{"id":"bgbl1-1971-20-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":20,"date":"1971-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_20.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern","law_date":"1971-03-04T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nVerordnung\nüber die Erfüllung der Vorratspflicht\nmit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und Erdölerzeugnissen,\ndie in den Niederlanden lagern\nVom 4. März 1971\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des        3. Bestände, die sich an Bord von Seeschiffen befin-\nGesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen             den, wenn\nvom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217),            a) die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                   und\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-              b) die Hafenformalitäten in dem niederländischen\ndesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:                           Hafen abgeschlossen worden sind;\n§ 1                            4. sonstige Bestände, die sich unter niederländischer\nZoll- oder Steueraufsicht befinden, wenn\nDie Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Ge-\nsetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen               a) der vorratspflichtige Unternehmer über diese\n(Gesetz) kann mit den in § 2 dieser Verordnung be-                Bestände aus Eigentum oder Miteigentum oder\nzeichneten Beständen an bevorratungspflichtigen                   aus sonstigem Rechtsgrund verfügungsberech-\nErdölerzeugnissen (§ 1 des Gesetzes) sowie an Halb-               tigt ist oder\nfertigerzeugnissen und Erdöl (§ 3 des Gesetzes), die          b) der einzelne Bestand mindestens 1 000 t be-\nsich in den Niederlanden befinden (anrechenbare                   trägt und der aus Eigentum, Miteigentum oder\nBestände), nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-                 aus einem sonstigen Rechtsgrund Verfügungs-\nmungen erfüllt werden.                                            berechtigte sich schriftlich verpflichtet hat, den\nBestand mindestens für die Dauer des folgen-\n§ 2\nden Kalendervierteljahres für einen vorrats-\npflichtigen Unternehmer zur Verfügung zu\n(1) Anrechenbare Bestände sind:                               halten\n1. Transitbestände, wenn der vorratspflichtige Un-            und der niederländische Wirtschaftsminister\nternehmer als Eigentümer, Miteigentümer oder              einem von dem niederländischen Unternehmer\naus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs-               spätestens 10 Werktage vor Beginn des folgen-\nberechtigt ist; als Transitbestände gelten die Be-        den Kalendervierteljahres gestellten Antrag auf\nstände, die den Voraussetzungen der Verordnung            Anrechnung schriftlich zugestimmt hat.\n(EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969\nüber das gemeinschaftliche Versandverfahren              (2) Anrechenbare Bestände nach Absatz 1 Nr. 2\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.        und 4, die bei niederländischen Unternehmern\nL 77/1), soweit sie das externe Versandverfahren      lagern, denen nach niederländischem Recht eine Vor-\nbetreffen, oder der Richtlinie des Rates vom          ratspflicht obliegt, müssen in deren Bestandsmeldun-\n4. März 1969 (69/74 EWG) zur Harmonisierung           gen gegenüber dem niederländischen Wirtschafts-\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften über          minister als Bestände vorratspflichtiger Unterneh-\nZollager (Amtsblatt der Europäischen Gemein-          mer ausgewiesen sein; in den Fällen des Absatzes 1\nschaften Nr. L 58/7) oder der Richtlinie des Rates    Nr. 4 muß der niederländische Unternehmer außer-\nvom 4. März 1969 (69/75 EWG) zur Harmonisie-          dem die in den Niederlanden geltenden Bevorra-\nrung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften          tungsbestimmungen beachtet haben.\nüber Freizonen (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften Nr. L 58/11) entsprechen;\n2. Bestände, die von dem vorratspflichtigen Unter-                                    § 3\nnehmer außerhalb des freien Verkehrs einem nie-\nderländischen Unternehmer zur Verarbeitung für           Die Verpflichtungserklärung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4\nRechnung des vorratspflichtigen Unternehmers          Buchstabe b muß folgende Angaben enthalten:\nzur Verfügung gestellt sind (Lohnverarbeitung),       1. Art und Menge der Bestände,\nsowie die hieraus hergestellten Halbfertigerzeug-\n2. die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des\nnisse und bevorratungspflichtigen Erdölerzeug-\nLagers, in