{"id":"bgbl1-1971-23-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":23,"date":"1971-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_23.pdf#page=4","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)","law_date":"1971-03-18T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":4,"num_pages":25,"content":["208                                   nundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nErstes Gesetz\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts\nin Bund und Ländern (1. BesVNG)\nVom 18. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    dungsgruppe A 14 und von der dreizehnten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Dienstaltersstufe an in die Besoldungs-\ngruppe A 15 einzureihen; der Verwaltungs-\ngerichtsdirektor ist bis zur elften Dienst-\nArtikel I                                altersstufe in die Besoldungsgruppe A 15\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                          und von der zwölften Dienstaltersstufe an\nin die Besoldungsgruppe A 16 einzureihen.\n§ 1                                   Der Oberstudiendirektor ist in die Besol-\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                    dungsgruppe A 16 einzureihen.\"\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1969 (Bundes-\n2.3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 2201), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher                      ,, (6) Das Verhältnis der Beförderungs-\nVorschriften über Leistungen für verheiratete Kin-                 ämter in den Besoldungsordnungen unter-\nder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65),                 halb der obersten Bundesbehörden und der\nwird wie folgt geändert:                                           Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-\nbahn darf nach Maßgabe sachgerechter Be-\n1. Die Inhaltsübersicht vor „Kapitel I\" wird wie                  wertung\nfolgt geändert:\nim mittleren Dienst\n1.1. Unter „Kapitel I\" wird vor „Abschnitt V\"\neingefügt:                                                 in der Besoldungsgruppe A 7       40v.H.,\nin der Besoldungsgruppe A 8       30 v. H.,\n„Abschnitt IVa                                             in der Besoldungsgruppe A 9         8v.H.,\nMehrarbeitsentschädigung\nim gehobenen Dienst\nfür Beamte ........................ 36 a\".\nin der Besoldungsgruppe A 11      30v.H.,\nl .2. Unter „Kapitel III\" treten an die Stelle des               in der Besoldungsgruppe A 12      12 V. H.,\nWortes „Rahmenvorschriften\" die Worte                      in der Besoldungsgruppe A 13        4v.H.,\n,, Vorschriften für den Bereich der Länder\".\nim höheren Dienst\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      in den Besoldungsgruppen A 15, A l 6\n2.1. In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.                          und B 2 nach Einzelbewertung\nzusammen                          40v.H.,\n2.2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nin den Besoldungsgruppen A 16, B 2\n,, (4) Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis\nlOv.H.\nzur siebenten Dienstaltersstufe in die Besol-\ndungsgruppe A 13, von der achten bis zur                 der Gesamtzahl der Planstellen in der je-\nzwölften Dienstaltersstufe in die Besol-                 weiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                                 209·\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen        6. In § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nA 13 bis .A 16 und B 2 nicht überschreiten.             ,, (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nBei den Bundesoberbehörden, wissenschaft-            verordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nlichen Anstalten und entsprechenden Ein-             rates bedarf, Regelungen über die Gewährung\nridll.ungcn des Bundes sowie bei den unter           sonstiger nichtruhegehaltfähiger Zulagen zur\nSatz 1 fallenden Dienststellen der Deutschen         Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des\nBundesbank kunn von einem entsprechend               Amtes nicht berücksichtigter und nach Zeit und\nerhöhten Anteil der Beförderungsämter aus-           Umfang unterschiedlicher Erschwernisse tref-\ngegangen werden, soweit ihre jeweiligen              fen.\"\nbesonderen Aufgaben und Anforderungen\nes rechtfertigen. Die Bundesregierung wird       7. § 22 erhält folgende Fassung:\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates in anderen als                                        ,,§ 22\nden Fällen des Satzes 2 in Laufbahnen, bei                            Sonstige Zuwendungen\ndenen die Einhaltung des Grundsatzes sach-\ngerechter Bewertung wegen der besonde-                  Sonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich\nren Aufgaben-, Organisations- oder Perso-            geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn\nnalstruktur höhere Obergrenzen als nach              aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen\nSatz 1 erfordert, für bestimmte Funktions-           entstehen, deren Ubernahme dem Beamtgn nicht\ngruppen entsprechende Uberschreitungen               zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan\nzuzulassen.\"                                        Mittel dafür zur Verfügung stellt.\"\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                          8. § 36 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n3.1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ein-              „Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit\nhundertvierzig\" und „einhundertzweiund-              mit einer Verpflichtung auf mindestens acht\nzwanzig\" ersetzt durch die Worte „einhun-            Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst\ndertachtundachtzig\" und „einhundertzwei-             verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß\nundsiebzig\".                                         für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach\nAblauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut\n3.2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                  gewährt werden.\"\n,, (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen\nsich entsprechend der Zahl der Kinder, für       9. Nach§ 36 wird eingefügt:\ndie dem Beamten Kinderzuschlag zusteht\n„Abschnitt IV a\noder ohne Berücksichtigung des § 19 zuste-\n·hen würde, um den Unterschied zwischen                        Mehrarbeitsentschädigung für Beamte\nder Stufe 2 und den weiteren Stufen des                                        §  36a\nOrtszuschlages.\"\nEine Mehrarbeitsentschädigung (§ 72 Abs. 2\n4. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:             Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes) wird nur Be-\n„Erfüllt der Beamte nicht außerdem eine der                amten in Bereichen gewährt, in denen nach der\nVoraussetzungen des Absatzes 2, so erhält er               Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meß-\nabweichend von Satz 1 den Ortszuschlag der                 bar ist. Die Höhe der Entschädigung, die unter\nStufe 1 zuzüglich des Unterschiedes zwischen der           Berücksichtigung des Umfangs der auszuglei-\nStufe 2 und den weiteren Stufen.\"                         chenden Dienstbefreiung zu staffeln und unter\nZusammenfassung von Gruppen festzusetzen ist,\n5. § 18 wird wie folgt geändert:                              sowie die Bereiche, in denen sie gewährt werden\ndarf, werden durch Rechtsverordnung der Bun-\n5.1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort\ndesregierung bestimmt; die Rechtsverordnung\n,,Dreifache\" durch das Wort „Vierfache\"\nbedarf der Zustimmung des Bundesrates.\"\nund in Absatz 3 Satz 1 das Wort „Drei-\nfachen\" durch das Wort „Vierfachen\" er-\n10. In § 45 Abs. 1 und § 46 werden die Worte\nsetzt.\n,,31. März 1970\" ersetzt durch die Worte „31. De-\n5.2. In Absatz 4 Satz 2 erhält der mit dem Wort           zember 1973\".\n,,sowie\" beginnende Satzteil folgende Fas-\nsung:                                           11. § 47 a wird wie folgt geändert:\n„für einen diesem freiwilligen Wehrdienst            11.1. In Absatz 1 werden die Worte „vier oder\nentsprechenden Vollzugsdienst der Polizei,                     acht Jahre\" durch die Worte „mindestens\nII\nwenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr                       vier oder mindestens acht Jahre ersetzt.\nals drei Jahre eingegangen worden ist, so-            11.2. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwie für die vom Wehr- und Ersatzdienst\n„Die Verpflichtungsprämie beträgt\nbefreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungs-                      1. bei erstmaliger Verpflichtung oder Wei-\nhelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundes-                        terverpflichtung bis zum Ende des zwei-\ngesetzbl. I S. 549) für einen der Dauer des                       ten Dienstjahres auf mindestens\nGrundwehrdienstes entsprechenden Zeit-                            vier Jahre            4 000 Deuts'che Mark,\nraum.\"                                                            acht Jahre            6 000 Deutsche Mark,","210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. bei Weiterverpflichtung bis zum Ende                 der Landgerichtsrat,\ndes vierten Dienstjahres auf minde-                  der Sozialgerichtsrat und\nstens                                                der Staatsanwalt;\nacht ,Jilhre         2 000 Deutsche Mark.\"        dem Verwaltungsgerichtsdirektor\nder Finanzgerichtsrat\n12. Die Ubcrschrift unter „Kapitel III\" erhält fol-\n(von der vierzehnten Dienstaltersstufe an),\ngende Fussung:\nder Landessozialgerichtsrat,\n,,Vorschriflen für den Bereich der Länder\".\nder Landgerichtsdirektor\n(als Kammervorsitzender),\n13. § 49 erhält folgende Fassung:\nder Oberlandesgerichtsrat,\n,,§ 49                                der Oberverwaltungsgerichtsrat und\n(1) Dieses Kapitel gilt für die Dienstbezüge                der Oberstaatsanwalt\nder Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeinde-                       (als Abteilungsleiter bei einer Staats-\nverbände und der übrigen Körperschaften, An-                       anwaltschaft bei einem Landgericht).\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,             Der Landesarbeitsgerichtsdirektor sowie der Se-\ndie der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit              natspräsident beim Finanzgericht, beim Landes-\nAusnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-              sozialgericht, beim Oberlandesgericht und beim\ngesellschaften und ihrer Verbände.                          Oberverwaltungsgericht sind in die Besoldungs-\n(2) Für die Dienstbezüge gelten unmittelbar              gruppe B 3 einzureihen.\n§ 50 Satz 1, § 51 Abs. 1, die §§ 54, 55 Abs. 1 und             (4) Die am 1. Januar 1971 bestehenden Lehr-\n§ 56. Im übrigen sind die Dienstbezüge sowie                ämter sind übergangsweise wie folgt in die Be-\ndie allgemeine Einreihung der Amter in die                  soldungsordnungen einzustufen:\nGruppen der Besoldungsordnungen unter Be-\nrücksichtigung der gemeinsamen Belange aller                                                 Besoldungsgruppe\nDienstherren durch Gesetz zu regeln.\"                       Lehramt an Grund- und Hauptschulen             A 12\nLehrämter an Sonderschulen und\n14. § 53 erhält folgende Fassung:                                           an Realschulen                     A13\n,,§ 53                             Lehrämter an Gymnasien und\n(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich                        an berufsbildenden Schulen         A 13\ndes § 49 Abs. 1 ist § 5 nach Maßgabe der folgen-                                                mit ruhegehalt-\nden Absätze sinngemäß anzuwenden.                                                               fähiger Zulage.\n(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen                          (5) Für Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt\n§ 30 Abs. 2 sinngemäß. Bei Anwendung des vor-\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem\nstehenden Absatzes 2 sind als gleichwertig anzu-\nnichttechnischen oder technischen Verwal-               sehen die Grundämter der Besoldungsgruppe A 6\ntungsdienst besonders gestalteten Prüfung               und der' Polizeihauptwachtmeister.\nabgeschlossen wird oder die Ablegung einer\nzusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und                (6) Die Länder können für die Gemeinden, Ge-\nmeindeverbände und die sonstigen ihrer Auf-\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt wer-\nsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nden, die zwingend die Zuweisung zu einer\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 5\nanderen als der Eingangsgruppe nach § 5                 Abs. 6 Satz 1 abweichende Regelungen zulassen,\nAbs. 2 erfordern,\nsoweit dies wegen der besonderen Organisa-\nist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zuzu-              tions- und Personalstruktur zur Einhaltung des\nweisen, in die gleichwertige Ämter nach § t,                Grundsatzes sachgerechter Bewertung notwen-\nAbs. 3 eingereiht sind. Beförderungsämter dür-              dig ist.\"\nfen nur für solche Aufgaben geschaffen werden,\ndie sich von dem Amtsinhalt der jeweils unter           15. An die Stelle der §§ 54 bis 58 treten folgende\nihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesent-                Vorschriften:\nlich abheben. Die Bundesregierung wird ermäch-                                      ,,§ 54\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nFür das Grundgehalt der Besoldungsordnun-\ndes Bundesrates zur Sicherung einheitlicher Ver-\ngen A und B, für den Ortszuschlag und den Kin-\nhältnisse in den Ländern Obergrenzen für Beför-\nderzuschlag gelten die §§ 5 a bis 20, 42 entspre-\nderungsämter zu bestimmen.\nchend.