{"id":"bgbl1-1971-29-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":29,"date":"1971-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker","law_date":"1971-03-30T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1971                    Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1971                                         Nr. 29\nTag                                            Inhalt                                             Seite\n30.3. 71  Verordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker                         289\nIm Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger erstreckt sich der bisher auf die Sammlung des Bundes-\nrechts - Bundesgesetzblatt Teil III - und demnach auf den Stand 31. Dezember 1963 beschränkte Hinweis zu\nbetroffenen Rechtsvorschriften nun auch auf den Fundstellennachweis A, der die Sammlung fortführt. Künftig wird\nim Inhaltsverzeichnis durch die Bezeichnung der Gliederungsnummer auf alle Rechtsvorschriften hingewiesen, auf\ndie eine Verkündung sich auswirkt. Auf die Erläuterungen im Fundstellennachweis A wird Bezug genommen.\nVerordnung\nüber den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seeiunker\nVom 30. März 1971\nAuf Grund des § 142 Abs. 3 des Seemannsgesetzes         3. soweit durch Rechtsverordnung gemäß § 142\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt         Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes für die zu er-\ngeändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-             werbende Zeugnisart eine Ausbildung vorge-\nAnderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-             schrieben ist, der Nachweis dieser Ausbildung,\nb] att I S. 805), wird verordnet:                          4. die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen\nPrüfung.\n§ 1                            Von dem Erfordernis unter Nummer 1 kann der\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nArten der Seefunkzeugnisse                 Ausnahmen zulassen.\nDie Deutsche Bundespost stellt folgende Seefunk-           (2) Für den Erwerb des Seefunkzeugnisses\nzeugnisse aus:                                             1. Klasse ist außerdem der Besitz eines gültigen, von\nl. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst                der Deutschen Bundespost ausgestellten Seefunk-\nSeefunkzeugnis l. Klasse,                              zeugnisses 2. Klasse erforderlich sowie ein Nachweis\ndarüber, daß der Bewerber mindestens ein Jahr als\nSe,efunkzeugnis 2. Klasse,\nInhaber des Seefunkzeugnisses 2. Klasse an Bord\nSonderzeugnis für den Seefunkdienst (Sonder-           eines Schiffes oder bei einer Küstenfunkstelle tätig\nzeugnis).                                              gewesen ist, davon mindestens sechs Monate an\n.2. Für den Sprechfunkdienst                                Bord eines Schiffes .\nAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunk-                                    § 3\ndienst (Sprechfunkzeugnis).                                            Anmeldung zur Prüfung\n(1) Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Er-\n§ 2                            werb eines Seefunkzeugnisses hat schriftlich unter\nVoraussetzungen                       Angabe der beantragten Zeugnisart bei emer der\nfür den Erwerb von Seefunkzeugnissen              in § 4 genannten Prüfungsbehörden zu erfolgen. Der\nAnmeldung sind beizufügen\n(1) Voraussetzungen für den Erwerb eines See-\nl. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses l. Klasse\nfunkzeugnisses sind\na) das Seefunkzeugnis 2. Klasse oder dessen Ab-\n1. der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,                  lichtung;\n2. die Vollendung des 18. Lebensjahres,                        b) zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm;","290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse, des           (2) Soweit ein Zeitpunkt für die nächste Prüfung\nSonderzeugnisses oder des Sprechfunkzeugnisses        bereits bestimmt ist, kann die Anmeldung für diese\na) eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung         Prüfung in der Regel nur berücksichtigt werden,\nder Geburtsurkunde oder des Geburtsscheins        wenn die erforderlichen Unterlagen (§ 3) zwei\noder ein bereits erworbenes, von der Deut-       Wochen vorher bei der Prüfungsbehörde vorliegen.\nschen Bundespost ausgestelltes Seefunkzeugnis\noder dessen Ablichtung;\n§ 7\nb) zwei gleiche Paßbilder in der Größe von\n3,5 X 5 cm.                                                              Prüfung\n(2) Außerdem bedarf es des Nachweises, daß sich           (1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch\nder Bewerber der Ausbildung unterzogen hat, die          die Prüfungsbehörde festgesetzt und den Bewerbern\nfür das von ihm beantragte Zeugnis vorgeschrieben        schriftlich mitgeteilt.\nist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).                                     (2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen\nund schriftlichen Teil sowie einem mündlichen Teil.\n§ 4                            Sie findet zum Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und\nPrüfungsbehörden                      2. Klasse in der Regel an zwei Tagen statt. Zum\nmündlichen Teil einer Prüfung sollen nicht mehr\n(1) Prüfungsbehörden sind die Oberpostdirektio-\nals sechs Bewerber einberufen werden. Es kann je-\nnen Bremen, Hamburg und Kiel. Für die Abnahme\ndoch nach der Entscheidung des Vorsitzers des\nder Prüfungen gemäß den §§ 10 und 11 ist die Ober-\nPrüfungsausschusses auch jeder Bewerber einzeln\npostdirektion Hamburg zuständig.\ngeprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung\n(2) Für Prüfungen zum Erwerb der Seefunkzeug-         soll mindestens betragen für einen Bewerber um\nnisse 1. und 2. Klasse ist die Prüfungsbehörde zu-       das\nständig, in deren Bereich sich die Ausbildungsstätte     Seefunkzeugnis 1. und 2. Klasse             1 Stunde\nbefindet. Für Prüfungen zum Erwerb der übrigen           Sonderzeugnis                             30 Minuten\nSeefunkzeugnisse bleibt die Wahl der Prüfungsbe-\nSprechfunkzeugnis                          15 Minuten.\nhörde dem Bewerber überlassen.\n(3) Der Bewerber hat sich vor Beginn der Prü-\nfung über seine Person auszuweisen.\n§ 5\n(4) Die vom Bewerber für den Erwerb der ver-\nPrüfungsausschüsse                     schiedenen Arten der Seefunkzeugnisse nachzuwei-\n(1) Die Prüfungsbehörden bilden Prüfungsaus-          senden Fertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich\nschüsse, die sich wie folgt zusammensetzen:              aus der Anlage 1.