{"id":"bgbl1-1971-24-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":24,"date":"1971-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/24#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_24.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)","law_date":"1971-03-18T00:00:00Z","page":243,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                          243\nGesetz\nüber das Zentralregister und das Erziehungsregister\n(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)\nVom 18. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (§ 11),\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    4. Vermerke über Zurechnungsunfähigkeit (§ 12\nAbs. 1),\n5. Entscheidungen über Unterbringungen (§ 13\nErster Teil\nAbs. 1),\nDas Zentralregister                      6. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine\nder in den Nummern 1 bis 5 genannten Eintra-\nErster Abschnitt                           gungen beziehen (§ 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, §§ 14\nbis 19).\nRegisterbehörde\n§ 4\n§ 1\nVerurteilungen\nBundeszentralregister\n(1) In das Register sind-die rechtskräftigen Ver-\nFür den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt           urteilungen einzutragen, durch die ein deutsches\nder Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichts-           Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen\nhof ein zentrales Register (Bundeszentralregister).       einer mit Strafe bedrohten Handlung\n1. auf Strafe erkannt,\n§ 2\n2. eine Maßregel der Sicherung und Besserung an-\nSitz und Aufbau                           geordnet oder\n(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin ge-       3. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld\nführt.                                                        eines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-\ngestellt hat.\n(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau\nder Registerbehörde trifft der Bundesminister der            (2) Verurteilungen wegen einer Ubertretung, die\nJustiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und         ausschließlich auf Geldstrafe lauten, sind nicht ein-\nAufbereitung der Daten sowie die Auskunftsertei-          zutragen.\nlung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates\nerforderlich.                                                                        § 5\nInhalt der Eintragung\nZweiter Abschnitt                          (1) Einzutragen sind\nInhalt und Führung des Registers                 1. die genaue Bezeichnung des Verurteilten,\n2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,\n§ 3\n3. der Tag der Verurteilung, bei Strafbefehlen und\nInhalt des Registers                        Strafverfügungen der Tag der Unterzeichnung\nIn das Register werden eingetragen                         durch den Richter,\n4. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der\n1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 9),             Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter\n2. Entmündigungen (§ 10 Abs. 1),                              Angabe der angewendeten Strafvorschriften,","244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. alle Haupt- und Nebenstrafen, der kraft Gesetzes                                 § 10\neingetretene Verlust und die Aberkennung der                              Entmündigungen\nin § 31 Abs. 1, 5 des Strafgesetzbuchs bezeichne-\nten Fähigkeiten und Rechte sowie alle in der Ent-        (1) In das Register sind die gerichtlichen Entschei-\nscheidung neben einer Strafe oder neben Frei-        dungen einzutragen, durch die jemand entmündigt\nsprechung oder selbständig angeordneten oder         wird.\nzugelassenen Nebenfolgen und Maßregeln der              (2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben\nSicherung und Besserung einschließlich der Ein-      (§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so\nziehung, der Unbrauchbarmachung und des Ver-         ist auch diese Entscheidung einzutragen.\nfalls.\n(2) Enthält eine Entscheidung mehrere Verurtei-                                  § 11\nlungen, von denen nur ein Teil registerpflichtig ist,\nso sind alle Verurteilungen einzutragen. Die An-                 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden\nordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmit-               In das Register sind die nicht mehr anfechtbaren\nteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf         Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzu-\ndie bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt           tragen, durch die\nworden ist, wird in das Register nur eingetragen,\n1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses\nwenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des\nGesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die\nJugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Ju-\nAusreise untersagt wird,\ngendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der\nSicherung und Besserung verbunden ist.                   2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen\nder Voraussetzungen für die Abschiebung fest-\n(3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so ist auch die im        gestellt wird,\nFalle der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende\nErsatzfreiheitsstrafe einzutragen.                       3. von einer deutschen Behörde die Entfernung\neines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen\nGefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Arti-\n§ 6                                kel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt\nwird,\nTag der Verurteilung\n4. wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder\nWeicht die Entscheidung im höheren Rechtszug\nUnwürdigkeit\nvon der Entscheidung im ersten Rechtszug ab, so\nsind der Tag der Entscheidung im ersten und der               a) ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf\nTag der Entscheidung im höheren Rechtszug einzu-                  oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte\ntragen.                                                          Erlaubnis zurückgenommen,\nb) die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes\n§ 7                                    untersagt,\nGesamtstrafe und Einheitsstrafe                  c) die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung\nWird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich                   von Auszubildenden entzogen oder\neine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche            d) die Beschäftigung und Beaufsichtigung von\nJugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das                Kindern und Jugendlichen verboten wird;\nRegister einzutragen.                                         richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine\nnatürliche Person, so ist die Eintragung bei der\n§ 8\nvertretungsberechtigten natürlichen Person vor-\nStrafaussetzung zur Bewährung                    zunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder\n(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe zur Be-           unwürdig ist,\nwährung ausgesetzt, so ist dies in das Register ein-     5. ein · Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel-\nzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu           tungsbereich beschränkt wir.d,\nvermerken.\n6. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwen-\n(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 24 c               dung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt\ndes Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines               über Schußwaffen, Munition und Geschosse\nBewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Ent-             mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,\nscheidung einzutragen.                                      b) die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins,\n(3) Wird die Entscheidung über die Verhängung                  eines Munitionserwerbsscheins oder eines\neiner Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27                Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder\ndes Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der                  fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zu-\nBewährungszeit einzutragen.                                       rückgenommen oder widerrufen wird.