dem sich diese Bestände befinden,\nnisse, wenn der niederländische Unternehmer die\nLohnverarbeitung dem niederländischen Wirt-           3. Name und Anschrift des niederländischen Unter-\nschaftsminister unter Angabe                              nehmers, der die Verpflichtungserklärung abgibt,\na) der insgesamt zu verarbeitenden Menge an           4. einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von\nErdöl und Halbfertigerzeugnissen,                     mindestens einem Kalendervierteljahr, für den\nb) der Art und Menge der voraussichtlich anfal-           die Verpflichtung gilt,\nlenden bevorratungspflichtigen Erdölerzeug-       5. den Zeitpunkt der Ausstellung_ der Verpflich-\nnisse und                                             tungserklärung,\nc) der Laufzeit des Lohnverarbeitungsvertrages\n6. Name und Anschrift des vorratspflichtigen Unter-\nangezeigt hat;                                            nehmers, für den die Bestände gehalten werden.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1971                             181\n§ 4                             der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des § 2\nAbs. 2 in dem Zeitraum vorgelegen haben, für den\n(1) Den Meldungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\ndie Meldungen abgegeben wurden.\nsetzes ist von dem vorratspflichtigen Unternehmer\nein Verzeichnis beizufügen, das jeweils aufgeglie-\ndert in die Bestandsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 1                                    § 5\nbis 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b folgende Anga-            Mit Beständen, deren Anrechenbarkeit der nie-\nben enthält:                                              derländische Wirtschaftsminister nach Artikel 5 Nr. 2\na) Art und Menge der Besti:inde,                          des Abkommens beanstandet, kann die Pflicht zur\nb) die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des          Vorratshaltung nicht erfüllt werden.\nLagers,\nc) Name und Anschrift des niederländischen Unter-                                   § 6\nnehmers, bei dem die Bestände lagern oder                (1) Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorrats-\nd) Name des Seeschiffes und des niederländischen          pflicht mit Beständen, die in den Niederlanden la-\nHafens, in dem sich die Bestände befinden.            gern, kann nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 4 und\ndes Artikels 2 des Abkommens eingeschränkt wer-\nBestände, für die nach Artikel 2 des Abkommens\nden.\nüber die gegenseitige Anrechnung von Beständen an\nErdöl und Erdölerzeugnissen vom 18. Dezember 1970             (2) Falls in der Erdölversorgung der Niederlande\nBundesgesetzbl. 1971 II S. 122) -       Abkommen -        Schwierigkeiten auftreten (Versorgungskrise), hat\neine besondere Zustimmung des niederländischen            der vorratspflichtige Unternehmer auf Anforderung\nWirtschaftsministers erteilt worden ist, sind geson-      des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft ent-\ndert aufzuführen.                                         sprechend Artikel 2 des Abkommens unbeschadet\nder Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung seiner\n(2) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1        Meldung eine Ablichtung der Zustimmungserklä-\nNr. 2 ist außerdem eine Ablichtung der Anzeigen           rung des niederländischen Wirtschaftsministers bei-\ndes niederländischen Unternehmers gemäß § 2               zufügen oder gegenüber dem Bundesamt für gewerb-\nAbs. 1 Nr. 2 beizufügen.                                  liche Wirtschaft den Nachweis zu führen, daß eine\n(3) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1        solche Zustimmung nach Artikel 2 des Abkommens\nNr. 4 ist eine Ablichtung der Zustimmungserklärung        nicht erforderlich ist.\ndes niederländischen Wirtschaftsministers, den Mel-                                  § 7\ndungen über Bestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buch-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstabe b außerdem eine Ablichtung der Verpflich-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntungserklärung beizufügen.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\n(4) Den Meldungen über Bestände nach § 2 Abs. 1         auch im Land Berlin.\nNr. 2 und 4, die bei niederländischen Unternehmern\n§ 8\nlagern, denen nach niederländischem Recht eine\nVorratspflicht obliegt (§ 2 Abs. 2), ist eine Erklärung       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes niederländischen Unternehmers beizufügen, aus          kündung in Kraft.\nBonn, den 4. März 1971\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder"]}