\nl. Für den Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und 2,            (5) Der Vorsitzer des Prüfungsausschusses kann\nKlasse aus                                           Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,\na) einem Beamten des höheren Fernmeldedienstes       auf Antrag die Anwesenheit bei der mündlichen Prü-\nder Deutschen Bundespost als Vorsitzer,          fung gestatten.\nb) zwei Beamten des gehobenen Fernmelde-..              (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber\ndienstes der Deutschen Bundespost als Bei~       den Anforderungen in allen Fächern genügt hat.\nsitz er.                                         Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-\nheit.\n2. Für den Erwerb des Sonderzeugnisses und des\nSprechfunkzeugnisses aus drei Beamten des ge-           (7) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, wird\nhobenen Fernmeldedienstes der Deutschen Bun-         ihm das von der Prüfungsbehörde ausgestellte See-\ndespost, von denen einer die Auf gaben als Vor-      funkzeugnis durch den Vorsitzer des Prüfungsaus-\nsitzer wahrnimmt.                                    schusses ausgehändigt. War der Bewerber bereits\nInhaber eines anderen von der Deutschen Bundes-\n(2) Wiederholungsprüfungen (§ 8), Nachprüfun-         post ausgestellten Seefunkzeugnisses, so hat er\ngen (§§ 9 und 11) sowie Ergänzungsprüfungen und          dieses vor Aushändigung des neuen Zeugnisses zu-\nvereinfachte Prüfungen (§ 17) werden von dem nach        rückzugeben.\nAbsatz 1 zuständigen Prüfungsausschuß abgenom-\nmen.                                                        (8) Tritt der Bewerber während der Prüfung zu-\nrück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\n(3) Die Präsidenten der Prüfungsbehörden be-\nstellen die Vorsitzer und Beisitzer der Prüfungsaus-        (9) Kann ein Bewerber infolge Erkrankung oder\nschüsse.                                                 aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden\nGrunde die Prüfung nicht beenden, behalten die\nbereits abgelegten Prüfungsfächer ihre Gültigkeit,\n§ 6\nwenn die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten\nZulassung zur Prüfung                   fortgesetzt wird. Die Fächer des praktischen Teils\n(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet        der Prüfung bleiben jedoch nur sechs Wochen gültig.\ndie Prüfungsbehörde. Wird die Zulassung zu einer            (10) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe\nPrüfung abgelehnt, so wird der Bewerber hierüber         oder unerlaubte Hilfsmittel zu benutzen oder zu\nvon der Prüfungsbehörde schriftlich unter Angabe         täuschen versuchen, können von der Prüfung ausge-\nder Gründe unterrichtet.                                 schlossen werden. Dasselbe gilt für Bewerber, die","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                          291\nihren Mitprüflingen hc,lfen oder unerlaubte Hilfe                                  § 9\nverschaffen. Die Prüfung gilt im Fall des Ausschlus-                          Nachprüfung\nses als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der\nPrüfungsausschuß. Vor Beginn der Prüfung sind die           (1) Ein Zeugnisinhaber, dessen Betriebsabwick-\nBewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.               lung zu Beanstandungen Anlaß gegeben hat oder\nbei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine\n(11) Uber die Prüfung ist eine Niederschrift anzu-    Fertigkeiten und Kenntnisse nicht mehr zur ord-\nfertigen, in die die Namen der Bewerber, die Prü-        nungsgemäßen Wahrnehmung des Seefunkdienstes\nfungsergebnisse in den einzelnen Fächern und Be-         ausreichen, hat sich auf Verlangen einer der in § 4\nmerkungen über Besonderheiten im Prüfungsablauf          Abs. 1 genannten Prüfungsbehörde einer Nachprü-\naufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den          fung zu unterziehen.\nMitgliedern des Prüfungsausschusses zu unter-\nschreiben.                                                  (2) Die in der Nachprüfung nachzuweisenden\nFertigkeiten und Kenntnisse ergeben sich aus der\n§ 8                            Anlage 2.\nWiederholungsprüfung                       (3) § 7 Abs. 1 bis 3, 5 bis 6 und 8 bis 11 findet\nentsprechende Anwendung.\n(1) Hat der Bewerber den Anforderungen in der\nPrüfung nicht genügt, so kann er die Prüfung wieder-        (4) Eine Nachprüfung kann innerhalb dreier Mo-\nholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsfächer, in        nate wiederholt werden.\ndenen der Bewerber keine ausreichenden Leistun-             (5) Besteht der Zeugnisinhaber die Nachprüfung\ngen gezeigt hat. Hat der Bewerber in mehr als der        auch bei der Wiederholung nicht, so kann er das\nHälfte der Fächer eines Prüfungsteils (§ 7 Abs. 2)       Seefunkzeugnis frühestens nach einem Jahr neu\nden Anforderungen nicht genügt, so sind alle Fächer      erwerben. Ist für das Seefunkzeugnis eine fachliche\ndieses Prüfungsteils zu wiederholen. Findet die          Ausbildung vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), so hat\nWiederholungsprüfung erst nach Ablauf von sechs          der Bewerber nachzuweisen, daß er sich dieser Aus-\nWochen statt, so ist der praktische Teil stets zu        bildung nochmals unterzogen hat.\nwiederholen.\n(2) Der Prüfungsausschuß setzt die Frist fest, nach                            § 10\nderen Ablauf sich der Bewerber zur Wiederholungs-\nprüfung melden kann. Sie beginnt mit dem Tage              Erwerb deutscher Seefunkzeugnisse durch Inhaber\nnach der nichtbestandenen Prüfung. Die Meldung                von Seefunkzeugnissen fremder Verwaltungen\nzur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei             (1) Der Inhaber eines von einer fremden Verwal-\nMonaten nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Meldet        tung ausgestellten und von der Deutschen Bundes-\nsich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht,      post anerkannten gültigen Seefunkzeugnisses kann\nso erlischt sein Anspruch auf Zulassung zur Wieder-      ein von der Deutschen Bundespost auszustellendes\nholungsprüfung, es sei denn, daß er ohne Verschul-       Seefunkzeugnis erwerben, wenn er\nden an der Einhaltung der Frist gehindert war.\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,\n(3) § 7 findet, soweit nicht im Absatz 1 etwas        2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,\nanderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.