{"id":"bgbl1-1971-28-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":28,"date":"1971-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/28#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_28.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm","law_date":"1971-03-30T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzum Schutz gegen Fluglärm\nVom 30. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   §4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Festsetzung des Lärmschutzbereichs\n(1) Der Lärmschutzbereich wird vom Bundes-\nErster Abschnitt                     minister des Innern, bei Verkehrsflughäfen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,\n§ 1                          bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit\nZweck und Geltungsbereich                dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest-\nZum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, er-      gesetzt. Karten und Pläne, die Bestandteil der\nheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen      Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet\ndurch Fl:uglärm in der Umgebung von Flugplätzen         werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns\nwerden für                                              Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden.\n1. Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr        In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.\nangeschlossen sind, und\n(2) Der Lärmschutzbereich ist neu festzusetzen,\n2. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von         wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb\nFlugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen be-     des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung\nstimmt sind,                                       der Lärmbelastung in der Umgebung des Flug-\nLärmschutzbereiche festgesetzt. Wenn der Schutz         platzes führen wird. Eine Veränderung der Lärm-\nder Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für an-     belastung ist insbesondere dann als wesentlich an-\ndere Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen         zusehen, wenn sich der äquivalente Dauerschall-\nmit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,          pegel an der äußeren Grenze des Lärmschutz-\nLärmschutzbereiche festgesetzt werden. Lärmschutz-      bereichs um mehr als 4 dB(A) erhöht.\nbereiche werden auch für geplante Verkehrsflug-            (3) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit\nhäfen, die dem Linienverkehr angeschlossen werden       Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen,\nsollen, festgesetzt, wenn die Genehmigung für die       ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat\nAnlegung des Verkehrsflughafens nach § 6 des Luft-      oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussicht-\nverkehrsgesetzes erteilt ist.                           lich wesentlich verändern wird. Die Prüfung ist in\nAbständen von fünf Jahren zu wiederholen, sofern\n§2                           nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung er-\nforderlich machen.\nUmfang des Lärmschutzbereichs\n(1) Der Lärmschutzbereich umfaßt das Gebiet                                   §5\naußerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch                             Bauverbote\nFluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschall-\npegel 67 dB(A) übersteigt.                                 (1) Im Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser,\nAltenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche\n(2) Der Lärmschutzbereich wird nach dem Maße        in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen\nder Lärmbelastung in zwei Schutzzonen gegliedert.       nicht errichtet werden. Die nach Landesrecht zustän-\nDie Schutzzone 1 umfaßt das Gebiet, in dem der\ndige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies\näquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt,\nzur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen\ndie Schutzzone 2 das übrige Gebiet des Lärmschutz-      Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse\nbereichs.\ndringend geboten ist.\n§ 3                             (2) In der Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht\nErmittlung der Lärmbelastung               errichtet werden.\nDer äquivalente Dauerschallpegel wird unter Be-         (3) Absatz 2 gilt nicht für Wohnungen, deren Er-\nrücksichtigung von Art und Umfang des voraus-           richtung im Zeitpunkt der Festsetzung des Lärm-\nsehbaren Flugbetriebes auf der Grundlage des zu         schutzbereichs auf Grund eines Bebauungsplans oder\nerwartenden Ausbaus des Flugplatzes nach der An-        innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\nlage zu diesem Gesetz ermittelt.                        nach § 34 des Bundesbaugesetzes zulässig ist, auch","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971                          283\nwenn die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in                                    §9\nden Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbe-                     Erstattung von Aufwendungen\nzogen werden. Absatz 2 gilt ferner nicht für die Er-\nfür bauliche Schallschutzmaßnahmen\nrichtung von\n1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\n(1) Dem Eigentümer eines in der Schutzzone\nsonen von Betrieben oder öffentlichen Einrich-     gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des\ntungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-     Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1\nleiter,                                            Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem\ndie Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4\n2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bundes-\nzulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für\nbaugesetzes im Außenbereich zulässig sind,\nbauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der\n3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für          Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Stehen das\nAngehörige der Bundeswehr und der auf Grund        Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum\nvölkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik   eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungs-\nDeutschland stationierten Streitkräfte.             