\n(3) Auf Richter und Staatsanwälte ist § 5 Abs. 5                                  § 55\nSatz 2 und Satz 3 sowie Absatz 6 nicht anzuwen-                (1) Amtszulagen, Stellenzulagen und sonstige\nden. Bei einer Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen              Zulagen werden in entsprechender Anwendung\ngleich dem Verwaltungsgerichtsrat                           der für die Bundesbeamten geltenden Vorschrif-\nder Amtsgerichtsrat,                                     ten oder nach Maßgabe besonderer besoldungs-\nder Arbeitsgerichtsrat,                                  rechtlicher Vorschriften des Bundes gewährt.\nder Finanzgerichtsrat                                       (2) Die Länder können zulassen, daß Gemein-\n(bis zur dreizehnten Dienstaltersstufe),            den, Gemeindeverbände und sonstige ihrer Auf-","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                          211\nsieht unterstehende Körperschaften, Anstalten                       (2) Die Zulage wird auch nach Beendi-\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts auch für                     gung der zulageberechtigenden Ver-\nAmler und Dienstposten, die nicht durch Ab-                         wendung gewährt\nsatz l erfaßt sind, Amtszulagen oder Stellenzu-                     a) nach mindestens fünfjähriger zu-\nlagen gewähren. Eine Regelung nach Satz 1 darf                          lageberechtigender Verwendung\nnur für Amter oder Dienstposten getroffen wer-                          oder\nden, bei denen die Voraussetzungen vorliegen,\nb) nach einem bei zulageberechtigen-\nunter denen Amtszulagen oder Stellenzulagen\nder Verwendung erlittenen Dienst-\nnach Absalz 1 aus9ebracht oder zugelassen sind;\nunfall im Flugdienst oder einer\ndie Höchstbeträge nach den in Absatz 1 genann-\ndurch die Besonderheiten dieser\nten RegelungEm dürfen nicht überschritten wer-\nVerwendung bedingten gesundheit-\nden.\nlichen Schädigung, die die weitere\n(3) Wird einem Beamten ein höherwertiges                             bisherige zulageberechtigeride Ver-\nAmt auf Grund besonderer Rechtsvorschrift mit                           wendung ausschließen,\nzeitlicher Begrenzung übertragen, kann bestimmt\nwerden, daß der Beamte für die Dauer der                            und zwar für die ersten fünf Jahre in\nWahrnehmung eine Zulage in Höhe des Unter-                          Höhe der zuletzt erhaltenen Zulage\nschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Be-                        und sodann in Höhe von 50 v. H. die-\nsoldungsgruppe und dem Grundgehalt der für                          ser Zulage. Die Zulage ist ruhegehalt-\ndas höherwertige Amt maßgebenden Besol-                             fähig, während der ersten fünf Jahre\ndungsgruppe erhält.                                                 der zulageberechtigenden Verwendung\njedoch nur bei Beendigung des Dienst-\n(4) Sonstige Zuwendungen dürfen nur nach                         verhältnisses durch Tod oder Dienst-\ndem Grundsatz des§ 22 vorgesehen werden.                            unfähigkeit, wenn sie infolge eines\n§ 56                                      durch die zulageberechtigende Verwen-\ndung erlittenen Dienstunfalls oder in-\nFür die Gewährung von Mehrarbeitsentschädi-\nfolge einer durch die Besonderheiten\ngung (§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)\ndieser Verwendung bedingten gesund-\ngilt§ 36a.\"\nheitlichen Schädigung eingetreten sind.\n16. § 60 erhält folgende Fassung:                                       (3) Wechselt    der Zulageberechtigt_e\n,,§ 60                                     in eine nach Absatz 1 zulageberechti-\ngende Verwendung mit geringerer\nDie Bezüge nach diesem Gesetz werden ent-\nStellenzulage über, so erhält er, soweit\nsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nihm nach Absatz 2 ohne die neue Ver-\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nwendung eine höhere Zulage zustände,\nunter Berücksichtigung der mit den Dienstauf-\neine weitere Stellenzulage nur in Höhe\ngaben verbundenen Verantwortung durch Ge-\ndes Unterschiedsbetrages zwischen die-\nsetz regelmäßig angepaßt.\"\nsen beiden Zulagesätzen. Endet auch\n17. Die Vorbemerkungen der Anlage I werden wie                          diese zulageberechtigende Verwen-\nfolgt geändert:                                                     dung, so wird der Berechnung der Zu-\nlage nach Absatz 2 die höhere Stellen-\n17.1. Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nzulage zugrunde gelegt. Die nach Ab-\n„4. (1) Soldaten der Besoldungsgruppen                       satz 3 Satz 1 gewährte weitere Zulage\nAS bis A 16 und Beamte im Erpro-                         wird auf die Zulage nach Absatz 2 ent-\nbungs- und Abnahmeflugdienst erhal-                      sprechend angerechnet.\nten\na) als Flugzeugführer mit der Erlaub-                    (4) Die Regelungen in den Absätzen\nnis zum Führen von Strahlflugzeu-                    1 bis 3 für Soldaten gelten für Voll-\ngen oder als Kampfbeobachter mit                     zugsbeamte im Bundesgrenzschutz ent-\nder Erlaubnis zum Einsatz auf dem                    sprechend.\nStrahlflugzeugmuster RF/4 E                          (5) Die Verwaltungsvorschriften zu\n250 Deutsche Mark,                den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bun-\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Er-                    desminister der Verteidigung im Ein-\nlaubnis zum Führen von sonstigen                     vernehmen mit dem Bundesminister des\nLuftfahrzeugen                                       Innern, zu Absatz 4 der Bundesmini-\n200 Deutsche Mark,                ster des Innern.\"\nc) als    ständige      Luftf ahrzeugbesat-    17.2. Es wird folgende Nummer 5 eingefügt:\nzungsangehörige mit der Erlaubnis\n„5. (1) Beamte und Richter erhalten für die\nzum Mitfliegen in Strahlflugzeugen\nDauer der Verwendung oei obersten\n125 Deutsche Mark,\nBundesbehörden, obersten Gerichts-\nin sonstigen Luftfahrzeugen                          höfen des Bundes oder der Hauptver-\n100 Deutsche Mark                 waltung der Deutschen Bundesbahn\nmonatlich als Stellenzulage, falls sie                   eine nichtruhegehaltfähige Stellenzu-\nentsprechend verwendet werden.                           lage.","212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(2) Die Zulage betrügt 12,5 v. H.                 18.3. In der Besoldungsgruppe A 7 werden fol-\nd0s Cnd~Jrund-                                      gende Änderungen vorgenommen:\ngehalts/C rund-     bei Beamten der\ngch,il 1.s der Bc- Besoldungsgruppen                a) die Amtsbezeichnung „Kriminalmeister\"\nsoldun~JSSJ ruppe                                        wird gestrichen,\nb) die Fußnotenhinweise 1) und die hier-\nA5             Al bisA5                            zu gehörige Fußnote werden gestrichen,\nA9             A6 bis A9                       c) es wird die Amtsbezeichnung „Meister\nA13            A 10 bis A 13                       in der Hausinspektion des Deutschen\nA 15           A 14, A 15, B 1                     Bundestages\" eingefügt.\nB3             A 16, B 2 bis B 4\nB6             B 5 bis B 7              18.4. In der Besoldungsgruppe A 8 wird die\nB9             B 8 bis B 10                   Amtsbezeichnung         „Kriminalobermeister\"\nB 11           B 11.                           gestrichen und die Amtsbezeichnung\n(3) Die Zulage nach vorstehenden Ab-                     „Obermeister in der Hausinspektion des\nsätzen wird neben Amtszulagen und                        Deutschen Bundestages\" eingefügt.\nStellenzulagen, die auf Grund anderer\nVorschriften zustehen, gewährt. Eine              18.5. In der Besoldungsgruppe A 9 werden fol-\nZulage nach Vorbemerkung Nr. 4 wird                      gende Änderungen vorgenommen:\nneben einer Zulage nach vorstehenden                     a) es werden folgende Amtsbezeichnungen\nAbsätzen gewährt, soweit sie letztere                         und Dienstgrade eingefügt:\nübersteigt.                                                   „Hauptmeister in der Hausinspektion\n11\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für                      des Deutschen Bundestages\nSoldaten für die Dauer der Verwen-                            „Kommissar in der Hausinspektion des\ndung bei einer obersten Bundesbehör-                         Deutschen Bundestages\"\nde.                                                           ,,Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)\"\n(5) Nähere Vorschriften zur Durchfüh-                         ,,Hauptbootsmann im         Bundesgrenz-\nrung, auch hinsichtlich der Anwendung                         schutz 2)\"\nder Absätze 1 und 2 auf abgeordnete\n,,Hauptfeldwebel 2)\"\nBeamte, Richter und Soldaten, erläßt\nder Bundesminister des Innern.                                ,,Hauptbootsmann 2) \",\n(6) Abweichend von § 55 Abs. 1 ent-                      b) die bisherigen Fußnotenhinweise 2) und\nscheiden die Länder über die Gewäh-                           die hierzu gehörige Fußnote werden\nrung einer Stellenzulage an Beamte                           gestrichen,\nund Richter bei obersten Landesbehör-                    c) es wird folgende neue Fußnote 2) an-\nden; entsprechende Vorschriften dürfen                       gefügt:\ndie Regelungen nach den Absätzen 1                            ,,2) Nach Maßgabe des Haushaltspla-\nbis 5 nicht überschreiten.\"                                        nes für bis zu 10 v. H. der Gesamt-\nzahl der für diese Ämter/Dienst-\n17.3. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden                                                                     11\ngrade ausgebrachten Planstellen.\ngestrichen.\n17.4. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden                  18.6. In der Besoldungsgruppe A 10 werden fol-\nNummern 6 und 7.                                              gende Änderungen vorgenommen:\n17.5. In der neuen Nummer 7 werden die Worte                        a) die Fußnotenhinweise 1) und die hier-\n,,Bundesanstalt für Unfallforschung und Ar-                        zu gehörige Fußnote werden gestrichen,\nbeitsschutz\" eingefügt.                                       b) es wird die Amtsbezeichnung „Ober-\nkommissar in der Hausinspektion des\nII\n18. Die Bundesbesoldungsordnung A der Anlage I                              Deutschen Bundestages eingefügt.\nwird wie folgt geändert:\n18.7. In der Besoldungsgruppe A 11 werden fol-\n18.1. In der Besoldungsgruppe A 5 erhält die                        gende Änderungen vorgenommen:\nFußnote 1) folgenden Wortlaut:\na) die Fußnotenhinweise 1) und die hierzu\n„ 1) Siehe Artikel II § 2 Abs. 1 des Ersten                       gehörige Fußnote werden gestrichen,\nGesetzes zur Vereinheitlichung und\nNeuregelung des Besoldungsrechts in                    . b) bei der Amtsbezeichnung „Kriminal-\nBund und Ländern vom 18. März 1971                           hauptkommissar\" wird der Fußnoten-\n(Bundesgesetzbl. I S. 208).\"                                 hinweis „1 )\" angebracht,\n18.2. In der Besoldungsgruppe A 6 werden fol-                       c) es wird die Amtsbezeichnung „Haupt-\ngende Änderungen vorgenommen:                                     kommissar in der Hausinspektion des\na) die Fußnotenhinweise 1) und die hier-                          Deutschen Bundestages 1)\" eingefügt,\nzu gehörige Fußnote werden gestrichen,                    d) es wird folgende neue Fußnote 1) ange-\nb) es wird die Amtsbezeichnung „Haupt-                            fügt:\nwachtmeister in der Hausinspektion                            ,,1) Soweit nicht in der Besoldungs-\ndes Deut.sehen Bundestages\" eingefügt.                              gruppe A 12.\"","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                               213\n18.8. In der Besoldungsgruppe A 12 werden die                   e) der Fußnotenhinweis 4) bei „Oberstu~\nWorte „Fachschuloberlehrer 1)\" und die                        dienrat\" und die Fußnote 4) werden\nhierzu gehörige Fußnote gestrichen sowie                      gestrichen,\ndie folgenden Amtsbezeichnungen einge-                     f) die bisherige Fußnote 5) wird Fuß-\nfügt:                                                         note 4) und erhält folgende Fassung:\n„Hauptkommissar in der Hausinspektion                         „4) Von der achten bis zur zwölften\ndes Deutschen Bundestages 4)\"                                        Dienstaltersstufe. 11\n,\n,,Kriminalhauptkommissar 4)\";\ng) die Fußnote 5) erhält folgende Fassung:\naußerdem wird folgende Fußnote 4) ange-\nfügt:                                                          ,,5) Soweit nicht in der Besoldungs-\ngruppe A 13 oder A 15.\"\n„4) Soweil nicht in der Besoldungsgruppe\nA 1 l.\"\n18.11. In, der Besoldungsgruppe A 15 werden fol-\n18.9. In der Besoldungsgruppe A 13 werden fol-                  gende Änderungen vorgenommen:\ngende Änderungen vorgenommen:\na) die Amtsbezeichnung „Oberstudien-\na) bei der Amtsbezeichnung „Verwaltungs-                      direktor\" wird gestrichen,\ngerichtsrat\" werden die Fußnoten-\nhinweise 3) 4) durch die Fußnoten-                    b) bei der Amtsbezeichnung „Oberschul-\nhinweise 4) 5) ersetzt,                                   rat\" wird der Fußnotenhinweis 4) durch\ndie Fußnotenhinweise 3) 4) ersetzt,\nb) die Amtsbezeichnung „Fachschuldirek-\ntor 1)\" wird gestrichen und dafür einge-              c) bei den Amtsbezeichnungen „Senats-\nfügt „Fachsclmloberlehrer 1) \",                           rat beim Bundespatentgericht\" und\n„Verwaltungsgerichtsdirektor\" jeweils\nc) es werden folgende Amtsbezeichnungen                       der Fußnotenhinweis 5) durch die Fuß-\neingefügt:                                                notenhinweise 3) 9) ersetzt; Fußnote 5)\n,,Erster Hauptkommissar in der Haus-                      wird gestrichen,\ninspektion des Deutschen Bundes-\ntages\"                                                d) es werden folgende Fußnoten 9), 10)\nund 11) angefügt:\n,,Erster Kriminalhauptkommissar\"\n,,9) Bis zur elften Dienstaltersstufe.\"\n,,Schulrat 3) \",\n,, 10) Soweit nicht in der Besoldungs-\nd) die Fußnote 1) erhält folgenden Wort-                              gruppe A 13 oder A 14.\"\nlaut:                                                     ,, 11) Von der dreizehnten Dienstalters-\n„ 1) Erhält als ständiger Vertreter eines                         stufe an.