\n§ 12\n§ 9\nSperre für Fahrerlaubnis                                   Zurechnungsuniähigkeit\nHat das Gericht die Erteilung einer Fahrerlaub-          (1) In das Register sind einzutragen\nnis auf Zeit untersagt, so ist das Ende der Sperrfrist   1. Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch\neinzutragen.                                                 die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                              245\nnidit auszusdiließender Zurechnungsunfähigkeit          5. die Anordnung der Vollstreckung nach § 42h\ndes Besdiuldigten (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 des              Abs_. 3 des Strafgesetzbuchs,\nStrafgesetzbudis) eingestellt wird,                     6. die Aufhebung der Untersagung der Berufs-\n2. geriditlidie Entsdieidungen, durdi die wegen er-              ausübung nadi § 421 Abs. 4 des Strafgesetz-\nwiesener oder nidit auszusdiließender Zuredi-                buchs,\nnungsunfähigkeit                                        7. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Er-\na) der Besdiuldigte außer Verfolgung gesetzt                 teilung einer Fahrerlaubnis nadi § 42 n Abs. 7\noder freigesprochen wird,                               des Strafgesetzbudis,\nb) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den         8. der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewäh-\nBesdiuldigten abgelehnt wird,                           rung nadi § 25 des Strafgesetzbudis, des Straf-\n3. geriditlidie Entsdieidungen, durdi die der An-                erlasses nach § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbudis,\ntrag der Staatsanwaltsdiaft, den Beschuldigten in            der Aussetzung des Strafrestes nadi § 26 Abs. 3\neiner Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen                des Strafgesetzbudis und der Aufhebung der\n(§ 429 a der Strafprozeßordnung), mit der Begrün-            Untersagung der Berufsausübung nadi § 421\ndung abgelehnt wird, daß die öffentliche Sidicr-             Abs. 4 des Strafgesetzbudis,\nheit die Unterbringung nidit erfordere,                 9. die Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-\n4. geriditlidie Entsdieidungen und Verfügungen                   sidit und Leitung eines Bewährungshelfers nadi\neiner Strafverfolgungsbehörde, durdi die ein                 § 24 d des Strafgesetzbuchs,\nStrafverfahren eingestellt wird, weil der Beschul-    10. die Wiederverleihung von Rediten und Fähig-\ndigte nadi der Tat in Geisteskrankheit verfallen             keiten nadi § 33 des Strafgesetzbuchs.\nist.\n(2) Absatz 1 gilt nidit, wenn lediglidi die feh-\nlende Verantwortlidikeit eines Jugendlidien (§ 3                                       § 15\ndes Jugendgeriditsgesetzes) festgestellt wird oder                       N ac:hträgliche Entscheidungen\nnidit ausgesdilossen werden kann.                                            nach Jugendstrafrecht\n(1) In das Register sind einzutragen\n§ 13                         1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung\ndurdi Besdiluß nadi § 57 des Jugendgeridits-\nUnterbringung                          gesetzes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit\nzu vermerken,\n(1) In das Register sind geriditliche Entsdieidun-\ngen einzutragen, durdi die jemand auf Grund lan-         2. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung\ndesreditlidier Vorsdiriften wegen Geisteskrankheit,           sowie das Ende der Bewährungszeit und die\nGeistessdiwädie, Rauschgift- oder Alkoholsudit                 endgültige Entlassung des Verurteilten nadi den\nnidit nur einstweilig untergebradit wird.                      §§ 88, 89 des Jugendgerichtsgesetzes, im Falle\ndes § 89 audi die Dauer der festgesetzten be-\n(2) In das Register ist audi der Tag einzutragen,          stimmten Jugendstrafe,\nan dem die Unterbringung endgültig erledigt ist.\n3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-\nrungszeit nadi § 22 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2\nSatz 2, § 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des Jugend-\n§ 14                             geriditsgesetzes,\nNachträgliche Entscheidungen               4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe nadi\nnach allgemeinem Strafrecht                     den §§ 26 a, 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des\nJugendgerichtsgesetzes,\nIn das Register sind einzutragen\n5. die Beseitigung des Strafmakels nadi § 97 des\n1. die Aussetzung des Strafrestes nadi § 26 des              Jugendgerichtsgesetzes,\nStrafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewäh-\nrungszeit zu vermerken,                             6. der Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe\nnadi § 26 des Jugendgeriditsgesetzes sowie der\n2. die naditräglidie Unterstellung des Verurteil-            unter den Nummern 1, 2 und 5 bezeichneten Ent-\nten unter die Aufsicht und Leitung eines' Bewäh-        sdieidungen.\nrungshelfers sowie die Abkürzung oder Ver-\n· längerung der Bewährungszeit nach den §§ 24 d,          (2) Wird nadi § 30 Abs. 1 des Jugendgeridits-\n24 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetz-  gesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese\nbudis,                                              in das Register einzutragen. Die Eintragung über\n3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nadi § 25 a       einen Sdiuldspruch wird aus dem Register ent-\nAbs. 1 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetzbudis,       fernt, wenn der Sdiuldspruch\n1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ge-\n4. die Entlassung nadi § 42 f Abs. 2 des Strafgesetz-\nbums sowie die Anordnung nadi § 42 g Abs. 1              tilgt wird oder\nSatz 2 des Strafgesetzbudis; ist gleichzeitig oder  2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes\nnaditräglidi ein Bewährungshelfer bestellt wor-         in eine Entsdieidung einbezogen wird, die in das\nden, so ist dies zu vermerken,                           Erziehungsregister einzutragen ist.","246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 16                                                     § 20\nGnadenerweise und Amnestien                                Mitteilungen zum Register\nIn das Register sind einzutragen                         Die Gerichte und Behörden teilen dem Bundes-\n1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen\nzentralregister die einzutragenden Entscheidungen,\nStrafe oder einer Maßregel der Sicherung und         Feststellungen und Tatsachen mit.\nBesserung sowie deren Widerruf; wird eine Be-\nwährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende                               § 21\nzu vermerken,                                                   Hinweispflicht der Registerbehörde\n2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die        (1) Erhält das Register eine Mitteilung über\nUmwandlung einer im Register eingetragenen\nStrafe oder einer Maßregel der Sicherung und         1. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3),\nBesserung sowie die Aufhebung des Verlustes          2. die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (§ 8\nvon Rechten und Fähigkeiten, die der Verurteilte        Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1),\nnach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung        3. die Aussetzung des Strafrestes (§ 14 Nr. 1),\nverloren hatte.                                       4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Nr. 3),\n5. die Entlassung des Verurteilten aus der Unter-\n§ 17                               bringung oder eine Anordnung nach § 42 g Abs. 1\nEintragung der Vollstreckung                    Satz 2 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Nr. 4),\n6. die Aufhebung der Untersagung der Berufsaus-\nIn das Register ist der Tc1g einzutragen, an dem         übung (§ 14 Nr. 6),\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine\nmit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der          7. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung\nSicherung und Besserung beendet oder auf andere              (§ 15 Abs. 1 Nr. 2),\nWeise erledigt ist.                                      8. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1\nNr. 5),\n9. die Aussetzung einer Strafe oder Maßregel der\n§ 18                               Sicherung und Besserung im Gnadenwege (§ 16\nWiederaufnahme des Verfahrens                    Nr. 1),\n(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß   so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht\neinzutragen, durch den das Gericht wegen einer           hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn\nregisterpflichtigen Verurteilung die Wiederauf-          eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem ·\nnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der          Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr\nStrafprozeßordnung).                                     widerrufen werden kann. In den Fällen der Num-\nmer 5 und, soweit eine Maßregel der Sicherung\n(2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wie-       und Besserung ausgesetzt ist, auch in den Fällen\nderaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeß-       der Nummer 9 stehen einer Strafnachricht Mittei-\nordnungf rechtskräftig geworden, so wird die Ein-        lungen nach § 12 Abs. 1, § 13 gleich.\ntragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt.\n(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über\nWird durch die Entscheidung das frühere Urteil auf-\ndie Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeich-\nrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt.\nneten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steck-\nAndernfalls wird die auf die erneute Hauptverhand-\nlung ergangene Entscheidung in das Register einge-       briefnachricht eingeht.\ntragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung       (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entschei-\nenthält; die frühere Eintragung wird aus dem Re-         dung widerrufen und ist im Register eine weit,ere\ngister entfernt.                                         Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die\nRegisterbehörde die Behörde, welche die weitere\nEntscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu\n§ 19\nbenachrichtigen.\nAufhebung von Entscheidungen                                           § 22\n(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungs-                        Entfernung von Eintragungen\nklage aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßord-\nnung), so wird die Eintragung der Entmündigung              (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der\naus dem Register entfernt.                               Registerbehörde glaubhaft gemacht wird, werden\naus dem Register entfernt.\n(2) Entsprechend wird verfahren, wenn\n(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte\n1. eine nach .§ 11 eingetragene Verfügung aufge-         Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register\nhoben oder durch eine neue Verfügung gegen-          entfernt.\nstandslos wird,\n§ 23\n2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-\ndung erlassen oder in der Mitteilung an das                         Anordnung der Entfernung\nRegister bestimmt hat, daß die Entscheidung nur         (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag\nfür eine bestimmte Frist eingetragen werden soll,    oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,\nund diese Frist abgelaufen ist.                      welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                           247\nim Interesse der Rehabilitation des Betroffenen an-                       Vierter Abschnitt\nordnen, daß Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1,\nAuskunft aus dem Zentralregister\n§ 13 aus dem Register entfernt werden, soweit nicht\ndas öffentliche Interesse einer solchen Anordnung\nentgegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in                      1. Führungszeugnis\nden Fällen des § 12 Abs. 1 und des § 13 einen in der\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän-                               § 28\ndigen hören.                                                                   Antrag\n(2) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Ent-        (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet\nfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller       hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie be-\ninnerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der         treffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Füh-\nEntscheidung die Beschwerde zu. Hilft der General-     rungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen\nbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entschei-     Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist\ndet der Bundesminister der Justiz.                     der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein ge-\nsetzlicher Vertreter antragsberechtigt.\n§ 24                             (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stel-\nlen. Sie hat die Angaben des Antragstellers zur Per-\nZu Unrecht entfernte Eintragungen           son nachzuprüfen.\nEine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register        (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-\nentfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des     tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An-\nGeneralbundesanwalts wieder in das Register auf-      trag unmittelbar bei dem Bundeszentralregister\ngenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem          stellen. Zugleich soll er seine Identität glaubha.ft\nBetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu          machen.\ngeben.\n(4) Die Ubersendung des Führungszeugnisses an\neine andere Person als den Antragsteller ist nicht\nzulässig.\nDritter Abschnitt\n(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei\nSteckbriefnachrichten und Suchvermerke           einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde un-\nmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem\n§ 25                          Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Füh-\nNiederlegung                      rungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kr1nn\nverlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Ein-\nBehörden können Suchvermerke und, wenn sie          tragungen enthält, zunächst an ein von ihm benann-\ndafür zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im   tes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn über-\nRegister niederlegen.                                 sandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller\nin den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt\n§ 26\nwird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amts-\nBehandlung                       gericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-\n(1) Enthält das Register eine Eintragung oder      sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-\nerhält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so      rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder,\ngibt die Registerbehörde der anfragenden Behörde      falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amts-\ndas Datum und die Geschäftsnummer der Entschei-       gericht zu vernichten.\ndung sowie die mitteilende Behörde bekannt. Ent-                                § 29\nsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf\nErteilung des Führungszeugnisses an Behörden\nErteilung eines Führungszeugnisses oder auf Aus-\nkunft aus dem Register eingeht.                          Behörden erhalten über eine bestimmte Person\nein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung\n(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen      ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine\nvor, welche dieselbe Person betreffen, ·so ist jeder   Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungs-\nBehörde von der Anfrage der anderen Behörde Mit-      zeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolg-\nteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfra-    los bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf\ngen von derselben Behörde unter verschiedenen         Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu ge-\nGeschäftsnummern vor liegen.                          währen.\n§ 30\n§ 27\nInhalt des Führungszeugnisses\nErledigung\n(1) In das Führungszeugnis werden die im zwei-\n(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von       ten Abschnitt bezeichneten Eintragungen aufgenom-\ndrei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der    men.\nRegisterbehörde mitzuteilen.                              (2) Nicht aufgenommen werden\n(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Er-      1. Verurteilungen, durch die nach § 27 des Jugend-\nledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach           gerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen\nAblauf von drei Jahren seit der Niederlegung.              oder Heranwachsenden festgestellt worden ist,","248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von                                    § 32\nnicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,                              Länge der Frist\nwenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Be-\nwährung bewilligt und diese Entscheidung nicht           (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-\nwiderrufen worden ist,                                lung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenom-\nmen wird, beträgt\n3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe er-\nkannt worden ist, wenn der Strafmakel als besei-      1. drei Jahre\ntigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen         bei Verurteilungen zu\nworden ist,                                               a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr\n4. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe erkannt               als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen\nworden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe                    des § 30 Abs. 2 nicht vorliegen,\na} nicht mehr als einen Monat beträgt und keine           b) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,\nFreiheitsstrafe im Register eingetragen ist,              aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die\nb} mehr als einen Monat, aber nicht mehr als                  Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-\ndrei Monate beträgt und im Register keine                 restes zur Bewährung ausgesetzt worden,\nweitere Strafe eingetragen ist,                           diese Entscheidung nicht widerrufen worden\nund im Register keine weitere Freiheitsstrafe\n5. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von              eingetragen ist,\nnicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist,\nc) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,\nwenn im Register keine weitere Strafe einge-\ntragen ist,                                                   wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2\nnicht vorliegen,\n6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Siche-             d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn\nrung und Besserung, Nebenstrafen oder Neben-                  die Reststrafe nach Ablauf der Bewährungs-\nfolgen allein oder in Verbindung miteinander                  zeit erlassen worden ist,\noder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln\noder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,             2. fünf Jahre in den übrigen Fällen.\n7. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\ndes gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die         stabe d, Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer\nWiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens         der Freiheitsstrafe.\nangeordnet, so ist im Führungszeugnis da.rauf\n§ 33\nhinzuweisen,\nGesamtstrafe, Einheitsstrafe\n8. Eintragungen nach § 10, wenn die Entmündigung\nund Nebenentscheidungen\nwiederaufgehoben worden ist (§ 10 Abs. 2},\n(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche\n9. Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1 und § 13.\nJugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des\n(3} In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28          Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt\nAbs. 5, § 29} sind entgegen Absatz 2 auch aufzu-          worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 30\nnehmen                                                    Abs. 2 und § 32 maßgebend.\n1. Verurteilungen, durch welche die Unterbringung            (2) In den Fällen des § 32 bleiben Ersatzfreiheits-\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinker-     strafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei-\nheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt ange-       heitsstrafe ausgesprochene Geldstrafen bei der Fest-\nordnet worden ist,                                    stellung der Frist unberücksichtigt.\n2. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung\nnicht länger als zehn Jahre zurückliegt,                                         § 34\n3. Eintragungen nach§ 12 Abs. 1.                                               Beginn der Frist\nDie Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils,\nbei Strafbefehlen und Strafverfügungen mit dem\n§ 31                            Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser\nNichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf         Tag bleibt auch maßgebend, wenn\n1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-\n(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden\nstrafe gebildet,\nVerurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis\nauf genommen.                                             2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf\nJugendstrafe erkannt wird oder\n(2) Dies gilt nicht\n3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren\n1. bei Verurteilungen, durch die auf lebenslange              ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung\nFreiheitsstrafe erkannt oder Sicherungsverwah-            enthält.\nrung angeordnet worden ist,\n§ 35\n2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbrin-\ngung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeord-                            Ablaufhemmung\nnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für             (1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung\nBehörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird.          die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                          249\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder                                    § 38\ndas Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-                      Nach trägliehe Verurteilung\nlen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist\nnicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses            Wird eine weitere Verurteilung im Register ein-\nRecht nicht wiedererlangt hat.                           getragen, so kommt dem Verurteilten eine Anord-\nnung nach § 37 nicht zugute, solange die spätere\n(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich   Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.\naus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer\nStrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besse-\nrung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung                     2. Unbeschränkte Auskunft\neiner Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist.                          aus dem Zentralregister\n§ 39\n§ 36\nUmfang der Auskunft\nMehrere Verurteilungen\n(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis\n(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-     nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbrief-\ngetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis       nachrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet\naufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeug-        der§§ 40 und 53 - nur Kenntnis gegeben werden\nnis aufzunehmen ist.\n1. den     Gerichten und Staatsanwaltschaften für\n(2) Außer Betracht bleiben                               Zwecke der Rechtspflege,\n1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis       2.  den obersten Bundes- und Landesbehörden,\nfür Behörden aufzunehmen sind (§ 30 Abs. 3,         3.  dem Bundesamt und den Landesämtern für Ver-\n§ 31 Abs. 2 Nr. 2),                                     fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und\ndem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die\n2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2\nNr. 1 bis 3,                                            diesen Behörden übertragenen Sicherheitsauf-\ngaben,\n3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr      4.  den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straf-\nals drei Monaten oder zu Geldstrafe, wenn die           taten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,\nErsatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate\nbeträgt.                                             5.  