{"id":"bgbl1-1971-2-1","kind":"bgbl1","year":1971,"number":2,"date":"1971-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes","law_date":"1971-01-06T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeiII                                         Z1997A\n1971                          Ausgegeben zu Bonn am 9.Januar 1971                                            Nr. 2\nTag                                                    Inhalt                                             Seite\n(i.  1. 71 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die\nForl.schreibung des Bevölkerungsstandes ............................................. .             9\nßunclesuesetzbl. HI 29-3\n29. 12. 70   Siebente Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung ..... .              10\n:31.12.70    Verordnung über den für die Kalenderjahre 1970 und 1971 maßgebenden Vomhundertsatz\nnach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\nb(-~schfüligten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr ......................... .            12\n25. 11. 70   I'.ntscheidun~J dc!s Bundesverfassungsgerichts (zu § 419 Abs. 2 der Reichsabgabenord-\nnung in der Fassung vom 22. Mai 1931) .............................................. .             12\nB11ncl(•su<!sel.zbl. !IT 610-1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung\nund die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\nVom 6. Januar 1971\nDer Bundestag           hdl      das       folgende Cesetz be-      Geburt sind in den Fällen, in denen sie hinzuge-\nschlossen:                                                             zogen wurden, der Arzt oder die Hebamme, in\nArtikel 1                                den übrigen Fällen die Anzeigenden auskunfts-\nDas Gesetz über die Statistik der Bevölkerungs-                     pflichtig.\"\nbewegung und die Fortschreibung des Bevö]ke-                        8. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nrungsstandes vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I                       „Bei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\nS. 694) wird wie folgt geändert:                                       sind auf der Grundlage der jeweils letzten all-\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden vor dem                      gemeinen Zählung der Bevölkerung nach den\nWort „Alter\" das Wort „Wohngemeinde,\" und                          Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevöl-\nnach dem Wort „Kinder\" die Worte „der Ehe-                         kerungsbewegung und der Wanderungsstatistik\ngatten\" eingefügt.                                                 die Bevölkerung insgesamt sowie die deutsche\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe c                  Bevölkerung nach Geschlecht, Alter und Familien-\nund Nr. 3 Buchstabe b sowiE~ in § 5 Nr. 3 werden                   stand festzustellen.\"\ndie Worte „und Vertriebenen-(Flüchtlinqs-)Eiqen-\nschaft\" gestrichen. Der Beistrich hinter dem Wort                                      Artikel 2\nIIWeltanschauunqsgemeinschaft\"                  wird jeweils      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndurch das Wort „und\" ersetzt.                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n3. In § 2 Abs. l Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWort „Geschlecht\" diE~ Worte „Körpergewicht,\nKörperlänqc, erkennbare Fehlbildungen,\" ein-                                           Artikel 3\ngefügt.                                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-                  dung in Kraft.\nstabe a wird das Wort „Unehelichkeit\" durch das\nWort „Nichtchelichkeit\" ersetzt.                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n5. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buch-                     sind gewahrt.\nstabe b, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 3 wird                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndas Wort „Beruf\" durch das Wort „Erwerbs-\ntätiqkeit\" ersetzt.                                             Bonn, den 6. Januar 1971\n6. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte\n„Ehedauer der Eltern und Geburtenfolge\" durch                                 Der Bundespräsident\ndie Worte „Tag der Eheschließung der Eltern,                                         Heinemann\nGeburtenfolqe sowie Ceburtsdatum des voran-\ngegangenen Kindes\" ersetzt.                                                     Der Bundeskanzler\nBrandt\n7. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für die Angabe von Körpergewicht, Körper-                             Der Bundesminister des Innern\nlänge und erkennbawn Feh lbiJdungen bei der                                           Genscher"]}