\",\nFachschuldirektors oder als Fach-\nvorsteher nach Maßgabe des Haus-                e) es wird die Amtsbezeichnung „Verwal-\nhaltsplanes eine ruhegehaltfähige                   tungsgerichtsrat 10) 11)\" eingefügt,\nStellenzulage von 100 DM.     11\n,               f) die Fußnote 4) erhält folgende Fassung:\ne) es wird folgende Fußnote 5) angefügt:                      „4) Erhält eine Amtszulage von 277 ,35\n,,5) Soweit nicht in der Besoldungs-                             DM.\"\n11\ngruppe A 14 oder A 15.\n18.12. In der Besoldungsgruppe A 16 werden fol-\n18.10. In der Besoldungsgruppe A 14 werden fol-\ngende Änderungen vorgenommen:\ngende Änderungen vorgenommen:\na) es werden eingefügt „Oberschulrat 6) \",\na) bei der Amtsbezeichnung „Verwal-\n„Oberstudiendirektor\", ,,Senatsrat· beim\ntungsgerichtsrat\" werden die Fußnoten-\nBundespatentgericht 6) 9) und „Ver-\n11\nhinweise 2) 5) durch die Fußnotenhin-\nwaltungsgerichtsdirektor 6) 9)\",\nweise 4) 5} ersetzt,\nb) die Amtsbezeichnung „Direktor der                      b) die Worte „Oberstaatsanwalt beim Bun-\nBundeshauptkasse\" wird gestrichen,                        desgerichtshof\" werden gestrichen,\nc) es werden die Amtsbezeichnungen                        c) es wird folgende Fußnote 9) angefügt:\n,,Fachschuldirektor\" und „Schulrat 2}\"                    „9) Von der zwölften Dienstaltersstufe\neingefügt,                                                       an.\"\nd) die Fußnote 3} erhält folgenden Wort-\nlaut:                                         18.13. Im Anhang zur Besoldungsordnung A\n,,3) Erhält als Schulleiter oder als Fach-           (künftig wegfallende Ämter und Amts-\nvorsteher eine ruhegehaltfähige                 bezeichnungen) werden eingefügt:\nStellenzulage von 180,30 DM; Ober-              a) bei der Besoldungsgruppe 7 die Amts-\n11\nstudienräte, die diese Voraus-                      bezeichnung „Kriminalmeister         ,\nsetzung nicht erfüllen, denen aber              b) hinter der Besoldungsgruppe 7:\nnach der bis zum 30. Juni 1971 maß-\ngebenden Fußnote eine ruhegehalt-                   „Besoldungsgruppe 8\nfähige Stellenzulage von 92,45 DM                   Unmittelbarer Bundesdienst\n11\nzusteht, behalten diese.    ,                       Kriminalobermeister\".",", 214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n19. Die Besoldungsordnung B der Anlage I wird wie                     .,Direktor des Bundesinstituts für Sport-\nfolgt geändert:                                                  wissenschaft (Geschäftsführender Direk-\n19.1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden fol-                    tor)\"\ngende Änderungen vorgenommen:                              .Präsident der Bundesstelle für Entwick-\nlungshilfe\"\na) die Worte .Senatspräsident beim Bun-\n·despatentgericht\" werden gestrichen,                   .,Präsident des Bundessprachenamtes\".\nb) folgende Amtsbezeichnungen werden                19.4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden fol-\neingefügt:                                            gende Amtsbezeichnungen eingefügt:\n.Direktor beim Bundesinstitut für Be-                  ., Präsident der Akademie für Führungs-\nrufsbildungsforschung\"                                kräfte der Deutschen Bundespost\"\n.Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-                 .Präsident des Bundesamtes für gesamt-\nhof\"                                                  deutsche Aufgaben\"\n„ Vizepräsident des Bundesamtes für                    .,Präsident und Professor der Bundes-\ngesamtdeutsche Aufgaben 3 a) •                        anstalt für Unfallforschung und Arbeits-\n• Vizepräsident und Professor der Bun-                schutz\" .\ndesanstalt für Unfallforschung und              19.5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden die\nArbeitsschutz\",                                       Amtsbezeichnungen\nc) in den Funktionszusätzen bei                            .Präsident der Zentralen Verkaufsleitung\n• Abteilungspräsident\"     (Unmittelbarer             der Deutschen Bundesbahn\"\nBundesdienst)                                          .Präsident und Professor des Bundesinsti-\n.Direktor beim Bundesamt für Wehr-                    tuts für Berufsbildungsforschung 10)\"\ntechnik und Beschaffung\"                              sowie die folgende Fußnote 10) eingefügt:\n.Abteilungspräsident\" (Mittelbarer Bun-                „ 10) Der erste Stelleninhaber erhält das\ndesdienst)                                                    Grundgehalt der Besoldungsgruppe\n.,Direktor bei der Hauptstelle der Bun-                       B 7.\"\ndesanstalt für Arbeit\"                          19.6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die\nwird jeweils das Wort „besonders\"                     Amtsbezeichnung\ngestrichen,                                            .Präsident der Bundesakademie für öffent-\nliche Verwaltung\" eingefügt.\nd) folgende Fußnote 3 a) wird eingefügt:\n.3 a) Der am 31. Dezember 1970 im Amt           19.7. In d~r Besoldungsgruppe B 9 werden bei\nbefindliche Beamte erhält für seine            der Amtsbezeichnung .Ministerialdirektor\"\nPerson das Grundgehalt der Be-                 der Fußnotenhinweis • 1 a) • angebracht so-\nsoldungsgruppe B 3. •                          wie folgende Fußnote eingefügt:\n• 1 a) Der erste Generalsekretär der Bund-\n19.2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden                                Länder-Kommission für Bildungspla-\na) folgende Amtsbezeichnungen eingefügt:                          nung erhält eine nichtruhegehalt-\n.Direktor bei der Bundesakademie für                          fähige Stellenzulage von 450 DM.•\nöffentliche Verwaltung\"                     20. Die Sätze des Grundgehalts in der Anlage I des\n.Direktor und Professor des Kunst-              Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des\nhistorischen Instituts in Florenz\"              Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bündes-\n.Direktor des Instituts für Bevölke-            besoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bunde&-\nrungs- und Familienforschung\"                   gesetzbl. I S. 339) werden durch die Sätze in\n.Leitender Direktor beim Bundesinsti-           der Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.\ntut für Berufsbildungsforschung\"            21. Die Sätze der in den Vorbemerkungen zur Bun-\n.Senatspräsident beim Bundespatent-             desbesoldungsordnung, in den Fußnoten zu den\ngericht\"                                        Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A\n• Vizepräsident der Zentralen Ver-              und B sowie in den Fußnoten zu der Anlage IV\nkaufsleitung der Deutschen Bundes-              des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Zu-\nbahn\",                                          lagen werden\nb) in den Fußnoten 8) und 12) Buchstabe a           a) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1971\njeweils die Worte .50 v. H. • durch die             durch die Sätze in der Anlage 2 a dieses Ge-\nWorte .15 v. H.\" sowie in der Fuß-                  setzes,\nnote 12) Buchstabe b die Worte .17,5            b) für die Zeit ab 1. Mai 1971 durch die Sätze\nv. H.\" durch die Worte .21 v. H.\" er-               in der Anlage 2 b dieses Gesetzes\nsetzt.                                          ersetzt.\n19.3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden fol-         22. Die Sätze des Ortszuschlages in der Anlage II\ngende Amtsbezeichnungen eingefügt:                  des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\n.Direktor der Zentralstelle für Betriebs-           des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bun-\nwirtschaft und Datenverarbeitung der                desbesoldungsgesetzes werden durch die Sätze\nDeutschen Bundesbahn\"                               in der Anlage 3 dieses Gesetzes ersetzt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                        215\n§2                                                      §2\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,                        Technische Dienste\ndie nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden          (1) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen,\n.Änderungen in der Einreihung von Beamten in die      bei deren Eingangsamt in der Besoldungsgruppe 5\nGruppen der Besoldungsordnungen sowie .Änderun-       der Bundesbesoldungsordnung A der Fußnotenhin-\ngen von Amtsbezeichnungen in einer Uberleitungs-      weis 1) ausgebracht ist, erhalten eine ruhegehalt-\nübersicht festzustellen.                              fähige Stellenzulage von 87 DM.\n§3                              (2) Beamte des gehobenen Dienstes, deren Ein-\nEin Beamter, Richter oder Soldat, dessen Ortszu-   gangsamt die Besoldungsgruppe 9 der Bundesbe-\nschlag sich auf Grund der Regelungen in § 1 Nr. 3.2   soldungsordnung A ist, erhalten eine ruhegehalt-\noder 4 verringert, erhält für die Dauer des Fortbe-   fähige Stellenzulage von 145 DM, wenn als Anstel-\nstehens der Anspruchsvoraussetzungen eine ruhe-       lungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer In-\ngehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unter-      genieurschule vorgeschrieben ist oder gefordert\nschiedes. Diese verringert sich vom 1. Januar 1972    wird und sie die Prüfung bestanden haben; Vor-\nan jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich   aussetzung ist ferner, daß während des Besuchs der\ndie Dienstbezüge erhöhen.                             Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden.\nDie Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen\n§4\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobe-\nnen technischen Dienst bestanden haben. Satz 1 gilt\n(1) Vom 1. Januar 1972 an erhöhen sich in der      für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entspre-\nAnlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der         chend.\nFassung dieses Gesetzes die Sätze des Ortszu-\nschlages der Ortsklasse A in allen Tarifklassen und      (3) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben\nStufen um die Hälfte des jeweiligen Unterschiedes     einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den\nzu dem Satz der Ortsklasse S.                         Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-\ndungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ge-\n(2) Vom 1. Januar 1973 an werden in der An-        währt.\nlage II des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze der\nOrtsklasse A gestrichen.\n(3) Die Beträge in § 12 Abs. 2 des Bundesbesol-                               §3\ndungsgesetzes erhöhen sich zu den in den Absät-\nBeamte und Soldaten im Programmierdienst\nzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten entsprechend.\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen\nDienstes erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden\nVerwendung im Bereich der Ablaufplanung und\nArtikel II                      Programmierung von Arbeitsverfahren unter Ein-\nsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschi-\nUbergangsvorschriften                  nen und Systemprogrammen eine Stellenzulage.\nzur Vereinheitlichung der Besoldungsstruktur        Sie beträgt für die Beamten\nin Bund und Ländern\ndes mittleren Dienstes     87DM,\ndes gehobenen D.ienstes 145 DM.\nAbschnitt 1\nZulagen im Bereich des Bundes                  (2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte und\nSoldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage für Un-\n§ 1                          terführer und Unteroffiziere 87 DM und für Offi-\nGemeinsame Vorschriften                 ziere bis zur Besoldungsgruppe A 12 145 DM be-\nträgt. Die Amtszulagen nach den Fußnoten 3) zu\n(1) Zulagen nach diesem Abschnitt werden als       den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 werden auf\nBestandteil von Dienstbezügen gewährt; die Sätze      die Zulagen nach Satz 1 nicht angerechnet.\nsind Monatsbeträge.\n(3) Für die Dauer einer Verwendung im Sinne\n(2) Zulagen werden nach diesem Abschnitt nur       des Absatzes 1 tritt die Zulage nach Absatz 1 oder 2\ngewährt, soweit nicht bereits nach anderen Vor-       an die Stelle von Zulagen nach den §§ 4 bis 8. Sie\nschriften eine Amtszulage oder eine Stellenzulage     ist ruhegehaltfähig\nzusteht oder sonst etwas anderes bestimmt ist.\na) in Höhe von 67 DM, wenn die Zulage nach Ab-\n(3) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts wird        satz 1 oder 2 87 DM beträgt,\nnur eine der Zulagen gewährt, soweit nicht etwas\nanderes bestimmt ist. Amtszulagen und ruhegehalt-     b) in Höhe von 100 DM, wenn die Zulage nach Ab-\nfähige Stellenzulagen gehen nichtruhegehaltfähigen         satz 1 oder 2 145 DM beträgt.\nZulagen vor.·\n(4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 entfällt,\n(4) Sind die einem Beamten oder Soldaten nach      wenn bereits eine Zulage nach § 2 gewährt wird;\nanderen Vorschriften zustehenden Amtszulagen und      sie wird neben einer Zulage nach Vorbemerkung\nStellenzulagen insgesamt niedriger als die nach die-  Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B\nsem Abschnitt zustehenden Zulagen, so wird eine       des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung die-\nStellenzulage in Höhe des Unterschiedes gewährt.      ses Gesetzes gewährt.","216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§4                                {5) Die Zulage nach den Absätzen 2 bis 4 wird\nRechtspfleger                        neben einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 4\nzu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-\nBeamte des ~Jchobenen Dienstes bei Gerichten            besoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes\noder StacJtscmw,illsdwften mit der Befähigung zur         gewährt.\nWcJhrnehmung von Rechtspflegernufgaben in Lauf-\nbahnen, deren Eingangsmnt die Besoldungsgruppe 9                                     §7\nder Bundesbesoldun9sorclnun~J A ist, erhalten eine\nPolizeivollzugsbeamte\nruhegehallfühi~Je Stellenzula~Je von 100 DM.\n(l) § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-\n§5                             beamte des Bundesgrenzschutzes mit Dienstbezügen\nBeamte der Steuerverwaltung                  mit folgenden Maßgaben:\nund der Zollverwaltung                    1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungsgrup-\n(1) Beamte der Steuc'rverwaltung und der Zoll-             pen A 1 bis A 4.