eigentümers, so tritt dieser an die Stelle des Eigen-\n(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht für   tümers des Grundstücks. Der Anspruch kann nur in-\nbauliche Anlagen, für die vor Festsetzung des Lärm-     nerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Fest-\nschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden       setzung des Lärmschutzbereichs geltend gemacht\nist.                                                    werden. Bei Lärmschutzbereichen, die nach § 1 Satz 3\nfestgesetzt werden, kann der Anspruch auf Erstat-\n§6                           tung erst vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des\nFlugplatzes an geltend gemacht werden.\nSonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung\n(2) Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-\nDie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen\nnahmen bei Wohnungen oder Wohnraum im Sinne\nbaulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutz-\ndes § 3 des Siebenten Bundesmietengesetzes vom\nzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den\n18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786) werden nicht\nnach § ? festgesetzten Schallschutzanforderungen\nerstattet.\ngenügen.\n(3) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutz-\n§7                           maßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die\nMaßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen\nSchallschutz                     Rechtsverordnung halten. Bei Wohngebäuden wer-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch           den Aufwendungen nicht erstattet, soweit sie den\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         Betrag von 100 DM je Quadratmeter Wohnfläche\nSchallschutzanforderungen unter Beachtung des           übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche\nStandes der Schallschutztechnik im Hochbau fest-        gelten die §§ 42, 43 der Verordnung über woh-\nzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz        nungswirtschaftliche Berechnungen in der jeweils\nihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6         geltenden Fassung.\ngenügen müssen.                                            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§8                           den in Absatz 3 Satz 2 genannten Höchstbetrag zu\nEntschädigung bei Bauverboten              ändern, soweit sich die erforderlichen Aufwendun-\ngen für Schallschutzmaßnahmen nach § 7 allgemein\n(1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1         wesentlich erhöht haben.\nSatz 1 oder Absatz 2 die bisher zulässige bauliche\nNutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht\nnur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks                                  § 10\nein, so kann der Eigentümer insoweit eine ange-           Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen\nmessene Entschädigung in Geld verlangen. Der\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde setzt\nEigentümer kann ferner eine angemessene Entschä-\nnach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger\ndigung in Geld verlangen, soweit durch das Bau-\nund Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid\nverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur bau-\nfest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstat-\nlichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren,\ntungsfähig sind. Der Bescheid muß eine Rechtsmit-\ndie der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand\ntelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zu-\nder bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht\nzustellen.\nhat.\n(2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des                            § 11\n§ 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1\ndes Bundesbaugesetzes sowie die Vorschriften der                               Auskunft\n§§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25    (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens\ndes Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956          nach § 1 Nr. 1 ist verpflichtet, dem Bundesminister\n(Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch      für Verkehr und seinen Beauftragten die zur Ermitt-\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-         lung des äquivalenten Dauerschallpegels (§ 3) erfor-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I        derlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen\nS. 503), sind sinngemäß anzuwenden.                     und Pläne vorzulegen.","284                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-       liehe Regelung unter sinngemäßer Anwendung der\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-         in den §§ 1 bis 13 dieses Gesetzes entwickelten\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der       Grundsätze treffen.\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                           zweiter Abschnitt\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n§ 15\n(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-                   Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nfahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuerver-           Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\ngehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer             kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-\nSteuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die           gesetzbl. I S. 1113), geändert durch das Kosten-\nVorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des         ermächtigungs-Änderungsgesetz vom- 23. Juni 1970\n§ 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-           (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:\nund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\ngelten insoweit nicht.\n„Städtebaues\" die Worte „sowie den Schutz vor\n§ 12                              Fluglärm\" eingefügt.\nZahlungspflichtiger                    2. Nach § 19 wird folgender§ 19 a eingefügt:\n(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 und                                   ,,§ 19 a\nzur Erstattung der Aufwendungen für bauliche\nSchallschutzmaßnahmen nach § 9 ist der Flugplatz-              Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens,\nhalter verpflichtet.                                        