{"id":"bgbl1-1971-19-3","kind":"bgbl1","year":1971,"number":19,"date":"1971-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_19.pdf#page=5","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1971-03-08T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971                           169\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 8. März 1971\nDer Bundestag hat       das    folgende  Gesetz be-       Monat oder nach einer unmittelbar anschließen-\nschlossen:                                                   den Wehrübung ein Entlassungsgeld.\nArtikel 1                                (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-            vollen Monat des Grundwehrdienstes fünfzig\nmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I               Deutsche Mark; haben Familienangehörige des\nS. 1051), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz          Soldaten allgemeine Leistungen nach § 5 des\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 22. De-                Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, beträgt\nzember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1845), wird wie            das Entlassungsgeld fünfundfünfzig Deutsche\nfolgt geändert:                                              Mark, nach achtzehn Monaten jedoch insgesamt\neintausend Deutsche Mark.\"\n1. §  2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\n5. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     Fassung:\n,,(4) Der Wehrsold wird am 5. und 20. jeden                                                   „Anlage\nMonats für den halben Kalendermonat ge-                                                   (Zu§ 2 Abs. 1)\nzahlt.\"\nWehrsold\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nWehr-                                   Wehrsold-\na) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen              sold-             Dienstgrad           tagessatz\nPunkt ersetzt.                                       gruppe                                      DM\nb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:\nGrenadier                          4,50\n„Für die Dauer des Erholungsurlaubs wird der\n2      Gefreiter                          6,-\ndoppelte Betrag des Verpflegungsgeldes ge-\nwährt.\"                                                3      Obergefreiter                      6,50\n4      Hauptgefreiter                     7,50\nc) Der bisherige Satz 2 Halbsatz 2 wird Satz 4.\n5      Unteroffizier, Stabs-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                      unteroffizier, Fahnenjunker        9,-\na) Folgende Uberschrift wird eingefügt:                    6      Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel,\n,,Besondere Zuwendung\".\nFähnrich, Oberfähnrich            10,-\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:             7      Stabsfeldwebel, Leutnant          11,-\n,,Die Zuwendung beträgt einhundertfünfund-            8      Oberstabsfeldwebel,\nzwanzig Deutsche Mark.\"                                       Oberleutnant                      12,-\n4. § 9 erhält folgende Fassung:                                9     Hauptmann                         13,-\n10      Major, Stabsarzt                   14,-\n,,§ 9\n11      Oberstleutnant, Oberstabsarzt,\nEntlassungsgeld                                Oberfeldarzt                       15,-\n(1) Der Soldat erhält bei der Entlassung nach          12      Oberst, Oberstarzt                 16,-\neinem Grundwehrdienst von mindestens einem               13'     Generale                           18,-\"","170                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nArtikel 2                         neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndas Wehrsoldgesctz in der nach Inkrafttreten dieses                         Artikel 3\nGesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum und          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nMöller\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchmidt"]}