{"id":"bgbl1-1971-31-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":31,"date":"1971-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1971-04-06T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971                           315\nFünfte Verordnung\nüber die den Betäubungs_mitteln gleichgestellten Stoffe\n(Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 6. April 1971\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4                                        § 2\nAbs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes                 Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2\nvom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215),           Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum            oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zuberei-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968           tungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Ar-           Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder ver-\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die            arbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Ent-\nBundesregierung:                                            scheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer\nErlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die\n§ 1                             Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Um-\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Opium-      fange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten.\ngesetzes genannten Stoffen wird Rohmorphin ein-             Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht\nschließlich Mohnstrohkonzentrat gleichgestellt.             innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser\nVerordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung\n(2) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opium-\nmit Ablauf dieser Frist.\ngesetzes genannten Stoffen werden die folgenden\nStoffe gleichgestellt:                                                                  § 3\nKurzbezeichnung    Wissenschaftliche Bezeichnung        (1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe\n1. Acetorphin           3-Acetoxy-4,5-epoxy-7a-           oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zuberei-\n(1-hydroxy-1-methyl-butyl)-       tungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des\n6-methoxy-17-methyl-6,14-         Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam\nendo-aetheno-morphinan            hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt\n2. Bezitramid            1-[l-(3-Cyan-3,3-diphenyl-        (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und\npropyl)-4-piperidyl]-3-           Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen inner-\npropiony l-benzimidazolin-        halb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser\n2-on                              Verordnung mitzuteilen.\n(2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2\n3. Codoxim               Dihydrocodeinon-                  Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe\ncarboxymethyloxim                 oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-\n4. Dexamphetamin         ( + )-a-Methyl-                   bereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage\nphenaethylamin                    des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahr-\nsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des\n5. DOM (STP)             2,5-Dimethoxy-4-methyl-           Opiumgesetzes nicht beantragen will, kann inner-\nphenaethylamin                    halb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ver-\n6. Etorphin              4,5-Epoxy-7a-(hydroxy-            ordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an\n1-methyl-butyl)-6-methoxy-        ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes\n17-methyl-6,14-endo-              Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder\naetheno- morphinan-3-ol           veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem\n7. Levomethadon          (-)-6-Dimethy lamino-4,4-         Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) inner-\ndi phen y l-heptan-3-on           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung den früheren Besitzer und die Art und\n8. Methylphenidat        o.-Phenyl-o.-(2-piperidyl)-       Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zuberei-\nessigsäure-methyl-ester           tungen mitzuteilen.\n9. Nicodicodin           Nicotinsäure-( 4,5-epoxy-3-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-\nmethoxy-17-methyl-                jenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes\nmorphinan-6-yl)-ester             keiner Erlaubnis bedarf.\n10. Phenmetrazin          3-Methyl-2-phenyl-\nmorpholin                                                     § 4\n11. Tetra-                3-Pentyl-6a,7, 10,1 0a-             Soweit die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8\nhydrocannabinol     tetrahydro-6,6,9-trimethyl-       bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-\n6H-dibenzo[b,d]pyran-1-ol.        rere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen","316                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgcmg 1971, Teil I\nStoffen oder Scllzen in zur Abgabe an das Publikum          staben a und b des Opiumgesetzes genannten Stof-\nbestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die           fen gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihen-\nden Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes            folge im Bundesgesetzblatt bekannt.\nerlassenen Vorschriften über die Ankündigung und\nBeschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden\nArzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Her-                                  § 6\nsteller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei\nMonaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von                  Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung          fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nnoch in diesen Packungen abgegeben werden.\nX  r::.\n~ ,)                                                         § 7\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsundheit macht die den in § l Abs. 1 Nr. 1 Buch-            kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}