\n3. in einer Prüfung, deren Prüfungsstoff sich aus der\n(4) Besteht der Bewerber auch die Wiederholungs-          Anlage 1 ergibt, nachgewiesen hat, daß er über\nprüfung nicht, so kann ihn die Prüfungsbehörde auf           die für das entsprechende deutsche Seefunkzeug-\nAntrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung                 nis vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kennt-\nzulassen. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten               nisse verfügt.                '\nWiederholungsprüfung ist innerhalb zweier Wochen\nVon dem Erfordernis unter Nummer 1 kann der\nnach dem letzten Prüfungstag der ersten Wieder-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nholungsprüfung zu stellen. Die zweite Wiederho-\nAusnahmen zulassen.\nlungsprüfung kann frühestens drei Monate nach dem\nletzten Prüfungstag der ersten Wiederholungsprü-            (2) Der Antrag auf Ausstellung eines deutschen\nfung stattfinden. Die Prüfungsbehörde bestimmt den       Seefunkzeugnisses und die Anmeldung zur Prüfung\nTermin. Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt         haben bei der Oberpostdirektion Hamburg zu er-\nsich auf alle Teile der Prüfung für das betreffende       folgen. Dem Antrag sind unter Angabe des beantrag-\nSeefunkzeugnis. § 7 findet entsprechende Anwen-           ten Seefunkzeugnisses beizufügen\ndung.                                                    1. die Urschrift oder eine beglaubigte Ablichtung\n(5) Wird der Bewerber nicht zu einer zweiten              des -Seefunkzeugnisses der fremden Verwaltung;\nWiederholungsprüfung zugelassen oder besteht er           2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder\ndiese nicht, so kann er sich zu einer neuen Prüfung          deren beglaubigte Abschrift oder Ablichtung;\nfür das beantragte Seefunkzeugnis frühestens ein         3. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit;\nJahr nach dem letzten Prüfungstag der ersten bzw.         4. zwei gleiche Paßbilder in der Größe 3,5 X 5 cm.\nzweiten Wiederholungsprüfung melden. Ist für das\nSeefunkzeugnis, das den Gegenstand der Prüfung               (3) Uber den Antrag und die Zulassung zur Prü-\nbildet, eine fachliche Ausbildung vorgeschrieben (§ 2    fung entscheidet die Oberpostdirektion Hamburg als\nAbs. 1 Nr. 3), so hat der Bewerber nachzuweisen,          Prüfungsbehörde.\ndaß er sich dieser Ausbildung nochmals unterzogen           (4) Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gelten\nhat.                                                     die §§ 7 und 8 entsprechend.","292                                ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 11                                (3) Das entzogene Seefunkzeugnis ist unverzüglich\nAnerkennung von Seefunkzeugnissen                an die Prüfungsbehörde zurückzugeben, die das\nfremder Verwaltungen                      Zeugnis ausgestellt hat.\n(1) Zur Besetzung einer deutschen Seefunkstelle\nkann dem Inhaber eines von einer fremden Verwal-\n§ 14\ntung ausgestellten Seefunkzeugnisses ein Berechti-\ngungsausweis der Deutschen Bundespost ausgestellt                             Gebührensätze\nwerden, durch den das noch gültige Seefunkzeugnis\n(1) Für die Amtshandlungen der Prüfungsbehör-\nder fremden Verwaltung anerkannt wird.\nden der Deutschen Bundespost werden folgende\n(2) Uber den Antrag auf Ausfertigung eines Be-        Gebühren erhoben:\nrechtigungsauswe_ises entscheidet die Oberpost-\n1. Für die Abnahme einer Prüfung (§ 7) zum Erwerb\ndirektion Hamburg als Prüfungsbehörde. Dem An-\ntrag sind die Urschriften oder beglaubigte Abschrif-           a)  des Seefunkzeugnisses 1. Klasse   130,- DM\nten oder Ablichtungen des anzuerkennenden See-                 b)  des Seefunkzeugnisses 2. Klasse   100,- DM\nfunkzeugnisses der fremden Verwaltung und der                  c)  des Sonderzeugnisses               60,-DM\nFahrtzeitnachweise des Zeugnisinhabers als Funker              d) des  Sprechfunkzeugnisses           50,-DM.\nbeizufügen.\n2. Für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung\n(3) Die Ausstellung eines Berechtigungsausweises           (§ 8), einer Nachprüfung (§§ 9 und 11), einer Er-\nkann von einer Nachprüfung abhängig gemacht wer-               gänzungsprüfung (§ 17 Abs. 2) oder einer verein-\nden. Den Umfang der Nachprüfung bestimmt die                   fachten Prüfung (§ 17 Abs. 3) jeweils die Hälfte\nPrüfungsbehörde. Der Prüfungsstoff ist der Anlage 1            der unter Nummer 1 genannten Gebühren.\nAbschnitt B. zu entnehmen; mindestens sind die in\nAnlage 2 Abschnitt B. 1. aufgeführten Fächer zu prü-      3. Für das Ausstellen eines Seefunkzeugnisses\nfen. Die Nachprüfung kann nicht wiederholt wer-               ohne Prüfung (§ 18), eines Berechti-\nden.                                                           gungsausweises ohne Prüfung (§ 11)\noder einer Zweitschrift (§ 12)         15,-- DM.\n(4)  Für den Ablauf des Prüfungsverfahrens gilt\n§ 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11 entsprechend.               Durch die in den Nummern 1 und 2 genannten\nGebühren ist das Ausstellen des Zeugnisses oder\n(5) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbin-\nBerechtigungsausweises mitabgegolten.\ndung mit dem Seefunkzeugnis der fremden Ver-\nwaltung.                                                      (2) Die Gebühren sind im voraus fällig. Sie sind\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei der\n(6) Für die Entziehung des Berechtigungsaus-\nAnmeldung zur Prüfung, in den Fällen des Absat-\nweises gilt § 13 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nzes 1 Nr. 3 bei der Stellung des Antrages zu ent-\nrichten.\n§ 12\nZweitschriften\n§ 15\nFür ein in Verlust geratenes Seefunkzeugnis oder\nfür einen in Verlust geratenen Berechtigungsausweis                          Gebührenerstattung\nkann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Dasselbe          (1) Wird die Anmeldung zur Prüfung zurückge-\ngilt, wenn das Zeugnis oder der Berechtigungsaus-        zogen, so werden die entrichteten Gebühren zur\nweis beschädigt oder ihr Inhalt ganz oder teilweise      Hälfte erstattet, sofern die Mitteilung hierüber\nunleserlich geworden sind; in diesen Fällen ist die       spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin der\nUrschrift vor der Ausstellung der Zweitschrift. zu-      Prüfungsbehörde schriftlich zugegangen ist. Bei\nrückzugeben.                                              Fristversäumnis erlischt der Erstattungsanspruch.