der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat\ninnerhalb einer von der Genehmigungsbehörde\n(2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Ver-          festzusetzenden Frist auf dem Flughafen und in\nträge in der Bundesrepublik Deutschland stationier-         dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend re-\nten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benut-          gistrierenden Messung der durch die an- und\nzen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zah-          abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge-\nlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die        räusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß-\nErfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitig-          und Auswertungsergebnisse sind der Genehmi-\nkeiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder           gungsbehörde und der Kommission nach § 32 b\nder Erstattung von Aufwendungen für bauliche                sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde\nSchallschutzmaßnahmen werden von der Bundes-                anderen Behörden mitzuteilen. Sofern ein Be-\nrepublik Deutschland im eigenen Namen für den\ndürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von\nEntsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch\nAnlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Ge-\nrichtet.\nnehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.\"\n§ 13\n3. In § 29 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\ngefügt:\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n,,Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheb-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nlichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer         durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten            durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flug-\nBehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,            plätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit          Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.          getroffen werden.\"\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder      4. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt:\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-                                  ,,§ 29b\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,               (1) Flugplatzhalter,      Luftfahrzeughalter und\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-         Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-          von Luftfahrzeugen in .der Luft. und am Boden\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-           vermeidbare Geräusche zu verhindern und die\nbefugt verwertet.                                           Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein\nMindestmaß zu beschränken, wenn dies erfor-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,\nverfolgt.\nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-\n§ 14                              gungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nacht-\nruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße\nSonderregelung für Berlin\nRücksicht zu nehmen.\n(1) Die§§ 1 bis 13 gelten nicht im Land Berlin.\n(2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz\n(2) Das Land Berlin kann durch Landesgesetz eine         der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm\nseinen besonderen Verhältnissen angepaßte gesetz-           hinzuwirken.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971                         285\n5. § 32 wird wie folgt geändert:                             Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und\nwählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte             und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der\n,,sowie die Vermeidung übermäßiger Ge-              Zustimmung des Bundesministers des Innern und\nräusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und         des Bundesministers für Verkehr.\nam Boden\" gestrichen.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 14 der                                     § 32 b\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende              (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde\nneue Nummern 15 und 16 angefügt:                    über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm\n,, 15. den Schutz der Bevölkerung vor Flug-        wird für jeden Verkehrsflughafen, für den ein\nlärm, insbesondere durch Maßnahmen          Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz\nzur Geräuschminderung am Luftfahr-          gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundes-\nzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen        gesetzbl. I S. 282) festzusetzen ist, eine Kommis-\nam Boden, beim Starten und Landen           sion gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flug-\nund beim Uberfliegen besiedelter Ge-        platzes geplant, wird die Kommission vor Ein-\nbiete einschließlich der Anlagen zur        leitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.\nMessung des Fluglärms und zur Aus-             (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die\nwertung der Meßergebnisse,                  Kommission über die aus Lärmschutzgründen\n16. den Schutz vor Luftverunreinigungen         beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der\ndurch Luftfahrzeuge, insbesondere dar-      Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung\nüber, daß die Verunreinigung der Luft       eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der\ndurch Abgase der Luftfahrzeuge das nach     Kommission der Genehmigungsantrag mit den\ndem jeweiligen Stand der Technik un-        vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.\nvermeidbare Maß nicht übersteigen darf.\"\n(3) Die Kommission ist berechtigt, der Geneh-\nc) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 eingefügt:          migungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der\nBevölkerung gegen Fluglärm in der Umgebung\n„Rechtsverordnungen nach den Nummern 15\ndes Flugplatzes vorzuschlagen. Hält die Geneh-\nund 16 werden vom Bundesminister für Ver-\nmigungsbehörde die vorgeschlagenen Maßnah-\nkehr und vom Bundesminister des Innern er-\nmen nicht für geeignet oder nicht für durchführ-\nlassen.\"\nbar, so teilt sie dies der Kommission unter\nd) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3         Angabe der Gründe mit.\nangefügt:                                              (4) Der Kommission sollen angehören:\n,,Soweit die allgemeinen Verwaltungsvor-            Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des\nschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem          Flugplatzes betroffenen Gemeinden,\nSchutz vor Luftverunreinigungen durch Luft-\nfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundes-            Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm,\nminister für Verkehr und vom Bundesminister         Vertreter der Luftfahrzeughalter,\ndes Innern mit Zustimmung des Bundesrates\nVertreter der für die· Flugverkehrskontrolle zu-\nerlassen.\"\nständigen Behörde,\n6. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b ein-           Vertreter des Flugplatzhalters,\ngefügt:                                                  Vertreter der von der Landesregierung bestimm-\nten obersten Landesbehörden.