{"id":"bgbl1-1971-19-2","kind":"bgbl1","year":1971,"number":19,"date":"1971-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/19#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1971-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1971/bgbl1_1971_19.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)","law_date":"1971-03-08T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1971                               167\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes                            .\nüber Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen\n(Eisenbahnkreuzungsgesetz)\nVom 8. März 1971\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        es, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                der Deutschen Bundesbahn oder eine Bundes-\nfernstraße beteiligt ist, von der Anordnungs-\nbehörde einzuleiten und durchzuführen.\"\nArtikel 1\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\nDas Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen\nerhält folgende Fassung:\nund Straßen           (Eisenbahnkreuzungsgesetz)    vom\n14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird wie                     ,, (2) In sonstigen Fällen regeln die Länder\nfolgt geändert:                                                       das Verfahren und die Zuständigkeiten.   11\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes            5. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege\n11 (1) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-\noder beide Verkehrswege neu angelegt werden.\"              nahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die\nBeteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte\n2. § 5 erhält folgende Fassung:\nDrittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit\n,,§ 5                           einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn\n(1) Uber Art, Umfang und Durchführung einer          der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.\"\nnach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme\nsowie über die Verteilung der Kosten sollen die         6. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nBeteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die             11 (3) Eisenbahnüberführungen und Schutz-\nBeteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maß-              erdungsanlagen gehören zu den Eisenbahn-\ngabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten                  anlagen, Straßenüberführungen zu den Straßen-\nbeitragen, ohne an der Kreuzung als Straßen-               anlagen.\"\nbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die\nVereinbarung insoweit der Genehmigung. Die              7. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:\nGenehmigung erteilt für den Bund der Bundes-                                              § 14 a\n11\nminister für Verkehr, für das Land die von der\nLandesregierung bestimmte Behörde. In Fällen                    (1) Wird die Straße eingezogen oder der Be-\ngeringer finanzieller Bedeutung kann auf die               trieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so blei-\nGenehmigung verzichtet werden.                             ben die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die\nKreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten\n(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf          und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit\nes nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Drit-         oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleiben-\nter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung            den Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vor-\noder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3              schriften des Eisenbahnrechts genehmigte Be-\nabweichend von den Vorschriften dieses Geset-              triebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne\nzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein             dieser Vorschrift, werin sie mit der Verpflichtung\nPlanfeststellungsverf ahren durchgeführt wird.\"            zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                          ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde\nEinstellung des Betriebes der Eisenbahn ist dem\n11 (2) In sonstigen Fällen entscheidet als An-          anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.\nordnungsbehörde die von der Landesregierung               Obliegt dem Unternehmer einer Eisenbahn-\nbestimmte Behörde.\"                                       strecke, deren Betrieb eingestellt werden soll,\ndie Erhaltung einer Straßenüberführung nach\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                § 19 Abs. 1 Satz 4, so ist er berechtigt, die Er-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:               haltungslast abzulösen.\n„Ist für die Durchführung einer nach § 10                (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder\nAbs. 1 anzuordnenden Maßnahme ein Plan-            dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflich-\nfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so ist      tige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat","168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I\nKreuzun~Jsc1nlagen zu beseitigen, soweit und so-              Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast\nbald es die Sicherheit oder Abwicklung des                     abzulösen.\"\nVerkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg er-\nfordert. Die Kosten hierfür haben die Beteiligten     9. § 16 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nje zur Hälfte zu tragen. Die Kosten für Maß-              ,,3. die Berechnung und die Zahlung von Ablö-\nnahmen, die darüber hinaus für den bleibenden                   sungsbeträgen nach § 14 a Abs. 1 Satz 4 und\nVerkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulast-                 nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt werden;\".\nträger des bleibenden Verkehrsweges. Die Be-\nteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.             10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind,           a) Der bisherige Satz 1 wird durch folgende\nerlöschen die Verpflichtungen des weichenden                   Sätze ersetzt:\nBeteiligten aus Absatz 1.\n,,Die Erhaltung und Inbetriebhaltung der be-\n(4) Der weichende Beteiligte hat dem bleiben-              stehenden Bahnübergänge und die Erhaltung\nden Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum                der Eisenbahnüberführungen regelt sich mit\nan solchen Grundstücken, die schon bisher von                  dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 14.\ndem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind                 Das gleiche gilt für die Erhaltung der Uber-\noder die für die Verbesserung des bleibenden                   führungen von Straßen in der Baulast des\nVerkehrsweges benötigt werden, mit allen Rech-                Bundes und in der Baulast der Länder oder\nten und Pflichten zu übertragen. Für die Uber-                 Landschaftsverbände.\"\ntragung des Eigentums ist eine angemessene\nb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nEntschädigung in Geld zu gewähren, wobei der\nund 4.\nVerkehrswert des Grundstücks zugrunde zu\nlegen ist.\"                                                                   Artikel 2\n8. § 15 wird wie folgt geiindert:                         Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndas Eisenbahnkreuzungsgesetz neu bekanntzuma-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nchen.\n„ Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so\nhat im Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte,                              Artikel 3\ndessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-\nhierdurch verursachten Erhaltungs- und Be-       kündung in Kraft.\ntriebskosten dem anderen Beteiligten zu er-\nstatten.\"                                          (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Aus-\nführung begriffene Maßnahmen an Bahnübergängen,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                 an denen ein Schienenweg der Deutschen Bundes-\n\"(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1       bahn nicht beteiligt ist, sind nach der bisherigen\nsowie des Absatzes 2 ist auf Verlangen eines     Kostenregelung abzuwickeln.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. März 1971\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}