\n§ 13                               (2) Erscheint der Bewerber nicht zu dem festge-\nEntziehung eines Seefunkzeugnisses             setzten Prüfungstermin, so gilt das als nicht frist-\ngemäße Zurückziehung der Prüfungsanmeldung mit\n(1) Ein Seefunkzeugnis ist von der Prüfungsbe-        der in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Kostenfolge,\nhörde zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer von      es sei denn,\nder Prüfungsbehörde angeordneten Nachprüfung\na) der Bewerber hat schriftlich unter Glaubhaft-\n(§ 9 Abs. 1) aus einem von ihm zu vertretenden\nmachung wichtiger Gründe mindestens eine\nGrunde nicht unterzieht oder die Nachprüfung auch\nWoche zuvor um Verlegung des Prüfungstermins\nbei der Wiederholung nicht bestanden hat.\nnachgesucht,\n(2) Ein Seefunkzeugnis kann von der Prüfungs-         b) der Bewerber beantragt nachträglich innerhalb\nbehörde entzogen werden, wenn der Inhaber                      einer Woche schriftlich und unter Glaubhaft-\n1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften             machung wichtiger Gründe die Festsetzung eines\nverstoßen oder in anderer Weise die Schiffssicher-         neuen Prüfungstermins.\nheit gefährdet hat oder                                  (3) Falls der Bewerber auf Grund einer Entschei-\n2. nach seinem dienst.liehen Verhalten nicht mehr die    dung der Prüfungsbehörde nicht zur Prüfung zuge-\nGewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung           lassen wird, werden die entrichteten Gebühren voll\ndes Seefunkdienstes bietet.                          erstattet.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                        293\n§ 16                                                    § 18\nVerjährung                                     Anerkennung von Prüfungen\nAnsprüche dUi Zahlung und Erstattung von Ge-             an den Ausbildungsstätten der Küstenländer\nbühren verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung        (1) Soweit auf Grund einer Verwaltungsverein-\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die      barung mit den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 des Geset-\nGebühren- oder Erstattungsansprüche fällig gewor-      zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nden sind. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der     der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz-\nAnspruch. Für die Hemmung und Unterbrechung der        blatt II S. 833) auf die Abnahme der Prüfungen zum\nVerjährung gilt § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungs-     Erwerb der Seefunkzeugnisse 1. und 2. Klasse durch\nkostengesetzes entsprechend.                           die in § 4 dieser Verordnung bestimmten Prüfungs-\nbehörden verzichtet wird, treten an Stelle der ge-\n§ 17                          nannten Prüfungsbehörden die von den Ländern\nUbergangsbestimmungen                  bestimmten Behörden.\n(l) Die seit dem 15. Mai 1951 bis zum Inkrafttreten   (2) Die Zuständigkeit der in § 4 genannten Prü-\ndieser Verordnung von der Deutschen Bundespost         fungsbehörden für die Ausfertigung der Seefunk-\nausgestellten Seefunkzeugnisse bleiben bis zum Ab-     zeugnisse, für die Abnahme von Nachprüfungen\nlauf ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft. Sie werden auf   gemäß den § § 9 und 11, von Prüfungen gemäß § 10\nAntrag vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer in neue       sowie von Ergänzungsprüfungen und vereinfachten\nZeugnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage 3          Prüfungen gemäß § 17 bleibt unberührt.\numgetauscht.\n(3) Die Aushändigung eines Seefunkzeugnisses\n(2) Auf Seefunkzeugnisse, die vor dem 15. Mai       erfolgt in den in Absatz 1 geregelten Fällen nach\n1951 von der Deutschen Reichspost oder der Deut-       bestandener Prüfung durch einen bei der Prüfung\nschen Bundespost ausgestellt worden sind, sowie auf    anwesenden Vertreter der Deutschen Bundespost\nSeefunkzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ver-    oder durch die zuständige Prüfungsbehörde (§ 4).\nordnung bereits ihre Gültigkeit verloren haben,\nfindet Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung,\ndaß sich der Inhaber vor dem Umtausch einer Er-\ngänzungsprüfung nach Anlage 2 Abschnitt B. 2.                                    § 19\nunterziehen muß.                                                            Berlin-Klausel\n(3) Inhaber der seit dem 15. Mai 1951 von der\nDeutschen Bundespost ausgestellten Seefunksonder-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzeugnisse, die den Telegrafiefunkdienst auf Schiffen   Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmindestens vier Jahre lang ohne Beanstandung aus-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-\ngeübt haben, können innerhalb von vier Jahren nach     mannsgesetzes auch im Land Berlin.\nInkrafttreten dieser Verordnung auf Grund einer\nvereint achten Prüfung nach Anlage 2 Abschnitt B. 3.\ndas Seefunkzeugnis 2. Klasse erwerben. § 2 Abs. 1                               § 20\nNr. 3 findet insoweit keine Anwendung.\nInkrafttreten\n(4) Auf das Prüfungsverfahren in den Fällen der\nAbsätze 2 und 3 finden § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 11      Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer\nsowie § 8 entsprechende Anwendung.                      Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. März 1971\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGeorg Leber","294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 3)\nAnforderungen\nbei Prüfungen zum Erwerb von Seefunkzeugnissen\nA.       Allgemeines zur praktischen Prüfung\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mecha-\nnisch sclbsltülig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach\nMorseabgabe nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrich-\ntunqen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Feh-\nler sind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durchge-\nstrichen und durch die richtigen ersetzt werden.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -aufnahme sind die gebrauchte Zeit, die Schrift-\ngüte, die Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der\nFehler zu berücksichtigen.\nIm Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der\nPrüfungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene\nIrrungen je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält.\nMuster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für\ndie Gebührenbewchnung enthält Abschnitt C.\nB.       Anforderungen im einzelnen\n1.       Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse\n1.1.     Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n1.1.1.   Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen\nin der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in\nder Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.\n1.1.2.  Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder -- jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei ver-\nschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 20 Gruppen in der Minute und bei Text\nin offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 25 Wörtern in der Minute. Jede Prüfung\nin der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n1.1.3.   Gerätekunde\nAn den Geräten der Seefunkstelle und am Peilfunkgerät sowie an den dazugehörenden\nStromversorgungsanlagen sind Schäden aufzufinden und mit Bordmitteln zu beseitigen.\n1.1.4.   Sprachen\n1.1.4.1. Niederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) mit an-\nschließender Ubersetzung ins Deutsche ~ ohne Hilfsmittel - in der Gesamtzeit von höch-\nstens 1 Stunde;\n1.1.4.2. schriftliche Ubersetzung eines deutschen Textes (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) ins Eng-\nlische in der Gesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n1.2.     Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n1.2.1.   Vorschriften für den Funkdienst\nEingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-\nvorschriften sowie die Kenntnis der Unterlagen für die Gebührenberechnung im Funk-\nverkehr; Handhabung der Dienstbehelfe;\nKenntnis der Organisation der Funkdienste und Ortungsfunkdienste;\nKenntnis der Fachausdrücke und Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                       295\n1.2.2. Gesetzeskunde\nEingehende Kenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und natio-\nnc1len Vorschriften (Sondervorschriften für den Funkdienst aus dem in Kraft befindlichen\nInternationalen Fernmeldevertrag; Vollzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den\nFunkdienst; Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und für den Fernsprechdienst,\nsoweit sie Funktelegramme und Funkgespräche betreffen; Bestimmungen des in Kraft be-\nfindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk betreffen; Ge-\nsetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf Seefahrzeugen\n[Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Seefunkordnung; Funksicherheitsverordnung; Ver-\nordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des öffentlichen\nSeefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung der Seefunker an Land und an Bord\nsowie über die Befdhigungszeugnisse für Seefunker).\n1.2.3. Funktechnik\nKenntnis der allgemeinen Grundsätze der Elektrizitäts- und der Hochfrequenzlehre;\neingehende Kenntnis über die Theorie und über die praktische Wirkungsweise der auf See-\nschiffen verwendeten Seefunk- und Peilfunkgeräte sowie die Kenntnis des Funkpeilens,\nder Stromversorgung bei Seefunkstellen und allgemeine Kenntnis der Arbeitsweise der an-\nderen Geräte, die im allgemeinen für die Funknavigation verwendet werden.\n1.2.4. Erdkunde\nKenntnis der Hauptscbiffahrts- und wichtigen Fernmeldelinien einschließlich Seekabel und\nSatelliten.\n1.2.5. Sprachen\nAusreichende Kenntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konservation).\n2.     Prüfung zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse\n2.1.   Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n2.1.1. Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen\nin der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern\nin der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.\n2.1.2. Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Gehör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder    jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei\nverschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei\nText in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prü-\nfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n2.1.3. Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mittels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.\n2.1.4. Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n2.1.5. Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Dbungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und\nFernsprechen) unter Verwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-\nlichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.\n2.1.6. Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der praktischen Arbeitsweise der Seefunk- und Peilfunkgeräte\nsowie das Auffinden von kleinen Fehlern an diesen Geräten und an den Stromversorgungs-\nanlagen und Beseitigung der Fehler mit Bordmitteln.\n2.1.7. Gebührenberechnung\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.\nAußerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche\nzu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen.\nUnterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.","296                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2.1.8.    Sprachen\nNiederschrift eines Diktats in englischer Sprache (etwa 25 Schreibmaschinenzeilen) aus den\nDienstbehelfen mit anschließender Ubersetzung ins Deutsche ---- ohne Hilfsmittel - in der\nGesamtzeit von höchstens 1 Stunde.\n2.2.       Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n2.2.1.     Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebsvorschriften,\nder Organisation der See- und Ortungsfunkdienste, der Vorschriften für die Gebühren-\nberechnung im Seefunkdienst, der Handhabung der Dienstbehelfe sowie der Fachausdrücke\nund Dienstvermerke in englischer und französischer Sprache.\n2.2.2.     Gesetzeskunde\nKenntnis der den Seefunk betreffenden internationalen Verträge und nationalen Vorschrif-\nten (VolJzugsordnung und Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst; Bestimmungen des\nin Kraft befindlichen Internationalen Schiffssicherheitsvertrages, soweit sie den Funk be-\ntreffen; Gesetz über Fernmeldeanlagen; Genehmigungsverfahren für Funkanlagen auf See-\nfahrzeugen [Seefunkstellen, Ortungsfunkstellen]; Seefunkordnung; Funksicherheitsverord-\nnung; Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Funkern für Zwecke des\nöffentlichen Seefunkdienstes; Verordnungen über die Ausbildung der Se,efunker an Land\nund an Bord sowie über die Befähigungszeugnisse für Seefunker).\n2.2.3.     Funktechnik\nTheoretische und praktische Grundkenntnisse der Elektrizitäts- und Hochfrequenzlehre;\nKenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Seeschiffen verwendeten Seefunk-\nund Peilfunkgeräte (Stromversorgung, Antennen, Meßgeräte) sowie Kenntnis des Funk-\npeilens; Grundkenntnisse der Arbeitsweise der anderen Geräte, die im allgemeinen für die\nFunknavigation verwendet werden; Pflege der Funkgeräte mit Zubehör auf Schiffen.