{"id":"bgbl1-1971-27-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":27,"date":"1971-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1971-03-24T00:00:00Z","page":269,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["269\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                       Z1997A\n1971                           Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1971                                                                                                Nr. 27\nTag                                                               In h a 11                                                                                    Seite\n24.3. 71      Drilte Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Geset-\nzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige\ndes öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    269\nBundes1Jesr:lzhl. JII 2037-1-4\n25. 3. 71     J\\chte Verordnm1g zur Änderung der Düngemittelverordnung                                                                                             271\nBu1Hl<'S\\j(\\S<:i.zhl. III 7820-1--1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcselzblulJ Teil Jl Nr. 16 und Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     27'.3\nRechtsvorschriften d<~r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              274\nDieser Ausgu/Jc ist fiir die /\\lwnncntcn der Fundstcllcnnachwcis A, Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen,\nabueschlossen am 31. Dezember 1970, beigefügt.\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung'des § 31 d des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes\nVom 24. März 1971\nAuf Grund des § '.31 d Abs. 2 des Gesetzes zur                                 3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle des Wortes\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-                                       ,,ledigen\" das Wort „den\".\nschen Unrechts für Angehörige des öffentlichen                                    4. Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nDienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,§ 164 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\n15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) wird\ngilt entsprechend.\"\nverordnet:\nArtikel 2\nArtikel 1\nUbergangsvorschriften\nÄnderung der Verordnung\n(1) Ist der Antrag auf Versorgungszahlungen von\n§ 8 der Verordnung zur Durchführung des § 31 d                                 Personen, denen auf Grund der .Änderungen in Arti-\ndes Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung                                    kel 1 ein Anspruch zusteht, nach der Verordnung zur\nnationalsozialisti.schen Unrechts für Angehörige des                              Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung\nöffentlichen Dienstes in der Fassung vom 2. April                                 der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 182, 339), zuletzt geändert                            rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in\ndurch die Zweite .Änderungsverordnung vom 1. Sep-                                 der bisherigen Fassung abgelehnt worden, so steht\ntember 1970 (Bundesgesetzbl. I S.1308),wird wie folgt                             die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der Ent-\ngeändert:                                                                         scheidung einem erneuten Antrage und dessen Ent-\nscheidung nicht entgegen. Das gilt entsprechend,\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwenn der Anspruch auf Versorgungszahlungen durch\n,, (1) Die Versorgungszahlungen enden für jeden                              Vergleich ungünstiger geregelt war, als nach Jer\nBerechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er                                  Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist.\nstirbt. Die Versorgungszahlungen für die Witwen\n(2) Unanfechtbare Entscheidungen oder rechts-\nenden auch mit Ablauf des Monats, in dem sie\nsich verheiraten.\"                                                             kräftige Urteile sowie Vergleiche, durch die die An-\nsprüche von Geschädigten günstiger geregelt sind,\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten „Ab-                               als nach der Änderung in Artikel 1 vorgesehen ist,\nsatzes 1\" die Worte „Satz 1\" eingefügt.                                       bleiben unberührt.","270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch die Än-                            Artikel 4\nderungen in Artikel 1 erledigen, werden Gerichts-                             Inkrafttreten\nkosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wer-\nden gegeneinander aufgehoben.                               (1) Die Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft;\nArtikel 1 Nr. 1 bis 3 tritt jedoch mit Wirkung vom\n1. Juni 1970 und Artikel 1 Nr. 4 mit Wirkung vom\n1. April 1969 in Kraft.\nArtikel 3\n(2) Die durch Artikel 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verord-\nGeltung im Land Berlin                  nung vorgenommenen Änderungen gelten auch für\ndie Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Antrag auf\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Leistung vor diesem Zeitpunkt gestellt und dar-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-       über nicht auf Grund des damals geltenden Rechts\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten    bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung          getroffen worden ist.\nder Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-\n(3) Laufende Zahlungen auf Grund der durch\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\ndiese Verordnung vorgenommenen Änderungen be-\n23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und         ginnen mit dem Ersten des. Monats, in dem der ~n-\nArtikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung des       trag gestellt worden ist. Anträge, die binnen emes\nGesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung               Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des      werden, gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, von\nöffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundes-       dem an Zahlungen frühestens geleistet werden\ngesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.                dürfen.\nBonn, den 24. März 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}