{"id":"bgbl1-1971-32-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":32,"date":"1971-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes","law_date":"1971-03-21T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                               Z1997A\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 16. April 1971                                                               Nr. 32\nTag                                                 Inhalt                                                                Seite\n21. 3. 71  Neufassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     337\n6.4. 71  Verordnung über dt,n Aufbau des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS-Verordnung)                             341\n215-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc~chlsvorschriftc11 cfor Europäischen Gemeinschaften ...................... , . . . . . . . . . . .              343\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes\nVom 21. März 1971\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbah-\nnen und Straßen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 167) wird nachstehend der Wortlaut des Eisen-\nbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 681) unter Berücksichtigung des Ge-\nsetzes zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen\nvon Eisenbahnen und Straßen vom 8. März 1971 be-\nkanntgemacht.\nBonn, den 21. März 1971\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber\nGesetz\nüber Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen\n(Eisenbahnkreuzungsgesetz)\n§ 1                                 (5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum\neiner öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie\n(1) Dieses, Geselz gilt für Kreuzungen von Eisen-\nEisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Stra-\nbahnen und Straßen.\nßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.\n(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahn-              (6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unter-\nübergänge) oder nicht höhengleich (Uberführungen).            nehmen, das die Baulast des Schienenweges der\n(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind              kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der\ndie Eisenbahnen, d.ie dem öffentlichen Verkehr die-           Baulast der kreuzenden Straße.\nnen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öff ent-\nlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf                                                         § 2\nEisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen                 (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-\nkönnen (Anschlußbahnen), und ferner die den An-               ßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-\nschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.                    eignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen\n(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die              Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Uber-\nöffentlichen Straßen, Wege und Plätze.                        führungen herzustellen.","338                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem                                  § 6\nVerkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen\nKommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann\nzulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche\njeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungs-\nSicherungsmaßndhmen an der Kreuzung mindestens\nrechtsverfahren beantragen.\nzu treffen sind.\n(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist\nneu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder                                        § 7\nbeide Verkehrswege neu angelegt werden.                     Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungs-\nrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn\ndie Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs\n§ 3                            eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß\ndie ,Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vor-\nWenn und soweit es die Sicherheit oder die Ab-        legen.\nwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der\nübersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind                                     § 8\nnach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten\n(§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsver-             (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der\nfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen                           Deutschen Bundesbahn beteiligt ist, entscheidet als\nAnordnungsbehörde der Bundesminister für Ver-\n1. zu beseitigen oder                                    kehr im Benehmen mit der von der Landesregierung\n2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der             bestimmten Behörde.\nKreuzung vermindern, zu entlasten oder                   (2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anord-\n3. durch den Bau von Uberführungen, durch die             nungsbehörde die von der Landesregierung be-\nEinrichtung technischer Sicherungen, insbeson-       stimmte Behörde.\ndere von Schranken oder Lichtsignalen, durch\ndie Herstellung von Sichtflächen an Bahnüber-                                    § 9\ngängen, die nicht technisch gesichert sind, oder         (1) Ist für die Durchführung einer nach § 10 Abs. 1\nin sonstiger Weise zu ändern.                        anzuordnenden Maßnahme ein Planfeststellungsver-\nfahren vorgeschrieben, so ist es, wenn an der\nKreuzung ein Schienenweg der Deutschen Bundes-\n§ 4                            bahn oder eine Bundesfernstraße beteiligt ist, von\nder Anordnungsbehörde einzuleiten und durchzu-\n(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu          führen. Die Anordnungsbehörde ist Planfeststel-\nbauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so         lungsbehörde. Sie bestimmt, nach welchem der für\nhat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage       die Beteiligten geltenden Verfahren der Plan fest-\nzu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen         zustellen ist. Der Planfeststellungsbeschluß ist mit\nBelange sind angemessen zu berücksichtigen.              der Anordnung zu verbinden.\n(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maß-             (2) In sonstigen Fällen regeln die Länder das\nnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten       Verfahren und die Zuständigkeiten.\ndie Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und be-\ntrieblichen Belange sind angemessen zu berück-              (3) Bedarf es für eine Maßnahme keiner Planfest-\nsichtigen.                                               