{"id":"bgbl1-1971-19-4","kind":"bgbl1","year":1971,"number":19,"date":"1971-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_19.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1971-03-08T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971                          171\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrsoldgesetzes\nVom 8. März 1971\nAuf Grund des Artikels 2 des Siebenten Gesetzes         d) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 8. März                  soldgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird nachstehend der           s. 1003),\nWortlaut des Wehrsoldgesetzes vom 30. März 1957\ne) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehr-\n(Bundesgesetzbl. I S. 308) in der Fassung der Be-\nsoldgesetzes vom 10. März 1970 (Bundesgesetz-\nkanntmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetz-                blatt I S. 253),\nblatt I S. 1051), wie er sich aus den Vorschriften\nf) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\na) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr-                 soldgesetzes vom 22. Dezember 1970 (Bundes-\npflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetz-           gesetzbl. I S. 1845),\nblatt I S. 797),\ng) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehr-\nb) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehr-                  soldgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nsoldgesetzes vom 14. März 1969 (Bundesgesetz-              s. 169)\nblatt I S. 213),\nergibt,\nc) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unter-\nhaltssicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bun-      in der vom 1. Januar 1971 an geltenden Fassung\ndesgesetzbl. I S. 289),                               bekanntgemacht.\nBonn, den 8. März 1971\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nGesetz\nüber die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten,\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Wehrsoldgesetz -WSG)\nin der Fassung vom 8. März 1971\n§ 1                           gen nur insoweit gewährt werden, als der Haushalts-\nAllgemeine Vorschrift                    plan Mittel hierfür zur Verfügung stellt.\n(1) Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht            (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1 erster\nWehrdienst leisten, erhalten während der Dauer             Halbsatz genannten Bezüge besteht bei Wehrübun-\nihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft,        gen von nicht länger als drei Tagen (§ 8) vom Zeit-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, eine besondere Zu-         punkt des Dienstantritts, sonst von dem für den\nwendung und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 8; bei            Diensteintritt festgesetzten Tage an bis zur Beendi-\nihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld          gung des Wehrdienstes (§ 28 des Wehrpflichtgeset-\nnach § 9. Im übrigen dürfen Zulagen und Zuwendun-          zes).","172                                Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\n(3) Der Anspruch uuf die Bezüge endet ferner mit                                  § 5\ndem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge                                  Dienstbekleidung\neines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit.\nDienstbekleidung und Ausrüstung werden unent-\n(4) Bleibt der Soldat ohne Genehmigung schuldhaft     geltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird auf ihren\ndem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des         Antrag an Stelle einzelner Bekleidungsstücke ein\nFernbleibcns den Anspruch auf die Bezüge. Das            einmaliger Bekleidungszuschuß und eine Entschädi-\ngleiche gilt für die Dauer des Vollzuges einer ge-       gung für besondere Abnutzung der selbst.beschafften\nrichtlichen Freiheitsstrafe, sofern sie nicht von Be-    Bekleidung gewährt.\nhörden der Bundeswehr vollzogen wird.\n(5) Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstal-\n§ 6\ntung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes\nteilnehmen, erhalten keine Geldbezüge nach diesem                               Heilfürsorge\nGesetz.                                                      Die Heilfürsorge besteht in unentgeltlicher trup-\npenärztlicher Versorgung.\n§ 2\nWehrsold\n§ 7\n(1) Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der\nals Anlage beigefügten Tabelle.                                            Besondere Zuwendung\n(2) Muß der Soldat wegen der Zugehörigkeit               (1) Dem Soldaten, der am 1. Dezember Grundwehr-\nseines Standortes zu einem anderen Währungs-             dienst leistet, wird eine besondere Zuwendung ge-\ngebiet als dem der Deutschen Mark über seine             währt.\nBezüge in einer fremden Währung verfügen, und                (2) Die Zuwendung beträgt einhundert.fünfund-\nerhalten Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit bei       zwanzig Deutsche Mark .. Sie unterliegt dem Kauf-\nentsprechender Verwendung in demselben Standort          kraftausgleich nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-\nAuslandsdienstbezüge oder Auslandsbeschäftigungs-        gesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 dieses\nvergütung, so erhält er den doppelten Wehrsold;          Gesetzes doppelten Wehrsold erhält.\ndieser unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 2\n(3) Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen.\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.