{"id":"bgbl1-1971-21-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":21,"date":"1971-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_21.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsklassengesetzes","law_date":"1971-03-12T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["188                                  Bundesg.esetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Handelsklassengesetzes\nVom 12. März 1971\nDt~r Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         in§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort\n„angeboten\" die Worte „zum Verkauf vorrätig\nArtikel 1                             gehalten\", in § 5 Abs. 2 Satz 1 vor dem Wort „an-\nbieten\" die Worte „zum Verkauf vorrätig hal-\nDas Handelsklassengesetz vom 5. Dezember 1968\nten,\" und in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jeweils vor\n(Bundes9esetzbl. I S. 1303) wird wie folgt geändert:\ndem Wort „anbietet\" die Worte „zum Verkauf\n1. In § l Abs. l und § 8 Abs. l werden jeweils das             vorrätig hält,\" eingefügt.\nWort „Gesundheitswesen\" durch die Worte\n,,Jugend, Familie und Gesundheit\" ersetzt.              4. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils hinter dem\nWort „Rechnungen\" ein Komma sowie die Worte\n2. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         ,,Lieferscheinen oder sonstige Transportbegleit-\npapiere\" eingefügt.\n,, (3) Soweit es zur Durchführung von Verord-\nnungen des Rates oder der Kommission der                5. In § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das\nEuropäischen Gemeinschaften über Qualitäts-                 Wort „Gefängnis\" durch das Wort „Freiheits-\nnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vor-                   strafe\" ersetzt.\nschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz\nentsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes-                                 Artikel· 2\nminister im Einvernehmen mit den Bundes-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nministern für Jugend, Familie und Gesundheit\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nrates durch Rechtsverordnung\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,           sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nVerordnungen des Rates oder der Kommis-\nsion enthaltene Gebote oder Verbote mit                                   Artikel 3\nGeldbuße bis zu 20 000 . Deutsche Mark be-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndrohen.\"                                          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. März 1971\nD e r Bunde s p r ä s i d e ·n t\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}