{"id":"bgbl1-1971-24-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":24,"date":"1971-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_24.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)","law_date":"1971-03-18T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                           239\nGesetz\nüber Finanzhilfen des Bundes\nzur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\n(Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)\nVom 18. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             b) nichtbundeseigenen Eisenbahnen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr\ndienen, in Verdichtungsräumen oder den zuge-\nhörigen Randgebieten liegen und auf besonderem\n§ 1                               Bahnkörper geführt werden.\nFinanzhilfen des Bundes                 3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahn-\nhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.\nDer Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für\nInvestitionen zur Verbesserung der Verkehrsver-        4. Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an\nhältnisse der Gemeinden.                                   Haltestellen des öffentlichen Personennahver-\nkehrs, soweit sie dazu bestimmt und geeignet\nsind, dem Parken beim Ubergang vom Kraftf ahr-\n§ 2                               zeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel zu die-\nnen.\nFörderungsfähige Vorhaben\n5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreu-\n(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch           zungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßen-\nZuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:                  gesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kom-\n1. Bau oder Ausbau von                                     munale Zusammenschlüsse im Sinne der Num-\nmer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße\na) innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,                Kostenanteile zu tragen haben. In Ausnahmefäl-\nb) besonderen Fahrspuren für Omnibusse,                 len gilt das gleiche für nichtbundeseigene Eisen-\nc) verkehrswichtigen     Zubringerstraßen   zum        bahnen als Baulastträger des kreuzenden Schie-\nüberörtlichen Verkehrsnetz,                          nenweges.\nd) verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen         (2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1\nin zurückgebliebenen Gebieten (§ 2 Abs. 1       auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saar-\nNr. 3 des Raumordnungsgesetzes) und im          ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkrei-\nZonenrandgebiet,                                sen Träger der Baulast ist.\ne) Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung\nvon Eisenbahnstrecken                                                       § 3\nin der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder                  Voraussetzungen der Förderung\nkommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle            Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß\nvon . Gemeinden oder Landkreisen Träger der\nBaulast sind.                                       1. das Vorhaben\na) nach Art und Umfang zur Verbesserung der\n2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der                       Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist\na) Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen               und die Ziele der Raumordnung und Landes-\nsowie Bahnen besonderer Bauart,                         planung berücksichtigt,","240                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) in einem Generalverkehrsplan oder einem für                                   § 6\ndie Beurteilung gleichwertigen Plan vorge-                      Aufstellung der Programme\nsehen ist,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf\nc) bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und          Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh-\nunter Beachtung des Grundsatzes de-r Wirt-         men mit ihnen das Programm für Vorhaben nach\nschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,        § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 auf.\n2. die übrige Finanzierung des Vorhabens            oder      (2) Jedes Land stellt ein Programm für Vorhaben\neines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener        nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auf. Vorhaben\nVerkehrsbedeutung gewährleistet ist,                  mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millionen\n3. Die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens\nDeut.sehe Mark können nur mit Zustimmung des\nmehr als 200 000 Deutsche Mark betragen, mit          Bundesministers für Verkehr in das Programm auf-\nAusnahme der Gehwege in Ortsdurchfahrten von          genommen werden. Der finanzielle Rahmen für die\nStraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer    Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land ent-\nGemeinde steht, in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1        fallenden prozentualen Anteil an den nach § 10\nBuchstabe a.                                          Abs. 2 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln. Die-\nser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl\nder im einzelnen Land am 1. Januar des Vorjahres\nzugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaft-\n§ 4                            liche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeug-\nHöhe und Umfang der Förderung                 bestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftf ahr-\nzeuge wie folgt bewertet:\n(1) Die Förderung eines Vorhabens aus den\nFinanzhilfen ist bis zu 50 vom Hundert, im Zonen-          Krafträder                                     0,5fach\nrandgebiet bis zu 60 vom Hundert der zuwendungs-           Personen- und Kombinationskraftwagen\nfähigen Kosten zulässig.                                      sowie Sonderfahrzeuge                       1,0fach\nOmnibusse und Zugmaschinen                     2,0fach\n(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das\nVorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die           Lastkraftwagen                                 2,5fach\nGestehungskosten zuwendungsfähig.                             (3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen\n(3) Nicht zuwendungsfähig sind                          werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maß-\nnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustim-\n1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vor-         men.\nhabens zu tragen verpflichtet ist,\n(4) Die Länder übermitteln dem Bundesminister\n2. Verwaltungskosten,                                      für Verkehr Planungsunterlagen, soweit dies für die\n3. Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und           Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in\nGrundstücksteile, die                                 die Programme erforderlich ist.\na) nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpas-\nVorhaben benötigt werden, es sei denn, daß         sung und Fortführung der Programme.\nsie nicht nutzbar sind,                               (6) Der Bundesminister für Verkehr teilt auf der\nb) vor dem 1. Januar 1961 erworben worden             Grundlage der Programme den Ländern die Finanz-\nsind.                                              hilfen zu.\n§ 7\n§ 5\nWirkung der Programme -\nProgramme\nDie Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben ver-\n(1) Für· Vorhaben, die aus den Finanzhilfen ge-        wen'det werden, die in die Programme aufgenommen\nfördert werden sollen, sind Programme für den Zeit-        sind.\nraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen so-\nwie jährlich der Entwicklung anzupassen und fort-\n§ 8\nzuführen.