\n2.2.4.     Erdkunde\nHauptschiffohrl:slinien und wichtigste Fernmeldewege.\n2.2.5.    Sprachen\nGrundk<:mntnisse der englischen Sprache (Lesen und Ubersetzen, Konversation).\n3.        Prüfung zum Erwerb des Sonderzeugnisses für den Seefunkdienst\n3.1.       Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n3.1.1.     Fehlerfreie Abgabe von verschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen\nin der Minute und von Text in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern\nin der Minute in einwandfreier Morseschrift. Jede Prüfung in der Abgabe dauert 5 Minuten.\n3.1.2.     Fehlerfreie Aufnahme von Morsezeichen nach dem Geliör mit gut lesbarer Handnieder-\nschrift oder     jedoch nur beim Text in offener Sprache - mit der Schreibmaschine bei\nverschlüsselten Gruppen mit der Geschwindigkeit von 16 Gruppen in der Minute und bei\nText in offener Sprache mit der Geschwindigkeit von 20 Wörtern in der Minute. Jede Prü-\nfung in der Höraufnahme dauert 5 Minuten.\n3.1.3.     Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mittels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.\n3.1.4.    Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift in höchstens 5 Minuten.\n3.1.5.     Praktische Verkehrsabwicklung\n/ Praktische Ubungen im Seefunkdienst (allgemeines Betriebsverfahren für Telegrafie und\nFernsprechen) unter VE!rwendung der Buchstabiertafel, Q-Gruppen und anderen betrieb-\nlichen Abkürzungen; Verfahren bei Seenotfällen.\n3.1.6.    Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Telegrafie- und\nSprechfunk.dienst.","Nr. 29   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                           297\n3.1.7.  Gebührenberechnung\nBei 5 vorbereiteten Funktelegrammen verschiedener Art ist die Wortzahl festzustellen.\nAußerdem sind die Gebühren für diese Telegramme sowie für 4 vorbereitete Funkgespräche\nzu berechnen. Diese Aufgaben sind in einer Gesamtzeit von höchstens 50 Minuten zu lösen.\nUnterlagen für die Gebührenberechnung werden zur Verfügung gestellt.\n3.2.    Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n3.2.1.  Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für\nden Seefunkdienst.\n3.2.2.  Funktechnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften\nfür Antennen, Stromversorgung und tragbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.\n4.      Prüfung :zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den See-\nfunkdienst\n4.1.    Prüfungsfächer des praktischen und schriftlichen Teils\n4.1.1.  Fehlerfreie Abgabe eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, miltels Fernsprecher in höchstens 5 Minuten.\n4.1.2.  Fehlerfreie Aufnahme eines Telegramms mit 20 Wörtern, darunter mehrere verschlüsselte\nGruppen, mit gut lesbarer Handniederschrift, in höchstens 5 Minuten.\n4.1.3.  Praktische Verkehrsabwicklung\nPraktische Ubungen im Sprechfunk-Verfahren unter Verwendung der Buchstabiertafel, der\nwichtigsten Q-Gruppen und der anderen betrieblichen Abkürzungen; Verfahren bei See-\nnotfällen.\n4.1.4.  Gerätekunde\nKenntnis des Einstellens und der Bedienung der Seefunkgeräte für den Sprechfunkdienst.\n4.2.    Prüfungsfächer des mündlichen Teils\n4.2. l. Vorschriften für den Funkdienst\nKenntnis der im Handbuch für den Dienst bei Seefunkstellen enthaltenen Vorschriften für\nden Sprech-Seefunkdienst.\n4.2.2.  Gebührenberechnung\nKenntnis über die richtige Gebührenberechnung für Funktelegramme und -gespräche.\n4.2.3.  Funktechnik\nKenntnis einfacher Grundsätze der Sprechfunkverfahren und der Arbeitsweise der Sprech-\nfunkgeräte sowie Kenntnis der Wartungsvorschriften für die Stromversorgung und trag-\nbare Funkgeräte für Rettungsboote und -flöße.\nC.      Muster\n1.      Morseabgabe und -aufnahme\n1.1.    Die verschlüsselten Gruppen sollen aus einer Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satz-\nzeichen bestehen. Eine Gruppe enthält 5 Schriftzeichen. Die Wörter der offenen Sprache\nsollen durchschnittlich 5 Buchstaben, Ziffern oder Satzzeichen enthalten. Ziffern und Satz-\nzeichen zählen als je 2 Schriftzeichen.\nDie Prüfungstexte sind entsprechend den folgenden Mustern zu bilden:\n1.1.1.  Verschlüsselte Gruppen\n-··---·- nertk tlahr namta eidnv kinhe tlger nieme nenlz resie hglie leono gnell ekeid schie\nlietq 20/19 46590 64-67 retol redab rekts nedan dnwfu gnups gnubt sklka santa\nxxxxx elsez 73, 15 697.6 4/3.2 (765) kadar aufse 15:27 „610\" hores astar ......... .","298                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n1.1.2.  Offener Text\nauch in der richtung nach unten ist die verbreitung lebender korallen beschraenkt.\nsie kocnncn nur in wasser von maximal etwa 40 m tiefe bauen. denn sie leben in\nengster symbiose mit algen, die zur assimilation des lichtes beduerfen .... ·-·-·\n1.2.    Jede Prüfung lwqinnt mit dem Anfangszeichen (-·-·-) und endet mit dem Schlußzeichen\n(·-·----·). Diese beiden Zeichen zählen wie alle Ziffern und Satzzeichen als je 2 Schrift-\nzeichen.\n1.3.    Die jewP.ils erforderliche Anzahl der Gruppen bzw. Wörter ergibt sich aus den Abschnitten\nB. 1., B. 2. und B. 3.\n2.      Fe r n s p r e c h a u f n a h m e\nBremerhaven 4 20/19 18 1113 =\nschiffsleitung juliuspickenpack norddeichradio\ndrahtet fangmeldung vorwaerts und bayern xzlmt rmzau siego tlsro dienststellenverlegung\nheinzelmannstr 173/3 ab 8. juli 1969 +\n3.      F e r n s p r e c h a b g ab e\nglueckauf/dduh 1 20/19 17/3 1233\nseeverkehr bremen =\nbestaetigen funktelegramm 14/1125.\nanlaufen holtenau morgen vormittag 0812 uhr mgz 13-17\n25/17 bunkerbestand 8764. ratpo optay otrul +\n4.      G e b ü h r e n b e r e c h nun g\n4.1.    Funktelegramme\nSeefunkstelle „Westerland\" über Elbe-Weser Radio                   Gebühren:\nWortzahl:                                                         Bordgebühren:\nfritz weher steindamm 75 bei lorenz Hamburg           =           Küstengebühren:\nankommen sonnabendmittag =                                        Telegrafengebühren:\nSonstige Gebühren:\nheinrich hempel   +            Gesamtgebühren:\nSeefunkstelle „Spessart\" über Kiel Radio                           Gebühren:\nWortzahl:                                                         Bordgebühren:\n= RP 7,50      ::= sloman hamburg =                              Küstengebühren:\npassieren fehmarn ladegut 450 tons wo loeschen?                   