{"id":"bgbl1-1971-26-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":26,"date":"1971-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Kostenverordnung zum Atomgesetz","law_date":"1971-03-24T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["266                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nKostenverordnung zum Atomgesetz\nVom 24. März 1971\nAuf Grund des § 21 Abs. 5 und des § 54 des Atom-      für Anlagenteile, auf die sich die Genehmigung nach\ngesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I        § 7 des Atomgesetzes nicht erstreckt, nicht zu den\nS. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächti-      Kosten der Errichtung. Das gleiche gilt bei Anlagen\ngungs-Anderungsgeselz vom 23. Juni 1970 (Bundes-         zur Spaltung von Kernbrennstoffen für die Auf-\ngesetzbl. I S. 805), verordnet die Bundesregierung       wendungen zur Beschaffung der Kernbrennstoff-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                          elemente.                                 ,\n§ 5\n§ 1\nAnwendungsbereich                              Berücksichtigung sonstiger Gebühren\nDie nach den §§ 23 und 24 des Atomgesetzes               (1) Wird in den Fällen des § 7 des Atomgesetzes\nzuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren            vor der abschließenden Genehmigung eine Teil-\nund Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach        genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt, so ist\ndieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschrif-       die Gebühr so festzusetzen, daß insgesamt nur die\nten des 3. Abschnitts des Verwaltungskostengesetzes      in § 21 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Atomgesetzes für\nvom 23. Juni 1970 (Bundesqcsetzbl. T S. 821).            die abschließende Genehmigung vorgesehene Ge-\nbühr erhoben wird.\n§ 2                              (2) Ist für Anlagenteile, auf die sich die Geneh-\nmigung nach § 7 des Atomgesetzes erstreckt, auch\nGebührenermäfügung und Gebührenbefreiung\neine-baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmi-\nVon der Erhebung einer Gt\\bühr kann ganz oder        gung oder Erlaubnis erforderlich und sind hierfür\nteilweise abgesehen werden, wenn                         Gebühren zu entrichten, so kann die Gebühr für\nl. ein Vorhaben mit Mitteln des Bundes oder eines       die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes um\nLandes oder <:~incr zwischenstaatlichen Organisa-    den Betrag dieser Gebühren, höchstens jedoch auf\ntion, der die Bundesrepublik Deutschland als        die Hälfte, ermäßigt werden.\nMitglied angehört, gefördert wird, oder\n2. es im Einzelfall aus sonstigen Gründen des öffent-                              § 6\nlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.                    Ubergangsregelung\nDiese Verordnung ist auch auf die bei ihrem\n§ 3                           Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren an-\nPersönliche Gebührenfreiheit               zuwenden, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten\n(1) Von der Zahlung der Gebührnn für Amtshand-       nicht bereits festgesetzt sind.\nlungen sind außer den in § 8 Abs. 1 des Verwal-\ntungskostengeselzes bezeichneten Rechtsträgern die                                 § 7\nals gemeinnützig c1ncrkannten Forschungseinrichtun-                         Geltung in Berlin\ngen befreit.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) § 8 Abs. 4 dt~s Verwaltungskostengesetzes ist    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nauf die in § 21 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes ge-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des\nnannten Gebühren nicht anzuwenden.                      Atomgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 4\n§ 8\nGebührenbemessung\nInkrafttreten\nIn den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Atom-\ngesetzes gehören Aufwendungen für die Entwick-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nlung und Vorplanung, für d(~n Grunderwerb sowie          1970 in Kraft.\nBonn, den 24. März 1971\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nLeus sink"]}