{"id":"bgbl1-1971-21-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":21,"date":"1971-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)","law_date":"1971-03-12T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["185\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                      Z1997A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1971                                                                        1 Nr.  21\nTag                                                        Inhalt                                                                        Seite\n12.3. 71        Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)                                                                       185\n12.3. 71        Gesetz zur Ä.nderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern                                        187\n12. 3. 71       Gesetz zur Änderung des Handelsklassengesetzes .................................... .                                       188\n9. ]. 71       Nt!unlc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Zuchtvieh ................ .                                       189\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n13undE.~s9üselzblctlt Teil II Nr. 13 ....................................... , . . . . . . . . . . . . . .                  190\nRech lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     191\nGesetz\nzur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)\nVom 12. März 1971\nDer Bunde.stag          hat   dc1s    lolgende     Gesetz   be-       c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende\nschlossen:                                                                     Fassung:\n(3) Im Bereich des Bundes ist die oberste\nArtikel 1                                           11\nBundesbehörde oder die von ihr bestimmte\nDas Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969                                Behörde die zuständige Behörde im Sinne der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1112) wird wie folgt geändert:                           §§ 23, 24, 37 Abs. 4, §§ 41 und 56 Abs. 2 und 3.\nIst eine oberste Bundesbehörde oder eine\n1. § 84 wird wie folgt geändert:                                             . oberste Landesbehörde zuständige Stelle im\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                        Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es in den\n,, (1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den                       Fällen des § 37 Abs. 4, der §§ 41 und 56 Abs. 3\nBund die oberste Bundesbehörde für ihren                               keiner Genehmigung.\"\nGeschäftsbereich die zuständige Stelle                            d) Absatz 3 wird Absatz 4.\nl. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie\n2. Es wird folgender § 84 a eingefügt:\nder §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerks-\nordnung,                                                                                      ,,§ 84a\n2. für die Berufsbildung in anderen als den                          Zuständige Stelle für den Bereich der Kirchen\nin den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93                           und sonstigen Religionsgemeinschaften\nerfaßten Ausbildungsberufen;                                                  des öffentlichen Rechts\ndies gilt auch für die der Aufsicht des ßundes                        Die Kirchen und sonstigen Religionsgemein-\nunterstehenden Körperschaften, Anstalten und                     schaften des öffentlichen Rechts bestimmen für\nStiftungen des öffentlichen Rechts; die Länder                   ihre~ Bereich die zuständige Stelle für die Berufs-\nbestimmen die zuständige Stelle für ihren Be-                    bildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79,\nreich sowie für die Gemeinden, die Gemeinde-                     84, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen.\"\nverbände und die sonstigen der Aufsicht der\nLänder unterstehenden Körperschaften, An-                     3. De·m § 107 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.\"                   ,, (2) Solange und soweit von den Ermächtigun-\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                              gen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach die-\nsem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden\n11 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausbil-\ndie Landesregierungen ermächtigt, solche Rechts-\ndungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen\nverordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu\nund sonstigen Religionsgemeinschaften des\nerlassen. Die Ermächtigung kann auf oberste Lan-\nöffentlichen Rechts oder außerhalb des öffent-\ndesbehörden weiter übertragen werden.\"\nlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen\ndes öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.\"                      Der bisherige § 107 Satz 1 wird § 107 Abs. 1.","186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n4. § 109 erhJll Jol~Jendr~ Ft1ssunw                                              Artikel 2\n,,§ 109                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUmwandlung der Prüfungsausschüsse               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie bei lnk rcdllrelcn diPses Gesetzes bestehen-\ndl:n Prüfungsausschüsse, die den §§ 36 bis 38\nnicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf\nihrer Amtszeit oder bis zur Bildung neuer Prü-                                Artikel 3\nfunw;c1ussd1üssc;, Jüngslcns jedoch bis zum 31. De-      Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September\nzember 1971 Prüfungen abnehmen.\"                       1970 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDüs vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}