Telegrafengebühren:\nSonstige Gebühren:\nfunkanweisung erbeten =\nGesamtgebühren:\nkapitaen  +\nSeefunkstelle „Sylt\" über Blaavand Radio                           Gebühren:\nWortzahl:                                                         Bordgebühren:\n= D = bleichert donaustr. 15 muenchen =                           Küstengebühren:\n765324 310289 672540 513137 kabelt umgehend                       Telegrafengebühren:\nSonstige Gebühren:\nchristoph +        Gesamtgebühren:\nSeefunkstelle „Anhalt\" über Norddeich Radio                       Gebühren:\nWortzahl:                                                         Bordgebühren:\nalcalde 25 avenida norte buenosaires =                            Küstengebühren:\npetay mygon wotad lesum tinup guenstige angebote                  Telegrafenge bühren:\nhs/258 annehmen =                                                 Sonstige Gebühren:\nGesamtgebühren:\nhermandez   +","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                  299\nSeefunkstelle „Albatros\" über Bergen Radio                   Gebühren:\nWortzahl:                                                    Bordgebühren:\njulius schwarz breitestr. 124/II/1 frankfurt/main =          Küstengebühren:\n654213 209178 551439 juni juli freibleibend =                Telegraf enge bühren:\nSonstige Gebühren:\nkoerner +      Gesamtgebühren:\nBeginn:                 Feststellung der \\N\" ortzahl:                 Fehler\nBerechnung der Gebühren:                       Fehler\nEnde:                   Bewertung:\n4.2. Funkgespräche\nVon:   ,,Augsbur9\"                        Gebührenpflichtige\nNach:  Hamburg 6 78 40 61                 Gesprächsdauer:                    Min.\nUber:  Hamburg Radio                      Bordgebühr:\nAuf:   Ultrakurzwelle                     Küstengebühr:\nKnotenamtszone                     Fernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 21.08 Uhr                 Zusatzgebühr:\nbis: 21.1 l Uhr              Gesamtgebühr:\nVon:   ,,Adolf Vinnen\"                    Gebührenpflichtige\nNach:  Bremen 41 69 57                    Gesprächsdauer:                    Min.\nUber:  Norddeich Radio                    Bordgebühr:\nAuf:   Kurzwelle                          Küstengebühr:\n2.Seezone                          Fernsprechgebühr:\nAusgeführt von: 09.20 Uhr                 Zusatzgebühr:\nbis: 09.25 Uhr               Gesamtgebühr:\nVon: ,,Welheim\"                           Gebührenpflichtige\nNach: Hamburg 36 78 59                    Gesprächsdauer:                    Min.\nHerrn Berger                       Bordgebühr:\nUber: Norddeich Radio                     Küstengebühr:\nAuf: Grenzwelle                           Fernsprechgebühr:\n1. Seezone                         Zusatzgebühr:\nBesondere Behandlung:                     Gesamtgebühr:\nV-Gespräch\nAusgeführt von: 16.35 Uhr\nbis: 16.37 Uhr\nVon: ,,Adria\"                             Gebührenpflichtige\nNach: Rotterdam 67 59 61                  Gesprächsdauer:                    Min.\nUber: Scheveningen Radio                  Bordgebühr:\nAuf: Grenzwelle                           Küstengebühr:\nAusgeführt von: 10.36 Uhr                 Fernsprechgebühr:\nZusatzgebühr:\nbis: 10.42 Uhr\nGesamtgebühr:\nBeginn:                Erfassung der Gesprächsdauer:                  Fehler\nBerechnung der Gebühren:                       Fehler\nEnde:                  Bewertung:\n4.3. Der Bewerber hat die Gebührenwörter im Teil 4.1. durch kleine Striche zu kennzeichnen.\nGebührenunterlagen und das Verzeichnis der Küstenfunkstellen sowie das Verzeichnis der\nSeefunkstellen oder das Handbuch Seefunk sind zur Verfügung zu stellen.\nFür die Lösung werden dem Bewerber 50 Minuten gewährt.","300                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 9 Abs. 2, 9 17 Abs. 2 und])\nAnforderungen\nbei Nachprüfungen, Ergänzungsprüfungen und vereinfachten Prüfungen\nA.       Allgemeines zur praktischen Prüfung\nDie Verwendung von Morsetasten, die Punkte und/oder Striche elektronisch oder mecha-\nnisch selbsttätig erzeugen, sowie die Benutzung von Mithöreinrichtungen sind im Fach\nMorsPabgabe nicht zugelassen. In der praktischen Verkehrsabwicklung sind Mithöreinrich-\ntungen erlaubt. Bei der Morse- und Fernsprechaufnahme ist Radieren nicht gestattet. Fehler\nsind zu berichtigen, indem die betreffenden Wörter, Buchstaben oder Zahlen durch-\ngestrichen nnd durch die richtigen ersetzt werden.\nBei der Bewertung der Morseabgabe und -annahme sind die gebrauchte Zeit, die Schrift-\ngüte, die Anzahl der Irrungen und Verbesserungen und gegebenenfalls die Anzahl der\nFehler zu berücksichtigen.\nIm Fach Morseabgabe kann eine Leistung noch als ausreichend bewertet werden, wenn der\nPrüfungsstreifen bei sonst genügender Morseschrift bis zu fünf vorschriftsmäßig gegebene\nIrrungc)n je Teil (verschlüsselt oder offen) enthält.\nMuster für die Morseabgabe und -aufnahme, Fernsprechabgabe und -aufnahme sowie für\ndie GebührPnberPchnung enthält Anlage 1 Abschnitt C.\nB.       Anforderungen im einzelnen\nl.       Nachprüfung gemäß § 9 Abs. 2\nDie Nachprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer, in deren Anwendungsgebiet der\nZeugnisinhaber während des praktischen Dienstes Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.\nDarüber hinaus werden in jedem Falle folgende Fächer geprüft:\n1.1.     Seefunkzeugnis l. Klasse\n1. 1.1.  Praktische Fertigkeiten\n1.1.1.1. Morseabgabe,\n1.1.1.2. Morseaufnahme,\n1.1.1.3. Gerätekunde,\nwie in Anlage l, Abschnitt B. 1.1.1., B. 1.L2. und B. l.l.3. bestimmt.\n1.1.2.   Kenntnisse\n1.1.2.1. Funkbetrieb\nEingehende Kenntnis der im Seefunk geltenden nationalen und internationalen Betriebs-\nvorschriften.\n1.1.2.2. Funktechnik\nEingehende theoretische Kenntnis über die Wirkungsweise der auf Schiffen verwendeten\nSeefunk- und Peilfunkgeräte.\n1.2.     Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.2.1.   Praktische Fertigkeiten\n1.2.1.1. Morseabgabe,\n1.2.1.2. Morseaufnahme,","Nr. 29    Tctg der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                 301\n1.2.1.J. Cerütd unde,\nwie in Anlaw~ 1, Abschnilt B. 2.l.1., B. 2.l.2. und B. 2.1.6. bestimmt.\nl .2.2.   Kenntnisse\n1.2.2.1. Funkbetrieb\nKenntnis der nationalen und internationalen Betriebsvorschriften.\n1.2.2.2. Funktechnik\nKenntnis der Wirkungsweise und des Aufbaus der auf Schiffen verwendeten Seefunk- und\nPeilfunkgeräte einschließlich der Stromversorgung, Antennen und Meßgeräte.\n1.3.      Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n1.3.1.    Praktische Fertigkeiten\n1.3.1.1. Morseabgabe,\n1.3.1.2. Morseaufnahme,\n1.3.1.3. Gerätekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.1.1., B. 3.1.2. und B. 3.1.6. bestimmt.\n1.3.2.    