{"id":"bgbl1-1971-22-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":22,"date":"1971-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1971-03-16T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["194         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nBekanntmachung\nder N euiassung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\nVom 16. März 1971\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Dezembe·r 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zu-\nletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1971\nvom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 31. Januar 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 98) unter Berücksichtigung der Verord-\nnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 21. De-\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1839) sowie der\nZweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-\nausgleich vom 16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 193) bekanntgemacht.\nBonn, den 16. März 1971\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller","Nr. 22 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971                                                                        195\nVerordnung\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)\nin der Fassung vom 16. März 1971\nInhaltsübersicht\n§\nGrundsatz ..................................... .                            Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehe-\ngatten ...., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7a\nZuständigkeit   ............... . ... .... ..... ......                 2\nLohnsteuer-Jahresausgleich in besonderen Fällen . .                                    8\nZuständigkeit des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\nBeginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuer-\nZuständigkeit des FinanZilmts . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4       pflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs . . . . . . . . . . . .                        9\nDurchführung des Lohnsteuer-Jühresausgleichs . . . .                    5    Gestrichen    ... ...... ......... ................. ..                               10\nMaßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6    Anwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11\nMehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7    Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  12\n§ 1                                                   a) wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs\nweniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt\nGrundsatz\noder\nBei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern\nwird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs-                                b) wenn der Arbeitnehmer, für den der Lohn-\njahrs) einbehaltene Lohnsteuer ausgeglichen, soweit                                   steuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nicht\nsie die Jahreslohnsteuer übersteigt, die auf den                                      während des ganzen Ausgleichsjahrs in einem\nArbeitslohn des Ausgleichsjahrs entfällt (Lohn-                                       Dienstverhältnis gestanden hat (unständige\nsteuer-Jahresausgleich).                                                              Beschäftigung) und die Zeit, während der er in\nkeinem Dienstverhältnis gestanden hat, dem\nArbeitgeber durch amtliche Unterlagen, z.B.\n§ 2\ndurch Vorlage der Arbeitslosen-Meldekarte,\nZuständigkeit                                                   nachweist.\nDer Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den                              Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-\nArbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4)                              rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie-\ndurchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-                              denen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis\nwohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch                             gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall\ndes Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den                              den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den\nLohnsteuer-J ahresa usg leich durchzuführen, soweit                           vora~gegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der\ndieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-                            Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-\nmen des § 3 vorgenommen worden ist.                                           lagen, im Lohnkonto des Arbeitnehmers zli ver-\nmerken.\n§ 3                                                  (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-\nZuständigkeit des Arbeitgebers                                    ausgleich nicht durchzuführen,\n(1) Der Arb~itgeber, bei dem sich der Arbeitneh-                            1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt,\nmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem\nDienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor-                         2. wenn bei dem Arbeitnehmer nach den Eintra-\nschriften des Absatzes 2,                                                          gungen auf der Lohnsteuerkarte für das Aus-\ngleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichs-\n1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-                             jahrs die Steuerklasse V oder VI anzuwenden\nzuführen, wenn er am 31. Dezember des Aus-                                     war,\ngleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer\nbeschäftigt und der Arbeitnehmer, für den der                               3. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen Teil\nLohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist,                                   des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse IV anzu-\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs in einem                                     wenden war,\nDienstverhältnis gestanden hat,                                             4. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember des\n2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch-                               Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienstverhältnis\nzuführen,                                                                       steht,","196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n5. wenn der Ar bei lnchmer unständig beschäftigt             endet haben - der aufgerechnete Betrag je be-\nwar und ein Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-              sonders anzugeben. In diesen Fällen ist auf der\nstabe b nicht vorliegt,                                   Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des Aus-\n6. wenn bei BeschäfligunrJ des Arbeitnehmers in              gleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer der\nmehreren unmi ltelbar aufeinander folgenden               Betrag anzugeben, der sich vor der Erstattung\nDienstverh<lllnissen (Absatz 1 Satz 2) die Lohn-         oder Aufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohn-\nsteuerbescheinigungen aus den vorangegange-               steuer für den letzten im Ausgleichsjahr enden-\nnen Dienstverhältnissen nicht vollständig vor-            den Lohnzahlungszeitraum aufgerechnet wird, ist\nliegen,                                                   als einbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzu-\ngeben, der sich nach der Aufrechnung als Jahres-\n7. wenn für den Arbeitnehmer ein voller Ausgleich             lohnsteuer ergibt.\ndurch den Arbeitgeber innerhalb des in Absatz 3\nbezeichneten Zeitraums nicht möglich ist,             2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in\ndem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr folgen-\n8. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des               den Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer, die auf den\nArbeitnehmers nicht vorliegt, z.B. weil er sie           Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume entfällt,\nihm ausgehändigt hat (§ 4 Abs. 5),                        die nach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs\n9. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer               geendet haben, vor Abzug der in Nummer 1 be-\nden Lohnzettel nach § 48 der Lohnsteuer-Durch-            zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatteten\nführungsverordnung ausgeschrieben hat,                    oder aufgerechneten Beträge anzugeben.\n10. soweit der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr         3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge sind\na) nach einer günstigeren als der auf der Lohn-           bei der nächsten Lohnsteueranmeldung und Lohn-\nsleuerk,_ute zuletzt eingetragenen Steuer-            steuerabführung in einer Summe gesondert abzu-\nklasse oder Zahl der Kinder besteuert zu              setzen.\nwerden begehrt oder\n§ 4\nb) erstmals steuerfreie Beträge oder gegenüber\nden Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte                       Zuständigkeit des Finanzamts\nhöhere steuerfreie Beträge (§ 18 a Abs. 3,           (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-\n§§ 20 bis 26 b der Lohnsteuer-Durchführungs-      mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\nverordnun~r) fJeltend macht,\n1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-Jahres-\n11. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der                    ausgleich nicht vom Arbeitgeber durchzuführen\nArbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben Ein-                 ist oder der Arbeitgeber von seiner Berechtigung,\nkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin          den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,\n(West), von denen die nach § 26 des Berlin-              keinen Gebrauch macht,\nförderungsgesetzes ermäßigte Lohnsteuer zu er-\nheben war, andere Einkünfte aus nichtselb-            2. wenn das Finanzamt die Durchführung des Lohn-\nständiger Arbeit bezogen hat,                             steuer-Jahresausgleichs durch seine Dienststellen\nfür geboten hält.\n12. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die unbe-\nschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht       Der Antrag ist unter Verwendung des amtlich vor-\nwährend des ganzen Ausgleichsjahrs bestanden          geschriebenen Vordrucks zu stellen.\nhat (§ 9).                                               (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahres-\n(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-         ausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf\ngleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-       der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag oder ein\nzahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden         steuerfreier Betrag vorläufig eingetragen ist (§ 18 a\nLohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-          Abs. 6, § 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-\nlung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im          verordnung) und die endgültige Feststellung von\nMonat März des dem Ausgleichsjahr folgenden                der vorläufigen Eintragung abweicht. Eine sich hier-\nKalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger         bei ergebende Mehrsteuer ist nach § 28 a Abs. 1\neinzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des           Ziff. 1 und 7 und § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-\nAusgleichsjahr$ nach den §§ 5 und 6 zuviel einbe-          Durchführungsverordnung nachzufordern.\nhalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist          (3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahres-\nberechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch        ausgle,ich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitneh-\nmit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für           mer für das Ausgleichsjahr zur Einkommensteuer zu\nseine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und             veranlagen ist.\nden verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-\nstatten (Erstattung).                                         (4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen\n(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung           Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-\ndes Lohnsteuer-Jahresausgleichs die. folgenden An-         gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange-\ngaben zu machen:                                           lung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein-\n1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in            kommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf-\ndem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist der erstat-     enthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig\ntete Betrag oder - soweit gegen Lohnsteuer für         begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das\nLohnzahlungszeitrüume aufgerechnet wird, die           Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem\nnach dem 31. Dezember des Ausgleichsjahrs ge-          bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit~","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971                             197\nnehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti-             steuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln. Ist\ngung nachging. Ist hiernach in den Fällen des § 8           auf der für das Ausgleichsjahr maßgebenden\nund des § 9 die Zustlindigkcit eines Finanzamts nicht        Lohnsteuerkarte bereits ein steuerfreier Betrag\ngegeben, so ist in den fiillen des § 8 das Finanzamt         eingetragen, so muß der steuerfreie Jahresbetrag\nder Betriebstätte zusli.indig, bei der der Arbeitneh-        beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das\nmer zuletzt beschäftigt war und in den Fällen des            Finanzamt neu ermittelt werden; dabei kann auf\n§ 9 das Finanzamt des letzten Wohnsitzes oder ge-            den erneuten Nachweis der Voraussetzungen für\nwöhnlichen Aufcnthalls im Geltungsbereich des Ein-           die Gewährung des steuerfreien Jahresbetrags\nkommenstcucrgcsetzes. Für die Durchführung eines             verzichtet werden, soweit in den Verhältnissen,\ngemeinsamen Lohnstcuer-Jahrcsuusgleichs (§ 7 a) ist          die bei der Eintragung des steuerfreien Jahres-\ndas Finanzamt zuständig, das für die Durchführung            betrags auf der Lohnsteuerkarte vorgelegen\ndes Lohnsteucr-Jahresilusgleichs bei dem Ehemann             haben, keine Änderungen eingetreten sind. Bei\nzuständig wäre. Das gleiche gilt für die Durchfüh-           der Feststellung oder Neufeststellung des steuer-\nrung eines gesonderten Lohnsteuer-Jahresausgleichs           freien Jahresbetrags sind ermäßigt besteuerte\nin den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3.                         Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (§ 6\n(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens          Abs. 2 Nr. 2) sowie sonstige Bezüge, die zu meh-\nam 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden                reren Kalenderjahren gehören(§ 6 Abs. 2 Nr. 3)\nKalenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert sich\na) für die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinne des\nin den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 und des § 7 a bis\n§ 20 a Abs. 2 Ziff. 10 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nzum Ablauf der Frist für die Abgabe der Einkom-\nrungsverordnung 5 vom Hundert des Arbeits-\nmensteuererklärung für das Ausgleichsjahr. Bei Ver-\nlohns übersteigen,\nsäumung der Frist sind die Vorschriften des § 86 der\nReichsabgabenordnung entsprechend anzuwenden.                b) für die Ermittlung der zumutbaren Eigen-\nDie für das Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohn-                  belastung nach § 25 Abs. 3 der Lohnsteuer-\nsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheinigung ist dem              Durchführungsverordnung\nAntrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuerbeschei-          auch dann dem Jahresarbeitslohn hinzuzurech-\nnigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des               nen, wenn der Arbeitnehmer die Einbeziehung\nFinanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheinigung            dieser Bezüge in den Lohnsteuer-Jahresausgleich\ndes Arbeitgebers vorzulegen, die die in § 47 der            nicht beantragt. Wird für Ehegatten, die beide\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung vorgeseho2nen             Arbeitslohn bezogen haben, ein Lohnsteuer-\nAngaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Aus-             Jahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c\ngleichsjahr unständig beschäftigt waren, müssen die          des Einkommensteuergesetzes durchgeführt (Ab-\nDauer einer Verdienstlosigkeit durch besondere               satz 2 Nr. 3), so sind bei der Feststellung oder\nUnterlagen nachweisen oder in anderer Weise                  Neufeststellung des steuerfreien Jahresbetrags\nglaubhaft machen.                                            die Vorschriften des § 27 a Abs. 2 der Lohnsteuer-\n(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-             Durchführungsverordnung anzuwenden.\nlehnt, so ist ein mit einer Belehrung über den\n2. Der maßgebende Arbeitslohn wird bei Durchfüh-\nRechtsbehelf versehener Bescheid zu erteilen, gegen\nrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den\nden der Einspruch gegeben ist (§ 229 Nr. 7 der\nArbeitgeber um den auf der Lohnsteuerkarte\nReichsabgabenordnung).\netwa eingetragenen Jahreshinzurechnungsbetrag\n(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-            erhöht.\nausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er-\nstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 9. Die        (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist         Arbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer festzustellen.\nauf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.                    