\nverwaltung erhalten                                       2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer in den\nim mittleren Dienst eine ruhegehaltfähige Stel-         Besoldungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszu-\nlenzulage von 67 DM,                                    lagen nach den Fußnoten 3) und die Stellenzula-\nim gehobenen Dienst eine ruhegehaltfähige               gen nach den Fußnoten 2) zu den Besoldungs-\nStellenzulage von 100 DM.                               gruppen A 7 und A 8 werden nicht angerechnet.\n(2) Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-          3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs-\nverwaltung können für die Zeit ihrer überwiegen-              gruppen A 9 bis A 13.\nden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung              (2) Zusätzlich zu der Zulage nach Absatz 1 er-\noder der Zollfahndung nach näherer Bestimmung             halten Polizeivollzugsbeamte nach näherer Be-\ndes Bundesministers der Finanzen als Beamte               stimmung des Bundesministers des Innern vom\ndes mittleren Dienstes eine nichtruhegehalt-        19. Monat nach der Einstellung an für die Zeit ihrer\nfähige Stellenzulage von 20 DM,                     überwiegenden Verwendung als Führer oder Aus-\ndes gehobenen Dienstes eine nichtruhegehalt-        bilder im Außen- und Geländedienst eine nichtruhe-\nfähige Stellenzulage von 45 DM                      gehaltfähige Stellenzulage von 50 DM; diese ent-\nerhalten, die neben der Zulage nach Absatz 1 ge-          fällt, wenn bereits eine Zulage nach § 2 Abs. 2 ge-\nwährt wird.                                               währt wird.\n§G                                (3) § 6 gilt für Beamte des kriminalpolizeilichen\nSonstige Dienste                      Vollzugsdienstes mit folgenden Maßgaben:\n(1) Die Beamten des einfochen Dienstes erhalten        1. Absatz 2 gilt für die Beamten des allgemeinen\n·eine ruhegehaltföhige Stellenzulage von 40 DM.                Kriminaldienstes.\nBeamte in den Sonderlaufbahnen der Betriebsauf-           2. Absatz 3 gilt für die Beamten des leitenden Dien-\nseher, Bundesbahnschaffner, Postschaffner, Trieb-              stes im gehobenen Dienst.\nwagenführer, Zollbootsmünner, Zollmaschinenwärter,\nZollwachtmeister sowie der Bundesbahnbetriebs-             3. Absatz 4 gilt für die Beamten des leitenden Dien-\nwarte, Fernmeldewarte, Gleiswarte, Leitungswarte,              stes im höheren Dienst in der Besoldungs-\nPanzerwarte, Postwarte, Schleusenbetriebswarte er-            gruppe A 13.\nhalten die Zulage nach Satz 1 neben den Amtszu-               (4) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die\nlagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen          Beamten des mittleren und des gehobenen Vollzugs-\nA 2 bis A 4; dies gilt auch für Beamte mit einer Zu-       dienstes der Hausinspektion der Verwaltung des\nlage nach Fußnote 2) zu Besoldungsgruppe A 2 und          Deutschen Bundestages.\nbis zum 30. Juni 1972 für Beamte mH einer Zulage\nnach\nFußnote           zu Besoldungsgruppe                                  §8\n3                     A2                                        Soldaten\n2                     A3.                  (1) § 6 gilt entsprechend r;ir Berufssoldaten und\nSoldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben:\n(2) Die Beamten des mittleren Dienstes erhalten\nin Laufbahnen, deren Eingangsamt die Besoldungs-           1. Absatz 1 gilt für Soldaten der Besoldungsgrup-\ngruppe A 5 ist, eine ruhegchaltfähige Stellenzulage            pen A 1 bis A 4.\nvon 67 DM.                                                2. Absatz 2 gilt für Unteroffiziere in den Besol-\n{3) Die Beamten des gehobenen Dienstes erhalten             dungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszulagen\nin Laufbahnen, deren Eingangsamt die Besoldungs-              nach den Fußnoten 3) und die Stellenzulagen\ngruppe A 9 ist, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage           nach den Fußnoten 2) zu den Besoldungsgruppen\nvon 100 DM.                                                    A 7 und A 8 werden nicht angerechnet.\n{4) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes              3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs-\neinschließlich der Beamten besonderer Fachrichtun-             gruppen A 9 bis A 13.\ngen, Studienräte, Richter und Militärpfarrer erhal-\nten in der Besoldungsgruppe A 13 eine ruhegehalt-             (2) Zusätzlich zu der Zulage nach Absatz 1 erhal-\nfähige Stellenzulage von 100 DM.                           ten Soldaten nach näherer Bestimmung des Bun-","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                         217\ndesministers der Verteidigung im Einvernehmen            unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst.\nmit dem Bundesminister des Innern vom 19. Monat          Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-recht-\nnach der Einstellung an für die Zeit ihrer überwie-      lichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.\ngenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im\n(2) Die Länder erlassen zu § 13 Abs. 5 und 6\nAußen- und Geländedienst eine nichtruhegehalt-\nsowie zu den §§ 15, 17, soweit es danach notwendig\nfähige Stellenzulage von 50 DM; diese entfällt, wenn\nist, Vorschriften zur Ausführung.\nbereits eine Zulage nach§ 2 Abs. 2 gewährt wird.\n§9\n1. Titel\nFlugsicherungslotsen\nGrundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag\nBeamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen                                    § 13\nBesoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskon-\ntrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von         (1) Ubergangsweise gelten für die Grundgehäl-\n145 DM.                                                  ter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Be-\nsoldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze\n§ 10                           nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besol-\ndungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften\nUbergangsvorschrift für Erschwerniszulagen         mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. De-\nRegelungen über die Gewährung von Zulagen             zember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben\nzur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des           vom Hundert weiter.\nAmtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis\nzur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, sind          (2) Unverändert bleiben\nbis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach        1. von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\n§ 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der              abweichende Vorschriften der Länder für in Ge-\nFassung dieses Gesetzes oder bis zur Aufhebung               meinschaftsun ter künf ten wohnende Beamte;\ndurch die Bundesregierung weiter anzuwenden. Sie         2. die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der\ntreten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1972           im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes\naußer Kraft; Zahlungen dürfen von diesem Zeit-               vorhandenen Beamten.\npunkt an auf Grund der bezeichneten Regelungen\nnicht mehr geleistet werden.                                (3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter\ndie Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kin-\nderzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage .der\n§ 11                            Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landes-\nrecht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungs-\nStufenregelung zu den§§ 4 bis 8              gesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, er-\nDie §§ 4 bis 8 gelten bis zum 30. Juni 1972 mit        hält er eine ruhegehaltf ähige Ausgleichszulage in\nfolgenden Maßgaben:                                      Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage ver-\nringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein\nDie Zulagen betragen ab 1. Mai 1971\nDrittel des Betrages, um den sich die Summe der-\nnach                           -in DM-             selben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des\n§ 4\nneuen Bundesrechts erhöht. Artikel I § 3 gilt ent-\n50  -   statt 100  -\nsprechend. Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besol-\n§ 5 Abs. 1               34  -   statt  67  -      dungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bun-\n50  -   statt 100  -      desgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.\n§ 5 Abs. 2               46  -   statt  20  -\n(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich\n59  -   statt  45  -\naus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag\n§ 6 Abs. 1               20  -   statt  40  -      ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zu-\n§ 6 Abs. 2               34  -   statt  67  -      lagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienst-\n§ 6 Abs. 3               50  -   statt 100  -      stelle gewährt werden, hinzuzurechnen; der dem\n§ 6 Abs. 4               50  -   statt 100  -      hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der\nAusgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig.\n§ 7 Abs. 1 und 3\n§ 8 Abs. 1            } Beträge wie    § 6.           (5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungs-\nordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschul-\nlehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grund-\ngehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze\nAbschnitt 2                         der Besoldungsordnungen A und B anzupassen.\nVorschriften für den Bereich der Länder               (6) Sind in   landesrechtlichen Vorschriften, die\nfür besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung\n§ 12\nvon Grundgehältern festlegen, Regelungen über\n(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beamten der Län-    Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder\nder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übri-           entsprechende Begrenzungen getroffen, können die\ngen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des         Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt wer-\nöffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes       den.","218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n2. Titel                            reiches als auch hinsichtlich der Anspruchsvor-\naussetzungen einschließlich von Vorschriften\nZulagen                              über das Zusammentreffen mehrerer Zulagen\nnicht zugunsten der Beamten und Richter ge-\n§ 14                             ändert werden.\nAb 1. Juli 1972 gilt Abschnitt 1 §§ 1 · bis 6 ent-    2. Die Beträge können zusammen mit einer allge-\nsprechend; die für diese Bereiche bestehenden Lan-          meinen Erhöhung der Grundgehälter bis zum\ndesregelungen treten c1ußer Kruft. Die Studienräte          gleichen Ausmaß unter Wahrung der Abstände\ndes Landes Bc1yern mit der Lehrbefähigung für               zu den darunter und darüber liegenden Grund-\nRealschulen und die Studienräte der Freien und              gehaltsätzen angehoben werden; dies gilt nicht\nHansestadt I Iumburg an Volks- und Realschulen              für Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen,\ngelten nicht als Studienräte im Sinne des § 6 Abs. 4.        die für „herausgehobene Dienstposten\" oder\nunter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung\n§ 15                              ausgebracht sind. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für Amts-\nzulagen und Stellenzulagen sowie Grundgehalt-\nBis zum 30. Juni 1972 dürfen die für den Gel-            erhöhungsbeträge nur, soweit\ntungsbereich des § 14 am 1. Januar 1971 bestehen-\nden Landesregelungen zugunsten der Beamten so-                   im einfachen Dienst             40 DM,\nwohl hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen                   -im mittleren Dienst            67 DM,\neinschließlich der Vorschriften über das Zusammen-               im gehobenen Dienst           100 DM,\ntreffen mehrerer Zulagen als auch hinsichtlich der               im höheren Dienst             100 DM\nHöhe nur geändert werden, wenn dies mit der AL\nnicht überschritten werden oder die Beträge an\npassung an Abschnitt 1 §§ 1 bis 6 verbunden wird;\neine stufenweise Anpassung im Rahmen des § 11 ist            für den Bereich des Bundes geltende Sätze ange-\nzulässig. § 14 Satz 2 gilt.                                  paßt werden.\n3. Neue Zulagen oder Zwischenbesoldungsgruppen\n§ 16                              dürfen nur eingeführt werden, wenn dies durch\ndas Bundesbesoldungsgesetz bestimmt oder zu-\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Besoldungs-\ngelassen wird.\nordnung A erhalten nach Abschluß ihrer Ausbildung\neine Stellenzulage (Polizeizulage) von 120 DM.           4. Vorschriften über Zulagen oder Zwischenbesol-\nDiese tritt an die Stelle bisher in landesrechtlichen        dungsgruppen, die für „herausgehobene Dienst-\nVorschriften ausgebrachter Stellenzulagen, Polizei-          posten\", ,,nach Maßgabe des Haushalts\" oder\nzulagen, Zulagen oder Zuwendungen für Posten-                unter ähnlicher generalisierender Kennzeichnung\nund Streifendienst und entsprechender Zulagen so-            ausgebracht sind, treten am 30. Juni 1972 außer\nwie an die Stelle von Zehrzulagen. Daneben wird              Kraft; der Bund erläßt Ubergangsvorschriften.\neine Zulage nach Abschnitt 1 § 6 nicht gewährt;\nneben einer Zulage nach Abschnitt 1 § 2 oder § 3            (2) Landesregelungen über die Gewährung von\nwird die Polizeizulage nur gewährt, soweit ins-          Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung beson-\ngesamt der Betrag nach Satz 1 nicht überschritten        derer bei der Bewertung des Amtes nicht berück-\nwird. Für die nicht von Satz 1 erfaßten Polizeivoll-     sichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung\nzugsbeamten gelten die bisherigen Landesvorschrif-       dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jewei-\nten fort; sie dürfen nicht zugunsten der Beamten ge-     ligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Ab-\nändert werden.                                           schnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Rege-\nlung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen\n(2) Die Zulage nach Absatz 1 ist vom 1. Juli 1972\nwerden.\nan in Höhe des Betrages ruhegehaltfähig, der sich\nbei entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 4           (3) Die Einrichtung oder Gewährung von Zu-\nergibt. Werden Zulagen entsprechend § 6 Abs. 2 bis       wendungen auf Grund von Haushaltsermächtigun-\n4 auf Grund einer Regelung nach § 15 zu einem frü-       gen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig.\nheren Zeitpunkt ruhegehaltfähig, so gilt bis 30. Juni\n1972 diese Regelung entsprechend.\n(3) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Ber-\n3. Titel\nlin erhalten die Polizeizulage als ruhegehaltfähige\nStellenzulage; sie gilt für die Berechnung des ört-                  Sonstige Ubergangsvorschriften\nlichen Sonderzuschlages (§ 41 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes) als Bestandteil des Grundgehalts.                                   § 18\n(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der\n§ 17                           Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften die-\nses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvor-\n(1) Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fal-    schriften enthalten, sind die Länder verpflichtet,\nlenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für          ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der\nZwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhö-           Verkündung dieses Gesetzes- unter Berücksichtigung\nhungsbeträge gilt folgendes:                             der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzu-\n1. Am 1. Januar 1971 bestehende Landesregelun-           passen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundes-\ngen dürfen sowohl hinsichtlich des Geltungsbe-       besoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                         219\nist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit                            Artikel IV\nvom 1. Januur bis 30. Juni 1971 in der Neufassung\nanzuwenden.\nVersorgungsempfänger\n(2) Uberschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 ge-                         Abschnitt 1\nnannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten\nBeförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundes-                   Erhöhung der Versorgungsbezüge\nbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so                                    §1\nsind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Frei-\nwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Um-          (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-\nwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die         gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord-\nin den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den           nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde\nbisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätz-         liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehäl-\nlich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4      ter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nAbs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgeset-          die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.\nzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt           (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-\numzuwandeln.                                             gungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Orts-\n(3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten        zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrun-\nDienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines         de liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom\nLandesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besol-        Hundert erhöht.\ndungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundes-                (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein\nbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes        Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nvorschreibt, kann für die vorhandenen Stellen-           nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die\ninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienst-             in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn\nbezügen der Rechtsstand gewahrt werden.                  vom Hundert erhöht.\n(4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneu-\nregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetz-                                   §2\nblatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und\nArtikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneurege-            (1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen\nlungsgesetzes werden gestrichen.                         Zulagen in den Anlagen I und IV des Bundesbesol-\ndungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am\nTage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zu-\ngrunde liegen, treten die nach Anlage 2 a dieses Ge-\nsetzes maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezü-\nArtikel III                      gen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu be-\nrücksichtigende Amt in der Anlage 2 a dieses Geset-\nVermögenswirksame Leistungen                  zes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben\nDas Gesetz über vermögenswirksame Leistungen          vom Hundert erhöht.\nfür Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf\nZeit vom 17. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1097)          (2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der An-\nwird wie folgt geändert:                                 lage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und .in der\nAnlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung\n1. In der Uberschrift ist hinter „Bundesbeamte\" ein-     des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht:\nzufügen: ,,Richter,\".                                                41,10 DM auf 43,98 DM,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          48,60 DM auf 52,01 DM,\n90,80 DM auf 97, 16 DM.\n2.1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der\n,, (1) Vermögenswirksame Leistungen nach\nAnlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach\ndem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der\nFußnote 1) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juni\nNeuregelung des Besoldungsrechts werden um sie-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 930) erhalten\nben vom Hundert erhöht.\n1. Bundesbeamte, Richter,       Berufssoldaten\nund Soldaten auf Zeit,                         (3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grund-\ngehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zwei-\n2. Bundesbeamte auf Widerruf im Vorberei-\nten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts\ntungsdienst.\"\nund die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Uberlei-\n2.2. Absatz 2 wird gestrichen.                       tungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Geset-\nzes zur Änderung des Buhdesbesoldungsgesetzes\n2.3. Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.     werden wie folgt erhöht:\n3. In § 7 Satz 1 sind einzufügen                                         33,50 DM  auf  35,85 DM,\n3.1. hinter dem Wort „Beamten\" die Worte „und                        43,20 DM  auf  46,23 DM,\nRichter\",                                                       65,90 DM  auf  70,52 DM,\n3.2. hinter dem Wort „sowie\" die Worte „die                          67,00 DM  auf  71,69 DM,\nBeamten\".                                                      144,80 DM  auf 154,94 DM,","220                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n162,00 DM auf 173,34 DM,                    (2) Für Versorgungsempfänger aus dem Personen-\n259,20 DM auf 277,35 DM.                 kreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem in\nAbsatz 1 bezeichneten Gesetz anspruchsberechtigt\nSoweit auf die bisherigen ruhegehaltfähigen Zula-\nsind, gilt § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Regelun-\ngen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A 9 und\ngen für Berufssoldaten der Bundeswehr nach Arti-\nnach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen A 10 und       kel II dieses Gesetzes entsprechend.-\nA 11 verwiesen wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entspre-\nchend.                                                    {3) Für Versorgungsempfänger, die nach§ 52 Abs. 1\n§3                            des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes _anspruchs-\nDie Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2      berechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhe-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5     gehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 6 die-\ndes Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des        ses Gesetzes entsprechend.\nBundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI          (4) Für Versorgungsempfänger, die nach § 55 des\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-         in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberech-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom       tigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehalt-\n31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) oder nach   fähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 8 Abs; 1\nArtikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Än-      dieses Gesetzes entsprechend. Die Zulage bestimmt\nderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli        sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) vermindern sich um      Versorgungsbezüge bemessen.\nden Betrag, um den sich nach diesem Abschnitt das\nGrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zu-                                  §1\nlagen) erhöht.                                             Für Empfänger von Ubergangsgebührnissen und\nAusgleichsbezügen gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der\nAbschnitt 2\nruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 7\nUbergangsvorschriften für Versorgungsbezüge            Abs. 1 und § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.\n§ 4                           Den Ubergangsgebührnissen oder Ausgleichsbezü-\n(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen    gen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu be-\nZulagen nach Anlage 2 a dieses Gesetzes treten mit      rücksichtigende Amt in der Anlage 2 b dieses Geset-\nWirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts die         zes nicht mehr aufgeführt sind, werden weiterhin\nnach Anlage 2 b dieses Gesetzes maßgebenden Sätze.      zugrunde gelegt, soweit diese die Zulage nach Satz 1\n(2) Soweit in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes      übersteigen.\nzur Neuregelung des Besoldungsrechts und in der                                    § 8\nUberleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten         Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung\nGesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-        des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit Wirkung vom\nzes auf die ruhegehaltfähigen Zulagen nach fuß-         Inkrafttreten dieses Abschnitts mit der Maßgabe an-\nnote 2) zur Besoldungsgruppe 9 und nach Fußnote 1)      zuwenden, daß ruhegehaltfähige Zulagen, die ein-\nzu den Besoldungsgruppen 10 und 11 der Bundes-          heitlich im Eingangsamt und im ersten Beförde-\nbesoldungsordnung A in der am 31. Dezember 1970         rungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen\ngeltenden Fassung verwiesen wird, treten an ihre        sind, bei der Bemessung-der Versorgungsbezüge aus\nStelle die entsprechenden Zulagen nach den §§ 5, 6      dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe zu\nAbs. 1 und 2 dieses Abschnitts.                         berück.sichtigen sind.\n§ 9\n§5                              Ein nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Siebenten\nDie ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Arti-      Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeset-\nkel II dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom In-       zes gewährter Erhöhungszuschlag vermindert sich\nkrafttreten dieses Abschnitts auch den Versorgungs-     nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen Stellen-\nbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungs-          zulagen, die nach den §§ 5 und 6 dieses Abschnitts\nordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde         den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.\nliegt, beim Vorliegen der in Artikel II dieses Geset-\nzes geforderten Voraussetzungen und mit den darin                                 §  10\ngenannten Maßgaben zugrunde gelegt. Entsprechen-           Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.\ndes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den\nin Satz 1 erfaßten' Ämtern übereinstimmen, auch                                Abschnitt 3\nwenn die Amtsbezeichnung abweicht.