stellung, so soll die Anordnungsbehörde diejenigen\nStellen hören, deren Belange durch die Gestaltung\nder Kreuzung berührt werden. Die Anhörung ist\n§ 5                            durch die von der Landesregierung bestimmte Be-\n(1) Uber Art, Umfang und Durchführung einer           hörde durchzuführen.\nnach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme\nsowie über die Verteilung der Kosten sollen die                                     § 10\nBeteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die            (1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 ange-\nBeteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maß-            ordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme,\ngabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen,     über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbe-\nohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger be-        ziehungen der Beteiligten und die Kostentragung\nteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit     zu entscheiden.\nder Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den\nBund der Bundesminister für Verkehr, für das Land           (2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anord-\ndie von der Landesregierung bestimmte Behörde.           nungsbehörde jede für die Entscheidung erforder-\nIn Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf       liche Auskunft zu erteilen.\ndie Genehmigung verzichtet werden.                          (3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des\n(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es        Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über\nnicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter        Art, Umfang und Durchführung sowie über die Dul-\nbereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder         dungspflicht vorab entschieden werden.\nBeseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abwei-             (4) Sind sich die Beteiligten über die durchzufüh-\nchend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein        rende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme\nzu tragen, und für die Maßnahme ein Planfest-            bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die\nstellungsverfahren durchgeführt wird.                   Kostentragung entschieden werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1971                        339\n(5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungs-     Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und\nverschiedenhei tcn durübcr, ob eine öffentliche        bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die\nStraße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-      Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die\neignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen       Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entste-\nKraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die          henden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.\nAnordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Verein-           (2) An Bahnübergängen gehören\nbarung oder einer Anordnung auf Antrag eines\nBeteiligten darülwr cntschc)idcn.                       1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisen-\nbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr die-\n(6) Die Enlscheidun~J ist mit Gründen zu versehen       nende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Ab-\nund den BcteiJi~JI.C!n zuzustellen.                         stand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m\njeweils von der äußeren Schiene und parallel zu\nihr verlaufend, ferner die Schranken, Warn-\n§ 11\nkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie\n(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat          andere der Sicherung des sich kreuzenden Ver-\nder Beteili~Jtc, dessen Verkehrsweg neu hinzu-             kehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrich-\nkommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen.           tungen,\nZu ihnen gehören auch die Kosten der durch die         2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warn-\nneue Kreuzung notwendigen Anderungen des an-               zeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere\nderen Verkehrsweges.                                        der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs\n(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße               dienende Straßenverkehrszeichen und -einrich-\ngleichzeitig neu eingelegt, so haben die Beteiligten       tungen.\ndie Kosten der Krcuzungsc1nlage je zur Hälfte zu          (3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungs-\ntragen.                                                anlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßen-\nüberführungen zu den Straßenanlagen.\n§ 12\nWird an einer Uberführung eine Maßnahme nach\n§ 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden                           § 14 a\nKosten                                                    (1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb\n1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Ände-      der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die\nrung verlangt oder sie im Falle einer Anordnung    Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungs-\nhätte verlangen müssen; Vorteile, die dem ande-    anlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb\nren Beteiligten durch die Änderung erwachsen,      zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung\nsind auszugleichen (Vorteilsausgleich);            des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg\n2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Än-     erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahn-\nderung verlangen oder sie im Falle einer Anord-    rechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als\nnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem      dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit\nder Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der\nVerhältnis, in dem die Kosten bei getrennter\nDurchführung der Änderung zueinander stehen        Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße\nwürden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend an-       oder die dauernde Einstellung des Betriebes der\nzuwenden.                                          Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich\nmitzuteilen. Obliegt dem Unternehmer einer Eisen-\n§ 13\nbahnstrecke, deren Betrieb eingestellt werden soll,\ndie Erhaltung einer Straßenüberführung nach § 19\n(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme        Abs. 1 Satz 4, so ist er berechtigt, die Erhaltungs-\nnach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je    last abzulösen.