Für die dabei anzuwendende Steuerklasse und Zahl\nder Kinder sind die Eintragungen auf der Lohn-\n§ 5                           steuerkarte mit nachstehenden Maßgaben zugrunde\nzu legen:\nDurchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs\n1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach den\n(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-           Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte verschie-\nausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des\ndene Steuerklassen anzuwenden, so ist beim\n§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit-\nfolgt vermindert oder erhöht:                                geber die zuletzt eingetragene Steuerklasse für\n1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn ist der Weih-             das ganze Ausgleichsjahr maßgebend. Das gleiche\nnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer-          gilt für die Zahl der Kinder. Beim Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung) abzuziehen. Außer-              Jahresausgleich durch das Finanzamt sind die für\ndem ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch            das Ausgleichsjahr maßgebende Steuerklasse und\nden Arbeitgeber ein auf der Lohnsteuerkarte des          die Zahl der Kinder in allen Fällen neu festzu-\nArbeitnehmers etwa eingetragener steuerfreier           stellen.\nJahresbetrag abzuziehen. Beim Lohnsteuer-Jah-\nresausgleich durch das Finanzamt ist ein steuer-     2. In den Fällen, in denen\nfreier Jahresbetrag nur auf Antrag des Arbeit-           a) Ehegatten, die im Ausgleichsjahr beide un-\nnehmers abzuziehen; dabei hat das Finanzamt                   beschränkt steuerpflichtig waren und nicht\nden steuerfreien Jahresbetrag nach den Vorschrif-             dauernd getrennt gelebt haben, beide Arbeits-\nten des § 18 a Abs. 3, der §§ 20 bis 26 a der Lohn-           lohn bezogen haben oder","198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nb) auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers          § 23 Nr. 4 Buchstabe b des Berlinförderungsgesetzes\nnur für einen Teil des Ausgleichsjahrs der        entfällt. Sind in dem Einkommen neben Einkünften\nFamilienstand „verwitwet\" eingetragen war,        aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) an-\ndarf durch das Finanzamt nur ein gemeinsamer        dere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von\nLohnsteuer-Jahresausgleich nach § 7 a durchge-       nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark enthalten, so ist\nführt werden, sofern nicht ein gesonderter Lohn-     auch die auf diese Einkünfte entfallende Lohnsteu~r\nsteuer-Jahresausgleich nach Nummer 3, eine Ver-      um 30 vom Hundert zu ermäßigen. Bei Ehegatten,\nanlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 6 oder eine ge-     die beide unbeschränkt steuerpflichtig waren und\ntrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des     nicht dauernd getrennt gelebt haben, genügt es,\nEinkommensteuergesetzes in Betracht kommt oder       wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen der\nbeantragt wird.                                      Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.\n3. Beantragen Ehegatten, die im Ausgleichsjahr                                      § 6\nbeide unbeschränkt steuerpflichtig waren und\nMaßgebender Arbeitslohn\nnicht dauernd getrennt gelebt haben, für das\nKalenderjahr der Eheschließung den Lohnsteuer-           (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn\nJahresausgleich nach den Grundsätzen des § 26 c       (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem\ndes Einkommensteuergesetzes, so ist der Lohn-        Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-\nsteuer-Jahresausgleich für jeden Ehegatten ge-       steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des\nsondert durchzuführen. Dabei sind auf den maß-       Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne\ngebenden Arbeitslohn jedes Ehegatten die             Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich\nSteuerklasse und Zahl der Kinder anzuwenden,         oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-\ndie vor der Eheschließung maßgebend waren. Der       lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-\nAntrag auf gesonderten Lohnsteuer-Jahresaus-         gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere\ngleich muß von beiden Ehegatten gemeinsam ge-        einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des\nstellt werden. Können die Ehegatten den Antrag       Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im\nnicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehe-         Ausgleichsjahr zugeflossen sind.\ngatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der         (2) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-\nLage ist oder weil ein Ehegatte verstorben ist,      ausgleichs bleiben außer Betracht\nso genügt es, wenn der andere Ehegatte den An-\ntrag stellt. § 7 a Abs. 3 ist entsprechend anzu-     1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohnsteuer mit\nwenden.                                                   einem Pauschbetrag davon abhängig gemacht\nworden ist, daß die Bezüge und die darauf ent-\n(3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2            fallende Lohnsteuer beim Lohnsteuer-J ahresaus-\nermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,             gleich unberücksichtigt bleiben,\ndie von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich\nmaßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden         2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitneh-\nist, wird ausgeglichen. Bei einem gesonderten Lohn-           mererfindungen (§ 2 der Verordnung über die\nsteuer-Jahresausgleich (Absatz 2 Nr. 3) wird in den          steuerliche Behandlung der Vergütungen für\nFällen, in denen die Ehegatten die auf ihren Lohn-           Arbeitnehmererfindungen vom 6. Juni 1951 -\nsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wegen               Bundesgesetzbl. I S. 388), wenn der Arbeitnehmer\nder im Ausgleichsjahr vollzogenen Eheschließung              nicht die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-\nnach § 18 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-            ausgleich beantragt,\nordnung haben ändern lassen, der Unterschied zwi-        3. