{"id":"bgbl1-1971-31-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":31,"date":"1971-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_31.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken","law_date":"1971-04-06T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971                           317\nVerordnung ..\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgabe in den Apotheken\nVom 6. April 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8                   nach „ 14. Desomorphin 0,03 g\"\nund 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929                     die Worte\n(Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das             ,,16. Dexamphetamin 0,1 g\",\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-                        nach „39. Methyldihydromorphin 0,2 g\"\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                   die Worte\nS. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                  ,,41. Methylphenidat 0,2 g\",\nGrundgesetzes verordnet die Bundesregierung:\nnach „45. Narcophin 0,4 g\"\ndie Worte\nArtikel 1                               ,,48. Nicodicodin 0,2 g\",\nDie Verordnung über das Verschreiben Betäu-                    nach „55. Phenadoxon 0,2 g\"\nbungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe                  die Worte\nin den Apotheken in der Fassung der Bekannt-                       ,,59. Phenmetrazin 0,3 g\".\nmachung vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 216), geändert durch die Verordnung zur Ände-               c) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15,\nrung der Verordnung über das Verschreiben Betäu-                  die bisherigen Nummern 16 bis 39 werden die\nbungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe                 Nummern 17 bis 40, die bisherigen Nummern\nin den Apotheken vom 23. Februar 1967 (Bundes-•                   40 bis 45 werden die Nummern 42 bis 47, die\ngesetzbl. I S. 227), wird wie folgt geändert:                     bisherigen Nummern 46 bis 55 werden die\nNummern 49 bis 58, die bisherigen Nummern\n1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            56 bis 64 werden die Nummern 60 bis 68.\na) Die Nummern 1 bis l 1 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                4. § 10 a wird wie folgt geändert:\n„ 1. Acetorphin\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden\n2. Allylprodin                                        Absatz 2 ersetzt:\n3. Benzethidin\n,, (2) Arzneien, die Aethylmorphin oder die\n4. Bezitramid                                         Codein neben anderen Wirkstoffen oder die\n5. Clonitazen                                         Dihydrocodein enthalten, dürfen auch ohne\n6. Diampromid                                         Angabe nach Absatz 1 auf dieselbe Ver-\n7. DOM (STP)                                          schreibung wiederholt abgegeben werden,\n8. Ekgonin                                             wenn die aus der Gebrauchsanweisung ersicht-\nliche Einzelgabe nicht mehr als 0,1 g Aethyl-\n9. Ester des Morphins, ausgenommen Nico-               morphin oder 0,1 g Codein oder 0,05 g Dihy-\nmorphin (4,5-Epoxy-17-methyl-morphin-7-\ndrocodein enthält und die wiederholte Ab-\nen-3,6-diyl-dinicotinsäure-ester)                  gabe in der Verschreibung nicht für unzuläs-\n10. Etonitazen                                            sig erklärt ist. Die Arznei darf jedoch auf\n11. Etorphin;\".                                            dieselbe Verschreibung nur innerhalb von\nsechs Monaten seit dem Ausstellen der Ver-\nb) Die bisherigen Nummern 8 bis 29 werden die\nschreibung und höchstens sechsmal wiederholt\nNummern 12 bis 33.\nabgegeben werden.\"\nc) Nach Nummer „33. Psilocybin-(aeth)\" werden\ndie Worte „34. Tetrahydrocannabinol\" einge-            b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden\nfügt.                                                      Absatz 3 ersetzt:\n,, (3) Absatz 1 gilt auch für das Verschreiben\n2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte                           von Arzneien, die\n„Morphin, Nicomorphin oder Diacetylmorphin                     1. Diphenoxylat enthalten, wenn diese in\n(Heroin)\" durch die Worte                                            Tablettenform je ·Tablette nicht mehr als\n,,Morphin oder Nicomorphin\" ersetzt.                                 2,5 mg Diphenoxylat-hydrochlorid und zu-\nsätzlich mindestens 0,025 mg Atropinsulf at\n3. §_ 9 wird wie folgt geändert:                                         enthalten; die abgabefertige Arznei darf\nnicht mehr als 20 Tabletten enthalten;\na) In Absatz 1 werden die Worte\n,, 15. Diacetylmorphin 0,03 g\" gestrichen.               