\n,,§ 32 a\n(1) Bei dem Bundesminister des Innern und             In die Kommission können weitere Mitglieder\ndem Bundesminister für Verkehr wird ein Be-              berufen werden, soweit es die besonderen Um-\nratender Ausschuß gebildet, der vor Erlaß von            stände des Einzelfalles erfordern. In die Kommis-\nRechtsverordnungen und allgemeinen Verwal-                sion sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen\ntungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu            werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\nhören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm             (5) Die Mitglieder der Kommission werden von\nund gegen Luftverunreinigungen durch Luftf ahr-           der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommis-\nzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der           sion gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt\nWissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter,           aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäfts-\nder Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzen-           ordnung und die Wahl des Vorsitzenden be-\nverbände, der Bundesvereinigung gegen Flug-               dürfen der Zustimmung der Genehmigungs-\nlärm, der Kommissionen nach § 32 b, der Luft-             behörde.\nfahrtbehörden, der von der Landesregierung be-               (6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die\nstimmten obersten Landesbehörden angehören.               Genehmigungsbehörde einzuladen. Die durch die\nDie Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.                      Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land,\n(2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschus-           in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.\nses werden vom Bundesminister des Innern und                 (7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für an-\nvom Bundesminister für Verkehr berufen. Der               dere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze","286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\ndie Bildung einer Kommission an, wenn hierzu                                    § 17\naus Gründen des Lärmschutzes ein Bedürfnis be-                            Berlin-Klausel\nsteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 16\nWeitergehende planungsrechtliche Vorschriften                                   § 18\nVorschriften, die weitergehende Planungsmaß-                               Inkrafttreten\nnahmen zulassen oder weitergehende Entschädigun-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngen gewähren, bleiben unberührt.                        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. März 1971\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Städtebau und Wohnungswesen\nLauritzen","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971                      287\nAnlage zu§ 3\n1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem be-        5. Nach der Formel\nliebigen Punkt in der Umgebung eines Flug-\nplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus              Leq\nti\n= 13,3 lg.}; gi y·.10   13,3 dB(A)\na) dem höchsten Schallpegel des Geräusches für\njeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und           sind mit\na) gi    1,5 für Tagflüge\nb) der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbei-                            0 für Nachtflüge\ngi\nflug eines Luftfahrzeuges.\nb) gi    1 für Tagflüge\nDer Ermittlung werden      als Bezugszeitraum die                   gi   5 für Nachtflüge\nsechs verkehrsreichsten    Monate des Jahres zu-        zwei äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln;\ngrunde gelegt. Tagflüge   (in der Zeit von 6 bis 22     der höchste Pegel ist der äquivalente Dauer-\nUhr) und Nachtflüge (22   bis 6 Uhr) werden unter-      schallpegel nach § 2 des Gesetzes.\nschiedlich bewertet.\n6. Formelzeichen:\n2. Schallpegel sind in dB(A) anzugeben.                    lg    der Logarithmus zur Basis 10\n.};   die Summe über alle Vorbeiflüge im Be-\n3. Der höchste Schallpegel des Geräusches am                     zugszeitraum\nImmissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Ge-              der lauf ende Index des einzelnen Vorbei-\nräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berück-               flugs\nsichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der                 die Bewertungsfaktoren für Tag- und\nSchallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln.                  Nachtflüge\n4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für                 die Dauer des Geräusches nach Nummer 4\nden Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der                  der Bezugszeitraum nach Nummer 1 Satz 2\nSchallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten               der Zahlenwert des höchsten Schallpegels\nSchallpegel liegt, überschritten wird.                        des Geräusches nach Nummer 3","288                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nEinbanddecken 1970\nTeil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der\nNr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder\n11\nnach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1                                Postfach 624\nHerausgeber: Der Burtdesmi11ister der Justiz -          Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. -  Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nPostanschrift für Ahonnl'mentsbeslellungen sowil' für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesPtzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nDas Bundes!]esetzhlatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die c;esetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\nferti\\1ung verkündet. LcruferHJer BPzuq nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spatestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil III wird dr1s c1!s l<>Itl,rnfPnd testqestclltP Bundesrecht auf Grund des c;esetzes ühe1 Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I\nS. 4:J7) nc1ch Sar:h,iehrete11 qeordrtct verötlentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBezuqspreis tü1 Teil I urtd Teil II hcJlbJiihrlich Je 25,- DM Einzelstücke Je anqefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1970 aus,1eqehen worden sind Lieler unq qeqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\n9esdzhlc1tl, Kr,ln :i 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. ge9en Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüqlicb Versm1dqebühr O, 15 DM, bei Lieferung geyen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}