\nAnpassung der Versorgungsbezüge\n'§ 6                                                    § 11\n(1) § 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfän-\n(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grund-\nger aus dem Personenkreis der früheren Polizeivoll-\ngehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zu-\nzugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der       grunde liegt, das unmittelbar kraft Gesetzes durch\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-     Artikel I oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes einer\ngesetzes fallenden Personen in der Fassung der Be-     Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt\nkanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetz-        (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt\nblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte     worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten\nGesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-\nsoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968       dieses Absch:r;iitts an die Stelle des Grundgehalts\n(Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind.   und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die nach Ab-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                          221\nschnitt 1 dieses Artikels zugrunde zu legen sind,         sind, wenn das Amt (der Dienstgrad), nach dem\ndas Grundgehalt und die ruhegehalt.fähigen Zulagen        sich die Versorgungsbezüge bemessen, vor dem\nder neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt,          1. Juli 1965 erlangt worden ist.\nwenn durch Artikel I oder durch Anlage 4 dieses        2. Die Dienstzeitvoraussetzung nach Artikel 5 § 1\nGesetzes ein Amt mit einer ruhcgehaltfähigcn Zu-          Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Gesetzes zur Ände-\nlage ausgestattet oder eine bereits vorhandene            rung des Bundesbesoldungsgesetzes entfällt,\nruhegehaltfähigc Zulage erhöht worden ist. Hängt          wenn Versorgungsbezüge auf Grund eines\ndie Einstufung von bestimmten gesetzlichen Vor-           Dienstunfalles oder eines Unfalles im Sinne der\naussetzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 des           §§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes zu-\nZweiten Gesetzes zur Ncurc9elung des Besoldungs-          stehen und wenn das Amt (der Dienstgrad), nach\nrechts entsprechend. Voraussetzung für die Anwen-         dem sich die Versorgungsbezüge bemessen, vor\ndung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt       dem 1. Juli 1965 erlangt worden ist.\nden gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt      3. Ein Erhöhungszuschlag wird nicht gewährt und\nhat; Entsprechendes gilt für Amter, die mit ihrem         ein gewährter Erhöhungszuschlag entfällt, wenn\nAmtsinhalt mit den in den Sätzen 1 bis 3 erfaßten         die Versorgungsbezüge sich nach einem Amt be-\nÄmtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbe-              messen, das nach § 11 dieses Abschnitts gegen-\nzeichnung abweicht.                                       über seiner besoldungsrechtlichen Einstufung bis\n(2) Bei der Uberleitung nach Absatz 1 ist das          zum Ende des Jahres 1958 in eine Besoldungs-\nBesoldungsdienstalter, nach dem sich das Grund-           gruppe mit höherer Ordnungszahl übergeleitet\ngehalt der bisherigen Besoldungsgruppe berechnet,         worden ist. Die Ausstattung des Amtes eines\nauch für das Grundgehalt der neuen Besoldungs-            Oberschulrats mit einer Amtszulage gilt hierbei\ngruppe maßgebend. Liegt den Versorgungsbezügen            als Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe mit\nein nach § 48 a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungs-       höherer Ordnungszahl im Sinne des Artikels 5\ngesetzes ermitteltes Grundgehalt zugrunde, ist das        § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Siebenten Gesetzes zur\nBesoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung            Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes.\nder Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von      4. Artikel 5 § 1 Abs. 3 und Artikel 6 § 1 Abs. 3 des\nAmts wegen festzusetzen.                                  Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundes-\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-         besoldungsgesetzes sind nicht mehr anzuwenden.\ntigt, die Anlage 4 dieses Gesetzes durch Rechtsver-                              § 14\nordnung zu ergänzen oder zu ändern, wenn das zu\nAbschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.\nberücksichtigende Amt nach dem Besoldungsrecht\nder Mehrzahl der Länder bis zu dem in Artikel II                                 § 15\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeit-       Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Ab-\npunkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundes-     schnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den\nbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I       bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den\ndieses Gesetzes höher als nach den bisherigen          Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in\nUberleitungsregelungen bewertet worden ist.            Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich\ndie Versorgungsbezüge, so verringert sich der Aus-\n§ 12                         gleichsbetrag entsprechend.\n(1) Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt mit Wir-                              Abschnitt 4\nkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts auch für      Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4\nVersorgungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar              zu den Besoldungsordnungen A und B\n1970 bis zum 30. Juni 1971 eingetreten sind.                      des Bundesbesoldungsgesetzes\n(2) Stehen Versorgungsbezüge auf Grund eines                                 § 16\nDienstunfalles oder eines Unfalles im Sinne der           Die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 der\n§§ 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes zu, so       Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-\nentfällt mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ab-      sung des Artikels I dieses Gesetzes werden mit\nschnitts die Dienstzeitvoraussetzung nach Artikel II   Wirkung vom Inkrafttreten dieser Vorschrift den\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Ände-       Bezügen der vorhandenen Versorgungsempfänger\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Be-        aus dem in der Vorbemerkung Nummer 4 bezeich-\namte das Amt, nach dem sich die Versorgungs-           neten Personenkreis zugrunde gelegt, wie wenn\nbezüge bemessen, vor dem 1. Juli 1965 erlangt hat.     diese Vorschrift bereits bei Eintritt des Versor-\ngungsfalles gegolten hätte. Abschnitt 1 § 3 dieses\n§ 13                         Artikels gilt entsprechend.\nDie Artikel 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur\nAbschnitt 5\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes sind mit\nWirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts mit             Vorschriften für den Bereich der Länder\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:                                                  § 17\n1. Die Vorschriften gelten abweichend von Arti-           Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungs-\nkel 5 § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes      bezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnun-\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes          gen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landes-\nauch für Versorgungsfälle, die in der Zeit vom     besoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die\n1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1971 eingetreten   Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die","222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nSätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Ge-                        sie durch gesundheitsschädigende· Verhält-\nsetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze ,des Orts-                  nisse verursacht worden ist, denen der Be-\nzuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3                    amte am Ort seines dienstlich angeordneten\ndieses Gesetzes; Artikel I § 4 und Artikel II § 13                     Aufenthaltes im Ausland besonders ausge-\ndieses Gesetzes gelten entsprechend.                                   setzt war.\"\n3.2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 18\n(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestim-\n,,Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,\nmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger                           den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn\nan den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundes-                          er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Un-\nbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I                        ruhen, denen er am Ort seines dienstlich an-\ndieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Arti-                        geordneten Aufenthaltes im Ausland beson-\nkel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen                      ders ausgesetzt war, angegriffen wird.\"\nder Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.    4. In § 156 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestri-\n(2) Ist E\\in Amt bei einem der in Artikel II § 12            chen.\ndieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund\nvon Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18                5. In § 158 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der\nAbs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungs-                Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwen-\ngruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundes-                 dung maßgebenden Satz und\" gestrichen.\nbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I               (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-\ndieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene             nuar 1972 bis zum 31. Dezember 1973 aus einem Amt\nRechtsstand auch bei der Gewährung der Versor-              in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe\ngungsbezüge gewahrt bleiben.                                seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge\ndieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten\nArtikel V                         hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster\nSchlußvorschriiten                     Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des\nvon ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.\nAbschnitt 1\nÄnderung anderer Gesetze\n§ 2\n§ 1\nDas Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\n(1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der           der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-                gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Sie-\ngesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Ge-        bente Gesetz zur Anderung des Bundesbesoldungs-\nsetz zur Anderung sozial- und beamtenrechtlicher            gesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I\nVorschriften über Leistungen für verheiratete Kin-          S. 339), wird wie folgt geändert:\nder vom 25. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 65),\nwird wie folgt geändert:                                    1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           ,, (2) Polizeivollzugsbeamte      des Bundes sind\n,, (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschä-          auch die Beamten des Ordnungsdieristes und des\ndigung über die regelmäßige wöchentliche                    Streifendienstes in der Hausinspektion der Ver-\nArbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwin-                waltung des Deutschen Bundestages, soweit für\ngende dienstliche Verhältnisse dies erfordern               sie § 3 Abs. 1 Nr. 3 gilt.\"\nund sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle be-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeord-\nnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf                2.1. Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nStunden im Monat über die regelmäßige Arbeits-                       ,,2. im Bundeskriminalamt und im Bundes-\nzeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von                           ministerium des Innern\ndrei Monaten für die über die regelmäßige Ar-                            a) die Laufbahn des gehobenen Krimi-\nbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entspre-                              naldienstes,\nchende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die                              b} die Laufbahn des höheren Kriminal-\nDienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen                                  dienstes.\"\nGründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle\nBeamte in Besoldungsgruppen mit auisteigenden               2.2. In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 ange-\nGehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig                          fügt:\nStunden im Monat eine Entschädigung erhalten.\"                       ,,3. in der Verwaltung des Deutschen Bun-\n2. In § 118 Abs. 1 Satz 3, § 140 Abs. 1 Satz 2 zwei-                         destages\nter Halbsatz und § 158 Abs. 4 Satz 1 erster                               a) die Laufbahn des mittleren Vollzugs-\nHalbsatz werden jeweils die Worte „Besoldungs-                               dienstes der Hausinspektion,\ngruppe A 2\" durch die Worte „Besoldungsgruppe                             b) die Laufbahn des gehobenen Voll-\nA 3\" ersetzt.                                                                zugsdienstes der Hausinspektion.\"\n3. § 135 wird wie folgt geändert:\n3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „achttausend\"\n3.1. In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndurch das Wort „zwölftausend\" ersetzt.\n,,Die Erkrankung an einer solchen Krank-\nheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn   4. Nach§ 27 a wird folgender§ 27 b eingefügt:","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                             223\n,,§ 27 b                               sie durch gesundheitsschädigende Verhält-\nUberleitung der Beamten des allgemeinen                  nisse verursacht worden ist, denen der Be-\nund des leitenden Kriminaldienstes                   rufssoldat am Ort seines dienstlich ange-\nordneten Aufenthaltes im Ausland beson-\n(1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen\nders ausgesetzt war.