{"id":"bgbl1-1971-31-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":31,"date":"1971-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister","law_date":"1971-03-24T00:00:00Z","page":313,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["313\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1971                        Ausgegeben                      zu Bonn am 14. April 1971                                                                                  Nr. 31\nTag                                                                     In h a l t                                                                                    Seite\n24.3. 71   Verordnung über clj e Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spe-\nzialiUitenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    313\n2121-50-1-2\n6. 4. 71 Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Be-\ntüubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               315\n2121-6\n6. 4. 71  Verordnung zur .Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel ent-\nhaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             317\n2121-6-5\n6. 4. 71  Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Bezugschein-\npflicht für Betäubungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              319\n2121-6-13\n7. 4. 71  Neunzehnte Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                            320\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRech Ls vorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    333\nIm Bundesgesetzblatt Teil 1 und 11 sowie im Bundesanzeiger erstreckt sich der bisher auf die Sammlung des Bundes-\nrechts - Bundesgesetzblatt Teil 111 - und demnach auf den Stand 31. Dezember 1963 beschränkte Hinweis zu\nbetroffenen Rechtsvorschriften nun auch auf den Fundstellennachweis A, der die Sammlung fortführt. Künftig wird\nim Inhaltsverzeichnis durch die Bezeichnung der Gliederungsnummer auf alle Rechtsvorschriften hingewiesen, auf\ndie eine Verkündung sich auswirkt. Auf die Erläuterungen im Fundstellennachweis A wird Bezug genommen.\nVerordnung\nüber die Gebühren für die Eintragung von Arzneispezialitäten\nin das Spezialitätenregister\nVom 24. März 1971\nAuf Grund des § 24 Satz 2 des Arzneimittelgeset-                                    2. auf Grund des § 35 a des Arzneimittelgesetzes nur\nzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zu-                                         nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder\nletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Ande-                                           tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher ab-\nrungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                                             gegeben werden darf.\nS. 805), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-                                                                                          § 2\ngesetzbl. I S. 821), wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft                                             Für die Eintragung einer Arzneispezialität gemäß\nverordnet:                                                                              § 23 Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes werden\nfolgende Gebühren erhoben:\n§ 1                                                      1. bei einer Anderung der Bezeichnung\nzweihundertfünfzig Deutsche Mark;\n(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität in\ndas beim Bundesgesundheitsamt geführte Speziali-                                        2. bei einer Anderung der Menge der arzneilich\ntätenregister wird eine Gebühr von sechshundert                                              wirksamen Bestandteile\nDeutsche Mark erhoben.                                                                       a) im Falle des § 1 Abs. 1\nsechshundert Deutsche Mark,\n(2) Die Gebühr beträgt eintausendzweihundert\nDeutsche Mark für die Eintragung einer Arznei-                                               b) im Falle des § 1 Abs. 2\nspezialität, die                                                                                                   eintausendzweihundert Deutsche Mark;\n1. einen Stoff oder eine Zubc~reitung im Sinne des                                     3. bei einer Änderung der Art der arzneilich wirk-\n§ 21 Abs. 1 a oder eine Zubereitung im Sinne des                                         samen Bestandteile\n§ 21 Abs. 1 b des Arzneimittelgesetzes enthält                                           a) im Falle des § 1 Abs. 1\noder                                                                                                           sechshundert Deutsche Mark,","314                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) im Falle des § 1 Abs. 2                           und durch eine Nebenbezeichnung unterscheiden, die\neintausendzweihundert Deutsche Mark;       sich auf die Menge der arzneilich wirksamen Be-\n4. bei einer Änderung der Darreichungsform               standteile bezieht.\na) im Falle des § 1 Abs. 1                              (3) Werden nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arznei-\nsechshundert Deutsche Mark,                mittelgesetzes mehr als vier und nicht mehr als\nb) im Falle des § 1 Abs. 2                           zwanzig Arzneispezialitäten gleichzeitig unter Be-\neintausendzweihundert Deutsche Mark.      zeichnungen angemeldet, die aus einer gemeinsamen\nHauptbezeichnung und zusätzlichen unterschiedli-\nTreffen mehrere dieser Änderungen zusammen, so           chen Zahlen, Buchstaben, Zusammenstellungen aus\nwird nur eine Gebühr erhoben. Bei verschieden            beiden oder sonstigen Nebenbezeichnungen beste-\nhohen Gebühren ist die höhere Gebühr zu erheben.         hen, so wird für die Eintragungen dieser Arznei-\nspezialitäten eine Gebühr von zweihundt;rt Deut-\nsche Mark erhoben. Werden mehr als zwanzig sol-\ncher Arzneispezialitäten gleichzeitig angemeldet, so\n§ 3\nwird für die Eintragung jeder Arzneispezialität eine\n(1) Für die Eintragung einer Arzneispezialität auf    Gebühr von zehn Deutsche Mark erhoben.\nGrund einer Anmeldung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des\nArzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von fünfzig                                  § 4\nDeutsche Mark erhoben.                                      Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-\n(2) Werden von einem Anmelder mehrere Arznei-         waltungskostengesetzes erhoben.\nspezialitäten, die sich weder in der Bezeichnung noch\nin der Art der arzneilich wirksamen Bestandteile                                   § 5\nnoch in der Darreichungsform, jedoch in der Menge\nder arzneilich wirksamen Bestandteile unterscheiden,        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-·\ngleichzeitig angemeldet, so wird für die Eintragung      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-\neiner Arzneispezialität eine Gebühr von fünfzig          mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nDeutsche Mark und für die Eintragung der übrigen\n§ 6\neine Gebühr von je zehn Deutsche Mark erhoben.\nDas gilt auch, wenn sich die Arzneispezialitäten in         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile          1970 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1971\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel"]}