\n(3) Der Wehrsold ist für die Dauer einer von dem         (4) Die Zuwendung steht dem Soldaten nicht zu,\nSoldaten vorsätzlich verursachten Dienstunfähigkeit       der im Laufe des Monats Dezember nach § 29 Abs. 1\nund während des Vollzuges einer gerichtlichen Frei-       Nr. 5 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder\nheitsstrafe durch Behörden der Bundeswehr um              wegen Dienstunfähigkeit, die er vorsätzlich herbei-\nfünfzig vom Hundert zu kürzen.                           geführt hat, entlassen oder nach § 30 des Wehr-\npflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen\n(4) Der Wehrsold wird am 5. und 20. jeden            wird.\nMonats für den halben Kalendermonat gezahlt.\n(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Ver-\nfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendi-\ngung des Grundwehrdienstes aus einem der in Ab-\n§ 3\nsatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird\nVerpflegung                         die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens aus-\nDie Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-        gesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens\ngung unentgeltlich bereitgestellt. Für die Tage, an      aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen,\ndenen der Soldat von der Teilnahme an der Gemein-        erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.\nschaftsverpflegung befreit ist, wird ihm Verpfle-            (6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie\ngungsgeld in Höhe des Betrages gewährt, der nach         dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie\n§ 23 des Bundesbesoldungsgesetzes auf die Dienst-        in voller Höhe zurückzuzahlen.\nbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für\nihre Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung\nanzurechnen ist. Für die Dauer des Erholungsurlaubs\n§ 8\nwird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes\ngewährt. Die Höhe des Verpflegungsgeldes bei                   Abfindung bei Wehrübungen von nicht länger\ndienstlichem Aufenthalt im Ausland wird durch all-                            als drei Tagen\ngemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt.                     (1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht\nlänger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält\nstatt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.\n§ 4\n(2) Das Dienstgeld beträgt\nUnterkunft\na) bei einer Wochenendübung            das Fünffache,\nDie Unterkunft wird unentgeltlich bereitgestellt.\nEin Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unter-       b) bei sonstigen Wehrübungen\nkunft wird nicht gezahlt. Die Abfindung nach den              täglich                            das Doppelte\nreisekostenrechtlichen Vorschriften wird hierdurch       der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle\nnicht berührt.                                           ergebenden Sätze.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971                                             173\n§ 9                                                               § 10\nEntlassungsgeld                                            Verwaltungsvorsduiften\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\n(1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach          lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden\neinem Grundwehrdienst von mindestens einem Mo-           zu den §§ 1 und 2 vom Bundesminister des Innern,\nnat oder nach einer unmittelbar anschließenden           zu den §§ 3 bis 9 vom Bundesminister der Verteidi-\nWehrübung ein Entlassungsgeld.                           gung im gegenseitigen Einvernehmen erlassen.\n(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen\nMonat des Grundwehrdienstes fünfzig Deutsche                                              §  11\nMark; haben Familienangehörige des Soldaten all-                                     Inkrafttreten\ngemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche-            Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft~-).\nrungsgesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld      •) Die Vorschrift· betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nfünfundfünfzig Deutsche Mark, nach achtzehn Mo-             sprünglichen Fassung vom 30. März 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft·\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran·\nnaten jedoch insgesamt eintausend Deutsche Mark.            gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.\nAnlage\n(Zu § 2 Abs.1)\nWehrsold\nWehrsold-                                       Wehrsold-\ngruppe            Dienstgrad                   tagessatz\nDM\nGrenadier                                  4,50\n2     Gefreiter                                  6,-\n3     Obergefreiter                              6,50\n4     Hauptgefreiter                             7,50\n5     Unteroffizier, Stabsunter-\noffizier, Fahnenjunker                     9,-\n6     Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel, Fähnrich,\nOberfähnrich                             10,-\n7     Stabsfeldwebel, Leutnant                 11,-\n8     Oberstabsfeldwebel,\nOberleutnant                             12,-\n9     Hauptmann                                13,-\n10     Major, Stabsarzt                         14,-\n11     Oberstleutnant, Oberstabs-\narzt, Oberfeldarzt                       15,-\n12     Oberst, Oberstarzt                       16,-\n13     Generale                                 18,-"]}