{"id":"bgbl1-1971-28-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":28,"date":"1971-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr (FahrpersGSt)","law_date":"1971-03-30T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["277\nBundesgesetzblatt\nTeilI                                          Z1997A\n1971                         Ausgegeben zu Bonn am 2. April 1971                                      Nr. 28\nTug                                                Inhalt                                            Seite\n30.3. 71     Gesetz über das Fahrpersonal  im Straßenverkehr (FahrpersGSt)                              277\nBundcsucsdzbl. III 9231-1\n30. 3. 71    Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet ....      280\n30. 3. 71    Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm                                                           282\nßundCS(Jf!setzbl. III 96-1\nGesetz\nüber das Fahrpersonal im Straßenverkehr\n(FahrpersGSt)\nVom 30. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               gen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        eignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu\nbeeinträchtigen.\n§ 1,                             (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahr-\nRechtsverordnungen                         personals, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nnicht anzuwenden ist.\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit                                      § 3\nund Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                  Uberwachung\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom                    (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verord-\n25. März 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-             nung (EWG) Nr. 543/69 und der Verordnung zur\nschaften Nr. L 77 vom 29. März 1969) Rechtsverord-            Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nnungen über                                                   vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,\n1. die Organisation, das Verfahren und die Mittel             1791) sowie dieses Gesetzes und der auf Grund die-\nder Uberwachung der Durchführung der Verord-              ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt\nnung (EWG) Nr. 543/69,                                    den von der Landesregierung bestimmten Behörden\n(Aufsichtsbehörden).\n2. die Gestaltung und Behandlung der Beschäfti-\ngungsnachweise,                                              (2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bun-\ndesanstalt für den Güterfernverkehr nach § 5 Abs. 3\n3. Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für                 dieses Gesetzes und nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\nKraftfahrer, Beifahrer und Schaffner                      Güterkraftverkehrsgesetzes.\nzu erlassen, soweit deren Erlaß der Bundesrepublik               (3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahr-\nDeutschland in den Artikeln 5, 14 und 18 sowie im             personals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde\nAnhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 anheim-                innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist\ngestellt oder auferlegt wird.\n1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind,\n§ 2\nwahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,\nVerbot bestimmter Akkordlöhne,                  2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben be-\nPrämien und Zuschläge                           ziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehalts-\n(1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Ar-                zahlungen ersichtlich sind, zur Einsicht vorzu-\nbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahr-                    legen.\nstrecken oder der Menge der beförderten Güter ent-               (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder             kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nZuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermen-              wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1","278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nNr. 1 bis 3 der Ziv ilprozeßordnung bezeichneten An-      4. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahrperso-\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung             nals gegen eine Vorschrift\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\na) über das persönliche Kontrollbuch in Arti-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nkel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6 der Verordnung\n(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke,                   (EWG) Nr. 543/69, in den Nummern 8 bis 14\nBetriebsan Iagen, Geschäftsräume und Beförderungs-                oder 16 bis 25 der Anweisungen für die Füh-\nmittel der zu überwachenden Betriebe jederzeit be-                rung des persönlichen Kontrollbuchs im An-\ntreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vorneh-                 hang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 oder\nmen und die geschäftlichen Unterlagen der Aus-                     in § 1, § 5 oder § 6 Abs. 2 der Verordnung zur\nkunftspflichtigen einsehen. Wohnräume dürfen nur                  Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-                  543/69,\nliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das               b) über die Tageskontrollblätter in § 3 Abs .. 1\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-                  der Verordnung zur Durchführung der Ver-\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-                     ordnung (EWG) Nr. 543/69,\ngeschränkt.\nc) über den Auszug aus dem Arbeitszeitplan\n(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor-\noder den Abdruck des Linienfahrplans in Arti-\nschriften in den Betrieben der Deutschen Bundes-                   kel 15 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr.\nbahn und der Deutschen Bundespost obliegt deren                    543/69\nDienststellen nach Bestimmungen der Fachminister.