{"id":"bgbl1-1971-24-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":24,"date":"1971-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten","law_date":"1971-03-18T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["231\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z1997 A\n1971                      Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1971                                                                                      Nr. 24\nTag                                                              Inhalt                                                                           Seite\n18.3. 71     Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten                                                   237\nBundcs9esetzbl. III 820-1\n18. 3. 71    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Ge-\nmeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) ........................... .                                                      239\nBundcs9esclzbl. III 911-1\n18. 3. 71    Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz\n- BZRG) ...................... .................................................... .                                                    243\nBundes9eselzbl. III 450-2, 312-2, 451-1, 363-1, 312-5, 312-4\n9. 3. 71    Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes .................................. .                                                  256\nBundesuesetzbl. III 2121-50-1-6\n12.3. 71    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 426 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung in\nder Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967) ................. .                                                    257\nBundesgesetzbl. III 610-1\n17.3. 71    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 14\nAbs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 15. Dezember 1965) ...... .                                                  257\nBundesgesetzbl. III 2037-1\n12.3. 71    Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                     258\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     258\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   259\nGesetz\nüber Unfallversicherung für Schüler und Studenten\nsowie Kinder in Kindergärten\nVom 18. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              soweit sie nicht bereits zu den nach den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicher-\nten gehören,\nd) Studierende während der Aus- und Fort-\n§1                                                            bildung an Hochschulen, soweit sie nicht\nUnfallversicherung für Schüler und Studenten                                            bereits zu den nach den Nummern 1 bis 3\nsowie Kinder in Kindergärten                                                  und 5 bis 8 Versicherten gehören.\"\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                              2. § 575 erhält folgenden Absatz 3:\ngeändert:                                                                        ,,(3) Für Versicherte nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 gilt\n1. In § 539 Abs. 1 erhält Nummer 14 folgende Fas-\nals Jahresarbeitsverdienst, solange sie das sechste\nsung:                                                                        Lebensjahr nicht vollendet haben, ein Viertel, so-\nlange sie das vierzehnte Lebensjahr nicht voll-\n„ 14. a) Kinder während des Besuchs von                                      endet haben, em Drittel der durchschnittlichen\nKindergärten,                                                      Bruttolohn- und -gehaltssumme, die für das zweite\nb) Schüler während des Besuchs allgemein-                             Kalenderjahr vor dem Arbeitsunfall ermittelt wor-\nbildender Schulen,                                                 den ist. Nach Vollendung des vierzehnten Lebens-\njahres gilt Absatz 1, wenn es für den Berechtigten\nc) Lernende während der beruflichen Aus-                              günstiger ist.\"\nund Fortbildung und ehrenamtlich Leh'.\"\nrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstät-                         3. § 637 erhält folgenden Absatz 4:\nten, berufsbildenden Schulen, Schulungs-                             ,, (4) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen in den in § 539\nkursen und ähnlichen Einrichtungen,                                Abs. 1 Nr. 14 genannten Unternehmen ferner ent-","238                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nsprechend für Ersatzansprüche eines Kindes oder         zwischen der Wohnung und dem Ort der Tätig-\neines Lernenden, deren Angehörigen und Hinter-          keit abweicht, weil sein Kind (§ 583 Abs. 5), das\nbliebenen gegen den Unternehmer sowie in Ver-           mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner\nbindung mit Absatz 1 für Ersatzansprüche dieser         oder seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit frem-\nVersicherten untereinander.  11\nder Obhut anvertraut wird.\"\nSatz 2 wird Satz 3.\n4. In § 655 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 3\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummern 4, 5 und 6 eingefügt:                        2. In der Anlage 2 zu § 790 Abs. 1 erhält die Num-\nmer 9 folgende Fassung:\n„4. für Kinder in Kindergärten der Träger der\nfreien Jugendhilfe und in anderen privaten          ,,9. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenos-\ngemeinnützigen Kindergärten,                             senschaft Darmstadt\".\n5. für Schüler an privaten allgemeinbildenden                                 § 3\nSchulen,\nKündigung von Versicherungsverträgen\n6. für Studierende an privaten Hochschulen. 11\nVerträge mit Versicherungsunternehmen können\n5. § 719 Abs. 1 erhält folgenden Satz 4:                zum Ende des laufenden Schuljahres oder Studien-\n„Als Beschäftigte im Sinne des Satzes 1 gelten       halbjahres, spätestens zum 31. Juli 1971 gekündigt\nauch die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Versicherten.\"      werden, soweit sie Unfälle betreffen, die nach § 1 ·\ndieses Gesetzes Arbeitsunfälle sind.\n§ 2                                                     § 4\nWeitere Änderungen der Reichsversicherungs-                            Geltung in Berlin\nordnung                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngeändert:                                               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. In § 550 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                                  § 5\ngefügt:\n„Die Versicherung ist nicht ausgeschlossen, wenn                          Inkrafttreten\nder Versicherte von dem unmittelbaren Wege              Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}