den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen\nder Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-\nfolgung von Straftaten,\n§ 37                          6.  den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs-\nAnordnung der Nichtaufnahme                    verf ahren,\nvon Verurteilungen                    7.  den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft\nauf einen Ausländer bezieht,\n(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag\noder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilun-           8.  den Gnadenbehörden für Gnadensachen.\ngen entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungs-           (2) Eintragungen über Entmündigungen, die wie-\nzeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, so-         deraufgehoben worden sind (§ 10 -Abs. 2), und über\nweit das öffentliche Interesse der Anordnung ent-        Unterbringungen (§ 13) dürfen nicht nach Absatz 1\ngegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbe-          mitgeteilt werden; über sie wird nur den Gerichten\nreich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundes-        und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechts-\nanwalt das erkennende Gericht und die sonst zu-          pflege Auskunft erteilt.\nständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine\n(3) Verurteilungen zu Jugendstrafe dürfen nicht\nVerurteilung, durch welche die Unterbringung in\nnach Absatz 1 mitgeteilt werden, wenn der Straf-\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden\nmakel als beseitigt erklärt ist; über sie wird nur\nist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahre-\nnoch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften\nnen medizinischen Sachverständigen hören.\nfür ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Aus-\n(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung     kunft erteilt.\ndurch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Ge-             (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird\nsetzes die Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden     nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Ab-\nund Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,          satz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzu-\noder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu       geben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf\nwählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An-       nur für diesen Zweck verwertet werden.\nordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er\ndiese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder-             (5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in\nerlangt hat.                                             ein Führungszeugnis nicht aufzunehmen sind, so ist\nhierauf besonders hinzuweisen.\n(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach\nAbsatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei                                      § 40\nWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die\nBeschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der                       Auskunft in besonderen Fällen\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-             (1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet\nminister der Justiz.                                     hat, kann mit Genehmigung des Generalbundes-","250                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nanwalts mitgeteilt werden, ob über sie Eintragun-                                         § 44\ngen im Register enthalten sind, die in ein Führungs-                            Länge der Tilgungsfrist\nzeugnis nicht aufgenommen werden, falls sie ein\nberechtigtes Interesse hieran darlegt. § 28 Abs. 1               (1) Die Tilgungsfrist beträgt\nSatz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller          1. fünf Jahre\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mit-\nteilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu                   bei Verurteilungen\nsenden, bei dem er die Mitteilung persönlich ein-                 a) zu Geldstrafe, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe\nsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung                      nicht mehr als drei Monate beträgt und keine\nvom Amtsgericht zu vernichten.                                         Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist,\n(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß                b) zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-\nfür wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbe-                         naten, wenn im Register keine weitere Strafe\nschränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird,                      eingetragen ist,\nwenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvor-                   c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem\nhabens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht,                      Jahr,\ndaß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintra-                   d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jah-\ngungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundes-                     ren, wenn Strafaussetzung oder Entlassung\nanwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die                    zur Bewährung bewilligt ist,\nNamen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn                   e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,\nohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht                     wenn die Reststrafe nach Ablauf der Bewäh-\ndurchgeführt werden kann.                                             rungszeit erlassen worden ist,\nf) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel als be-\n§ 41                                    seitigt erklärt worden ist,\nWeiterleitung von Auskünften                        g) durch welche die Untersagung der Erteilung\nOberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Ein-                    einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder eine Neben-\ntragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufge-                     strafe oder Nebenfolge allein oder in Ver-\nnommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer                        bindung miteinander oder in Verbindung mit\nAufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen,                        Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln ange-\nwenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den                       ordnet worden ist,\nBund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn                 2. zehn Jahre\nandernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er-\nbei Verurteilungen zu\nheblich gefährdet oder erschwert würde.\na) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr\nals drei Monaten, wenn die Voraussetzungen\nder Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vor-\n3. A u s k ü n f t e a n B e h ö r d e n\nliegen,\nb) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,\n§ 42\naber nicht mehr als einem Jahr, wenn die\nVertrauliche Behandlung der Auskünfte                         Vollstreckung der Strafe oder eines Straf\"\nAuskünfte aus dem Zentralregister an Behörden                      restes zur Bewährung ausgesetzt und im Re-\n(§ 28 Abs. 5, §§ 29, 39, 41} dürfen nur den mit der                   gister keine weitere Freiheitsstrafe eingetra-\nEntgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be-                          gen ist,\ndiensteten zur Kenntnis gebracht werden.                          c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer\nin den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d\nbis f,\n3. fünfzehn Jahre\nFünfter Abschnitt\nin allen übrigen Fällen.\nTilgung\n(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Straf-\nrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des\n§ 43                            Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist\nTilgung nach Fristablauf                    unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen wider-\nrufen worden sind.\n(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) wer-\nden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.                  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die\n(2) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem\nFrist um die Dauer der Freiheitsstrafe.