\nMitteilung über die Durchführung der Programme\n(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur auf-\ngenommen werden, wenn die Voraussetzungen des                 Uber die Durchführung der Programme über-\n§ 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der        mitteln die Länder dem Bundesminister für Verkehr\nFörderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben             jährlich eine Ubersicht, aus der sich für jedes Vor-\nsind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwen-       haben mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Millio-\ndungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahres-          nen Deutsche Mark ergeben: die Gesamtkosten, die\nraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzu-          zuwendungsfähigen Kosten und die Summe der aus\nnehmen.                                                    den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten\nZuwendungen. Für die übrigen Vorhaben soll die\n(3) Die Programme sind abzustellen auf die vor-         Ubersicht nur die Zahl der geförderten Vorhaben,\naussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Wei-          die Summe der zuwendungsfähigen Kosten und der\ntere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen             aus den Finanzhilfen in dem betreff enden Jahr ge-\nwerden.                                                    zahlten Zuwendungen enthalten.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971                         241\n§ 9                              (3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht,\nVereinfachter Verwendungsnachweis               darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investi-\ntionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert\n(1) Die Länder weisen dem Bundesminister für           werden, wenn der Träger des Vorhabens der Auf-\nVerkehr jeweils für ein Haushaltsjahr die zweck-          forderung nachkommt.\nentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach\ndurch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben,          (4) Im Land Berlin sind die Absätze 1 bis 3 mit\nder Summe der für diese Vorhaben angefallenen             der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des\nzuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der              Bundesministers des Innern die zuständige oberste\naus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.            Landesbehörde für den Zivilschutz tritt.\n(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der\nLänder entfällt.                                                                    § 13\n§ 10                                         Verordnungsermächtigung\nZweckbindung und Verteilung der Mittel              Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\n(1) Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das          ordnung die Vomhundertsätze für die Verteilung\nsich auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steuerände-          der Mittel nach § 10 Abs. 2 Satz 2 bis zu 10 nach\nrungsgesetzes 1966 ergibt, ist für Vorhaben zur Ver-      oben und unten zu ändern, wenn die Entwicklung\nbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden          der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden es erfor-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes zu verwenden.               dern.\n(2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister\nfür Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im                                   § 14\nBenehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert,                            Ubergangsvorschrift\nfür Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übri-\ngen entfallen:                                                (1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht\ngefördert, für die der Träger des Vorhabens seine\n1. 55 vom Hundert auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1\nVerpflichtungen vor dem 1. J~nuar des Jahres, in\nNr. 1 und 5 Satz 1,                                   dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.\n2. 45 vom Hundert auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1\nNr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und § 11.                      (2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung\nnach diesem Gesetz übernommen, so sind davon\nEine notwendige Veränderung oder Verlegung an-            die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger\nderer Verkehrswege im Zusammenhang mit einem              des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem\nVorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vor-         1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förde-\nhabens.                                                   rung beginnen soll. Sind solche Vorhaben bereits\nnach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966\n§ 11\ngefördert worden, so ist das Gesetz auch auf die-\nVorhaben der Deutschen Bundesbahn               jenigen Verpflichtungen anzuwenden, die der Träger\n(1) Führt die Deutsche Bundesbahn Vorhaben zur         des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine\nVerbesserung der Verkehrsverhältnisse der Ge-             Zuwendungen erhalten hat.\nmeinden durch, so kann auch sie aus den nach § 10\nAbs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investi-                                      § 15\ntionszuschüsse erhalten. Die §§ 2 bis 4, 9, 10 Abs. 2,\n§§ 12 und 14 gelten sinngemäß.                                     Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(2) Für Vorhaben nach Absatz 1 dürfen Investi-            (1) § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes in der\ntionszuschüsse nur gewährt werden, wenn das Vor-           Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1961\nhaben mit Zustimmung des beteiligten Landes in das         (Bundesgesetzbl. I S. 1741), zuletzt geändert durch\nProgramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen worden ist.          das Einführungsgesetz zum .Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 503), erhält folgende Fassung:\n§  12\nUffentliche Schutzräume                                            ,,§ 5 a\n(1) Der Bundesminister des Innern kann den Trä-           Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im\nger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das       Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-\nProgramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffor-         bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubrin-\ndern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume       ger zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-\neinzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehr-        des sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.\nkosten trägt.                                            Im Saarland werden die Straßen, für die das Land\nauf Grund des § 46 des Saarländischen Straßen-\n(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 muß inner-\ngesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Bau-\nhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms\nlast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\"\nausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erst-\nmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein         (2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu\nhalbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der          Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die\nnächsten zwei Jahre begonnen werden soll.                 bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-","242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekannt-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nmachung vom 6. August 1961 gefördert worden             sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsind, werden weiterhin nach dieser Vorschrift geför-    Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndert.\n§ 17\n§ 16\nInkrafttreten\nGeltung in Berlin\nDas Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Zu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1      gleich tritt Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgeset-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     zes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   S. 702) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}