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\nschen der Summe der für beide Ehegatten ermittel-            Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2 der Lohn-\nten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die von             steuer-Durchführungsverordnung), wenn der Ar-\nden Arbeitslöhnen beider Ehegatten einbehalten               beitnehmer nicht die Einbeziehung in den Lohn-\nworden ist, ausgeglichen.                                    steuer-Jahresausgleich beantragt,\n(4) Bei einem Arbeitnehmer, der                       4. von Versorgungsbezügen im Sinne des § 6b\nAbs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen ausschließ-\nein Betrag in Höhe von 25 vom Hundert dieser\nlichen Wohnsitz in Berlin (West) hatte oder ihn\nBezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag\nim Laufe des Ausgleichsjahrs dort begründet hat\nvon 2 400 Deutsche Mark. Bleiben Versorgungs-\noder\nbezüge nach Nummer 3 beim Lohnsteuer-Jahres-\n2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz wäh-                ausgleich außer Betracht, so ermäßigt sich der\nrend des ganzen Ausgleichsjahrs in Berlin (West)         Höchstbetrag von 2 400 Deutsche Mark um den\nhatte und sich mehr als 182 Tage im Ausgleichs-          Betrag, der bei der Besteuerung dieser Versor-\njahr dort aufgehalten hat oder                           gungsbezüge bereits berücksichtigt worden ist.\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des\nBerlinförderungsgesetzes gehabt zu haben - im                                   § 7\nAusgleichsjahr oder während eines Teils des                         Mehrere Dienstverhältnisse\nAusgleichsjahrs den gewöhnlichen Aufenthalt in          Bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr\nBerlin (West) hatte,                                 gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder\nist die nach Absatz 2 ermittelte Jahreslohnsteuer        früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen\nvor Anwendung des Absatzes 3 um 30 vom Hundert           Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die\nzu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des      Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1971                          199\nmaßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver-           c) ein Pauschbetrag für Werbungskosten von\nhältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn-                 564 Deutsche Mark,\nsteuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh-           d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von\nrungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech-                   936 Deutsche Mark.\nnungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben\nunberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind ent-        Ist der maßgebende Arbeitslohn eines Ehegatten\nsprechend anzuwenden.                                       niedriger als die Summe der in den Buch-\nstaben a bis c bezeichneten Beträge von insge-\nsamt 904 Deutsche Mark, so ist an die Stelle die-\nser Beträge nur ein Betrag in Höhe des Arbeits-\n§ 7a                             lohns abzuziehen.\nGemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich           4. Beträgt der maßgebende Arbeitslohn eines Ehe-\nbei Ehegatten                          gatten weniger als 904 Deutsche Mark (Nummer 3\n(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird durch       letzter Satz) und sind für diesen Ehegatten\ndas Finanzamt auf Antrag der Ehegatten nur ein             höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag von\ngemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchge-            564 Deutsche Mark zu berücksichtigen, so sind,\nführt, sofern nicht ein gesonderter Lohnsteuer-Jah-         abweichend von Nummer 3 letzter Satz, abzu-\nresausgleich nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 oder eine ge-           ziehen\ntrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 des Ein-       a) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche\nkommensteuergesetzes beantragt wird. Können die                 Mark,\nEhegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil         b) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche\neiner der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen                 Mark,\nnicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-\nhöchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe\nstorben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte\ndes Arbeitslohns,\nden Antrag stellt.\nc) die Werbungskosten ohne Kürzung um den\n(2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich                Pauschbetrag für Werbungskosten von 564\nist wie folgt durchzuführen:                                    Deutsche Mark,\n1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider Ehe-            d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von\ngatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen             936 Deutsche Mark.\nwird zusammengerechnet. Die_ auf den Lohn-\n5. Sind die nachgewiesenen Werbungskosten eines\nsteuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der Lohn-\nEhegatten niedriger als der Pauschbetrag für\nsteuer-Durchführungsverordnung etwa eingetra-\nWerbungskosten von 564 Deutsche Mark, aber\ngenen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien\nhöher als der um den Weihnachts-Freibetrag und\nBeträge bleiben unberücksichtigt.\nden Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzte Arbeits-\n2. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn wer-            lohn dieses Ehegatten, so sind abzuziehen\nden auf Antrag der Ehegatten die etwa in Be-           a) ein Weihnachts-Freibetrag von 100 Deutsche\ntracht kommenden steuerfreien Jahresbeträge ab-             Mark,\ngezogen. Diese steuerfreien Jahresbeträge hat\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche\ndas Finanzamt nach den Vorschriften der § § 20\nbis 26 a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung             Mark,\nzu ermitteln. Ist auf den für das Ausgleichsjahr       höchstens jedoch insgesamt ein Betrag in Höhe\nmaßgebenden Lohnsteuerkarten bereits ein               des Arbeitslohns,\nsteuerfreier Betrag eingetragen, so muß der             c) die Werbungskosten in der nachgewiesenen\nsteuerfreie Jahresbetrag beim Lohnsteuer-J ah-              Höhe,\nresausgleich durch das Finanzamt neu ermittelt          d) ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von\nwerden; dabei kann auf den erneuten Nachweis                936 Deutsche Mark.