2. Methylphenidat enthalten, wenn diese in\nTabletten- oder Drageeform je Tablette\nb) In Absatz 1 werden eingefügt                                       oder Dragee nicht mehr als 10 mg Me-\nnach „ 13. Betaprodin 0,2 g\"                                     thy lphenidat-hydrochlorid enthalten; die\ndie Worte                                                        abgabefertige Arznei darf nicht mehr als\n,, 14. Codoxim 0,2 g\",                                           20 Tabletten oder 20 Dragees enthalten;","318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n3. Normethadon enthalten, wenn diese                       2. der Tag des Ausstellens,\nin gelöster Form nicht mehr als 1 vom               3. eine Gebrauchsanweisung, aus der die\nI~Iundert Normcthadon-hydrochlorid und                 Einzelgabe und die Häufigkeit der Anwen-\nzusätzlich mindestens 2 vom Hundert                    dung ersichtlich sein müssen; bei Arzneien,\n1-(4-Hydroxypheny 1)-2-methylamino-pro-                die mit einer Gebrauchsanweisung des Her-\npan-l-ol-hydrochlori d sowie mindestens                stellers versehen sind, aus der die Einzel-\n1 vom Hundert oxyaethylierten Kokos-                   gabe und die Häufigkeit der Anwendung\nfottalkohol 18 AO (Athylenoxid)                        ersichtlich sind, darf diese Gebrauchsanwei-\noder                                                   sung entfallen,\nin Tablettenform je Tablette nicht mehr             4. die eigenhändige, ungekürzte Unterschrift\nals 7,5 mg Normethadon-hydrochlorid und                des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\nzusätzlich mindestens 10mg 1-(4-Hydroxy-               oder Tierarztes.\nphenyl)-2-methylamino -propan-1- ol-hy-\ndrochlorid sowie mindestens 6 mg oxy-               Beabsichtigt der verschreibende Arzt, Zahnarzt\naethylierten Kokosfettalkohol 18 AO                  oder Tierarzt die Arzneien selbst anzuwen-\n(Athylenoxid) enthalten;                            den, so hat er auf der Verschreibung an\nStelle der Gebrauchsanweisung ,Praxisbedarf',\ndie abgabefertige Arznei darf nicht mehr als\n,Krankenhaus bedarf' oder ,Tierklinikbedarf'\n15 ml Lösung oder nicht mehr als 20 Tablet-\nanzugeben.\"\nten enthalten;\n4. Phenmetrazin enthalten, wenn diese in\n6. § 21 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nTablettenform je Tablette nicht mehr als\n15 mg Phenmetrazin-hydrochlorid und zu-            ,, (7) Bei der Abgabe von Arzneien, die in § 10 a\nsätzlich mindestens 3 mg Oxyphenisatin-           Abs. 1 genannte Stoffe oder Diphenoxylat, Methyl-\ndiacetat enthalten; die abgabefertige Arznei      phenidat, Normethadon, Phenmetrazin oder Phen-\ndarf nicht mehr als 20 Tabletten enthalten;       metrazin-8-chlortheophyllinat in den in § 10 a\n5. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat enthal-           Abs. 3 genannten Zubereitungsformen, Zusammen-\nten, wenn diese in Drageeform je Dragee           setzungen und Höchstmengen (§ 9 Abs. 1) enthal-\nnicht mehr als 30 mg Phenmetrazin-8-chlor-        ten, ist auf der Verschreibung die Abgabe zu ver-\ntheophyllinat und zusätzlich mindestens           merken.\"\n20 mg Fenbutrazat-hydrochlorid enthalten;\ndie abgabefertige Arznei darf nicht mehr       7. § 29 a erhält folgende Fassung:\nals 10 Dragees enthalten.\"\n,,§ 29 a\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                 Die Vorschriften der §§ 22 bis 29 gelten nicht\na) In Absatz 1 Buchstaben a und e wird jeweils            für Arzneien, die in § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe\nvor dem Wort „Arztes\" das Wort „verschrei-             oder Diphenoxylat, Methylphenidat, Normetha-\nbenden\" eingefügt.                                     don, Phenmetrazin oder Phenmetrazin-8-chlor-\ntheophyllinat in den in § 10 a Abs. 3 genannten\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      Zubereitungsformen, Zusammensetzungen und\n,,(4) Auf Verschreibungen von Arzneien, die          Höchstmengen enthalten.\"\nin § 10 a Abs. 1 genannte Stoffe oder Diphen-\noxylat, Methylphenidat, Normethadon, Phen-\nmetrazin oder Phenmetrazin-8-chlortheophyl-                                   Artikel 2\nlinat in den in § 10 a Abs. 3 genannten Zu-\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nbereitungsformen, Zusammensetzungen und\nfern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nHöchstmengen enthalten, finden die Absätze 1\nbis 3 keine Anwendung. Auf diesen Verschrei-\nbungen müssen angegeben sein\n1. der Name und die Anschrift des verschrei-                                  Artikel 3\nbenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes,        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nseine Berufsbezeichnung und Anschrift,         kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}