Kenntnisse\n1.3.2.1. Funkbetrieb,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.2.1. bestimmt.\n1.3.2.2. Funktechnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Seefunkgeräte.\n1.4.      Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst\n1.4.1.    Praktische Fertigkeiten\n1.4.1.1. Fernsprechabgabe,\n1.4.1.2. Fernsprechaufnahme,\n1.4.1.3. praktische Verkehrsabwicklung,\n1.4.1.4. Gerätekunde,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.1. bestimmt.\n1.4.2.    Kenntnisse\n1.4.2.1. Funkbetrieb,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.2.1. bestimmt.\n1.4.2.2. Funktechnik\nKenntnis der Arbeitsweise der Sprechfunkgeräte.\n2.        Ergänzungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 2\nEs werden folgende Fächer geprüft:\n2.1.      Seefunkzeugnis 1. Klasse\n2.1.1.    Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 1.1.1. und B. 1.1.2. bestimmt.\n2.1.2.    Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 1.2.1. und B. 1.2.2. bestimmt.\n2.2.      Seefunkzeugnis 2. Klasse\n2.2. l.   Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.1.l ., B. 2.1.2. und B. 2.1.6. bestimmt.\n2.2.2.    Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.2.1. und B. 2.2.2. bestimmt.","302                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2.3.   Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n2.3.1. Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.1.1., B. 3.1.2. und B. 3.1.6. bestimmt.\n2.3.2. Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 3.2.1. bestimmt.\n2.4.   Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst\n2.4.1. Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.1.1., B. 4.1.2. und B. 4.1.4. bestimmt.\n2.4.2. Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 4.2.1. bestimmt.\n3.     Vereinfachte Prüfung gemäß § 17 Abs. 3\nEs werden folgende Fächer geprüft (Seefunkzeugnis 2. Klasse):\n3.1.   Praktische Fertigkeiten,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.1.1., B. 2.1.2. und B. 2.1.8. bestimmt; die Prüfungsfächer in\nAnlage 1, Abschnitt B. 2.1.1. und B. 2.1.2. entfallen bei Bewerbern, die ein Seefunksonder-\nzeugnis besitzen, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.\n3.2.   Kenntnisse,\nwie in Anlage 1, Abschnitt B. 2.2. bestimmt.","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1971                        303\nAnlage 3\n(zu § 17 Abs. 1 und 2)\nUmtausch von Seefunkzeugnissen\n1.     Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Reichs-\npost oder der Deutschen Bundespost ausgestellt worden sind, können auf Antrag des In-\nhabers nach Maßgabe der Nummern 2 bis 5 umgetauscht werden, und zwar:\n1.1.   Seefunkzeugnis 1. Klasse\n- Hauptstufe -                                       in Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1.2.  Seefunkzeugnis 1. Klasse                             in Seefunkzeugnis 1. Klasse\n1.3.  Seefunkzeugnis 1. Klasse\n- Vorstufe -                                         in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.4.  Seefunkzeugnis 2. Klasse\nmit Berechtigungsvermerk\n,,Für große Fahrt\"                                  in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.5.   Seefunkzeugnis 2. Klasse\n- Hauptzeugnis -                                     in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.6.  Seefunkzeugnis 2. Klasse                             in Seefunkzeugnis 2. Klasse\n1.7.  Seefunkzeugnis 2. Klasse\nohne Berechtigungsvermerk\n,,Für große Fahrt\"                                   in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n1.8.  Allgemeines Seefunkzeugnis 2. Klasse                 in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst\n1.9.  Seefunksonderzeugnis                                 in Sonderzeugnis für den Seefunkdienst -\n1.10. Hauptzeugnis für Funkfernsprecher                    in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nden Seefunkdienst\n1.11. Allgemeines Seefunksprechzeugnis                     in Allgemeines Sprechfunkzeugnis für\nden Seefunkdienst\n2.     Zum Umtausch der Zeugnisse ist diejenige Prüfungsbehörde zuständig, die das zum Um-\ntausch vorgelegte Zeugnis ausgestellt hat. Zeugnisse, die von dem früheren Reichspost-\nzentralamt oder von den früheren Reichspostdirektionen Gumbinnen, Königsberg (Pr) und\nStettin ausgestellt worden sind, werden von der Prüfungsbehörde in Hamburg umge-\ntauscht.\n3.     Dem Antrag auf Umtausch eines Zeugnisses sind zwei übereinstimmende Paßbilder (Größe\n3,5 X 5 cm) des Antragstellers beizufügen.\n4.     Die Inhaber der unter Nummer 1 aufgeführten Seefunkzeugnisse, die ihre Befähigung zur\nWahrnehmung des Sprechfunkdienstes noch nicht nachgewiesen haben, müssen, bevor\nihnen ein neues Zeugnis ausgehändigt werden kann, außerdem die für den Erwerb des\nAllgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Seefunkdienst vorgeschriebene Prüfung (An-\nlage 1, Abschnitt B. 4.) abgelegt und bestanden haben.\n5.     Der Umtausch der in § 17 Abs. 1 genannten Zeugnisse ist gebührenfrei.","304                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,50/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitli.che übersieht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                            Postfach 624\nHerausgeber: Der ßundt's111ir1islcr der Justiz -- Verlag Burtdesanze1ge1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPoslanschrifl iür Abomwmenlsbeslellungen sowiP iiir Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundesgesetzblatt crsdwint in d1l!i Tellen. In Teil I und II werdc!r, die c;esetze und Ve101dnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nfert1gu11g vcrkü11det L,111fender B,-,zug nur im Postübonnement Abbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wi1d das ,lls lortl<1ulend testqestellle Bur,des,echt aut Cru11d des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vum 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 437) n11ch Silchgebiete11 qeord11et verötler,tlicht Dei Teil III kann nu1 als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezugspreis fiir Teil I und Teil II hdlb]<'ihrlich Je 25,~- DM Einzelstücke Je angelangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch ffü die Bundes-\ngesetzbltitter, die vor dt:m 1. Juli 19'70 ausgegebeu wcHden sind Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·\n.                                   \\Jesetzhlr1tt. Ki',ln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw gegen Nachndhme.\nPreis diese, Ausgabe 0,65 DM zuzüqlich Verst111d9ehüh1 0, 1.5 DM, bei Lieterung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}