\nverstößt,\n§ 4                             5. als Unternehmer gegen eine Vorschrift\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                  a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-\nDer Bundesminister für Verkehr kann im Einver-                  trollbücher in Artikel 14 Abs. 7 der Verord-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                       nung (EWG) Nr. 543/69 oder in § 2 der Ver-\nSozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur                   ordnung zur Durchführung der Verordnung\nDurchführung                                                       (EWG) Nr. 543/69,\n1. der in § 1 genannten oder auf § 1 beruhenden                b) über die Aushändigung der persönlichen Kon-\nVorschriften,                                                 trollbücher in Nummer 2 der Anweisungen für\ndie Führung des persönlichen Kontrollbuchs\n2. der Verordnung zur Durchführung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 543/69                                         im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/69,\nallgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbe-            c) über die Aufbewahrung der persönlichen Kon-\nsondere über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56,,               trollbücher in Artikel 14 Abs. 8 der Verord-\n58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)                  nung (EWG) Nr. 543/69,\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 und dar-               d) über die Aufbewahrung der Tageskontroll-\nüber, in welchen Fällen eine solche Verwarnung                     blätter in § 3 Abs. 2 der Verordnung zur\nnicht erteilt werden soll.                                         Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.\n543/69,\ne) über den Linienfahrplan oder den Arbeits-\n§ 5                                     zeitplan in Artikel 15 Abs. 1 bis 4 der Ver-\nOrdnungswidrigkeiten                              ordnung (EWG) Nr. 543/69 oder in § 3 Abs. 2\nder Verordnung zur Durchführung der Ver-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                ordnung (EWG) Nr. 543/69\nfahrlässig\nverstößt,\n1. unter Verstoß gegen eine Vorschrift\na) über das Mindestalter der Mitglieder des Fahr-      6. als Unternehmer entgegen § 2 ein Mitglied des\npersonals und über die Anforderungen an die           Fahrpersonals auf Grund der zurückgelegten Fahr-\nim Personenverkehr eingesetzten Fahrer in              strecken oder der beförderten Gütermengen ent-\nArtikel 5 oder                                         lohnt,\nb) über die tägliche oder die zusätzliche wöchent-\nliche Ruhezeit in Artikel 11 oder 12               7. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\npersonals der Auskunfts- oder Vorlagepflicht\nder Verordnung (EWG) Nr. 543/69 Fahrpersonal               nach § 3 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nbeschäftigt oder als Mitglied des Fahrpersonals            dig oder nicht fristgemäß nachkommt,\ntätig wird,\n8. einer Rechtsverordnung nach § 1 zuwiderhandelt,\n2. als- Unternehmer oder als Fahrer gegen die Vor-             soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nschrift über die Begleitung oder die Ablösung              diese Bußgeldvorschrift verweist.\ndurch einen anderen Fahrer in Artikel 6 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 543/69 verstößt,                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 3 und\n3. als Unternehmer oder als Fahrer gegen eine Vor-         Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nschrift über die Lenkzeiten oder Lenkzeitunter-        sche Mark, in den anderen Fällen des Absatzes 1\nbrechungen in Abschnitt IV der Verordnung              mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\n(EWG) Nr. 543/69 verstößt,                             geahndet werden.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971                          279\n(3) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-         2. In § 28 Nr. 1 werden nach dem Wort „enthalten\"\ngangen, das im Inland weder seinen Sitz noch eine           die Worte „oder auf dem Gesetz über das Fahr-\ngeschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der           personal im Straßenverkehr vom 30. März 1971\nBetroffene im Inland keinen Wohnsitz, so ist Ver-           (Bundesgesetzbl. I S. 277) beruhen\" eingefügt.\nwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-           3. In § 28 Nr. 3 werden die Worte „dieses Gesetzes\nanstalt für den Güterfernverkehr.                           oder nach § 36 des Fahrlehrergesetzes\" durch die\nWorte „dieses Gesetzes, nach § 36 des Fahrlehrer-\ngesetzes oder nach § 5 des Gesetzes über das\n§ 6                              Fahrpersonal im Straßenverkehr\" ersetzt.\nStraftaten\n4. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach\n(1) Wer als Unternehmer eine der in § 5 Abs. 1           diesem Gesetz oder nach dem Fahrlehrergesetz\"\nNr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und Nr. 3 bezeichneten             durch die Worte „nach diesem Gesetz, nach dem\nHandlungen begeht und dadurch ein Mitglied des              Fahrlehrergesetz oder nach dem Gesetz über das\nFahrpersonals in seiner Arbeitskraft oder Gesund-           Fahrpersonal im Straßenverkehr\" ersetzt.\nheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-      5. In§ 30 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „des Güter-\nfen bestraft.                                               kraftverkehrsgesetzes oder\" durch die Worte „des\nGüterkraftverkehrsgesetzes, des Gesetzes über\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Schädi-\ndas Fahrpersonal im Straßenverkehr oder\" ersetzt.\ngung fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 7                                                     § 8\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                                 Berlin-Klausel\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Kosten-  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n1. § 6 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n„6. die tägliche und die wöchentliche Höchstzeit\nder Lenkung eines Lastkraftwagens, einer\nZugmaschine oder eines Kraftomnibusses und\ndie erforderlichen Ruhezeiten und Ruhepausen                               § 9\nsowie die entsprechenden Nachweise für alle                           Inkrafttreten\nPersonen einschließlich derjenigen, die ein\nsolches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,\nBeschäftigungsverhältnisses führen;\".            § 2 jedoch am 1. Oktober 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. März 1971\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nKoschnick\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}