des BVS. Diensl vor~Jesetzter des Direk-                                § 13\ntors dl~s BundcsvPrb,mdcs fiir den Selbstschutz ist\nLandesstellenleiter\nder BundcsminislPr des lnn(~rn.\n(1) Die Landesstellenleiter werden mit Zustim-\nmung des Bundesministers des Innern berufen und\n§ 7\nabberufen; dies gilt auch für den Fall einer kommis-\nRechtliche Vertretung                    sarischen Bestellung. Der Bundesminister des Innern\nDer Präsident oder der Direktor des Bundesver-           erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem zu-\nbandes für den Selbstschutz vertritt den Bundesver-       ständigen Landesminister (Senator}.\nband für den Selbstschutz gerichtlich und außer-             (2) Die Landesstellenleiter führen ihre Aufgaben\ngerichtlich.                                              in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Lan-\n§ 8                            desminister (Senator} durch.\nDienststellen\n§ 14\nZur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben des\nOberste Dienstbehörde\nBundesverbandes für den Selbstschutz werden eine\nBundeshauptstelJe, Landesstellen und nach näherer             Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zu-\nBestimmung der Satzung nachgeordnete Dienststel-           ständigkeit des Bundesministers des Innern begrün-\nlen eingerichtet.                                          det ist, der Vorstand. Dieser kann die Ausübung\nseiner Befugnisse ganz oder teilweise auf den Direk-\n§ 9\ntor des Bundesverbandes für den Selbstschutz über-\nMitarbeiter                          tragen. Oberste Dienstbehörde des Direktors des\nDer Bundesverband für den Selbstschutz erfüllt          Bundesverbandes für den Selbstschutz ist der Bun-\ndie ihm übertragenen Aufgaben mit haupt- und               desminister des Innern.\nnebenberuflichen Bediensteten und Helfern des\n§ 15\nBVS.\n§ 10                                                    Kosten\nBeamte                               (1) Der Bundesverband für den Selbstschutz er-\nhebt keine Mitgliedsbeiträge.\nDer Bundesverband für den Selbstschutz hat\nDienstherrenfähigkeit im Sinne des § 121 des Be-              (2) Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des\namtenrechtsrahmengesetzes.                                 Verbandes werden vom Bund nach Maßgabe des\nHaushaltsplans zur Verfügung gestellt.\n§  11\n§ 16\nAngestellte und Arbeiter\nHaushalt\n(1} Für die Angestellten und Arbeiter gelten die\nBestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.                     (1) Der Haushalt des Bundesverbandes für den\nSelbstschutz ist Bestandteil des Haushaltsplans des\n(2) Die Einstellung und Kündigung der Angestell-\nBundes.\nten der Vergütungsgruppe II b BAT und höher sowie\ndie Höhergruppierung in eine dieser Vergütungs-               (2) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO gel-\ngruppen bedürfen der Zustimmung des Bundesmini-            ten die Vorschriften der §§ 1 bis 87 BHO unmittelbar.\nsters des Innern.\n§ 17\n§ 12\nInkrafttreten\nHelfer des BVS\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(1) Helfer des BVS ist, wer freiwillig und ehren-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\namtlich eine bestimmte Aufgabe im Sinne des § 11\nüber den Aufbau des Bundesluftschutzverbandes\nAbs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Kata-\nals bundesunmitte]bare Körperschaft des öffentlichen\nstrophenschutzes wahrnimmt und zu diesem Zweck\nRechts vom 1. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 564} in\nvom Bundesverband für den Selbstschutz in ein öf-\nder Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver-\nfentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art\nberufen wird.                                              ordnung über den Aufbau des Bundesluftschutzver-\nbandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öf-\n(2) Näheres über die Rechtsverhältnisse der Hel-        fentlichen Rechts vom 4. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\nfer des BVS regelt die Satzung.                            S. 453} außer Kraft.\nBonn, den 6. April 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}