\nein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten\nträgt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg der            (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauern-\nDeutschen Bundesbahn der Bund, in allen sonstigen      den Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Betei-\nFällen das Land.                                       ligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungs-\nanlagen zu beseitigen, soweit und sobald es die\n(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahn-   Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem\nübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaß-            bleibenden Verkehrsweg erfordert. Die Kosten hier-\nnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich      für haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.\neine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs       Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für\nerübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1       den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt\nnur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten    der Baulastträger des bleibenden Verkehrsweges.\nÄnderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt      Die Beteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.\nderjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg\ndie Baumaßnahme durchgeführt wird.                        (3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, er-\nlöschen die V ~rpflichtungen des weichenden Betei-\nligten aus Absatz 1.\n§ 14\n(4) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden\n(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisen-    Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an\nbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer,        solchen Grundstücken, die schon bisher von dem\nsoweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der         bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder","340                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndie für die Verbesserung des bleibenden Verkehrs-                                       § 17\nweges benötigt werden, mit allen Rechten und\nZur Förderung der Beseitigung von Bahnüber-\nPflichten zu übertragen. Für die Dbertragung des\ngängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2\nEigentums ist eine angemessene Entschädigung in\nund 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten\nGeld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des            Zuschüsse gewähren.\nGrundstücks zugrunde zu legen ist.\n§ 18\n§ 15                              Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung\nder Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.\n(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat\nim Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen\nVerkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch ver-                                          §  19\nursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem ande-         (1) Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der be-\nren Beteiligten zu erstatten. Im Falle des § 11 Abs. 2  stehenden Bahnübergänge und die Erhaltung der\nhat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebs-    Eisenbahnüberführungen regelt sich mit dem In-\nkosten ohne Ausgleich zu tragen.                        krafttreten des Gesetzes nach.§ 14. Das gleiche gilt\n(2) Wird an einer Dberführung eine Maßnahme          für die Erhaltung der Uberführungen von Straßen\nnach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der       in der Baulast des Bundes und in der Baulast der\nnach § 12 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt            Länder oder Landschaftsverbände. Im übrigen tritt\noder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen       die Regelung des § 14 erst nach einer wesentlichen\nmüssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch ver-      Änderung oder Ergänzung der Kreuzung ein. So-\nursachten Erhaltungskosten zu erstatten.                lange die Regelung des § 14 noch nicht gilt, bleibt\ndie bisherige Kostenregelung bestehen.\n(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme\nnach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine       (2) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreu-\nveränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne         zungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, An-\nAusgleich zu tragen.                                    schlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleich-\ngestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des\nAbsatzes 2 ist auf Verlangen eines Beteiligten die         (3) Die bisherige Kostenregelung für Änderungen,\nErhaltungs- und Betriebslast abzulösen.                 die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in der\nAusführung begriffen sind, bleibt bestehen.\n(4) Erstattungspflichten nach § 8 Abs. 2 des Ge-\n§ 16                           setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-      ßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) er-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-         löschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\nlassen, durch die\n1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und                                         §  20\n13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungs-        Das Gesetz über · Kreuzungen von Eisenbahnen\nkosten ~auschalbeträge festgesetzt werden;          und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I\n2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durch-         S. 1211), § 24 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes\nführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entste-       in der Fassung vom 6. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nhenden Kosten unter Anwendung von. Erfah-           S. 1742), die Verordnung zur Durchführung des Ge-\nrungswerten für die Baukosten in vereinfachter      setzes über · Kreuzungen von Eisenbahnen und\nForm ermittelt werden;                              Straßen vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)\n3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungs-        und die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nbeträgen nach § 14 a Abs. 1 Satz 4 und nach § 15    Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und\nAbs. 4 näher bestimmt werden;                       Straßen vom 30. August 1941 (Reichsgesetzbl. I\n4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2    S. 546) treten als Bundesrecht außer Kraft.\nerfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den\nEisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.                                      §  21\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.*)\nBundesminister für Verkehr mit Zustimmung des\n•j Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nBundesrates.                                               sprünglichen Fassung vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681)."]}