\nder Voraussetzungen für die Gewährung des\nsteuerfreien Jahresbetrags verzichtet werden, so-   6. Für den nach den Nummern 1 bis 5 ermittelten\nweit in den Verhältnissen, die bei der Eintragung      Arbeitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der\ndes steuerfreien Jahresbetrags auf der Lohn-            Steuerklasse III ermittelt. Wegen der Zahl der\nsteuerkarte vorgelegen haben, keine Änderungen          Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3. Der Unter-\neingetreten sind. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 ist ent-      schied zwischen der so ermittelten Jahreslohn-\nsprechend anzuwenden.                                   steuer und der Lohnsteuer, die von den Arbeits-\nlöhnen beider Ehegatten einbehalten worden ist,\n3. Von dem zusammengerechneten Arbeitslohn sind             wird ausgeglichen. In den Fällen des § 26 des\nferner, vorbehaltlich der Nummern 4 und 5, ab-          Berlinförderungsgesetzes sind die Vorschriften\nzuziehen                                                des § 5 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\na) für jeden Ehegatten der Weihnachts-Freibetrag       (3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-\nvon 100 Deutsche Mark (§ 6 Ziff. 12 der Lohn-   steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-\nsteuer-Durchführungsverordnung),                amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-\nb) ein Arbeitnehmer-Freibetrag von 240 Deutsche     Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die\nMark (§ 6 a der Lohnsteuer-Durchführungsver-    Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-\nordnung),                                       ausgleichs mitzuteilen.","200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n§ 8                                                      § 11\nLohns teu er-Jahresausgleich                                   Anwendungszeitraum\nin besonderen Fällen\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nDer Lohnsteuer-,Tühresausgleich · wird auch bei       ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, erstmals auf\neinem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des Ein-          den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalender-\nkommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig       jahr 1970 anzuwenden.\nzu behandeln ist, für den aus einem Dienstverhältnis\nim Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes               (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Vorschrif-\nbezogenen ArbeHslohn nach den Vorschriften für            ten des § 3 Abs. 2 Nr. 11, des § 5 Abs. 4 und des § 7 a\nunbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durch-         Abs. 2 Nr. 6 letzter Satz erstmals auf den Lohn-\ngeführt, soweit sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-      steuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1971\nDurchführungsverordnung nichts anderes ergibt. Ist        anzuwenden.\nder Arbeitnehmc~r wührend eines Teils des Aus-               (3) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Ka-\ngleichsjahrs unbeschrünkt steuerpflichtig gewesen,        lenderjahr 1970 sind die Vorschriften des § 1 Nr. 2,\nso ist der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den       des § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, des § 5 Abs. 4, des § 7 a\nLohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen.                  Abs. 2 Nr. 6 letzter Satz und des § 8 Abs. 4 und 5\nder Verordnung über den Lohnsteuer-J ahresaus-\n§ 9                           gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeginn oder Wegfall der unbeschränkten           31. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 98) nach Maß-\nSteuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs        gabe folgender Änderungen anzuwenden:\n(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-        1. In § 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 15, § 5 Abs. 4,\nbeitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-              § 7 a Abs. 2 Nr. 6 und in § 8 Abs. 4 nnd 5 treten\njahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-            an die Stelle der Worte „des Berlinhilfegesetzes\"\nschrift des § 8, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-          jeweils die Worte „des Berlinförderungsgesetzes\".\ngabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn\n2. § 8 Abs. 5 Nr. 1 ist in der folgenden Fassung an-\nund die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer\nzuwenden:\nder unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die\nsteuerfreien Beträge, die sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1           ,, 1. zu Beginn des Ausgleichsjahrs seinen aus-\nfür die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht er-                   schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) ge-\ngeben, dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde                       habt oder ihn im Laufe des Ausgleichsjahrs\ngelegt werden.                                                       dort begründet oder\".\n· (2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe\ndes Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-                                    § 12\nsteuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe-\nAnwendung im Land Berlin\nschränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,\nsofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresaus-           Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\ngleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen       nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nwerden können.                                            mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966\nvom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)\n§ 10                          und § 32 des Berlinförderungsgesetzes auch im Land\n(gestrichen)                      Berlin."]}