\nRegister entfernt.\n(3) Absatz 1 gilt nicht                                                               §  45\n1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheits-\nFeststellung der Frist und Ablaufhemmung\nstrafe,\n2. bei Anordnung der Sicherungsverwahrung oder                  (1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist\nder Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-            gelten die§§ 33, 34 entsprechend.\nanstalt und bei Untersagung der Erteilung einer             (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich\nFahrerlaubnis für immer.                                 aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                           251\nStrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Bes-                           Sechster Abschnitt\nserung noch nicht erledigt ist. § 35 Abs. 1 gilt ent-               Rechtswirkungen der Tilgung\nsprechend.\n(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen ·ein-\n§ 49\ngetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst\nzulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraus-                         Verwertungsverbot\nsetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung            (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im\neiner Verurteilung, durch welche die Erteilung der      Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so\nFahrerlaubnis für immer untersagt worden ist,           dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betrof-\nhindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur,        fenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und\nwenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist,      nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.\nfür die allein die Tilgungsfrist nach § 44 noch nicht\nabgelaufen wäre.                                           (2) Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der\nTat oder der Verurteilung und Entscheidungen von\n§ 46\nGerichten oder Verwaltungs~ehörden, die im Zu-\nAnordnung der Tilgung                   sammenhang mit der Tat oder der Verurteilung er-\nwegen Gesetzesänderung                   gangen sind, bleiben unberührt.\nIst die Verurteilung lediglich wegen einer Hand-\nlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung                                § 50\ngeltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch\nGeldbuße allein oder in Verbindung mit einer                                   Ausnahmen\nNebenfolge androht, so ordm)t der Generalbundes-           Die frühere Tat .darf abweichend von § 49 Abs. 1\nanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Ein-    nur berücksichtigt werden, wenn\ntragung zu tilgen ist.\n1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n§ 47                               oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwin-\ngend gebietet,\nAnordnung der Tilgung in besonderen Fällen\n2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten\n(l) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag             über den Geisteszustand des Betroffenen zu er-\noder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen              statten ist, falls die Umstände der früheren Tat\nentgegen den §§ 43, 44 zu tilgen sind, falls die Voll-      für die Beurteilung seines Geisteszustandes von\nstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse        Bedeutung sind,\nder Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Be-\ntroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll    3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens be-\nder Generalbundesanwalt das erkennende Gericht              antragt wird oder\nund die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die    4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf\nEintragung eine Verurteilung, durch we'lche die             oder Gewerbe oder die Einstellung in den öffent-\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an-         lichen Dienst beantragt, falls die Zulassung oder\ngeordnet worden ist, so soll er auch einen in der           Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefähr-\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän-           dung der Allgemeinheit führen würde; das\ndigen hören.                                                gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung\n(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung         einer die Ausübung eines Berufes oder Ge-\ndurch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-          werbes untersagenden Entscheidung beantragt.\nzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden\nund Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,\noder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu\nSiebenter Abschnitt\nwählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine\nAnordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er              Begrenzung von Offenbarungspflichten\ndiese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder-                             des Verurteilten\nerlangt hat.\n(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach                                  § 51\nAbsatz 1 steht dem Antrags;teller innerhalb zwei                 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen\nWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die            (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft be-\nBeschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der\nzeichnen und braucht den der Verurteilung zu-\nBeschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundes-\ngrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren,\nminister der Justiz.\nwenn die Verurteilung\n§ 48                          1. nicht im Register einzutragen,\nZu Unrecht getilgte Eintragungen            2. nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder\nEine Eintragung, die zu Unrecht im Register ge-     3. zu tilgen ist.\ntilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des\nGeneralbundesanwalts wieder in das Register auf-            (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf\ngenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem          unbeschränkte Auskunft haben, kann der Ver-\nBetroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-        urteilte ihnen .gegenüber keine Rechte aus Absatz 1\nben.                                                    Nr. 2 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.","252                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAchter Abschnitt                                                § 56\nVerurteilungen durch Gerichte                          Eintragungen in das Erziehungsregister\nund Auskunft an Stellen                       (1) In das Erziehungsregister werden die folgen-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes           den Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,\nsoweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 in das Zen-\n§ 52                           tralregister einzutragen sind:\n1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2\nEintragungen in das Register                    des Jugendgerichtsgesetzes,\n(1) In das Register sind auch strafgerichtliche Ver-  2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder\nurteilungen einzutragen, die nicht durch deutsche            Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 75, 112 a Nr. 2 des\nGerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergan-           Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Ne-\ngen sind, wenn sie sich auf Deutsche oder im Gel-            benfolgen (§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76 des Jugend-\ntungsbereich dieses Gesetzes geborene oder wo:!ln-           gerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung mit-\nhafte Ausländer beziehen und die Straftat nach dem           einander,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht       3. der Schuldspruch, der nach § 15 Abs. 2 Satz 2\nein Verbrechen oder Vergehen ist.                            Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden\n(2) Eintragungen nach Absatz 1 werden bei der             ist,\nAnwendung dieses Gesetzes wie Verurteilungen in          4. Entscheidungen, in denen der Richter die Aus-\ndessen Geltungsbereich behandelt. Hierbei steht              wahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln\neine Strafart oder Maßregel der Sicherung und Bes-           dem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104\nserung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-           Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),\ntenden Strafart oder Maßregel gleich, der sie am         5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die\nmeisten entspricht.                                          auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die inner-         ergehen,                                 _\ndeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom        6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die\n2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) bleiben unbe-         Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde\nrührt.                                                       (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),\n7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des\n§ 53                               Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des\nAuskunft aus dem Register                      Verfahrens nach§ 47 oder§ 75 Abs. 2 des Jugend-\ngerichtsgesetzes,\nBehörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes sowie über- und zwischenstaatlichen Stel-       8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder\nlen wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und             der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorge-\nVereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt.            erziehung durch den Vormundschaftsrichter\nSoweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bun-             (§§ 57, 65, 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt),\ndesminister der Justiz anordnen, daß ihnen im            9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des\ngleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie ver-               Vormundschaftsrichters nach § 1631 Abs. 2, § 1666\ngleichbaren Stellen irri Geltungsbereich dieses Ge-          Abs. 1 und § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nsetzes.                                                      sowie die Entscheidungen nach § 1671 Abs. 5 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für\n§ 54                               die Person des Minderjährigen betreffen; ferner\nBerücksichtigung von Verurteilungen                 die Entscheidungen, durch welche die vorgenann-\nten Entscheidungen aufgehoben oder geändert\nEine strafgerichtliche Verurteilung gilt, auch wenn       werden.\nsie nicht nach § 52 in das Register eingetragen ist,\nals tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Ver-        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich\nurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes til-        die von dem Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 47\ngungsreif wäre. § 51 gilt auch zugunsten des außer-      Abs. 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Ver-           Maßnahme einzutragen.\nurteilten.                                                  (3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so\nist auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt).\nZweiter Teil                          (4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind\nauch ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Auf-\nDas Erziehungsregister                    hebung einzutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes\nfür Jugendwohlfahrt).\n§ 55                                                     § 57\nFührung des Erziehungsregisters                         Auskunft aus dem Erziehungsregister\nDas Erziehungsregister wird bei dem Bundes-              (1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen\nzentralregister geführt. Für das Erziehungsregister      nur mitgeteilt werden\ngelten die Vorschriften des Ersten Teils, soweit die     1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für\n§§ 56 bis 59 nicht etwas anderes bestimmen.                  Zwecke der Rechtspflege,\n\\","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                            253\n2. den Vormundschaftsgerichten für Verfahren,                 als drei Monate beträgt und keine weitere Ein-\nwelche die Sorge für die Person des im Register          tragung im Register enthalten ist,\nGeführten betreffen,                                 2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der\n3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern                Nummer 1 nicht vorliegen, und Freiheitsstrafe\nfür die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben               von nicht mehr als neun Monaten, wenn die\nder Jugendhilfe,                                         Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe mehr als fünf\n4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.                       Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\n(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentral-                gesprochen worden ist,\nregister als auch aus dem Erziehungsregister Aus-        3. Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten, aber\nkunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um             nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn\nAuskunft aus dem Zentralregister (§ 39 Abs. 4) auch           Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\ndie in das Erziehungsregister aufgenommenen Ein-              gesprochen worden ist,\ntragungen mitgeteilt.                                    4. Freiheitsstrafe von mehr als drei, aber nicht\n(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen            mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn\nnicht an andere als die in Absatz 1 genannten Be-             Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\nhörden weitergeleitet werden.                                 gesprochen worden ist.\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn\n§ 58\n1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsver-\nEntfernung von Eintragungen                     brecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre\n(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden              vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Frei-\nentfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr            heitsstrafe von mehr als neun Monaten ver-\nvollendet hat.                                                urteilt worden ist,\n(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zen-      2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in\ntralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe ein-        einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unter-\ngetragen ist.                                                 sagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer\nerkannt worden ist.\n(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag\noder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen               (4) Nicht übernommen werden ferner Eintragun-\nvorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung        gen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden\nerledigt ist und das öffentliche Interesse einer sol-     aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.\nchen Anordnung nicht entgegensteht. § 47 Abs. 3 ist          (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden\nanzuwenden.\nEintragungen werden nach den Vorschriften dieses\n§ 59                          Gesetzes behandelt.\nBegrenzung von Offenbarungspflichten                                        § 61\ndes Betroffenen                             Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte\n(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und                     oder tilgungsreife Eintragungen\ndie ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht            Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten\nder Betroffene nicht zu offenbaren.                       dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder til-\n(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf       gungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 nicht in das\nAuskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann          Zentralregister übernommen werden, gelten die\nder Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus           §§ 49 bis 51.\nAbsatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.