\"\nBeamten in den Laufbahnen des allgemeinen\noder des leitenden Kriminaldienstes im Bundes-           2.2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 an-\nkriminalamt und im Bundesministerium des                       gefügt:\nInnern sind Beamte der Laufbahnen des gehobe-                  ,,Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,\nnen oder des höheren Kriminaldienstes, wenn                    den ein Berufssoldat im Ausland erleidet,\nsie                                                            wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder\na) für den gehobenen Kriminaldienst eine Er-                   Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich\ngänzungsprüfung,                                          angeordneten Aufenthaltes im Ausland be-\nb) für den höheren Kriminaldienst eine Lauf-                   sonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\"\nbahnprüfung\n3. In § 38 Satz 1 wird das Wort „achttausend\" durch\nabgelegt haben oder bestehen.                            das Wort „zwölftausend\" ersetzt.\nBeamte, die die Prüfung nach Buchstabe a nicht\nablegen oder endgültig nicht bestehen, verblei-      4. In § 47 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 gestri-\nben in ihrer Rechtsstellung. Beamte des allge-           chen.\nmeinen Kriminaldienstes können mit ihrer Zu-         5. In § 53 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der\nstimmung in entsprechende Ämter einer Lauf-              Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwen-\nbahn des mittleren nichttechnischen Verwal-              dung maßgebenden Satz und\" gestrichen.\ntungsdienstes übergeführt werden.\n(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend\n(2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen\nfür § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nBeamten des allgemeinen oder des leitenden\nKriminaldienstes im Ordnungsdienst der Ver-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land\nwaltung des Deutschen Bundestages sind in            Berlin.\nihren bisherigen Besoldungsgruppen Beamte der                                    § 4\nLaufbahnen des mittleren oder des gehobenen\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nVollzugsdienstes der Hausinspektion der Ver-\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bun-\nwaltung des Deutschen Bundestages. Auf ihr\ndesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das\nVerlangen werden sie in die der Uberführung\nGesetz zur Ergänzung des Beamtenrechtsrahmen-\nnach Absatz 1 entsprechende Laufbahn des Kri-\ngesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 205),\nminaldienstes übernommen, wenn sie die Vor-\nwird wie folgt geändert:\naussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen.\nBeamte der Laufbahnen des mittleren und ge-          1. § 44 erhält folgende Fassung:\nhobenen Verwaltungsdienstes im Ordnungs-                                         ,,§ 44\nund Streifendienst in der Hausinspektion der\nVerwaltung des Deutschen Bundestages werden                 Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\nin ihren bisherigen Besoldungsgruppen in den             gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nmittleren oder gehobenen Vollzugsdienst der              Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Ver-\nHausinspektion des Deutschen Bundestages                 hältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienst-\nübergeleitet, wenn sie dies innerhalb von drei           lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit\nMonaten nach Verkündung dieses Gesetzes ver-             mehr als fünf Stunden im Monat über die regel-\nlangen.                                                  mäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm\ninnerhalb von drei Monaten für die über die\n(3) Die Bundesregierung erläßt die näheren\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehr-\nBestimmungen durch Rechtsverordnung (§ 3                 arbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewäh-\nAbs. 2).\"\nren. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß an\n§ 3                              ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-             aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis\nsung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967                 zu vierzig Stunden im Monat eine Entschädigung\n(Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch           erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwin-\ndas Fünfte Gesetz zur Änderung des Soldatenver-              genden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.\"\nsorgungsgesetzes vom 25., Januar 1971 (Bundes-           2. In § 103 Satz 1 wird das Wort „achttausend\"\ngesetzbl. I S. 68), wird wie folgt geändert:                 durch das Wort „zwölftausend\" ersetzt.\n1. In § 26 Abs. 1 Satz 3 und § 53 Abs. 4 werden\njeweils die Worte „Besoldungsgruppe 2\" durch\n§ 5\ndie Worte „Besoldungsgruppe 3\" ersetzt.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n2. § 27 wird wie folgt geändert:\ndas Bundesbesoldungsgesetz, das Bundesbeamten-\n2.1. In Absatz 4 wird folgender Satz 2 einge-        gesetz und das Beamtenrechtsrahmengesetz in der\nfügt:                                          vom 1. Juli 1971 an geltenden Fassung mit neuem\n,,Die Erkrankung an einer solchen Krank-       Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-\nheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn  ten des Wortlauts zu beseitigen.","224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAbschnitt 2                                                Artikel VI\nVorschriften für den Bereich der Länder                                  Berlin-Klausel\n§ 6                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUnmittelbar für den Bereich der Länder gelten:         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndie Mindestversorgung, die Mindestunfallversor-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ngung und die Mindestkürzungsgrenze (§ 158\nDritten Uber lei tungsgesetzes.\nAbs. 4 Satz 1),\n2. die erweiterte Unfallfürsorge nach § 135 Abs. 3\nSatz 2, Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes.                             Artikel VII\n§ 7\nInkrafttreten\nDer Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des             Es treten in Kraft\nBeamtenrechtsrahmennesetzes gilt unmittelbar für           1. Artikel I § 1 Nr. 5.2 mit Wirkung vom 1. Januar\nden Bereich der Länder.                                        1970,\n2. Artikel V § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 2 mit\nAbschnitt 3                             Wirkung vom 1. März 1970,\nFortge1tung von Landesrecht                    3. Artikel I § 1 Nr. 10 mit Wirkung vom 1. April\n1970,\n§ 8\n4. Artikel I § 1 Nr. 3, 4, 5.1, 6 bis 8, 11, 14, 18.1, 18.2\n(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz             Buchstabe a, 18.3 Buchstabe b, 18.5 Buchstabe b,\nin der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften            18.6 Buchstabe a, 18.7 Buchstabe a, 20 bis 22, § 3,\ndieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten             Artikel II §§ 1 bis 3 und Abschnitt 2 (außer § 13),\ndie bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes               Artikel III, Artikel IV Abschnitt 1, Artikel V § 1\nerlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechts-               Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Arti-\nverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die               kel VI mit Wirkung vom 1. Januar 1971,\nVersorgung zum Gegenstand haben, unverändert\nfort.                                                      5. Artikel I § 1 Nr. 17.1, 17.3, 17.4, Artikel II §§ 4\n(2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vor-\nbis 11, Artikel IV Abschnitte 2 und 4 am 1. Mai\nschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher oder ver-           1971,\nsorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht         6. Artikel I § 1 Nr. 1.2, 12, 13, 15 (außer § 56), Ar-\ndie Ermächtigung.                                             tikel II § 13, Artikel IV Abschnitt 5, Artikel V\n§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,\n(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach\n§ § 6 bis 8 am Tage nach Verkündung dieses Ge-\nArtikel I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971\nsetzes,\nbestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungs-\nämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.           7. Artikel I § 1 Nr. 17.2 und § 4 Abs. 1 und 3 am\n1. Januar 1972,\n(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Ver-\nkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Ände-            8. Artikel I § 4 Abs. 2, Artikel V § 1 Abs. 1 Nr. 4\nrungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des             und 5, § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 am 1. Januar 1973,\n'Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.              9. di~ übrigen Vorschriften am 1. Juli 1971.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","Anlage 1\nGrundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nBesol-                                                                                      Dienstaltersstufe                                                                      Dienst-\ndungs-    Ortszuschlag - - - - - - - - - , - - - - - - , - - - - - ~ - - - . - - - , - - , - - - - , - - - - , - - - - ~ - - ~ - - - r - - - i - - - - i - - - - : - = - - 1 alters-\ngruppe     Tarifklasse 1      1     /     2    j    3    j    4   j   5    j    6     j    7   j     8    /    9     /   10    j     11   j 12      /    13    j    14   j  15      zulage\nBesoldungs-\nordnung A\n1                        460,38    481,13    501,88    522,63   543,38   564, 13    584,88 605,63 626,38                                                                         20,75\n2                        497,41    518,16    538,91    559,66   580,41   601 ,16    621,91     642,66 663,41        684,16                                                       20,75\n3                        544,57    566,50    588,43    610,36   632,29   654,22     676,15 698,08 720,01            741,94                                                       21,93\n4                        571,57    596,92    622,27    647,62   672,97   698,32     723,67 749,02 774,37 799,72                                                                  25,35\nII\n5                        597,49    626,38    655,27    684,16   713,05   741,94     770,83 799,72 828,61            857,50                                                       28,89  ~\n6                        642,22    672,18    702,14    732,10   762,06   792,02     821,98 851,94 881,90 911,86 941,82                                                           29,96  N\nw\n7                         707,17    737,13    767,09  . 797,05   827,01   856,97     886,93 916,89 946,85 976,81 1 006,77 1 036,73 1 066,69                                       29,96\n1\n8                        748,53    785,44    822,35    859,26   896,17   933,08     969,99 1 006,90 1 043,81 1 080,72 1 117,63 1 154,54 1 191,45                                 36,91  '\"\"1\nCl)\n(0\n859,24 897,33 935,42 973,51 1 011,60          1 049,69  1 087,78    1 125,87  1163,96    1 202,05   1 240,14  1 278,23  1 316,32                               0...\n9                                                                                                                                                                                 38,09  (t)\n>-;\n10                         959,09 1 006,38 1 053,67 1 100,96 1 148,25    1 195,54  1 242,83    1 290,12  1 337,41   1 384,70   1 431,99  1 479,28  1 526,57\n11\nI C\n1117,20 1165,67 1214,14 1 262,61 1 311,08       1359,55   1408,02     1456,49   1504,96    1553,43    1601,90   1 650,37  1 698,84 1 747,31\n47,29\n48,47\n•~\nr.n\n(0\n12                       1 216,92 1 274,70 1 332,48 1 390,26 1 448,04    1 505,82  1 563,60    1 621,38  1 679,16   1 736,94   1 794,72  1 852,50   1 910,28 1 968,06              57,78  OJ\nO\"'\n(t)\nt:d\n13                       1 378,93  1 441,31 1 503,69  1 566,07  1 628,45 1 690,83  1 753,21    1 815,59  1 877,97   1 940,35   2 002,73  2 065,11  2  127,49  2 189,87             62,38  0\ni:j\n14                       1 419,17  1 500,06 1 580,95  1 661,84  1 742,73 1 823,62  1 904,51    1 985,40  2 066,29   2 147,18   2 228,07  2 308,96  2  389,85  2 470,74             80,89 .P\nIb                                                                                                                                                                           0...\n15                       1 600,39  1 689,30 1 778,21  1 867,12  1 956,03 2 044,94  2 133,85   2 222,76  2 311,67    2 400,58   2 489,49  2 578,40  2  667,31  2 756,22 2 845,13 88,91     (t)\ni:j\n16                       1 778,87  1 881,69 1 984,51  2 087,33  2 190,15 2 292,97  2 395,79   2 498,61   2 601,43   2 704,25   2 807,07  2 909,89  3  012,71  3 115,53 3 218,35 102,82    N\n~\n~\nQJ:\n5)\nBetrag in Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 14 und A 15:           277,35 DM\nBesoldungs-                                                                                                                                                                        >-;\nN\nordnung B                                                                                         (gilt nur vorn 1. Januar bis 30. Juni 1971)\nc.o\n-..J\n2 845,13\nIb\n2   1                 1    3 374,36\n--\n3                          3 530,36\n4                          3 765,01\n5                          4 034,23\n6                          4 288,45\n7           Ia             4 535,73\n8                          4 793,50\nN\n9                          5 113,53                                                                                                                                                      N\nC'.J1\n10                           6 107,35\n11                           6 667,82","226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 2a\n- für die Zeit vom 1. Januar 1971\nbis 30. April 1971 --\nSätze der Amtszulagen und Stellenzulagen\nin der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nsowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\n1. Amtszulagen\nBesoldungsgruppe  A2,    Fußnote  1:                  28,89 DM\nBesoldungsgruppe  A 3,   Fußnote  1:                  28,89 DM\nBesoldungsgruppe  A 4,   Fußnote 2:                   28,89 DM\nBesoldungsgruppe  A 7,   Fußnote 3:                   35,85 DM\nBesoldungsgruppe  A 8,   Fußnote 3:                   46,23 DM\nBesoldungsgruppe  A 12,  Fußnote  1:                 115,56 DM\nBesoldungsgruppe  A 15,  Fußnote 4:                  173,34 DM,\nab 15. DASt:                                       277,35 DM\nBesoldungsgruppe   B 9, Fußnote 2:                   485,36 DM\nBesoldungsgruppe   B 10, Fußnoten 1 und 2:           346,68 DM\n2. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nVorbemerkung Nummer      6:                           71,69 DM\nBesoldungsgruppe A 2,    Fußnote  3:                  27,-  DM\nBesoldungsgruppe A 3,    Fußnote  2:                  27,-  DM\nBesoldungsgruppe A 4,    Fußnote  1 a:                33,50 DM\nBesoldungsgruppe A 4,    Fußnote  1 b:                27,-  DM\nBesoldungsgruppe A 13,   Fußnote  1:                 173,34 DM\nBesoldungsgruppe A 14,   Fußnote  3:                  92,45 DM\nBesoldungsgruppe A 14,   Fußnote 4:                  180,30 DM\n3. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen\nVorbemerkung Nummer      5:                           71,69 DM\nBesoldungsgruppe A 2,    Fußnote 2:                   34,67 DM\nBesoldungsgruppe A 7,    Fußnote 2:                   35,85 DM\nBesoldungsgruppe A 8,    Fußnote 2:                   35,85 DM\n4. Ruhegehaltfähige Zulagen\nAnlage IV, Nr. 1,        Fußnote 1:                   97,16 DM\nAnlage IV, Nr. 1,        Fußnote 2:                   52,01 DM\nAnlage IV, Nr. 1,        Fußnote 3:                   43,98 DM","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                       227\nAnlage 2b\n- ab 1. Mai 1971 -\nSätze der Amtszulagen und Stellenzulagen\nin der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes\nsowie der ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\n1. Zulagen, die mit Ablauf des 30. Juni 1971 entfallen:\nBesoldungsgruppe   A  12, Fußnote  1:                 115,56 DM\nBesoldungsgruppe   A  13, Fußnote  1:                 173,34 DM\nBesoldungsgruppe   A  14, Fußnote  3:                  92,45 DM\nBesoldungsgruppe   A  14, Fußnote  4:                 180,30 DM\nBesoldungsgruppe   A  15, Fußnote  4:                 173,34 DM,\nab 15. DASt:                                      277,35  DM\n2. Zulagen ab 1. Mai 1971:\n2.1. Amtszulagen\nBesoldungsgruppe   A 2,   Fußnote 1:              28,89 DM\nBesoldungsgruppe   A 3,   Fußnote 1:              28,89 DM\nBesoldungsgruppe   A 4,   Fußnote 2:              28,89 DM\nBesoldungsgruppe   A 7,   Fußnote 3:              35,85 DM\nBesoldungsgruppe   A 8,   Fußnote 3:              46,23 DM\nBesoldungsgruppe   A 15,  Fußnote 4:            277,35  DM\nBesoldungsgruppe    B 9,  Fußnote 2:            485,36  DM\nBesoldungsgruppe    B 10, Fußnoten 1 und 2:     346,68  DM\n2.2. Ruhegehaltfähige Stellenzulagen\nBesoldungsgruppe   A  2,  Fußnote 3:              20,-  DM\nBesoldungsgruppe   A  3,  Fußnote_2:              20,-  DM\nBesoldungsgruppe   A  4,  Fußnote 1 a:            40,-  DM\nBesoldungsgruppe   A  4,  Fußnote 1 b:            40,-  DM\nBesoldungsgruppe   A  13, Fußnote 1:             100,-  DM\nBesoldungsgruppe   A  14, Fußnote 3:             180,30 DM\n2.3. Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen\nBesoldungsgruppe A 2,     Fußnote 2:              34,67 DM\nBesoldungsgruppe A 7,     Fußnote 2:              35,85 DM\nBesoldungsgruppe A 8,     Fußnote 2:              35,85 DM\n2.4. Ruhegehaltfähige Zulagen\nAnlage IV, Nr. 1,         Fußnote 1:              97,16 DM\nAnlage IV, Nr. 1,         Fußnote 2:              52,01 DM\nAnlage IV, Nr. 1,         Fußnote 3:              43,98 DM","228                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nAnlage 3\nOrtszuschlag\nStufe 3\n(bei\neinem\nkinderzu-\nZu der Tarifklasse                Stufe 1   Stufe 2\nTarif-                                                            schlags-\ngehörende Besol-    Ortsklasse\nklasse                                                            berech-\ndungsgruppen\ntigten\nKind)\nMonatsbeträge in DM\nIa           B 3 bis B 11             s          374       456         499\nA          329       405         448\nIb           B 1 und B 2,             s          306       387         430\nA 13 bis A 16            A         271        342         385\nI C          A 9 bis A 12             s          265       335         378\nA         251        315         358\nII           A 1 bis A 8              s         243        314         357\nA          229       293         336\n1            1\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der\nOrtszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind             um je 50 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder          um je 62 DM.","Nr. 23 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                          229\nAnlage 4\nUberleitungsühersicht\nzu Artikel IV § 11 Abs. 1 des 1. BesVNG\nRghfZ     Ruhegehaltfähige Zulage\nDASt      Dienstaltersstufe\nAmtsbezeichnung                                                    Neue Besoldungsgruppe\nBisherige Besoldungsgruppe\nab 1. Juli 1971\nI. Richter und Staatsanwälte\nLandgerichtspräsidenten\nSenatspräsidenten\nbei den Oberlandesgerichten\nVizepräsidenten\nbei den Oberlandesgerichten\nAmtsgerichtspräsidenten\nals Leiter von Amtsgerichten mit        B2\nüber 450 000 Einwohnern im Be-                                            B3\nzirk\nGeneralstaatsanwälte\nbei den Oberlandesgerichten\n(der Reichsbesoldungsgruppe\nB 9)\nOberverwaltungsrichter beim               A 16\nReichsverwaltungsgericht\nAm tsgeri eh tsdirck toren\nals Leiter von Amtsgerichten mit\nüber 175 000 Einwohnern im Be-          A 15, RghfZ von 70,52 DM\nzirk                                    Das Grundgehalt erhöht sich       A 15, RghfZ von 70,52 DM,\nLandgerichtsdirektoren                    mit Erreichen des Endgrund-       von der 12. DASt an A 16\nOberstaa tsan w ä.l te                    gehalts um 277 ,35 DM bei\nals Leiter von Staatsanwalt-            Wegfall der RghfZ\nschaften bei Landgerichten mit\nmehr als 400 000 Einwohnern\nAmtsgerichtdirektoren                     A 15\nKammergerichtsräte                        Das Grundgehalt erhöht sich\nLandgerichtsdirektoren                    mit Erreichen des Endgrund-       A 15, von der 12. DASt an\nOberlandesgerichtsräte\nOberstaatsanwälte                      1  gehalts um 277 ,35 DM             A 16\nVerwaltungsrichter                        A 14\nbeim Reichsverwaltungsgericht\nA 14, RghfZ von 70,52 DM\nDas Grundgehalt erhöht sich\nErste Staatsanwälte                       mit Erreichen des Endgrund-       A 14, RghfZ von 70,52 DM,\ngehalts um 277,35 DM bei          von der 13. DASt an A 15\nOberamtsrichter\n1  Wegfall der RghfZ              1\nA 13, von der 8. DASt an\nA 14\nDas Grundgehalt erhöht sich       A 13, von der 8. DASt an\nAmtsgerichtsräte\nmit Erreichen des Endgrund-       A 14, von der 13. DASt an\nLandgerichtsräte                          gehalts um 277 ,35 DM             A 15 (Gilt nicht, wenn den\nStaatsanwälte                             (Gilt nicht, wenn den Versor-     Versorgungsbezügen Diäten\ngungsbezügen Diäten zu-           zugrunde lagen)\ngrunde lagen)","230                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnoch Anlage 4\n,, Neue Besoldungsgruppe\nAmtsbczeidmung                 Bisherige Besoldungsgruppe             ab 1. Juli 1971\nII. Lehrer\n1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen\nOberstudien di rek toren                 A 15, RghfZ von 173,34 DM        A 16\nDie RghfZ erhöht sich mit\nErreichen des Endgrundge-\nhalts auf 277 ,35 DM\nOberstudiendirektoren                    A 15                             A 16\nOberstudienräte                          A 14                             A 14, RghfZ von 180,30 DM\n-    als ständige Vertreter von\nOberstudiendirektoren -\nHauptschulrektoren\nals Leiter von Hauptschulen mit\nmindestens 8 Klassen\nMi ttelsch ulrek toren\nl\n~ A 13\nals Leiter von Mittelschulen mit\n1\nmindestens 8 Klassen                J\nHauptschulrektoren\nA 14\nals Leiter von Hauptschulen mit\n5 bis 7 Klassen\nMittelschulrektoren\nals Leiter von Mittelschulen mit       A 12, RqhfZ von 70,52 DM\n5 bis 7 Klassen\nRektoren\nals Leiter von Hilfsschulen mit\nmindestens 5 Schulstellen\nHauptschulkonrektoren\nan Hauptschulen mit mindestens\n8 Klassen\nHauptschulrektoren\nals Leiter von Hauptschulen mit\nbis zu 4 Klassen\nMittelschulkonrektoren\nan Mittelschulen mit mindestens\n8 Klassen\nA 12, RghfZ von 70,52 DM         A 13, RghfZ von 70,52 DM\nMittelschulrektoren\nals Leiter von Mittelschulen mit\nbis zu 4 Klassen\nHauptlehrer\nals Leiter von Hilfsschulen mit\n3 und 4 Schulstellen\nRektoren\nals Leiter von Volksschulen mit\nmindestens 7 Schulstellen\nSeminaroberlehrer\nBlindenoberlehrer                     } A 12, Rgh!Z von 70,52 DM\nTaubstummenoberlehrer\nOberlehrer                               A 12\nbei den Justizvollzugsanstalten\nHauptlehrer                                                               A 13\nals Leiter von Volksschulen mit\n3 bis 6 Schulstellen\nHauptschullehrer\nMittelschullehrer","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1971                        231\nnoch Anlage 4\nAmtsbezeichnung\nNeue Besoldungsgruppe\nBisherige Besoldungsgruppe\nab 1. Juli 1971\nl\nOberschullehrer\nHilfsschullehrer\nKonrektoren                                   A 12\nA 13\nan Volksschulen mit mindestens\n14 Schulstellen\nLehrer, die an die den Volks-                 A 11, RghfZ von 70,52 DM          A 12, RghfZ von 70,52 DM\nschulen ange9liederl.en Aufbau-               Mit Mittelschullehrer-            Mit Mittelschullehrer-\nzüge zur dauernden Beschäftigung              prüfung: A 12                     prüfung: A 13\nüberwiesen worden waren\nAlleinstehende und Erste Lehrer               A 11, RghfZ von 71,69 DM          A 12, RghfZ von 71,69 DM\nan Volksschulen, die bei Eintritt\ndes Versorgungsfalles eine un-\nwiderrufliche ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage erhalten haben\nLehrer an Volksschulen                        A 11                              A 12\n2. Lehrer an berufsbildenden Schulen\nOberstudiendirektoren                         A 15, RghfZ von 173,34 DM         A 16\n(Oberbauräte)                                 Die RghfZ erhöht sich mit\nals Leiter einer Bau- und Inge-             Erreichen des Endgrundge-\nnieurschule                                 halts auf 277 ,35 DM\nOberstudiendirektoren                         A 15                              A 16\nl\nals Leiter von Fachschulen und\nBerufsfachschulen\nOber landwirtschaftsrä te\nals Leiter höherer        Landbau-\nA 15, RghfZ von 277,35 DM\nschulen\nBerufsschuldirektoren\nStudiendirektoren\nOberstudienräte\n-    als ständige Vertreter von          1\nOberstudiendirektoren                     ~ A 14                              A 14, RghfZ von 180,30 DM\nFachschuldirektoren\n1\nBerufsschuldirektoren                      J\nFachschuldirektoren                           A 13, von der 9. DASt an\nBerufsschuldirektoren                      }  RghfZ von 154,94 DM            } A 14\nDirektorstellvertreter,\nFachvorsteher\nan kaufmännischen Berufsfach-\nschulen, deren Leiter als Stu-\ndiendirektoren eingestuft sind\nLeiter von kaufmännischen\nFachschulen mit 3 bis 7 Lehrer-\nstellen\nFachschuldirektoren                           A 13                              A 13, RghfZ von 100 DM\nBerufsfachschuldirektoren\nBerufsschuldirektoren\nStellvertreter der Leiter von\nBerufsfach- oder Berufsschulen\nFachvorsteher\nFachschulvorsteher\nBerufsf achsch ul vorsteher\nBerufsschulvorsteher","232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nnoch Anh1ge 4\nNeue Besoldungsgruppe\nAmtsbezeichnung                  Bisherige Besoldungsgruppe                ab 1. Juli 1971\nGartenbauoberlehrer                                                         )\nLandwirtschaltsoberlehrer\nSeefahrtober lehrer                     1                                   1\nFachschuloberlehrer                        A 12, RghfZ von 70,52 DM          ~ A 13\nKunstgewerbeoberlehrer\nHandelsoberlehrer                       t\nJ\nj\nGewerbeoberlehrer\nBerufsschullehrer\nFachschullehrer\nBerufsf achschullehrer\n}  A 12\nVolksschul] ehrer\nA 12, RghfZ von 70,52 DM\nmit Zusatzbildung als Lehrer für\nSchreibfächer und Bürotechnik\nA 11, RghfZ von 70,52 DM\nVorsteherinnen von einklassigen\nLandfrauenschulen                     1\nLehrer der landwirtschaftlichen\nHaushaltungskunde\nLehrer für hauswirtschaftlichen         }  A 11                             l> A 12\nGartenbau                             J                                   J\n3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst\nOberfachschulräte                          A 15, RghfZ von 173,34 DM           A 16\nDie RghfZ erhöht sich mit\nErreichen des Endgrundge-\nhalts auf 277 ,35 DM\nOberf achstudiendirektoren                 A 15                                A 16\nOberfachschulräte                          A 15                                A 15, RghfZ von 277 ,35 DM\nFachstudiendirektoren\nOberfachstudienräte\n-   als ständige Vertreter von\nOberfachstudiendirektoren -\n}  A 14\n}  A 14, RghfZ von 180,30 DM\nFachschulrektoren                          A 13                                A 14\nFachschulkonrektoren\nGewerbeoberlehrer\nOberlehrer an einer Fachschule\n}  A 12, RghfZ von 70,52 DM\n1\nA 13\nOberf achschullehrer\nHandelsoberlehrer\n} A 12                              rJ\nIII. Sonstige Beamte\nOberschulräte                              A 15, RghfZ von 173,34 DM           A 16\nDie RghfZ erhöht sich mit\nErreichen des Endgrundge-\nhalts auf 277,35 DM\nRegierungs- und Gewerbeschulräte\nRegierungs- und Landwirtschafts-\n} A 13, Rgh!Z von 97,16 DM\nschulräte\nRegierungs- und Schulräte\nOberamtsanwälte                            A 12                                A 12, RghfZ von 70,52 DM\nAmtsanwälte                                A11                                 A 12\nPolizeischulrektoren                       A 12, RghfZ von 70,52 DM            A 13, RghfZ von 70,52 DM\nPolizeischullehrer                         A 11                                A 12"]}