{"id":"bgbl1-1971-21-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":21,"date":"1971-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/21#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_21.pdf#page=5","order":4,"title":"Neunte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh","law_date":"1971-03-09T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 -- • Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1971                           189\nNeunte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh\nVom 9. März 1971\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. l und 2 und des § 6            (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom           der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-\n16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Ein-       schaft gestellt wird.\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 3\n§ 1                                 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6\n(1) Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine       1. für einen Liefervertrag über ein Erzeugnis der in\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön-                 § 1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils die\nnen mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammen-                Hälfte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Men-\ngefaßt werden:                                                 gen,\nZolltarif-                                                 2. für einen Liefervertrag für mehrere Erzeugnisse\nNummer\nErzeugnis\nder in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 1250Zucht-\nvieheinheiten.\naus 01.02 A           Zuchtrinder\naus 01.03 A           Zuchtschweine                        Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeu-\naus 01.04 A           Zuchtschafe                          gergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern\nder Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder,        abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für\nZuchtschweine und Zuchlschafe zur Vermehrung be-           die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als\nstimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen,            ein Liefervertrag.\nderen Identität gesichert ist.\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6\n§ 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge\nnach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes) wird festgesetzt\n1. bei Erzeugergemeinschaften für ein Erzeugnis auf                                   § 4\njährlich                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\na) 2 500 Zuchtrinder,                                  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) 2 500 Zuchtschweine,                                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des\nc) 1 000 Zuchtschafe;                                  Marktstrukturgesetzes auch im Land Berlin.\n2. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe ver-\nwandter Erzeugnisse auf jährlich 2 500 Zuchtvieh-\n§ 5\neinheiten. Dabei entsprechen einer Zuchtviehein-\nheit ein Zuchtrind oder zwei Zuchtschweine oder           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nfünf Zuchtschafe.                                      dung in Kraft.\nBonn, den 9. März 1971\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}