\n§ 62\nUrteile nicht mehr bestehender Gerichte\nBei der Entscheidung über einen Antrag nach den\nDritter Teil\n§§ 37, 47 sind deren Absätze 2 entsprechend anzu-\nObergangs- und Schlußvorschriiten               wenden; wenn das Urteil von einem Gericht erlas-\nsen wurde, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit\n§ 60                           nicht mehr ausgeübt wird. Das gleiche gilt bei einer\nUbernahme von Eintragungen                  Verurteilung durch das Reichsgericht im ersten\nin das Zentralregister                  Rechtszug, den ehemaligen Volksgerichtshof, ein\nfrüheres Wehrmac;htgericht oder ein Gericht eines\n(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten die-      früheren wehrmachtähnlichen Verbandes.\nses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen wor-\nden sind, werden in das Zentralregister übernom-\nmen.                                                                                 § 63\n(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über                   Eintragungen in der Erziehungskartei\nVerurteilungen zu                                             Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\n1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem           handenen Eintragungen in der gerichtlichen Erzie-\nInkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wor-     hungskartei sind in das Erziehungsregister zu über-\nden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr   nehmen.","254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 64                          9. § 111 erhält folgende F<,1ssung:\nÄnderung des Straigesetzbuchs                                          ,,§ 111\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                              Beseitigung des Strafmakels\n1. § 25 a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                          durch Richterspruch\n2. In § 26 Abs. 3 werden die Worte „25 sowie § 25 a                 Die Vorschriften über die Beseitigung des Straf-\nAbs. 1 Salz 1, 2, Abs. 2\" ersetzt durch das Wort              makels durch Richterspruch (§§ 97 bis 101) gelten\n,,25a\".                                                       für Heranwachsende entsprechend, soweit der\nRichter Jugendstrafe verhängt hat.\"\n§ 65\nÄnderung der Straiprozeßordnung\n§ 67\n§ 260 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung erhält\nfolgende Fassung:                                                      Ermächtigung zur Neubekanntmachung\ndes Jugendgerichtsgesetzes\n„Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung\nder Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen               Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nwird, sowie die angewendete Strafvorschrift an.\"             den Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes in der\nneuen Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wort-\n§ 66                          lauts zu beseitigen.\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes\n§ 68\nDas Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\nKosten\n1. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\n,, (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkun-        Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-\ngen einer Strafe. Sie begründen nicht die Anwen-          gesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 10\ndung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften.\"          des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächti-\ngungen, sozialversicherungsrechtlichen und ande-\n2. Vor § 94 werden in der Uberschrift des vierten            ren Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungs-\nHauptstückes die Worte „Strafregister und\" so-            gesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),\nwie die Uberschrift „Erster Abschnitt. Strafregi-         wird wie folgt geändert:\nster\" gestrichen.\n1. § 9 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n3. Die§§ 94 bis 96 werden aufgehoben.\n,,3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenom-\n4. Vor § 97 wird die Uberschrift „Zweiter Abschnitt.                  men für die Erteilung von Führungszeugnis-\nBeseitigung des Strafmakels durch Richterspruch\"                   sen;\".\ngestrichen.                                               2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1)\nwird nach 2 d) eingefügt:\n5. § 97 wird wie folgt geändert:\na) in der Spalte „Gegenstand\": ,,e) Führungs-\na) Als Absatz 1 wird eingefügt:                                    zeugnis\",\n,,(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei          b) in der Spalte „Gebühren\": ,,5 DM\".\nVerurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren\nJugendstrafe nach Aussetzung oder Entlas-              (2) Die Meldebehörde (§ 28 Abs. 2) nimmt d·ie Ge-\nsung zur Bewährung erlassen, so erklärt der        bühr für das Führungszeugnis entgegen. Sie behält\nRichter den Strafmakel als beseitigt.\"              davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an\ndie Bundeskasse ab.\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                              § 69\nAn die Stelle der Worte                                         Bestimmungen und Bezeichnungen\n,, (2) Die Anordnung kann erst ... \"                                in anderen Vorschriften\ntreten die Worte                                       Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz\n,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die     über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister\nAnordnung erst ... \".                               und die Tilgung von Strafvermerken verwiesen wird\noder Bezeichnungen verwendet werden, die durch\n6. § 100 wird aufgehoben.                                    dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\ntreten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\n7. § 101 wird wie folgt ergänzt:                             gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nHinter den Worten „oder vorsätzlichen Ver-\ngehens erneut\" wird eingefügt „zu Freiheits-\nstrafe\".                                                                              § 70\n8. Vor § 110 wird in der Uberschrift des Dritten                               Geltung im Land Berlin\nAbschnittes das Wort „Strafregister\" durch die              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nWorte „Beseitigung des Strafmakels durch Rich-            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nterspruch\" ersetzt.                                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                          255\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-            (3) Die Aufgaben des Zentralregisters und dec;; Er-\nlassen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des     ziehungsregisters sowie des Generalbundesanwalts\nDritten Uberleitungsgesetzes.                           und des Bundesministers der Justiz nach diesem Ge-\nsetz werden bis spätestens 31. Dezember 1976 von\n§ 71                          den bisher zuständigen Behörden wahrgenommen,\nAufhebung von Vorschriften                wenn sie Personen betreffen, die irn Geltungsbereich\nund Inkrafttreten                  dieses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister\n(1) Dieses Gesetz tritt arn 1. Januar 1972 in Kraft. der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß\n(2) Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus\ndiese Aufgaben schon zu einem früheren Zeitpunkt,\ndern Strafregister und die Tilgung von Strafver-\nauch für den Bereich einzelner bestimmter Länder,\nmerken vorn 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507),\nauf das Bundeszentralregister, den Generalbundes-\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform\nanwalt und den Bundesminister der Justiz über-\ndes Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetz-\ngehen.\nblatt I S. 645), und die Strafregisterverordnung vorn\n12. Juni 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich         (4) Soweit die Aufgaben des Zentralregisters von\nS. 909), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur    den Behörden der Länder wahrgenommen werden,\nReform des Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundes-      steht die Gebühr für das Führungszeugnis den Län-\ngesetzbl. I S. 645), werden aufgehoben.                 dern zu.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}