{"id":"bgbl1-1971-20-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":20,"date":"1971-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung","law_date":"1971-03-09T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A „\n1971                     Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1971                                                                                                                 Nr. 20\nTag                                                                           Inha lt                                                                                       Seite\n9.3. 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Aus-\nbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    177\n3.3. 71 Verordnung zur Einführung der Binnensd1iffahrtstraßen-Ordnung (BinSdlStrO) . . . . . . . . . .                                                                       178\nBundesgesetzli!. III 9502-4, 9501-8\n4.3. 71 Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflidlt mit Beständen an Erdöl, Halbfertig- und\nErdölerzeugnissen, die in den Niederlanden lagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            180\n9.3. 71 Bekanntmadlung über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidlen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       182\nDruckfehlerberidltigung zum Haushaltsgesetz 1971 ................................... .                                                                               183\nHinweis auf andere Verkündungsbiätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 ...........................•..........................                                                                              183\nzweites Gesetz\nzur .Änderung des Ersten Gesetzes\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\nVom 9. März 1971\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                  2. In § 14 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nschlossen:                                                                                           .(2a) Von der Waisenrente und dem Waisen-\nArtikel 1                                                                  geld des Auszubildenden bleiben jährlich anrech-\nnungsfrei 840 Deutsche Mark.\"\nDas Erste Gesetz über individuelle Förderung\nder Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) vom\nArtikel 2\n19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird\nwie folgt geändert:                                                                                                                              § l\n1. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 1 a eingefügt:                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n•Waisenrenten und Waisengelder gelten in Höhe                                            des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder tatsächlich geleisteten Beträge nach Ab-                                              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzug der darauf entfallenden Einkommensteuer,\n§ 2\nKirchensteuer und Ergänzungsabgabe zur Ein-\nkommensteuer als Einkommen.\"                                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nß.randt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKäte Strobel\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller"]}